Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00421

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00421

25. Juli 2019Deutsch8 min

(URT.2019.20990)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baubehörde der Gemeinde Zollikon erteilte der B AG

mit Entscheid vom 19. November 2018 unter Nebenbestimmungen die

baurechtliche Bewilligung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit einer

Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02

in Zollikon. Zugleich wurde die strassenpolizeiliche Bewilligung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen diese Entscheide erhob A mit Schreiben vom

17.

Februar 2019 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragte deren Aufhebung. Der Einzelrichter am Baurekursgericht trat mit

Entscheid vom 14. Mai 2019 auf den Rekurs nicht ein.

III.

Dagegen erhob A am 24. Juni 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte namentlich die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids; in prozessualer Hinsicht verlangte sie, dass die

Schlüssel des abzubrechenden Gebäudes superprovisorisch vorsorglicherweise beschlagnahmt

werden. Die B AG ersuchte mit Eingabe vom 27. Juni 2019, der

Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit

Präsidialverfügung vom 28. Juni 2019 wurde das Gesuch von A um

vorsorgliche Beschlagnahmung der Gebäudeschlüssel abgewiesen. Gleichfalls

abgewiesen wurde das Begehren der B AG um superprovisorischen Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und diesbezüglich A Gelegenheit zur

Stellungnahme eingeräumt. Überdies wurden die Akten beigezogen. A nahm mit

Eingabe vom 10. Juli 2019 die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht

ein, weil sie die Rekurrierende nicht als legitimiert erachtete. Diese ist

befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu

wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19-28a

N. 58).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die

Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine

hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er

andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag (VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1;

24.

November 2015, VB.2015.0401, E. 3.3; 25. April 2012,

VB.2012.00025, E. 2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon

vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar

sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch

bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine

besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen

Rechtsschutz (vgl. VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1;

RB 1995 Nr. 9; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 20).

Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit

dient in der Praxis des Bundesgerichts die räumliche Distanz zum Bauvorhaben

bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von

Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m

befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der

konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (BGE 140 II 214 E. 2.3).

2.2

Die

Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet

die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, die Legitimation in ihrer Rechtsschrift

zu substanziieren. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Legitimation, wie

hier, nicht offensichtlich ist. Es ist zumindest sinngemäss darzulegen, welcher

persönliche Nachteil mit dem Rechtsmittel abgewendet werden soll. Diese

Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz –

hier also vor dem Baurekursgericht – zu erfolgen (Bertschi, § 21

N. 38, mit Hinweisen). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtsmit­telinstanz,

nach allfälligen Beeinträchtigungen des Rechtsuchenden zu forschen (vgl. VGr,

10.

Mai 2012, VB.2012.00157, E. 2.4; 25. Oktober 2011,

VB.2011.00483, E. 4.3).

Zur Rechtsanwendung von Amtes wegen ist schliesslich

festzuhalten, dass dieser Grundsatz insofern eine Relativierung erfährt, als

sich die Rechtsmittelinstanz – hier also das Verwaltungsgericht – auf die

Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen beschränken darf, soweit

der angefochtene Entscheid nicht offensichtliche Mängel aufweist (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19-28a

N. 31).

3.

3.1

Das

Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung

der Gemeinde Zollikon in der Wohnzone mit mittlerer Dichte (W 2.20). Die

private Beschwerdegegnerin plant darauf den Abbruch des bestehenden

Einfamilienhauses sowie den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit

Unterniveaugarage und neuer Umgebungsgestaltung.

3.2

Die Vorinstanz

trat auf den Rekurs mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht ein. Sie

erwog, dass die Beschwerdeführerin weder Adressatin des angefochtenen

Entscheids noch Eigentümerin des Baugrundstücks sei; eine

Eigentümerinformationsabfrage im geografischen Informationssystem des Kantons

Zürich (GIS) habe vielmehr die private Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der

Bauparzelle ausgewiesen. Schliesslich verfüge sie

nicht über Eigentumsrechte an einer Parzelle, welche an das Baugrundstück angrenze

und ihr Wohnsitz befinde sich nicht in dessen Nachbarschaft. Somit sei nicht

erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin von der angefochtenen

Baubewilligung berührt sein soll.

Dem hält die Beschwerdeführerin zusammenfassend entgegen,

dass die im Jahr 2016 erfolgte Zwangsversteigerung des Baugrundstücks in

unzulässiger Weise erfolgt sei und der daraus abgeleitete Eigentumsübergang von

der Beschwerdeführerin an die private Beschwerdegegnerin gleichermaßen

unrechtmässig sei. Daher fusse auch die angefochtene Abbruch- und

Baubewilligung auf einer nicht tragfähigen Grundlage.

3.3

Mit diesen

Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung

hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück nicht in Zweifel zu

ziehen. Die abgefragten GIS-Eigentümerinformationen stützen sich auf das

Grundbuch. Dieses erbringt gemäss Art. 9 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) für die bezeugten Tatsachen

vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 145). Den angesichts dieser

Richtigkeitsvermutung beizubringenden Beweis des Gegenteils, d. h. der Eigentümerstellung

am Baugrundstück, gelingt der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren

nicht. Inwiefern der Eigentumsübergang von der Beschwerdeführerin an die

private Beschwerdegegnerin in rechtswidriger Weise erfolgt sein soll, ergibt

sich weder aus der Beschwerdeschrift noch sind weitere Anhaltspunkte dafür

ersichtlich.

Folglich kann die Beschwerdeführerin die

Beschwerdelegitimation nicht aus der Eigentümerstellung am Baugrundstück

ableiten. Des Weiteren ist die private Beschwerdegegnerin als

Baugesuchstellerin Adressatin der angefochtenen Verfügung, weshalb die

Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbefugnis auch nicht aus der Stellung als

Verfügungsadressatin herleiten kann. Denkbar bleibt (als Drittbetroffene) eine hinreichend

enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück: Indes beträgt die Distanz

(Luftlinie gemäss GIS) zwischen Baugrundstück und Zustelladresse (respektive

Wohnsitz) der Beschwerdeführerin ungefähr 1 km. Damit ist sie weit

ausserhalb jenes Umkreises von bis zu rund 100 m, in dem die Legitimation

von Nachbarn in der Regel bejaht wird (oben E. 2.1). Daher hat die

Beschwerdeführerin ihre besondere Betroffenheit substanziiert darzulegen, was

sie mit ihren Eingaben im vorliegenden Verfahren indes nicht schafft. Weitere

legitimationsbegründende Umstände, etwa als Mieterin des (abzubrechenden)

Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück oder einer anderen Liegenschaft in

dessen Nachbarschaft, sind nicht ersichtlich.

Über diese Vorbringen hinaus

unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den

vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Es ist wie gesehen

(E. 2.2) nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, nach legitimationsbegründenden

Umständen zu suchen, zumal im vorinstanzlichen Entscheid keine offensichtlichen

Mängel erkennbar sind.

3.4

Mangels

Vorliegen der materiellen Beschwer (oben E. 3.3) kann offenbleiben, ob die

Beschwerdeführerin die Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315

Abs. 1 PBG rechtzeitig verlangt hat. Die Prüfung der diesbezüglichen Rüge

erübrigt sich somit.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin

somit zu Recht verneint hat, ist auf eine materielle Beurteilung der Sache zu

verzichten.

5.

Das Gesuch der privaten Beschwerdegegnerin um Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht

ihr keine Parteientschädigung zu. Da der privaten Beschwerdegegnerin vorliegend

kein besonderer Aufwand entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17

Abs. 2 lit. a VRG nicht erfüllt und steht auch ihr keine

Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …