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Entscheid

VB.2019.00411

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00411

12. März 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21549)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00411

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggen­-

berger.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1990 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger

Nordmazedoniens, reiste am 17. April 1993 erneut in die Schweiz ein,

worauf ihm im Familiennachzug die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich

erteilt wurde.

Am 26. Juli 2004, 29. August 2007, 27. Juni

und 2. September 2008 wurden von der Jugendanwaltschaft der Bezirke C und D

Erziehungsmassnahmen verfügt, nachdem A sich der Drohung, des verbotenen

Waffentragens im Sinn der Waffengesetzgebung, der mehrfachen Gewaltdarstellung,

der Hehlerei sowie des versuchten Diebstahls und des Mitfahrens in einem zum

Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug fehlbar gemacht hatte.

Am 12. Dezember 2008 wurde A des Hausfriedensbruchs,

des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig

gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-

und einer Busse von Fr. 300.- belegt.

Am 30. November 2017 erwirkte A wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu Fr. 100.- sowie eine Busse von Fr. 800.-. Aufgrund dessen

widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 30. November 2018 die

Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn nach Verbüssen der Haftstrafe aus

der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den hiergegen erhobenen

Rekurs am 17. Mai 2019 in der Hauptsache ab, auferlegte A die

Verfahrenskosten von Fr. 1'365.- und versagte ihm eine Parteientschädigung.

Sodann entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Juni 2019 beantragte A dem

Verwaltungsgericht im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu

widerrufen. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 27. Juni 2019 auf eine Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Juni 2019 wurde der

Wegweisungsvollzug von A bis auf Weiteres untersagt und dieser zur

Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten aufgefordert. Nach

Gewährung von Ratenzahlungen erfolgte die Sicherstellung fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die dieser seitens

der Vorinstanz entzogen worden war (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 VRG; act. 4 Dispositiv-Ziff. IV letzter Satz). Sofern dem Gesuch

nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 24. Juni 2019 entsprochen

wurde, wird es jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragt die Einholung verschiedener Beweismittel, die Befragung

von Zeugen sowie die Anhörung seiner selbst. Wie sich im Folgenden zeigt, ist

der Sachverhalt genügend erstellt; somit kann darauf verzichtet werden.

Anzumerken bleibt, dass es bezüglich der beantragten Einholung von Dokumenten (Arztzeugnisse

die Eltern des Beschwerdeführers betreffend sowie ein Arbeitszeugnis) am

mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen hätte, diese einzureichen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 105).

2.

Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich

grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20). Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende

Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt

abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines

diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. VGr, 19. Dezember

2018, VB.2018.00653, E. 2.1, und 6. März 2019, VB.2018.00512,

E. 2).

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) angeordnet wurde

(Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich ist, ob die

Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,

13.

Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f., und 27. Januar

2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den

Beschwerdeführer am 30. November 2017 wegen versuchter schwerer

Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon

24.

Monate bedingt vollziehbar sind bei einer Probezeit von 2 Jahren,

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.- sowie zu einer

Busse von Fr. 800.-. Damit hat der Beschwerdeführer den genannten

Widerrufsgrund erfüllt.

3.2

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche

Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der

persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als

verhältnismässig erscheint. Da

sich ein Ausländer der zweiten Generation

auf die Garantie des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) berufen kann, ist überdies für eine

rechtmässige Wegweisung dessen Abs. 2 zu beachten (VGr, 21. November

2018, VB.2018.00448, E. 4.1).

Landes- wie konventionsrechtlich

sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der

Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz

sowie die ihr drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der

sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat

Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember

2018.

geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3).

Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die

sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit

nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die

Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz

verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3, und 16. Dezember

2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei

schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der

ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko

von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf

genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für

Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das

im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein

strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen

Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei

ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht

auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können,

muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt,

sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden

(BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3, und 23. Februar 2010,

2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).

3.3

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in

erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom

Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe

niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April

2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

3.3.1

Dem Strafurteil des Obergerichts vom 30. November 2017 lag folgender

Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer attackierte am 31. August 2014

nach einer durchzechten Nacht in einem Bus in Zürich einen am Fenster sitzenden

Fahrgast mit voller Wucht zweimal mit einer Bierflasche. Der Geschädigte erlitt

dabei Prellungen sowie eine zehn Zentimeter lange und zwei Zentimeter tiefe

Schnittwunde an der linken Gesichtshälfte. Infolge der Schläge wurde auch die

Seitenscheibe des Busses beschädigt. Dem Angriff des Beschwerdeführers war eine

Ermahnung des Fahrgastes vorausgegangen, weil Ersterer weibliche Fahrgäste

verbal sexuell belästigt hatte. Der Fahrgast hatte ihn gebeten, damit

aufzuhören, worauf der Beschwerdeführer ihm ins Gesicht schlug.

3.3.2

Das Obergericht ging von einem erheblichen bis beträchtlichen objektiven

Tatverschulden aus. Der Beschwerdeführer habe mit Eventualvorsatz gehandelt,

und es sei bloss einem Zufall zu verdanken, dass der Geschädigte nicht schwerer

verletzt worden sei. In subjektiver Hinsicht relativierte das Strafgericht das

Verschulden des Beschwerdeführers. Es sei zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tatausführung unter Alkohol- und

Kokaineinfluss gestanden habe. Insgesamt wiege das Tatverschulden bei der

Körperverletzung mittelschwer bis erheblich. Als strafreduzierend würde sich

seine aufrichtige Reue erweisen. Der Beschwerdeführer sehe ein, dass seine Tat

völlig falsch und inakzeptabel sei. Er habe sich nach der Tat (von sich aus)

beim Opfer entschuldigt, und dieses habe ihm verziehen. Vorstrafen würden keine

vorliegen bis auf die Jugendstrafe vom 12. Dezember 2008, welche nicht zu

seinen Lasten zu berücksichtigen sei und keinen Einfluss auf die Legalprognose

habe bzw. bei der es sich um eine Bagatelle gehandelt habe (kleinere Einbrüche und

Diebstahl sowie Sachbeschädigung). Das Obergericht stellte dem Beschwerdeführer

eine günstige Prognose und gewährte ihm den teilbedingten Strafvollzug.

3.3.3

Es besteht aufgrund des Strafmasses sowie der Art des begangenen Delikts

(Gewaltdelikt) ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

Diesem sind dessen private Interessen gegenüberzustellen.

3.3.4

Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und lebt seit seinem

dritten Altersjahr ausschliesslich in der Schweiz, mithin seit 27 Jahren. Die

Dispositiv

Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung demnach

deutlich zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGr, 26. Oktober 2018,

2C_779/2017, E. 4.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer wurde hier

sozialisiert. Er ist ledig und gesund. Er spricht Deutsch und Schweizerdeutsch.

Er hat hier die obligatorischen Schulen besucht. Seit vier Jahren arbeitet er

in Festanstellung bei der Firma E als Lüftungsmonteur. Er beabsichtigt eigenen

Angaben zufolge, die Lehre als Lüftungsmonteur nachzuholen. Er ist eng

verbunden mit seinen Eltern und seinem in der Schweiz lebenden Bruder sowie mit

seinen zahlreichen Freunden hier. Sein bester Freund sei Schweizer. Er

beabsichtigt, seine hier niedergelassene Verlobte bald zu heiraten. In seiner

Freizeit lese, jogge oder schwimme er. Der Beschwerdeführer hat demnach

offenkundig ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz. Die Schweiz und das hiesige soziale Umfeld verlassen zu müssen, würde

den Beschwerdeführer äusserst hart treffen.

3.3.5

Mit Nordmazedonien verbindet den Beschwerdeführer neben seiner

Staatsbürgerschaft nur wenig. Er spricht zwar Albanisch, unterhält jedoch keine

enge Beziehung zum Heimatland seiner Eltern. Er ist seit Jahren nicht mehr in

Mazedonien gewesen und hat offenbar keinen Kontakt zu seinem älteren Bruder,

welcher dorthin ausgewiesen wurde, oder zu anderen Verwandten in Nordmazedonien.

Die soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in der Heimat ist aus diesen

Gründen als gefährdet einzustufen.

3.3.6

Die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist als durchzogen

einzuschätzen. Er gab in seiner Jugend wiederholt zu Klagen Anlass, welche

Erziehungsmassnahmen nach sich zogen. Das zweite und dritte Sekundarschuljahr

besuchte er nach Erziehungsproblemen in einem Schulheim. Anschliessend fand er

keine Lehrstelle und arbeitete für verschiedene Arbeitgeber. Sozialhilfe hat er

nie bezogen. Allerdings hat er gemäss eigenen Angaben Schulden angehäuft. Am

12. Dezember 2008 wurde er zu einer Jugendstrafe verurteilt. Danach ist er

bis zur Tat am 31. August 2014 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung

getreten. Weder für die Jugendstrafe noch für die Schulden wurde er jedoch je ausländerrechtlich

verwarnt. Die das Wegweisungsverfahren auslösende Verurteilung ist das einzige

Gewaltdelikt, welches er sodann bereits vor mehr als fünf Jahre begangen hat.

Seither hat er sich weitgehend wohlverhalten und hat Alkohol und Kokain

abgeschworen. Das Strafgericht stellte ihm eine günstige Prognose. Er konnte

den zu vollziehenden Teil der Haftstrafe vom 19. Februar 2019 bis

längstens am 15. Januar 2020 in Halbgefangenschaft. Der (undatierte)

Führungsbericht der Vollzugsanstalt fällt positiv aus. Diesem Bericht ist zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt und sich

gut in die Gemeinschaft eingefügt habe, sich sogar für einen anderen

Mitgefangenen eingesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe nie diszipliniert

werden müssen. Er sei bereit, an seiner Persönlichkeit sowie seiner kriminellen

Vergangenheit zu arbeiten. Er habe sich für das deliktsorientierte Interventionsprogramm

angemeldet. Dem Beschwerdeführer kann deshalb auch in migrationsrechtlicher

Hinsicht eine günstige Prognose gestellt werden: Er bereut seine Tat und ist

veränderungsbereit. Er arbeitet nunmehr seit vier Jahren beim gleichen

Arbeitgeber. Die Rückfallgefahr ist deshalb nicht als gross einzustufen, was

sich verringernd auf das öffentliche Interesse an seiner Entfernung auswirkt.

3.3.7

Unter Würdigung aller Umstände überwiegen seine privaten Interessen an

einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich

(gegenwärtig) als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit

Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren

oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen. Er ist

entsprechend ausländerrechtlich zu verwarnen. Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser

antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das

Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. November 2018

und Dispositiv-Ziff. I sowie

III des Rekursentscheids vom 17. Mai 2019 werden aufgehoben. In Abänderung

der Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2. Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer

geleistete Kaution von Fr. 2'070.- wird diesem nach Rechtskraft dieses

Urteils zurückerstattet.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …