VB.2019.00412
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00412
4. Dezember 2019Deutsch24 min
(URT.2019.21313)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00412
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
türkische Staatsangehörige, geboren 1982, reiste am 24. Mai 1996 in die
Schweiz ein und wurde zunächst vorläufig aufgenommen. Nachdem sie ihren zweiten
Ehemann geheiratet hatte, wurde ihr am 3. Oktober 2008 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. Aus der Ehe gingen
die beiden Söhne C (geboren 2009) und D (geboren 2010) hervor; beide
sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Per 29. Oktober 2010
trennten sich A und ihr zweiter Ehemann, worauf A gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde. Die
Ehe wurde am 1. September 2016 geschieden, die Kinder unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und in die alleinige Obhut von A
gestellt.
B. A
bezieht seit November 2010 Sozialhilfeleistungen. Die bezogenen Leistungen
beliefen sich per April 2019 auf Fr. 683'539.50. Am 17. April
2012 sowie am 11. September 2015 wurde A ermahnt und am 13. August
2013 ausländerrechtlich verwarnt.
C. Mit Eingabe
vom 9. Mai 2017 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom
9. April 2018 ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts führte A am
16.
Mai 2018 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich Rekurs. Diesen wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 27. Mai 2019 ab.
III.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erhob A (nachfolgend die
Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der
Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Mai 2019
sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsbeistand, und eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Streitig
ist vorliegend, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu
verlängern ist.
2.2
Eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin steht unter dem
Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2
lit. b bzw. Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]; bis 31. Dezember
2018: Ausländergesetz [AuG]). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (in
der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2017, vgl. Art. 126
Abs. 1 AIG) kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen
Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster
Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt
zu vermeiden. Die Bestimmung von Art. 62 lit. e AIG
setzt nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in
erheblichem Mass" vorliegt. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62
lit. e AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor
allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land
zu berücksichtigen sind (BGr, 16. Juli 2015,2C_900/2014, E. 2.3; BGr,
11.
Juli 2014,2C_1160/2013, E. 4.1)
2.3
Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden seit November 2010 durchgehend
von der Sozialhilfe unterstützt. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen beliefen
sich zuletzt auf Fr. 683'539.50 (Stand April 2019) und sind damit als
erheblich zu bezeichnen. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin
dauert weiterhin an. Wie den Akten zu entnehmen ist, ging bzw. geht die
Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 – mit mehrmonatigen Unterbrüchen und
teilweise unentgeltlich (siehe hinten, E. 4.1.6) – einer
Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Gleichwohl konnte sie ihren Lebensunterhalt
während dieser Zeit nicht selbständig bestreiten und war stets auf
Sozialhilfeleistungen angewiesen. Einem Schreiben der Sozialberatung E vom
6.
Mai 2019 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihrer
Schadenminderungspflicht insofern nachkomme, als sie seit Juni 2018 in
einem Pensum von 20–30% einer Erwerbsarbeit auf Stundenbasis nachgehe. Weitere
Belege zur vorgebrachten Erwerbsarbeit (Arbeitsvertrag, Lohnausweise,
Arbeitsbestätigung oder ähnliches) liegen nicht vor. Im nämlichen Schreiben
führte die Sozialberatung weiter aus, dass eine mündliche Zusicherung zur
Aufstockung des Arbeitspensums auf 50 % bestehe. Eine schriftliche
Bestätigung des Arbeitgebers fehlt. Unklar bleibt ferner, ab wann das
Arbeitspensum konkret erhöht werden kann. Schliesslich geht aus dem Schreiben
hervor, dass die Beschwerdeführerin auch mit der genannten Aufstockung vorerst
einer ergänzenden Unterstützung bedarf und erst langfristig mit einer
kompletten Ablösung von der Sozialhilfe gerechnet werden kann. Demnach ist
absehbar, dass die Beschwerdeführerin mittelfristig kein existenzsicherndes
Einkommen erzielen wird. Daran vermöchten selbst die von ihrem Bruder mit
Bestätigung vom 13. Juni 2019 in Aussicht gestellten monatlichen
Unterstützungszahlungen von Fr. 500.- nichts zu ändern. Anders als die
Beschwerdeführerin behauptet, manifestiert sich darin keine über die normalen
Verhältnisse hinausgehende verwandtschaftliche Bindung: Die Bestätigung datiert
wie gesagt vom 13. Juni 2019, wurde also lange nachdem die
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme verfügt wurde verfasst. Dass die
Unterstützungsleistungen wie behauptet regelmässig bezahlt worden wären, ist
zudem nicht belegt. So oder anders, ist damit nicht erstellt, dass sich die
Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe wird lösen können.
2.4
Angesichts
der Höhe des Sozialhilfebezugs, dessen Dauer und des Umstands, dass (noch)
keine Loslösung von der Sozialhilfe erkennbar ist, erfüllt die
Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG. Die Frage des Verschuldens an der langjährigen
Sozialhilfeabhängigkeit ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden
Interessenabwägung zu behandeln.
3.
3.1
Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Zur
Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind die Schwere des Fehlverhaltens und
das Verschulden der betroffenen Person, die seit dem massgeblichen Ereignis
vergangene Zeit, das Verhalten der Person während dieser, der Grad ihrer
Integration und die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit sowie die ihr durch die
aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Dies
ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) sowie Art. 96 AIG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV
sowie Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskommission
(EMRK), soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Familien- und
Privatleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) beruft
(vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August 2018,2C_499/2018,
E. 2.3.1). Dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
berührt, ist vorliegend unbestritten und bedarf keiner weiteren Prüfung.
3.2
Es besteht
grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von
Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre
Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit
einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl. BGr,
2.
November 2017,2C_260/2017, E. 3.5). Wird die Massnahme – wie hier
– mit der Sozialhilfebedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet, ist im
Rahmen der Interessenabwägung auch zu prüfen, inwieweit die Betroffene ein
Verschulden daran trifft (BGr, 14. Oktober 2019,2C_1054/2018, E 6,
mit Hinweisen). Dabei sind die Hintergründe der Sozialhilfeabhängigkeit
miteinzubeziehen und soll beispielsweise nicht schon Armut infolge einer
Scheidung, sondern erst persönliches Verhalten für den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend sein (BGr,
22.
August 2017,2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Bei der
Interessenabwägung ist sodann auch das Kindeswohl zu berücksichtigen
(Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes [KRK]; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 2. November 2017,
2C_260/2017, E. 4.3). Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der
elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinn einer überwiegenden
Betreuung) zu folgen; das ausländische unmündige Kind teilt schon aus
familienrechtlichen Gründen (vgl. BGE 133 III 305 E. 3.3) regelmässig das
ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. betreuungsberechtigten
Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er
über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt und ihm die Ausreise zumutbar
ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 II 393 E. 4.2.3; BGr,
1.
Dezember 2014,2C_359/2014, E. 5.4; 20. November 2013,
2C_326/2013, E. 4.3). Zu berücksichtigen ist auch die Ausübung des
Besuchsrechts des anderen, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Elternteils,
dessen fremdenpolizeiliche Bewilligung nicht infrage steht (BGE 137 I 247
E. 4.2.2; BGr, 23. September 2010,2C_364/2010, E. 2.2.2). Für
Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in ein anderes Land bzw. die
Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. dem
Hauptbetreuungsanteil (faktische Obhut: vgl. BGE 142 III 612 E. 4.1)
zumutbar, wenn sie mit dessen Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche
Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern
vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4; 122 II 289 E. 3c; BGr, 20. Juni
2013,2C_1228/2012, E. 6.1, mit Hinweisen; 10. Januar 2013,
2C_930/2012, E. 4.4.4; 28. August 2012,2C_260/2012, E. 4.2.2;
1.
Juni 2010,5D_171/2009, E. 2, nicht publiziert in BGE 136 III
353). Die bundesgerichtliche Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligungen im
"umgekehrten Familiennachzug" an den ausländischen, sorgeberechtigten
Elternteil eines Schweizer Kindes (vgl. BGE 135 I 143 E. 4; 135 I 153
E. 2.2.4) hat die Rechtslage bei der analogen Situation eines
anwesenheitsberechtigten, selbst niedergelassenen, ausländischen Kindes nicht
wesentlich verändert: Diesfalls kann die Zumutbarkeit der Ausreise weiterhin
für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten
Elternteil genügen (vgl. BGr, 28. Oktober 2013,2C_495/2013, E. 2.4;
10.
Juni 2011,2C_830/2010, E. 3.2.2; 23. September 2010,
2C_364/2010, E. 2.2.2).
4.
4.1
Die
Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin ein nicht unerhebliches
Selbstverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vor. Die Beschwerdeführerin
habe das nach wie vor bestehende Arbeitspotenzial seit Jahren brachliegen
lassen und sei nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Erwerbsleben tätig gewesen.
Gemäss dem von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich – im Zusammenhang
mit der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung (IV) –
eingeholten Sachverständigengutachten vom 22. November 2016 würden weder
in den Vorakten noch im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung klare
Hinweise auf eine schwere psychische Störung vorliegen, welche die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin längerfristig einschränkten. Der
Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass die von anderer Stelle festgestellte
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf psychosoziale Einschränkungen
zurückzuführen sei, die von der IV nicht gedeckt seien. Insgesamt ergebe sich
das Bild einer chronischen, vor allem reaktiv geprägten depressiven Symptomatik
mittelgradigen Ausmasses, welche mit antidepressiver Medikation und ambulanter
Psychotherapie behandelt werden könne. Sodann erwog die Vorinstanz, es bestehe
vorliegend kein Anlass, hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht auf die fachkundigen, schlüssigen und überzeugenden
Beurteilungen des zertifizierten medizinischen Gutachters mitsamt den dazu
ergangenen Verfügungen der SVA abzustellen. Dies gelte umso mehr, als es nach
der Rechtsprechung sachgerecht sei und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Rechnung trage, wenn einer IV-Stelle als einem zur Neutralität und Objektivität
verpflichteten Organ des Gesetzesvollzugs ein höheres Gewicht beigemessen werde
als den behandelnden Ärzten. Gemäss dem IV-rechtlichen Sachverständigengutachten
könne die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin gut mit Medikamenten
und ambulanter Psychotherapie behandelt werden. Im Ergebnis sei davon
auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durchaus
möglich und zumutbar gewesen wäre, sich um eine Wiedereingliederung in den
ersten Arbeitsmarkt zu bemühen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe
die beiden Kleinkinder praktisch alleine betreuen müssen, sei nur eingeschränkt
zu hören, mit Blick auf die Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit gar irrelevant.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es einer alleinerziehenden
Mutter zuzumuten, zum Unterhalt der Familie beizutragen, sobald das jüngste
Kind das 3. Altersjahr erreicht habe.
4.2
Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen zusammengefasst ein, die Folgerungen der
Vorinstanz missachteten die sozialen Umstände, die mit der Kinderbetreuung
einhergehenden Verpflichtungen, die gleichwohl vorhandenen Bemühungen der
Beschwerdeführerin, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sowie ihre sozial
und psychisch bedingt beeinträchtigten Ressourcen. Die Beschwerdeführerin
scheine in jene Personengruppe zu fallen, die sich krankheitsbedingt nicht oder
nur erschwert arbeitsmarktlich integrieren könne, gleichzeitig (aufgrund der
Sanierungsmassnahmen bei der IV) aber keine IV-Rente zugesprochen erhalte. Die
Beschwerdeführerin sei wiederholt bemüht gewesen, sich arbeitsmarktlich zu
integrieren und nahm auch Teilzeittätigkeiten wahr, obschon sie nach wie vor in
psychotherapeutischer Behandlung sei. Auch wenn ihr keine IV-Rente zugesprochen
worden sei, sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
bisherigen Lebensgeschichte psychisch traumatisiert und äusserst belastet war.
Als Mutter zweier Kinder habe sie eine zusätzliche grosse Last zu tragen, zumal
der ältere Sohn intensiver psychischer Betreuung bedürfe und auch der jüngere
Sohn Verhaltensauffälligkeiten zeige.
4.3
4.3.1
Umstritten ist damit insbesondere, ob der Beschwerdeführerin die
Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist.
4.3.2
Hierzu ist anzumerken, dass das Gutachten vom 22. November 2016 die
vom behandelnden Arzt festgestellte psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin
nicht grundsätzlich infrage stellte, sondern sie lediglich auf Ursachen
zurückführte, die von der IV nicht versichert sind. Dementsprechend lässt sich
der Verfügung vom 19. Juli 2017 der SVA Zürich entnehmen, dass das
"Vorliegen mehrerer IV-fremder Belastungsfaktoren keinen Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung" begründen würde. Im vorliegenden
migrationsrechtlichen Kontext bleibt vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin alles Zumutbare unternommen hat, um den Sozialhilfebezug zu
vermeiden oder zu verringern. Dass die Beschwerdeführerin gemäss
Angaben des Sozialdienstes ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen sein
soll, ist dabei insoweit nicht von Bedeutung, als das Verschulden in
ausländerrechtlicher Hinsicht nicht gleich zu beurteilen ist wie in fürsorgerechtlicher
Hinsicht (vgl. BGr, 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 3.4.4). Der Entzug der Bewilligung kann auch dann zulässig sein, wenn die
Betroffenen ihrer Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen
sind. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Massstab
(vgl. BGr, 1. Februar 2019,2C_83/2018, E. 4.2.3). Das von der
Beschwerdeführerin im fürsorgerechtlichen Verhältnis gezeigte Verhalten ist
jedoch insoweit von Bedeutung, als darin eine Grundhaltung zum Vorschein kommen
kann, die für oder gegen die Vorwerfbarkeit der Sozialhilfeabhängigkeit
sprechen kann (vgl. BGr, 11. März 2019,2C_23/2018, E. 4.2.2).
4.3.3
Vorliegend ist unbestritten, dass die psychische
Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist. Die entsprechende
Diagnose lautet mehr oder weniger übereinstimmend auf eine rezidivierende
Depression mittelschweren Ausmasses (mit somatischen Symptomen) bzw. auf
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Im psychiatrischen
Gutachten vom 18. Februar 2017 wurde als (von der IV nicht versicherte)
psychosoziale Belastungssituation unter anderem "die Trennung vom Ehemann
und Kindsvater nach massiven Eheproblemen" genannt. Ferner geht aus dem
angefochtenen Entscheid bzw. den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin als
Jugendliche sexuell missbraucht worden und in einem sehr konfliktreichen
(familiären) Umfeld aufgewachsen sein muss. Sie war im Jahr 1996 im
Familiennachzug in die Schweiz gekommen und ein Jahr später als Flüchtling
anerkannt und vorläufig aufgenommen worden. Im Jahr 2001 war sie mit einem
Cousin ihres Vaters zwangsverheiratet worden. Im Juni 2005 hatte sie einen
Suizidversuch begangen und war daraufhin fünf Monate stationär behandelt
worden, wobei ihr eine schwere depressive Episode bei chronifiziertem Familienkonflikt
diagnostiziert wurde. Laut dem Bericht vom 28. November 2005 der Klinik F
in G hatte die Beschwerdeführerin sehr unter ihrem damaligen Mann gelitten. Die
Ehe wurde im November 2005 geschieden. Im Jahr 2008 heiratete die
Beschwerdeführerin ihren zweiten Mann. Nachdem dieser gegenüber der Beschwerdeführerin
zunehmend Gewalt angewendet hatte, trennte sich die Beschwerdeführerin kurz
nach der Geburt ihres zweiten Sohnes im Herbst 2010 auch von ihrem zweiten
Mann; diese Ehe wurde im Jahr 2016 geschieden. Der Beschwerdeführerin
wurde seinerzeit in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In der
Folge hatte die damals behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin letzterer eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % (2013) bescheinigt. Der soweit ersichtlich aktuell
behandelnde Arzt attestierte der Beschwerdeführerin demgegenüber eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % (2015–2017). Gemäss dem zuhanden der IV
erstellten psychiatrischen Gutachten vom 18. Februar 2017 hat die
Beschwerdeführerin aus IV-rechtlicher Sicht keine die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigenden Leiden. Angesichts der – trotz weitgehend übereinstimmender
Diagnose – stark voneinander abweichenden Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin stellt sich die Frage, welches Arbeitspensum der Beschwerdeführerin
zugemutet werden kann.
4.3.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Arbeitsfähigkeit
grundsätzlich gestützt auf den im Sozialversicherungsverfahren festgestellten
Invaliditätsgrad beurteilt werden. Wenngleich die entsprechenden Vorbringen der
Beschwerdeführerin durchaus ihre Berechtigung haben, ändert daran grundsätzlich
nichts, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden aus psychischen Gründen
sozialversicherungsrechtlich nicht leichthin angenommen wird und eine
Diskrepanz zwischen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der
Erwerbsfähigkeit und den realen Chancen im Arbeitsmarkt bestehen (vgl. zum
Ganzen: BGr, 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 3.4.2). Eine
Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit, welche (auch im Zusammenspiel mit anderen
Ursachen) zu der Sozialhilfeabhängigkeit geführt hat, kann der betroffenen
Person praxisgemäss jedoch nicht unbesehen zum Vorwurf gemacht werden.
"Nicht unbesehen" meint, dass die Umstände des Einzelfalls gebührend
gewürdigt werden müssen (zum Ganzen: BGr, 16. November 2018,2C_13/2018,
E. 3.5.1, mit Hinweis auf 11. September 2014,2C_1058/2013,
E. 3.3 und 3.5; 18. Februar 2013 2C_958/2011, E. 3.2.2
und 3.2.3). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr im
Jahr 2013 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden
war, die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 – mit mehrmonatigen Unterbrüchen
(siehe sogleich) – immer wieder einer Teilzeitarbeit nachging und sich aus den
Akten Hinweise darauf ergeben, dass die absolvierten Therapien wie auch die
arbeitsmarktlichen Wiedereingliederungsmassnahmen zur Genesung beigetragen
haben, der Genesungsprozess mithin positiv verläuft, kann der
Beschwerdeführerin ab August 2017 (rechtskräftige Abweisung des
IV-Antrags) eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 % zugestanden werden.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ab dem nämlichen Zeitpunkt ein
Arbeitspensum von mindestens 50 % zumutbar erscheint.
4.3.5
Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid ging die Beschwerdeführerin von Dezember 2013 bis
Januar 2015 (durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 467.50), von
November 2015 bis November 2017 (tageweise, unentgeltlich), von
November 2017 bis November 2018 (ca. 35 %, unentgeltlich) bzw.
seit Juni 2018 (20–30 %, Höhe des erzielten Einkommens unklar)
jeweils einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Im Zusammenhang mit ihrer
Arbeitstätigkeit ab Juni 2018 bzw. Dezember 2018 bis
Februar 2019 bestehen aufgrund der Akten jedoch Unklarheiten. So stellt
sich etwa die Frage, ob die Beschwerdeführerin von Juni 2018 bis
November 2018 zwei Erwerbstätigkeiten ausübte. Auch zu ihrer ab
Dezember 2018 bis Februar 2019 ausgeübten Erwerbstätigkeit lassen
sich den Akten keine genaueren Angaben entnehmen. Aus der im vorliegenden
Verfahren eingereichten Bestätigung ihrer aktuellen Arbeitgeberin folgt einzig,
dass sie dort seit März 2019 im Stundenlohn angestellt ist (23,26 %, monatliches
Nettoeinkommen von rund Fr. 820.-). Dieses Pensum soll gemäss den
(unbelegt gebliebenen) Angaben der Beschwerdeführerin auf 50 % erhöht
werden können; soweit ersichtlich, ist eine entsprechende Anpassung des
Arbeitspensums jedoch bis heute nicht erfolgt. Einem früheren Schreiben der
Sozialberatung E vom 15. Juni 2016 lässt sich sodann entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin – dies nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 13. August 2014 und der zweiten Ermahnung vom 11. September
2015.
– zunächst sehr wenige Einsätze in der tagweisen Beschäftigung geleistet
hatte. Erst nachdem mit ihr eine Vereinbarung getroffen worden war, wonach sie
mindestens zwei Einsätze pro Woche leisten und davon monatlich mindestens zwei
Einsätze jeweils sechs Stunden dauern müssten, soll sie gemäss dem Schreiben
ihrer Schadenminderungspflicht grösstenteils nachgekommen sein.
4.3.6
Zugunsten der Beschwerdeführerin ist sodann zu berücksichtigen, dass ihr
zweiter Mann und Kindsvater ihrer beiden Söhne im Betrag von insgesamt rund
Fr. 200.- und damit lediglich in geringer Höhe Unterhaltszahlungen
entrichtet. Einen wesentlichen Beitrag an die Kinderbetreuung leistet der
Kindsvater ebenfalls nicht, was unbestritten ist. Nachdem der jüngere der
beiden Söhne (Jahrgang 2010) das dritte Altersjahr jedoch längst hinter
sich gelassen hat und die Kinder der Beschwerdeführerin nach der Trennung von
ihrem Exmann bald einmal während mehreren Tagen pro Woche im Kinderhort
fremdbetreut wurden bzw. mittlerweile zur Schule gehen, hinderten zumindest ihre
Betreuungspflichten die Beschwerdeführerin nicht mehr, ab August 2017
einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 50 % nachzugehen.
4.3.7
Insgesamt ist festzuhalten, dass mit dem aktuellen Arbeitsverhältnis zwar
ein erster Schritt in Richtung Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt
getan ist. Der Beschwerdeführerin wäre jedoch zumutbar gewesen, dass
sie sich insbesondere nach Erhalt der Verfügung der SVA Zürich vom
19.
Juli 2017 intensiver um eine Arbeitsstelle mit einem höheren
Arbeitspensum oder aber um eine zweite, ergänzende Anstellung bemüht. Dies gilt
umso mehr, als sie am 17. April 2012 sowie am 11. September 2015 bereits
ermahnt und mit Verfügung vom 13. August 2014 verwarnt worden war (vgl.
auch BGr, 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 3.4.3).
4.4
Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit
teilweise vorwerfbar. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz zumindest im
Rahmen der Interessenabwägung nicht von einem erheblichen Selbstverschulden der
Beschwerdeführerin ausgegangen ist, wie letztere behauptet. Vielmehr stellte
die Vorinstanz auf ein "teilweises Mitverschulden" ab (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 15.2), was – wie soeben dargelegt – nicht zu
beanstanden ist.
5.
5.1
Angesichts
der Dauer sowie der Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen ist insgesamt auf
ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin
zu schliessen. Zu prüfen bleibt, ob sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin
unter Berücksichtigung ihrer privaten Interessen und der übrigen Umstände als
verhältnismässig erweist.
Dabei ist vorwegzunehmen, dass die vorinstanzliche Erwägung,
wonach eine Rückkehr in die Türkei für die Beschwerdeführerin keine unzumutbare
Härte bedeuten würde, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
unbegründet geblieben ist. Die Vorinstanz hat sich unter Berücksichtigung der
ihr zur Verfügung stehenden Akten über fast zweieinhalb Seiten mit den
wesentlichen Beurteilungskriterien auseinandergesetzt und diese gebührend in
die Interessenabwägung miteinbezogen. Nachstehend ist zu prüfen, ob den vorinstanzlichen
Erwägungen im Einzelnen sowie im Ergebnis gefolgt werden kann.
5.1.1
Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz
ergibt sich zunächst daraus, dass sie seit 23 Jahren hier lebt. Aus den
Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in sprachlicher und –
entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch in sozialer Hinsicht hinreichend
integriert hat. Die soziale Integration ergibt sich aufgrund der jüngeren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.) zumindest
im Grundsatz bereits aus der langen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin
von über 20 Jahren. Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sie
sich in ihrer Wohnsiedlung und dort insbesondere in der Siedlungskommission
engagiert, was unbestritten ist. Es erscheint sodann nicht abwegig, dass die
Beschwerdeführerin über ihre Kinder oder im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit
weitere Sozialkontakte geknüpft hat, wird sie in den bei den Akten liegenden
Arbeitszeugnissen doch durchwegs als offen, hilfsbereit und freundlich
beschrieben. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer gesamthaft
mangelhaften Integration gesprochen werden (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 15.1.2). Unbestritten ist aber, dass sich die Beschwerdeführerin in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu integrieren vermochte.
5.1.2
In der Schweiz lebt sodann – mit ihrer (anderen) Grossmutter, den Eltern
und vier Brüdern – die Herkunftsfamilie sowie zwei Tanten der
Beschwerdeführerin. Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass ihr Vater
lediglich über eine F-Bewilligung verfügt, so-dass er die Beschwerdeführerin in
der Türkei nicht besuchen könnte. Belege hierzu finden sich in den Akten
allerdings nicht. Schliesslich ist unklar, welche beruflichen Perspektiven die
Beschwerdeführerin – als Kurdin und mehrfach geschiedene Frau – in der Türkei haben
wird, was ihren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz zusätzliches
Gewicht verleiht. In der Türkei leben gemäss dem angefochtenen Entscheid jedoch
noch eine Tante und zwei Onkel. Wenngleich sie zu diesen kaum noch Kontakt
hatte und in der Türkei über keine weiteren sozialen Kontakte verfügt, können
sie die Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung unterstützen.
5.1.3
Was die beiden Söhne der Beschwerdeführerin betrifft, geht aus den Akten
hervor, dass der in der Schweiz niederlassungsberechtigte Vater ein bloss
eingeschränktes (zunächst begleitetes) Besuchsrecht von wenigen Stunden –
jeweils im Abstand von zwei Wochen – hatte, die Kinder gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin nun aber seit fast einem Jahr nicht mehr gesehen hat. Aus
den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beziehung zum Vater belastet
und die von ihm wahrgenommene Betreuung nicht nur zum Wohl der beiden Söhne der
Beschwerdeführerin war. Dass eine Trennung der Kinder von ihrem Vater Nachteile
für die beiden Söhne der Beschwerdeführerin mit sich bringen würde, erscheint
daher unwahrscheinlich. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der weiteren
Nachteile, die eine Wegweisung der Beschwerdeführerin für deren beiden Söhne mit
sich brächte. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sind in der Schweiz
geboren und aufgewachsen, mittlerweile 9 bzw. 10 Jahre alt und
besuchen die hiesige Schule. Dem im vorliegenden Verfahren eingereichten
Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK),
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie (KKJP), vom 15. Oktober 2018
lässt sich sodann entnehmen, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin an
einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität leiden könnte. Hierbei handelt
es sich indessen um eine Verdachtsdiagnose. Es wurden eine therapeutische
Begleitung zur Förderung des Selbstwerts und adaptiven Strategien zur
Emotionsregulation sowie eine Familienbegleitung für Struktur und Stabilität zuhause
empfohlen. Medikamente wurden keine verschrieben. Zudem befinden sich die
beiden Söhne der Beschwerdeführerin noch in einem anpassungsfähigen Alter,
sprechen nach Angaben der Beschwerdeführerin auch die türkische Sprache und
dürften mit der türkischen Kultur mittels gelegentlichen Ferienbesuchen und den
Beziehungen zur Verwandtschaft der Beschwerdeführerin zumindest bekanntgemacht
worden sein. Insgesamt erscheint den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin eine
Ausreise mit ihrer Mutter zumutbar.
5.1.4
Aus all dem ergibt sich ein grosses privates Interesse der
Beschwerdeführerin an der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Angesichts
der Höhe und Dauer der bisher bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie der
teilweisen Vorwerfbarkeit ihrer Sozialhilfeabhängigkeit vermag dieses das
erhebliche öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung, um eine zusätzliche und
damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden, im Ergebnis nicht
vollends aufzuwiegen. Die Wegweisung erweist sich für die Beschwerdeführerin
und deren beiden Söhne – wie auch die Vorinstanz anerkennt – zwar als ausgesprochen
hart; der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis jedoch vertretbar. An diesem
Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass zwischenzeitlich die Bestimmung von
Art. 58a AIG in Kraft getreten ist und die beiden Söhne der
Beschwerdeführerin demnächst eingebürgert werden könnten, zumal erstere auf den
vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann (Art. 126 Abs. 1 AIG)
und letzteres vorläufig hypothetisch bleibt. Es kann davon ausgegangen werden,
dass auch in der Türkei für die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der
Beschwerdeführerin und ihres älteren Sohnes eine angemessene medizinische
Betreuung gewährleistet ist. Auch wenn in der Türkei der Standard der
Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard
entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es der
Beschwerdeführerin und dem älteren Sohn möglich wäre, die notwendigen
ärztlichen Behandlungen zu erhalten (vgl. BVGr, 8. Januar 2014, D-4592/2013,
E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Damit liegen auch keine
Wegweisungshindernisse vor.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Nach § 16 Abs. 1 VRG
ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 5.).
6.3
Die
Beschwerdeführerin ist offensichtlich mittellos und damit nicht in der Lage,
für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Die vorliegende Beschwerde
erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich
aussichtslos und die Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht in der Lage,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher
zu entsprechen. Der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Aus der von ihm eingereichten
Honorarnote vom 29. November 2019 geht ein gesamthafter Stundenaufwand von
10.
Stunden und 20 Minuten hervor. Unter Berücksichtigung des üblichen
Stundenansatzes von Fr. 220.- ist dem Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerin daher ein Honorar von Fr. 2'273.30 zuzusprechen,
zuzüglich Auslagen von Fr. 96.- sowie Mehrwertsteuer von Fr. 182.40
(inklusive Mehrwertsteuer). Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam
gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 2'551.70 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …