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Entscheid

VB.2019.00410

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00410

27. Februar 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21498)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00410

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1982 geborener Staatsangehöriger Somalias, reiste Anfang

Dezember 2005 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde im

Mai 2006 abgewiesen, A jedoch infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner

Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ende März 2011 erhielt er aus humanitären

Gründen eine – zuletzt bis am 9. Dezember 2018 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich.

Da A ab September 2012 von der Sozialhilfe hatte

unterstützt werden müssen, wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit

Schreiben vom 17. März 2014 darauf hin, dass der Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein

sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu

bestreiten; mit Verfügung vom 23. März 2017 wurde er aus demselben Grund

ausländerrechtlich verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung angedroht.

Nachdem der Sozialhilfebezug von A in der Folge bis Ende

April 2018 – von zuletzt Fr. 94'921.50 im Februar 2017 – auf

Fr. 120'403.15 angestiegen war, verweigerte ihm das Migrationsamt mit

Verfügung vom 4. September 2018 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 3. Dezember

2018.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom

17.

Mai 2019 hob die Sicherheitsdirektion die Verfügung des Migrationsamts

vom 4. September 2018 in teilweiser Gutheissung eines dagegen erhobenen

Rekurses insofern auf, als sie den Vollzug der Wegweisung betraf, und beauftragte

das Migrationsamt, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Entscheids die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen. Dem Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde (teilweise)

stattgegeben und die diesem als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete

Vertreterin MLaw C mit Fr. 1'279.15 (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt; die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.-

wurden je zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und A auferlegt sowie

bezüglich des Letzteren unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen

ebenfalls auf die Staatskasse genommen.

III.

Am 19. Juni 2019 liess

A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom

17.

Mai 2019 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; darüber hinaus ersuchte er um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 28. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort. Am 17. Juli und am 24. September 2019

reichte der Rechtsvertreter von A weitere

Beweismittel und am 17. Februar 2020 eine Honorarnote nach.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer hat – was unbestritten ist – nach

den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

([AIG, SR 142.20]) keinen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Da er sodann trotz seinem langjährigen hiesigen

Aufenthalt keine besonders intensiven und über eine normale Integration

hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder

entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich

aufweist, sondern gegenteils in der Schweiz beruflich und sozial nur ungenügend

integriert ist, (offene) Verlustscheine im Gesamtbetrag von über

Fr. 25'000.- angehäuft hat und seit Jahren von der öffentlichen Hand

unterstützt werden muss (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG), ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Recht auf Achtung des

Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; vgl. BGr, 29. August

2019, 2C_832/2018, E. 3.2 [mit Hinweis] – 5. Oktober 2018,

2C_876/2018, E. 3.1 f. – 20. Juli 2018, 2C_1035/2017,

E. 5.1 f. – 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.4).

3.

3.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AIG vorliegen. Die

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei ausländischen Personen, die

– wie der Beschwerdeführer – keinen Aufenthaltsanspruch haben, im

pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; ferner Peter

Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 33 AIG N. 7).

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50

N. 25 ff.).

3.2

Nach

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter

anderem widerrufen werden, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für

die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der auf diese Bestimmung

gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt

grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig

wird aufkommen können. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen

muss insofern als wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinbezogen werden;

ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der

finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren

Einkommensaussichten (zum Ganzen BGr, 11. September 2019, 2C_442/2019,

E. 3.1 – 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.1 – 16. November

2018, 2C_13/2018, E. 3.2 [je mit Hinweisen]). Ob und inwieweit die

betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft,

beschlägt dagegen nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die

Verhältnismässigkeitsprüfung (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2

mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bezieht seit September 2012 Sozialhilfe

und musste bis April 2019 mit insgesamt Fr. 145'764.60 von der

öffentlichen Hand unterstützt werden, was im Sinn der Rechtsprechung im Rahmen

von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG als beachtlich erscheint (vgl. BGr,

2.

Mai 2014, 2C_780/2013, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Nachdem er zuletzt

vor gut drei Jahren einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachging,

seine bisher längste Beschäftigung – eine von April 2008 bis November 2010

dauernde Anstellung als Office-Mitarbeiter bei D – bereits über neun Jahre

zurückliegt und er seither über alles gesehen nur gerade während maximal

eineinhalb Jahren erwerbstätig war, besteht beim Beschwerdeführer zudem die

konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Die

Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sind

Dispositiv

demnach erfüllt.

3.3 Die

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines

Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich diese Massnahme als

verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind

insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und der Grad der

Integration der ausländischen Person sowie ihre persönlichen Verhältnisse zu

berücksichtigen (Art. 96 AIG). Ins Gewicht fallen deshalb auch die

Nachteile, welche der vom Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung betroffenen Person dadurch entstehen, dass sie in ihren

Heimatstaat zurückkehren muss. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass der

betroffenen Person aus der Rückkehrpflicht kein ernstlicher Nachteil erwächst;

der Heimatstaat kann sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit

wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen

konfrontiert sehen, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die

Lebensumstände der bzw. des Heimkehrenden auswirken können. Entsprechende

Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung bereits in die

Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen, die zuständige Migrationsbehörde

kann die Problematik nicht einfach in das Vollzugsverfahren der Wegweisung

verschieben (zum Ganzen BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1

– 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6 – 2. Februar

2016, 2C_120/2015, E. 3.2). Dies hat – entgegen der Vorinstanz – auch

dann zu gelten, wenn die betroffene ausländische Person schon früher einmal

vorläufig aufgenommen worden war (vgl. VGr, 22. August 2019,

VB.2019.00263, E. 2.4).

Die Vorinstanz durfte es im Rahmen der hier anzustellenden

Prüfung der privaten Interessen des Beschwerdeführers somit nicht einfach bei

dem Hinweis belassen, jener "dürfte" in Anbetracht der aktuellen

Sicherheitslage in seinem Heimatland bzw. insbesondere seiner Heimatstadt wohl

"erneut vorläufig aufzunehmen sein", sondern hätte die Verhältnisse,

welche der Beschwerdeführer in Somalia zu gewärtigen hätte, näher abklären

(lassen) müssen. In diesem Zusammenhang sei denn auch darauf hingewiesen, dass kein

genereller Vollzugsstopp für Somalia besteht und die Sicherheitslage im Land

als äusserst komplex und volatil zu bezeichnen ist, sodass die Zumutbarkeit

einer Wegweisung in das Land bei unterschiedlichen Personen und zu

unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils anders bzw. neu zu beurteilen ist (vgl.

BVGr, 15. Januar 2020, E-6310/2017, E. 11.2, und 23. September

2019, D-1934/2019, E. 5.2.1).

3.4 Das

Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sachlage einer selbständigen

Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur

weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1 VRG). Diese wird erforderlichenfalls

vorgängig beim SEM einen Amtsbericht zu den Verhältnissen im Heimatstaat sowie in

der Heimatstadt des Beschwerdeführers einzuholen haben (vgl. BGr, 6. März

2018, 2C_740/2017, E. 5.2).

Nach Beurteilung der dem Beschwerdeführer im Fall einer

Wegweisung nach Somalia konkret drohenden Nachteile wird die Vorinstanz sodann

nochmals eine eingehende Interessenabwägung vornehmen müssen. Hierzu gilt es

ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Initiative zur (Wieder-)Aufnahme

eines auf Dauer ausgerichteten Erwerbs bzw. zur Verringerung der Sozialhilfe

erkennen lässt, welchem Umstand die Vorinstanzen im Rahmen ihrer

Interessenabwägung bislang zu wenig Beachtung schenkten (vgl. BGr, 11. März

2019, 2C_23/2018, E. 3.3.3 Abs. 3). So war der Beschwerdeführer bis

ins Jahr 2018 zumindest immer wieder temporär beschäftigt, absolvierte mehrere

Deutschkurse und nahm an insgesamt vier Basisbeschäftigungs- bzw.

Arbeitsintegrationsprogrammen sowie drei Fachkursen im Bereich Hauswirtschaft

(2012) und Gebäudeunterhaltsreinigung (2019) teil. Damit lässt sich zwar nicht

sagen, dass den Beschwerdeführer an seinem langjährigen Sozialhilfebezug kein

Verschulden träfe, dieses erscheint aber etwas relativiert.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 17. Mai 2019 ist aufzuheben, und die

Sache ist im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Sollte die Vorinstanz auch nach Vornahme der

erforderlichen Abklärungen zum Schluss gelangen, dass die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers nicht zu verlängern sei, wird sie dem Beschwerdegegner

abermals den Auftrag zu erteilen haben, dem SEM die vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers zu beantragen, weil dessen Position mit dem vorliegenden

Entscheid keine Verschlechterung erfahren darf und ihm damit der Rechtsweg ans

Bundesverwaltungsgericht geöffnet wäre.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch,

§ 64 N. 5). Desgleichen hat

dieser dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen.

5.2 Aufgrund

der Kostenauflage an den Beschwerdegegner wird das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist

sodann offenkundig mittellos, seine Beschwerde war nicht aussichtslos und eine

Rechtsvertretung notwendig (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist daher

gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand

von insgesamt Fr. 1'494.50 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend, was

angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens

als angemessen erscheint. Damit beträgt die im Beschwerdeverfahren zu

gewährende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des

Beschwerdeführers weniger als die diesem zugesprochene Parteientschädigung nach

§ 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem

Rechtsvertreter auszubezahlen ist.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes

zu erläutern: Soweit – entgegen dem Vorstehenden – ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden sollte, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 1.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

dabei als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren

(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion

vom 4. September 2018 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache

zum neuen Entscheid nach ergänzender Abklärung an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer

in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …