VB.2019.00421
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00421
25. Juli 2019Deutsch8 min
(URT.2019.20990)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00421
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B AG,
vertreten durch RA C
und/oder RA D,
2. Baubehörde Zollikon,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baubehörde der Gemeinde Zollikon erteilte der B AG
mit Entscheid vom 19. November 2018 unter Nebenbestimmungen die
baurechtliche Bewilligung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit einer
Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02
in Zollikon. Zugleich wurde die strassenpolizeiliche Bewilligung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen diese Entscheide erhob A mit Schreiben vom
17.
Februar 2019 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte deren Aufhebung. Der Einzelrichter am Baurekursgericht trat mit
Entscheid vom 14. Mai 2019 auf den Rekurs nicht ein.
III.
Dagegen erhob A am 24. Juni 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte namentlich die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids; in prozessualer Hinsicht verlangte sie, dass die
Schlüssel des abzubrechenden Gebäudes superprovisorisch vorsorglicherweise beschlagnahmt
werden. Die B AG ersuchte mit Eingabe vom 27. Juni 2019, der
Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit
Präsidialverfügung vom 28. Juni 2019 wurde das Gesuch von A um
vorsorgliche Beschlagnahmung der Gebäudeschlüssel abgewiesen. Gleichfalls
abgewiesen wurde das Begehren der B AG um superprovisorischen Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und diesbezüglich A Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt. Überdies wurden die Akten beigezogen. A nahm mit
Eingabe vom 10. Juli 2019 die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht
ein, weil sie die Rekurrierende nicht als legitimiert erachtete. Diese ist
befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu
wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19-28a
N. 58).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die
Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1;
24.
November 2015, VB.2015.0401, E. 3.3; 25. April 2012,
VB.2012.00025, E. 2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon
vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar
sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch
bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine
besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen
Rechtsschutz (vgl. VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1;
RB 1995 Nr. 9; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 20).
Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit
dient in der Praxis des Bundesgerichts die räumliche Distanz zum Bauvorhaben
bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von
Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m
befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der
konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (BGE 140 II 214 E. 2.3).
2.2
Die
Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet
die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, die Legitimation in ihrer Rechtsschrift
zu substanziieren. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Legitimation, wie
hier, nicht offensichtlich ist. Es ist zumindest sinngemäss darzulegen, welcher
persönliche Nachteil mit dem Rechtsmittel abgewendet werden soll. Diese
Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz –
hier also vor dem Baurekursgericht – zu erfolgen (Bertschi, § 21
N. 38, mit Hinweisen). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz,
nach allfälligen Beeinträchtigungen des Rechtsuchenden zu forschen (vgl. VGr,
10.
Mai 2012, VB.2012.00157, E. 2.4; 25. Oktober 2011,
VB.2011.00483, E. 4.3).
Zur Rechtsanwendung von Amtes wegen ist schliesslich
festzuhalten, dass dieser Grundsatz insofern eine Relativierung erfährt, als
sich die Rechtsmittelinstanz – hier also das Verwaltungsgericht – auf die
Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen beschränken darf, soweit
der angefochtene Entscheid nicht offensichtliche Mängel aufweist (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19-28a
N. 31).
3.
3.1
Das
Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung
der Gemeinde Zollikon in der Wohnzone mit mittlerer Dichte (W 2.20). Die
private Beschwerdegegnerin plant darauf den Abbruch des bestehenden
Einfamilienhauses sowie den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit
Unterniveaugarage und neuer Umgebungsgestaltung.
3.2
Die Vorinstanz
trat auf den Rekurs mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht ein. Sie
erwog, dass die Beschwerdeführerin weder Adressatin des angefochtenen
Entscheids noch Eigentümerin des Baugrundstücks sei; eine
Eigentümerinformationsabfrage im geografischen Informationssystem des Kantons
Zürich (GIS) habe vielmehr die private Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der
Bauparzelle ausgewiesen. Schliesslich verfüge sie
nicht über Eigentumsrechte an einer Parzelle, welche an das Baugrundstück angrenze
und ihr Wohnsitz befinde sich nicht in dessen Nachbarschaft. Somit sei nicht
erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin von der angefochtenen
Baubewilligung berührt sein soll.
Dem hält die Beschwerdeführerin zusammenfassend entgegen,
dass die im Jahr 2016 erfolgte Zwangsversteigerung des Baugrundstücks in
unzulässiger Weise erfolgt sei und der daraus abgeleitete Eigentumsübergang von
der Beschwerdeführerin an die private Beschwerdegegnerin gleichermaßen
unrechtmässig sei. Daher fusse auch die angefochtene Abbruch- und
Baubewilligung auf einer nicht tragfähigen Grundlage.
3.3
Mit diesen
Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung
hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück nicht in Zweifel zu
ziehen. Die abgefragten GIS-Eigentümerinformationen stützen sich auf das
Grundbuch. Dieses erbringt gemäss Art. 9 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) für die bezeugten Tatsachen
vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 145). Den angesichts dieser
Richtigkeitsvermutung beizubringenden Beweis des Gegenteils, d. h. der Eigentümerstellung
am Baugrundstück, gelingt der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren
nicht. Inwiefern der Eigentumsübergang von der Beschwerdeführerin an die
private Beschwerdegegnerin in rechtswidriger Weise erfolgt sein soll, ergibt
sich weder aus der Beschwerdeschrift noch sind weitere Anhaltspunkte dafür
ersichtlich.
Folglich kann die Beschwerdeführerin die
Beschwerdelegitimation nicht aus der Eigentümerstellung am Baugrundstück
ableiten. Des Weiteren ist die private Beschwerdegegnerin als
Baugesuchstellerin Adressatin der angefochtenen Verfügung, weshalb die
Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbefugnis auch nicht aus der Stellung als
Verfügungsadressatin herleiten kann. Denkbar bleibt (als Drittbetroffene) eine hinreichend
enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück: Indes beträgt die Distanz
(Luftlinie gemäss GIS) zwischen Baugrundstück und Zustelladresse (respektive
Wohnsitz) der Beschwerdeführerin ungefähr 1 km. Damit ist sie weit
ausserhalb jenes Umkreises von bis zu rund 100 m, in dem die Legitimation
von Nachbarn in der Regel bejaht wird (oben E. 2.1). Daher hat die
Beschwerdeführerin ihre besondere Betroffenheit substanziiert darzulegen, was
sie mit ihren Eingaben im vorliegenden Verfahren indes nicht schafft. Weitere
legitimationsbegründende Umstände, etwa als Mieterin des (abzubrechenden)
Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück oder einer anderen Liegenschaft in
dessen Nachbarschaft, sind nicht ersichtlich.
Über diese Vorbringen hinaus
unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Es ist wie gesehen
(E. 2.2) nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, nach legitimationsbegründenden
Umständen zu suchen, zumal im vorinstanzlichen Entscheid keine offensichtlichen
Mängel erkennbar sind.
3.4
Mangels
Vorliegen der materiellen Beschwer (oben E. 3.3) kann offenbleiben, ob die
Beschwerdeführerin die Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315
Abs. 1 PBG rechtzeitig verlangt hat. Die Prüfung der diesbezüglichen Rüge
erübrigt sich somit.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin
somit zu Recht verneint hat, ist auf eine materielle Beurteilung der Sache zu
verzichten.
5.
Das Gesuch der privaten Beschwerdegegnerin um Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht
ihr keine Parteientschädigung zu. Da der privaten Beschwerdegegnerin vorliegend
kein besonderer Aufwand entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17
Abs. 2 lit. a VRG nicht erfüllt und steht auch ihr keine
Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …