VB.2019.00415
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00415
5. August 2019Deutsch23 min
(URT.2019.21000)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00415
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. August 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz 02,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B und A
beendeten am 13. April 2019 ihre ungefähr fünf Monate dauernde Beziehung.
Sie sind nicht verheiratet und haben weder eine gemeinsame Wohnung noch
gemeinsame Kinder.
B. Mit
Verfügung vom 7. Mai 2019 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von
jeweils 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe ein
Betretverbot (Rayonverbot) für den Wohnort von B sowie ein Kontaktverbot zu B
an.
Erwägungen
II.
A. Am
13.
Mai 2019 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um
Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom
14.
Mai 2019 wurden B und A zur getrennten Anhörung auf den 17. Mai
2019.
vorgeladen. Am 16. Mai 2019 reichte A eine schriftliche Stellungnahme
ein und machte unter anderem geltend, er könne aufgrund beruflicher Termine im
Ausland nicht zur Anhörung erscheinen. B wurde am 17. Mai 2019 angehört.
Gleichentags verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig bis zum
21.
August 2019 (Geschäfts-Nr.: 01).
B. Dagegen
erhob A am 31. Mai 2019 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurden B und A zur
getrennten Anhörung auf den 6. Juni 2019 vorgeladen. Während B am
6.
Juni 2019 angehört wurde, erschien A unentschuldigt nicht zur Anhörung.
Mit Urteil vom 6. Juni 2019 wies der Haftrichter die Einsprache von A ab
und verlängerte die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 7. Mai 2019
angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) bis zum
21.
August 2019. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- wurden A auferlegt
(Geschäfts-Nr.: 02).
III.
A gelangte daraufhin am 23. Juni 2019 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
haftrichterlichen Urteils vom 6. Juni 2019. Des Weiteren ersuchte er um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 26. Juni 2019
verzichteten sowohl der Haftrichter als auch die Stadtpolizei Zürich auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom
8.
Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Am 16. Juli 2019
verzichtete sie auf eine weitere Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom
18.
Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um seine
Mittellosigkeit darzulegen. Der Beschwerdeführer holte diese Sendung nicht
innert Frist ab (Track & Trace Sendungsnummer 03).
Die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurden
beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist
vorliegend nicht der Fall, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen
ist.
2.
Indem der Beschwerdeführer rügt, der Haftrichter habe ihn
vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht angehört, macht er eine
Verletzung von § 9 Abs. 3 GSG sowie sinngemäss eine fehlerhafte
Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.
2.1
Das
Gewaltschutzgesetz schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von
Schutzmassnahmen vor, dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist
(§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die mündliche Anhörung der Parteien
durch den Haftrichter dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der
beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht
dar (VGr, 25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 2.3; 14. Juni 2011,
VB.2011.00286, E. 3.2; 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4).
Nach der Rechtsprechung hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen
Partei – über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus –
nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen (BGE 134 I
140.
E. 5.5). Dies wird damit begründet, dass die Glaubhaftmachung des
Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit
der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann
als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten
Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der
Ermittlung des Sachverhalts (VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109,
E. 3.1). Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt
eine endgültige Massnahmeverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten
Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf
Anhörung infrage (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4; vgl.
BGE 134 I 140 E. 5.5). Aus Dringlichkeitsgründen ist auch eine
kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig (VGr, 1. Oktober 2009,
VB.2009.00460, E. 3.3), zumal der zuständige Haftrichter innert vier
Arbeitstagen zu entscheiden hat (§ 9 Abs. 1 GSG). Ansonsten darf das
Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim
Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des
Einspracheverfahrens nachzuholen ist (VGr, 20. Juni 2012, VB.2012.00356,
E. 2.3; 6. Januar 2012, VB.2011.00736, E. 3.3; 17. Juni
2010, VB.2010.00265, E. 4.4).
2.2
Es fragt
sich somit, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich und bewusst auf eine Anhörung
verzichtet hatte bzw. ob ihm genügend Gelegenheit geboten wurde, sich im
Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen zu äussern.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer erstmals mit Verfügung vom 14. Mai 2019 zur Anhörung am
17.
Mai 2019 vorgeladen wurde. Diese Verfügung konnte dem
Beschwerdeführer, der sich gemäss eigenen Angaben zu dieser Zeit im Ausland aufgehalten
habe, zugestellt werden, wobei ihm offenbar "Herrn D" die Verfügung
per E-Mail weitergeleitet hat. Nachdem er diesen Anhörungstermin aufgrund
beruflicher Termine nicht wahrnehmen konnte, musste der Haftrichter angesichts
der 4-tägigen Behandlungsfrist (§ 9 Abs. 1 GSG) über die Verlängerung
der Schutzmassnahmen vorläufig und unter Einräumung einer Einsprachefrist entscheiden.
Im Einspracheverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
3.
Juni 2019 erneut zu einer Anhörung am 6. Juni 2019 vorgeladen.
Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben erst am
16.
Juni 2019 zugestellt werden.
Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend,
die Einladung zur Anhörung sei sehr kurzfristig und nicht mit eingeschriebener
Post erfolgt. Nachdem er aber am 3. Juni 2019 das Einspracheverfahren
selber anhängig gemacht hatte, musste er mit Zustellungen durch das Gericht
rechnen. Aufgrund der Verfügung vom 14. Mai 2019, mit welcher er bereits
sehr kurzfristig zur Anhörung vorgeladen worden war, sowie aufgrund der kurzen
Einsprachefrist musste sich der Beschwerdeführer ausserdem der generell sehr
kurzen Fristen im Gewaltschutzverfahren bewusst sein. Er hätte deshalb – wie
bereits bei der Verfügung vom 14. Mai 2019 – dafür besorgt sein müssen,
dass er oder ein Stellvertreter postalisch erreichbar ist. Sodann hat der
Beschwerdeführer dem Haftrichter seine Auslandsabwesenheit nicht angezeigt,
weshalb dieser ihn ohne Weiteres kurzfristig zur Anhörung vorladen durfte bzw.
aufgrund der kurzen Behandlungsfrist gemäss § 9 Abs. 1 GSG sogar
musste. Dementsprechend verletzte der Haftrichter durch die kurzfristige
Vorladung zur Anhörung, welche nicht vor der Anhörung zugestellt werden konnte,
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. § 9 Abs. 3 GSG nicht.
Aus denselben Gründen wäre auch auf ein allenfalls im Schreiben des
Beschwerdeführers vom 17. Juni 2019 zu erblickenden
Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen gewesen.
Nachdem der Beschwerdeführer trotz rechtzeitiger Vorladung unentschuldigt nicht
zur Anhörung erschienen war, durfte bzw. musste der Haftrichter endgültig über
die Massnahmenverlängerung entscheiden.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG).
Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter
anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen,
Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der
konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen
auf die Integrität einer Person zu haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats
des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005
S. 762 ff., S. 772). Als psychische Gewalt werden dabei alle
Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person,
beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen,
Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten,
verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter
www.kapo.zh.ch > Prävention > IST – Interventionsstelle gegen Häusliche
Gewalt). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt
– etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als
chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre
Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).
§ 2 Abs. 1 lit. b
GSG will Formen der Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als Stalking
bezeichnet werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen
verursachen können. Die Verletzung oder Gefährdung der Integrität wird dabei
durch regelmässiges Belästigen, Auflauern und Nachstellen verursacht.
Untersuchungen haben gezeigt, dass vor allem in Trennungsphasen ein erhöhtes
Schutzbedürfnis gefährdeter Personen vorliegt, dem oft durch konsequent
eingehaltene Kontaktverbote abgeholfen werden kann (Weisungen des
Regierungsrats, S. 772). Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass
viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking
werden (vgl. OGr, 23. Februar 2015, SB140505, E. 1.2.1,
www.gerichte-zh.ch).
3.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das
Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,
um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG;
§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
3.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung
von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von
Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz
1.
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 30. Mai 2018,
VB.2018.00255, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
3.5
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Demgegenüber können Widersprüche, Unstimmigkeiten in
Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und
Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.
Antwortverweigerung auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten (Conne/Plüss,
S. 135).
4.
4.1
Auslöser
der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der
Parteien am 13. April 2019 im Rahmen ihrer Trennung. Der Beschwerdeführer
habe sich ohne Einverständnis der Beschwerdegegnerin deren Handy angeeignet und
ihr gesagt, dass sie es erst zurückerhalte, wenn sie ihm Gegenstände, die er
ihr geschenkt habe, zurückgebe. Sodann habe der Beschwerdeführer aus dem Handy
der Beschwerdegegnerin unerlaubt WhatsApp-Nachrichten, Screenshots von ihren
Kontaktinformationen und Anzeigebilder an sich selbst weitergeleitet. Im
Anschluss habe er diese Daten missbräuchlich verwendet. Der Beschwerdeführer
habe ausserdem an E, den Ex-Mann der Beschwerdegegnerin geschrieben, dass es
aufgrund des promiskuitiven Verhaltens der Beschwerdegegnerin zum Bruch der
Verlobung gekommen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin in WhatsApp-Nachrichten gegenüber Drittpersonen mehrfach
beschimpft. Dadurch habe sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Ehre verletzt
gefühlt.
4.2
Im
angefochtenen Entscheid wird auf den vorläufigen Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Mai 2019 verwiesen. Darin kam der
Haftrichter zum Schluss, aufgrund der konsistenten und glaubhaften Aussagen der
Beschwerdegegnerin sowie der (teilweisen) Zugeständnisse des Beschwerdeführers
sei davon auszugehen, dass es zwischen den Parteien zu Vorfällen häuslicher
Gewalt gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin sei in ihrer psychischen Integrität
verletzt bzw. gefährdet worden. Das Verhältnis zwischen den Parteien sei
offensichtlich schon seit längerer Zeit, insbesondere seit der definitiven
Trennung am 13. April 2019, äusserst angespannt und konfliktbeladen. Eine
nachhaltige Beruhigung der Situation liege im Interesse beider Parteien.
Insgesamt erscheine es glaubhaft, dass eine baldige Verbesserung der
angespannten Situation wenig wahrscheinlich sei und die dargelegte Gefährdung
fortbestehe. Sodann sei der Beschwerdeführer grundsätzlich mit einem Kontakt-
und Rayonverbot einverstanden. Einer Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei
Monate stehe deshalb nichts entgegen. Im angefochtenen Entscheid erwog der
Haftrichter, angesichts der glaubhaften und den Beschwerdeführer belastenden
Äusserungen der Beschwerdegegnerin ergäben sich keinerlei Änderungen an der
bisherigen – vorläufigen – Einschätzung durch das Zwangsmassnahmengericht
betreffend den Fortbestand der Gefährdungssituation. Die in der schriftlichen
Einsprache vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die
glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften. Zudem habe der
Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin
missachtet. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erscheine somit als notwendig
und angemessen, um der physischen und psychischen Gefährdung der
Beschwerdegegnerin begegnen zu können.
4.3
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass er selber Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen
Körperverletzung eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihn tätlich
angegriffen und verbal verletzt. Sodann habe sie das Kontaktverbot durch
Telefonanrufe verletzt. Seit dem 15. April 2019 sei er nicht mehr bei der
Beschwerdegegnerin gewesen und habe ihr auch nicht aufgelauert oder
nachgestellt.
5.
5.1
Anlässlich
der Anhörung vor dem Haftrichter führte die Beschwerdegegnerin aus, in den
letzten zwei Monaten habe es viele verbale Konflikte gegeben. Der
Beschwerdeführer sei sehr eifersüchtig und besitzergreifend. Hinsichtlich des
Vorfalls vom 13. April 2019 machte die Beschwerdegegnerin geltend, der
Beschwerdeführer habe ihr Handy an sich genommen, alle Kontakte und Nachrichten
kopiert und verunglimpfende Nachrichten an ihr Umfeld geschrieben. Nachdem sie
bei der Polizei gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ihr das Handy im
Gegenzug zur Rückgabe von Geschenken zurückgegeben. Am gleichen Tag sei er
nachts in ihr Haus gekommen, habe an ihre Wohnungstüre geklopft und ihr gesagt,
er könne jederzeit zu ihr kommen, wann immer er das wolle. Am Montag sei er
erneut nachts zurückgekommen. Dies habe eine grosse Angst bei ihr ausgelöst.
Der Beschwerdeführer sei einmal handgreiflich geworden. Sie hätten sich
gestritten und der Beschwerdeführer habe "den Impuls" gehabt, ihr
einen Faustschlag auf den Arm zu geben. Er habe aber noch gestoppt. Bei einem
anderen Vorfall habe der Beschwerdeführer "eine Bewegung gemacht". Er
habe sie berührt, ihr aber keine Schmerzen zugefügt. Sie denke, dass er nicht
den Mut dazu habe, zuzuschlagen. Einmal habe er sie gepackt und geschüttelt.
Bezüglich der Auseinandersetzung am 11./12. Februar 2019 führte die
Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe aus Wut ein Cüpliglas zu
Boden geworfen. Es könne sein, dass sich der Beschwerdeführer beim Putzen der
Scherben verletzt habe. Sie habe den Beschwerdeführer nicht verletzt.
5.2
Demgegenüber
machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe am
11.
/12. Februar 2019 in alkoholisiertem Zustand ein Glas zerbrochen. Als
er ihr beim Aufwischen der Scherben habe helfen wollen, habe die
Beschwerdegegnerin eine Abwehrbewegung gemacht und ihn dabei mit dem
abgebrochenen Stiel des Glases am rechten Knie geschnitten. Die
Beschwerdegegnerin sei in Rage und stark alkoholisiert gewesen. Sie habe
einfach um sich geschlagen. Am 16. März 2019 habe sie versucht, ihn mit
der Faust ins Gesicht zu schlagen. Dabei habe sie ihn mit ihren Fingernägeln
verletzt. Hinsichtlich des Vorfalls vom 13. April 2019 führte der
Beschwerdeführer aus, er habe das Handy der Beschwerdegegnerin in der
Waschküche ihres Wohnhauses gefunden. Er habe sich dann über die letzten
24.
Stunden Kommunikation mit ihm "vergewissert". Sodann habe er
sich "über zwei Perioden informiert, in welcher sie [seine] Nummer gesperrt"
habe. Anschliessend habe er das Handy in einen Stoffsack versorgt und im
Trockenraum an die Wäscheleine gehängt. Der Beschwerdeführer gab zu, dass er
Nachrichten der Beschwerdegegnerin auf sein Handy geschickt habe. In der
Vergangenheit hätten sie jeweils im gegenseitigen Einverständnis Daten
ausgetauscht. Der Beschwerdeführer bestritt, die Beschwerdegegnerin gegenüber
Drittpersonen beschimpft zu haben.
5.3
Hinsichtlich
der Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass ihre Aussagen
widerspruchslos, ausführlich und detailliert erscheinen. Sodann gab sie auch
eigenes Fehlverhalten zu, indem sie eingestand, den Beschwerdeführer einmal bei
einer Abwehrbewegung mit den Fingernägeln im Gesicht verletzt zu haben. Ihre Aussagen
werden ausserdem von den Auskunftspersonen E und F gestützt: E bestätigte die
von der Beschwerdegegnerin geschilderten Geschehnisse vom 13. April 2019.
Sodann gaben beide Auskunftspersonen an, dass der Beschwerdeführer ihnen
unzählige E-Mails, SMS und WhatsApp-Nachrichten die Beschwerdegegnerin
betreffend geschickt habe. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen
nicht von vornherein unglaubhaft. Er räumte in der Einsprache vom 31. Mai
2019.
ein, er habe sich sicher "verbal vergriffen". Es fällt jedoch
auf, dass sich der Beschwerdeführer sowohl vor der Polizei als auch im
haftrichterlichen Verfahren oft weitschweifig und ungefragt negativ über die
Beschwerdegegnerin äusserte. So machte er mehrfach geltend, die
Beschwerdegegnerin habe während der Beziehung mit ihm intime Nachrichten mit
anderen Männern ausgetauscht, sei vermutlich drogen- und alkoholabhängig und
müsse dringend in eine stationäre Therapie. Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass der Haftrichter – der sich lediglich von der Beschwerdegegnerin
einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – trotz Berücksichtigung der
Ausführungen des Beschwerdeführers die Aussagen der Beschwerdegegnerin
grundsätzlich als glaubhaft erachtete. Darüber hinaus ist es nicht notwendig,
den Ablauf der Geschehnisse bis ins letzte Detail zu rekonstruieren, was sich
aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nicht
bewerkstelligen liesse.
5.4
Fraglich
erscheint, ob es sich bei den von den Parteien geschilderten
Auseinandersetzungen um gewaltschutzrechtlich relevante Vorfälle handelt. Auf
entsprechende Frage des Haftrichters machte die Beschwerdegegnerin zwar
geltend, sie denke schon, dass der Beschwerdeführer ihr nachstelle. Dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Trennung am 13., 14. und 15. März 2019
an ihrem Wohnort aufgetaucht ist, stellt jedoch noch kein Stalking dar. Unbestrittenermassen
kam es aber zwischen den Parteien in den vergangenen Wochen und Monaten zu
heftigen verbalen und teilweise tätlichen Auseinandersetzungen. Sodann erscheint
aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie der Aussagen der
Auskunftspersonen E und F glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sie mehrfach
gegenüber Personen aus ihrem Umfeld beschimpft und verunglimpft hat. Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unzählige WhatsApp-Nachrichten an F
geschickt hat, in welchen er die Beschwerdegegnerin verunglimpft hat (bspw. "She needs an immediate transfer into a neurological
psychiatric hospital / otherwise she will loose her son", "even her
son complained so often, that his mother is going 'verruckt' is a deep matter
of concern, and he likes to kill her", "Dear, no way to excuse this
criminal double life and the promiscuous betrayal of B", "Not even a
memory to me in this poorly and sick mind of a schizophrenic psycho",
"Any news from the B front? – stupid girl", "B needs a
stationary therapy, otherwise she will loose all, her son, her status, her
permit en Suisse, her betrayed friends"). Sodann hat der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin gegenüber der Mitbeteiligten der "gewalttätigen
Aktionen gegen ihren Sohn G" beschuldigt. Unter diesen Umständen ist
mindestens nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin durch die
wiederholten heftigen verbalen Auseinandersetzungen sowie die Beschimpfungen und
Verunglimpfungen ihrer Person gegenüber Drittpersonen in ihrer psychischen
Integrität verletzt worden ist.
5.5
Zu prüfen
bleibt, ob die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate
gerechtfertigt war. Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2019 aus, sie habe Angst, dass der
Beschwerdeführer zurückkommen und sie angreifen könnte. Es mache ihr vor allem
Angst, dass er plötzlich ohne Vorwarnung auftauche. Im Verlängerungsgesuch vom
13.
Mai 2019 machte die Beschwerdegegnerin geltend, sie fühle sich durch
den Beschwerdeführer gestalkt und habe Angst vor ihm und seinem
"überwachenden und verleumdenden Verhalten". Sie brauche dringend
Ruhe, um ihr Leben neu zu ordnen. Dass die Beschwerdegegnerin und der
Beschwerdeführer ausserdem je gegeneinander Strafanzeige erhoben haben, zeigt,
dass die Situation zwischen den Parteien auch nach der Trennung am
13.
April 2019 immer noch angespannt war. Auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Kontaktverbots am
27.
Mai 2019 brieflich kontaktiert hat, weist darauf hin, dass die
Konfliktsituation zwischen den Parteien fortbestand. Der Beschwerdeführer
bestreitet diese Kontaktaufnahme zwar nicht, macht jedoch sinngemäss geltend,
zu diesem Zeitpunkt hätten die Gewaltschutzmassnahmen nicht gegolten. Damit
verkennt er, dass die Gewaltschutzmassnahmen seit der Anordnung durch die
Stadtpolizei Zürich am 7. Mai 2019 ohne Unterbruch gelten, hat doch der
Haftrichter am 14. Mai 2019 verfügt, dass die polizeilich angeordneten
Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid des Gerichts fortdauern. Nachdem
der Beschwerdeführer dem Umfeld der Beschwerdegegnerin, namentlich F, nach der
Trennung unzählige WhatsApp-Nachrichten geschickt hat, ist davon auszugehen,
dass er mit der Trennung noch nicht vollständig abgeschlossen hat. Vor diesem
Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin eine
gewisse Angst und Anspannung im Hinblick auf ein erneutes Zusammentreffen mit
dem Beschwerdeführer verspürt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Parteien
weder verheiratet sind, noch eine gemeinsame Wohnung oder gemeinsame Kinder
haben. Der Beschwerdeführer scheint seine Sachen bereits am 13. April 2019
aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin abgeholt zu haben. Sodann erweisen sich
die von den Parteien geschilderten Vorfälle im Vergleich mit anderen
Gewaltschutzfällen nicht als besonders gravierend. Vor diesem Hintergrund
erscheint eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei
Monaten nicht als gerechtfertigt. Vielmehr genügt angesichts der Verhältnisse
eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um zwei Monate bis zum 21. Juli
2019.
5.6
Die
Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und Dispositivziffern 1 und 2
des haftrichterlichen Entscheids vom 6. Juni 2019 werden dahingehend
abgeändert, als die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und
die Schutzmassnahmen nur bis zum 21. Juli 2019 verlängert werden. Da der
Beschwerdeführer aber nur teilweise obsiegt, ein gewaltschutzrechtlich
relevanter Vorfall besteht und lediglich die Dauer der Verlängerung der
Schutzmassnahmen abgekürzt wurde, rechtfertigt es sich nicht, die
Kostenverlegung der Vorinstanz abzuändern.
6.
6.1
Nachdem
der Beschwerdeführer mit seinem sinngemässen Antrag um vollumfängliche
Aufhebung des haftrichterlichen Entscheids nicht durchdringt und lediglich in
einem untergeordneten Umfang obsiegt, sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu 1/3 aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht beantragt und wäre ihm mangels überwiegenden
Obsiegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgegenüber hat
er der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 300.- (inkl. Mehrwertsteuer)
als angemessen erscheint.
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.1
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozess- bzw. Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Zu berücksichtigen sind die
konkreten Umstände des Einzelfalls (Plüss, § 16 N. 77 ff.).
6.2.2
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme
geltend, er sei verschuldet und ohne Arbeit. Sodann komme er für seinen
12-jährigen Sohn finanziell auf. Indes geht aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer im Februar 2019 mit dem Zug in der 1. Klasse ins Ausland
gereist war und sich noch im April 2019 mit der Beschwerdegegnerin im Hotel I im
Ausland (5-Sterne-Hotel) aufgehalten hat. Sodann befinden sich Unterlagen eines
Juweliergeschäfts bei den Akten, die darauf hindeuten, dass der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Verlobungsring für € 4'250.-
kaufen wollte. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint vor diesem
Hintergrund fraglich, weshalb er mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2019
aufgefordert wurde, seine Mittellosigkeit etwa mittels Steuer- oder
Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen zu belegen. Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Unter diesen Umständen
erweist sich seine Mittellosigkeit nicht als genügend belegt. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ist deshalb mangels Mittellosigkeit abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern 1 und 2 des
Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juni 2019 dahingehend
abgeändert, als die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und
die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 7. Mai 2019 zum Schutz der
Beschwerdegegnerin angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonverbot, Kontaktverbot) bis
zum 21. Juli 2019 verlängert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 1'255.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerin zu
1/3 auferlegt.
4.
Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden abgewiesen.
5.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …