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Entscheid

VB.2019.00412

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00412

4. Dezember 2019Deutsch24 min

(URT.2019.21313)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

türkische Staatsangehörige, geboren 1982, reiste am 24. Mai 1996 in die

Schweiz ein und wurde zunächst vorläufig aufgenommen. Nachdem sie ihren zweiten

Ehemann geheiratet hatte, wurde ihr am 3. Oktober 2008 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. Aus der Ehe gingen

die beiden Söhne C (geboren 2009) und D (geboren 2010) hervor; beide

sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Per 29. Oktober 2010

trennten sich A und ihr zweiter Ehemann, worauf A gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde. Die

Ehe wurde am 1. September 2016 geschieden, die Kinder unter der

gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und in die alleinige Obhut von A

gestellt.

B. A

bezieht seit November 2010 Sozialhilfeleistungen. Die bezogenen Leistungen

beliefen sich per April 2019 auf Fr. 683'539.50. Am 17. April

2012 sowie am 11. September 2015 wurde A ermahnt und am 13. August

2013 ausländerrechtlich verwarnt.

C. Mit Eingabe

vom 9. Mai 2017 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom

9. April 2018 ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts führte A am

16.

Mai 2018 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich Rekurs. Diesen wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 27. Mai 2019 ab.

III.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erhob A (nachfolgend die

Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der

Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Mai 2019

sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei ihr die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als

unentgeltlicher Rechtsbeistand, und eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Streitig

ist vorliegend, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu

verlängern ist.

2.2

Eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin steht unter dem

Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2

lit. b bzw. Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]; bis 31. Dezember

2018: Ausländergesetz [AuG]). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (in

der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2017, vgl. Art. 126

Abs. 1 AIG) kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen

Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster

Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt

zu vermeiden. Die Bestimmung von Art. 62 lit. e AIG

setzt nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in

erheblichem Mass" vorliegt. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62

lit. e AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor

allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land

zu berücksichtigen sind (BGr, 16. Juli 2015,2C_900/2014, E. 2.3; BGr,

11.

Juli 2014,2C_1160/2013, E. 4.1)

2.3

Die

Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden seit November 2010 durchgehend

von der Sozialhilfe unterstützt. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen beliefen

sich zuletzt auf Fr. 683'539.50 (Stand April 2019) und sind damit als

erheblich zu bezeichnen. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin

dauert weiterhin an. Wie den Akten zu entnehmen ist, ging bzw. geht die

Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 – mit mehrmonatigen Unterbrüchen und

teilweise unentgeltlich (siehe hinten, E. 4.1.6) – einer

Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Gleichwohl konnte sie ihren Lebensunterhalt

während dieser Zeit nicht selbständig bestreiten und war stets auf

Sozialhilfeleistungen angewiesen. Einem Schreiben der Sozialberatung E vom

6.

Mai 2019 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihrer

Schadenminderungspflicht insofern nachkomme, als sie seit Juni 2018 in

einem Pensum von 20–30% einer Erwerbsarbeit auf Stundenbasis nachgehe. Weitere

Belege zur vorgebrachten Erwerbsarbeit (Arbeitsvertrag, Lohnausweise,

Arbeitsbestätigung oder ähnliches) liegen nicht vor. Im nämlichen Schreiben

führte die Sozialberatung weiter aus, dass eine mündliche Zusicherung zur

Aufstockung des Arbeitspensums auf 50 % bestehe. Eine schriftliche

Bestätigung des Arbeitgebers fehlt. Unklar bleibt ferner, ab wann das

Arbeitspensum konkret erhöht werden kann. Schliesslich geht aus dem Schreiben

hervor, dass die Beschwerdeführerin auch mit der genannten Aufstockung vorerst

einer ergänzenden Unterstützung bedarf und erst langfristig mit einer

kompletten Ablösung von der Sozialhilfe gerechnet werden kann. Demnach ist

absehbar, dass die Beschwerdeführerin mittelfristig kein existenzsicherndes

Einkommen erzielen wird. Daran vermöchten selbst die von ihrem Bruder mit

Bestätigung vom 13. Juni 2019 in Aussicht gestellten monatlichen

Unterstützungszahlungen von Fr. 500.- nichts zu ändern. Anders als die

Beschwerdeführerin behauptet, manifestiert sich darin keine über die normalen

Verhältnisse hinausgehende verwandtschaftliche Bindung: Die Bestätigung datiert

wie gesagt vom 13. Juni 2019, wurde also lange nachdem die

ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme verfügt wurde verfasst. Dass die

Unterstützungsleistungen wie behauptet regelmässig bezahlt worden wären, ist

zudem nicht belegt. So oder anders, ist damit nicht erstellt, dass sich die

Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe wird lösen können.

2.4

Angesichts

der Höhe des Sozialhilfebezugs, dessen Dauer und des Umstands, dass (noch)

keine Loslösung von der Sozialhilfe erkennbar ist, erfüllt die

Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG. Die Frage des Verschuldens an der langjährigen

Sozialhilfeabhängigkeit ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden

Interessenabwägung zu behandeln.

3.

3.1

Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Zur

Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind die Schwere des Fehlverhaltens und

das Verschulden der betroffenen Person, die seit dem massgeblichen Ereignis

vergangene Zeit, das Verhalten der Person während dieser, der Grad ihrer

Integration und die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit sowie die ihr durch die

aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Dies

ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) sowie Art. 96 AIG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV

sowie Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskommission

(EMRK), soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Familien- und

Privatleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) beruft

(vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018,2C_499/2018,

E. 2.3.1). Dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin den Schutzbereich

von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

berührt, ist vorliegend unbestritten und bedarf keiner weiteren Prüfung.

3.2

Es besteht

grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von

Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre

Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit

einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl. BGr,

2.

November 2017,2C_260/2017, E. 3.5). Wird die Massnahme – wie hier

– mit der Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet, ist im

Rahmen der Interessenabwägung auch zu prüfen, inwieweit die Betroffene ein

Verschulden daran trifft (BGr, 14. Oktober 2019,2C_1054/2018, E 6,

mit Hinweisen). Dabei sind die Hintergründe der Sozialhilfeabhängigkeit

miteinzubeziehen und soll beispielsweise nicht schon Armut infolge einer

Scheidung, sondern erst persönliches Verhalten für den Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend sein (BGr,

22.

August 2017,2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Bei der

Interessenabwägung ist sodann auch das Kindeswohl zu berücksichtigen

(Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des

Kindes [KRK]; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 2. November 2017,

2C_260/2017, E. 4.3). Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der

elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinn einer überwiegenden

Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus

familienrechtlichen Gründen (vgl. BGE 133 III 305 E. 3.3) regelmässig das

ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. betreuungsberechtigten

Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er

über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt und ihm die Ausreise zumutbar

ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 II 393 E. 4.2.3; BGr,

1.

Dezember 2014,2C_359/2014, E. 5.4; 20. November 2013,

2C_326/2013, E. 4.3). Zu berücksichtigen ist auch die Ausübung des

Besuchsrechts des anderen, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Elternteils,

dessen fremdenpolizeiliche Bewilligung nicht infrage steht (BGE 137 I 247

E. 4.2.2; BGr, 23. September 2010,2C_364/2010, E. 2.2.2). Für

Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die

Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem

Hauptbetreuungsanteil (faktische Obhut: vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1)

zumutbar, wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche

Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern

vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; 122 II 289 E. 3c; BGr, 20. Juni

2013,2C_1228/2012, E. 6.1, mit Hinweisen; 10. Januar 2013,

2C_930/2012, E. 4.4.4; 28. August 2012,2C_260/2012, E. 4.2.2;

1.

Juni 2010,5D_171/2009, E. 2, nicht publiziert in BGE 136 III

353). Die bundesgerichtliche Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligungen im

"umgekehrten Familiennachzug" an den ausländischen, sorgeberechtigten

Elternteil eines Schweizer Kindes (vgl. BGE 135 I 143 E. 4; 135 I 153

E. 2.2.4) hat die Rechtslage bei der analogen Situation eines

anwesenheitsberechtigten, selbst niedergelassenen, ausländischen Kindes nicht

wesentlich verändert: Diesfalls kann die Zumutbarkeit der Ausreise weiterhin

für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten

Elternteil genügen (vgl. BGr, 28. Oktober 2013,2C_495/2013, E. 2.4;

10.

Juni 2011,2C_830/2010, E. 3.2.2; 23. September 2010,

2C_364/2010, E. 2.2.2).

4.

4.1

Die

Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin ein nicht unerhebliches

Selbstverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vor. Die Beschwerdeführerin

habe das nach wie vor bestehende Arbeitspotenzial seit Jahren brachliegen

lassen und sei nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Erwerbsleben tätig gewesen.

Gemäss dem von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich – im Zusammenhang

mit der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung (IV) –

eingeholten Sachverständigengutachten vom 22. November 2016 würden weder

in den Vorakten noch im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung klare

Hinweise auf eine schwere psychische Störung vorliegen, welche die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin längerfristig einschränkten. Der

Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass die von anderer Stelle festgestellte

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf psychosoziale Einschränkungen

zurückzuführen sei, die von der IV nicht gedeckt seien. Insgesamt ergebe sich

das Bild einer chronischen, vor allem reaktiv geprägten depressiven Symptomatik

mittelgradigen Ausmasses, welche mit antidepressiver Medikation und ambulanter

Psychotherapie behandelt werden könne. Sodann erwog die Vorinstanz, es bestehe

vorliegend kein Anlass, hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin nicht auf die fachkundigen, schlüssigen und überzeugenden

Beurteilungen des zertifizierten medizinischen Gutachters mitsamt den dazu

ergangenen Verfügungen der SVA abzustellen. Dies gelte umso mehr, als es nach

der Rechtsprechung sachgerecht sei und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Rechnung trage, wenn einer IV-Stelle als einem zur Neutralität und Objektivität

verpflichteten Organ des Gesetzesvollzugs ein höheres Gewicht beigemessen werde

als den behandelnden Ärzten. Gemäss dem IV-rechtlichen Sachverständigengutachten

könne die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin gut mit Medikamenten

und ambulanter Psychotherapie behandelt werden. Im Ergebnis sei davon

auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durchaus

möglich und zumutbar gewesen wäre, sich um eine Wiedereingliederung in den

ersten Arbeitsmarkt zu bemühen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe

die beiden Kleinkinder praktisch alleine betreuen müssen, sei nur eingeschränkt

zu hören, mit Blick auf die Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit gar irrelevant.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es einer alleinerziehenden

Mutter zuzumuten, zum Unterhalt der Familie beizutragen, sobald das jüngste

Kind das 3. Altersjahr erreicht habe.

4.2

Die

Beschwerdeführerin wendet hiergegen zusammengefasst ein, die Folgerungen der

Vorinstanz missachteten die sozialen Umstände, die mit der Kinderbetreuung

einhergehenden Verpflichtungen, die gleichwohl vorhandenen Bemühungen der

Beschwerdeführerin, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sowie ihre sozial

und psychisch bedingt beeinträchtigten Ressourcen. Die Beschwerdeführerin

scheine in jene Personengruppe zu fallen, die sich krankheitsbedingt nicht oder

nur erschwert arbeitsmarktlich integrieren könne, gleichzeitig (aufgrund der

Sanierungsmassnahmen bei der IV) aber keine IV-Rente zugesprochen erhalte. Die

Beschwerdeführerin sei wiederholt bemüht gewesen, sich arbeitsmarktlich zu

integrieren und nahm auch Teilzeittätigkeiten wahr, obschon sie nach wie vor in

psychotherapeutischer Behandlung sei. Auch wenn ihr keine IV-Rente zugesprochen

worden sei, sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

bisherigen Lebensgeschichte psychisch traumatisiert und äusserst belastet war.

Als Mutter zweier Kinder habe sie eine zusätzliche grosse Last zu tragen, zumal

der ältere Sohn intensiver psychischer Betreuung bedürfe und auch der jüngere

Sohn Verhaltensauffälligkeiten zeige.

4.3

4.3.1

Umstritten ist damit insbesondere, ob der Beschwerdeführerin die

Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist.

4.3.2

Hierzu ist anzumerken, dass das Gutachten vom 22. November 2016 die

vom behandelnden Arzt festgestellte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin

nicht grundsätzlich infrage stellte, sondern sie lediglich auf Ursachen

zurückführte, die von der IV nicht versichert sind. Dementsprechend lässt sich

der Verfügung vom 19. Juli 2017 der SVA Zürich entnehmen, dass das

"Vorliegen mehrerer IV-fremder Belastungsfaktoren keinen Anspruch auf

Leistungen der Invalidenversicherung" begründen würde. Im vorliegenden

migrationsrechtlichen Kontext bleibt vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin alles Zumutbare unternommen hat, um den Sozialhilfebezug zu

vermeiden oder zu verringern. Dass die Beschwerdeführerin gemäss

Angaben des Sozialdienstes ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen sein

soll, ist dabei insoweit nicht von Bedeutung, als das Verschulden in

ausländerrechtlicher Hinsicht nicht gleich zu beurteilen ist wie in fürsorgerechtlicher

Hinsicht (vgl. BGr, 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 3.4.4). Der Entzug der Bewilligung kann auch dann zulässig sein, wenn die

Betroffenen ihrer Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen

sind. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab

(vgl. BGr, 1. Februar 2019,2C_83/2018, E. 4.2.3). Das von der

Beschwerdeführerin im fürsorgerechtlichen Verhältnis gezeigte Verhalten ist

jedoch insoweit von Bedeutung, als darin eine Grundhaltung zum Vorschein kommen

kann, die für oder gegen die Vorwerfbarkeit der Sozialhilfeabhängigkeit

sprechen kann (vgl. BGr, 11. März 2019,2C_23/2018, E. 4.2.2).

4.3.3

Vorliegend ist unbestritten, dass die psychische

Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist. Die entsprechende

Diagnose lautet mehr oder weniger übereinstimmend auf eine rezidivierende

Depression mittelschweren Ausmasses (mit somatischen Symptomen) bzw. auf

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Im psychiatrischen

Gutachten vom 18. Februar 2017 wurde als (von der IV nicht versicherte)

psychosoziale Belastungssituation unter anderem "die Trennung vom Ehemann

und Kindsvater nach massiven Eheproblemen" genannt. Ferner geht aus dem

angefochtenen Entscheid bzw. den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin als

Jugendliche sexuell missbraucht worden und in einem sehr konfliktreichen

(familiären) Umfeld aufgewachsen sein muss. Sie war im Jahr 1996 im

Familiennachzug in die Schweiz gekommen und ein Jahr später als Flüchtling

anerkannt und vorläufig aufgenommen worden. Im Jahr 2001 war sie mit einem

Cousin ihres Vaters zwangsverheiratet worden. Im Juni 2005 hatte sie einen

Suizidversuch begangen und war daraufhin fünf Monate stationär behandelt

worden, wobei ihr eine schwere depressive Episode bei chronifiziertem Familienkonflikt

diagnostiziert wurde. Laut dem Bericht vom 28. November 2005 der Klinik F

in G hatte die Beschwerdeführerin sehr unter ihrem damaligen Mann gelitten. Die

Ehe wurde im November 2005 geschieden. Im Jahr 2008 heiratete die

Beschwerdeführerin ihren zweiten Mann. Nachdem dieser gegenüber der Beschwerdeführerin

zunehmend Gewalt angewendet hatte, trennte sich die Beschwerdeführerin kurz

nach der Geburt ihres zweiten Sohnes im Herbst 2010 auch von ihrem zweiten

Mann; diese Ehe wurde im Jahr 2016 geschieden. Der Beschwerdeführerin

wurde seinerzeit in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In der

Folge hatte die damals behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin letzterer eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2013) bescheinigt. Der soweit ersichtlich aktuell

behandelnde Arzt attestierte der Beschwerdeführerin demgegenüber eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % (2015–2017). Gemäss dem zuhanden der IV

erstellten psychiatrischen Gutachten vom 18. Februar 2017 hat die

Beschwerdeführerin aus IV-rechtlicher Sicht keine die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigenden Leiden. Angesichts der – trotz weitgehend übereinstimmender

Diagnose – stark voneinander abweichenden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin stellt sich die Frage, welches Arbeitspensum der Beschwerdeführerin

zugemutet werden kann.

4.3.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Arbeitsfähigkeit

grundsätzlich gestützt auf den im Sozialversicherungsverfahren festgestellten

Invaliditätsgrad beurteilt werden. Wenngleich die entsprechenden Vorbringen der

Beschwerdeführerin durchaus ihre Berechtigung haben, ändert daran grundsätzlich

nichts, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden aus psychischen Gründen

sozialversicherungsrechtlich nicht leichthin angenommen wird und eine

Diskrepanz zwischen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der

Erwerbsfähigkeit und den realen Chancen im Arbeitsmarkt bestehen (vgl. zum

Ganzen: BGr, 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 3.4.2). Eine

Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit, welche (auch im Zusammenspiel mit anderen

Ursachen) zu der Sozialhilfeabhängigkeit geführt hat, kann der betroffenen

Person praxisgemäss jedoch nicht unbesehen zum Vorwurf gemacht werden.

"Nicht unbesehen" meint, dass die Umstände des Einzelfalls gebührend

gewürdigt werden müssen (zum Ganzen: BGr, 16. November 2018,2C_13/2018,

E. 3.5.1, mit Hinweis auf 11. September 2014,2C_1058/2013,

E. 3.3 und 3.5; 18. Februar 2013 2C_958/2011, E. 3.2.2

und 3.2.3). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr im

Jahr 2013 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden

war, die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 – mit mehrmonatigen Unterbrüchen

(siehe sogleich) – immer wieder einer Teilzeitarbeit nachging und sich aus den

Akten Hinweise darauf ergeben, dass die absolvierten Therapien wie auch die

arbeitsmarktlichen Wiedereingliederungsmassnahmen zur Genesung beigetragen

haben, der Genesungsprozess mithin positiv verläuft, kann der

Beschwerdeführerin ab August 2017 (rechtskräftige Abweisung des

IV-Antrags) eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % zugestanden werden.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ab dem nämlichen Zeitpunkt ein

Arbeitspensum von mindestens 50 % zumutbar erscheint.

4.3.5

Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen

Entscheid ging die Beschwerdeführerin von Dezember 2013 bis

Januar 2015 (durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 467.50), von

November 2015 bis November 2017 (tageweise, unentgeltlich), von

November 2017 bis November 2018 (ca. 35 %, unentgeltlich) bzw.

seit Juni 2018 (20–30 %, Höhe des erzielten Einkommens unklar)

jeweils einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Im Zusammenhang mit ihrer

Arbeitstätigkeit ab Juni 2018 bzw. Dezember 2018 bis

Februar 2019 bestehen aufgrund der Akten jedoch Unklarheiten. So stellt

sich etwa die Frage, ob die Beschwerdeführerin von Juni 2018 bis

November 2018 zwei Erwerbstätigkeiten ausübte. Auch zu ihrer ab

Dezember 2018 bis Februar 2019 ausgeübten Erwerbstätigkeit lassen

sich den Akten keine genaueren Angaben entnehmen. Aus der im vorliegenden

Verfahren eingereichten Bestätigung ihrer aktuellen Arbeitgeberin folgt einzig,

dass sie dort seit März 2019 im Stundenlohn angestellt ist (23,26 %, monatliches

Nettoeinkommen von rund Fr. 820.-). Dieses Pensum soll gemäss den

(unbelegt gebliebenen) Angaben der Beschwerdeführerin auf 50 % erhöht

werden können; soweit ersichtlich, ist eine entsprechende Anpassung des

Arbeitspensums jedoch bis heute nicht erfolgt. Einem früheren Schreiben der

Sozialberatung E vom 15. Juni 2016 lässt sich sodann entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin – dies nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 13. August 2014 und der zweiten Ermahnung vom 11. September

2015.

– zunächst sehr wenige Einsätze in der tagweisen Beschäftigung geleistet

hatte. Erst nachdem mit ihr eine Vereinbarung getroffen worden war, wonach sie

mindestens zwei Einsätze pro Woche leisten und davon monatlich mindestens zwei

Einsätze jeweils sechs Stunden dauern müssten, soll sie gemäss dem Schreiben

ihrer Schadenminderungspflicht grösstenteils nachgekommen sein.

4.3.6

Zugunsten der Beschwerdeführerin ist sodann zu berücksichtigen, dass ihr

zweiter Mann und Kindsvater ihrer beiden Söhne im Betrag von insgesamt rund

Fr. 200.- und damit lediglich in geringer Höhe Unterhaltszahlungen

entrichtet. Einen wesentlichen Beitrag an die Kinderbetreuung leistet der

Kindsvater ebenfalls nicht, was unbestritten ist. Nachdem der jüngere der

beiden Söhne (Jahrgang 2010) das dritte Altersjahr jedoch längst hinter

sich gelassen hat und die Kinder der Beschwerdeführerin nach der Trennung von

ihrem Exmann bald einmal während mehreren Tagen pro Woche im Kinderhort

fremdbetreut wurden bzw. mittlerweile zur Schule gehen, hinderten zumindest ihre

Betreuungspflichten die Beschwerdeführerin nicht mehr, ab August 2017

einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 50 % nachzugehen.

4.3.7

Insgesamt ist festzuhalten, dass mit dem aktuellen Arbeitsverhältnis zwar

ein erster Schritt in Richtung Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt

getan ist. Der Beschwerdeführerin wäre jedoch zumutbar gewesen, dass

sie sich insbesondere nach Erhalt der Verfügung der SVA Zürich vom

19.

Juli 2017 intensiver um eine Arbeitsstelle mit einem höheren

Arbeitspensum oder aber um eine zweite, ergänzende Anstellung bemüht. Dies gilt

umso mehr, als sie am 17. April 2012 sowie am 11. September 2015 bereits

ermahnt und mit Verfügung vom 13. August 2014 verwarnt worden war (vgl.

auch BGr, 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 3.4.3).

4.4

Unter

Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit

teilweise vorwerfbar. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz zumindest im

Rahmen der Interessenabwägung nicht von einem erheblichen Selbstverschulden der

Beschwerdeführerin ausgegangen ist, wie letztere behauptet. Vielmehr stellte

die Vorinstanz auf ein "teilweises Mitverschulden" ab (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 15.2), was – wie soeben dargelegt – nicht zu

beanstanden ist.

5.

5.1

Angesichts

der Dauer sowie der Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen ist insgesamt auf

ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin

zu schliessen. Zu prüfen bleibt, ob sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin

unter Berücksichtigung ihrer privaten Interessen und der übrigen Umstände als

verhältnismässig erweist.

Dabei ist vorwegzunehmen, dass die vorinstanzliche Erwägung,

wonach eine Rückkehr in die Türkei für die Beschwerdeführerin keine unzumutbare

Härte bedeuten würde, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht

unbegründet geblieben ist. Die Vorinstanz hat sich unter Berücksichtigung der

ihr zur Verfügung stehenden Akten über fast zweieinhalb Seiten mit den

wesentlichen Beurteilungskriterien auseinandergesetzt und diese gebührend in

die Interessenabwägung miteinbezogen. Nachstehend ist zu prüfen, ob den vorinstanzlichen

Erwägungen im Einzelnen sowie im Ergebnis gefolgt werden kann.

5.1.1

Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz

ergibt sich zunächst daraus, dass sie seit 23 Jahren hier lebt. Aus den

Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in sprachlicher und –

entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch in sozialer Hinsicht hinreichend

integriert hat. Die soziale Integration ergibt sich aufgrund der jüngeren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.) zumindest

im Grundsatz bereits aus der langen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin

von über 20 Jahren. Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sie

sich in ihrer Wohnsiedlung und dort insbesondere in der Siedlungskommission

engagiert, was unbestritten ist. Es erscheint sodann nicht abwegig, dass die

Beschwerdeführerin über ihre Kinder oder im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit

weitere Sozialkontakte geknüpft hat, wird sie in den bei den Akten liegenden

Arbeitszeugnissen doch durchwegs als offen, hilfsbereit und freundlich

beschrieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer gesamthaft

mangelhaften Integration gesprochen werden (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 15.1.2). Unbestritten ist aber, dass sich die Beschwerdeführerin in

wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu integrieren vermochte.

5.1.2

In der Schweiz lebt sodann – mit ihrer (anderen) Grossmutter, den Eltern

und vier Brüdern – die Herkunftsfamilie sowie zwei Tanten der

Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass ihr Vater

lediglich über eine F-Bewilligung verfügt, so-dass er die Beschwerdeführerin in

der Türkei nicht besuchen könnte. Belege hierzu finden sich in den Akten

allerdings nicht. Schliesslich ist unklar, welche beruflichen Perspektiven die

Beschwerdeführerin – als Kurdin und mehrfach geschiedene Frau – in der Türkei haben

wird, was ihren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zusätzliches

Gewicht verleiht. In der Türkei leben gemäss dem angefochtenen Entscheid jedoch

noch eine Tante und zwei Onkel. Wenngleich sie zu diesen kaum noch Kontakt

hatte und in der Türkei über keine weiteren sozialen Kontakte verfügt, können

sie die Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung unterstützen.

5.1.3

Was die beiden Söhne der Beschwerdeführerin betrifft, geht aus den Akten

hervor, dass der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Vater ein bloss

eingeschränktes (zunächst begleitetes) Besuchsrecht von wenigen Stunden –

jeweils im Abstand von zwei Wochen – hatte, die Kinder gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin nun aber seit fast einem Jahr nicht mehr gesehen hat. Aus

den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beziehung zum Vater belastet

und die von ihm wahrgenommene Betreuung nicht nur zum Wohl der beiden Söhne der

Beschwerdeführerin war. Dass eine Trennung der Kinder von ihrem Vater Nachteile

für die beiden Söhne der Beschwerdeführerin mit sich bringen würde, erscheint

daher unwahrscheinlich. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der weiteren

Nachteile, die eine Wegweisung der Beschwerdeführerin für deren beiden Söhne mit

sich brächte. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sind in der Schweiz

geboren und aufgewachsen, mittlerweile 9 bzw. 10 Jahre alt und

besuchen die hiesige Schule. Dem im vorliegenden Verfahren eingereichten

Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK),

Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie (KKJP), vom 15. Oktober 2018

lässt sich sodann entnehmen, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin an

einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität leiden könnte. Hierbei handelt

es sich indessen um eine Verdachtsdiagnose. Es wurden eine therapeutische

Begleitung zur Förderung des Selbstwerts und adaptiven Strategien zur

Emotionsregulation sowie eine Familienbegleitung für Struktur und Stabilität zuhause

empfohlen. Medikamente wurden keine verschrieben. Zudem befinden sich die

beiden Söhne der Beschwerdeführerin noch in einem anpassungsfähigen Alter,

sprechen nach Angaben der Beschwerdeführerin auch die türkische Sprache und

dürften mit der türkischen Kultur mittels gelegentlichen Ferienbesuchen und den

Beziehungen zur Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zumindest bekanntgemacht

worden sein. Insgesamt erscheint den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin eine

Ausreise mit ihrer Mutter zumutbar.

5.1.4

Aus all dem ergibt sich ein grosses privates Interesse der

Beschwerdeführerin an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Angesichts

der Höhe und Dauer der bisher bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie der

teilweisen Vorwerfbarkeit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit vermag dieses das

erhebliche öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung, um eine zusätzliche und

damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, im Ergebnis nicht

vollends aufzuwiegen. Die Wegweisung erweist sich für die Beschwerdeführerin

und deren beiden Söhne – wie auch die Vorinstanz anerkennt – zwar als ausgesprochen

hart; der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis jedoch vertretbar. An diesem

Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass zwischenzeitlich die Bestimmung von

Art. 58a AIG in Kraft getreten ist und die beiden Söhne der

Beschwerdeführerin demnächst eingebürgert werden könnten, zumal erstere auf den

vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann (Art. 126 Abs. 1 AIG)

und letzteres vorläufig hypothetisch bleibt. Es kann davon ausgegangen werden,

dass auch in der Türkei für die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der

Beschwerdeführerin und ihres älteren Sohnes eine angemessene medizinische

Betreuung gewährleistet ist. Auch wenn in der Türkei der Standard der

Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard

entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es der

Beschwerdeführerin und dem älteren Sohn möglich wäre, die notwendigen

ärztlichen Behandlungen zu erhalten (vgl. BVGr, 8. Januar 2014, D-4592/2013,

E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Damit liegen auch keine

Wegweisungshindernisse vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Nach § 16 Abs. 1 VRG

ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 5.).

6.3

Die

Beschwerdeführerin ist offensichtlich mittellos und damit nicht in der Lage,

für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Die vorliegende Beschwerde

erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich

aussichtslos und die Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht in der Lage,

ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher

zu entsprechen. Der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Aus der von ihm eingereichten

Honorarnote vom 29. November 2019 geht ein gesamthafter Stundenaufwand von

10.

Stunden und 20 Minuten hervor. Unter Berücksichtigung des üblichen

Stundenansatzes von Fr. 220.- ist dem Rechtsbeistand der

Beschwerdeführerin daher ein Honorar von Fr. 2'273.30 zuzusprechen,

zuzüglich Auslagen von Fr. 96.- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 182.40

(inklusive Mehrwertsteuer). Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam

gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'551.70 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …