VB.2019.00425
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00425
23. Oktober 2019Deutsch20 min
(URT.2019.21228)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00425
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1974 geborene Staatsangehörige Serbiens, heiratete am 30. November 2012 in
C den Schweizer D. Am 5. Februar 2013 reiste sie in die Schweiz ein und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals
bis zum 4. Februar 2016 verlängert. Nachdem sich die Eheleute getrennt
hatten, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. September 2015
die Aufenthaltsbewilligung von A. Dagegen liess A am 19. Oktober 2015 bei
der Sicherheitsdirektion Rekurs einlegen. Die Ehe wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts E vom 21. März 2016 geschieden.
B. Am
6. Juli 2016 heiratete A in C den aufenthaltsberechtigten italienischen
Staatsbürger F, geboren 1979. Das Migrationsamt erteilte A am 22. November
2016 eine bis zum 29. April 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Mit Entscheid vom 30. November 2016
schrieb die Sicherheitsdirektion das vorne erwähnte Rekursverfahren ab, da es
gegenstandslos geworden war.
C. Am
18. April 2018 stellte A ein Gesuch um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Reinigungsarbeiterin. Dieses Gesuch wurde am
13. März 2019 vom Migrationsamt abgewiesen. Zudem setzte das Migrationsamt
A eine Ausreisefrist bis 13. Juni 2019.
Erwägungen
II.
A liess dagegen am 12. April 2019 bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Entscheid vom 14. Mai 2019 wies
diese das Rechtsmittel ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 16. August
2019.
an.
III.
A liess am 21. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion sowie die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung beantragen. Am 2. Juli 2019 verzichtete die
Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige einer
Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei aufhalten, dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer
Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten
von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der
eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des
Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113
E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta,
Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die
freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,
wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen
Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw.
Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).
2.2
Die
eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde
im September 2017 aufgegeben. Gleichzeitig ist auch der Ehewille der beiden Eheleute
erloschen. Damit ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
entfallen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin musste gestützt
auf Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG nicht mehr verlängert werden.
3.
3.1
Der
nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund
des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten. Für die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern besteht nach
Art. 50 AIG ein solcher Anspruch, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a,
in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007
5437.
ff.]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin
oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Nach einem jüngst ergangenen Leitentscheid des
Bundesgerichts soll allerdings das Diskriminierungsverbot für die Regelung der
familiären Beziehungen des vormaligen Ehegatten entfallen, wenn dieser kein
Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz hat (BGE 144 II 1 E. 4.7;
kritisch Thomas Hugi Yar, Personenfreizügigkeit und Scheitern der Ehe, in:
dRSK, publiziert am 18. April 2018; Astrid Epiney/Daniela Nüesch, Zur
schweizerischen Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Alberto
Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2017/2018, Bern 2018,
S. 283 f.). Mit dem Wegzug des EU/EFTA-staatsangehörigen Ehepartners
aus der Schweiz entfällt damit auch der Anspruch der drittstaatsangehörigen
vormaligen Ehegattin auf einen nachehelichen Aufenthalt bzw. Verbleib in der
Schweiz. Die Verlängerung der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der
Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft soll dann nur noch
im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde liegen (vgl. Art. 77
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.1).
3.2
Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben am 6. Juli 2016 geheiratet. Im
September 2017 wurde die eheliche Gemeinschaft aber bereits wieder aufgegeben.
Die Ehe dauerte deshalb weniger als drei Jahre, womit kein Anspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG besteht. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch
nicht bestritten. Hingegen bringt sie in ihrer Beschwerde sinngemäss vor, sie
sei Opfer von ehelicher Gewalt geworden, weshalb ein wichtiger persönlicher
Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege, welcher
ihren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich mache.
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid offengelassen, ob
der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach seinem Umzug per 31. August 2017
in den Kanton G in der Schweiz noch über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
verfügt oder nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehegatte am 3. Januar
2018.
eine Adresse in H verwendete. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war bis
zum 29. April 2018 gültig. Da – wie sich zeigen wird (vgl.
E. 4.2 ff.) – nicht auszuschliessen ist, dass die
Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt geworden ist und somit ein wichtiger
persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
vorliegen könnte, hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob sich der Ehegatte
der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Schweiz aufhält (vgl. BGr,
19.
Juli 2019,2C_202/2018, E. 3.2).
3.3
3.3.1
Ohnehin wirft der bundesgerichtliche Ansatz in BGE 144 II 1 Fragen
auf, da damit grundsätzlich lediglich noch Familienzusammenführungen vom FZA
erfasst werden und dem Diskriminierungsverbot unterstehen sollen (Hugi Yar,
Rz. 21; Epiney/Nüesch, 283). Nach der Aufgabe der Ehegemeinschaft soll das
FZA jedoch nur noch ausnahmsweise aufgrund von "Nachwirkungen des
Familienanspruchs" anwendbar sein. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb
der Anwendungsbereich des FZA im Fall der Trennung der beiden Ehegatten nicht
geöffnet bleiben soll, obwohl dem nachgezogenen Familienmitglied aufgrund des
Familiennachzugs bereits ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA zukommt
(Epiney/Nüesch, 284).
3.3.2
Hinzu kommt, dass Art. 50 AIG nach der
bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung "den ehemaligen
Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der
Familiengemeinschaft" gewährt (BGE 144 II 1 E. 4.3; BGE 137
II 345 E. 3.1.3). Indem das Bundesgericht die Anwendung von Art. 50
AIG auf die drittstaatsangehörigen Ehegatten von EU/EFTA-Bürgern mit einer
Aufenthaltsbewilligung davon abhängig macht, ob sich der EU/EFTA-Bürger bzw.
die EU/EFTA-Bürgerin noch in der Schweiz aufhält, wird der Aufenthaltsanspruch
nach Art. 50 AIG faktisch zu einem unselbständigen Aufenthaltsanspruch, da
die Anwendung von Art. 50 AIG neu insbesondere weitgehend vom Willen des
ehemaligen Ehepartners abhängt (vgl. Hugi Yar, Rz. 21). Damit wird aber der
Normzweck von Art. 50 AIG – die Vermeidung von schwerwiegenden
Härtefällen nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft – missachtet.
Überdies besteht Unklarheit, auf welchen Zeitpunkt für die
Feststellung, ob der aufenthaltsberechtigte (vormalige) Ehegatte noch über ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, abzustellen ist. Das Bundesgericht hat
in seiner Rechtsprechung schon auf den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils
(BGer, 29. November 2017,2C_68/2017, E. 4.4) oder des
bundesgerichtlichen Urteils (BGE 144 II 1 E. 4.8; BGr, 19. Juli
2019,2C_202/2018, E. 3.2) abgestellt.
3.3.3
Durch die Anwendung der in BGE 144 II 1 begründeten Rechtsprechung auf
Fälle von ehelicher Gewalt würde der Schutz, welcher Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG für die Opfer von ehelicher Gewalt bietet, ausgehebelt.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG möchte indes verhindern, dass
"gewaltbetroffene nachgezogene Personen nicht vor das Dilemma gestellt
werden, in der Zwangssituation [zu] verbleiben oder den Verlust des
Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen" (BGE 138 II 229
E. 3.2.2). Dieses Dilemma würde gerade verstärkt, wenn die betroffene
Person auch nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach wie vor auf
ihren Ehegatten bzw. ihre Ehegattin angewiesen wäre, da ihr Aufenthaltsanspruch
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG von seiner bzw. ihrer Anwesenheit
in der Schweiz abhängig bliebe. Damit die betroffene Person ihren
Verbleiberechtsanspruch in der Schweiz nicht verliert, müsste der gewalttätige
Ehegatte bzw. die gewalttätige Ehegattin in der Schweiz aufenthaltsberechtigt
bleiben, bis sie ein selbständiges Aufenthaltsrecht begründen könnte. Dies könnte
unter Umständen bis zum Zeitpunkt eines allfälligen bundesgerichtlichen Urteils
dauern (vgl. E. 3.3.1). Somit bliebe die betroffene Person trotz der
Trennung weiterhin von ihrem gewalttätigen Ehegatten bzw. ihrer gewalttätigen
Ehegattin abhängig (vgl. Hugi Yar, Rz. 21). Der gewalttätige Ehegatte bzw.
die gewalttätige Ehegattin könnte in dieser Zeit aktiv darauf hinarbeiten, dass
seine ehemalige Ehegattin bzw. ihr ehemaliger Ehegatte den nachehelichen
Aufenthaltsanspruch verlöre, indem er bzw. sie die Schweiz verliesse.
4.
Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben es vorliegend
unterlassen, ausreichend abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich
Opfer von ehelicher Gewalt geworden ist und folglich ein wichtiger persönlicher
Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.
4.1
Nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR
101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen
Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie kann auf die
Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits vorliegenden
Akten ihre Überzeugung gebildet hat, und ohne Willkür annehmen darf, ihre
Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3,
131.
I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 31. März
2016, VB.2016.00076, E. 3.2, 3. Absatz; vgl. auch Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc., 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).
4.2
Nach § 7
Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes
wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Plüss,
§ 7 N. 10; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,
Rz. 92). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des
Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach pflichtgemässem
Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (VGr,
31.
März 2016, VB.2016.00076, E. 3.2, 2. Absatz [nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert]). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt
vor, wenn es die Behörde unterlässt, den relevanten Sachverhalt im für den
Einzelfall erforderlichen Umfang abzuklären. Ist die ungenügende Sachverhaltsfeststellung
auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweises zurückzuführen, liegt ausserdem
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (zum Ganzen Plüss, § 7 N. 36).
Die Parteien können gehalten sein, an der Erstellung des
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Die Behörde muss in
solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten Sachverhalt
abzuklären (Plüss, § 7 N. 10). Die Mitwirkungspflichten lassen den
Untersuchungsgrundsatz unangetastet (Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz. 95). Macht
die ausländische Person einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG geltend, trifft sie bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts
eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3,
auch zum Folgenden). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft
machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn gewisse Elemente
für das Vorhandensein einer Tatsache sprechen, selbst wenn die Entscheidinstanz
noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte
(vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3; Plüss, § 7 N. 29). Es dürfen
keine unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Beeinträchtigungen
gestellt werden (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 50 AIG N. 27). Als geeignete Beweismittel, um
eheliche Gewalt nachzuweisen, gelten insbesondere Arztzeugnisse,
Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinn von Art. 28 ZGB oder
entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (vgl. Art. 77 Abs. 6 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE, SR 142.201]). Die Aufzählung von Art. 77 Abs. 6 VZAE
ist dabei nicht abschliessend, womit auch mündliche Beweismittel zulässig sind
(BGr, 20. November 2018,2C_241/2018, E. 4.2; BGE 142 I 152
E. 6.2). Somit fallen auch glaubwürdige Zeugenaussagen von Angehörigen und
Nachbarn als Beweismittel in Betracht (BGr, 20. November 2018,
2C_241/2018, E. 4.2; vgl. Plüss, § 7 N. 53), insbesondere wenn
sie ohne grossen Aufwand zu beschaffen sind (Spescha, Art. 50 AIG
N. 27).
Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte
Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen
Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen
(Plüss, § 7 N. 33; VGr, 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 3.3).
Trotz dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde
von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und
zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen
ist (Donatsch, § 20 N. 44 f.).
4.3
Nachfolgend
ist chronologisch aufzuzeigen, wie die Beschwerdeführerin den Vorwurf der
ehelichen Gewalt vorgebracht hat und wie der Beschwerdegegner sowie die
Vorinstanz damit umgegangen sind.
4.3.1
Die Beschwerdeführerin wies erstmals am 1. Februar 2018 in ihrer
Antwort auf die Trennungsanfrage des Beschwerdegegners (vom 9. Januar 2018)
darauf hin, dass sie "unter beträchtlich brutaler häuslicher Gewalt"
leide. Sie führte weiter aus, dass sie von ihrem Ehemann verprügelt werde,
"so dass sie am ganzen Körper blaue Flecken" habe. Sie habe es bis
anhin unterlassen, Strafanzeige zu erstatten, da "sowohl der Ehegatte wie
auch sein Bruder" ihr "mit noch erheblicherer Gewalt" gedroht
hätten.
4.3.2
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin um Nachweise im Sinn von
Art. 77 Abs. 6 VZAE (vgl. E. 4.2, 2. Absatz) für das Vorliegen
von ehelicher Gewalt ersucht. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 bestätigte
die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann sie verprügelt und sie unter
"brutaler häuslicher Gewalt" gelitten habe. Auch zum damaligen
Zeitpunkt habe er ihr immer wieder "komische und brutale Bedrohungen"
geschrieben. Als Auskunftspersonen für die eheliche Gewalt bot die
Beschwerdeführerin drei Personen an, wovon eine (nach Angabe der
Beschwerdeführerin) für sechs Monate mit dem Ehepaar zusammengelebt habe.
4.3.3
Am 26. Juni 2018 gewährte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Der
Beschwerdegegner führte dabei aus, dass "keine Nachweise" eingereicht
worden waren, "dass die erlittene eheliche Gewalt derart gravierend
gewesen wäre, als dass der Beschwerdeführerin die Weiterführung der
Ehegemeinschaft nicht mehr zuzumuten gewesen wäre". Die vorgeschlagenen
Auskunftspersonen wurden nicht erwähnt. In der Stellungnahme vom 17. Juli
2018.
liess die Beschwerdeführerin Folgendes ausführen:
"Ihre
Ehemann war ziemlich brutal zu Ihr: Prügel, Drohungen, Überwachung, Er hat sie
geohrfeigt, geschlagen, gestossten psychisch und physisch Gewalt. Ihre Ehegatte
war häufig gewaltbereit oft hat sie geohrfeigt und sexuell Gewalt mit
Geschlecht Verkehr gezwungen Er hat unglaubliche Erotische verlangen gehabt
Auch in sogenannte Monitoring war von Ehegatte immer. Er wollte Ihr alles
verboten. Er hat meine Mandantin total terrorisiert, Er hat als Macho zu meine
Mandantin eingestellt. Er wollte sie immer ÜBERWACHEN, ohne Grund. Aus alle
diesen Gründen meine Mandantin hat Angst von Ihm gehabt und Schweig, hat nicht
geredet. Aus Angst von Ihm hat sie keine Opferstelle besucht."
Zudem wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin,
dass sie drei Auskunftspersonen benannt habe, welche die eheliche Gewalt
bezeugen könnten.
4.3.4
In der Begründung seiner Verfügung vom 13. März 2019, führte der
Beschwerdegegner aus, dass die "geltend gemachten Übergriffe lediglich
pauschal ausgeführt [wurden] und nicht konkretisiert [wurde], zu welchen
Zeitpunkten sich diese abgespielt haben sollen". Weiter seien
"keinerlei schriftlichen Belege" vorgelegt worden, und es sei auch
nicht "nachvollziehbar dargelegt [worden], aus welchen Gründe solche
fehlen". Der Beschwerdegegner anerkannte, dass der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin im Juni 2018 angeführt habe, dass drei Personen die eheliche
Gewalt bezeugen könnten; gleichzeitig bemängelte er aber, dass keine
Stellungnahmen dieser Personen eingereicht wurden. Zudem ging der
Beschwerdegegner davon aus, dass die eheliche Gewalt "höchstens im
Zeitraum zwischen dem 21. Juni 2017 und Mitte September 2017" (dem
Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft) stattgefunden habe. Zu diesem
Schluss kam er, da die Beschwerdeführerin anlässlich einer Befragung durch die
Kantonspolizei vom 21. Juni 2017 keine Vorfälle ehelicher Gewalt erwähnt
hatte. Am 21. Juni 2017 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr
Ehegatte von der Kantonspolizei einvernommen, da der Verdacht auf eine
Umgehungsehe bestand.
4.3.5
In seinem (sehr kurzen) Rekurs vom 12. April 2019 erwähnte der
nicht-juristische Vertreter der Beschwerdeführerin die eheliche Gewalt nicht
mehr ausdrücklich. Er reichte jedoch als Beilage zum Rekurs eine Kopie des
Schreibens vom 8. Juni 2018 ein, mit welchem die eheliche Gewalt
beschrieben und die Befragung der drei Auskunftspersonen angeboten wurde. Im
Rekursentscheid vom 14. Mai 2019 bestätigte die Vorinstanz mehrheitlich
die Auffassung des Beschwerdegegners betreffend der von der Beschwerdeführerin
im Verwaltungsverfahren geltend gemachten ehelichen Gewalt. Die Vorinstanz
begrenzte die eheliche Gewalt ebenfalls auf den Zeitraum zwischen dem
21.
Juni 2017 und 1. September 2017 und war der Meinung, dass die
vorgebrachten Übergriffe lediglich allgemein ausgeführt und nicht näher
konkretisiert worden seien. Wie der Beschwerdegegner stellte die Vorinstanz
fest, die Beschwerdeführerin habe keine schriftlichen Unterlagen als
Beweismittel eingereicht. Die behauptete eheliche Gewalt lasse sich daher nicht
objektiv nachvollziehen, und die substanzarmen Sachverhaltsdarstellungen
erschienen wenig glaubhaft.
4.4
Diese Erwägungen
der Vorinstanz sind nur teilweise nachvollziehbar. So sind die Sachverhaltsvorbringen
der Beschwerdeführerin zwar nicht sehr detailliert, doch sind sie immerhin
genügend aussagekräftig, dass der Vorwurf der ehelichen Gewalt nicht zum
vornherein verneint werden kann, wie das der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz getan haben. Die Beschwerdeführerin hat bereits in einem frühen
Verfahrensstadium (als Antwort auf die Trennungsanfrage des Beschwerdegegners)
auf die eheliche Gewalt hingewiesen und kurz darauf drei Personen benannt,
welche Auskunft über die eheliche Gewalt geben können. Mit dem Vorwurf, dass
die Beschwerdeführerin keine schriftlichen Hinweise vorlegen konnte, verkennt
der Beschwerdegegner zudem, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
nur schriftliche, sondern auch mündliche Hinweise geeignet sind, eheliche
Gewalt glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.2, 2. Absatz). Zudem erscheinen
die drei Auskunftspersonen grundsätzlich als tauglich, um den Sachverhalt im
vorliegenden Fall genauer abzuklären.
Dazu kommt, dass sowohl die Vorinstanz wie auch der
Beschwerdegegner in ihren Entscheiden ausser Betracht lassen, dass der Ehegatte
der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 wegen Vergewaltigung, Drohung und
mehrfacher Tätlichkeit zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt worden war. Die
Taten richteten sich alle gegen seine frühere Ehefrau. Gerade diese
Vorgeschichte des Ehegatten hätte die Befragung der drei Auskunftspersonen
nötig gemacht.
Weiter erscheint es fragwürdig, nur aufgrund der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei
vom 21. Juni 2017 (Verdacht auf eine Umgehungsehe) keine Vorfälle
ehelicher Gewalt erwähnte, zu schliessen, dass vorher keine solchen Vorfälle
stattgefunden hätten. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin
in diesem Moment nicht traute, die Probleme bzw. Gewalt in ihrer Ehe
anzusprechen, da sie Angst vor ihrem Ehegatten oder vor dem Verlust ihrer
Aufenthaltsbewilligung hatte.
4.5
Damit ergibt
sich, dass die Vorinstanz und der Beschwerdegegner eine unzulässige
antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen haben. In den Akten finden sich
genügend Hinweise, welche die eheliche Gewalt als möglich erscheinen lassen.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz wären gehalten gewesen, eigene
Abklärungen des Sachverhalts anzustellen, wie beispielsweise die Befragung der
drei vorgeschlagenen Auskunftspersonen, des Ehegatten oder der
Beschwerdeführerin. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der angefochtene
Entscheid auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen beruht: Einerseits ist unklar,
ob der Ehegatte in der Schweiz noch über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
verfügt, und andererseits, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin
tatsächlich von ehelicher Gewalt betroffen war. In teilweise Gutheissung der
Beschwerde ist die Angelegenheit im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VRG an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die
Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens. Die Rückweisung zur
erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und
Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweisen; Marco Donatsch, § 64 N. 5).
Die Gerichts- und Rekurskosten sind demgemäss dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Desgleichen hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für
das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,
2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Zu ergänzen bleibt, dass es sich beim vorliegenden Urteil
um einen Rückweisungsentscheid handelt. Ein solcher wird grundsätzlich als
Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind
vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes) anfechtbar,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2019 sowie die Verfügung des
Migrationsamts vom 13. März 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2019 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …