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Entscheid

VB.2019.00418

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00418

30. Oktober 2019Deutsch16 min

(URT.2019.21203)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 20. Januar 2016 unter

anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer

Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Mit Urteil vom 2. Juni 2017

bestrafte ihn das Bezirksgericht X zudem mit einer Freiheitsstrafe von

10 Monaten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer

Delikte. Am 2. März 2019 hatte er zwei Drittel der Strafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 27. März 2020.

B.

Am 5. März 2019 wurde A vom Bezirksgericht X des Raufhandels

schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, weil er

sich während eines Hafturlaubs am 4. Februar 2018 an einem gewalttätigen

Vorfall beteiligt habe. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Erwägungen

II.

Am 1. März 2019 lehnte das Amt für

Justizvollzug ein Gesuch von A um bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug auf den Zweidritteltermin ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies

die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 24. Mai

2019.

ab, verweigerte A die unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.

A.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 24. Juni

2019.

beantragte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, die Verfügung vom 24. Mai

2019.

sei aufzuheben und ihm sei die bedingte Entlassung zu gewähren. Zudem sei

ihm für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

auszurichten. Im Eventualfall ersuchte er um Gutheissung seines Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rekurs- bzw. um deren

Gewährung für das Beschwerdeverfahren.

B. Mit Schreiben vom 2. beziehungsweise 24. Juli 2019 verzichteten

die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Amt für Justizvollzug

je auf eine Vernehmlassung und beantragten übereinstimmend die Abweisung der

Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 28. August 2019 eine

Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe

vom 10. September 2019 liess A Verzicht auf Stellungnahme erklären.

C. Nach

telefonischer Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte Rechtsanwalt B

am 15. Oktober 2019 eine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Deren Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da es sich dabei

um ein Rechtsmittel in einer Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt

und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86

Abs. 1 des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB;

SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene

bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht

der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die

bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal

jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3

StGB).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber,

welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten

Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer

Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und

dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere

Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der

Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 28. Februar

2019,6B_32/2019, E. 2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Im Sinn einer

Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der

Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die

Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des

Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder

zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV

193.

E. 5b/bb).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die

Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar 2016,6B_1188/2015, E. 1.1.6;

BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung

auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem

Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige

Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai

2015,6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 4 und 10).

Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für

künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere

Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., Bern 2013, Art. 86

N. 5).

3.

3.1

Am 2. März

2019.

hat der Beschwerdeführer die gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB für eine

bedingte Entlassung notwendigen zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Strittig

ist indessen, ob er auch die persönlichen Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung erfüllt. Die Vor­instanz ging nach einer Gesamtwürdigung der

Umstände von einer belasteten Legalprognose aus, welche einer bedingten

Entlassung entgegenstehe.

3.2

Die

Vorinstanz würdigte zunächst das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers. Das

Vollzugszentrum C habe einen sehr guten Führungsbericht ausgestellt, dieser

erwähne jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal wegen

Alkoholkonsums, sondern auch je einmal wegen Besitz eines Mobiltelefons und

wegen Konsums weicher Drogen diszipliniert worden sei. Zudem habe der

Beschwerdeführer den Vorfall vom 4. Februar 2018, welcher Anlass der

erstinstanzlichen Verurteilung vom 5. März 2019 bildete, den

Vollzugsbehörden nicht gemeldet. Nach Beteiligung an einer tätlichen

Auseinandersetzung mit Verletzten habe er aber damit rechnen müssen, von der

Polizei befragt zu werden, und auch ohne allfällige Involvierung der Polizei

hätte dieser Vorfall gegenüber den Vollzugsbehörden erwähnt werden sollen. Die

dem Beschwerdeführer im Vollzugsbericht attestierte Zuverlässigkeit werde damit

stark infrage gestellt. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die zwei

nicht im Vollzugsbericht erwähnten Vorfälle seien nicht geeignet, dessen

Schlussfolgerungen infrage zu stellen. Er vermag damit allerdings die Zweifel

nicht zu beseitigen, dass der Vollzugsbericht möglicherweise nicht in Kenntnis

dieser Disziplinierungen verfasst worden sein könnte, wie die

Beschwerdegegnerin 2 anmerkt, und jedenfalls nicht berücksichtigt, dass der

Beschwerdeführer seine Beteiligung an einer gewalttätigen Auseinandersetzung

während seines Hafturlaubs am 4. Februar 2018 den Vollzugsbehörden nicht

meldete. Zwar rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, es habe

keinerlei Anlass für eine solche Meldung bestanden, weil er lediglich

Notwehrhilfe geleistet und sich selbst verteidigt habe. Es erscheint indes

nicht als Ermessensüberschreitung, in diesem Umstand zumindest eine gewisse

Relativierung des Führungsberichts zu erblicken, zumal angesichts der geltend

gemachten Notwehrsituation kein Anlass bestanden hätte, den Vorfall vor den

Vollzugsbehörden zu verbergen.

3.3

Weiter

berücksichtigte die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschwerdeführers und führte

aus, dass die Zahl und Schwere der Delikte sowie der Umstand, dass er sich auch

durch unbedingt ausgesprochene Sanktionen nicht von weiteren Straftaten habe

abhalten lassen, in erheblichem Masse für eine negative Legalprognose spreche.

Besonders schwer wiege der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten wegen eines

Betäubungsmitteldeliktes erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen

habe, wobei er sich zum fraglichen Zeitpunkt nur auf freiem Fuss befunden habe,

weil er die Verschiebung seines Strafantritts beantragt hatte. Das Vorbringen

des Beschwerdeführers, dass die meisten seiner Vorstrafen schon einige Jahre

zurücklägen, trifft zwar zu; dieser Umstand wäre jedoch nur im Zusammenhang mit

einer neueren Einstellung zu seinen Taten und einer allfälligen Besserung von

entscheidender Bedeutung (vgl. hiervor E. 2.2 f.).

3.4

Die

Vorinstanz zog sodann die Risikoabklärungen der Abteilung für Forensisch-Psychologische

Abklärungen des Beschwerdegegners 1 vom 17. Mai 2016 und 18. Februar

2019.

in Betracht. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein

erheblich erhöhtes Risiko für leichtgradige Gewaltdelikte aufweise. Auf die

Abklärung vom 18. Februar 2019 dürfe selbst dann abgestellt werden, falls

die noch nicht rechtskräftige Verurteilung vom 5. März 2019 nicht für die

Legalprognose berücksichtigt werden dürfe, da sich die Abklärung nicht direkt

auf den Vorfall vom 4. Februar 2018, sondern auf die fehlende

Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Problemen stütze. Dass dem

Vorfall vom 4. Februar 2018 in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung

keinerlei Bedeutung zukommen kann, wie der Beschwerdegegner behauptet, ist

zudem ohnehin unzutreffend, dürfen gemäss der Rechtsprechung doch auch nicht

abgeurteilte Vortaten mit der erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten eines Straffälligen beachtet werden (BGr, 6. Oktober

2004,6P.47/2004, E. 6.2). Ergänzend lässt sich diesbezüglich überdies auf

die zutreffenden Überlegungen im vorinstanzlichen Entscheid verweisen.

3.5

Die nach

einer bedingten Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des

Beschwerdeführers sprechen nach Auffassung der Vorinstanz nicht für eine günstige

Legalprognose. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei bereits

im Jahre 2016 rechtskräftig widerrufen worden. Daher und infolge seiner

Delinquenz erscheine der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der

Schweiz trotz seines jüngsten Gesuches um Erteilung einer freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung als Staatsangehöriger aus Land E sehr unsicher.

Entsprechend könne er sich nur schlecht auf eine allfällige Entlassung

vorbereiten. Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang, es dürfe

für die Legalprognose nicht relevant sein, wo er sich in Zukunft aufhalte, und

wirft der Vorinstanz vor, sie habe seine zu erwartenden Lebensumstände nach

einer möglichen Ausreise nach Land E nicht geprüft. Diese Kritik verkennt

jedoch, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem unklaren Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz nicht seine nachmaligen Lebensumstände,

sondern die Tatsache als entscheidend erachtete, dass sich der Beschwerdeführer

infolge dieser Unsicherheit nur schlecht auf eine allfällige Entlassung

vorbereiten könne. Zudem ist zu berücksichtigen, dass keine Bewährungshilfe

angeordnet werden kann, sollte der Beschwerdeführer nach Entlassung aus dem

Vollzug die Schweiz umgehend verlassen müssen (vgl. BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015,

E. 5.7). Falls der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben könnte, wäre

für die Legalprognose positiv zu würdigen, dass er voraussichtlich bei seiner

Ehefrau und seinen Kindern in D wohnen würde. Allerdings sprach die Vorinstanz

diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer in

der Vergangenheit auch delinquiert habe, als er bei seiner Familie wohnte.

Seine Ehefrau war zudem ebenfalls in die gewalttätige Auseinandersetzung vom 4. Februar

2018.

verwickelt gewesen, was bei der Beurteilung der Bedeutung des familiären

Umfelds des Beschwerdeführers nicht ausser Acht gelassen werden kann.

Zusätzlich zog die Vorinstanz in Betracht, dass der Beschwerdeführer keine

konkrete Arbeitsstelle in Aussicht hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers,

er hätte keine Schwierigkeiten, in kürzester Zeit im "F-Milieu" eine

Stelle zu finden, was jedoch angeblich nur über informelle persönliche Kontakte

funktioniere, und er sich "mangels entsprechender Gelegenheiten"

dafür noch nicht habe in Position bringen können, vermag daran nichts zu ändern

und die Legalprognose demzufolge auch nicht in entscheidender Hinsicht positiv

zu beeinflussen.

3.6

Die

Vorinstanz wertete zuungunsten des Beschwerdeführers, dass dieser seinen

Beziehungsurlaub "alkoholisiert an der Langstrasse" verbracht habe.

Der Beschwerdeführer kritisiert zwar zu Recht, dass dieser Umstand allein kaum

für eine belastete Legalprognose sprechen darf, ist mit einem

samstagabendlichen Aufenthalt an der Langstrasse in alkoholisiertem Zustand

doch nicht notwendigerweise deliktisches Verhalten verbunden. Indes bewegte

sich die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie

berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer in dasselbe Umfeld zurückkehrte, in

dem er bisher straffällig geworden war. Entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift ist damit nämlich nicht die Behauptung verbunden, seine

bisherige Delinquenz stehe mit seinem Umfeld im H-Quartier in Verbindung;

dieses war lediglich schon in der Vergangenheit nicht geeignet, ihn von der

Begehung von Straftaten abzuhalten, weshalb es auch in Zukunft kaum

stabilisierend wirken kann.

3.7

Der

Beschwerdeführer kritisiert sinngemäss, die Vorinstanz sei zum falschen

Ergebnis gelangt, weil sie sich mit verschiedenen Argumenten in der

Rekursschrift nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt habe. So habe sie

etwa nicht beachtet, dass die meisten seiner Vorstrafen nicht einschlägig seien

und bis zu 16 Jahre zurücklägen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass der

Zeitablauf seit dem Begehungszeitpunkt seiner Vorstrafen nur ein Element des

Gesamtbildes darstellen kann und insbesondere das von der Vorinstanz als

wesentlich betrachtete Element nicht infrage stellt, dass der Beschwerdeführer

sogar kurz vor seinem aufgeschobenen Strafantritt erneut einschlägig

delinquierte. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich

nicht zum Umstand geäussert, dass er noch nie anlässlich einer bedingten

Entlassung die Möglichkeit gehabt habe, seine Besserung während des Vollzugs

unter Beweis zu stellen. Dieser Umstand kann für die Legalprognose jedoch weder

positiv noch negativ gewertet werden, weil damit gerade keine einschlägigen

Erfahrungen vorliegen, welche in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zugunsten

oder zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnten. Schliesslich

bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es könne nur festgestellt werden,

ob sich eine bedingte Entlassung rechtfertige, indem er die Möglichkeit

erhalte, dafür den Tatbeweis zu erbringen. Hierzu ist ihm entgegenzuhalten,

dass der Entscheid über die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1

StGB nach dem klaren Gesetzeswortlaut notwendigerweise auf einer Prognose beruhen

muss (vgl. vorstehend E. 2.2).

3.8

Zusammenfassend

überschritt die Vorinstanz den Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht,

indem sie gestützt auf eine umfassende Gesamtwürdigung der persönlichen

Situation des Beschwerdeführers von einer belasteten Legalprognose ausging und

folglich zum Schluss kam, dass die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe derzeit

die Nachteile überwiegen. Die Verweigerung der bedingten Entlassung erweist

sich mithin nicht als rechtsverletzend.

4.

4.1

Nach dem

Ausgeführten wies die Vorinstanz die Begehren des Beschwerdeführers zu Recht

ab. Ausgangsgemäss auferlegte sie ihm die Kosten für das Rekursverfahren und

sprach ihm keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdeführer macht allerdings

geltend, ihm hätte die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

gewährt werden müssen.

4.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.

Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,

wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, zum

Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38). Eine anwaltlich

vertretene Partei muss nicht explizit auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen

werden, wenn sie keine entsprechenden Belege einreicht (VGr, 6. Dezember 2012,

VB.2012.00576, E. 4.3).

4.3

Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer behauptete im Rekursverfahren, er sei mittellos, weil er im

Strafvollzug kein nennenswertes Einkommen erziele, kein Vermögen habe und seine

Ehefrau von der Fürsorge lebe, ohne aber Belege für seine Mittellosigkeit

einzureichen. Ihm wäre gemäss den dargelegten Grundsätzen jedoch oblegen, auch

ohne entsprechende Aufforderung ausreichende Belege zu

seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. In Anwendung der erwähnten

Rechtsprechung durfte ihm die Vorinstanz folglich die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verwehren. Der nachträgliche Nachweis der

Mittellosigkeit im Rechtsmittelverfahren (dazu nachstehend E. 5.2) vermag

an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

5.

5.1

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss steht ihm zudem von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren reichte der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Mittellosigkeit ihn und seine

Ehefrau betreffende Dokumente des Steueramtes der Stadt D ein. Diesen zufolge

und unter Berücksichtigung der Umstände erscheint seine Mittellosigkeit

glaubhaft. Die gestellten Begehren sind ferner auch nicht als offensichtlich

aussichtslos zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren ist. Zur Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

wird gemäss § 16 Abs. 2 VRG zusätzlich vorausgesetzt, dass die Partei

nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die

Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Die Verweigerung der bedingten Entlassung betrifft den Beschwerdeführer in

schwerwiegender Weise. Der Beschwerdeführer scheint zudem auf einen

Rechtsvertreter angewiesen, um seine Interessen im vorliegenden Verfahren zu

wahren, zumal er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig scheint, war

er doch an der Anhörung betreffend bedingte Entlassung vom 25. Februar

2019.

auf eine Dolmetscherin angewiesen. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer ein unentgelt­licher Rechtsbeistand in der Person seines

derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen.

5.3

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS

215.

) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen

zeitlichen Aufwand von sieben Stunden aus, was für das vorliegende Verfahren

noch als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz

vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein

Entschädigungsanspruch von Fr. 1'540.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 23.30

sowie Mehrwertsteuern von Fr. 120.40 auf den Gesamtbetrag. Insgesamt ist

Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 1'683.70 zu entschädigen.

5.4

Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'155.-- Total der Kosten.

3.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

5.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit Fr. 1'563.30 (davon Barauslagen Fr. 23.30) zuzüglich Fr. 120.40

(7,7 % Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 1'683.70, entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …