VB.2019.00409
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00409
9. Januar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21391)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00409
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1980 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Im Jahr 1988 reiste er mit
seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein, wo ihnen Asyl gewährt wurde.
A wurde später eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
B. Im
Laufe seiner Anwesenheit erwirkte A folgende Strafen:
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 19. August 1999:
45 Tage Haft, bedingt bei einer Probezeit von einem Jahr, und Busse von
Fr. 500.- wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01);
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 28. Oktober 1999:
fünf Tage Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von
Fr. 750.- wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis;
-
Urteil des Tribunal de police, République et Canton de
Genève, vom 7. April 2003: sechs Monate Gefängnis sowie dreijährige
Landesverweisung, beides bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, unter
anderem wegen Diebstahls, Betrugs und Hausfriedensbruchs;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. Juli 2003: drei
Monate Gefängnis und Busse von Fr. 500.- unter anderem wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung,
mehrfacher Sachbeschädigung sowie Strassenverkehrsdelikten;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2003:
eineinhalb Jahre Gefängnis wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs
sowie Ausnützung einer Notlage als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Tribunal de
police de Genève ausgefällten Strafe unter Aufschub des Vollzugs der
Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme; mit Verfügung des Amts
für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2006 wurde der Vollzug
der Massnahme eingestellt und derjenige der zu ihren Gunsten aufgeschobenen
Freiheitsstrafen mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom
4. Juli 2008 angeordnet;
-
Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. Oktober 2004
(bestätigt mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar
2006): zweieinhalb Jahre Zuchthaus und Busse von Fr. 100.- als
Teilzusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
17. September 2003 unter anderem wegen Raubes, Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) und mehrfacher
schwerer Verkehrsdelikte;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
21. August 2006: 14 Tage Gefängnis wegen Sachbeschädigung;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2011:
zehn Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Busse von
Fr. 500.- teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. August 2006 ausgefällten
Strafe wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
mehrfacher Verkehrsdelikte und mehrfacher Übertretungen des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
Strafbescheid des Procuratore Pubblico della Repubblica e Cantone Ticino
vom 12. August 2013: fünf Monate Freiheitsstrafe wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage.
C. Am
27. Februar 2007 widerrief das Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) zufolge der Straffälligkeit das Asyl von
A.
D. Mit
Verfügung vom 14. Juni 2013 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn auf den Zeitpunkt seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug hin aus der Schweiz weg. Ende Juni 2013 erlitt
A zufolge eines Sturzes aus dem Fenster eines 3. Stockwerks gravierende
Verletzungen. Die Sicherheitsdirektion wies den gegen die genannte Verfügung
gerichteten Rekurs am 18. Februar 2014 ab. Mit Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2014 (VB.2014.00196 [nicht unter
www.vgrzh.ch]) wurde A – in Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme
– aus der Schweiz weggewiesen und seine Niederlassungsbewilligung
widerrufen; das Bundesgericht trat am 12. Juni 2014 (2C_567/2014) auf die
dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
E. Am
25. November 2016 wurde A vom Bezirksgericht Weinfelden zu sechs Jahren
Freiheitsstrafe wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage sowie des Versuchs dazu, mehrfachen Vergehens gegen
das Waffengesetz, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie
mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, teilweise in Zusatz zu früheren
Strafurteilen, abzüglich 430 Tage Untersuchungshaft, verurteilt. Den
Strafvollzug trat A am 28. Januar 2014 vorzeitig an.
F. Am
1. März 2019 ersuchte A das Migrationsamt um eine Härtefallbewilligung
bzw. um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Am 25. März
2019 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen und in Ausschaffungshaft genommen.
Am 5. März 2019 wies das Migrationsamt das Härtefallgesuch, welches es als
Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, ab.
Erwägungen
II.
Am 10. April 2019 erhob A hiergegen Rekurs bei der Sicherheitsdirektion
und beantragte, er sei vorläufig aufzunehmen bzw. es sei seine vorläufige
Aufnahme beim SEM zu beantragen; eventualiter sei das Wiedererwägungsgesuch
gutzuheissen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Rechtsvertretung und
Prozessführung sowie um Aussetzung der Ausschaffungshandlungen. Die
Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 10. Mai 2019 ab und ordnete an,
dass A die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Die Rekurskosten wurden A
auferlegt, diese jedoch wegen Uneinbringlichkeit sofort abgeschrieben. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies die Sicherheitsdirektion zufolge
Aussichtslosigkeit ab.
III.
Am 17. Juni 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei von seiner
Ausschaffung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren bzw. seine
vorläufige Aufnahme beim SEM zu beantragen; eventualiter sei das
Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche
Rechtsvertretung und Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
und darum, von Vollzugshandlungen während des Verfahrens abzusehen.
Schliesslich stellte er verschiedene Beweisanträge.
Das Verwaltungsgericht gewährte A mit Präsidialverfügung
vom 20. Juni 2019 den prozeduralen Aufenthalt. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete mit Schreiben vom 9. Juli 2019 auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das in der
Sache des Beschwerdeführers ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts
(VB.2014.00196) vom 2. Mai 2014 erwuchs mit dem Nichteintretensentscheid
des Bundesgerichts (2C_567/2014) vom 12. Juni 2014 in Rechtskraft.
2.2
Ungeachtet
dessen kann der Beschwerdeführer grundsätzlich jederzeit ein neues
Bewilligungsgesuch einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch
(BGE 130 II 493 [= Pra 94/2005 Nr. 99] E. 5). Wird
dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die frühere, rechtskräftig
aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue
Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden
Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es handelt sich dabei nicht um ein
Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein Gesuch um Erteilung einer neuen
Bewilligung (vgl. BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3; VGr,
14.
November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2, auch zum Folgenden). Dieses
wird auch als Gesuch um "Quasi‑Anpassung" bezeichnet, weil
beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung
zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell rechtskräftiger
Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender Verfügungen zur
Anwendung gelangen (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 1.2).
Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde
ist nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die
Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGr, 9. Februar 2015,
2C_644/2014, E. 1.3; BGE 138 I 61 E. 4.3; 136
II 177 E. 2.1; VGr, 11. März 2015, VB.2014.00731, E. 1.2).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein
anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.
2.3
Das
Verwaltungsgericht erwog in seinem Urteil (VB.2014.00196) vom 2. Mai 2014,
dass die fortgesetzte und teils erhebliche Straffälligkeit des
Beschwerdeführers trotz den wiederholt auch unbedingt ausgesprochenen Strafen,
unzähligen Vorstrafen und Probezeiten sowie auch einer ausländerrechtlichen
Verwarnung von Uneinsichtigkeit in das eigene Fehlverhalten, von
Unbelehrbarkeit und fehlender Bereitschaft, sich an die hierzulande geltende
Rechtsordnung zu halten, zeuge. Dies werde durch Fachpersonen bestätigt, die
die Rückfallgefahr dementsprechend und übereinstimmend allgemein als hoch
einstuften und auch die Verübung von Gewaltdelikten nicht ausschlossen. Es
bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers (VB.2014.00196, E. 4.3.3). Angesichts mangelhafter
beruflicher bzw. wirtschaftlicher Integration, beträchtlicher Schulden,
teilweiser Sozialhilfeabhängigkeit sowie fortgesetzter Straffälligkeit kam das
Verwaltungsgericht trotz dem langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz, seinen sozialen und familiären Beziehungen hier sowie seinen
gesundheitlichen Problemen zum Schluss, dass die privaten Interessen des
ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers die öffentlichen
Sicherheitsinteressen an seiner Wegweisung nicht überwiegen würden
(VB.2014.00196, E. 4.4 f.).
Weiter erwog es, Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), welche eine vorläufige Aufnahme rechtfertigen könnten, würden
weder aufgrund der sturzbedingten gesundheitlichen Probleme noch aufgrund der
Flüchtlingseigenschaft noch aufgrund der bloss unsubstanziiert behaupteten
Mitgliedschaft bei der "Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)" vorliegen.
Nachdem sämtliche Familienangehörigen des Beschwerdeführers, einschliesslich
des Vaters, dessentwegen der Familie 1988 der Flüchtlingsstatus zuerkannt
worden sei, bereits am 1. Februar 2006 auf diesen und das ihnen gewährte
Asyl verzichtet hätten, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch
nicht (mehr) gefährdet sei (VB.2014.00196, E. 6 mit Hinweis auf die
Einschätzung des SEM vom 2. November 2007 bzw. 11. Juni 2012; auch
zum Folgenden). Der Beschwerdeführer könne sich ausserdem angesichts der
Schwere der von ihm verübten Delikte wohl gar nicht auf das Rückschiebeverbot
berufen, da er die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) erfülle.
2.4
Eine
wesentliche Veränderung des Sachverhalts oder der Rechtslage seit dem
rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2014 ist
vorliegend aus folgenden Gründen weder ersichtlich noch hinreichend dargetan:
2.5
Für die
behauptete, seit 2006 bzw. seit seiner Ankunft in der Schweiz bestehende aktive
Mitgliedschaft bei der PKK hat der Beschwerdeführer nach wie vor keinen Beleg
vorgelegt. Er hat auch im vorliegenden Verfahren seine Behauptung und die sich
daraus für ihn persönlich ergebende konkrete Gefährdung in der Türkei nicht
substanziiert dargelegt. Die Mitgliedschaft im Kurdenverein C reicht nicht
aus, um auf eine konkrete und individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in
der Türkei zu schliessen. Der Beschwerdeführer nimmt auch keinerlei Bezug
darauf, dass seine Familienangehörigen bereits am 1. Februar 2006 auf den
Flüchtlingsstatus und auf das ihnen gewährte Asyl verzichtet haben. Er
schildert lediglich allgemein die Situation von Aleviten und Kurden in der
Türkei. Diese pauschal vorgetragenen Sachdarstellungen genügen nicht, um
darüber Beweis abnehmen zu können. Im Beschwerdeverfahren gilt eine
abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer
zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw.
Substanziierungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 33; VGr,
7.
März 2012, VB.2012.00096, E. 3.3). Von den beantragten
Dispositiv
Zeugenbefragungen sowie der beantragten Parteibefragung ist demnach abzusehen.
Es ist – im Vergleich zum Wegweisungsurteil – nicht von einer
verschärften Sicherheitslage für den Beschwerdeführer in der Türkei auszugehen.
2.6 Ebenso
wenig ist belegt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers
seit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid bedeutend verschlechtert hat. Aus
medizinischen Berichten vom 19. Juli 2013 und 17. März 2014 geht
hervor, dass sich der Gesundheitsschaden voraussichtlich innerhalb von ein bis
zwei Jahren zurückbilden würde. Der Beschwerdeführer benötige derzeit (nur) Physiotherapie,
erst nach der Haftentlassung sei eine Metallentfernung zu erwägen. Bei der
entsprechenden Eigenmotivation sei ihm eine gute Prognose auf Heilung zu
stellen. Zwar bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor,
"invalid" und in der Türkei nicht erwerbsfähig zu sein. Im
Härtefallgesuch brachte er demgegenüber vor, in der Schweiz arbeitsfähig zu
sein und seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Gleichzeitig
machte er aber auch im Härtefallgesuch geltend, seine schwere Behinderung könne
in der Türkei nicht adäquat behandelt werden. Ein aktueller Arztbericht wurde
allerdings bis heute nicht eingereicht. Es fehlen substanziierte Darlegungen
bezüglich einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie tatsächlich
benötigter medizinischer Massnahmen, welche eine Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz bedingen würden. Zwar erwähnte der
Beschwerdeführer am 28. März 2019 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht,
dass er dringend eine Operation benötige, in den Akten finden sich jedoch keine
Hinweise auf eine bevorstehende bzw. kürzlich erfolgte Operation. Es hätte am
mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen, seine allgemeinen Vorbringen
mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern und dem Gericht einen allenfalls
anstehenden medizinischen Eingriff zu dokumentieren (Plüss, § 7
N. 105 in Verbindung mit Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60
N. 3 f. + 6 f., § 50 N. 62). Von der Einholung eines
ärztlichen Gutachtens oder einer Parteibefragung ist unter diesen Umständen
abzusehen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers keine relevante Veränderung des Sachverhalts darstellt,
welche zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen müsste bzw. eine
Wiedererwägung der Wegweisung rechtfertigte.
2.7 Schliesslich
hat sich die soziale Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz und der
Türkei auch nicht massgeblich verändert. Die grossen Schwierigkeiten eines
Neuanfangs in der Türkei für den Beschwerdeführer waren im Wegweisungszeitpunkt
hinlänglich bekannt und sind – entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers – in der damaligen Interessenabwägung gebührend
gewichtet worden. Die Heimatentfremdung hat bereits zum Zeitpunkt der
rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers bestanden. Die privaten Interessen
am Verbleib in der Schweiz sind verständlicherweise nach wie vor sehr gross,
allerdings überwiegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen an der Wegweisung
des Beschwerdeführers ungebrochen, zumal dieser am 25. November 2016 zu
einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Strafgericht stellte
ihm eine schlechte Prognose. Die im Strafregisterauszug vom 5. März 2019
aufgeführten Strafen belaufen sich auf insgesamt rund elf Jahre
Freiheitsentzug. Eine relevante Änderung des Sachverhalts, welche es
rechtfertigte, den rechtskräftigen Entscheid zugunsten des Beschwerdeführers zu
revidieren, ist damit auch unter diesem Aspekt nicht erkennbar.
3.
3.1 Da die
Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe eine vorläufige Aufnahme,
auch zufolge gesundheitlicher Gründe, ausschliesst (Art. 83 Abs. 7
lit. a und b AIG), erübrigt es sich, eine vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers beim SEM zu beantragen.
3.2 Die
Erteilung einer Härtefallbewilligung ist ebenso davon abhängig, ob die
öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Gesuchsteller beachtet wird
(Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201] und
Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG). Aufgrund der erheblichen und
wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers erweist es sich nicht als
rechtsverletzend, ihm trotz gesundheitlichen Einschränkungen eine
Härtefallbewilligung zu verwehren.
3.3 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist nach dem Gesagten
zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …