VB.2019.00405
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00405
11. Juni 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21794)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00405
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführer vertreten
durch Beschwerdeführerin (Mutter),
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1978 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, reiste im Mai 1993
in die Schweiz ein und erhielt eine zuletzt bis 24. November 2015
verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Sie hat zwei Söhne
aus zwei früheren Beziehungen, den 2001 geborenen D und den 2012 geborenen B,
welchen das Migrationsamt des Kantons Zürich – als Staatsangehörigen ebenfalls
der Dominikanischen Republik – eine Aufenthaltsbewilligung erteilte, deren
Gültigkeitsdauer sich nach der Bewilligung der Mutter richtete. Der noch nicht
volljährige jüngere Sohn von A steht unter deren alleiniger elterlicher Sorge,
ist jedoch seit März 2016 – mit Unterbrüchen – in einem Kinderheim fremdplatziert
(vgl. hierzu sowie zum Nachfolgenden VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00795,
und 11. April 2018, VB.2017.00710 [beide nicht auf www.vgrzh.ch).
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 verweigerte das
Migrationsamt A und ihren beiden Söhnen die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz Frist bis
20. März 2017. Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. September 2017 in der Folge teilweise
– nämlich soweit den inzwischen volljährigen D betreffend – gut und wies die
Sache zur weiteren Abklärung von dessen persönlichen Interessen an einem
Verbleib in der Schweiz und zum Neuentscheid ans Migrationsamt zurück; im
Übrigen – nämlich soweit A und B betreffend – wies sie den Rekurs ab und setzte
den beiden eine neue Ausreisefrist bis 31. Dezember 2017. Die gegen diesen
(End-)Entscheid erhobenen Rechtsmittel wurden vom Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 11. April 2018 (VB.2017.00710 [nicht auf www.vgrzh.ch]) und vom Bundesgericht
mit Urteil vom 17. September 2018 (2C_441/2018) abgewiesen.
B. Am
22. Oktober 2018 liessen A und B um Verlängerung der ihnen laufenden
Ausreisefrist "bis zum 6. Februar 2019" ersuchen, was das
Migrationsamt am 30. Oktober 2018 ablehnte. Auch den dagegen geführten
(kantonalen) Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (VGr, 20. Februar
2019, VB.2018.00795 [nicht auf www.vgrzh.ch]).
Kurz vor dem in dieser Sache ergangenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts waren A und B abermals ans Migrationsamt gelangt mit dem
Ersuchen, ihnen wiedererwägungsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
weil Letzterer seit April 2016 im Kinderhaus E untergebracht sei und ohne die
(verweigerte) Zustimmung der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) nicht mit der Mutter ausreisen dürfe. Mit Verfügung vom 25. März
2019 trat das Migrationsamt auf dieses Gesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen A und B am 3. April 2019 bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. Mai
2019.
abwies.
III.
Am 17. Juni 2019 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das
Migrationsamt anzuweisen, auf ihr Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich bzw. –
eventualiter – zumindest insoweit, als dieses den weiteren Aufenthalt von B
betreffe, einzutreten; in prozessualer Hinsicht liessen sie entsprechend um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls für diesen ersuchen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Juli 2019 auf Vernehmlassung; das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 17. Oktober 2019 setzte A das Verwaltungsgericht
darüber in Kenntnis, dass sie aufgefordert worden sei, das Land bis zum
30.
Oktober 2019 zu verlassen, weshalb ihrem Gesuch um aufschiebende
Wirkung nunmehr stattzugeben sei. Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober
2019.
wurde diesem Ersuchen insofern entsprochen, als gegenüber B eine Wegweisungsvollstreckung
bis auf Weiteres untersagt wurde; die Anordnung des Unterlassens der
Wegweisungsvollstreckung gegenüber A während des Beschwerdeverfahrens wurde
dagegen abgelehnt. Die Genannte reiste daraufhin aus der Schweiz aus und hält
sich seither in Italien auf.
Am 9. März 2020 informierte A das Verwaltungsgericht
darüber, dass das Staatssekretariat für Migration nicht mehr gewillt sei, das
ihr im Dezember 2018 auferlegte fünfjährige Einreiseverbot zu suspendieren, um
ihr Besuche beim Sohn in der Schweiz zu ermöglichen. Auf entsprechende
Nachfrage hin erklärte sie dem Verwaltungsgericht am 20. Mai 2020 zudem,
den Kontakt zu B derzeit über Skype zu pflegen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2019 wurde im
vorliegenden Verfahren angeordnet, dass ein Vollzug der Wegweisung gegenüber dem
Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe, während an der
Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin fürs Erste festgehalten wurde.
Soweit nicht schon dadurch erledigt, werden die (sinngemässen) Gesuche um
Gestattung des prozeduralen Aufenthalts und Verzicht auf Vollzugsmassnahmen spätestens
mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.
3.
Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die
Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn
kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben,
wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das
heisst zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei
keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt
ausgesprochen wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein
Widerrufsgrund besteht zudem, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin oder eine
Person, für die er oder sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist
(Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG; vgl. zum Ganzen den die
Beschwerdeführenden betreffenden Entscheid BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E 3.1 mit Hinweisen).
Hat die ausländische Person einen Widerrufsgrund gesetzt,
ist weiter zu prüfen, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme als
verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie hier laut dem Bundesgericht
eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen
Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des
Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie bei einer Ausreise
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II
377.
E. 4.3; ferner BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E 3.1
mit Hinweisen; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien sodann auch BGr,
4.
Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Gerade bei schweren Straftaten und
bei Rückfall bzw. wiederholter Drogendelinquenz besteht dabei regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung der ausländischen
Person, welches sich selbst durch gewichtige private Interessen nicht mehr
aufwiegen lässt (BGr, 23. Oktober 2019, 2C_881/2019, E. 2.2, und 1. Februar
2019, 2C_573/2018, E. 2.2.2 [jeweils mit Hinweisen]).
4.
4.1
Das
Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 17. September 2018 (2C_441/2018)
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden wegen
der wiederholten qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz (Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG) und des erheblichen Sozialhilfebezugs
(Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) der Beschwerdeführerin. Wenige Tage
nach diesem Entscheid liessen die Genannten um Verlängerung der ihnen
angesetzten Ausreisefrist ersuchen, da ihr Sohn bzw. Bruder D seinen 18. Geburtstag
unbedingt mit der Mutter feiern wolle, die Beschwerdeführerin sich am
8.
November 2018 einer Operation unterziehen müsse und sie zudem ihren
Arbeitsvertrag erst per 31. Januar 2019 auflösen könne. Mit Schreiben vom
30.
Oktober 2018 wies der Beschwerdegegner dieses Gesuch ab, und die
Beschwerdeführenden wären – nach dem erfolglosen Durchlaufen des kantonalen
Rechtsmittelwegs – verpflichtet gewesen, die Schweiz bis am 31. März 2019
zu verlassen (VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00795 [nicht auf
www.vgrzh.ch]).
Noch während des Rechtsmittelverfahrens, am 12. Februar
2019, war die Beschwerdeführerin jedoch erneut an den Beschwerdegegner gelangt
und hatte diesen darum ersucht, "im Rahmen einer Wiedererwägung nochmals
zu prüfen", ob ihr und dem Beschwerdeführer oder allenfalls nur diesem
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
4.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei
der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit,
in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009,
S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die
zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1).
Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell
behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person
– im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni
2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie
geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der
Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem
Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,
ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten
Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
4.3
Die
Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch um (teilweise) Wiedererwägung der
beschwerdegegnerischen Verfügung vom 20. Dezember 2016 damit, dass sie
ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen könne, ohne sich der
Kindsentziehung nach Art. 220 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
(SR 311.0) strafbar zu machen, weil ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über ihren fremdplatzierten Sohn, den Beschwerdeführer, im Jahr 2016 entzogen
und bislang nicht wiedererteilt worden sei; "[a]uf der anderen Seite,
ginge sie alleine und liesse das Kind zurück, wäre dieses illegal in der
Schweiz, was unter Umständen die sie zurückhaltenden Behörden einem
Strafverfahren aussetzen würde".
Die Kammer hat jedoch bereits im Entscheid vom 11. April
2018.
auf entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin hin erwogen, dass der
Umstand, wonach ihr nach ihrer Inhaftierung im März 2016 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren jüngeren Sohn entzogen worden sei,
nichts daran zu ändern vermöge, dass dieser das ausländerrechtliche Schicksal
der Mutter zu teilen und mit ihr das Land zu verlassen habe (VGr,
11.
April 2018, VB.2017.00710, E. 6 [nicht auf www.vgrzh.ch];
gleichlautend auch der ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende Entscheid
VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00795, E. 4.1 [nicht auf
www.vgrzh.ch]). Dieser Auffassung folgte das Bundesgericht in seinem Urteil vom
17.
September 2018, wobei es darüber hinaus betonte, dass dem damals
sechsjährigen Knaben die Ausreise ins gemeinsame Heimatland zugemutet werden
könne, zumal er bis dahin mit der Mutter spanisch gesprochen habe und seine
Grossmutter, welche sich in der Vergangenheit bereits in der Schweiz um ihn
gekümmert habe, sowie sein Vater ebenfalls in der Dominikanischen Republik
lebten (BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 5.2).
Inwiefern sich die Situation seither massgeblich verändert
hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil lässt sich den Akten entnehmen, dass
der Beschwerdeführer – was die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht noch
nicht vorgebracht hatte und deshalb vom Bundesgericht trotz entsprechendem
Einwand nicht mehr berücksichtigt werden konnte – zumindest im Jahr 2018
während mehrerer Monate wieder bei der Beschwerdeführerin wohnte und
mehrwöchige Ferienreisen mit ihr unternahm, was die Zumutbarkeit der
angeordneten gemeinsamen Ausreise für den Knaben eher noch erhöhte (BGr,
17.
September 2018, 2C_441/2018, E. 2.2, wonach der Beschwerdeführer
per 1. Februar 2018 zur Mutter zurückgekehrt sei). Auch wird eine
Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die sorgeberechtigte Mutter
und damit die gemeinsame Ausreise von Mutter und Sohn in dem im vorliegenden
Verfahren neu eingereichten Bericht der zuständigen KESB vom 14. Juni 2019
nicht ausgeschlossen, sondern darin lediglich darauf hingewiesen, dass
entsprechende Schritte "im Voraus sorgfältig geplant und umgesetzt werden"
müssten und eine volle Rückübertragung der Obhut an die Beschwerdeführerin mit
Blick auf das Kindswohl so lange als nicht vertretbar eingestuft würde, als
diese keine konkreten Angaben zu ihrer künftigen Wohn- und Arbeitssituation
machen könne. Die Umstände lassen sich insofern nicht mit denjenigen
vergleichen, welche dem von der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten angerufenen
Bundesgerichtsentscheid vom 12. Februar 2020 (2C_800/2018) zugrunde lagen,
fehlte es dort doch – anders als hier – an einer gegen das Kind gerichteten
ausländerrechtlichen Verfügung (E. 5.2 ff.), sodass die Wegweisung
der Mutter zur Trennung vom fremdplatzierten aufenthaltsberechtigten Kind
geführt hätte (vgl. dazu auch BGr, 26. Juni 2017, 5A_618/2016, E. 2.1,
wonach die Mutter ein fremdplatziertes Kind nicht ohne Weiteres ins Ausland
mitnehmen könne und die Ausländer- bzw. Asylbehörden wie vorliegend eine gegen
das Kind gerichtete Verfügung erlassen müssten, wenn sie wollten, dass das Kind
mit der Mutter die Schweiz verlasse). Das Bundesgericht machte die Erteilung
einer vom rechtmässigen Aufenthalt des Kinds abgeleiteten
Aufenthaltsbewilligung an die Mutter im erstzitierten Entscheid zudem explizit
davon abhängig, dass diese nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zwecks
Verlängerung ihres Anwesenheitsrechts auf die Aufrechterhaltung der
Kindesschutzmassnahme hinwirke. Solches legt das Verhalten der
Beschwerdeführerin hier aber gerade nahe, zumal sie es bislang über Monate
hinweg unterlassen hat, konkrete Schritte zur Regelung ihrer Zukunft in der Heimat
bzw. in Italien, wo sie offenbar aufenthaltsberechtigt ist, zu treffen und –
allenfalls mithilfe der Beiständin ihres Sohns – die Ausreise auch des
Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. In dem vorerwähnten KESB-Bericht wird
der Beschwerdeführerin denn auch implizit vorgeworfen, einzig aus
"Praktikabilitätsgründen (Nähe zur Schweiz)" nach Italien ausgereist
zu sein, wo sie über keinerlei sozialen Kontakte verfüge, anstatt in die
Heimat, wo ihre Eltern und der Vater des Beschwerdeführers leben, zu welchen
das Kind früher eine gute Beziehung unterhalten hat und welche diesem bei der
Reintegration behilflich sein könnten (vgl. auch den Bericht der Beiständin des
Kinds vom 11. Juni 2019, wonach "diese ungeklärte Situation [keine
Wohnung und keine Arbeit in Italien] für die Mutter eine extreme
Stresssituation" bedeute, weshalb das Kindswohl akut gefährdet wäre, wenn
man der Beschwerdeführerin "während den Ausreisevorbereitungen ihren Sohn
komplett anzuvertrauen würde"; siehe zum Ganzen auch VGr, 20. Februar
2019, VB.2018.00795, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch]).
4.4
Damit
konnten die Beschwerdeführenden nicht dartun, dass Sachumstände vorlägen,
welche eine Wiedererwägung ihrer rechtskräftigen Wegweisung geboten erscheinen
liessen.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine neue
Ausreisefrist anzusetzen, wobei er – ähnlich wie beim Wegweisungsvollzug
gesundheitlich beeinträchtigter Ausländerinnen und Ausländer – bei der
Gestaltung der weiteren Ausreisemodalitäten seiner besonderen Situation
angemessen Rechnung zu tragen haben wird, dies etwa dadurch, dass er den
Ausreisetermin rechtzeitig im Voraus seiner Beiständin und der Institution
kommuniziert und den Internationalen Sozialdienst (nochmals) einschaltet.
Soweit es die Umstände erfordern, wird der Beschwerdegegner sein Vorgehen
ausserdem mit der zuständigen KESB zu koordinieren haben. Diesbezüglich gilt es
allerdings nochmals festzuhalten, dass die KESB die Ausreise des rechtskräftig
weggewiesenen Knaben nicht verhindern kann (so ausdrücklich BGr, 26. Juni
2017, 5A_618/2016, E. 2.1), sondern einzig auf Basis des
Wegweisungsentscheids zu prüfen hat, wie das Kindswohl bis zur Ausreise und in
deren Rahmen am besten gewahrt werden kann.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …