VB.2019.00413
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00413
8. Januar 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21377)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00413
Urteil
der 2. Kammer
vom
8. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B, dieser substituiert durch
MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, marokkanischer Staatsangehöriger, geboren 1992, reiste
am 27. November 2015 in die Schweiz ein und heiratete am 13. Februar
2016 die Schweizer Bürgerin D, geboren 1990. In der Folge erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, letztmals verlängert bis
zum 12. Februar 2019. Ende des Jahres 2017 wurde die eheliche Gemeinschaft
aufgegeben und am 23. Februar 2018 wurde das Getrenntleben auf unbestimmte
Zeit durch das Bezirksgericht E gerichtlich festgestellt. Am 26. September
2018 widerrief das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die
Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis
zum 26. November 2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 22. Mai 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben und
das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
teilte die Sicherheitsdirektion am 28. Juni 2019 den Verzicht auf
Vernehmlassung mit.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über oder
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG). Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin oder einer hier
niedergelassenen Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1
bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht
gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, wenn
die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche
Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn
die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht
aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
2.3
Der Beschwerdeführer macht
geltend, es stehe ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu, da er aus einem stark religiösen
muslimischen Umfeld komme und eine Christin geheiratet habe, weshalb er nicht
auf die Unterstützung seiner Familie im Heimatland hoffen könne. Sein Freundes-
und Bekanntenkreis befinde sich heute in der Schweiz und er habe nur noch wenig
Kontakt zu seiner Heimat. Eine Wiedereingliederung in die Strukturen im
Heimatland werde ihm auch deshalb schwerfallen, weil er heute Atheist sei.
2.4
Der Beschwerdeführer lebt
erst seit wenigen Jahren in der Schweiz. Er verliess sein Heimatland als
Erwachsener, weshalb davon auszugehen ist, dass nach wie vor Bindungen
bestehen. Er ist jung und erwerbsfähig, weshalb eine Wiederintegration ohne
Weiteres möglich sein dürfte. Dass Atheisten in Marokko die Gefahr einer
Verfolgung oder Diskriminierung drohen würde, wurde nicht substanziiert dargelegt
und ist auch nicht ersichtlich. Sollte es zutreffen, dass seine Familie ihm
aufgrund seiner – inzwischen getrennten – Ehe mit einer Christin die
Unterstützung versagt, so wäre einem 27-jährigen Mann, welcher bis vor vier
Jahren im Heimatland gelebt hat, auch zuzumuten, ohne Unterstützung der Familie
wieder Fuss zu fassen.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer führt
aus, er lebe seit Mai 2018 mit seiner neuen Partnerin, der Staatsangehörigen F
aus Land X, in einer Haushaltgemeinschaft und es erwachse ihm daraus ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Anhang I des
Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA).
3.2
Gestützt auf Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das
Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten gemäss
Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit
der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht
21.
Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a); die Verwandten
und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt
gewährt wird (lit. b) und im Fall von Studierenden der Ehegatte und die
unterhaltsberechtigten Kinder (lit. c). Schliesslich begünstigen die
Vertragsparteien die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c
genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei
Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen
Gemeinschaft lebt.
3.3
Für die Auslegung von Art. 3 Anhang I
FZA ist gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des FZA
am 21. Juni 1999 massgebend. Ziel des Freizügigkeitsabkommens ist es, die Freizügigkeit
auf der Grundlage der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen zu
verwirklichen (Präambel). Weiter sind die Vertragsstaaten übereingekommen, alle
erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige
Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Union, auf die
Bezug genommen wird, Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 FZA). Mit Blick
auf die Verwirklichung dieser möglichst parallelen Rechtslage weicht das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung von der Auslegung abkommensrelevanter
unionsrechtlicher Bestimmungen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach
der Unterzeichnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe ab (BGr, 19. Juli
2017, 2C_301/2016, E. 2.2, m. w. H.).
3.4
Ausschlaggebend für die Auslegung des
unionsrechtlichen Begriffs des Familienangehörigen und damit zusammenhängender
Bestimmungen nach FZA durch den EuGH ist die Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [RL
2004/38]). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a RL 2004/38 erleichtert der
Aufnahmestaat die Einreise und den Aufenthalt derjenigen Familienangehörigen
von EU-Bürgern, welche nicht unter die Definition von anspruchsberechtigten
Familienangehörigen gemäss Richtlinie fallen, sofern unter anderem der primär
aufenthaltsberechtigte Unionsbürger diesen Unterhalt gewährt oder im
Herkunftsland mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
3.5
In Auslegung dieser Bestimmung hat der EuGH
festgehalten, dass eine Unterscheidung getroffen worden sei zwischen unter die
Definition der Richtlinie fallenden Familienangehörigen mit Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung und solchen, deren Aufenthalt lediglich erleichtert
werden solle. Diese Unterscheidung führe dazu, dass die Mitgliedstaaten nicht
verpflichtet seien, Anträgen auf Einreise und Aufenthalt von nicht unter die
Definition der Richtlinie fallenden Personen stattzugeben, auch wenn diese von
einem Unionsbürger Unterhalt bezögen. Die Bestimmung verpflichte die
Mitgliedstaaten hingegen dazu, dafür Sorge zu tragen, dass ihre
Rechtsvorschriften Kriterien enthielten, die es den genannten Personen ermöglichten,
eine Entscheidung über ihren Antrag auf Einreise und Aufenthalt zu erhalten,
die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände beruhe und
im Fall der Ablehnung begründet werde. Dabei komme den Mitgliedstaaten ein
grosser Ermessensspielraum zu, dies treffe insbesondere zu für die Wahl der
Kriterien betreffend die Dauer und Art der Abhängigkeit vom betreffenden
Familienangehörigen (EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman,
N. 19 ff.).
3.6
Die Rechtsprechung des EuGH bezüglich RL 2004/38
ist im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Auslegung von
Dispositiv
Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA, letzter Satz, heranzuziehen. Demnach
haben die im letzten Satz dieser Bestimmung genannten Personen keinen
Bewilligungsanspruch.
3.7 Unter den Begriff des Familienangehörigen
gemäss Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA, letzter Satz, können auch
Konkubinatspartner fallen (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017,
E. 3.2; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 2.5). Das FZA setzt
zusätzlich voraus, dass der betreffenden Person durch die originär
aufenthaltsberechtigte Person Unterhalt gewährt wird oder dass der
Drittstaatsangehörige im Herkunftsland mit dem Familienangehörigen in einer
häuslichen Gemeinschaft lebt.
3.8 Dass die Partnerin des Beschwerdeführers diesem
Unterhalt gewähre, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich,
da der Beschwerdeführer in der Schweiz über ein eigenes Erwerbseinkommen
verfügt und das in den Akten dokumentierte Einkommen seiner Partnerin von
monatlich ca. Fr. 4'000.- als nicht genügend hoch erscheint, um für beide
Partner den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem beinhaltet unionsrechtlich der
Begriff "Unterhalt gewähren" das Bestehen einer finanziellen
Abhängigkeit im Herkunftsland (EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11,
Rahman, N. 33). Eine solche liegt nicht vor. Sodann hat der
Beschwerdeführer seine Partnerin in der Schweiz kennengelernt und lebt hier
seit Mai 2018 mit ihr zusammen. Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA
verlangt jedoch eine häusliche Gemeinschaft im Herkunftsland, weshalb von
vornherein nur Personen nachzugsberechtigt sind, zu denen die originär
aufenthaltsberechtigte EU-Staatsangehörige bereits im Heimatland eine familiäre
Beziehung bzw. ein Konkubinat unterhielt. Auch diese Voraussetzung ist
vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Kriterien von
Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA, letzter Satz, von vornherein nicht.
3.9 Darüber hinaus ergeben die obigen Erwägungen,
dass die Vertragsstaaten einem Konkubinatspartner nicht in jedem Fall den
Aufenthalt gewähren müssen, sondern dass auch im Anwendungsbereich des FZA eine
gewisse Dauer und Festigung des Konkubinats verlangt werden darf. Die nunmehr
während eineinhalb Jahren in gemeinsamem Haushalt gelebte, kinderlose Beziehung
des Beschwerdeführers und seiner Partnerin ohne Aussicht auf eine bevorstehende
Heirat erscheint als nicht genügend gefestigt, um eine Nachzugsberechtigung zu
begründen.
4.
4.1 Schliesslich kann sich aus einem Konkubinat
gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein
Bewilligungsanspruch ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beziehung
seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar
bevorstehende Hochzeit bestehen. Die Beziehung muss hinsichtlich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Entscheidend hierfür sind
neben der Dauer der Beziehung auch eine vertiefte Bindung, wie sie etwa durch
gemeinsame Kinder oder die Übernahme wechselseitiger Verantwortung entsteht
(BGE 144 I 266 E. 2.4; BGE 135 I 143 E. 3.1; VGr, 21. März 2018,
VB.2018.00039, E. 2.2; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00743,
E. 5.1).
4.2 Die Tatsache, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers derzeit nicht in eine Scheidung einwilligt, ändert nichts daran,
dass ohnehin kein gefestigtes Konkubinat vorliegt (vgl. E 3.9). Vielmehr
unterstreicht die Tatsache, dass bereits die Ehe des Beschwerdeführers während
weniger als zwei Jahren gelebt wurde, den Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt
auch dessen neue Beziehung nicht als gefestigt bezeichnet werden kann.
4.3. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers im Rahmen der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch
den Beschwerdegegner erweist sich nicht als rechtsverletzend und die Beschwerde
ist damit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …