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Entscheid

VB.2019.00429

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00429

2. Oktober 2019Deutsch14 min

(URT.2019.21141)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1982 geborene kosovarische Staatsangehörige A

heiratete 2013 in C die ursprünglich aus Serbien stammende und 1959 geborene

Schweizerin D. Nachdem ein früheres Familiennachzugsgesuch bei der Migrationsbehörde

des Kantons E noch (nach der Inaussichtstellung einer Abweisung zufolge

Scheineheverdachts) zurückgezogen worden war, reiste der Beschwerdeführer am 22. April

2015 in die Schweiz ein und erhielt hier am 20. Mai 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, wo seine Ehefrau inzwischen Wohnsitz

genommen hatte.

Aufgrund der Vorakten aus dem Kanton E und der

Wohnsituation der Ehegatten beauftragte das Migrationsamt in der Folge die

Kantonspolizei Zürich mit einer weiteren Abklärung des im Raum stehenden

Scheineheverdachts. Nachdem es diesen durch das Untersuchungsergebnis als

erhärtet erachtete, widerrief es am 20. Oktober 2017 die

Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. Dezember

2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 5. Juni 2019 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Sodann setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 6. August

2019.

an.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Juni 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Weiter sei

seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und eine mündliche

Verhandlung anzuordnen, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu

befragen seien. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Abklärung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Auf das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht weiter einzugehen, da

der vorliegenden Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das Gesuch mit vorliegende

Endentscheid ohnehin gegenstandslos wird.

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe

zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe

lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben

stützen.

2.2

Die

Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des

Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird.

2.3

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1).

Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können (VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

2.4

Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur

kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die

Tatsache, dass die Ehegatten noch nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch prekäre Wohn­verhältnisse können eine Scheinehe

vermuten lassen, insbesondere wenn persönliche Effekten eines Ehepartners in

der ehelichen Wohnung fehlen oder nur provisorisch verstaut wurden oder trotz

beengten Verhältnissen Drittpersonen in der ehelichen Wohnung angemeldet sind. Zur

bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere

finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen. Sodann kann der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe

hinweisen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren

Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August

2013,2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2;

VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

2.5

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrecht­erhaltene

(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit

grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen

Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017,

VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 28).

3.

3.1

Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien

auf eine Scheinehe hin: Die Heirat mit einer in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Person stellte für den Beschwerdeführer die einzige

Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz dar, wo er Aussicht auf

eine Anstellung hatte. Sowohl der Altersunterschied zwischen den Ehegatten als

auch Beziehungen zwischen Kosovaren und Serben sollen ungewöhnlich sein und in

der kosovarischen (und wohl auch serbischen) Gesellschaft auf wenig Akzeptanz

stossen. Die Ehefrau soll aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zur

bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehört haben. Sodann hätten

die Ehegatten bei ihren polizeilichen Befragungen widersprüchliche Angaben

gemacht und Wissenslücken aufgewiesen. Zudem sollen die Umstände des

Kennenlernens, des Zusammenlebens sowie der Hochzeit verdächtig erscheinen und

die Eheleute unterschiedliche Sprachen sprechen.

3.2

Der

Beschwerdeführer ist rund 23 Jahre jünger als seine Ehefrau, was sowohl

allgemein als auch in den Kulturkreisen der Ehegatten einen erheblichen und

untypischen Altersunterschied darstellt, zumal der Beschwerdeführer sich

eigenen Angaben zufolge Kinder wünscht. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor

seiner Heirat eine Arbeitsstelle in der Schweiz in Aussicht und die Heirat mit

einer hier aufenthaltsberechtigten Person stellte für ihn die einzige Möglichkeit

dar, hier legal Wohnsitz zu nehmen und einem Arbeitserwerb nachzugehen.

3.3

Auch die

Meldeverhältnisse und eine am 21. Juni 2017 am ehelichen Wohnsitz

durchgeführte polizeiliche Wohnungskontrolle brachten einige Auffälligkeiten

zutage: So waren zum Kontrollzeitpunkt in der ehelichen Dreizimmerwohnung neben

den beiden Ehegatten auch noch zwei angebliche Verwandte (F und G) der Ehefrau

angemeldet und konnte der Beschwerdeführer bei der Wohnungskontrolle nicht

angetroffen werden.

Sowohl das Zusammenleben

mit weiteren Personen in derselben Wohnung als auch die hieraus resultierenden

beengten Wohnverhältnisse erscheinen untypisch für eine gelebte

Ehegemeinschaft. Zudem wurden die Kleider des Beschwerdeführers gemäss

polizeilichem Ermittlungsbericht vom 27. Juni 2017 nicht im ehelichen

Schlafzimmer, sondern im Nachbarzimmer aufgefunden, wo zu dieser Zeit G

nächtigte.

Die entsprechenden

Verdachtsmomente werden aber durch die behaupteten (und bislang unwiderlegten)

verwandtschaftlichen Beziehungen der involvierten Personen und deren lediglich

sporadischen Besuche in der Wohnung etwas entkräftet. Weiter ist die

sporadische Anwesenheit weiterer Personen in den Meldeverhältnissen offengelegt

worden. Die Wohnungskontrolle selbst wurde lediglich in einem kurzen Ermittlungsbericht

zusammengefasst. Die kontrollierenden Beamten erstellten keine Fotos der

angetroffenen Situation und protokollierten auch nicht die genaue Uhrzeit der

Kontrolle. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse lassen sich deshalb aus dem eher

rudimentären Ermittlungsbericht nur beschränkt nachvollziehen. Sodann hat sich

der Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt gemäss übereinstimmenden Angaben der

Ehegatten vorübergehend zur medizinischen Behandlung in seinem Heimatland

aufgehalten. Hinzu kommt, dass der Mietvertrag für die eheliche Wohnung am 14. März

2017.

von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde, womit sich der Beschwerdeführer

finanziell an seine Ehefrau band.

Damit sind

insbesondere die Wohnverhältnisse und der Altersunterschied zwischen den Ehegatten

auffällig, zur Erhärtung eines Scheineheverdachts jedoch nicht hinreichend.

3.4

Die

weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien

erscheinen bei näherer Betrachtung hingegen wenig überzeugend:

3.4.1

So mögen als Folge des Kosovo-Konflikts Beziehungen zwischen (ethnischen)

Kosovo-Albanern und Serben in den jeweiligen Heimatgesellschaften zwar immer

noch auf wenig Akzeptanz stossen. Entsprechende Ressentiments dürften sich

jedoch vor allem in den Heimatländern der Betroffenen auswirken und die

Diaspora weniger betreffen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau

haben viele Jahre fern ihrer Herkunftsländer verbracht, was ihnen die Ablegung

entsprechender Vorurteile gegen die jeweils andere Ethnie erleichtert haben

dürfte. Sodann gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch die

Kantonspolizei Zürich vom 23. Juni 2017 bekannt, dass eine seiner

Schwestern in Serbien wohnt, weshalb er durchaus auch gewisse Bezüge zum

Herkunftsland seiner Ehefrau aufweist. Vor allem aber könnte die Missbilligung

der ehelichen Verbindung durch die jeweiligen Herkunftsgesellschaften der

Eheleute auch ein Indiz gegen eine Scheinehe bilden, erscheint doch wenig

wahrscheinlich, dass diese sich allein zum Zweck der Aufenthaltserschleichung

der sozialen Ächtung ihrer jeweiligen Herkunftsgesellschaften aussetzen würden.

Wie auch die Vorinstanz einräumte, lässt sich auch der spärliche persönliche

Verkehr mit der Familie des jeweils anderen Ehepartners gerade mit der

fehlenden Akzeptanz ihrer Verbindung in den jeweiligen Herkunftsländern

erklären.

3.4.2

Der Beschwerdeführer sprach bereits vor seiner Heirat etwas Deutsch, da er

mehrere Jahre in Deutschland lebte. Zudem verfügen die Ehegatten zumindest über

rudimentäre Kenntnisse der jeweiligen Muttersprache des anderen. Die Ehegatten

verfügten damit von Beginn an über eine angemessene Möglichkeit, sich zu

verständigen.

3.4.3

Wie durch die Vorlage mehrerer Lohnausweise überzeugend dargelegt werden

konnte, erzielte die Ehefrau des Beschwerdeführers in den letzten Jahren einen

eher überdurchschnittlichen Verdienst. Auch wenn ihre finanziellen Verhältnisse

zum Heiratszeitpunkt schlechter waren, konnte sie für ihren Lebensunterhalt

bereits zu Beginn ihrer Beziehung aus eigener Kraft aufkommen und zog sie

gerade im Hinblick auf den geplanten Nachzug des Beschwerdeführers einen Antrag

auf Sozialhilfe zurück. Sie gehört damit allein wegen der finanziellen

Verhältnisse nicht zu einer typischen Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen.

Dass sich die Ehegatten wechselseitig finanziell unterstützen und z. B. für die Miete

gemeinsam aufkommen, erscheint angesichts entsprechender ehelicher Beistandspflichten

unverdächtig.

3.4.4

Die Ehegatten wurden am 6. Februar 2014 und am 23. Juni 2017

durch die Migrationsbehörde des Kantons E bzw. die Kantonspolizei Zürich

jeweils parallel befragt. Auch wenn sich ihre Angaben nicht immer deckten, sind

ihre Aussagen überwiegend stimmig und die meisten Widersprüche erklärbar:

-

So hat der Beschwerdeführer zwar seinen Kinderwunsch geäussert, zugleich

aber auch wiederholt klargemacht, dass dies in Gottes Hand läge. Entgegen den

vor­instanzlichen Erwägungen stehen diese Angaben nicht im Widerspruch zu den

Äusserungen seiner Ehefrau, wonach sie keine Kinder mehr haben könne. Vielmehr

spiegeln die Angaben beider Ehegatten die offenkundige Tatsache wider, dass

sich die Ehefrau nicht mehr in einem gebärfähigen Alter befindet und Kinder

dementsprechend ein besonderes Gottesgeschenk wären. Dass der Kinderwunsch des

Beschwerdeführers mit seiner wesentlich älteren Ehefrau kaum realisierbar ist,

kann damit höchstens ein schwaches Indiz für eine Scheinehe bilden.

- Der

Beschwerdeführer konnte zwar nur vage Angaben zur Ausbildung und den drei

früheren Ehen seiner Ehefrau machen, gleichwohl wusste er über deren aktuelle

berufliche Tätigkeit gut Bescheid. Dass er über die früheren Ehen seiner

Ehefrau kaum Auskunft geben konnte, erscheint nicht weiter aussergewöhnlich,

sind doch frühere Beziehungen in vielen Ehen ein Tabuthema.

- Sowohl

der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bestätigten bei ihrer Befragung

durch das Migrationsamt des Kantons Aargau, dass sie ihre Beziehung notfalls

auch im Ausland bzw. in ihrem jeweiligen Herkunftsland (Kosovo respektive

Serbien) weiterleben würden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen stellt es

keinen eklatanten Widerspruch dar, dass der Beschwerdeführer dabei eine

Ausreise in sein eigenes Herkunftsland präferierte, während seine Ehefrau sich

die Fortsetzung der Ehe im Kosovo nicht vorstellen konnte.

- Soweit

dem Beschwerdeführer von den Vorinstanzen vorgeworfen wird, über den

Gesundheitszustand seiner Ehefrau nicht im Bilde zu sein, ist dem entgegenzuhalten,

dass er bereits bei seiner Befragung durch das Aargauer Migrationsamt korrekt

auf eine Diabeteserkrankung (und einen hohen Cholesterinspiegel) seiner Ehefrau

hingewiesen hatte. Dass er dabei eine gutartige Tumorerkrankung seiner Ehefrau

nicht erwähnte, lässt sich wiederum damit erklären, dass die entsprechende

Erkrankung zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend überwunden war.

- In

Bezug auf die an der ehelichen Wohnadresse ebenfalls angemeldeten F und G gab

der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau übereinstimmend an, dass es sich dabei

um einen Neffen bzw. einen anderen Verwandten seiner Frau handle, die beide manchmal

bei ihnen vorbeikämen.

Ansonsten haben die Ehegatten bei ihrer Befragung

weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht und auch einige Details

übereinander gewusst. Lediglich in Bezug auf die ausgetauschten Eheringe

weichen die Angaben der Ehegatten in einem wesentlichen Punkt klar voneinander

ab. Die weiteren Widersprüche betreffen hingegen eher untergeordnete Aspekte:

So behauptete der Beschwerdeführer z. B., dass seine Ehefrau ein "gutes Verhältnis" zu

seiner Chefin H habe, während diese angab, keine H zu kennen und eine Schwester

ihres Mannes hinter dem Namen vermutete. Entgegen der vor­instanzlichen

Erwägungen haben somit auch die Befragungen der Ehegatten höchstens schwache

Indizien für eine Scheinehe hervorgebracht.

3.4.5

Die Eheleute haben weitgehend übereinstimmend angegeben, sich Ende 2011

über einen Onkel des Beschwerdeführers kennengelernt zu haben, welcher zusammen

mit einem weiteren Cousin des Beschwerdeführers auch Trauzeuge an der Hochzeit

war. Die Hochzeit fand in kleinem Rahmen und ohne Austausch von Geschenken

statt, was sich wiederum mit der fehlenden Akzeptanz der Beziehung in den

Herkunftsfamilien, dem Zeitdruck der Trauung und den zu dieser Zeit eher

knappen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten erklären lässt. Beide

Ehegatten konnten die Trauzeugen benennen, wenngleich sich die Ehefrau über den

Wohnsitz eines Trauzeugen irrte. Zudem wurden mehrere Hochzeitsfotos

eingereicht. Auch die Umstände des Kennenlernens und der Hochzeit erscheinen

damit nicht sonderlich verdächtig, zumal es nicht ungewöhnlich ist, dass sich

Eheleute über gemeinsame Bekannte und Verwandte kennenlernen.

3.4.6

Wie sich aus den Angaben der Ehegatten gegenüber der Kantonspolizei Zürich

erschliesst, haben diese im Frühling 2013 gemeinsam eine Schwester der Ehefrau

in Serbien besucht, bzw. hat der Beschwerdeführer 2014 mit seiner Ehefrau

Serbien bereist. Auch wenn ihre diesbezüglichen Angaben etwas abweichen und die

gemeinsamen Reiseaktivitäten nicht weiter dokumentiert sind, lässt sich nach

derzeitiger Aktenlage nicht feststellen, dass die Eheleute Ferien

"grundsätzlich nie miteinander verbracht hätten". Dass die Ehegatten

ansonsten weitgehend getrennt ihre jeweilige Verwandtschaft in ihren

Heimatländern besuchten, lässt sich sowohl mit ihren beruflichen

Verpflichtungen als auch mit der fehlenden Akzeptanz ihrer Beziehung in den

jeweiligen Familien erklären.

3.5

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden

sind, insbesondere der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die bei

der Wohnungskontrolle vorgefundene Wohnsituation und gewisse Unstimmigkeiten

bei ihren Befragungen durch das Migrationsamt und die Kantonspolizei.

Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für

eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine

Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da eine

Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und die

derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer den

Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen und das

Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Sollten sich inskünftig neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben,

wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts angezeigt.

Bei

diesem Verfahrensausgang erübrigen sich die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung und die beantragte persönliche Anhörung der Ehegatten, zumal das

Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel schriftlich durchgeführt wird. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur

Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- zu

verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Oktober

2017.

sowie die Dispositiv-Ziffern I, II, IV und die Kostenverteilung in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni

2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer

im Sinn der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …