VB.2019.00419
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00419
30. Oktober 2019Deutsch10 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00419
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Oktober 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Versetzung
ins geschlossene Strafregime,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 20. Januar 2016 unter
anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft. Mit Urteil vom 2. Juni 2017
bestrafte ihn das Bezirksgericht X zudem mit einer Freiheitsstrafe von 10
Monaten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte.
Am 5. März 2019 wurde er vom Bezirksgericht X des Raufhandels schuldig gesprochen
und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, weil er sich während eines
Hafturlaubs am 4. Februar 2018 an einem gewalttätigen Vorfall beteiligt
habe. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
B. Mit
Verfügung vom 13. Februar 2018 (recte: 2019) ordnete das Amt für
Justizvollzug an, A sei aus dem offenen Vollzug im Vollzugszentrum D in den
geschlossenen Vollzug zurückzuversetzen, nachdem diese Rückversetzung am 30. Januar
2019 bereits erfolgt war. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der
Justiz und des Innern mit Verfügung vom 24. Mai 2019 ab und entzog der
Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung. Die unentgeltliche
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde A
verweigert, da seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen sei.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung gelangte A, vertreten durch RA B, am
24.
Juni 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei zurück in den offenen Vollzug
zu versetzen. Die Kosten des Rekursverfahrens seien auf die Staatskasse zu
nehmen und ihm sei eine Parteientschädigung auszurichten, eventualiter sei ihm
für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Für das Beschwerdeverfahren beantragte er
ebenfalls eine Parteientschädigung und stellte eventualiter ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde
zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist
er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
2.
Gemäss Art. 76 Abs. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird ein
Gefangener in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene
Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass
er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Aus dem Gesetzeswortlaut geht e contrario hervor, dass Gefangene
grundsätzlich in offene Anstalten einzuweisen sind, wenn keines dieser beiden
Kriterien erfüllt ist (VGr, 31. Oktober 2016, VB.2016.00467,
E. 2.2). Gemäss § 43 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) ist die ganze
oder teilweise Verbüssung einer Freiheitsstrafe in einer offenen Anstalt nur
zulässig, wenn die dortigen beschränkten Aufsichts- und
Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer
Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit als ausreichend
erscheinen. Entsprechend ist eine Versetzung vom offenen in den geschlossenen
Vollzug gemäss § 59 JVV nur zulässig im Zusammenhang mit einem
Disziplinarvergehen (lit. a), bei Fluchtgefahr (lit. b), zum Schutz
der Öffentlichkeit (lit. c) oder zur Verhinderung der Gefährdung Dritter (lit. d).
Vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug wird eine
verurteilte Person versetzt, wenn keine besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2
StGB mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden
Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist (§ 60 JVV).
3.
3.1
Eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 2 StGB darf nicht
bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise
besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht
als wahrscheinlich erscheint. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind
die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe
bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich
erscheinen lassen. Die Schwere bzw. Länge der Strafe darf als Indiz für
Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht. In Betracht
zu ziehen sind auch die familiären und sozialen Bindungen des Gefangenen, seine
berufliche und finanzielle Situation sowie allfällige Kontakte zum Ausland (VGr,
31.
Oktober 2016, VB.2016.00467, E. 2.3;
vgl. auch BGr, 12. Januar 2012,6B_577/2011, E. 2.2).
3.2
Eine akute Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn die
betroffene Person über kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, d. h.
wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist, was grundsätzlich bei sogenannten
Kriminaltouristen und bei Verurteilten mit einer gerichtlichen Landesverweisung
oder ohne gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie bei
rechtskräftig abgewiesenen Asylbewerbern zu vermuten ist (Benjamin
F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 76 N. 7).
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner begründete die Versetzung des Beschwerdeführers in den
geschlossenen Vollzug mit akuter Fluchtgefahr. Die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers sei mit rechtskräftigem Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 20. September 2016 widerrufen worden. Obwohl er
im Februar 2019 als spanischer Staatsangehöriger eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen beantragt habe, sei davon auszugehen,
dass er die Schweiz nach Verbüssen seiner Freiheitsstrafe werde verlassen
müssen. Zwar habe der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Ehefrau und zwei
Kinder, doch bestehe die Gefahr, dass er der ohnehin drohenden Ausweisung
zeitlich zuvorkommen und sich durch eine Flucht ins Ausland dem – zum damaligen
Zeitpunkt noch 26 Monate weiter andauernden – Strafvollzug entziehen wolle.
Schliesslich seien die zahlreichen Verbindungen des Beschwerdeführers zum
Ausland zu berücksichtigen. Die Vorinstanz schloss sich dieser Argumentation im
Wesentlichen an und betonte zudem, dass seine in der Schweiz lebende Familie
den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht daran habe hindern können,
wiederholt straffällig zu werden und dadurch zu riskieren, durch den
Strafvollzug bzw. den Verlust des Aufenthaltsrechts von seiner Familie getrennt
zu werden. Weiter stützte sich die Vorinstanz darauf, dass die noch zu
verbüssende Freiheitsstrafe nach der erstinstanzlichen Verurteilung des
Beschwerdeführers vom 5. März 2019 erheblich angestiegen sei, weshalb ohne
Weiteres von Fluchtgefahr ausgegangen werden müsse. Das Interesse des
Beschwerdeführers, sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht zu entziehen,
überwiege in Würdigung der gesamten Umstände sein Interesse am ordnungsgemässen
Abschluss des Strafvollzugs in der Schweiz.
4.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach einer vergleichbaren Ausgangslage,
als ihm eine Freiheitsstrafe von maximal 38 ½ Monaten und eine anschliessende Ausweisung
bevorgestanden habe, nach bewilligter Verschiebung des Strafantritts seine
Freiheitsstrafe angetreten und rund zwei Jahre im offenen Vollzug verbracht.
Damit habe er den Tatbeweis erbracht, dass er nicht fluchtgefährdet sei.
Offenbar sei die der erstinstanzlichen Verurteilung vom 5. März 2019
zugrunde liegende Anklageschrift der Anlass gewesen, weshalb der
Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer in den geschlossenen Vollzug
zurückversetzt habe. Der Beschwerdeführer habe aber schon rund einen Monat vor
dem Vollzug der Rückversetzung erfahren, dass die Staatsanwaltschaft eine
Freiheitsstrafe von 14 Monaten beantrage. Dass er nicht geflüchtet sei,
zeige, dass dieser Umstand keine Fluchtgefahr begründet habe. Schliesslich
kritisiert der Beschwerdeführer die Würdigung der Auswirkung seiner familiären
Situation auf die Fluchtgefahr.
4.3
An der
Anhörung betreffend Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug vom 4. Februar
2019.
führte der Beschwerdeführer in Abwesenheit seines Rechtsvertreters aus,
seine in der Schweiz lebenden Kinder seien für ihn das Wichtigste und er würde
nie auf die Idee kommen, aus dem Vollzug zu fliehen, weil er in der Nähe seiner
Kinder sein wolle. Wenn er das Land verlassen müsse, so wolle er eine Bewilligung
erwirken, um seine Kinder hier besuchen kommen zu dürfen. Der Beschwerdeführer
bemüht sich aktiv um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und hat dafür einen
Rechtsvertreter mandatiert, der am 1. Februar 2019 beim Migrationsamt
namens des Beschwerdeführers ein Gesuch um Erteilung einer
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsbewilligung stellte. In den Akten ist
zudem dokumentiert, dass der Beschwerdeführer während des offenen Vollzugs
regelmässig an Terminen einer sozialpädagogischen Familienbegleitung
teilgenommen hat und sich nach Einschätzung der Familientherapeutin engagiert,
motiviert und konstruktiv zeigte.
4.4
Die
Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer fluchtgefährdet sei,
obwohl er in der Schweiz eine Ehefrau und Kinder habe, weil ihn diese in der
Vergangenheit nicht daran hätten hindern können, wiederholt straffällig zu
werden, zielt insofern an der Sache vorbei, als die Versetzung in den
geschlossenen Vollzug wegen Flucht- und nicht wegen Rückfallgefahr angeordnet wurde.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, zusammen
mit seiner Familie in der Schweiz bleiben zu können, ihn in den vergangenen
Jahren von Fluchtversuchen abgehalten hat und weiterhin ein erhebliches
Interesse am ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs in der Schweiz
begründet. Das Verhalten des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren
veranlasste den Beschwerdegegner 1 zu Recht bislang nie zur Annahme einer
Fluchtgefahr. Eine solche lässt sich angesichts der familiären Situation des
Beschwerdeführers auch nicht mit einer neuen strafrechtlichen Anklage und einer
Verlängerung der zu absolvierenden Freiheitsstrafe im Umfang von 14 Monaten
begründen, zumal der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme der geforderten Strafe
Gelegenheit zur Flucht gehabt hätte, bevor er in den geschlossenen Strafvollzug
verlegt worden ist. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die
Aufrichtigkeit der Bemühungen des Beschwerdeführers sprechen, bei seiner
Ehefrau und seinen Kindern in der Schweiz bleiben zu wollen. Selbst falls der
Beschwerdeführer damit rechnen müsste, keine freizügigkeitsrechtliche
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, bestünde ein erhebliches Interesse
seinerseits am ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs in der Schweiz, eröffnet
ihm dieser doch die Möglichkeit, ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der
Nähe seiner Kinder und Ehefrau zu bleiben (vgl. Art. 70 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dass einer
(Rück-)Versetzung in den offenen Vollzug die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten
entgegenstünde, macht die Beschwerdegegnerschaft nicht geltend.
4.5
Die
Versetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug erweist sich
demzufolge als rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG. Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug zurückzuversetzen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner 1
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist darüber hinaus zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Damit erübrigt
sich eine Behandlung der ausdrücklich bloss eventualiter gestellten Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 24. Mai 2019 sowie jene des Amts für Justizvollzug vom 13. Februar
2018.
(recte: 2019) werden aufgehoben und A wird in den offenen Vollzug
versetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner 1 hat dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
(inkl. MWST) auszurichten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …