VB.2019.00427
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00427
6. Februar 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21445)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00427
Urteil
der 1. Kammer
vom
6. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole
Bürgin.
In Sachen
1.1
A,
1.2
B,
2.
C,
3.
D,
4.1
E,
4.2
F,
5.
G,
6.
H,
1–6 vertreten durch RA I,
Beschwerdeführende,
gegen
1. J SA, vertreten durch RA K,
2.
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich bewilligte
der J SA am 6. November 2018 den Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage auf
dem Gebäude L-Strasse 01 in Zürich 2 – Enge (Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben B und A, C, D, F und E, G
sowie H am 12. Dezember 2018 Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses hiess
den Rekurs am 24. Mai 2019 teilweise gut, und ergänzte den angefochtenen
Beschluss dahingehend, dass auch an der der Mobilfunkbasisstation zugewandten
Seite der Liegenschaft L-Strasse 03 eine Abnahmemessung vorzunehmen sei.
Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Am 26. Juni 2019 führten B und A, C, D, F und E, G
sowie H Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen
Entscheid sowie den Beschluss der Bausektion des Stadtrates aufzuheben,
eventualiter die Sache zur Neubeurteilung unter Beibehaltung der zusätzlichen
Abnahmemessung, an die Bausektion des Stadtrates zurückzuweisen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Durchführung
eines Augenscheins.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2019 beantragte
die J SA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am
30.
August 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am
2.
September 2019 beantragte die Bausektion des Stadtrates die Abweisung
der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten am 16. September
2019.
Die J SA liess sich am 24. September 2019 erneut vernehmen. Die
Bausektion des Stadtrates verzichtete am 30. September 2019 ausdrücklich
auf eine Duplik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden beantragten einen Augenschein. Der massgebliche Sachverhalt
bezüglich des Baugrundstücks und der näheren baulichen Umgebung ergibt sich
jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten. Insbesondere wurde der am
Augenschein des Baurekursgerichts vom 12. April 2019 festgestellte
Sachverhalt mittels Protokolls und aussagekräftigen Fotografien dokumentiert.
Es kann daher auf die Durchführung eines erneuten Augenscheins durch das Verwaltungsgericht
verzichtet werden (vgl. BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3;
10.
August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014,
VB.2014.00290, E. 2.1).
2.
Das streitbetroffene Grundstück
Kat.-Nr. 02 liegt an einer Hanglage und ist der Wohnzone W5 gemäss
Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) zugewiesen. Es ist mit einem
Mehrfamilienhaus überstellt, auf dessen Dach die private Beschwerdegegnerin
eine Mobilfunkantennenanlage zu erstellen plant.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden monieren die fehlende Zonenkonformität der Antenne. Sie
machen insbesondere geltend, dass die Wohnzone nun neu der Zone W5 zugeordnet
wurde und damit mehr Menschen betroffen würden, hätte in der Interessenabwägung
zu wenig Berücksichtigung gefunden. Die Antenne mit Azimut 230° diene
hauptsächlich der Versorgung der Autobahn und die Antenne entspreche nicht dem
Bedürfnis der Wohnbevölkerung.
3.2
Für
Antennenstandorte innerhalb der Bauzone besteht gestützt auf § 320 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein Anspruch auf
Erteilung der Baubewilligung, sofern die Mobilfunkanlage die planungs- und
baurechtlichen Anforderungen erfüllt (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00429,
E. 7.2). Gemäss Bundesrecht sind ein Bedürfnisnachweis und eine
Interessenabwägung bei der Beurteilung der Zonenkonformität nicht erforderlich
(BGr, 16. März 2015, 1C_493/2014, E. 4.3). Mobilfunkantennen sind in
Bauzonen zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen besteht, auf welchen sie
erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Sie sind in
diesem Sinn in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im
Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen. Nicht erforderlich ist zum einen,
dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie
errichtet werden soll. Zum anderen ist zulässig, dass ein Teil der betreffenden
Funkzelle das Nichtbaugebiet erfasst (BGr, 31. Januar 2011, 1C_403/2010,
E. 4.3).
3.3
Die
strittige Mobilfunkanlage ist in der (neuen) Wohnzone W5 geplant. Da bei der
Beurteilung der Zonenkonformität auch im kantonalen und kommunalen Recht
vorliegend keine Interessenabwägung vorgenommen wird, ist es nicht massgeblich,
ob allenfalls durch die Umzonung in die Wohnzone W5 mehr Personen von der
Mobilfunkanlage betroffen wären. Allerdings könnten neue Orte mit empfindlicher
Nutzung geschaffen werden, die Sendeleistung wäre dann jedoch allenfalls zu
reduzieren. Auch ist irrelevant, ob die Anlage dem Bedürfnis der Bevölkerung
entspricht, ist doch zur Beurteilung der Zonenkonformität auch kein
Bedürfnisnachweis erforderlich. Die Senderichtungen mit Azimut 110° und
350° versorgen unbestrittenermassen Wohnzonen. Die Antenne mit Senderichtung
Azimut 230° umfasst sodann ebenfalls die Wohnzone im Bereich M-Strasse/N-Strasse/O-Strasse.
Erst in einer Entfernung von 160 bis 170 m befindet sich schliesslich die
Autobahn. Auch wenn die Autobahn ebenfalls erfasst ist, wird in einem ersten
Schritt die Wohnzone von der Antenne mit Azimut 230° versorgt. Die
Mobilfunkantenne richtet sich somit zunächst auf Baugebiet, dass auch Land in
der Nichtbauzone erfasst wird, ist nicht unzulässig. Es ist sodann der
Auffassung der Vorinstanz zu folgen, dass die vorliegend angefochtene
Mobilfunkanlage noch durchschnittlich ist und nicht über das hinausgeht, was
zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Eine
funktionelle Beziehung der Mobilfunkanlage zu ihrem Standort kann daher bejaht
werden und diese ist als zonenkonform zu beurteilen.
4.
4.1
Betreffend
die Einordnung der Antenne rügen die Beschwerdeführer, dass bei ihrer Beurteilung
auch objektive private Interessen zu berücksichtigen seien, was die Vorinstanz
unterlassen habe. Die Anwohner seien gezwungen, tagtäglich das Erscheinungsbild
der Mobilfunkanlage vor Augen zu haben.
4.2
Nach
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese
Voraussetzungen erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden, sondern
nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.
Vorzunehmen ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie
etwa der Beziehung der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur
bau- und landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016,
VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt
das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst
gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung
von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt
oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen
oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395,
E. 4.4; 15. September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).
Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG
verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den
ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr,
25.
Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Verwaltungsgericht muss
sich bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts-
und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm
nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid
der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen
hat.
4.3
Die
Vorinstanz führte aus, die Anlage sei als sog. Rohrantenne konzipiert, bei
welchen die Antennenkörper ein unauffälliges Erscheinungsbild aufwiesen.
Anlässlich des Augenscheins hätte verifiziert werden können, dass mit der
Positionierung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage auf der von der N-Strasse
abgewandten Gebäudeseite eine auffällige Anordnung im Strassenraum vermieden
würde. Sie wahre sodann die Proportionen des doch ein recht stattliches Volumen
aufweisenden dreigeschossigen Standortgebäudes; dies – wie die
Beschwerdegegnerin 2 zu Recht aufführe – durch die firstnahe und mittige
Positionierung auf dem symmetrisch konzipierten Mehrfamilienhaus. Die geplante
Mobilfunkantenne würde von Drittstandorten aus betrachtet für unbefangene
Dritte nur selten und wenn, dann lediglich untergeordnet in Erscheinung treten.
Die Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften dienten nicht dem Schutz einer
bestehenden Aussicht. Ein planerisch festgelegter Aussichtsschutz bestehe im
fraglichen Gebiet ebenfalls nicht.
Mit der Aussage, dass ihre privaten Interessen nicht
genügend gewürdigt worden seien und sie es seien, welche die Antenne anschauen
müssten, bringen die Beschwerdeführenden keine substanziierte Kritik an der
Gesamtwürdigung der geplanten Anlage vor. Dass die Beschwerdeführenden die
Antennenanlage persönlich als störend empfinden, lässt die Ausführungen der
Vorinstanz nicht als unrechtmässig erscheinen. Dass die Antenne sichtbar ist
und von verschiedenen Orten eingesehen werden kann, stellt für sich allein noch
keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG dar (BGr, 9. Dezember
2016, 1C_432/2016, E. 3.3). Eine rechtsverletzende Anwendung von
§ 238 Abs. 1 PBG durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden rügen sodann, die Antenne mit Azimut 110° sei aufgrund
der Hügelstellung beinahe wirkungslos und damit unnötig. Diese Rüge haben sie
indessen im Rekursverfahren nicht geltend gemacht.
5.2
Im
baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997
Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten
Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der
Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt.
Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner
Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich
vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht auf neue
Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802,
E. 3.2.1; 23. März 2011, VB.2010.00479, E. 3.1;
17.
November 2010, VB.2010.00406, E. 7; Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 41).
5.3
Die neue
Rüge, wonach die Antenne mit Azimut 110° wirkungslos sei, ist nicht im Sinn von
§ 52 Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid veranlasst worden, sondern
hätte bereits im Rekursverfahren geltend gemacht werden müssen. Die im
Beschwerdeverfahren neu erhobene Rüge ist daher unzulässig.
5.4
Ebenfalls
unzulässig ist die in der Beschwerdereplik vorgebrachte Rüge, dem
Vorsorgeprinzip sei nicht genügend Rechnung getragen. Wie der Antrag kann auch
die Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr
erweitert werden (§ 54 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren
Schriftenwechsels darf die Beschwerdebegründung nur hinsichtlich des von der
Beschwerdegegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert
werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der
Beschwerdefrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23 i. V. m.
§ 54 N. 1). Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, die
angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Beschwerdeschrift
gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen.
5.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.
Hingegen sind sie zu einer angemessenen Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'000.- an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–6 unter solidarischer Haftung
für den Gesamtbetrag je zu einem Sechstel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1–6 sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …