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Entscheid

VB.2019.00427

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00427

6. Februar 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21445)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00427

Urteil

der 1. Kammer

vom

6. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole

Bürgin.

In Sachen

1.1

A,

1.2

B,

2.

C,

3.

D,

4.1

E,

4.2

F,

5.

G,

6.

H,

1–6 vertreten durch RA I,

Beschwerdeführende,

gegen

1. J SA, vertreten durch RA K,

2.

Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend

Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich bewilligte

der J SA am 6. November 2018 den Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage auf

dem Gebäude L-Strasse 01 in Zürich 2 – Enge (Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben B und A, C, D, F und E, G

sowie H am 12. Dezember 2018 Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses hiess

den Rekurs am 24. Mai 2019 teilweise gut, und ergänzte den angefochtenen

Beschluss dahingehend, dass auch an der der Mobilfunkbasisstation zugewandten

Seite der Liegenschaft L-Strasse 03 eine Abnahmemessung vorzunehmen sei.

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Am 26. Juni 2019 führten B und A, C, D, F und E, G

sowie H Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen

Entscheid sowie den Beschluss der Bausektion des Stadtrates aufzuheben,

eventualiter die Sache zur Neubeurteilung unter Beibehaltung der zusätzlichen

Abnahmemessung, an die Bausektion des Stadtrates zurückzuweisen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Durchführung

eines Augenscheins.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019 beantragte

die J SA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am

30.

August 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am

2.

September 2019 beantragte die Bausektion des Stadtrates die Abweisung

der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten am 16. September

2019.

Die J SA liess sich am 24. September 2019 erneut vernehmen. Die

Bausektion des Stadtrates verzichtete am 30. September 2019 ausdrücklich

auf eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragten einen Augenschein. Der massgebliche Sachverhalt

bezüglich des Baugrundstücks und der näheren baulichen Umgebung ergibt sich

jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten. Insbesondere wurde der am

Augenschein des Baurekursgerichts vom 12. April 2019 festgestellte

Sachverhalt mittels Protokolls und aussagekräftigen Fotografien dokumentiert.

Es kann daher auf die Durchführung eines erneuten Augenscheins durch das Verwaltungsgericht

verzichtet werden (vgl. BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3;

10.

August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014,

VB.2014.00290, E. 2.1).

2.

Das streitbetroffene Grundstück

Kat.-Nr. 02 liegt an einer Hanglage und ist der Wohnzone W5 gemäss

Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) zugewiesen. Es ist mit einem

Mehrfamilienhaus überstellt, auf dessen Dach die private Beschwerdegegnerin

eine Mobilfunkantennenanlage zu erstellen plant.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden monieren die fehlende Zonenkonformität der Antenne. Sie

machen insbesondere geltend, dass die Wohnzone nun neu der Zone W5 zugeordnet

wurde und damit mehr Menschen betroffen würden, hätte in der Interessenabwägung

zu wenig Berücksichtigung gefunden. Die Antenne mit Azimut 230° diene

hauptsächlich der Versorgung der Autobahn und die Antenne entspreche nicht dem

Bedürfnis der Wohnbevölkerung.

3.2

Für

Antennenstandorte innerhalb der Bauzone besteht gestützt auf § 320 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein Anspruch auf

Erteilung der Baubewilligung, sofern die Mobilfunkanlage die planungs- und

baurechtlichen Anforderungen erfüllt (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00429,

E. 7.2). Gemäss Bundesrecht sind ein Bedürfnisnachweis und eine

Interessenabwägung bei der Beurteilung der Zonenkonformität nicht erforderlich

(BGr, 16. März 2015, 1C_493/2014, E. 4.3). Mobilfunkantennen sind in

Bauzonen zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf welchen sie

erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Sie sind in

diesem Sinn in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im

Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen. Nicht erforderlich ist zum einen,

dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie

errichtet werden soll. Zum anderen ist zulässig, dass ein Teil der betreffenden

Funkzelle das Nichtbaugebiet erfasst (BGr, 31. Januar 2011, 1C_403/2010,

E. 4.3).

3.3

Die

strittige Mobilfunkanlage ist in der (neuen) Wohnzone W5 geplant. Da bei der

Beurteilung der Zonenkonformität auch im kantonalen und kommunalen Recht

vorliegend keine Interessenabwägung vorgenommen wird, ist es nicht massgeblich,

ob allenfalls durch die Umzonung in die Wohnzone W5 mehr Personen von der

Mobilfunkanlage betroffen wären. Allerdings könnten neue Orte mit empfindlicher

Nutzung geschaffen werden, die Sendeleistung wäre dann jedoch allenfalls zu

reduzieren. Auch ist irrelevant, ob die Anlage dem Bedürfnis der Bevölkerung

entspricht, ist doch zur Beurteilung der Zonenkonformität auch kein

Bedürfnisnachweis erforderlich. Die Senderichtungen mit Azimut 110° und

350° versorgen unbestrittenermassen Wohnzonen. Die Antenne mit Senderichtung

Azimut 230° umfasst sodann ebenfalls die Wohnzone im Bereich M-Strasse/N-Strasse/O-Strasse.

Erst in einer Entfernung von 160 bis 170 m befindet sich schliesslich die

Autobahn. Auch wenn die Autobahn ebenfalls erfasst ist, wird in einem ersten

Schritt die Wohnzone von der Antenne mit Azimut 230° versorgt. Die

Mobilfunkantenne richtet sich somit zunächst auf Baugebiet, dass auch Land in

der Nichtbauzone erfasst wird, ist nicht unzulässig. Es ist sodann der

Auffassung der Vorinstanz zu folgen, dass die vorliegend angefochtene

Mobilfunkanlage noch durchschnittlich ist und nicht über das hinausgeht, was

zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Eine

funktionelle Beziehung der Mobilfunkanlage zu ihrem Standort kann daher bejaht

werden und diese ist als zonenkonform zu beurteilen.

4.

4.1

Betreffend

die Einordnung der Antenne rügen die Beschwerdeführer, dass bei ihrer Beurteilung

auch objektive private Interessen zu berücksichtigen seien, was die Vorinstanz

unterlassen habe. Die Anwohner seien gezwungen, tagtäglich das Erscheinungsbild

der Mobilfunkanlage vor Augen zu haben.

4.2

Nach

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende

Gesamtwirkung erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese

Voraussetzungen erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden, sondern

nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.

Vorzunehmen ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie

etwa der Beziehung der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur

bau- und landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016,

VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt

das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst

gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung

von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt

oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen

oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395,

E. 4.4; 15. September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG

verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den

ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr,

25.

Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Verwaltungsgericht muss

sich bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts-

und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm

nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid

der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen

hat.

4.3

Die

Vorinstanz führte aus, die Anlage sei als sog. Rohrantenne konzipiert, bei

welchen die Antennenkörper ein unauffälliges Erscheinungsbild aufwiesen.

Anlässlich des Augenscheins hätte verifiziert werden können, dass mit der

Positionierung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage auf der von der N-Strasse

abgewandten Gebäudeseite eine auffällige Anordnung im Strassenraum vermieden

würde. Sie wahre sodann die Proportionen des doch ein recht stattliches Volumen

aufweisenden dreigeschossigen Standortgebäudes; dies – wie die

Beschwerdegegnerin 2 zu Recht aufführe – durch die firstnahe und mittige

Positionierung auf dem symmetrisch konzipierten Mehrfamilienhaus. Die geplante

Mobilfunkantenne würde von Drittstandorten aus betrachtet für unbefangene

Dritte nur selten und wenn, dann lediglich untergeordnet in Erscheinung treten.

Die Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften dienten nicht dem Schutz einer

bestehenden Aussicht. Ein planerisch festgelegter Aussichtsschutz bestehe im

fraglichen Gebiet ebenfalls nicht.

Mit der Aussage, dass ihre privaten Interessen nicht

genügend gewürdigt worden seien und sie es seien, welche die Antenne anschauen

müssten, bringen die Beschwerdeführenden keine substanziierte Kritik an der

Gesamtwürdigung der geplanten Anlage vor. Dass die Beschwerdeführenden die

Antennenanlage persönlich als störend empfinden, lässt die Ausführungen der

Vorinstanz nicht als unrechtmässig erscheinen. Dass die Antenne sichtbar ist

und von verschiedenen Orten eingesehen werden kann, stellt für sich allein noch

keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG dar (BGr, 9. Dezember

2016, 1C_432/2016, E. 3.3). Eine rechtsverletzende Anwendung von

§ 238 Abs. 1 PBG durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen sodann, die Antenne mit Azimut 110° sei aufgrund

der Hügelstellung beinahe wirkungslos und damit unnötig. Diese Rüge haben sie

indessen im Rekursverfahren nicht geltend gemacht.

5.2

Im

baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997

Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten

Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der

Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt.

Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner

Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich

vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht auf neue

Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802,

E. 3.2.1; 23. März 2011, VB.2010.00479, E. 3.1;

17.

November 2010, VB.2010.00406, E. 7; Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 41).

5.3

Die neue

Rüge, wonach die Antenne mit Azimut 110° wirkungslos sei, ist nicht im Sinn von

§ 52 Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid veranlasst worden, sondern

hätte bereits im Rekursverfahren geltend gemacht werden müssen. Die im

Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge ist daher unzulässig.

5.4

Ebenfalls

unzulässig ist die in der Beschwerdereplik vorgebrachte Rüge, dem

Vorsorgeprinzip sei nicht genügend Rechnung getragen. Wie der Antrag kann auch

die Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr

erweitert werden (§ 54 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren

Schriftenwechsels darf die Beschwerdebegründung nur hinsichtlich des von der

Beschwerdegegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert

werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der

Beschwerdefrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23 i. V. m.

§ 54 N. 1). Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, die

angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Beschwerdeschrift

gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen.

5.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.

Hingegen sind sie zu einer angemessenen Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 3'000.- an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 4'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–6 unter solidarischer Haftung

für den Gesamtbetrag je zu einem Sechstel auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1–6 sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …