VB.2019.00426
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00426
18. Dezember 2019Deutsch11 min
(URT.2019.21352)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00426
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder
Konsulent C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D AG, vertreten durch RA E,
2. Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch
Baupolizeiamt Winterthur,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. F AG, vertreten durch RA E,
2. Gebäudeversicherung Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom
3. Oktober 2018 bewilligte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der D AG
eine Projektänderung (insbesondere Auflagenbereinigung sowie Fassaden- und
Grundrissanpassungen) zum mit Bauentscheid vom 20. Dezember 2017
genehmigten Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohnungen und
Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in
Winterthur.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 8. November 2018
Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie die Verweigerung der Projektänderung. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. Mai 2019 ab, soweit
es darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 26. Juni 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Verweigerung der Projektänderung; eventualiter sei
die Sache an den Bauausschuss der Stadt Winterthur
zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am
11.
Juli 2019 verzichtete die Gebäudeversicherung des Kantons Zürichs auf
eine Stellungnahme. Mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 19. August 2019
beantragten die D AG (Baugesuchstellerin) sowie die F AG
(Grundeigentümerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Bauausschuss der Stadt
Winterthur schloss am 22. August 2019 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen ebenfalls auf Beschwerdeabweisung, soweit darauf
einzutreten sei; eventualiter sei ein Augenschein durchzuführen. Am
11.
September 2019 hielt A an seinen Anträgen fest. Die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürichs sowie der Bauausschuss der Stadt
Winterthur verzichteten am 20. September 2019 respektive am
24.
September 2019 auf eine weitere Stellungnahme. Am 24. September
2019.
hielten die D AG sowie die F AG weiterhin an ihren (gemeinsamen)
Anträgen fest. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 befindet
sich gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom
3.
Oktober 2000 (BZO) in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung W4G. Mit
Stammbaubewilligung vom 20. Dezember 2017 wurde unter Nebenbestimmungen
der Abbruch des bestehenden Mehrfamilienhauses und
der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohnungen sowie einer
Unterniveaugarage mit neun Parkplätzen bewilligt. Der vorliegend angefochtene
Beschluss vom 3. Oktober 2018 stellt eine Änderung dieses Projekts dar und
umfasst neben der Auflagenbereinigung diverse Fassaden- und Grundrissanpassungen,
ein neuer Dachaufstieg sowie eine Absturzsicherung entlang der
Grundstücksgrenze.
Das aktuelle Gebäude auf Kat.-Nr. 01
wie auch der projektierte Neubau ist
zusammengebaut respektive wird zusammengebaut sein mit der Baute auf dem
nördlichen Grundstück Kat.-Nr. 03 des Beschwerdeführers. Östlich wird das Baugrundstück von der H-Strasse und
südlich von der G-Strasse umschlossen; von westlicher Seite grenzt die Parzelle
Kat.-Nr. 04 an.
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die
Vorinstanz hätte neben der Projektänderung auch die Stammbaubewilligung in ihre
Prüfung miteinbeziehen müssen.
3.1
Es liegt
grundsätzlich im Belieben der Bauherrschaft, ein eingereichtes Baugesuch zu
ändern oder etwa (erst) während der Bauausführung um die Bewilligung für eine
oder mehrere Projektänderungen nachzusuchen (VGr, 28. März 2019,
VB.2018.00742, E. 3.3; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, Rz. 239, Rz. 589). Ob dieses Baugesuch als selbständiges
(Alternativ-)Projekt oder in Form eines Änderungsgesuchs betreffend ein bereits
bewilligtes Projekt (Stammbewilligung) erfolgt, entscheidet (zunächst) in
erster Linie die Bauherrschaft (VGr, 24. August 2016, VB.2016.00053,
E. 2; 21. April 2004, VB.2004.00038, E. 3.1). Beim anschliessenden
Entscheid, ob ein Änderungsgesuch als solches entgegenzunehmen und zu
beurteilen sei oder ob das Bauprojekt als Ganzes Gesuchsgegenstand bilde, steht
der Baubewilligungsbehörde ein von den Rechtsmittelbehörden zu respektierender
Ermessensspielraum zu (VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038, E. 3.1).
Dabei hat die Baubewilligungsbehörde zu beachten, dass eine Projektänderung nur
dann vorliegt, wenn das Bauvorhaben nicht in den Grundzügen verändert wird,
wenn also weder ein Hauptmerkmal oder eine sich auf die Nachbarschaft auswirkende
bauliche Grundstücksnutzung wesentlich verändert wird (wie etwa Erschliessung,
Standort, äussere Masse, Höhe, Abstände, Ausnützung, Geschosszahl,
Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung) noch eine Mehrzahl geringfügiger
Änderungen dem Bau eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte
Identität verleiht (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.2.2).
Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht in
substanziierter Weise geltend, inwiefern die projektierten Massnahmen den
Rahmen einer Projektänderung sprengen würden. Dies ist ohnehin nicht
ersichtlich, da diese die Kubatur des Vorhabens nicht
massgeblich ändern und namentlich die innere Gebäudeorganisation betreffen. Die
Verlängerung des Grenzbaus auf 14 m bewegt sich (zwar) im
abstandspflichtigen Grundstücksbereich, verändert die
bauliche Grundstücksnutzung zulasten des Beschwerdeführers aber nicht
wesentlich. Wenn die Baubewilligungsbehörde unter diesen Umständen das Projektänderungsgesuch als
solches entgegennahm, so ist das nicht zu beanstanden.
3.2
Weiter kann der Beschwerdeführer aus der behördlichen
Verfahrenswahl nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Baubewilligungsbehörde
beurteilte das Projektänderungsgesuch im Rahmen des ordentlichen
Baubewilligungsverfahren, da nach ihrem Dafürhalten nicht ausgeschlossen war,
dass durch die geplanten Bauarbeiten Interessen Dritter tangiert sein könnten.
Damit allein ist aber in keiner Weise dargelegt, dass die baulichen Massnahmen
den Rahmen einer Projektänderung (dazu oben E. 3.1) sprengen würden. Somit
besteht keine Veranlassung, das (formelle) Vorgehen der Baubewilligungsbehörde
zu bemängeln. Schliesslich bleibt unerfindlich, weswegen sich der das
Bewilligungsverfahren abschliessende Entscheid vom 3. Oktober 2019 nicht
zur Zonenkonformität, zur Nutzweise oder zur Energieversorgung hätte äussern
dürfen, wie dies der Beschwerdeführer postuliert.
3.3
Im
Zusammenhang mit der anbegehrten Prüfung des gesamten Projekts (nicht einzig
der Änderungen) macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die vorliegende
Projektänderung sei faktisch eine Ergänzung einer Teilbewilligung. Diese
Argumentation ist in sich bereits widersprüchlich und geht fehl. Teilentscheide
regeln einen selbständigen Teil eines ganzen Rechtsstreits (Felix Uhlmann,
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 91
N. 1). Eine Teilbaubewilligung ist nur zulässig, wenn der bewilligte Teil
ohne Veränderung des Bauprojekts vom nicht bewilligten Teil klar getrennt
werden kann (BGr, 13. Oktober 2015,1C_350/2014, E. 2.5). Dieser Fall
liegt hier klarerweise nicht vor (so an anderer Stelle auch der
Beschwerdeführer, wenn er vom engen Zusammenhang der Bewilligungen sowie der
Gesamtbewilligung spricht). Vielmehr verlangt die Baubewilligung vom
20.
Dezember 2017 zur Baufreigabe die Überarbeitung des Projekts in vier
Punkten, was gerade Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung vom
3.
Oktober 2018 ist. Insofern ist die Abhängigkeit ersterer Genehmigung
von letzterer augenscheinlich. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was der
Beschwerdeführer mit seiner Bezugnahme auf die (in der verwaltungsgerichtlichen
Praxis nahezu inexistente) Teilbewilligung erreichen will, da diese gerade eine
Eigenständigkeit voraussetzt und daher eine isolierte Beurteilung anzeigt,
gegen welche sich der Beschwerdeführer in der übrigen Argumentation wehrt.
3.4
Nach
konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können bei Projektänderungen
nur diejenigen Teile eines Bauvorhabens neu überprüft werden, die durch die
Änderung betroffen werden (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182,
E. 4.2; vgl. VGr, 20. September 2018,
VB.2018.00209, E. 2.6 mit Hinweisen). Somit ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Prüfung der Stammbaubewilligung (vom
20.
Dezember 2017) absah. Die Rügen des Beschwerdeführers am
vorinstanzlichen Prüfungsumfang sind folglich unbegründet.
3.5
Soweit der
Beschwerdeführer moniert, die projektierten baulichen Massnahmen im Bereich der
abgeschrägten Fassade beachten den einzuhaltenden Grenzabstand nicht, ist
zunächst zu klären, ob sich diese Rüge nach dem soeben Dargelegten (oben
E. 3.4) auf einen Teil des Bauvorhabens bezieht, welcher von den Projektänderungen
betroffen ist.
Die fragliche abgeschrägte Fassade ist Teil der dem
beschwerdeführerischen Grundstück zugewandten (nördlichen) Gebäude(aussen)seite.
Hier umfasst die Projektänderung im Wesentlichen die Verlängerung der
Grenzbaute auf 14 m. Diese Umsetzung einer Nebenbestimmung weist
klarerweise Abstandsrelevanz auf. Im vom Beschwerdeführer monierten Bereich der
abgeschrägten (bzw. abgewinkelten) Fassade ist die Abstandsrelevanz der nun
geplanten Änderungen demgegenüber zu verneinen. Bereits der Bauentscheid vom 20. Dezember 2017
(Stammbaubewilligung) erwog, dass die abgeschrägte Fassade den Mehrlängenzuschlag
beachte. Diese war somit als abstandskonform beurteilt worden (was sich auch im
Verzicht auf eine diesbezügliche Nebenbestimmung zeigt). Die nun geplanten
Bauarbeiten an der – positionell unveränderten – abgeschrägten Fassade
betreffen lediglich die Neuanordnung der Fenster. Deren Verschiebung gegen
Westen um gut einen halben Meter bei gleichbleibenden Ausmassen hat aber
gegenüber der Stammbaubewilligung keine Schlechterstellung des
Beschwerdeführers in einer Abstandsfrage zur Folge. Folglich liegt die vom
Beschwerdeführer gerügte Abstandsverletzung ausserhalb des von der
Projektänderung vorgegebenen Verfahrensgegenstands, weshalb diese im
vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln ist.
3.6
Gleichfalls
ausserhalb des Verfahrensgegenstands bewegen sich die Rügen, wonach die
Stammbaubewilligung auf ungenügenden Gesuchsunterlagen basiere sowie
unzulässige Auflagen enthalte, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht
einzugehen ist (zumal es sich dabei um unzulässige neue Bauhinderungsgründe handeln
dürfte, vgl. VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 3.1).
4.
Weiter moniert der Beschwerdeführer, das Bauprojekt sei
wegen einer Ausnützungsübertragung überdimensioniert und bedränge daher – unter
Nichtbeachtung von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) – das Schutzobjekt. In dieser Hinsicht seien die Baubewilligungen
als auch der vorinstanzliche Entscheid ungenügend begründet.
4.1
Aus Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE
136.
I 229 E. 5.2).
An die Begründungsdichte von Baubewilligungen sind
insofern keine hohen Anforderungen zu stellen, als dabei eine Baueingabe zu
beurteilen ist, welche alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten hat
(§ 310 Abs. 1 PBG). Die massgeblichen Sachumstände ergeben sich daher
weitgehend aus der Baueingabe, weshalb mangels anderweitiger Anordnung im
baurechtlichen Entscheid von der baueingabegemässen Bewilligung des Vorhabens
auszugehen ist (VGr, 2. März 2016, VB.2016.00002, E. 2.2;
21.
März 2012, VB.2011.00692, E. 1.2.2).
4.2
Aus dem
oben (E. 3.4) Ausgeführten folgt, dass die vorgebrachte Einordnungs- und
Gestaltungsrüge nur in dem Umfang zu behandeln ist, in dem sie sich auf die
Projektänderung bezieht. Soweit die Vorinstanz sich darauf beschränkte, ist von
vorherein kein Begründungsmangel zu erblicken. Auch ist ihr zuzustimmen, dass
der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht darlegt, inwiefern sich die
Projektänderung ungenügend einordnen soll. Die Baubewilligungsbehörde ergänzte
mit der Rekursantwort vom 14. Dezember 2018 ihre Begründung des
Bauentscheids hinsichtlich der Einhaltung von § 238 PBG. Dennoch kam der
Beschwerdeführer (bzw. der damalige Rekurrent) seiner
Obliegenheit, sich mit den massgeblichen Ausführungen der Baubewilligungsbehörde
auseinanderzusetzen (dazu VGr, 27. Juni 2019,
VB.2018.00385, E. 3.5.2), nicht nach und monierte weiterhin nur
eine ungenügende Begründung der Einordnung und Gestaltung. Der Vorinstanz ist
somit kein Begründungsmangel anzulasten. Schliesslich geben ihre
anschliessenden – bemerkungsweise geäusserten – Ausführungen zur Einordnung keinen
Anlass, an der Vereinbarkeit der projektierten baulichen Massnahmen mit
§ 238 PBG zu zweifeln. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist
folglich unbegründet.
5.
5.1
Zusammenfassend
dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist
daher im Haupt- wie im Eventualstandpunkt abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem
Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist er
antragsgemäss zu verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 3'000.- (inklusive MWST)
als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Baubewilligungsbehörde
(Beschwerdegegnerin 2) steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf
beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu (VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 5).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 215.-- Zustellkosten,
Fr. 5'215.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten
Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tage nach
Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …