VB.2019.00399
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00399
8. Januar 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21383)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00399
Urteil
der 2. Kammer
vom
8. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der tunesische Staatsangehörige A, geboren 1983, reiste
am 28. August 2012 in die Schweiz ein und ging in der Folge ohne
entsprechende Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund dessen wurde er
mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2012 wegen mehrfacher Widerhandlungen
gegen Art. 115 Abs. lit. a bis c des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG), mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 50.-
bestraft und in der Folge aus der Schweiz weggewiesen und mit einem
Einreiseverbot bis zum 11. Oktober 2014 belegt. Am 29. November 2013
heiratete A in Tunesien die in der Schweiz niedergelassene Staatsangehörige D
aus Land C, geboren 1965, und reiste daraufhin am 15. Februar 2014 in die
Schweiz ein, wo er für den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen
des Familiennachzugs EU/EFTA erhielt, gültig bis 14. Februar 2019. Ab dem
20. Juni 2016 - nach Angaben von A spätestens ab 8. Juli 2016 –
lebten die Ehegatten getrennt. Mitte Dezember 2016 nahmen sie das Zusammenleben
wieder auf, um sich am 30. April 2017 erneut zu trennen. Am
9. Oktober 2017 wurde die Ehe mit Urteil des Bezirksgerichts E geschieden.
Das Migrationsamt gewährte A daraufhin das rechtliche Gehör und widerrief
schliesslich seine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 13. September
2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wie die
Sicherheitsdirektion am 16. Mai 2019 ab, soweit sie ihn nicht als
gegenstandslos erachtete und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis
zum 20. August 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm gestützt auf Art. 50 AIG und
gestützt auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern bzw. zu erteilen. Eventualiter sei A gestützt auf Art. 96
AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person des unterzeichneten Rechtsbeistands, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über oder
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
AIG, wobei hier die bis 31. Dezember 2018 geltende Fassung massgebend ist
(VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
2.2
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht.
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA
haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz
ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnsitz zu
nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht
knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom
Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 130 II 113 E. 8f.). Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die
innerstaatliche Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer
Bürgern oder hier niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1
lit. a AIG).
3.
3.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht
geregelt. Ausländische Ehegatten von hier niedergelassenen Ausländern haben nur
dann Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der
Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration vorliegt. Die Dreijahresfrist gilt absolut und es ist
dafür ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte
Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGE 136 II 1123 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E- 4.1.1;
VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00207, E. 2.3).
3.2
Der Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ist günstiger als die Ansprüche gemäss Art. 7 lit. d
und e FZA i. V. m. Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA, indem er bei Vorliegen der
Voraussetzungen einen Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft
gewährt, welcher sich aus dem FZA nicht ergibt. Er ist damit nach Art. 2
Abs. 2 AIG auch auf Ehegatten von EU-Bürgern anwendbar, knüpft jedoch nach
seinem Wortlaut an die Ansprüche nach Art. 42 und 43 AIG an (BGE 144 II 1
E. 4.3f.). Da das FZA den nachehelichen Bewilligungsanspruch nicht regelt,
sind Ehegatten von EU-Bürgern diesbezüglich gleichzustellen wie Ehegatten von
Schweizer Bürgern oder von Staatsangehörigen aus Drittstaaten, welche über eine
Niederlassungsbewilligung verfügen. Es ist ausschliesslich auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG abzustellen, welcher an die Ehegemeinschaft nach
Art. 43 AIG anknüpft, welche wiederum für das Bestehen der ehelichen
Gemeinschaft das Zusammenwohnen der Ehegatten voraussetzt (vgl. VGr.
21.
März 2018, VB.2018.00039, E. 3.3 f.).
3.3
Gemäss Art. 49 AIG besteht das Erfordernis
des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42–44 AIG nicht, wenn für getrennte
Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft
weiterbesteht. Eine Familien- bzw. Ehegemeinschaft umfasst die tatsächlich
gelebte, eheliche Beziehung und einen gegenseitigen Ehewillen (Esther S. Amstutz in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 29)
Wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AIG müssen
objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Zudem ist von einem
wichtigen Grund umso eher auszugehen, je weniger die Ehegatten auf die
Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen
Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGer, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010,
E. 2.3.1; 28. Juni 2013, 2C_340/2013, E. 2.2). Die freiwillige
Aufnahme des Getrenntlebens im Sinn eines "living apart together"
stellt für sich allein selbst bei fortbestehendem Ehewillen keinen wichtigen
Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar (BGer, 8. Januar 2019, 2C_599/2018
E. 5.1) bzw. unter Umständen nur dann, wenn die Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens absehbar ist (BGer, 27. September 2016, 2C_395/2016,
E. 4.3.4).
3.4
Die Verwaltungsbehörde untersucht den
Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von
Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und
Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Nach Art. 90 AIG sind die Ausländerinnen und Ausländer aber
verpflichtet, an der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.
Dies gilt insbesondere für Ehegatten, welche sich auf wichtige Gründe im Sinn
von Art. 49 AIG berufen, da es ich um Lebensumstände handelt, welche diese
besser kennen als die Behörden (VGr, 29. Juni 2018, VB.2018.00207,
E. 2.3). Wurde eine Ehegemeinschaft vorzeitig aufgelöst bzw. besteht eine
entsprechende Vermutung, hat der betroffenen Ausländer möglichst substanziiert
darzulegen, dass die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat (VGr,
29.
Mai 2019, VB.2019.00207, E. 2.5. m. w. H.).
3.5
Am 20. Juni 2016, spätestens jedoch Mitte
Juli 2016, verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung. Am
7.
September 2016 reichte D beim Bezirksgericht E ein Eheschutzbegehren
ein. Am 27. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht
E um Verschiebung der Eheschutzverhandlung und gab gleichzeitig bekannt, seine
Hoffnung, dass der Streit ein Ende gefunden habe und er wieder bei seiner
Ehegattin einziehen könne, habe sich zerschlagen. Am 12. Dezember 2016
wurde die eheliche Wohngemeinschaft wiederaufgenommen und schliesslich zog die
Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Eheschutzbegehren am 14. Dezember 2016
zurück, weil der Beschwerdeführer inzwischen wieder zu ihr zurückgekehrt sei.
Am 30. April 2017 nahmen die Ehegatten schliesslich wieder getrennte
Wohnsitze auf. Mit Urteil vom 9. Oktober 2017 wurde die Ehe rechtskräftig
geschieden.
3.6
D antwortete am 27. Dezember 2017 auf die
schriftliche Anfragte des Migrationsamts, ob die eheliche Gemeinschaft in der
Zeit vom 20. Juni 2016 bis 11. Dezember 2016 trotz getrennter
Haushalte weitergelebt worden sei und ob sie und der Beschwerdeführer sich in
dieser Zeit getroffen hätten, mit "Nein haben wir nicht. Nur
telefonisch." Diese Angabe ist umso glaubhafter, als die Ehefrau sie zu
einem Zeitpunkt machte, als die Ehegatten das eheliche Zusammenleben bereits
wiederaufgenommen hatten.
3.7
Auch finden sich in den Akten keine Hinweise
dafür, dass während der Trennung eine eheliche Beziehung gelebt wurde. Dass das
Zusammenleben nach gut fünfmonatiger Trennung wiederaufgenommen wurde, hat
insofern für die Absehbarkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung wenig
Gewicht, als sich die Ehegatten nach weiteren viereinhalb Monaten wiederum
trennten und schliesslich geschieden wurden. Es kann somit dem Beschwerdeführer
nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, es habe sich nur um vorübergehende
Streitigkeiten gehandelt, welche schliesslich beseitigt worden seien. Die
Wiederaufnahme des Zusammenlebens für einen Zeitraum von lediglich gut vier
Monaten ist kein Indiz für eine erfolgreiche Bereinigung der ehelichen
Schwierigkeiten während der Trennungszeit. Vielmehr führte auch der
Beschwerdeführer nach der Scheidung im November 2017 aus, es sei im Zeitpunkt
der vorübergehenden Trennung nichts mehr gut gewesen, es habe immer Streit
gegeben und es hätten damals die gleichen Probleme bestanden wie auch später
zum Zeitpunkt der Scheidung. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer
keinerlei Gründe vor, welche das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG
rechtfertigen würden.
3.8
Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht,
wichtige Gründe für das Getrenntleben bzw. das Fortbestehen der ehelichen
Gemeinschaft in der Zeit vom 20. Juni 2016 bzw. Mitte Juli 2016 bis Mitte
Dezember 2016 darzulegen und es ist damit ist insgesamt von einer Ehedauer im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von 2 Jahren und höchstens 9
Monaten auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer kein Bewilligungsanspruch
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zukommt. Das Vorliegen
einer erfolgreichen Integration muss in diesem Zusammenhang nicht mehr geprüft
werden.
3.9
Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
hat eine ausländische Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können
nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der
ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt
wurde oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder wenn die
Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet erscheint.
Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 31 Jahren in
die Schweiz und hält sich seit sechs Jahren hier auf. Auch wenn er sich nach
eigenen Angaben vor seiner Einreise in die Schweiz von 2003 bis 2011 im Land C
aufhielt, lebte er doch bis über die Volljährigkeit hinaus in seinem Heimatland
und es kann damit davon ausgegangen werden, dass er mit dessen Sprache und
Gepflogenheiten vertraut ist und er sich dort als junger Erwachsener, welcher
bei guter Gesundheit ist, wieder wird eingliedern können. Sodann hielt sich der
Beschwerdeführer gemäss den Akten im Januar 2018 aus familiären Gründen in
Tunesien auf, was belegt, dass er auch über familiäre Kontakte im Heimatland
verfügt. Ob der Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltsbewilligung für das
Land C erhalten könnte, kann angesichts der möglichen und zumutbaren Rückkehr
ins Heimatland offenbleiben.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht schliesslich
geltend, er lebe inzwischen wieder mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammen und
beruft sich auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zum Schutz einer nichtehelichen,
dauerhaften Partnerschaft.
4.2
Ein völkerrechtlicher Anspruch auf
Familiennachzug mit Bezug auf eine kinderlose Konkubinatsbeziehung gestützt auf
Art. 8 Ziff. 1 EMRK ergibt sich, wenn eine lang dauernde und gefestigte
Partnerschaft vorliegt, welche bezüglich Art und Substanz einer Ehe gleichkommt
und eine Heirat unmittelbar bevorsteht oder durch die Umstände verunmöglicht
wird (BGE 144 I 266 E. 2.4 f.; BGr, 23. Februar 2014,
2C_458/2013, E. 2.1; VGr, 21. März 2018, VB.2018.00039, E. 2.2).
Von einer lang dauernden und gefestigten Partnerschaft kann angesichts der
mehrfachen Trennung und letztlich der Ehescheidung von vornherein nicht
ausgegangen werden. Die nach Angaben des Beschwerdeführers bevorstehende
Eheschliessung wird derzeit von den zuständigen Behörden unter dem Aspekt einer
Scheinehe geprüft, weshalb nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann,
dass eine Eheschliessung unmittelbar bevorsteht. Weitere familiäre Beziehungen
in der Schweiz wurden nicht dargelegt und sind nicht ersichtlich.
4.3
Ein Anspruch gestützt auf den Schutz des
Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK setzt in der Regel eine
Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mehr als zehn Jahren bzw. bei kürzerem
Aufenthalt eine weit überdurchschnittliche Integration sowie vertiefte
berufliche, gesellschaftliche oder soziale Bindungen im ausserfamiliären
Bereich voraus (BGE 144 I 266 E. 3; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Solches
ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Integration des Beschwerdeführers
in den Arbeitsmarkt als durchschnittlich zu beurteilen ist, keine weiteren
vertieften Bindungen ersichtlich sind und er zudem im Jahr 2012 mit Strafbefehl
wegen mehrfachen Vergehens gegen das AuG (heute AIG) verurteilt wurde und
darüber hinaus nichts geltend macht, was auf eine besonders ausgeprägte
Eingliederung in schweizerische Verhältnisse schliessen lassen würde.
5.
Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz war somit durch das Migrationsamt in Ausübung
pflichtgemässen Ermessens zu entscheiden (Art. 33 Abs. 3 und
Art. 96 AIG). Es bestehen keine Hinweise für eine qualifiziert
unangemessene und damit rechtsverletzende Ermessensausübung.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
6.2
Der Beschwerdeführer ersucht
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chance auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
in; Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Vor dem
Hintergrund des Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offenkundig
aussichtslos, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass in der
Beschwerde nichts vorgebracht wird, was von der Vorinstanz nicht bereits
ausführlich und zutreffend behandelt wurde. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist damit abzuweisen.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im
Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an …