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Entscheid

VB.2019.00425

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00425

23. Oktober 2019Deutsch20 min

(URT.2019.21228)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1974 geborene Staatsangehörige Serbiens, heiratete am 30. November 2012 in

C den Schweizer D. Am 5. Februar 2013 reiste sie in die Schweiz ein und

erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals

bis zum 4. Februar 2016 verlängert. Nachdem sich die Eheleute getrennt

hatten, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 15. September 2015

die Aufenthaltsbewilligung von A. Dagegen liess A am 19. Oktober 2015 bei

der Sicherheitsdirektion Rekurs einlegen. Die Ehe wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts E vom 21. März 2016 geschieden.

B. Am

6. Juli 2016 heiratete A in C den aufenthaltsberechtigten italienischen

Staatsbürger F, geboren 1979. Das Migrationsamt erteilte A am 22. November

2016 eine bis zum 29. April 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Mit Entscheid vom 30. November 2016

schrieb die Sicherheitsdirektion das vorne erwähnte Rekursverfahren ab, da es

gegenstandslos geworden war.

C. Am

18. April 2018 stellte A ein Gesuch um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Reinigungsarbeiterin. Dieses Gesuch wurde am

13. März 2019 vom Migrationsamt abgewiesen. Zudem setzte das Migrationsamt

A eine Ausreisefrist bis 13. Juni 2019.

Erwägungen

II.

A liess dagegen am 12. April 2019 bei der

Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Entscheid vom 14. Mai 2019 wies

diese das Rechtsmittel ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 16. August

2019.

an.

III.

A liess am 21. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion sowie die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung beantragen. Am 2. Juli 2019 verzichtete die

Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige einer

Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei aufhalten, dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer

Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten

von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der

eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den

formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des

Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113

E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta,

Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die

freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,

wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen

Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw.

Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2

Die

eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde

im September 2017 aufgegeben. Gleichzeitig ist auch der Ehewille der beiden Eheleute

erloschen. Damit ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA

entfallen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin musste gestützt

auf Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG nicht mehr verlängert werden.

3.

3.1

Der

nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund

des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den

Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

gelten. Für die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern besteht nach

Art. 50 AIG ein solcher Anspruch, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz

mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a,

in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007

5437.

ff.]) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin

oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

Nach einem jüngst ergangenen Leitentscheid des

Bundesgerichts soll allerdings das Diskriminierungsverbot für die Regelung der

familiären Beziehungen des vormaligen Ehegatten entfallen, wenn dieser kein

Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz hat (BGE 144 II 1 E. 4.7;

kritisch Thomas Hugi Yar, Personenfreizügigkeit und Scheitern der Ehe, in:

dRSK, publiziert am 18. April 2018; Astrid Epiney/Daniela Nüesch, Zur

schweizerischen Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Alberto

Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2017/2018, Bern 2018,

S. 283 f.). Mit dem Wegzug des EU/EFTA-staatsangehörigen Ehepartners

aus der Schweiz entfällt damit auch der Anspruch der drittstaatsangehörigen

vormaligen Ehegattin auf einen nachehelichen Aufenthalt bzw. Verbleib in der

Schweiz. Die Verlängerung der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der

Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehegemeinschaft soll dann nur noch

im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörde liegen (vgl. Art. 77

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.1).

3.2

Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte haben am 6. Juli 2016 geheiratet. Im

September 2017 wurde die eheliche Gemeinschaft aber bereits wieder aufgegeben.

Die Ehe dauerte deshalb weniger als drei Jahre, womit kein Anspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG besteht. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch

nicht bestritten. Hingegen bringt sie in ihrer Beschwerde sinngemäss vor, sie

sei Opfer von ehelicher Gewalt geworden, weshalb ein wichtiger persönlicher

Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege, welcher

ihren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich mache.

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid offengelassen, ob

der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach seinem Umzug per 31. August 2017

in den Kanton G in der Schweiz noch über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

verfügt oder nicht. Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehegatte am 3. Januar

2018.

eine Adresse in H verwendete. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war bis

zum 29. April 2018 gültig. Da – wie sich zeigen wird (vgl.

E. 4.2 ff.) – nicht auszuschliessen ist, dass die

Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt geworden ist und somit ein wichtiger

persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

vorliegen könnte, hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob sich der Ehegatte

der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Schweiz aufhält (vgl. BGr,

19.

Juli 2019,2C_202/2018, E. 3.2).

3.3

3.3.1

Ohnehin wirft der bundesgerichtliche Ansatz in BGE 144 II 1 Fragen

auf, da damit grundsätzlich lediglich noch Familienzusammenführungen vom FZA

erfasst werden und dem Diskriminierungsverbot unterstehen sollen (Hugi Yar,

Rz. 21; Epiney/Nüesch, 283). Nach der Aufgabe der Ehegemeinschaft soll das

FZA jedoch nur noch ausnahmsweise aufgrund von "Nachwirkungen des

Familienanspruchs" anwendbar sein. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb

der Anwendungsbereich des FZA im Fall der Trennung der beiden Ehegatten nicht

geöffnet bleiben soll, obwohl dem nachgezogenen Familienmitglied aufgrund des

Familiennachzugs bereits ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA zukommt

(Epiney/Nüesch, 284).

3.3.2

Hinzu kommt, dass Art. 50 AIG nach der

bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung "den ehemaligen

Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der

Familiengemeinschaft" gewährt (BGE 144 II 1 E. 4.3; BGE 137

II 345 E. 3.1.3). Indem das Bundesgericht die Anwendung von Art. 50

AIG auf die drittstaatsangehörigen Ehegatten von EU/EFTA-Bürgern mit einer

Aufenthaltsbewilligung davon abhängig macht, ob sich der EU/EFTA-Bürger bzw.

die EU/EFTA-Bürgerin noch in der Schweiz aufhält, wird der Aufenthaltsanspruch

nach Art. 50 AIG faktisch zu einem unselbständigen Aufenthaltsanspruch, da

die Anwendung von Art. 50 AIG neu insbesondere weitgehend vom Willen des

ehemaligen Ehepartners abhängt (vgl. Hugi Yar, Rz. 21). Damit wird aber der

Normzweck von Art. 50 AIG – die Vermeidung von schwerwiegenden

Härtefällen nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft – missachtet.

Überdies besteht Unklarheit, auf welchen Zeitpunkt für die

Feststellung, ob der aufenthaltsberechtigte (vormalige) Ehegatte noch über ein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, abzustellen ist. Das Bundesgericht hat

in seiner Rechtsprechung schon auf den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils

(BGer, 29. November 2017,2C_68/2017, E. 4.4) oder des

bundesgerichtlichen Urteils (BGE 144 II 1 E. 4.8; BGr, 19. Juli

2019,2C_202/2018, E. 3.2) abgestellt.

3.3.3

Durch die Anwendung der in BGE 144 II 1 begründeten Rechtsprechung auf

Fälle von ehelicher Gewalt würde der Schutz, welcher Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG für die Opfer von ehelicher Gewalt bietet, ausgehebelt.

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG möchte indes verhindern, dass

"gewaltbetroffene nachgezogene Personen nicht vor das Dilemma gestellt

werden, in der Zwangssituation [zu] verbleiben oder den Verlust des

Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen" (BGE 138 II 229

E. 3.2.2). Dieses Dilemma würde gerade verstärkt, wenn die betroffene

Person auch nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach wie vor auf

ihren Ehegatten bzw. ihre Ehegattin angewiesen wäre, da ihr Aufenthaltsanspruch

nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG von seiner bzw. ihrer Anwesenheit

in der Schweiz abhängig bliebe. Damit die betroffene Person ihren

Verbleiberechtsanspruch in der Schweiz nicht verliert, müsste der gewalttätige

Ehegatte bzw. die gewalttätige Ehegattin in der Schweiz aufenthaltsberechtigt

bleiben, bis sie ein selbständiges Aufenthaltsrecht begründen könnte. Dies könnte

unter Umständen bis zum Zeitpunkt eines allfälligen bundesgerichtlichen Urteils

dauern (vgl. E. 3.3.1). Somit bliebe die betroffene Person trotz der

Trennung weiterhin von ihrem gewalttätigen Ehegatten bzw. ihrer gewalttätigen

Ehegattin abhängig (vgl. Hugi Yar, Rz. 21). Der gewalttätige Ehegatte bzw.

die gewalttätige Ehegattin könnte in dieser Zeit aktiv darauf hinarbeiten, dass

seine ehemalige Ehegattin bzw. ihr ehemaliger Ehegatte den nachehelichen

Aufenthaltsanspruch verlöre, indem er bzw. sie die Schweiz verliesse.

4.

Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben es vorliegend

unterlassen, ausreichend abzuklären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich

Opfer von ehelicher Gewalt geworden ist und folglich ein wichtiger persönlicher

Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.

4.1

Nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR

101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches

Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen

Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn

diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie kann auf die

Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund der bereits vorliegenden

Akten ihre Überzeugung gebildet hat, und ohne Willkür annehmen darf, ihre

Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3,

131.

I 153 E. 3, 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 31. März

2016, VB.2016.00076, E. 3.2, 3. Absatz; vgl. auch Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc., 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 19;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).

4.2

Nach § 7

Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes

wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die richtige

und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Plüss,

§ 7 N. 10; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,

Rz. 92). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des

Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach pflichtgemässem

Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (VGr,

31.

März 2016, VB.2016.00076, E. 3.2, 2. Absatz [nicht auf

www.vgrzh.ch publiziert]). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt

vor, wenn es die Behörde unterlässt, den relevanten Sachverhalt im für den

Einzelfall erforderlichen Umfang abzuklären. Ist die ungenügende Sachverhaltsfeststellung

auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweises zurückzuführen, liegt ausserdem

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (zum Ganzen Plüss, § 7 N. 36).

Die Parteien können gehalten sein, an der Erstellung des

Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Die Behörde muss in

solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten Sachverhalt

abzuklären (Plüss, § 7 N. 10). Die Mitwirkungspflichten lassen den

Untersuchungsgrundsatz unangetastet (Kiener/Rütsche/Kuhn, Rz. 95). Macht

die ausländische Person einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG geltend, trifft sie bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts

eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3,

auch zum Folgenden). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft

machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn gewisse Elemente

für das Vorhandensein einer Tatsache sprechen, selbst wenn die Entscheidinstanz

noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte

(vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3; Plüss, § 7 N. 29). Es dürfen

keine unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Beeinträchtigungen

gestellt werden (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 50 AIG N. 27). Als geeignete Beweismittel, um

eheliche Gewalt nachzuweisen, gelten insbesondere Arztzeugnisse,

Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinn von Art. 28 ZGB oder

entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (vgl. Art. 77 Abs. 6 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE, SR 142.201]). Die Aufzählung von Art. 77 Abs. 6 VZAE

ist dabei nicht abschliessend, womit auch mündliche Beweismittel zulässig sind

(BGr, 20. November 2018,2C_241/2018, E. 4.2; BGE 142 I 152

E. 6.2). Somit fallen auch glaubwürdige Zeugenaussagen von Angehörigen und

Nachbarn als Beweismittel in Betracht (BGr, 20. November 2018,

2C_241/2018, E. 4.2; vgl. Plüss, § 7 N. 53), insbesondere wenn

sie ohne grossen Aufwand zu beschaffen sind (Spescha, Art. 50 AIG

N. 27).

Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte

Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen

Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen

(Plüss, § 7 N. 33; VGr, 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 3.3).

Trotz dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde

von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen treffen und

zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen

ist (Donatsch, § 20 N. 44 f.).

4.3

Nachfolgend

ist chronologisch aufzuzeigen, wie die Beschwerdeführerin den Vorwurf der

ehelichen Gewalt vorgebracht hat und wie der Beschwerdegegner sowie die

Vorinstanz damit umgegangen sind.

4.3.1

Die Beschwerdeführerin wies erstmals am 1. Februar 2018 in ihrer

Antwort auf die Trennungsanfrage des Beschwerdegegners (vom 9. Januar 2018)

darauf hin, dass sie "unter beträchtlich brutaler häuslicher Gewalt"

leide. Sie führte weiter aus, dass sie von ihrem Ehemann verprügelt werde,

"so dass sie am ganzen Körper blaue Flecken" habe. Sie habe es bis

anhin unterlassen, Strafanzeige zu erstatten, da "sowohl der Ehegatte wie

auch sein Bruder" ihr "mit noch erheblicherer Gewalt" gedroht

hätten.

4.3.2

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin um Nachweise im Sinn von

Art. 77 Abs. 6 VZAE (vgl. E. 4.2, 2. Absatz) für das Vorliegen

von ehelicher Gewalt ersucht. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 bestätigte

die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann sie verprügelt und sie unter

"brutaler häuslicher Gewalt" gelitten habe. Auch zum damaligen

Zeitpunkt habe er ihr immer wieder "komische und brutale Bedrohungen"

geschrieben. Als Auskunftspersonen für die eheliche Gewalt bot die

Beschwerdeführerin drei Personen an, wovon eine (nach Angabe der

Beschwerdeführerin) für sechs Monate mit dem Ehepaar zusammengelebt habe.

4.3.3

Am 26. Juni 2018 gewährte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin

das rechtliche Gehör und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Der

Beschwerdegegner führte dabei aus, dass "keine Nachweise" eingereicht

worden waren, "dass die erlittene eheliche Gewalt derart gravierend

gewesen wäre, als dass der Beschwerdeführerin die Weiterführung der

Ehegemeinschaft nicht mehr zuzumuten gewesen wäre". Die vorgeschlagenen

Auskunftspersonen wurden nicht erwähnt. In der Stellungnahme vom 17. Juli

2018.

liess die Beschwerdeführerin Folgendes ausführen:

"Ihre

Ehemann war ziemlich brutal zu Ihr: Prügel, Drohungen, Überwachung, Er hat sie

geohrfeigt, geschlagen, gestossten psychisch und physisch Gewalt. Ihre Ehegatte

war häufig gewaltbereit oft hat sie geohrfeigt und sexuell Gewalt mit

Geschlecht Verkehr gezwungen Er hat unglaubliche Erotische verlangen gehabt

Auch in sogenannte Monitoring war von Ehegatte immer. Er wollte Ihr alles

verboten. Er hat meine Mandantin total terrorisiert, Er hat als Macho zu meine

Mandantin eingestellt. Er wollte sie immer ÜBERWACHEN, ohne Grund. Aus alle

diesen Gründen meine Mandantin hat Angst von Ihm gehabt und Schweig, hat nicht

geredet. Aus Angst von Ihm hat sie keine Opferstelle besucht."

Zudem wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin,

dass sie drei Auskunftspersonen benannt habe, welche die eheliche Gewalt

bezeugen könnten.

4.3.4

In der Begründung seiner Verfügung vom 13. März 2019, führte der

Beschwerdegegner aus, dass die "geltend gemachten Übergriffe lediglich

pauschal ausgeführt [wurden] und nicht konkretisiert [wurde], zu welchen

Zeitpunkten sich diese abgespielt haben sollen". Weiter seien

"keinerlei schriftlichen Belege" vorgelegt worden, und es sei auch

nicht "nachvollziehbar dargelegt [worden], aus welchen Gründe solche

fehlen". Der Beschwerdegegner anerkannte, dass der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin im Juni 2018 angeführt habe, dass drei Personen die eheliche

Gewalt bezeugen könnten; gleichzeitig bemängelte er aber, dass keine

Stellungnahmen dieser Personen eingereicht wurden. Zudem ging der

Beschwerdegegner davon aus, dass die eheliche Gewalt "höchstens im

Zeitraum zwischen dem 21. Juni 2017 und Mitte September 2017" (dem

Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft) stattgefunden habe. Zu diesem

Schluss kam er, da die Beschwerdeführerin anlässlich einer Befragung durch die

Kantonspolizei vom 21. Juni 2017 keine Vorfälle ehelicher Gewalt erwähnt

hatte. Am 21. Juni 2017 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr

Ehegatte von der Kantonspolizei einvernommen, da der Verdacht auf eine

Umgehungsehe bestand.

4.3.5

In seinem (sehr kurzen) Rekurs vom 12. April 2019 erwähnte der

nicht-juristische Vertreter der Beschwerdeführerin die eheliche Gewalt nicht

mehr ausdrücklich. Er reichte jedoch als Beilage zum Rekurs eine Kopie des

Schreibens vom 8. Juni 2018 ein, mit welchem die eheliche Gewalt

beschrieben und die Befragung der drei Auskunftspersonen angeboten wurde. Im

Rekursentscheid vom 14. Mai 2019 bestätigte die Vorinstanz mehrheitlich

die Auffassung des Beschwerdegegners betreffend der von der Beschwerdeführerin

im Verwaltungsverfahren geltend gemachten ehelichen Gewalt. Die Vorinstanz

begrenzte die eheliche Gewalt ebenfalls auf den Zeitraum zwischen dem

21.

Juni 2017 und 1. September 2017 und war der Meinung, dass die

vorgebrachten Übergriffe lediglich allgemein ausgeführt und nicht näher

konkretisiert worden seien. Wie der Beschwerdegegner stellte die Vorinstanz

fest, die Beschwerdeführerin habe keine schriftlichen Unterlagen als

Beweismittel eingereicht. Die behauptete eheliche Gewalt lasse sich daher nicht

objektiv nachvollziehen, und die substanzarmen Sachverhaltsdarstellungen

erschienen wenig glaubhaft.

4.4

Diese Erwägungen

der Vorinstanz sind nur teilweise nachvollziehbar. So sind die Sachverhaltsvorbringen

der Beschwerdeführerin zwar nicht sehr detailliert, doch sind sie immerhin

genügend aussagekräftig, dass der Vorwurf der ehelichen Gewalt nicht zum

vornherein verneint werden kann, wie das der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz getan haben. Die Beschwerdeführerin hat bereits in einem frühen

Verfahrensstadium (als Antwort auf die Trennungsanfrage des Beschwerdegegners)

auf die eheliche Gewalt hingewiesen und kurz darauf drei Personen benannt,

welche Auskunft über die eheliche Gewalt geben können. Mit dem Vorwurf, dass

die Beschwerdeführerin keine schriftlichen Hinweise vorlegen konnte, verkennt

der Beschwerdegegner zudem, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

nur schriftliche, sondern auch mündliche Hinweise geeignet sind, eheliche

Gewalt glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.2, 2. Absatz). Zudem erscheinen

die drei Auskunftspersonen grundsätzlich als tauglich, um den Sachverhalt im

vorliegenden Fall genauer abzuklären.

Dazu kommt, dass sowohl die Vorinstanz wie auch der

Beschwerdegegner in ihren Entscheiden ausser Betracht lassen, dass der Ehegatte

der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 wegen Vergewaltigung, Drohung und

mehrfacher Tätlichkeit zu 18 Monaten Zuchthaus verurteilt worden war. Die

Taten richteten sich alle gegen seine frühere Ehefrau. Gerade diese

Vorgeschichte des Ehegatten hätte die Befragung der drei Auskunftspersonen

nötig gemacht.

Weiter erscheint es fragwürdig, nur aufgrund der Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei

vom 21. Juni 2017 (Verdacht auf eine Umgehungsehe) keine Vorfälle

ehelicher Gewalt erwähnte, zu schliessen, dass vorher keine solchen Vorfälle

stattgefunden hätten. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin

in diesem Moment nicht traute, die Probleme bzw. Gewalt in ihrer Ehe

anzusprechen, da sie Angst vor ihrem Ehegatten oder vor dem Verlust ihrer

Aufenthaltsbewilligung hatte.

4.5

Damit ergibt

sich, dass die Vorinstanz und der Beschwerdegegner eine unzulässige

antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen haben. In den Akten finden sich

genügend Hinweise, welche die eheliche Gewalt als möglich erscheinen lassen.

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz wären gehalten gewesen, eigene

Abklärungen des Sachverhalts anzustellen, wie beispielsweise die Befragung der

drei vorgeschlagenen Auskunftspersonen, des Ehegatten oder der

Beschwerdeführerin. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid

den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt.

5.

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der angefochtene

Entscheid auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen beruht: Einerseits ist unklar,

ob der Ehegatte in der Schweiz noch über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

verfügt, und andererseits, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin

tatsächlich von ehelicher Gewalt betroffen war. In teilweise Gutheissung der

Beschwerde ist die Angelegenheit im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VRG an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

Gemäss Art. 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die

Kosten in der Regel entsprechend ihres Unterliegens. Die Rückweisung zur

erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und

Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweisen; Marco Donatsch, § 64 N. 5).

Die Gerichts- und Rekurskosten sind demgemäss dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Desgleichen hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für

das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,

2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Zu ergänzen bleibt, dass es sich beim vorliegenden Urteil

um einen Rückweisungsentscheid handelt. Ein solcher wird grundsätzlich als

Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind

vor Bundesgericht nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten (Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes) anfechtbar,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2019 sowie die Verfügung des

Migrationsamts vom 13. März 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 14. Mai 2019 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …