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Entscheid

VB.2019.00414

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00414

19. November 2019Deutsch10 min

(URT.2019.21266)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A arbeitete ab dem 1. November 2016 als

Sachbearbeiterin in der Stadtverwaltung von C. Am 21. Februar 2018 gebar A

eine Tochter. Am 30. August 2018 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per

31. Oktober 2018. Mit Schreiben vom 14. November 2018 wies die

Stadt C die von A gestellten Zeugnisberechtigungsbegehren teilweise ab und

stellte ihr das Arbeitszeugnis zu. Es enthielt im drittletzten Absatz folgende

Formulierung:

"Ab November 2017 bis heute war A aus schwangerschafts-

und später aus krankheitsbedingten Gründen teilweise bzw. ganz in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Während dieser Zeit bezog sie den ihr

zustehenden Mutterschaftsurlaub sowie einen zweimonatigen unbezahlten

Urlaub."

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat E wies den gegen die Verfügung vom

14.

November 2018 gerichteten Rekurs vom 13. Dezember 2018 mit

Entscheid vom 21. Mai 2019 ab.

III.

Dagegen liess A am 21. Juni 2019 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen:

"1. Der

angefochtene Beschluss des Bezirksrats E vom 21. Mai 2019 sei

aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das der Beschwerdeführerin am

31.

Oktober 2018 ausgestellte Zeugnis gemäss Ziffer 3 abzuändern.

3.

Der

drittletzte Absatz auf Seite 2 des von der Beschwerdegegnerin ausgestellten

Arbeitszeugnisses vom 31. Oktober 2018 sei wie folgt zu ersetzen: 'Während

ihrer Anstellung bezog A Mutterschaftsurlaub sowie einen zweimonatigen Urlaub.'

Unter

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat E

verzichtete am 9. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt C

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019, die Beschwerde

abzuweisen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirkrats über kommunale Anordnungen – etwa auf dem Gebiet des

Personalrechts – zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Rechtsmittel

mit einem Streitwert bis zu Fr. 20'000.- erledigt in der Regel die

Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Gemäss der in

Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung ergangenen neueren

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Streitigkeiten betreffend das

Arbeitszeugnis vermögensrechtlicher Natur. Die Parteien haben sich zum

Streitwert nicht geäussert. Es rechtfertigt sich deshalb, als Streitwert einen Monatslohn

anzunehmen (VGr, 16. September 2015, VB.2014.00534, E. 1.2; Adrian

Staehelin, Zürcher Kommentar, 2006, Art. 330a OR N. 19; Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc.

2012, Art. 330a N. 6).

Bei einem Monatslohn von Fr. 5'628.75 übersteigt der

Streitwert Fr. 20'000.- nicht, und die Sache fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Nach

§ 53 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015

(LS 131.1) sind die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts auf die

Arbeitsverhältnisse des Gemeindepersonals sinngemäss anwendbar, soweit die

Gemeinden keine eigenen Regelungen erlassen. Da sich einzig in Art. 5 des

Personalreglements vom 18. Oktober 2016 der Gemeinde C eine Regelung

betreffend das Arbeitszeugnis findet, diese den Inhalt eines Arbeitszeugnisses jedoch

nicht regelt, sind im Folgenden die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts

anzuwenden (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz). Nach § 46

Abs. 2 des kantonalen Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10)

können die Angestellten jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und

die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten

Auskunft gibt. Diese Formulierung entspricht derjenigen in Art. 330a des Obligationenrechts

(SR 220), weshalb auf die Lehre und Praxis dazu zurückgegriffen werden

kann (vgl. VGr, 16. September 2015, VB.2014.00534, E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2

Der bzw.

die Arbeitnehmende hat Anspruch auf Ausstellung eines klar und eindeutig

formulierten, wahrheitsgemässen Zeugnisses. Das Zeugnis muss wohlwollend

abgefasst sein, das heisst, es soll einerseits das berufliche Fortkommen des bzw.

der Arbeitnehmenden fördern, anderseits zukünftigen Arbeitgebenden ein

möglichst genaues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des bzw. der Arbeitnehmenden

geben. Indessen findet die Pflicht zur Förderung des Fortkommens des bzw. der Arbeitnehmenden

ihre Grenze an der Wahrheitspflicht; das Zeugnis darf und muss auch ungünstige

Tatsachen und Beurteilungen enthalten (Frank Vischer/Roland M. Müller, Der

Arbeitsvertrag, 4. A., Basel 2014, § 16 Rz. 50). Voraussetzung

ist allerdings, dass die Negativa für die Gesamtbeurteilung des bzw. der Arbeitnehmenden

erheblich sind, es sich also nicht um völlig isolierte Vorfälle oder unwichtige

Kleinigkeiten handelt. Das Zeugnis soll es Dritten erlauben, sich ein

zutreffendes Bild über den bzw. die Arbeitnehmer(in) zu schaffen. Entscheidend

ist daher, wie ein unbeteiligter Dritter bzw. eine unbeteiligte Dritte das

Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses Verständnis soll den

Tatsachen entsprechen (vgl. BGr, 28. April 2005,4C.60/2005, E. 4.1).

2.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören Krankheiten zu den negativen

Tatsachen, welche in einem qualifizierten Arbeitszeugnis zu erwähnen sind,

soweit sie für die Gesamtbeurteilung erheblich sind (zum Ganzen BGE 144 II

345.

E. 5.2.1; BGE 136 III 510 E. 4.1). Eine Krankheit ist zu

erwähnen, wenn sie einen erheblichen Einfluss auf Leistung oder Verhalten des bzw.

der Arbeitnehmenden hatte oder die Eignung zur Erfüllung der bisherigen

Aufgaben infrage stellte und damit einen sachlichen Grund zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses bildete. Eine geheilte Krankheit, welche die Beurteilung

der Leistung und des Verhaltens nicht beeinträchtigt, darf dagegen nicht

erwähnt werden. Hingegen sind längere Zeitunterbrüche – auch wenn sie

krankheitsbedingt waren – in einem qualifizierten Zeugnis zu nennen, wenn

sie im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher

ohne Erwähnung bezüglich der erworbenen Berufserfahrung ein falscher Eindruck

entstünde. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Müssen

Arbeitsunterbrüche erwähnt werden, gebietet es der Grundsatz der

Vollständigkeit und das Gebot der Klarheit eines Arbeitszeugnisses, auch die

Gründe für die Abwesenheit aufzuführen (BGE 144 II 345 E. 5.3.3, auch

zum Folgenden). Dabei ist der Grund für jede längere Abwesenheit anzugeben; ob

dieser Abwesenheit eine Krankheit, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub, unbezahlter

Urlaub oder Freistellungen zugrunde liegt, spielt keine Rolle.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin moniert, dass im Arbeitszeugnis erstens die genaue Dauer der

Abwesenheit sowie zweitens "Krankheit" als zusätzlicher Grund für

ihre Abwesenheit genannt wird. Der Grund "Krankheit" sei für ihre

Absenz nicht angebracht und nicht wohlwollend, weshalb er im Arbeitszeugnis

nicht zu erwähnen sei. Die zusätzliche Nennung der Krankheit bewirke weder die

gewünschte Klarheit noch vervollständige sie das Zeugnis. Sodann würden die

krankheitsbedingten Absenzen in Bezug auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses

nicht derart erheblich ins Gewicht fallen, dass sie nebst den anderen

Abwesenheitsgründen auch noch erwähnt werden müssten.

3.2

Die

Beschwerdeführerin war vom 6. November bis zum 5. Dezember 2017 im

Umfang von 50 % arbeitsunfähig. Ab dem 6. Dezember 2017 war sie bis zur

Geburt ihrer Tochter am 21. Februar 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Vom

7.

Februar bis 29. Mai 2018 bezog die Beschwerdeführerin den

gesetzlichen Mutterschaftsurlaub. Im Anschluss daran bezog sie von 30. Mai

bis 15. Juni 2018 Ferien. Von 18. bis 30. Juni 2018 war sie 100 %

arbeitsunfähig. Danach bezog sie zwei Monate unbezahlten Urlaub. Per

1.

September 2018 nahm sie die Arbeit wieder auf. Von 18. September

war sie bis 31. Oktober 2018 erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Die

krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor der Geburt ist nach einem Arztbericht

auf schwangerschaftsassoziierte Komplikationen zurückzuführen; diejenige ab

18.

September 2018 ist gemäss ärztlicher Einschätzung als Spätfolge dieser

Komplikationen einzustufen.

3.3

Die

Krankheit der Beschwerdeführerin stand in Zusammenhang mit ihrer

Schwangerschaft und Mutterschaft und stellte damit die Eignung der

Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer bisherigen Aufgaben nicht infrage. Es

handelt sich dabei um eine geheilte Krankheit, welche nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden

darf, da sie die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens nicht beeinträchtigt.

Allerdings muss eine geheilte Krankheit erwähnt werden, wenn sie der Grund für

einen längeren Arbeitsunterbruch war, welcher im Verhältnis zur gesamten

Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fällt und daher ohne Erwähnung für einen

zukünftigen Arbeitgeber bzw. eine zukünftige Arbeitgeberin ein falscher

Eindruck bezüglich der erworbenen Berufserfahrung entstünde. Die Erwähnung

einer Krankheit ist jedoch immer möglichst schonend vorzunehmen, da sie das

berufliche Fortkommen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers

ausserordentlich erschweren kann (Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des

Arbeitgebers, Bern 1996, S. 127).

Die Beschwerdeführerin war während ihrer insgesamt

24.

Monate dauernden Anstellung bei der Beschwerdegegnerin für einen Monat

zu 50 % und 10 Monate ganz – also 11 Monate – abwesend

(vgl. E. 3.2), wobei die Ferien der Beschwerdeführerin für die Berechnung

der gesamten Abwesenheitsdauer nicht zu berücksichtigen sind. Die Abwesenheit

fällt damit im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht und

darf im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Da die Abwesenheit allein in der

Schwangerschaft und der Mutterschaft gründet, erscheint die zusätzliche Nennung

von Krankheit – wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat – nicht

angebracht bzw. entsteht dadurch der falsche Eindruck, wonach die

Beschwerdeführerin auch noch aus anderen Gründen krank gewesen wäre. Wenn

– wie es die Beschwerdeführerin verlangt – im Arbeitszeugnis hingegen

nur der Mutterschaftsurlaub sowie der bezahlte Urlaub erwähnt würden, würde

dies dem Grundsatz der Vollständigkeit widersprechen, da diese Gründe nur

ungefähr sechs von elf Monaten Abwesenheit der Beschwerdeführerin zu erklären

vermögen.

Der drittletzte Absatz des Arbeitszeugnisses ist deshalb

durch folgende Formulierung zu ersetzen:

"Während ihrer Anstellung war A aufgrund ihrer

Schwangerschaft und des nachfolgenden gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs sowie

eines zweimonatigen unbezahlten Urlaubs insgesamt für elf Monate

abwesend."

3.4

Die Beschwerde ist damit teilweise

gutzuheissen.

4.

Da es sich um eine personalrechtliche Streitigkeit mit

einem Streitwert nicht über Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende

Verfahren keine Kosten zu erheben (§ 65a Abs. 3 VRG).

Der nicht überwiegend obsiegenden Beschwerdeführerin steht

keine Parteientschädigung zu (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21).

5.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.

Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]; vgl. auch Julia Hänni/Lukas Xaver Meyer, Basler Kommentar,

2018, Art. 85 N. 25). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide

Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. I des Beschlusses

des Bezirkrats E vom 21. Mai 2019 sowie die Verfügung der Stadt C

vom 14. November 2018 im Sinn der Erwägungen aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird angewiesen, im Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin

vom 31. Oktober 2018 den drittletzten Absatz auf Seite 2 wie folgt zu

ersetzen: "Während ihrer Anstellung war A aufgrund ihrer Schwangerschaft

und des nachfolgenden gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs sowie eines

zweimonatigen unbezahlten Urlaubs insgesamt für elf Monate abwesend."

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …