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Entscheid

VB.2019.00420

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00420

28. Mai 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21752)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00420

Urteil

der 3. Kammer

vom 28. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Akteneinsicht,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist Redaktor bei der B-Zeitung. Am 27. September

2018 ersuchte er bei der Sicherheitsdirektion um Einsichtnahme in zwei

Dokumente, nämlich in ein "Formular betreffend Zusicherung der

Vertraulichkeit für Informanten und Vertrauenspersonen" sowie ein

"Formular Instruktion für Vertrauenspersonen". Am 11. Oktober

2018 präzisierte A auf Aufforderung hin sein Gesuch namentlich dahingehend,

dass es um "Vertrauenspersonen/Informanten von Polizisten" gehe.

Am 24. Oktober 2018 teilte die Kantonspolizei Zürich A

mit, dass sie gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den

Datenschutz (IDG, LS 170.4) die verlangten polizeitaktischen Informationen

nicht bekanntgebe. Auf Wunsch von A erliess die Kantonspolizei Zürich am

22. Januar 2019 eine Verfügung, mit welcher dessen Gesuch abgewiesen und

ihm eine Staatsgebühr in Höhe von Fr. 300.- auferlegt wurde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 20. Februar 2019 erhobenen Rekurs von A

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Mai

2019.

ab.

III.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungs­gericht und beantragte insbesondere, unter Entschädigungsfolge sei

Ziff. I des Rekurs­entscheids aufzuheben und ihm sei Einsicht in die

beiden erwähnten Dokumente zu gewähren, ebenso in "Nachfolgedokumente"

jener Formulare sowie schliesslich "in den entsprechenden

Dienstbefehl" – in alle eventualiter in geschwärzter Form – bzw. es seien

ihm diese Dokumente herauszugeben.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Juli 2019

auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei beantragte mit Beschwerdeantwort vom

19.

Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten

von A.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2020 wurde die

Kantonspolizei aufgefordert, die beiden streitgegenständlichen Formulare

einzureichen, welcher Aufforderung diese am 25. Februar 2020 nachkam.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens ist das durch die Verfügung

geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Die

Ausgangsverfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz bildet damit den

Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands vor

Verwaltungsgericht begrenzt. Gegenstände, über welche die untere Instanz nicht

entschied und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz

grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit

der Vorinstanz eingreift (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 44 ff.).

Streitgegenstand ist vorliegend

die Frage der Einsicht in die beiden vom Beschwerdeführer selbst in seinem

ursprünglichen Gesuch vom 27. September 2018 spezifisch (bzw. mit

"Titel") bezeichneten Formulare der Beschwerdegegnerin. Soweit die

Beschwerdeanträge sich nicht auf diesen Streitgegenstand beziehen, also

namentlich insoweit der Beschwerdeführer Einsicht in (weitere) "Dokumente,

welche im Zusammenhang mit Vertrauenspersonen/Informanten der Vorinstanz

verwendet werden", "Nachfolgedokumente der obengenannten

Formulare" und "den entsprechenden Dienstbefehl" verlangt

(Beschwerdeanträge Ziff. 2 ff.), ist darauf dementsprechend nicht

einzutreten (vgl. zum Ganzen ebenso bereits die Vorinstanz).

1.2.2

Der Beschwerdeführer wendet gegen die entsprechende vorinstanzliche

Erwägung zunächst ein, er habe zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am

27.

September 2018 nicht wissen können, dass es

"Nachfolgedokumente" gebe. Die Beschwerdegegnerin habe ihm dazu ja

keinerlei Informationen gegeben. Er habe daher "die Nachfolgedokumente"

erst verlangen können, nachdem die Beschwerdegegnerin in der Ausgangsverfügung

vom 22. Januar 2019 solche erwähnt habe. Weiter argumentiert er

hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorhalts, er hätte ein allgemein(er)

gehaltenes – mithin sämtliche Dokumente zum Thema erfassendes – Begehren

stellen können, dies könne ihm nicht entgegengehalten werden: Zunächst bzw.

ursprünglich habe er nämlich ein solches allgemein gehaltenes Begehren

gestellt, daraufhin sei er jedoch seitens der Medienstelle der Beschwerdegegnerin

(recte: der Vorinstanz) aufgefordert worden, dieses zu konkretisieren, was er

in der Folge mit E-Mail vom 11. Oktober 2018 getan habe. Es könne ihm nun

nicht entgegengehalten werden, dieser Aufforderung nachgekommen zu sein.

Das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom

27.

September 2018 war an die Sicherheitsdirektion gerichtet und es wurde

darum gebeten, ihm "Einsicht in das Folgende zu gewähren: 'Formular

betreffend Zusicherung der Vertraulichkeit für Informanten und Vertrauenspersonen.'

und 'Formular Instruktion von Vertrauenspersonen.'". Um die Formulare

welcher Organisationseinheit es dem Beschwerdeführer dabei ging, war unklar,

sodass er seitens des Generalsekretärs und Kommunikationsbeauftragten der

Sicherheitsdirektion am 9. Oktober 2018 um Präzisierung gebeten wurde,

"damit wir wissen, an welche Stelle wir Ihr Gesuch weiterleiten

können". Die "nachgefragten 'Vertrauenspersonen' gibt es in vielen

Bereichen der Gesellschaft, u. a.

auch im Sozialen, im Behindertenbereich oder bei den Gewerkschaften". Erst

nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung am 11. Oktober 2018 mit

der Erklärung nachgekommen war, dass er sich "für die

Vertrauenspersonen/Informanten von Polizisten interessiere", konnte das

Gesuch an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet werden, wobei es von dieser

schliesslich mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 im abschlägigen Sinn

beantwortet wurde.

Das Gesuch war somit hinsichtlich der betroffenen

Organisationseinheit ([wie gesehen] zu) "allgemein gehalten"; jedoch

wurde – wie geschildert schon zu Beginn bzw. im Gesuch vom 27. September

2018.

– spezifisch Einsicht in die erwähnten beiden Formulare verlangt,

sodass die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte und musste, dass es dem

Beschwerdeführer tatsächlich lediglich um diese beiden Dokumente ging. Dass

hinsichtlich der beiden Formulare inzwischen eine aktuellere Version bestand,

mochte dem Beschwerdeführer unbekannt sein; angesichts der eben erwähnten

präzisen Formulierung bzw. Bezeichnung seitens des Beschwerdeführers bestand

für die Beschwerdegegnerin indes kein Anlass, über anderes als über die

Einsicht in diese beiden Formulare zu befinden. Im Übrigen ist der

Beschwerdeführer selber der Ansicht, dass die Nachfolgedokumente den gleichen

Inhalt aufwiesen wie die alten, um die es vorliegend geht.

Von der Existenz eines Dienstbefehls betreffend Führung

von Quellen und Verwendung von deren Hinweisen, auf welchen sich

Beschwerdeantrag Ziff. 4 bezieht, hätte der Beschwerdeführer – der sich

offensichtlich für das Thema interessierte bzw. hierzu recherchierte – schon zum

Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs Kenntnis haben können: Dass ein

solcher Dienstbefehl existiert, ergibt sich aus einem Regierungsratsbeschluss

([RRB] Nr. 305/2018) vom 4. April 2018, mit welchem eine Anfrage

(KR-Nr. 71/2018) zweier Kantonsräte vom 12. März 2018 betreffend bzw.

mit dem Titel "Geldzahlungen an Informanten durch die KAPO)"

beantwortet wurde. Aus diesem Regierungsratsbeschluss geht hervor, dass

mutmasslich im Jahr 2017 oder zu Beginn des Jahres 2018 ein entsprechender

Dienstbefehl erlassen worden war: Die bei der Beschwerdegegnerin diesbezüglich

"seit jeher" bestehenden "interne[n] mündliche[n]

Weisungen" seien "vor wenigen Monaten in schriftliche Form überführt

und in einem entsprechenden Dienstbefehl zusammengefasst" worden

(Ziff. I, Zu Frage 3). Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich bei der

Beschwerdegegnerin ein ergänzendes Einsichtsgesuch stellen müssen.

1.3

Die

weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die

Beschwerde im Übrigen einzutreten ist.

2.

2.1

2.1.1

Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005

(LS 101) gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten,

soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Die Bestimmung begründet ein ver­fassungsmässiges Individualrecht (vgl.

Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],

Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17

N. 3). Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und

den Datenschutz umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den

Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom

Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip

mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom

9.

November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296 [IDG-Weisung]; Tobias

Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

5.

A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008). Ein amtliches Dokument ist

nunmehr grundsätzlich öffentlich zugänglich (vgl. § 20 Abs. 1 IDG).

Nach § 23 Abs. 1 IDG kann die Bekanntgabe einer Information nur noch

verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

2.1.2

Ein privates Interesse liegt nach § 23 Abs. 3 IDG insbesondere

vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter

beeinträchtigt wird. Zu den privaten Interessen gehören daneben allgemein die

Grundrechte betroffener Personen (hierzu Bruno Baeriswyl in: Bruno

Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar

IDG], § 23 N. 22 ff.).

Sodann werden in § 23 Abs. 2 IDG beispielhaft

öffentliche Interessen aufgezählt, die dem Zugang zu einer Information

entgegenstehen können. Die Liste ist nicht abschliessend, weshalb auch nicht

erwähnte öffentliche Interessen eine Zugangsbeschränkung rechtfertigen können.

Nach § 23 Abs. 2 lit. c IDG etwa liegt ein öffentliches

Interesse vor, wenn die Bekanntgabe der Information die Wirkung von

Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet. Die

IDG-Weisung nennt in diesem Zusammenhang "beispielsweise" das

Einsatzdispositiv eines Polizeikorps für den sogenannten unfriedlichen

Ordnungsdienst bei Demonstrationen (IDG-Weisung, S. 1316 f.).

2.2

Die

Vorinstanz verweigerte die Einsichtnahme in die beiden vom Beschwerdeführer

verlangten beschwerdegegnerischen Formulare, wobei sie zur Begründung

überwiegende sowohl private als auch öffentliche Interessen anführte: Von der

Polizei geführte Informanten/-innen, selber somit nicht Polizeiangehörige,

gingen ein enormes Risiko ein. Sie bewegten sich in einem kriminellen Milieu

und gerieten in grosse Gefahr, wenn bekannt würde, dass sie für die Polizei

arbeiteten. Es bestehe daher ein sehr gewichtiges privates Interesse der

Informanten/-innen an der Geheimhaltung aller Daten, die direkt oder indirekt

Rückschlüsse auf ihre Tätigkeit zulassen würden. Hinzu komme ein öffentliches

Interesse an der Geheimhaltung. Die Polizei sei im Hinblick auf ihr Recht und

ihre Pflicht, die gesetzlichen Möglichkeiten zur Deliktprävention und

-aufklärung auszuschöpfen und insoweit auch Informanten/-innen als wirksames

Mittel einzusetzen, auf die Vertraulichkeit angewiesen. Gelangten die (wenn

auch noch leeren bzw. nicht ausgefüllten) beiden Formulare betreffend Vertrauenspersonen

an die Öffentlichkeit, so entstünde zumindest der Anschein, der

Vertraulichkeitsschutz der Informanten/-innen gelte nicht mehr absolut. Zudem

bestehe die Gefahr, dass durch das Bekanntwerden der Rahmenbedingungen indirekt

Rückschlüsse auf konkrete Informanten genommen werden könnte, wodurch diese

einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wären.

2.3

2.3.1

Das polizeiliche Handeln im Zusammenhang mit dem "Einsatz" von

Quellen – zu welchen zum einen (unaufgefordert handelnde) Informanten/-innen

und zum anderen (im Auftrag der Polizei handelnde) Vertrauenspersonen zählen

(zu den Begriffserklärungen ausführlich der bereits erwähnte RRB

Nr. 305/2018 vom 4. April 2018, Ziff. I Abs. 1) – stützt

sich grundsätzlich auf § 4 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom

23.

April 2007 ([PolG, LS 550.1;] vgl. RRB N. 305/2018,

Ziff. I "Zu Frage 3"). Nach dieser Bestimmung tätigt die

Polizei unter anderem ausgehend von Hinweisen Vorermittlungen, um

festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder aufzuklären sind

(vgl. hierzu Christiane Lentjes Meili in: Andreas Donatsch/Tobias Jaag/Sven

Zimmerlin [Hrsg.], PolG – Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich,

Zürich etc. 2018 [Kommentar PolG], § 4 N. 1 ff.). Der Einsatz

von Quellen gehört insofern ebenso zu den Mitteln bzw. Instrumenten, mittels

welchen die Polizei ihre Aufgabe – die Aufrechterhaltung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (vgl. § 3 PolG) – erfüllt, wie in anderem

Zusammenhang etwa der unfriedliche Ordnungsdienst bei einer Demonstration.

2.3.2

Der Beschwerdeführer hält dafür, beim Einsatzdispositiv betreffend eine

Demonstration, welches im Zusammenhang mit § 23 Abs. 2 lit. c IDG beispielhaft erwähnt wird (vgl. oben 2.1.2 am Ende), handle es sich um

"ganz klare taktische Handlungsanweisungen für einen konkreten Einsatz",

weshalb sich die beiden Dokumente nicht vergleichen liessen: Die infrage

stehenden Formulare ihrerseits enthielten nämlich keine

"detaillierte(n)" Informationen, sondern seien standardisiert und

allgemeiner Natur. Aus diesem Unterschied leitet er ab, dass bezüglich dieser

Formulare kein (überwiegendes) öffentliches Interesse an der Geheimhaltung

bestehe.

Dass sich ein Einsatzdispositiv als konkreter formuliert

erweist als etwa die vorliegend infrage stehenden beiden Formulare, liegt in

der Natur der Sache respektive der beiden "Instrumente" polizeilichen

Handelns (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch VGr, 5. Juni 2018,

VB.2018.00204, E. 3.2.1). Die ausdrückliche Erwähnung des

Einsatzdispositivs in der IDG-Weisung bedeutet indes nicht, dass lediglich

solche bzw. Dokumente mit einem vergleichbaren inhaltlichen Detaillierungsgrad

ein (gegebenenfalls überwiegendes) öffentliches Interesse an der Geheimhaltung

zu begründen vermöchten. Ausschlaggebend hinsichtlich eines allfälligen

entgegenstehenden öffentlichen Interesses nach § 23 Abs. 2 lit. c IDG ist – so der Wortlaut der Bestimmung, welchen auch die Weisung

aufnimmt –, ob

die Wirksamkeit der infrage stehenden Massnahmen

gefährdet wäre, würden die infrage stehenden Informationen allgemein

bekannt. Kommt hinzu, dass § 23 Abs. 2 lit. c IDG bloss ein

Beispiel in einer nicht abschliessenden Aufzählung darstellt (vgl. E. 2.1.2).

2.3.3

Das eine der infrage stehenden Formulare beinhaltet die

Vertraulichkeitszusage an Informanten/-innen und Vertrauenspersonen, mithin das

Kernelement im Hinblick auf eine Preisgabe von Informationen seitens einer

vertraulichen Quelle (vgl. hierzu Lentjes Meili, § 32e N. 21 gegen

Ende, sowie in diesem – und den Beschwerdeführer [als Journalisten]

betreffenden – Zusammenhang Art. 172 der Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 [SR 312.0] zum Quellenschutz der Medienschaffenden). Das

andere hat allgemeine Instruktionen an Vertrauenspersonen zum Inhalt –

einerseits solche grundsätzlicher Natur, andererseits sich auf die

Zusammenarbeit mit der Polizei beziehende. Die erwähnten Formulare stellen

somit – auch wenn sie standardisiert bzw. eben in diesem Sinn eben

"Formulare" sind – ebenfalls ein sehr konkretes Instrument

spezifischer Polizeiarbeit dar, noch dazu in einem für die betroffenen

Drittpersonen äusserst heiklen bzw. potenziell gefährlichen Bereich.

Zum einen könnten gewisse Instruktionen betreffend das Verhalten

von Informanten bei genauem Hinsehen seitens des Umfelds, in welchem sie sich

bewegen, durchaus potenziell den Rückschluss darauf erlauben, eine Person

könnte als polizeiliche Quelle fungieren. Zum anderen – und grundlegender –

könnte die Bekanntgabe der verlangten Informationen in diesem sehr heiklen

Bereich dazu führen, dass ganz grundsätzlich die Vertrauenswürdigkeit und

Verlässlichkeit der Beschwerdegegnerin als Akteurin bzw. "Partnerin"

bei aktuellen oder potenziellen künftigen Quellen infrage gestellt würde.

Können sich solche nämlich nicht darauf verlassen, dass keinerlei entsprechende

Informationen von der Polizei an die Öffentlichkeit gelangen, so wird die

Bereitschaft, jener Informationen zur Verfügung zu stellen, einbrechen bzw.

besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich weniger Quellen mit

Informationen an die Polizei wenden, und damit das Risiko einer erheblichen

Beeinträchtigung von Polizeiarbeit in diesem Bereich und von deren Wirksamkeit.

Dabei hob etwa auch der Regierungsrat im erwähnten Beschluss Nr. 805/2018

vom 4. April 2018 einleitend (Ziff. I Abs. 1) die Bedeutung von

Quellen hervor: Der Einsatz von Quellen stelle ein wichtiges Instrument für

eine erfolgreiche Polizeiarbeit und effiziente Strafverfolgung dar. Die

Tätigkeit von Informanten/-innen sei als besonders wertvoll einzustufen, da die

eingesetzten Personen über besondere Kontakte zu kriminellen Milieus und

oftmals direkten Zugang zu abgeschotteten Szenen verfügten, in deren Umfeld

sich Straftaten ereigneten. Regelmässig komme es so zu wichtigen

Ermittlungserfolgen, wie etwa gegen Mitglieder von "Pink Panther" oder

gegen Islamisten/-innen.

Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, dass der

Anschein, der Vertraulichkeitsschutz von Informanten/-innen könnte nicht mehr

absolut gewährleistet sein, noch lange nicht heisse, dass "es" auch

in der Realität der Fall sei, überzeugt nicht. Sofern der Beschwerdeführer

hiermit zum Ausdruck bringen will, dass das nicht heissen würde, dass der

Vertraulichkeitsschutz auch tatsächlich bzw. in der Realität nicht absolut

gewährleistet sei, ist zu bedenken, dass für eine (potenzielle) Quelle

selbstredend eben der Anschein ausschlaggebend bzw. entscheidend ist: Bereits

der Anschein eines grösseren Risikos, dass Informationen an Dritte oder

die Öffentlichkeit gelangen könnten, führte damit dazu, dass sich

weniger Quellen an die Polizei wenden würden und diese wichtige Möglichkeit der

Informationsbeschaffung erheblich geschwächt würde.

Das weitere Argument des Beschwerdeführers in diesem

Zusammenhang, das Formular werde "wohl dutzendfach herausgegeben bzw. zur

Unterschrift an Informanten vorgelegt", überzeugt nicht, selbst wenn es

zutreffen sollte: Quellen – Informanten/-innen wie Vertrauenspersonen – haben

naturgemäss ein ureigenes Interesse daran, nicht nur sämtliche Informationen

betreffend ihre Zusammenarbeit mit der Polizei, sondern bereits jegliche

Hinweise auf eine solche Kooperation für sich zu behalten (weswegen für sie ja

die Vertraulichkeitszusage von eminentem Interesse bzw. conditio sine qua non

für eine Zusammenrbeit ist). Dies gilt selbst in jenen Fällen, in denen es etwa

nicht zu einer regelmässigen Zusammenarbeit (als Vertrauensperson) kommt, oder

nach der Beendigung einer solchen.

Es bestehen damit sehr erhebliche öffentliche wie private

Interessen an der Geheimhaltung dieser Formulare.

2.4

Demgegenüber

fällt hinsichtlich des Interesses des Beschwerdeführers an der Einsicht in die

beiden Formulare Folgendes in Betracht: Vom Beschwerdeführer wurden in der

Rekursschrift zur "Begründung" bzw. Erläuterung seines

Einsichtsgesuchs mehrere Fragen angeführt. So erklärte er dort, "diese

Formulare geben (…) Aufschluss darüber", welche "Bedingungen"

eine Vertrauensperson erfüllen müsse und welche Zusicherungen die

Beschwerdegegnerin solchen Personen gebe, sowie darüber, auf welcher

gesetzlichen Grundlage der "Einsatz" beruhe. Die Öffentlichkeit habe

ein Recht zu wissen, "wie die Polizei mit Hinweisen dieser Informanten

umgeht". Weiter solle sie darüber Bescheid wissen, nach welchen Kriterien

solche Informanten "ausgesucht" würden. Diese und weitere die

Allgemeinheit bzw. Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem "Einsatz"

von Quellen in erster Linie interessierende Fragen – etwa betreffend

Geldzahlungen an Quellen – waren indes bereits Gegenstand der erwähnten

kantonsrätlichen Anfrage vom 12. März 2018 und wurden seitens des

Regierungsrates in dessen Beschluss vom 4. April 2018 umfassend

beantwortet (zum Ganzen vgl. RRB Nr. 305/2018). Die Lektüre des

Regierungsratsbeschlusses (bzw. dessen Ziff. I, bestehend aus einer

Einleitung sowie seinen Antworten auf die Fragen 1 bis 6) liefert bereits

die Antworten auf sämtliche der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen.

Dass die Vorinstanz im Rekursentscheid nicht im Detail auf

die einzelnen vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift angeführten Punkte bzw.

Fragen Bezug genommen hat, wie er nun im Sinn einer angeblichen

Gehörsverletzung rügt, ändert nichts daran, dass sie die erforderliche

Interessenabwägung in hinreichend begründeter Form vorgenommen hat. Eine

Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden erweist sich, dass

das grundsätzlich bestehende Interesse an der vorliegend konkret verlangten

Einsicht als entsprechend relativiert erscheint.

2.5

Der

Veröffentlichung dieser Dokumente (nach dem Dargelegten auch in geschwärzter

Form, wie eventualiter beantragt wurde) stehen damit überwiegende öffentliche

und private Interessen entgegen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um Ausrichtung

einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes in der Regel keine

Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

In diesem Sinn ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …