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Entscheid

VB.2019.00426

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00426

18. Dezember 2019Deutsch11 min

(URT.2019.21352)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom

3. Oktober 2018 bewilligte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der D AG

eine Projektänderung (insbesondere Auflagenbereinigung sowie Fassaden- und

Grundrissanpassungen) zum mit Bauentscheid vom 20. Dezember 2017

genehmigten Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohnungen und

Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in

Winterthur.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 8. November 2018

Rekurs beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids sowie die Verweigerung der Projektänderung. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. Mai 2019 ab, soweit

es darauf eintrat.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 26. Juni 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Verweigerung der Projektänderung; eventualiter sei

die Sache an den Bauausschuss der Stadt Winterthur

zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am

11.

Juli 2019 verzichtete die Gebäudeversicherung des Kantons Zürichs auf

eine Stellungnahme. Mit gemeinsamer Beschwerdeantwort vom 19. August 2019

beantragten die D AG (Baugesuchstellerin) sowie die F AG

(Grundeigentümerin) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Bauausschuss der Stadt

Winterthur schloss am 22. August 2019 unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen ebenfalls auf Beschwerdeabweisung, soweit darauf

einzutreten sei; eventualiter sei ein Augenschein durchzuführen. Am

11.

September 2019 hielt A an seinen Anträgen fest. Die

Gebäudeversicherung des Kantons Zürichs sowie der Bauausschuss der Stadt

Winterthur verzichteten am 20. September 2019 respektive am

24.

September 2019 auf eine weitere Stellungnahme. Am 24. September

2019.

hielten die D AG sowie die F AG weiterhin an ihren (gemeinsamen)

Anträgen fest. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 befindet

sich gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom

3.

Oktober 2000 (BZO) in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung W4G. Mit

Stammbaubewilligung vom 20. Dezember 2017 wurde unter Nebenbestimmungen

der Abbruch des bestehenden Mehrfamilienhauses und

der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 16 Wohnungen sowie einer

Unterniveaugarage mit neun Parkplätzen bewilligt. Der vorliegend angefochtene

Beschluss vom 3. Oktober 2018 stellt eine Änderung dieses Projekts dar und

umfasst neben der Auflagenbereinigung diverse Fassaden- und Grundrissanpassungen,

ein neuer Dachaufstieg sowie eine Absturzsicherung entlang der

Grundstücksgrenze.

Das aktuelle Gebäude auf Kat.-Nr. 01

wie auch der projektierte Neubau ist

zusammengebaut respektive wird zusammengebaut sein mit der Baute auf dem

nördlichen Grundstück Kat.-Nr. 03 des Beschwerdeführers. Östlich wird das Baugrundstück von der H-Strasse und

südlich von der G-Strasse umschlossen; von westlicher Seite grenzt die Parzelle

Kat.-Nr. 04 an.

3.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die

Vorinstanz hätte neben der Projektänderung auch die Stammbaubewilligung in ihre

Prüfung miteinbeziehen müssen.

3.1

Es liegt

grundsätzlich im Belieben der Bauherrschaft, ein eingereichtes Baugesuch zu

ändern oder etwa (erst) während der Bauausführung um die Bewilligung für eine

oder mehrere Projektänderungen nachzusuchen (VGr, 28. März 2019,

VB.2018.00742, E. 3.3; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, Rz. 239, Rz. 589). Ob dieses Baugesuch als selbständiges

(Alternativ-)Projekt oder in Form eines Änderungsgesuchs betreffend ein bereits

bewilligtes Projekt (Stammbewilligung) erfolgt, entscheidet (zunächst) in

erster Linie die Bauherrschaft (VGr, 24. August 2016, VB.2016.00053,

E. 2; 21. April 2004, VB.2004.00038, E. 3.1). Beim anschliessenden

Entscheid, ob ein Änderungsgesuch als solches entgegenzunehmen und zu

beurteilen sei oder ob das Bauprojekt als Ganzes Gesuchsgegenstand bilde, steht

der Baubewilligungsbehörde ein von den Rechtsmittelbehörden zu respektierender

Ermessensspielraum zu (VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038, E. 3.1).

Dabei hat die Baubewilligungsbehörde zu beachten, dass eine Projektänderung nur

dann vorliegt, wenn das Bauvorhaben nicht in den Grundzügen verändert wird,

wenn also weder ein Hauptmerkmal oder eine sich auf die Nachbarschaft auswirkende

bauliche Grundstücksnutzung wesentlich verändert wird (wie etwa Erschliessung,

Standort, äussere Masse, Höhe, Abstände, Ausnützung, Geschosszahl,

Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung) noch eine Mehrzahl geringfügiger

Änderungen dem Bau eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte

Identität verleiht (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.2.2).

Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht in

substanziierter Weise geltend, inwiefern die projektierten Massnahmen den

Rahmen einer Projektänderung sprengen würden. Dies ist ohnehin nicht

ersichtlich, da diese die Kubatur des Vorhabens nicht

massgeblich ändern und namentlich die innere Gebäudeorganisation betreffen. Die

Verlängerung des Grenzbaus auf 14 m bewegt sich (zwar) im

abstandspflichtigen Grundstücksbereich, verändert die

bauliche Grundstücksnutzung zulasten des Beschwerdeführers aber nicht

wesentlich. Wenn die Baubewilligungsbehörde unter diesen Umständen das Projektänderungsgesuch als

solches entgegennahm, so ist das nicht zu beanstanden.

3.2

Weiter kann der Beschwerdeführer aus der behördlichen

Verfahrenswahl nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Baubewilligungsbehörde

beurteilte das Projektänderungsgesuch im Rahmen des ordentlichen

Baubewilligungsverfahren, da nach ihrem Dafürhalten nicht ausgeschlossen war,

dass durch die geplanten Bauarbeiten Interessen Dritter tangiert sein könnten.

Damit allein ist aber in keiner Weise dargelegt, dass die baulichen Massnahmen

den Rahmen einer Projektänderung (dazu oben E. 3.1) sprengen würden. Somit

besteht keine Veranlassung, das (formelle) Vorgehen der Baubewilligungsbehörde

zu bemängeln. Schliesslich bleibt unerfindlich, weswegen sich der das

Bewilligungsverfahren abschliessende Entscheid vom 3. Oktober 2019 nicht

zur Zonenkonformität, zur Nutzweise oder zur Energieversorgung hätte äussern

dürfen, wie dies der Beschwerdeführer postuliert.

3.3

Im

Zusammenhang mit der anbegehrten Prüfung des gesamten Projekts (nicht einzig

der Änderungen) macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die vorliegende

Projektänderung sei faktisch eine Ergänzung einer Teilbewilligung. Diese

Argumentation ist in sich bereits widersprüchlich und geht fehl. Teilentscheide

regeln einen selbständigen Teil eines ganzen Rechtsstreits (Felix Uhlmann,

Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 91

N. 1). Eine Teilbaubewilligung ist nur zulässig, wenn der bewilligte Teil

ohne Veränderung des Bauprojekts vom nicht bewilligten Teil klar getrennt

werden kann (BGr, 13. Oktober 2015,1C_350/2014, E. 2.5). Dieser Fall

liegt hier klarerweise nicht vor (so an anderer Stelle auch der

Beschwerdeführer, wenn er vom engen Zusammenhang der Bewilligungen sowie der

Gesamtbewilligung spricht). Vielmehr verlangt die Baubewilligung vom

20.

Dezember 2017 zur Baufreigabe die Überarbeitung des Projekts in vier

Punkten, was gerade Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung vom

3.

Oktober 2018 ist. Insofern ist die Abhängigkeit ersterer Genehmigung

von letzterer augenscheinlich. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was der

Beschwerdeführer mit seiner Bezugnahme auf die (in der verwaltungsgerichtlichen

Praxis nahezu inexistente) Teilbewilligung erreichen will, da diese gerade eine

Eigenständigkeit voraussetzt und daher eine isolierte Beurteilung anzeigt,

gegen welche sich der Beschwerdeführer in der übrigen Argumentation wehrt.

3.4

Nach

konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können bei Projektänderungen

nur diejenigen Teile eines Bauvorhabens neu überprüft werden, die durch die

Änderung betroffen werden (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182,

E. 4.2; vgl. VGr, 20. September 2018,

VB.2018.00209, E. 2.6 mit Hinweisen). Somit ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Prüfung der Stammbaubewilligung (vom

20.

Dezember 2017) absah. Die Rügen des Beschwerdeführers am

vorinstanzlichen Prüfungsumfang sind folglich unbegründet.

3.5

Soweit der

Beschwerdeführer moniert, die projektierten baulichen Massnahmen im Bereich der

abgeschrägten Fassade beachten den einzuhaltenden Grenzabstand nicht, ist

zunächst zu klären, ob sich diese Rüge nach dem soeben Dargelegten (oben

E. 3.4) auf einen Teil des Bauvorhabens bezieht, welcher von den Projektänderungen

betroffen ist.

Die fragliche abgeschrägte Fassade ist Teil der dem

beschwerdeführerischen Grundstück zugewandten (nördlichen) Gebäude(aussen)seite.

Hier umfasst die Projektänderung im Wesentlichen die Verlängerung der

Grenzbaute auf 14 m. Diese Umsetzung einer Nebenbestimmung weist

klarerweise Abstandsrelevanz auf. Im vom Beschwerdeführer monierten Bereich der

abgeschrägten (bzw. abgewinkelten) Fassade ist die Abstandsrelevanz der nun

geplanten Änderungen demgegenüber zu verneinen. Bereits der Bauentscheid vom 20. Dezember 2017

(Stammbaubewilligung) erwog, dass die abgeschrägte Fassade den Mehrlängenzuschlag

beachte. Diese war somit als abstandskonform beurteilt worden (was sich auch im

Verzicht auf eine diesbezügliche Nebenbestimmung zeigt). Die nun geplanten

Bauarbeiten an der – positionell unveränderten – abgeschrägten Fassade

betreffen lediglich die Neuanordnung der Fenster. Deren Verschiebung gegen

Westen um gut einen halben Meter bei gleichbleibenden Ausmassen hat aber

gegenüber der Stammbaubewilligung keine Schlechterstellung des

Beschwerdeführers in einer Abstandsfrage zur Folge. Folglich liegt die vom

Beschwerdeführer gerügte Abstandsverletzung ausserhalb des von der

Projektänderung vorgegebenen Verfahrensgegenstands, weshalb diese im

vorliegenden Verfahren nicht zu behandeln ist.

3.6

Gleichfalls

ausserhalb des Verfahrensgegenstands bewegen sich die Rügen, wonach die

Stammbaubewilligung auf ungenügenden Gesuchsunterlagen basiere sowie

unzulässige Auflagen enthalte, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht

einzugehen ist (zumal es sich dabei um unzulässige neue Bauhinderungsgründe handeln

dürfte, vgl. VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 3.1).

4.

Weiter moniert der Beschwerdeführer, das Bauprojekt sei

wegen einer Ausnützungsübertragung überdimensioniert und bedränge daher – unter

Nichtbeachtung von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) – das Schutzobjekt. In dieser Hinsicht seien die Baubewilligungen

als auch der vorinstanzliche Entscheid ungenügend begründet.

4.1

Aus Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE

136.

I 229 E. 5.2).

An die Begründungsdichte von Baubewilligungen sind

insofern keine hohen Anforderungen zu stellen, als dabei eine Baueingabe zu

beurteilen ist, welche alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten hat

(§ 310 Abs. 1 PBG). Die massgeblichen Sachumstände ergeben sich daher

weitgehend aus der Baueingabe, weshalb mangels anderweitiger Anordnung im

baurechtlichen Entscheid von der baueingabegemässen Bewilligung des Vorhabens

auszugehen ist (VGr, 2. März 2016, VB.2016.00002, E. 2.2;

21.

März 2012, VB.2011.00692, E. 1.2.2).

4.2

Aus dem

oben (E. 3.4) Ausgeführten folgt, dass die vorgebrachte Einordnungs- und

Gestaltungsrüge nur in dem Umfang zu behandeln ist, in dem sie sich auf die

Projektänderung bezieht. Soweit die Vorinstanz sich darauf beschränkte, ist von

vorherein kein Begründungsmangel zu erblicken. Auch ist ihr zuzustimmen, dass

der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht darlegt, inwiefern sich die

Projektänderung ungenügend einordnen soll. Die Baubewilligungsbehörde ergänzte

mit der Rekursantwort vom 14. Dezember 2018 ihre Begründung des

Bauentscheids hinsichtlich der Einhaltung von § 238 PBG. Dennoch kam der

Beschwerdeführer (bzw. der damalige Rekurrent) seiner

Obliegenheit, sich mit den massgeblichen Ausführungen der Baubewilligungsbehörde

auseinanderzusetzen (dazu VGr, 27. Juni 2019,

VB.2018.00385, E. 3.5.2), nicht nach und monierte weiterhin nur

eine ungenügende Begründung der Einordnung und Gestaltung. Der Vorinstanz ist

somit kein Begründungsmangel anzulasten. Schliesslich geben ihre

anschliessenden – bemerkungsweise geäusserten – Ausführungen zur Einordnung keinen

Anlass, an der Vereinbarkeit der projektierten baulichen Massnahmen mit

§ 238 PBG zu zweifeln. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist

folglich unbegründet.

5.

5.1

Zusammenfassend

dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist

daher im Haupt- wie im Eventualstandpunkt abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem

Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist er

antragsgemäss zu verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 3'000.- (inklusive MWST)

als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Baubewilligungsbehörde

(Beschwerdegegnerin 2) steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf

beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine

Parteientschädigung zu (VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 5).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 215.-- Zustellkosten,

Fr. 5'215.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten

Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der

Höhe von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tage nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …