VB.2019.00411
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00411
12. März 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21549)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00411
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggen-
berger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1990 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger
Nordmazedoniens, reiste am 17. April 1993 erneut in die Schweiz ein,
worauf ihm im Familiennachzug die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich
erteilt wurde.
Am 26. Juli 2004, 29. August 2007, 27. Juni
und 2. September 2008 wurden von der Jugendanwaltschaft der Bezirke C und D
Erziehungsmassnahmen verfügt, nachdem A sich der Drohung, des verbotenen
Waffentragens im Sinn der Waffengesetzgebung, der mehrfachen Gewaltdarstellung,
der Hehlerei sowie des versuchten Diebstahls und des Mitfahrens in einem zum
Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug fehlbar gemacht hatte.
Am 12. Dezember 2008 wurde A des Hausfriedensbruchs,
des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig
gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 300.- belegt.
Am 30. November 2017 erwirkte A wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 100.- sowie eine Busse von Fr. 800.-. Aufgrund dessen
widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 30. November 2018 die
Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn nach Verbüssen der Haftstrafe aus
der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den hiergegen erhobenen
Rekurs am 17. Mai 2019 in der Hauptsache ab, auferlegte A die
Verfahrenskosten von Fr. 1'365.- und versagte ihm eine Parteientschädigung.
Sodann entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Juni 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu
widerrufen. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 27. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2019 wurde der
Wegweisungsvollzug von A bis auf Weiteres untersagt und dieser zur
Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten aufgefordert. Nach
Gewährung von Ratenzahlungen erfolgte die Sicherstellung fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die dieser seitens
der Vorinstanz entzogen worden war (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 VRG; act. 4 Dispositiv-Ziff. IV letzter Satz). Sofern dem Gesuch
nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 24. Juni 2019 entsprochen
wurde, wird es jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragt die Einholung verschiedener Beweismittel, die Befragung
von Zeugen sowie die Anhörung seiner selbst. Wie sich im Folgenden zeigt, ist
der Sachverhalt genügend erstellt; somit kann darauf verzichtet werden.
Anzumerken bleibt, dass es bezüglich der beantragten Einholung von Dokumenten (Arztzeugnisse
die Eltern des Beschwerdeführers betreffend sowie ein Arbeitszeugnis) am
mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen hätte, diese einzureichen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 105).
2.
Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich
grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20). Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende
Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt
abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines
diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. VGr, 19. Dezember
2018, VB.2018.00653, E. 2.1, und 6. März 2019, VB.2018.00512,
E. 2).
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) angeordnet wurde
(Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich ist, ob die
Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,
13.
Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f., und 27. Januar
2010, 2C_515/2009, E. 2.1).
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den
Beschwerdeführer am 30. November 2017 wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon
24.
Monate bedingt vollziehbar sind bei einer Probezeit von 2 Jahren,
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie zu einer
Busse von Fr. 800.-. Damit hat der Beschwerdeführer den genannten
Widerrufsgrund erfüllt.
3.2
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche
Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der
persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als
verhältnismässig erscheint. Da
sich ein Ausländer der zweiten Generation
auf die Garantie des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) berufen kann, ist überdies für eine
rechtmässige Wegweisung dessen Abs. 2 zu beachten (VGr, 21. November
2018, VB.2018.00448, E. 4.1).
Landes- wie konventionsrechtlich
sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der
Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz
sowie die ihr drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der
sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat
Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember
2018.
geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).
Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die
sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die
Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz
verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3, und 16. Dezember
2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei
schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der
ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko
von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf
genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für
Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das
im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein
strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen
Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei
ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht
auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können,
muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt,
sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden
(BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3, und 23. Februar 2010,
2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).
3.3
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in
erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom
Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe
niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April
2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
3.3.1
Dem Strafurteil des Obergerichts vom 30. November 2017 lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer attackierte am 31. August 2014
nach einer durchzechten Nacht in einem Bus in Zürich einen am Fenster sitzenden
Fahrgast mit voller Wucht zweimal mit einer Bierflasche. Der Geschädigte erlitt
dabei Prellungen sowie eine zehn Zentimeter lange und zwei Zentimeter tiefe
Schnittwunde an der linken Gesichtshälfte. Infolge der Schläge wurde auch die
Seitenscheibe des Busses beschädigt. Dem Angriff des Beschwerdeführers war eine
Ermahnung des Fahrgastes vorausgegangen, weil Ersterer weibliche Fahrgäste
verbal sexuell belästigt hatte. Der Fahrgast hatte ihn gebeten, damit
aufzuhören, worauf der Beschwerdeführer ihm ins Gesicht schlug.
3.3.2
Das Obergericht ging von einem erheblichen bis beträchtlichen objektiven
Tatverschulden aus. Der Beschwerdeführer habe mit Eventualvorsatz gehandelt,
und es sei bloss einem Zufall zu verdanken, dass der Geschädigte nicht schwerer
verletzt worden sei. In subjektiver Hinsicht relativierte das Strafgericht das
Verschulden des Beschwerdeführers. Es sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatausführung unter Alkohol- und
Kokaineinfluss gestanden habe. Insgesamt wiege das Tatverschulden bei der
Körperverletzung mittelschwer bis erheblich. Als strafreduzierend würde sich
seine aufrichtige Reue erweisen. Der Beschwerdeführer sehe ein, dass seine Tat
völlig falsch und inakzeptabel sei. Er habe sich nach der Tat (von sich aus)
beim Opfer entschuldigt, und dieses habe ihm verziehen. Vorstrafen würden keine
vorliegen bis auf die Jugendstrafe vom 12. Dezember 2008, welche nicht zu
seinen Lasten zu berücksichtigen sei und keinen Einfluss auf die Legalprognose
habe bzw. bei der es sich um eine Bagatelle gehandelt habe (kleinere Einbrüche und
Diebstahl sowie Sachbeschädigung). Das Obergericht stellte dem Beschwerdeführer
eine günstige Prognose und gewährte ihm den teilbedingten Strafvollzug.
3.3.3
Es besteht aufgrund des Strafmasses sowie der Art des begangenen Delikts
(Gewaltdelikt) ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.
Diesem sind dessen private Interessen gegenüberzustellen.
3.3.4
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und lebt seit seinem
dritten Altersjahr ausschliesslich in der Schweiz, mithin seit 27 Jahren. Die
Dispositiv
Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung demnach
deutlich zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGr, 26. Oktober 2018,
2C_779/2017, E. 4.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer wurde hier
sozialisiert. Er ist ledig und gesund. Er spricht Deutsch und Schweizerdeutsch.
Er hat hier die obligatorischen Schulen besucht. Seit vier Jahren arbeitet er
in Festanstellung bei der Firma E als Lüftungsmonteur. Er beabsichtigt eigenen
Angaben zufolge, die Lehre als Lüftungsmonteur nachzuholen. Er ist eng
verbunden mit seinen Eltern und seinem in der Schweiz lebenden Bruder sowie mit
seinen zahlreichen Freunden hier. Sein bester Freund sei Schweizer. Er
beabsichtigt, seine hier niedergelassene Verlobte bald zu heiraten. In seiner
Freizeit lese, jogge oder schwimme er. Der Beschwerdeführer hat demnach
offenkundig ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz. Die Schweiz und das hiesige soziale Umfeld verlassen zu müssen, würde
den Beschwerdeführer äusserst hart treffen.
3.3.5
Mit Nordmazedonien verbindet den Beschwerdeführer neben seiner
Staatsbürgerschaft nur wenig. Er spricht zwar Albanisch, unterhält jedoch keine
enge Beziehung zum Heimatland seiner Eltern. Er ist seit Jahren nicht mehr in
Mazedonien gewesen und hat offenbar keinen Kontakt zu seinem älteren Bruder,
welcher dorthin ausgewiesen wurde, oder zu anderen Verwandten in Nordmazedonien.
Die soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in der Heimat ist aus diesen
Gründen als gefährdet einzustufen.
3.3.6
Die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist als durchzogen
einzuschätzen. Er gab in seiner Jugend wiederholt zu Klagen Anlass, welche
Erziehungsmassnahmen nach sich zogen. Das zweite und dritte Sekundarschuljahr
besuchte er nach Erziehungsproblemen in einem Schulheim. Anschliessend fand er
keine Lehrstelle und arbeitete für verschiedene Arbeitgeber. Sozialhilfe hat er
nie bezogen. Allerdings hat er gemäss eigenen Angaben Schulden angehäuft. Am
12. Dezember 2008 wurde er zu einer Jugendstrafe verurteilt. Danach ist er
bis zur Tat am 31. August 2014 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Weder für die Jugendstrafe noch für die Schulden wurde er jedoch je ausländerrechtlich
verwarnt. Die das Wegweisungsverfahren auslösende Verurteilung ist das einzige
Gewaltdelikt, welches er sodann bereits vor mehr als fünf Jahre begangen hat.
Seither hat er sich weitgehend wohlverhalten und hat Alkohol und Kokain
abgeschworen. Das Strafgericht stellte ihm eine günstige Prognose. Er konnte
den zu vollziehenden Teil der Haftstrafe vom 19. Februar 2019 bis
längstens am 15. Januar 2020 in Halbgefangenschaft. Der (undatierte)
Führungsbericht der Vollzugsanstalt fällt positiv aus. Diesem Bericht ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt und sich
gut in die Gemeinschaft eingefügt habe, sich sogar für einen anderen
Mitgefangenen eingesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe nie diszipliniert
werden müssen. Er sei bereit, an seiner Persönlichkeit sowie seiner kriminellen
Vergangenheit zu arbeiten. Er habe sich für das deliktsorientierte Interventionsprogramm
angemeldet. Dem Beschwerdeführer kann deshalb auch in migrationsrechtlicher
Hinsicht eine günstige Prognose gestellt werden: Er bereut seine Tat und ist
veränderungsbereit. Er arbeitet nunmehr seit vier Jahren beim gleichen
Arbeitgeber. Die Rückfallgefahr ist deshalb nicht als gross einzustufen, was
sich verringernd auf das öffentliche Interesse an seiner Entfernung auswirkt.
3.3.7
Unter Würdigung aller Umstände überwiegen seine privaten Interessen an
einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich
(gegenwärtig) als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit
Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren
oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen. Er ist
entsprechend ausländerrechtlich zu verwarnen. Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser
antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das
Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. November 2018
und Dispositiv-Ziff. I sowie
III des Rekursentscheids vom 17. Mai 2019 werden aufgehoben. In Abänderung
der Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer
geleistete Kaution von Fr. 2'070.- wird diesem nach Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …