VB.2019.00410
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00410
27. Februar 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21498)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00410
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1982 geborener Staatsangehöriger Somalias, reiste Anfang
Dezember 2005 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Asylgesuch wurde im
Mai 2006 abgewiesen, A jedoch infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner
Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ende März 2011 erhielt er aus humanitären
Gründen eine – zuletzt bis am 9. Dezember 2018 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich.
Da A ab September 2012 von der Sozialhilfe hatte
unterstützt werden müssen, wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich mit
Schreiben vom 17. März 2014 darauf hin, dass der Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin nicht in der Lage sein
sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu
bestreiten; mit Verfügung vom 23. März 2017 wurde er aus demselben Grund
ausländerrechtlich verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung angedroht.
Nachdem der Sozialhilfebezug von A in der Folge bis Ende
April 2018 – von zuletzt Fr. 94'921.50 im Februar 2017 – auf
Fr. 120'403.15 angestiegen war, verweigerte ihm das Migrationsamt mit
Verfügung vom 4. September 2018 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 3. Dezember
2018.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom
17.
Mai 2019 hob die Sicherheitsdirektion die Verfügung des Migrationsamts
vom 4. September 2018 in teilweiser Gutheissung eines dagegen erhobenen
Rekurses insofern auf, als sie den Vollzug der Wegweisung betraf, und beauftragte
das Migrationsamt, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Entscheids die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen. Dem Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde (teilweise)
stattgegeben und die diesem als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete
Vertreterin MLaw C mit Fr. 1'279.15 (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt; die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.-
wurden je zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und A auferlegt sowie
bezüglich des Letzteren unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen
ebenfalls auf die Staatskasse genommen.
III.
Am 19. Juni 2019 liess
A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
17.
Mai 2019 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; darüber hinaus ersuchte er um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 28. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort. Am 17. Juli und am 24. September 2019
reichte der Rechtsvertreter von A weitere
Beweismittel und am 17. Februar 2020 eine Honorarnote nach.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat – was unbestritten ist – nach
den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
([AIG, SR 142.20]) keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Da er sodann trotz seinem langjährigen hiesigen
Aufenthalt keine besonders intensiven und über eine normale Integration
hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder
entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich
aufweist, sondern gegenteils in der Schweiz beruflich und sozial nur ungenügend
integriert ist, (offene) Verlustscheine im Gesamtbetrag von über
Fr. 25'000.- angehäuft hat und seit Jahren von der öffentlichen Hand
unterstützt werden muss (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG), ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Recht auf Achtung des
Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; vgl. BGr, 29. August
2019, 2C_832/2018, E. 3.2 [mit Hinweis] – 5. Oktober 2018,
2C_876/2018, E. 3.1 f. – 20. Juli 2018, 2C_1035/2017,
E. 5.1 f. – 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.4).
3.
3.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AIG vorliegen. Die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei ausländischen Personen, die
– wie der Beschwerdeführer – keinen Aufenthaltsanspruch haben, im
pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; ferner Peter
Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 33 AIG N. 7).
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50
N. 25 ff.).
3.2
Nach
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter
anderem widerrufen werden, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für
die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der auf diese Bestimmung
gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt
grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig
wird aufkommen können. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen
muss insofern als wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinbezogen werden;
ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten (zum Ganzen BGr, 11. September 2019, 2C_442/2019,
E. 3.1 – 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.1 – 16. November
2018, 2C_13/2018, E. 3.2 [je mit Hinweisen]). Ob und inwieweit die
betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft,
beschlägt dagegen nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die
Verhältnismässigkeitsprüfung (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2
mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bezieht seit September 2012 Sozialhilfe
und musste bis April 2019 mit insgesamt Fr. 145'764.60 von der
öffentlichen Hand unterstützt werden, was im Sinn der Rechtsprechung im Rahmen
von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG als beachtlich erscheint (vgl. BGr,
2.
Mai 2014, 2C_780/2013, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Nachdem er zuletzt
vor gut drei Jahren einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachging,
seine bisher längste Beschäftigung – eine von April 2008 bis November 2010
dauernde Anstellung als Office-Mitarbeiter bei D – bereits über neun Jahre
zurückliegt und er seither über alles gesehen nur gerade während maximal
eineinhalb Jahren erwerbstätig war, besteht beim Beschwerdeführer zudem die
konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Die
Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sind
Dispositiv
demnach erfüllt.
3.3 Die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines
Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich diese Massnahme als
verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind
insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und der Grad der
Integration der ausländischen Person sowie ihre persönlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen (Art. 96 AIG). Ins Gewicht fallen deshalb auch die
Nachteile, welche der vom Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung betroffenen Person dadurch entstehen, dass sie in ihren
Heimatstaat zurückkehren muss. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass der
betroffenen Person aus der Rückkehrpflicht kein ernstlicher Nachteil erwächst;
der Heimatstaat kann sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit
wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen
konfrontiert sehen, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die
Lebensumstände der bzw. des Heimkehrenden auswirken können. Entsprechende
Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung bereits in die
Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen, die zuständige Migrationsbehörde
kann die Problematik nicht einfach in das Vollzugsverfahren der Wegweisung
verschieben (zum Ganzen BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1
– 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6 – 2. Februar
2016, 2C_120/2015, E. 3.2). Dies hat – entgegen der Vorinstanz – auch
dann zu gelten, wenn die betroffene ausländische Person schon früher einmal
vorläufig aufgenommen worden war (vgl. VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00263, E. 2.4).
Die Vorinstanz durfte es im Rahmen der hier anzustellenden
Prüfung der privaten Interessen des Beschwerdeführers somit nicht einfach bei
dem Hinweis belassen, jener "dürfte" in Anbetracht der aktuellen
Sicherheitslage in seinem Heimatland bzw. insbesondere seiner Heimatstadt wohl
"erneut vorläufig aufzunehmen sein", sondern hätte die Verhältnisse,
welche der Beschwerdeführer in Somalia zu gewärtigen hätte, näher abklären
(lassen) müssen. In diesem Zusammenhang sei denn auch darauf hingewiesen, dass kein
genereller Vollzugsstopp für Somalia besteht und die Sicherheitslage im Land
als äusserst komplex und volatil zu bezeichnen ist, sodass die Zumutbarkeit
einer Wegweisung in das Land bei unterschiedlichen Personen und zu
unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils anders bzw. neu zu beurteilen ist (vgl.
BVGr, 15. Januar 2020, E-6310/2017, E. 11.2, und 23. September
2019, D-1934/2019, E. 5.2.1).
3.4 Das
Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sachlage einer selbständigen
Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur
weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (§ 64 Abs. 1 VRG). Diese wird erforderlichenfalls
vorgängig beim SEM einen Amtsbericht zu den Verhältnissen im Heimatstaat sowie in
der Heimatstadt des Beschwerdeführers einzuholen haben (vgl. BGr, 6. März
2018, 2C_740/2017, E. 5.2).
Nach Beurteilung der dem Beschwerdeführer im Fall einer
Wegweisung nach Somalia konkret drohenden Nachteile wird die Vorinstanz sodann
nochmals eine eingehende Interessenabwägung vornehmen müssen. Hierzu gilt es
ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Initiative zur (Wieder-)Aufnahme
eines auf Dauer ausgerichteten Erwerbs bzw. zur Verringerung der Sozialhilfe
erkennen lässt, welchem Umstand die Vorinstanzen im Rahmen ihrer
Interessenabwägung bislang zu wenig Beachtung schenkten (vgl. BGr, 11. März
2019, 2C_23/2018, E. 3.3.3 Abs. 3). So war der Beschwerdeführer bis
ins Jahr 2018 zumindest immer wieder temporär beschäftigt, absolvierte mehrere
Deutschkurse und nahm an insgesamt vier Basisbeschäftigungs- bzw.
Arbeitsintegrationsprogrammen sowie drei Fachkursen im Bereich Hauswirtschaft
(2012) und Gebäudeunterhaltsreinigung (2019) teil. Damit lässt sich zwar nicht
sagen, dass den Beschwerdeführer an seinem langjährigen Sozialhilfebezug kein
Verschulden träfe, dieses erscheint aber etwas relativiert.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 17. Mai 2019 ist aufzuheben, und die
Sache ist im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sollte die Vorinstanz auch nach Vornahme der
erforderlichen Abklärungen zum Schluss gelangen, dass die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers nicht zu verlängern sei, wird sie dem Beschwerdegegner
abermals den Auftrag zu erteilen haben, dem SEM die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu beantragen, weil dessen Position mit dem vorliegenden
Entscheid keine Verschlechterung erfahren darf und ihm damit der Rechtsweg ans
Bundesverwaltungsgericht geöffnet wäre.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch,
§ 64 N. 5). Desgleichen hat
dieser dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen.
5.2 Aufgrund
der Kostenauflage an den Beschwerdegegner wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist
sodann offenkundig mittellos, seine Beschwerde war nicht aussichtslos und eine
Rechtsvertretung notwendig (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist daher
gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand
von insgesamt Fr. 1'494.50 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend, was
angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens
als angemessen erscheint. Damit beträgt die im Beschwerdeverfahren zu
gewährende Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des
Beschwerdeführers weniger als die diesem zugesprochene Parteientschädigung nach
§ 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem
Rechtsvertreter auszubezahlen ist.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes
zu erläutern: Soweit – entgegen dem Vorstehenden – ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden sollte, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 1.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
dabei als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 4. September 2018 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache
zum neuen Entscheid nach ergänzender Abklärung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer
in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …