VB.2019.00423
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00423
31. Oktober 2019Deutsch6 min
(URT.2019.21201)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00423
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph
Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Jahresprämienrechnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2019 bei der
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) Einsprache gegen die Jahresprämienrechnung
Nr. 01 vom 18. Januar 2019 betreffend die Gebäude-Nrn. 02 und 03
an der B-Strasse 06 sowie die Gebäude-Nrn. 04 und 05 an der C-Strasse 07
in D.
Mit Entscheid vom 26. März 2019 trat die GVZ nicht
auf die erhobene Einsprache ein.
Erwägungen
II.
A rekurrierte dagegen am 28. April 2019 beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Letzteres nahm mit Verfügung vom
2.
Mai 2019 vom Rekurseingang Vormerk und forderte A auf, sich zur
Rechtzeitigkeit des Rekurses zu äussern. Dieser beantragte sinngemäss die
Wiederherstellung der Frist wegen persönlicher Gründe und nur geringer
Verspätung. Am 23. Mai 2019 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht
ein. Die Verfahrenskosten von Fr. 860.- wurden A auferlegt.
III.
A erhob am 22./24. Juni 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des
Baurekursgerichts sowie die Senkung der ihm auferlegten Kosten für das
Rekursverfahren.
Am 9. Juli 2019 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
12.
August 2019 schloss die GVZ auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Baurekursgerichts
über Anordnungen der GVZ im Versicherungsbereich nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom
2.
März 1975 (GebVG, LS 862.1) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 22 Abs. 1 VRG beträgt die Frist für Rekurse gegen Anordnungen der
GVZ 30 Tage. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des
angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach dessen amtlicher Veröffentlichung
und ohne solche am Tag nach dessen Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein
(§ 11 Abs. 2 VRG).
2.2
Unbestritten
verpasste der Beschwerdeführer die Rekursfrist um drei Tage.
2.3
Da es sich
bei der Rekursfrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nach § 12
Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht erstreckt werden. Eine versäumte
Rekursfrist kann aber wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds,
der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung
einreicht (§ 12 Abs. 2 VRG). Ein Grund, der die Wiederherstellung
einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12
N. 45 ff.).
2.4
Der
Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist
damit, dass er das Datum der Verfügung falsch gelesen und sich so eine falsche
Frist notiert habe. Er sei sodann im Stress gewesen und habe sich erst gerade
an der Hüfte operieren lassen müssen.
Verpasst eine Partei eine Frist, weil sie das Zustelldatum
aus Versehen falsch notiert hat, liegt eine grobe Nachlässigkeit im Sinne von
Art. 12 Abs. 2 VRG vor (BGr, 12. Dezember 2011,1C_336/2011,
E. 2.4; Plüss, § 12 N. 45). Ein Fristwiederherstellungsgrund
kann im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person, die eine fristgebundene
Rechtshandlung vorzunehmen hat, vorliegen. Diese Erkrankung muss allerdings
derart sein, dass die rechtssuchende Person durch sie davon abgehalten wird,
selbst innert Frist zu handeln. Überdies darf es ihr
nicht möglich sein, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen
Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGr, 21. März 2013,5G_1/2013,
E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86, E. 2a; Plüss, § 12
N. 61 ff.). Nach eigenen Angaben konnte sich der Beschwerdeführer
einige Tage nach dem Eintreffen der Verfügung Zeit nehmen, um sich damit zu
beschäftigen. Insofern liegt keine ernsthafte Erkrankung vor, die einen
Fristwiederherstellungsgrund darstellen würde. Die Vorinstanz hat
deshalb das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrunds zu Recht verneint.
3.
3.1
Nach
Art. 338 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(LS 700.1) bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
(GebV VGr, LS 175.252 [in der bis 30. Mai 2019 geltenden Fassung])
legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse fest. Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die
Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.- (§ 3
Dispositiv
Abs. 3 aGebV VGr). Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden,
kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2
aGebV VGr). Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen
Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel
ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Plüss, § 13 N. 25, auch zum
Folgenden). Die Rechtsmittelinstanz prüft die Bemessung von Verfahrenskosten
mit einer gewissen Zurückhaltung (Plüss, § 13 N. 96). Im Fall einer
offensichtlich übersetzten, massiv von der Regelgebühr abweichenden
Kostenauferlegung darf die Rechtsmittelinstanz die Gebührenhöhe der Vorinstanz
korrigieren.
3.2 Die
Vorinstanz setzte die Gebühr für ihr Verfahren auf Fr. 800.- (plus
Zustellkosten von Fr. 60.-) fest. Als Begründung führte sie an, bei einem
Nichteintretensentscheid liege im Allgemeinen kein Reduktionsgrund nach
§ 4 Abs. 2 aGebV VGr vor, da stets die Erfüllung von Prozessvoraussetzungen
zu prüfen und diese Prüfung mit der gebotenen Einlässlichkeit darzulegen sei.
Da es im vorliegenden Fall anerkannt war, dass der
Beschwerdeführer die Frist verpasst hatte, kein Wiederherstellungsgrund vorlag
und demnach nicht auf die Beschwerde einzutreten war, vermag diese Begründung
nur teilweise zu überzeugen. Insofern liegt die von der Vorinstanz festgesetzte
Gebühr zwar am obersten Rand des noch Vertretbaren, sie darf jedoch vom Verwaltungsgericht
nicht ohne Ermessenseingriff korrigiert werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …