VB.2019.00418
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00418
30. Oktober 2019Deutsch16 min
(URT.2019.21203)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00418
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Oktober 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 20. Januar 2016 unter
anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Mit Urteil vom 2. Juni 2017
bestrafte ihn das Bezirksgericht X zudem mit einer Freiheitsstrafe von
10 Monaten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer
Delikte. Am 2. März 2019 hatte er zwei Drittel der Strafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 27. März 2020.
B.
Am 5. März 2019 wurde A vom Bezirksgericht X des Raufhandels
schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, weil er
sich während eines Hafturlaubs am 4. Februar 2018 an einem gewalttätigen
Vorfall beteiligt habe. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
II.
Am 1. März 2019 lehnte das Amt für
Justizvollzug ein Gesuch von A um bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug auf den Zweidritteltermin ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies
die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 24. Mai
2019.
ab, verweigerte A die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
III.
A.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 24. Juni
2019.
beantragte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, die Verfügung vom 24. Mai
2019.
sei aufzuheben und ihm sei die bedingte Entlassung zu gewähren. Zudem sei
ihm für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
auszurichten. Im Eventualfall ersuchte er um Gutheissung seines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rekurs- bzw. um deren
Gewährung für das Beschwerdeverfahren.
B. Mit Schreiben vom 2. beziehungsweise 24. Juli 2019 verzichteten
die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Amt für Justizvollzug
je auf eine Vernehmlassung und beantragten übereinstimmend die Abweisung der
Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am 28. August 2019 eine
Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe
vom 10. September 2019 liess A Verzicht auf Stellungnahme erklären.
C. Nach
telefonischer Aufforderung durch das Verwaltungsgericht reichte Rechtsanwalt B
am 15. Oktober 2019 eine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Deren Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da es sich dabei
um ein Rechtsmittel in einer Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt
und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86
Abs. 1 des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB;
SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene
bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht
der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die
bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal
jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3
StGB).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber,
welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten
Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer
Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und
dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere
Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der
Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 28. Februar
2019,6B_32/2019, E. 2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Im Sinn einer
Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der
Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des
Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder
zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV
193.
E. 5b/bb).
2.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die
Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar 2016,6B_1188/2015, E. 1.1.6;
BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung
auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem
Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai
2015,6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 4 und 10).
Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für
künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., Bern 2013, Art. 86
N. 5).
3.
3.1
Am 2. März
2019.
hat der Beschwerdeführer die gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB für eine
bedingte Entlassung notwendigen zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Strittig
ist indessen, ob er auch die persönlichen Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung erfüllt. Die Vorinstanz ging nach einer Gesamtwürdigung der
Umstände von einer belasteten Legalprognose aus, welche einer bedingten
Entlassung entgegenstehe.
3.2
Die
Vorinstanz würdigte zunächst das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers. Das
Vollzugszentrum C habe einen sehr guten Führungsbericht ausgestellt, dieser
erwähne jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal wegen
Alkoholkonsums, sondern auch je einmal wegen Besitz eines Mobiltelefons und
wegen Konsums weicher Drogen diszipliniert worden sei. Zudem habe der
Beschwerdeführer den Vorfall vom 4. Februar 2018, welcher Anlass der
erstinstanzlichen Verurteilung vom 5. März 2019 bildete, den
Vollzugsbehörden nicht gemeldet. Nach Beteiligung an einer tätlichen
Auseinandersetzung mit Verletzten habe er aber damit rechnen müssen, von der
Polizei befragt zu werden, und auch ohne allfällige Involvierung der Polizei
hätte dieser Vorfall gegenüber den Vollzugsbehörden erwähnt werden sollen. Die
dem Beschwerdeführer im Vollzugsbericht attestierte Zuverlässigkeit werde damit
stark infrage gestellt. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, die zwei
nicht im Vollzugsbericht erwähnten Vorfälle seien nicht geeignet, dessen
Schlussfolgerungen infrage zu stellen. Er vermag damit allerdings die Zweifel
nicht zu beseitigen, dass der Vollzugsbericht möglicherweise nicht in Kenntnis
dieser Disziplinierungen verfasst worden sein könnte, wie die
Beschwerdegegnerin 2 anmerkt, und jedenfalls nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer seine Beteiligung an einer gewalttätigen Auseinandersetzung
während seines Hafturlaubs am 4. Februar 2018 den Vollzugsbehörden nicht
meldete. Zwar rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, es habe
keinerlei Anlass für eine solche Meldung bestanden, weil er lediglich
Notwehrhilfe geleistet und sich selbst verteidigt habe. Es erscheint indes
nicht als Ermessensüberschreitung, in diesem Umstand zumindest eine gewisse
Relativierung des Führungsberichts zu erblicken, zumal angesichts der geltend
gemachten Notwehrsituation kein Anlass bestanden hätte, den Vorfall vor den
Vollzugsbehörden zu verbergen.
3.3
Weiter
berücksichtigte die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschwerdeführers und führte
aus, dass die Zahl und Schwere der Delikte sowie der Umstand, dass er sich auch
durch unbedingt ausgesprochene Sanktionen nicht von weiteren Straftaten habe
abhalten lassen, in erheblichem Masse für eine negative Legalprognose spreche.
Besonders schwer wiege der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten wegen eines
Betäubungsmitteldeliktes erneut gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen
habe, wobei er sich zum fraglichen Zeitpunkt nur auf freiem Fuss befunden habe,
weil er die Verschiebung seines Strafantritts beantragt hatte. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, dass die meisten seiner Vorstrafen schon einige Jahre
zurücklägen, trifft zwar zu; dieser Umstand wäre jedoch nur im Zusammenhang mit
einer neueren Einstellung zu seinen Taten und einer allfälligen Besserung von
entscheidender Bedeutung (vgl. hiervor E. 2.2 f.).
3.4
Die
Vorinstanz zog sodann die Risikoabklärungen der Abteilung für Forensisch-Psychologische
Abklärungen des Beschwerdegegners 1 vom 17. Mai 2016 und 18. Februar
2019.
in Betracht. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein
erheblich erhöhtes Risiko für leichtgradige Gewaltdelikte aufweise. Auf die
Abklärung vom 18. Februar 2019 dürfe selbst dann abgestellt werden, falls
die noch nicht rechtskräftige Verurteilung vom 5. März 2019 nicht für die
Legalprognose berücksichtigt werden dürfe, da sich die Abklärung nicht direkt
auf den Vorfall vom 4. Februar 2018, sondern auf die fehlende
Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Problemen stütze. Dass dem
Vorfall vom 4. Februar 2018 in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung
keinerlei Bedeutung zukommen kann, wie der Beschwerdegegner behauptet, ist
zudem ohnehin unzutreffend, dürfen gemäss der Rechtsprechung doch auch nicht
abgeurteilte Vortaten mit der erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten eines Straffälligen beachtet werden (BGr, 6. Oktober
2004,6P.47/2004, E. 6.2). Ergänzend lässt sich diesbezüglich überdies auf
die zutreffenden Überlegungen im vorinstanzlichen Entscheid verweisen.
3.5
Die nach
einer bedingten Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des
Beschwerdeführers sprechen nach Auffassung der Vorinstanz nicht für eine günstige
Legalprognose. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei bereits
im Jahre 2016 rechtskräftig widerrufen worden. Daher und infolge seiner
Delinquenz erscheine der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz trotz seines jüngsten Gesuches um Erteilung einer freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung als Staatsangehöriger aus Land E sehr unsicher.
Entsprechend könne er sich nur schlecht auf eine allfällige Entlassung
vorbereiten. Der Beschwerdeführer kritisiert in diesem Zusammenhang, es dürfe
für die Legalprognose nicht relevant sein, wo er sich in Zukunft aufhalte, und
wirft der Vorinstanz vor, sie habe seine zu erwartenden Lebensumstände nach
einer möglichen Ausreise nach Land E nicht geprüft. Diese Kritik verkennt
jedoch, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem unklaren Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz nicht seine nachmaligen Lebensumstände,
sondern die Tatsache als entscheidend erachtete, dass sich der Beschwerdeführer
infolge dieser Unsicherheit nur schlecht auf eine allfällige Entlassung
vorbereiten könne. Zudem ist zu berücksichtigen, dass keine Bewährungshilfe
angeordnet werden kann, sollte der Beschwerdeführer nach Entlassung aus dem
Vollzug die Schweiz umgehend verlassen müssen (vgl. BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015,
E. 5.7). Falls der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben könnte, wäre
für die Legalprognose positiv zu würdigen, dass er voraussichtlich bei seiner
Ehefrau und seinen Kindern in D wohnen würde. Allerdings sprach die Vorinstanz
diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit auch delinquiert habe, als er bei seiner Familie wohnte.
Seine Ehefrau war zudem ebenfalls in die gewalttätige Auseinandersetzung vom 4. Februar
2018.
verwickelt gewesen, was bei der Beurteilung der Bedeutung des familiären
Umfelds des Beschwerdeführers nicht ausser Acht gelassen werden kann.
Zusätzlich zog die Vorinstanz in Betracht, dass der Beschwerdeführer keine
konkrete Arbeitsstelle in Aussicht hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
er hätte keine Schwierigkeiten, in kürzester Zeit im "F-Milieu" eine
Stelle zu finden, was jedoch angeblich nur über informelle persönliche Kontakte
funktioniere, und er sich "mangels entsprechender Gelegenheiten"
dafür noch nicht habe in Position bringen können, vermag daran nichts zu ändern
und die Legalprognose demzufolge auch nicht in entscheidender Hinsicht positiv
zu beeinflussen.
3.6
Die
Vorinstanz wertete zuungunsten des Beschwerdeführers, dass dieser seinen
Beziehungsurlaub "alkoholisiert an der Langstrasse" verbracht habe.
Der Beschwerdeführer kritisiert zwar zu Recht, dass dieser Umstand allein kaum
für eine belastete Legalprognose sprechen darf, ist mit einem
samstagabendlichen Aufenthalt an der Langstrasse in alkoholisiertem Zustand
doch nicht notwendigerweise deliktisches Verhalten verbunden. Indes bewegte
sich die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie
berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer in dasselbe Umfeld zurückkehrte, in
dem er bisher straffällig geworden war. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift ist damit nämlich nicht die Behauptung verbunden, seine
bisherige Delinquenz stehe mit seinem Umfeld im H-Quartier in Verbindung;
dieses war lediglich schon in der Vergangenheit nicht geeignet, ihn von der
Begehung von Straftaten abzuhalten, weshalb es auch in Zukunft kaum
stabilisierend wirken kann.
3.7
Der
Beschwerdeführer kritisiert sinngemäss, die Vorinstanz sei zum falschen
Ergebnis gelangt, weil sie sich mit verschiedenen Argumenten in der
Rekursschrift nicht oder nur ungenügend auseinandergesetzt habe. So habe sie
etwa nicht beachtet, dass die meisten seiner Vorstrafen nicht einschlägig seien
und bis zu 16 Jahre zurücklägen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass der
Zeitablauf seit dem Begehungszeitpunkt seiner Vorstrafen nur ein Element des
Gesamtbildes darstellen kann und insbesondere das von der Vorinstanz als
wesentlich betrachtete Element nicht infrage stellt, dass der Beschwerdeführer
sogar kurz vor seinem aufgeschobenen Strafantritt erneut einschlägig
delinquierte. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich
nicht zum Umstand geäussert, dass er noch nie anlässlich einer bedingten
Entlassung die Möglichkeit gehabt habe, seine Besserung während des Vollzugs
unter Beweis zu stellen. Dieser Umstand kann für die Legalprognose jedoch weder
positiv noch negativ gewertet werden, weil damit gerade keine einschlägigen
Erfahrungen vorliegen, welche in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zugunsten
oder zulasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnten. Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, es könne nur festgestellt werden,
ob sich eine bedingte Entlassung rechtfertige, indem er die Möglichkeit
erhalte, dafür den Tatbeweis zu erbringen. Hierzu ist ihm entgegenzuhalten,
dass der Entscheid über die bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1
StGB nach dem klaren Gesetzeswortlaut notwendigerweise auf einer Prognose beruhen
muss (vgl. vorstehend E. 2.2).
3.8
Zusammenfassend
überschritt die Vorinstanz den Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht,
indem sie gestützt auf eine umfassende Gesamtwürdigung der persönlichen
Situation des Beschwerdeführers von einer belasteten Legalprognose ausging und
folglich zum Schluss kam, dass die Vorzüge der Vollverbüssung der Strafe derzeit
die Nachteile überwiegen. Die Verweigerung der bedingten Entlassung erweist
sich mithin nicht als rechtsverletzend.
4.
4.1
Nach dem
Ausgeführten wies die Vorinstanz die Begehren des Beschwerdeführers zu Recht
ab. Ausgangsgemäss auferlegte sie ihm die Kosten für das Rekursverfahren und
sprach ihm keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdeführer macht allerdings
geltend, ihm hätte die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
gewährt werden müssen.
4.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.
Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,
wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, zum
Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38). Eine anwaltlich
vertretene Partei muss nicht explizit auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen
werden, wenn sie keine entsprechenden Belege einreicht (VGr, 6. Dezember 2012,
VB.2012.00576, E. 4.3).
4.3
Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer behauptete im Rekursverfahren, er sei mittellos, weil er im
Strafvollzug kein nennenswertes Einkommen erziele, kein Vermögen habe und seine
Ehefrau von der Fürsorge lebe, ohne aber Belege für seine Mittellosigkeit
einzureichen. Ihm wäre gemäss den dargelegten Grundsätzen jedoch oblegen, auch
ohne entsprechende Aufforderung ausreichende Belege zu
seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. In Anwendung der erwähnten
Rechtsprechung durfte ihm die Vorinstanz folglich die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung verwehren. Der nachträgliche Nachweis der
Mittellosigkeit im Rechtsmittelverfahren (dazu nachstehend E. 5.2) vermag
an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
5.
5.1
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss steht ihm zudem von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren reichte der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Mittellosigkeit ihn und seine
Ehefrau betreffende Dokumente des Steueramtes der Stadt D ein. Diesen zufolge
und unter Berücksichtigung der Umstände erscheint seine Mittellosigkeit
glaubhaft. Die gestellten Begehren sind ferner auch nicht als offensichtlich
aussichtslos zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren ist. Zur Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
wird gemäss § 16 Abs. 2 VRG zusätzlich vorausgesetzt, dass die Partei
nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
Die Verweigerung der bedingten Entlassung betrifft den Beschwerdeführer in
schwerwiegender Weise. Der Beschwerdeführer scheint zudem auf einen
Rechtsvertreter angewiesen, um seine Interessen im vorliegenden Verfahren zu
wahren, zumal er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig scheint, war
er doch an der Anhörung betreffend bedingte Entlassung vom 25. Februar
2019.
auf eine Dolmetscherin angewiesen. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist deshalb gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines
derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen.
5.3
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
(GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS
215.
) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen
zeitlichen Aufwand von sieben Stunden aus, was für das vorliegende Verfahren
noch als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz
vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein
Entschädigungsanspruch von Fr. 1'540.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 23.30
sowie Mehrwertsteuern von Fr. 120.40 auf den Gesamtbetrag. Insgesamt ist
Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 1'683.70 zu entschädigen.
5.4
Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'155.-- Total der Kosten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'563.30 (davon Barauslagen Fr. 23.30) zuzüglich Fr. 120.40
(7,7 % Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 1'683.70, entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …