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Entscheid

VB.2019.00423

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00423

31. Oktober 2019Deutsch6 min

(URT.2019.21201)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2019 bei der

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) Einsprache gegen die Jahresprämienrechnung

Nr. 01 vom 18. Januar 2019 betreffend die Gebäude-Nrn. 02 und 03

an der B-Strasse 06 sowie die Gebäude-Nrn. 04 und 05 an der C-Strasse 07

in D.

Mit Entscheid vom 26. März 2019 trat die GVZ nicht

auf die erhobene Einsprache ein.

Erwägungen

II.

A rekurrierte dagegen am 28. April 2019 beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Letzteres nahm mit Verfügung vom

2.

Mai 2019 vom Rekurseingang Vormerk und forderte A auf, sich zur

Rechtzeitigkeit des Rekurses zu äussern. Dieser beantragte sinngemäss die

Wiederherstellung der Frist wegen persönlicher Gründe und nur geringer

Verspätung. Am 23. Mai 2019 trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht

ein. Die Verfahrenskosten von Fr. 860.- wurden A auferlegt.

III.

A erhob am 22./24. Juni 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des

Baurekursgerichts sowie die Senkung der ihm auferlegten Kosten für das

Rekursverfahren.

Am 9. Juli 2019 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom

12.

August 2019 schloss die GVZ auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Baurekursgerichts

über Anordnungen der GVZ im Versicherungsbereich nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

Verbindung mit § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom

2.

März 1975 (GebVG, LS 862.1) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 22 Abs. 1 VRG beträgt die Frist für Rekurse gegen Anordnungen der

GVZ 30 Tage. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des

angefochtenen Akts, ohne solche am Tag nach dessen amtlicher Veröffentlichung

und ohne solche am Tag nach dessen Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG).

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der

Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein

(§ 11 Abs. 2 VRG).

2.2

Unbestritten

verpasste der Beschwerdeführer die Rekursfrist um drei Tage.

2.3

Da es sich

bei der Rekursfrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nach § 12

Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht erstreckt werden. Eine versäumte

Rekursfrist kann aber wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds,

der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung

einreicht (§ 12 Abs. 2 VRG). Ein Grund, der die Wiederherstellung

einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen (Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12

N. 45 ff.).

2.4

Der

Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist

damit, dass er das Datum der Verfügung falsch gelesen und sich so eine falsche

Frist notiert habe. Er sei sodann im Stress gewesen und habe sich erst gerade

an der Hüfte operieren lassen müssen.

Verpasst eine Partei eine Frist, weil sie das Zustelldatum

aus Versehen falsch notiert hat, liegt eine grobe Nachlässigkeit im Sinne von

Art. 12 Abs. 2 VRG vor (BGr, 12. Dezember 2011,1C_336/2011,

E. 2.4; Plüss, § 12 N. 45). Ein Fristwiederherstellungsgrund

kann im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person, die eine fristgebundene

Rechtshandlung vorzunehmen hat, vorliegen. Diese Erkrankung muss allerdings

derart sein, dass die rechtssuchende Person durch sie davon abgehalten wird,

selbst innert Frist zu handeln. Überdies darf es ihr

nicht möglich sein, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen

Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGr, 21. März 2013,5G_1/2013,

E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86, E. 2a; Plüss, § 12

N. 61 ff.). Nach eigenen Angaben konnte sich der Beschwerdeführer

einige Tage nach dem Eintreffen der Verfügung Zeit nehmen, um sich damit zu

beschäftigen. Insofern liegt keine ernsthafte Erkrankung vor, die einen

Fristwiederherstellungsgrund darstellen würde. Die Vorinstanz hat

deshalb das Vorliegen eines Wiederherstellungsgrunds zu Recht verneint.

3.

3.1

Nach

Art. 338 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(LS 700.1) bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

(GebV VGr, LS 175.252 [in der bis 30. Mai 2019 geltenden Fassung])

legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, der

Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse fest. Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die

Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.- (§ 3

Dispositiv

Abs. 3 aGebV VGr). Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden,

kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2

aGebV VGr). Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen

Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel

ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Plüss, § 13 N. 25, auch zum

Folgenden). Die Rechtsmittelinstanz prüft die Bemessung von Verfahrenskosten

mit einer gewissen Zurückhaltung (Plüss, § 13 N. 96). Im Fall einer

offensichtlich übersetzten, massiv von der Regelgebühr abweichenden

Kostenauferlegung darf die Rechtsmittelinstanz die Gebührenhöhe der Vorinstanz

korrigieren.

3.2 Die

Vorinstanz setzte die Gebühr für ihr Verfahren auf Fr. 800.- (plus

Zustellkosten von Fr. 60.-) fest. Als Begründung führte sie an, bei einem

Nichteintretensentscheid liege im Allgemeinen kein Reduktionsgrund nach

§ 4 Abs. 2 aGebV VGr vor, da stets die Erfüllung von Prozessvoraussetzungen

zu prüfen und diese Prüfung mit der gebotenen Einlässlichkeit darzulegen sei.

Da es im vorliegenden Fall anerkannt war, dass der

Beschwerdeführer die Frist verpasst hatte, kein Wiederherstellungsgrund vorlag

und demnach nicht auf die Beschwerde einzutreten war, vermag diese Begründung

nur teilweise zu überzeugen. Insofern liegt die von der Vorinstanz festgesetzte

Gebühr zwar am obersten Rand des noch Vertretbaren, sie darf jedoch vom Verwaltungsgericht

nicht ohne Ermessenseingriff korrigiert werden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …