Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00417

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00417

23. Januar 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21430)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00417

Urteil

der 3. Kammer

vom 23. Januar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat B,

Beschwerdegegner,

und

1. C,

2. D,

Mitbeteiligte,

betreffend Grenzbereinigung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

C und D, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 am E-Weg

in F, stellten am 30. September 2015 bei der Gemeinde B ein Gesuch um

Grenzbereinigung. Daraufhin teilten sowohl A, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02

am E-Weg in F, als auch C und D mit, dass sie versuchen würden, eine bilaterale

Lösung zu finden. Mit Beschluss des Gemeinderates B vom 8. November 2017

legte dieser den Parteien einen Entwurf über die Grenzbereinigung vor und

setzte eine zweimonatige Frist an, um eine gütliche Einigung anzustreben.

Nachdem innert der mehrmals erstreckten Frist keine gütliche Einigung erzielt

werden konnte, setzte der Gemeinderat B mit Beschluss vom 30. Mai 2018 die

Grenzbereinigung gemäss Bericht und Plan fest. Die Dienstbarkeit werde als

Fuss- und Fahrwegrecht mit Nebenleistungspflicht zugunsten Kat.-Nr. 01 und

zulasten Kat.-Nr. 02 im Grundbuch eingetragen. Als finanzielle Abgeltung

legte der Gemeinderat eine Entschädigung von Fr. 1'050.- (35 m2

à Fr. 30.-) zulasten C und D fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens

C und D.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 6. Juli 2018 Rekurs an das

Baurekursgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des

Gemeinderates vom 30. Mai 2018. Das Baurekursgericht hiess mit Entscheid

vom 22. Mai 2019 den Rekurs teilweise gut und hob Dispositiv-Ziffer 3

des angefochtenen Beschlusses auf und lud den Gemeinderat B ein, die

Entschädigung im Sinn der Erwägungen neu festzulegen. Im Übrigen wies es den

Rekurs ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens zu ¾ A und zu ¼ dem

Gemeinderat B.

III.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2019 legte A Beschwerde

am Verwaltungsgericht ein und beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des Entscheids

des Baurekursgerichts. Am 24. Juni 2019 reichte A noch eine Korrektur

betreffend einen Tippfehler in seiner Beschwerdeschrift ein. Das

Baurekursgericht beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2019 die

Abweisung der Beschwerde. Weder der Gemeinderat B noch C und D liessen sich

innert Frist vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des

Baurekursgerichts; seine Begründung richtet sich jedoch nur gegen die Abweisung

des Rekurses und nicht gegen die mit der teilweisen Gutheissung erfolgten

Rückweisung betreffend die Festsetzung der Entschädigung. Da bei

vollumfänglicher Gutheissung der Beschwerde die Rückweisung bzw. die

Festsetzung der Entschädigung hinfällig bzw. aufzuheben wäre, ist davon

auszugehen, dass die Rückweisung zur Neufestsetzung der Entschädigung von der

Beschwerde mitumfasst ist.

1.3

Gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die

das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten

werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29;

vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Für die

Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss auf Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG).

1.3.1

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch

den Ausstand betreffen, können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

BGG angefochten werden (vgl. z. B.

BGE 133 V 477 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 1.1; § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Eine Beschwerde ist danach

zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Ob diese

Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;

soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu substanziieren

(Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54).

1.3.2

Da die bundesrechtlichen Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur

sinngemäss gelten, kann sich im kantonalen Verfahren unter Umständen auch ein

Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, welcher vor Bundesgericht nicht

angefochten werden könnte (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00462, E. 2.1;

VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692, E. 1.3 mit Hinweisen; Bertschi, § 19a

N. 8 ff.). Dabei spielen als Eintretensgründe namentlich die

Prozessökonomie oder die Verfahrensverkürzung eine Rolle (vgl. Bertschi, § 19a

N. 64).

1.3.3

Beim Entscheid des Baurekursgerichts handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid betreffend die Entschädigung des Beschwerdeführers und

damit um einen Zwischenentscheid, da die Entschädigung und die allgemeinen

Voraussetzungen der Grenzbereinigung untrennbar miteinander verknüpft sind. Vorliegend

könnte die Gutheissung des Hauptantrags der Beschwerde (Aufhebung des

Rekursentscheids und damit Aufhebung der Grenzbereinigung) zu einem sofortigen

Endentscheid in der Sache führen, womit auch ein Entscheid über die Rückweisung

hinfällig würde. Insofern erweist sich der Zwischenentscheid als anfechtbar.

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde des

hierzu nach § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

[PBG] legitimierten Beschwerdeführers einzutreten.

2.

2.1

Die vorliegende Situation präsentiert sich wie folgt: Das Grundstück des

Beschwerdeführers, Kat.-Nr. 02, befindet sich westlich des Grundstücks der

Mitbeteiligten 1 und 2, Kat.-Nr. 01. Nördlich der beiden Grundstücke

befindet sich eine Waldfläche und südlich die zwei Grundstücke Kat.-Nr. 03,

ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers, und Kat.-Nr. 04. Zwischen den

südlichen Grundstücken verläuft eine sich im Eigentum des Beschwerdeführers

befindende Strassenparzelle Kat.-Nr. 05. Zulasten der Privatstrasse Kat.-Nr. 05

wurde ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Grundstücke Kat.-Nr. 02, 03,

01, 04 errichtet und so die betreffenden Grundstücke an den E-Weg erschlossen.

Die Privatstrasse Kat.-Nr. 05 ist vom Grundstück Kat.-Nr. 01 der

Mitbeteiligten allerdings nicht direkt zugänglich, sondern wird zurzeit über

das Grundstück Kat.-Nr. 02 des Beschwerdeführers erreicht.

Erfolgt die Zufahrt auf das Grundstück Kat.-Nr. 01 via

Grundstück Kat.-Nr. 02, wird davon ausgegangen, dass vorwärts einparkiert

und für die Wegfahrt ein Rückwärtsmanöver notwendig sei. Die so beanspruchte

Fläche des Grundstücks Kat.-Nr. 02 beträgt 35 m2.

2.2

Die Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. 01, welches die Mitbeteiligten

im Jahr 1997 erwarben, mit einem Einfamilienhaus wurde vom Gemeinderat B am 15. Juni

1951.

bewilligt. Die Baubewilligung wurde mit folgender Auflage verknüpft:

"Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes G [heute Kat.-Nr. 01]

ist gegenüber der politischen Gemeinde verpflichtet, bei der späteren

Durchführung des Quartierplanverfahrens als Beteiligter mitzuwirken und hat die

den Bestimmungen des Quartierplanes zu leistenden Beiträge an Strassen, Dolen

etc. zu bezahlen, sobald die betreffenden Bauten erstellt werden und ferner

allfällig notwendig werdende Anpassungsarbeiten des Grundstücks (Gartenanlage,

Einfriedungen, etc.) auf eigene Kosten zu übernehmen". Im im Jahr 1982

durchgeführten Quartierplanverfahren "H" wurden sowohl das Grundstück

Kat.-Nr. 01 der Mitbeteiligten als auch das Grundstück Kat.-Nr. 02

des Beschwerdeführers aus dem Verfahren entlassen. Für die weitere

Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens kann auf die Darlegung im

angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

3.

3.1

Hindern

der Grenzverlauf oder Baulinien eine zweckmässige Überbauung einzelner

Grundstücke, kann ein Abtausch von selbständig nicht überbaubaren

Grundstücksteilen verfügt werden, sofern dies keine unzumutbaren Nachteile für

die beteiligten Grundeigentümer mit sich bringt (§ 178 Abs. 1 PBG).

Damit ist die Grenzbereinigung in erster Linie durch Abtausch, allenfalls

ergänzend oder anstelle davon durch Begründung, Abänderung oder Aufhebung

beschränkter dinglicher Rechte durchzuführen (§ 178 Abs. 3 sowie § 180 PBG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs-

und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 263). Die Grenzbereinigung

beruht auf den gleichen für das Quartierplanverfahren festgelegten materiellen

Grundsätzen, und die Bestimmungen über das amtliche Quartierplanverfahren sind

sinngemäss anwendbar (§ 185 PBG). Wie das Quartierplanverfahren ermöglicht

indessen auch die Grenzbereinigung nicht eine optimale, sondern nur eine

zweckmässige, angemessene Überbauung (Peter Wiederkehr, Das zürcherische Quartierplanrecht,

Zürich 1972, S. 37, 86 f.).

3.2

Entstehende finanzielle Nachteile, die nicht mittels Abtausch oder

Einräumung anderer Vorteile abgegolten werden können, sind nach § 185 in

Verbindung mit § 145 PBG finanziell abzugelten. Analog zur Rechtsprechung

im Quartierplanverfahren dürfen Eigentümer, welche aus der Grenzbereinigung

keinerlei Nutzen ziehen, in Wahrung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 8. April 1999

(BV) nur dann mit Planungsanordnungen belastet werden, wenn sie dafür nach

enteignungsrechtlichen (und nicht bloss nach quartierplanrechtlichen)

Grundsätzen entschädigt werden (vgl. VGr, 10. Juni 2004, VB.2003.00408, E. 4.2

mit Verweis auf BGr, 14. März 2000, 1P.721/1999). In solchen Fällen ist

eine volle Entschädigung geschuldet.

3.3

Das

Grenzbereinigungsverfahren wird auf Gesuch eines Grundeigentümers oder von

Amtes wegen durchgeführt (§ 181 Abs. 1 PBG). Die zuständige Behörde

unterbreitet den Beteiligten einen Entwurf und strebt dabei eine gütliche

Einigung an (§ 182 PBG). Kommt es zu keiner Einigung, setzt der

Gemeindevorstand die Grenzbereinigung fest (§ 183 Abs. 1 PBG). Die

Verfahrenskosten tragen die Beteiligten im Verhältnis ihres Interesses (§ 184 PBG). Im Gegensatz zum Quartierplanverfahren bedarf die Grenzbereinigung keiner

Genehmigung (§ 183 Abs. 3 PBG).

4.

4.1

Die

Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass das Grundstück Kat.-Nr. 01

über keinen rechtlich gesicherten Zugang verfüge und damit nicht rechtsgenügend

erschlossen sei. Ob dies auf ein Versäumnis zurückzuführen sei, könne im

vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Jedenfalls sei die vorgesehene

Zufahrtsregelung zweckmässig, weil ein regelkonformes Wendemanöver auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 gar nicht möglich sei. Weiter werde die

Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 02 dadurch nicht unverhältnismässig

beeinträchtigt und der Beschwerdegegner habe die Zufahrtsregelung unter

Berücksichtigung der beteiligten privaten Interessen korrekt festgelegt.

Allerdings basiere der vom Beschwerdegegner für die Bemessung der Entschädigung

angenommene Landwert nicht auf den aktuellen statistischen Zahlen bzw. den

marktüblichen Preisen vor Ort und auch die weiteren hinzugezogenen Kriterien

seien nicht in allen Teilen nachvollziehbar. Deshalb sei der Beschwerdegegner

einzuladen, die Entschädigung neu festzusetzen.

4.2

Der

Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Mitbeteiligten die

Liegenschaft im Jahr 1997 im Wissen um die fehlende Zufahrtsregelung gekauft

hätten und sie die Zufahrtsregelung nur im Hinblick auf einen möglichen Verkauf

anbegehrt haben, um einen höheren Marktwert zu erzielen. Mit dem Erteilen der

Baubewilligung im Jahr 1951 gelte die Liegenschaft aber als genügend erschlossen

und sei damit auch bereits zweckmässig überbaut. Im Weiteren bemängelt der

Beschwerdeführer, dass der Ergänzungsbericht des Ingenieurbüros keine

Unterschrift trage. Sodann ist er der Ansicht, dass es an einem öffentlichen

Interesse fehle und ohnehin das Privatrecht anwendbar sei und nicht das

öffentliche Baurecht, wobei die Voraussetzungen für ein Notwegrecht nicht

erfüllt seien. Somit hätte der Beschwerdegegner gar keine Verfügung erlassen

dürfen. Zudem könne es nicht sein, dass er für dieses Verfahren noch die Kosten

zu tragen habe.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt, dass die Beilagen zum Beschluss des Beschwerdegegners

vom 30. Mai 2018 nicht unterzeichnet waren. Dies betrifft den Bericht zur

Grenzbereinigung E-Weg vom 15. Mai 2018 sowie der Plan "Beanspruchtes

Weggebiet" vom 15. Mai 2018. Der Beschluss verweist sowohl in den

Erwägungen als auch im Dispositiv darauf.

5.2

Es ist

nicht abschliessend geklärt, ob eine schriftlich eröffnete Anordnung zu ihrer

Gültigkeit einer Unterschrift bedarf, soweit die Frage im betreffenden Fall

nicht spezialgesetzlich geregelt ist. Eine fehlende Unterschrift bewirkt in der

Regel keine Nichtigkeit (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 12;

vgl. auch VGr SG, 12. Februar 2008, B 2007/200, E. 2 mit weiteren

Hinweisen auf die Lehre). Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen

werden. Der Beschluss des Beschwerdegegners ist sowohl vom Gemeindepräsidenten

als auch vom Gemeindeschreiber unterzeichnet; etwas Gegenteiliges wird vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit genügt der Beschluss den

förmlichen Anforderungen an eine Anordnung. Da der unterzeichnete Beschluss auf

den Bericht und den Plan verweist, wurden diese Bestandteil der Verfügung; ob

sie nun unterzeichnet sind oder nicht, spielt keine Rolle.

6.

6.1

Wie die

Vorinstanz richtig erwogen hat, soll mit dem Grenzbereinigungsverfahren

erreicht werden, dass Grundstücke zweckmässig überbaut werden können (§ 178 Abs. 1 PBG), wozu u. a.

eine genügende Erschliessung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

notwendig ist. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es für die darauf

vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist, wenn diese ausreichend

mit Wasser und Energie versorgt werden können und wenn die einwandfreie

Behandlung von Abwässern, Abfallstoffen und Altlasten gewährleistet ist (§ 236 Abs. 1 PBG; Art. 19 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

[RPG]). Erschliessungen sind so festzulegen, dass sie bei vollständiger

Nutzung der erfassten Grundstücke den Anforderungen von § 237 Abs. 1

und Abs. 2 PBG genügen (VGr, 21. September 2015, VB.2014.00480, E. 4.2

mit weiteren Hinweisen; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 254). Genügende

Zugänglichkeit im Sinn von § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG bedingt in

tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder

Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und

der Benützer. Gemäss § 237 Abs. 2 PBG sollen Zufahrten für jedermann

verkehrssicher sein.

6.2

Vorliegend

präsentiert sich die Situation für das Grundstück Kat.-Nr. 01 der Mitbeteiligten

folgendermassen, dass dieses momentan über ein Fuss- und Fahrwegrecht über die

Privatstrasse bis zur Grundstücksecke verfügt, aber über keinen direkten Zugang

auf das Grundstück, da die Privatstrasse und das Grundstück der Mitbeteiligten

nicht miteinander verbunden sind (vgl. oben, E. 2.1). Insofern ist weder

der Zugang für Fussgänger noch für den motorisierten Verkehr rechtlich

gesichert und das Grundstück mangelhaft erschlossen. Der Beschwerdeführer ist

der Ansicht, dass es nicht notwendig sei, dass eine befahrbare Strasse bis zum

Grundstück führe. Dies trifft für Fahrzeuge grundsätzlich zu (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 722), schliesst aber nicht aus, dass je nach den konkreten

Verhältnissen ein Anspruch auf Grenzbereinigung auch hinsichtlich der Zufahrt

auf das Grundstück bestehen kann (siehe dazu unten, E. 6.6). Dies ändert zudem

nichts daran, dass das Grundstück für den Fussgängerverkehr (in rechtlicher

Hinsicht) ungenügend erschlossen ist.

6.3

Zwar ist

dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass das Verfahren der

Grenzbereinigung in erster Linie auf nicht überbaute Grundstücke zugeschnitten

ist, die überbaubar gemacht werden sollen (§ 178 Abs. 1 PBG). Mithin

soll das Verfahren unter anderem dann zur Anwendung kommen, wenn sonst eine

Bewilligung für eine Überbauung oder eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes

mangels Baureife nicht möglich wäre. Der Einbezug überbauter Grundstücke fällt

grundsätzlich ausser Betracht, wenn es darum geht, eine als baureif akzeptierte

Überbauung und Nutzung mit einer besseren, komfortableren Erschliessung zu

versehen. Für bestehende Überbauungen und Nutzungen kann das

Grenzbereinigungsverfahren aber dann angerufen werden, wenn sich eine

verbindliche, im öffentlichen Recht begründete Sanierungspflicht der

Erschliessung ergibt. Dies ist bei ungenügend erschlossenen Baugrundstücken der

Fall, und umso mehr noch, wenn bei der Erteilung der Baubewilligung die

definitive Erschliessung vorbehalten wurde (vgl. RB 1980 Nr. 105). Eine

solche Sanierungspflicht ist vorliegend gegeben: Mit der Baubewilligung vom

Jahr 1951 wurde die Beteiligung an einem späteren Quartierplanverfahren

vorbehalten (oben, E. 2.2). An der fehlenden Erschliessung ändert aber

auch die (aus unbekannten Gründen erfolgte) Entlassung des Grundstücks der

Mitbeteiligten aus dem Quartierplanverfahren nichts (oben, E. 2.2). Und

auch wenn die Mitbeteiligten ihr Grundstück im Jahr 1997 tatsächlich im Wissen

um die fehlende Erschliessung erworben hatten, kann der Beschwerdeführer daraus

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus der fehlenden Zugangs-Erschliessung in

rechtlicher Hinsicht ergibt sich sodann auch das öffentliche Interesse an der

Grenzbereinigung. Zudem steht die Erschliessung des Grundstücks der

Mitbeteiligten via bereits bestehende Infrastruktur im Einklang mit dem

verfassungsmässigen Auftrag, eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des

Bodens sicherzustellen (Art. 75 Abs. 1 BV).

6.4

Die

Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 05 der Mitbeteiligten soll mittels

Errichtung einer Dienstbarkeit (Fuss- und Fahrwegrecht) erfolgen. Die

Begründung von beschränkten dinglichen Rechten anstelle des Abtauschs von

Grundstückteilen (oder ergänzend dazu) ist in § 180 PBG ausdrücklich

vorgesehen.

6.5

Zwar

greift das zu errichtende Fuss- und Fahrwegrecht in das Eigentum des

Beschwerdeführers ein, indem er den Eigentümern von Kat.-Nr. 01 den Zugang

zu gewähren und insbesondere die betreffende Fläche von 35 m2

entsprechend freizuhalten hat. Dies stellt allerdings noch keinen unzumutbaren

Nachteil dar, da es sich dabei um einen Grundstücksteil handelt, der ohnehin

für die Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers benötigt und genutzt wird,

und es zudem nur um die Zufahrtsregelung für eine Wohneinheit geht; weitere

Rechte werden nicht eingeräumt. Im Gegenzug haben sich die Eigentümer des

dienstbarkeitsberechtigten Grundstücks künftig zur Hälfte an den

Unterhaltskosten des belasteten Weggebietes zu beteiligen.

6.6

Der Beschwerdegegner prüfte sodann auch, ob eine mildere Massnahme in

Betracht käme. Da die Alternative eine Abparzellierung bzw. den Landverkauf

beinhalte, sei die Errichtung einer Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks des

Beschwerdeführers als mildere Massnahme zu bevorzugen. Dem ist zuzustimmen,

insbesondere hat die Dienstbarkeit keinen Einfluss auf die Überbaubarkeit des

Gesamtgrundstücks (Ausnützungsziffer). Sodann grenzt die betroffene Fläche mit

zwei Seiten unmittelbar an die umliegenden Grundstücke und wäre ohnehin

unüberbaubar. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Zufahrt nicht

zwingend bis zum Grundstück zu führen hat. Mit einer solchen Ausgangslage wäre

zulasten des Grundstücks des Beschwerdeführers lediglich ein Fusswegrecht

einzuräumen, um das Grundstück zu erschliessen. Allerdings erscheint dies

angesichts der zu gewährleistenden Abstellplätze (dazu: Art. 26 der Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde B vom 7. September 2016) als keine geeignete

Lösung; denn aufgrund der Ausgestaltung und Lage des Quartiers dürfte es

ausgeschlossen sein, dass die Abstellplätze anderswo erstellt werden könnten, zumal

auf Abstellplätze im Strassenabstandsbereich möglichst zu verzichten ist (§ 244

Abs. 2 PBG) und in nützlicher Entfernung keine unbebauten Flächen in der

Bauzone verfügbar sind. Insofern ist die vorliegende Errichtung des Fuss- und

Fahrwegrechts dem Beschwerdeführer zumutbar und verhältnismässig.

6.7

Steht

somit die Grenzbereinigung als Institut der kantonalen Planungs- und

Baugesetzgebung zur Gewährleistung einer hinreichenden Zufahrt zur Verfügung,

spielt keine Rolle, inwiefern ein Notwegrecht nach zivilrechtlichen Grundsätzen

errichtet werden könnte. Zum einen besteht keine Wegnot, solange – wie hier –

mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine angemessene Erschliessung erreicht

werden kann (BGE 136 III 130 E. 3.3.1). Zum anderen verbietet das Zivilrecht

des Bundes den Kantonen nicht, in ihrer Planungs- und Baugesetzgebung

entsprechende öffentlich-rechtliche Instrumente zur Sicherstellung der

Zugänglichkeit eines Grundstückes vorzusehen (BGE 121 I 65 E. 5a/aa).

6.8

Die

Grenzbereinigung ist weder für die bestehende Nutzung des Grundstücks

Kat.-Nr. 02 des Beschwerdeführers erforderlich noch wird ihm dadurch eine

bessere künftige Nutzung ermöglicht. Insofern als der Beschwerdeführer – neben

der künftigen Beteiligung der Mitbeteiligten an den Unterhaltskosten –

keinerlei Nutzen aus dem Grenzbereinigungsverfahren zieht, sein Grundstück für

die Sicherstellung der Erschliessungssituation aber unbedingt benötigt wird,

ist für die Belastung des Grundstücks des Beschwerdeführers mit einer

Dienstbarkeit eine volle Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen

geschuldet (oben, E. 3.2). Die Rückweisung des Baurekursgerichts an den

Beschwerdegegner zur Neufestsetzung der Entschädigung, die ohnehin zugunsten

des Beschwerdeführers erfolgt, ist deshalb nicht zu beanstanden.

7.

In Übereinstimmung mit § 184 PBG wurden die Kosten für

das Grenzbereinigungsverfahren im Beschluss des Beschwerdegegners vom 30. Mai

2018.

den Mitbeteiligten auferlegt. Insofern wurde der Beschwerdeführer dafür

nicht kostenpflichtig. Dahingegen wurden die Kosten des Rekursverfahrens zu ¾

dem Beschwerdeführer und zu ¼ dem Beschwerdegegner auferlegt. Diese Kostenverlegung

beruht jedoch zu Recht nicht auf § 184 PBG, sondern auf § 13 Abs. 2 VRG, wonach die Verfahrenskosten in der Regel nach dem Unterliegen auf die

Beteiligten verteilt werden. § 184 PBG geht der allgemeinen Regel nach § 13 Abs. 2 VRG als lex specialis im Verfahren vor der Gemeinde vor. Dies gilt

nach der Systematik des Gesetzes aber nicht im Rechtsmittelverfahren. Dies ist

auch aus einem Vergleich mit der entsprechenden Bestimmung im

Quartierplanverfahren ersichtlich, wonach sich die Sonderregelung nur auf die

Kosten der Gemeinde bezieht (§ 177 Abs. 1 PBG). Da § 184 PBG im

Sinn von § 185 PGB zu § 177 Abs. 1 eine ergänzende Vorschrift darstellt,

bezieht sich die Kostenverteilung nach den Interessen der Beteiligten nur auf

die im Verfahren vor Gemeinde entstehenden Kosten und die vorinstanzliche

Kostenauferlegung für das Rekursverfahren an den Beschwerdeführer zu ¾

entsprechend dessen Unterliegen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist

insgesamt abzuweisen.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer keine

verlangt; eine solche würde ihm aufgrund seines Unterliegens auch nicht

zustehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist

Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz einen

Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu seinerseits ein solcher;

das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur

anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48;

VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 2'305.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …