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Entscheid

VB.2019.00415

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00415

5. August 2019Deutsch23 min

(URT.2019.21000)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B und A

beendeten am 13. April 2019 ihre ungefähr fünf Monate dauernde Beziehung.

Sie sind nicht verheiratet und haben weder eine gemeinsame Wohnung noch

gemeinsame Kinder.

B. Mit

Verfügung vom 7. Mai 2019 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von

jeweils 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe ein

Betretverbot (Rayonverbot) für den Wohnort von B sowie ein Kontaktverbot zu B

an.

Erwägungen

II.

A. Am

13.

Mai 2019 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um

Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom

14.

Mai 2019 wurden B und A zur getrennten Anhörung auf den 17. Mai

2019.

vorgeladen. Am 16. Mai 2019 reichte A eine schriftliche Stellungnahme

ein und machte unter anderem geltend, er könne aufgrund beruflicher Termine im

Ausland nicht zur Anhörung erscheinen. B wurde am 17. Mai 2019 angehört.

Gleichentags verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig bis zum

21.

August 2019 (Geschäfts-Nr.: 01).

B. Dagegen

erhob A am 31. Mai 2019 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurden B und A zur

getrennten Anhörung auf den 6. Juni 2019 vorgeladen. Während B am

6.

Juni 2019 angehört wurde, erschien A unentschuldigt nicht zur Anhörung.

Mit Urteil vom 6. Juni 2019 wies der Haftrichter die Einsprache von A ab

und verlängerte die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 7. Mai 2019

angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) bis zum

21.

August 2019. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- wurden A auferlegt

(Geschäfts-Nr.: 02).

III.

A gelangte daraufhin am 23. Juni 2019 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

haftrichterlichen Urteils vom 6. Juni 2019. Des Weiteren ersuchte er um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 26. Juni 2019

verzichteten sowohl der Haftrichter als auch die Stadtpolizei Zürich auf eine

Stellungnahme zur Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom

8.

Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Am 16. Juli 2019

verzichtete sie auf eine weitere Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom

18.

Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um seine

Mittellosigkeit darzulegen. Der Beschwerdeführer holte diese Sendung nicht

innert Frist ab (Track & Trace Sendungsnummer 03).

Die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurden

beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist

vorliegend nicht der Fall, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen

ist.

2.

Indem der Beschwerdeführer rügt, der Haftrichter habe ihn

vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht angehört, macht er eine

Verletzung von § 9 Abs. 3 GSG sowie sinngemäss eine fehlerhafte

Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von

Schutzmassnahmen vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist

(§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die mündliche Anhörung der Parteien

durch den Haftrichter dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der

beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht

dar (VGr, 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 2.3; 14. Juni 2011,

VB.2011.00286, E. 3.2; 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4).

Nach der Rechtsprechung hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen

Partei – über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus –

nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen (BGE 134 I

140.

E. 5.5). Dies wird damit begründet, dass die Glaubhaftmachung des

Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit

der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann

als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten

Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der

Ermittlung des Sachverhalts (VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109,

E. 3.1). Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt

eine endgültige Massnahmeverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten

Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf

Anhörung infrage (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4; vgl.

BGE 134 I 140 E. 5.5). Aus Dringlichkeitsgründen ist auch eine

kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig (VGr, 1. Oktober 2009,

VB.2009.00460, E. 3.3), zumal der zuständige Haftrichter innert vier

Arbeitstagen zu entscheiden hat (§ 9 Abs. 1 GSG). Ansonsten darf das

Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim

Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des

Einspracheverfahrens nachzuholen ist (VGr, 20. Juni 2012, VB.2012.00356,

E. 2.3; 6. Januar 2012, VB.2011.00736, E. 3.3; 17. Juni

2010, VB.2010.00265, E. 4.4).

2.2

Es fragt

sich somit, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich und bewusst auf eine Anhörung

verzichtet hatte bzw. ob ihm genügend Gelegenheit geboten wurde, sich im

Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen zu äussern.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer erstmals mit Verfügung vom 14. Mai 2019 zur Anhörung am

17.

Mai 2019 vorgeladen wurde. Diese Verfügung konnte dem

Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Angaben zu dieser Zeit im Ausland aufgehalten

habe, zugestellt werden, wobei ihm offenbar "Herrn D" die Verfügung

per E-Mail weitergeleitet hat. Nachdem er diesen Anhörungstermin aufgrund

beruflicher Termine nicht wahrnehmen konnte, musste der Haftrichter angesichts

der 4-tägigen Behandlungsfrist (§ 9 Abs. 1 GSG) über die Verlängerung

der Schutzmassnahmen vorläufig und unter Einräumung einer Einsprachefrist entscheiden.

Im Einspracheverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom

3.

Juni 2019 erneut zu einer Anhörung am 6. Juni 2019 vorgeladen.

Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben erst am

16.

Juni 2019 zugestellt werden.

Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend,

die Einladung zur Anhörung sei sehr kurzfristig und nicht mit eingeschriebener

Post erfolgt. Nachdem er aber am 3. Juni 2019 das Einspracheverfahren

selber anhängig gemacht hatte, musste er mit Zustellungen durch das Gericht

rechnen. Aufgrund der Verfügung vom 14. Mai 2019, mit welcher er bereits

sehr kurzfristig zur Anhörung vorgeladen worden war, sowie aufgrund der kurzen

Einsprachefrist musste sich der Beschwerdeführer ausserdem der generell sehr

kurzen Fristen im Gewaltschutzverfahren bewusst sein. Er hätte deshalb – wie

bereits bei der Verfügung vom 14. Mai 2019 – dafür besorgt sein müssen,

dass er oder ein Stellvertreter postalisch erreichbar ist. Sodann hat der

Beschwerdeführer dem Haftrichter seine Auslandsabwesenheit nicht angezeigt,

weshalb dieser ihn ohne Weiteres kurzfristig zur Anhörung vorladen durfte bzw.

aufgrund der kurzen Behandlungsfrist gemäss § 9 Abs. 1 GSG sogar

musste. Dementsprechend verletzte der Haftrichter durch die kurzfristige

Vorladung zur Anhörung, welche nicht vor der Anhörung zugestellt werden konnte,

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. § 9 Abs. 3 GSG nicht.

Aus denselben Gründen wäre auch auf ein allenfalls im Schreiben des

Beschwerdeführers vom 17. Juni 2019 zu erblickenden

Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen gewesen.

Nachdem der Beschwerdeführer trotz rechtzeitiger Vorladung unentschuldigt nicht

zur Anhörung erschienen war, durfte bzw. musste der Haftrichter endgültig über

die Massnahmenverlängerung entscheiden.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG).

Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter

anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen,

Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der

konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen

auf die Integrität einer Person zu haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats

des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005

S. 762 ff., S. 772). Als psychische Gewalt werden dabei alle

Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person,

beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen,

Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten,

verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter

www.kapo.zh.ch > Prävention > IST – Interventionsstelle gegen Häusliche

Gewalt). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt

– etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als

chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre

Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).

§ 2 Abs. 1 lit. b

GSG will Formen der Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als Stalking

bezeichnet werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen

verursachen können. Die Verletzung oder Gefährdung der Integrität wird dabei

durch regelmässiges Belästigen, Auflauern und Nachstellen verursacht.

Untersuchungen haben gezeigt, dass vor allem in Trennungsphasen ein erhöhtes

Schutzbedürfnis gefährdeter Personen vorliegt, dem oft durch konsequent

eingehaltene Kontaktverbote abgeholfen werden kann (Weisungen des

Regierungsrats, S. 772). Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass

viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking

werden (vgl. OGr, 23. Februar 2015, SB140505, E. 1.2.1,

www.gerichte-zh.ch).

3.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das

Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht

angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,

um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG;

§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung

von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von

Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz

1.

GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es

rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 30. Mai 2018,

VB.2018.00255, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

3.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Demgegenüber können Widersprüche, Unstimmigkeiten in

Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und

Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.

Antwortverweigerung auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten (Conne/Plüss,

S. 135).

4.

4.1

Auslöser

der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der

Parteien am 13. April 2019 im Rahmen ihrer Trennung. Der Beschwerdeführer

habe sich ohne Einverständnis der Beschwerdegegnerin deren Handy angeeignet und

ihr gesagt, dass sie es erst zurückerhalte, wenn sie ihm Gegenstände, die er

ihr geschenkt habe, zurückgebe. Sodann habe der Beschwerdeführer aus dem Handy

der Beschwerdegegnerin unerlaubt WhatsApp-Nachrichten, Screenshots von ihren

Kontaktinformationen und Anzeigebilder an sich selbst weitergeleitet. Im

Anschluss habe er diese Daten missbräuchlich verwendet. Der Beschwerdeführer

habe ausserdem an E, den Ex-Mann der Beschwerdegegnerin geschrieben, dass es

aufgrund des promiskuitiven Verhaltens der Beschwerdegegnerin zum Bruch der

Verlobung gekommen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin in WhatsApp-Nachrichten gegenüber Drittpersonen mehrfach

beschimpft. Dadurch habe sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Ehre verletzt

gefühlt.

4.2

Im

angefochtenen Entscheid wird auf den vorläufigen Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2019 verwiesen. Darin kam der

Haftrichter zum Schluss, aufgrund der konsistenten und glaubhaften Aussagen der

Beschwerdegegnerin sowie der (teilweisen) Zugeständnisse des Beschwerdeführers

sei davon auszugehen, dass es zwischen den Parteien zu Vorfällen häuslicher

Gewalt gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin sei in ihrer psychischen Integrität

verletzt bzw. gefährdet worden. Das Verhältnis zwischen den Parteien sei

offensichtlich schon seit längerer Zeit, insbesondere seit der definitiven

Trennung am 13. April 2019, äusserst angespannt und konfliktbeladen. Eine

nachhaltige Beruhigung der Situation liege im Interesse beider Parteien.

Insgesamt erscheine es glaubhaft, dass eine baldige Verbesserung der

angespannten Situation wenig wahrscheinlich sei und die dargelegte Gefährdung

fortbestehe. Sodann sei der Beschwerdeführer grundsätzlich mit einem Kontakt-

und Rayonverbot einverstanden. Einer Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei

Monate stehe deshalb nichts entgegen. Im angefochtenen Entscheid erwog der

Haftrichter, angesichts der glaubhaften und den Beschwerdeführer belastenden

Äusserungen der Beschwerdegegnerin ergäben sich keinerlei Änderungen an der

bisherigen – vorläufigen – Einschätzung durch das Zwangsmassnahmengericht

betreffend den Fortbestand der Gefährdungssituation. Die in der schriftlichen

Einsprache vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die

glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften. Zudem habe der

Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin

missachtet. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erscheine somit als notwendig

und angemessen, um der physischen und psychischen Gefährdung der

Beschwerdegegnerin begegnen zu können.

4.3

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Vorinstanz habe nicht

berücksichtigt, dass er selber Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen

Körperverletzung eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihn tätlich

angegriffen und verbal verletzt. Sodann habe sie das Kontaktverbot durch

Telefonanrufe verletzt. Seit dem 15. April 2019 sei er nicht mehr bei der

Beschwerdegegnerin gewesen und habe ihr auch nicht aufgelauert oder

nachgestellt.

5.

5.1

Anlässlich

der Anhörung vor dem Haftrichter führte die Beschwerdegegnerin aus, in den

letzten zwei Monaten habe es viele verbale Konflikte gegeben. Der

Beschwerdeführer sei sehr eifersüchtig und besitzergreifend. Hinsichtlich des

Vorfalls vom 13. April 2019 machte die Beschwerdegegnerin geltend, der

Beschwerdeführer habe ihr Handy an sich genommen, alle Kontakte und Nachrichten

kopiert und verunglimpfende Nachrichten an ihr Umfeld geschrieben. Nachdem sie

bei der Polizei gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ihr das Handy im

Gegenzug zur Rückgabe von Geschenken zurückgegeben. Am gleichen Tag sei er

nachts in ihr Haus gekommen, habe an ihre Wohnungstüre geklopft und ihr gesagt,

er könne jederzeit zu ihr kommen, wann immer er das wolle. Am Montag sei er

erneut nachts zurückgekommen. Dies habe eine grosse Angst bei ihr ausgelöst.

Der Beschwerdeführer sei einmal handgreiflich geworden. Sie hätten sich

gestritten und der Beschwerdeführer habe "den Impuls" gehabt, ihr

einen Faustschlag auf den Arm zu geben. Er habe aber noch gestoppt. Bei einem

anderen Vorfall habe der Beschwerdeführer "eine Bewegung gemacht". Er

habe sie berührt, ihr aber keine Schmerzen zugefügt. Sie denke, dass er nicht

den Mut dazu habe, zuzuschlagen. Einmal habe er sie gepackt und geschüttelt.

Bezüglich der Auseinandersetzung am 11./12. Februar 2019 führte die

Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe aus Wut ein Cüpliglas zu

Boden geworfen. Es könne sein, dass sich der Beschwerdeführer beim Putzen der

Scherben verletzt habe. Sie habe den Beschwerdeführer nicht verletzt.

5.2

Demgegenüber

machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe am

11.

/12. Februar 2019 in alkoholisiertem Zustand ein Glas zerbrochen. Als

er ihr beim Aufwischen der Scherben habe helfen wollen, habe die

Beschwerdegegnerin eine Abwehrbewegung gemacht und ihn dabei mit dem

abgebrochenen Stiel des Glases am rechten Knie geschnitten. Die

Beschwerdegegnerin sei in Rage und stark alkoholisiert gewesen. Sie habe

einfach um sich geschlagen. Am 16. März 2019 habe sie versucht, ihn mit

der Faust ins Gesicht zu schlagen. Dabei habe sie ihn mit ihren Fingernägeln

verletzt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 13. April 2019 führte der

Beschwerdeführer aus, er habe das Handy der Beschwerdegegnerin in der

Waschküche ihres Wohnhauses gefunden. Er habe sich dann über die letzten

24.

Stunden Kommunikation mit ihm "vergewissert". Sodann habe er

sich "über zwei Perioden informiert, in welcher sie [seine] Nummer gesperrt"

habe. Anschliessend habe er das Handy in einen Stoffsack versorgt und im

Trockenraum an die Wäscheleine gehängt. Der Beschwerdeführer gab zu, dass er

Nachrichten der Beschwerdegegnerin auf sein Handy geschickt habe. In der

Vergangenheit hätten sie jeweils im gegenseitigen Einverständnis Daten

ausgetauscht. Der Beschwerdeführer bestritt, die Beschwerdegegnerin gegenüber

Drittpersonen beschimpft zu haben.

5.3

Hinsichtlich

der Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass ihre Aussagen

widerspruchslos, ausführlich und detailliert erscheinen. Sodann gab sie auch

eigenes Fehlverhalten zu, indem sie eingestand, den Beschwerdeführer einmal bei

einer Abwehrbewegung mit den Fingernägeln im Gesicht verletzt zu haben. Ihre Aussagen

werden ausserdem von den Auskunftspersonen E und F gestützt: E bestätigte die

von der Beschwerdegegnerin geschilderten Geschehnisse vom 13. April 2019.

Sodann gaben beide Auskunftspersonen an, dass der Beschwerdeführer ihnen

unzählige E-Mails, SMS und WhatsApp-Nachrichten die Beschwerdegegnerin

betreffend geschickt habe. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen

nicht von vornherein unglaubhaft. Er räumte in der Einsprache vom 31. Mai

2019.

ein, er habe sich sicher "verbal vergriffen". Es fällt jedoch

auf, dass sich der Beschwerdeführer sowohl vor der Polizei als auch im

haftrichterlichen Verfahren oft weitschweifig und ungefragt negativ über die

Beschwerdegegnerin äusserte. So machte er mehrfach geltend, die

Beschwerdegegnerin habe während der Beziehung mit ihm intime Nachrichten mit

anderen Männern ausgetauscht, sei vermutlich drogen- und alkoholabhängig und

müsse dringend in eine stationäre Therapie. Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, dass der Haftrichter – der sich lediglich von der Beschwerdegegnerin

einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – trotz Berücksichtigung der

Ausführungen des Beschwerdeführers die Aussagen der Beschwerdegegnerin

grundsätzlich als glaubhaft erachtete. Darüber hinaus ist es nicht notwendig,

den Ablauf der Geschehnisse bis ins letzte Detail zu rekonstruieren, was sich

aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nicht

bewerkstelligen liesse.

5.4

Fraglich

erscheint, ob es sich bei den von den Parteien geschilderten

Auseinandersetzungen um gewaltschutzrechtlich relevante Vorfälle handelt. Auf

entsprechende Frage des Haftrichters machte die Beschwerdegegnerin zwar

geltend, sie denke schon, dass der Beschwerdeführer ihr nachstelle. Dass der

Beschwerdeführer im Rahmen der Trennung am 13., 14. und 15. März 2019

an ihrem Wohnort aufgetaucht ist, stellt jedoch noch kein Stalking dar. Unbestrittenermassen

kam es aber zwischen den Parteien in den vergangenen Wochen und Monaten zu

heftigen verbalen und teilweise tätlichen Auseinandersetzungen. Sodann erscheint

aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie der Aussagen der

Auskunftspersonen E und F glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sie mehrfach

gegenüber Personen aus ihrem Umfeld beschimpft und verunglimpft hat. Aus den

Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unzählige WhatsApp-Nachrichten an F

geschickt hat, in welchen er die Beschwerdegegnerin verunglimpft hat (bspw. "She needs an immediate transfer into a neurological

psychiatric hospital / otherwise she will loose her son", "even her

son complained so often, that his mother is going 'verruckt' is a deep matter

of concern, and he likes to kill her", "Dear, no way to excuse this

criminal double life and the promiscuous betrayal of B", "Not even a

memory to me in this poorly and sick mind of a schizophrenic psycho",

"Any news from the B front? – stupid girl", "B needs a

stationary therapy, otherwise she will loose all, her son, her status, her

permit en Suisse, her betrayed friends"). Sodann hat der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin gegenüber der Mitbeteiligten der "gewalttätigen

Aktionen gegen ihren Sohn G" beschuldigt. Unter diesen Umständen ist

mindestens nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin durch die

wiederholten heftigen verbalen Auseinandersetzungen sowie die Beschimpfungen und

Verunglimpfungen ihrer Person gegenüber Drittpersonen in ihrer psychischen

Integrität verletzt worden ist.

5.5

Zu prüfen

bleibt, ob die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate

gerechtfertigt war. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der

polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2019 aus, sie habe Angst, dass der

Beschwerdeführer zurückkommen und sie angreifen könnte. Es mache ihr vor allem

Angst, dass er plötzlich ohne Vorwarnung auftauche. Im Verlängerungsgesuch vom

13.

Mai 2019 machte die Beschwerdegegnerin geltend, sie fühle sich durch

den Beschwerdeführer gestalkt und habe Angst vor ihm und seinem

"überwachenden und verleumdenden Verhalten". Sie brauche dringend

Ruhe, um ihr Leben neu zu ordnen. Dass die Beschwerdegegnerin und der

Beschwerdeführer ausserdem je gegeneinander Strafanzeige erhoben haben, zeigt,

dass die Situation zwischen den Parteien auch nach der Trennung am

13.

April 2019 immer noch angespannt war. Auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Kontaktverbots am

27.

Mai 2019 brieflich kontaktiert hat, weist darauf hin, dass die

Konfliktsituation zwischen den Parteien fortbestand. Der Beschwerdeführer

bestreitet diese Kontaktaufnahme zwar nicht, macht jedoch sinngemäss geltend,

zu diesem Zeitpunkt hätten die Gewaltschutzmassnahmen nicht gegolten. Damit

verkennt er, dass die Gewaltschutzmassnahmen seit der Anordnung durch die

Stadtpolizei Zürich am 7. Mai 2019 ohne Unterbruch gelten, hat doch der

Haftrichter am 14. Mai 2019 verfügt, dass die polizeilich angeordneten

Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid des Gerichts fortdauern. Nachdem

der Beschwerdeführer dem Umfeld der Beschwerdegegnerin, namentlich F, nach der

Trennung unzählige WhatsApp-Nachrichten geschickt hat, ist davon auszugehen,

dass er mit der Trennung noch nicht vollständig abgeschlossen hat. Vor diesem

Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin eine

gewisse Angst und Anspannung im Hinblick auf ein erneutes Zusammentreffen mit

dem Beschwerdeführer verspürt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Parteien

weder verheiratet sind, noch eine gemeinsame Wohnung oder gemeinsame Kinder

haben. Der Beschwerdeführer scheint seine Sachen bereits am 13. April 2019

aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin abgeholt zu haben. Sodann erweisen sich

die von den Parteien geschilderten Vorfälle im Vergleich mit anderen

Gewaltschutzfällen nicht als besonders gravierend. Vor diesem Hintergrund

erscheint eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei

Monaten nicht als gerechtfertigt. Vielmehr genügt angesichts der Verhältnisse

eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um zwei Monate bis zum 21. Juli

2019.

5.6

Die

Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und Dispositivziffern 1 und 2

des haftrichterlichen Entscheids vom 6. Juni 2019 werden dahingehend

abgeändert, als die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und

die Schutzmassnahmen nur bis zum 21. Juli 2019 verlängert werden. Da der

Beschwerdeführer aber nur teilweise obsiegt, ein gewaltschutzrechtlich

relevanter Vorfall besteht und lediglich die Dauer der Verlängerung der

Schutzmassnahmen abgekürzt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die

Kostenverlegung der Vorinstanz abzuändern.

6.

6.1

Nachdem

der Beschwerdeführer mit seinem sinngemässen Antrag um vollumfängliche

Aufhebung des haftrichterlichen Entscheids nicht durchdringt und lediglich in

einem untergeordneten Umfang obsiegt, sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht beantragt und wäre ihm mangels überwiegenden

Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgegenüber hat

er der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine reduzierte

Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuer)

als angemessen erscheint.

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozess- bzw. Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16

N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Zu berücksichtigen sind die

konkreten Umstände des Einzelfalls (Plüss, § 16 N. 77 ff.).

6.2.2

Der Beschwerdeführer machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme

geltend, er sei verschuldet und ohne Arbeit. Sodann komme er für seinen

12-jährigen Sohn finanziell auf. Indes geht aus den Akten hervor, dass der

Beschwerdeführer im Februar 2019 mit dem Zug in der 1. Klasse ins Ausland

gereist war und sich noch im April 2019 mit der Beschwerdegegnerin im Hotel I im

Ausland (5-Sterne-Hotel) aufgehalten hat. Sodann befinden sich Unterlagen eines

Juweliergeschäfts bei den Akten, die darauf hindeuten, dass der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Verlobungsring für € 4'250.-

kaufen wollte. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint vor diesem

Hintergrund fraglich, weshalb er mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2019

aufgefordert wurde, seine Mittellosigkeit etwa mittels Steuer- oder

Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen zu belegen. Dieser

Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Unter diesen Umständen

erweist sich seine Mittellosigkeit nicht als genügend belegt. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung ist deshalb mangels Mittellosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 1 und 2 des

Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juni 2019 dahingehend

abgeändert, als die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und

die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 7. Mai 2019 zum Schutz der

Beschwerdegegnerin angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonverbot, Kontaktverbot) bis

zum 21. Juli 2019 verlängert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 1'255.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu

1/3 auferlegt.

4.

Die

Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden abgewiesen.

5.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …