VB.2019.00429
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00429
2. Oktober 2019Deutsch14 min
(URT.2019.21141)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00429
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1982 geborene kosovarische Staatsangehörige A
heiratete 2013 in C die ursprünglich aus Serbien stammende und 1959 geborene
Schweizerin D. Nachdem ein früheres Familiennachzugsgesuch bei der Migrationsbehörde
des Kantons E noch (nach der Inaussichtstellung einer Abweisung zufolge
Scheineheverdachts) zurückgezogen worden war, reiste der Beschwerdeführer am 22. April
2015 in die Schweiz ein und erhielt hier am 20. Mai 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, wo seine Ehefrau inzwischen Wohnsitz
genommen hatte.
Aufgrund der Vorakten aus dem Kanton E und der
Wohnsituation der Ehegatten beauftragte das Migrationsamt in der Folge die
Kantonspolizei Zürich mit einer weiteren Abklärung des im Raum stehenden
Scheineheverdachts. Nachdem es diesen durch das Untersuchungsergebnis als
erhärtet erachtete, widerrief es am 20. Oktober 2017 die
Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. Dezember
2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 5. Juni 2019 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Sodann setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 6. August
2019.
an.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Weiter sei
seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und eine mündliche
Verhandlung anzuordnen, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu
befragen seien. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Auf das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht weiter einzugehen, da
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und das Gesuch mit vorliegende
Endentscheid ohnehin gegenstandslos wird.
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe
zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe
lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben
stützen.
2.2
Die
Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird.
2.3
Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,2C_3/2012, E. 4.1).
Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können (VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
2.4
Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die
Tatsache, dass die Ehegatten noch nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch prekäre Wohnverhältnisse können eine Scheinehe
vermuten lassen, insbesondere wenn persönliche Effekten eines Ehepartners in
der ehelichen Wohnung fehlen oder nur provisorisch verstaut wurden oder trotz
beengten Verhältnissen Drittpersonen in der ehelichen Wohnung angemeldet sind. Zur
bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere
finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen. Sodann kann der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe
hinweisen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 29. August
2013,2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2;
VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
2.5
Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene
(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen
Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017,
VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 28).
3.
3.1
Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien
auf eine Scheinehe hin: Die Heirat mit einer in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Person stellte für den Beschwerdeführer die einzige
Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt in der Schweiz dar, wo er Aussicht auf
eine Anstellung hatte. Sowohl der Altersunterschied zwischen den Ehegatten als
auch Beziehungen zwischen Kosovaren und Serben sollen ungewöhnlich sein und in
der kosovarischen (und wohl auch serbischen) Gesellschaft auf wenig Akzeptanz
stossen. Die Ehefrau soll aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse zur
bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehört haben. Sodann hätten
die Ehegatten bei ihren polizeilichen Befragungen widersprüchliche Angaben
gemacht und Wissenslücken aufgewiesen. Zudem sollen die Umstände des
Kennenlernens, des Zusammenlebens sowie der Hochzeit verdächtig erscheinen und
die Eheleute unterschiedliche Sprachen sprechen.
3.2
Der
Beschwerdeführer ist rund 23 Jahre jünger als seine Ehefrau, was sowohl
allgemein als auch in den Kulturkreisen der Ehegatten einen erheblichen und
untypischen Altersunterschied darstellt, zumal der Beschwerdeführer sich
eigenen Angaben zufolge Kinder wünscht. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor
seiner Heirat eine Arbeitsstelle in der Schweiz in Aussicht und die Heirat mit
einer hier aufenthaltsberechtigten Person stellte für ihn die einzige Möglichkeit
dar, hier legal Wohnsitz zu nehmen und einem Arbeitserwerb nachzugehen.
3.3
Auch die
Meldeverhältnisse und eine am 21. Juni 2017 am ehelichen Wohnsitz
durchgeführte polizeiliche Wohnungskontrolle brachten einige Auffälligkeiten
zutage: So waren zum Kontrollzeitpunkt in der ehelichen Dreizimmerwohnung neben
den beiden Ehegatten auch noch zwei angebliche Verwandte (F und G) der Ehefrau
angemeldet und konnte der Beschwerdeführer bei der Wohnungskontrolle nicht
angetroffen werden.
Sowohl das Zusammenleben
mit weiteren Personen in derselben Wohnung als auch die hieraus resultierenden
beengten Wohnverhältnisse erscheinen untypisch für eine gelebte
Ehegemeinschaft. Zudem wurden die Kleider des Beschwerdeführers gemäss
polizeilichem Ermittlungsbericht vom 27. Juni 2017 nicht im ehelichen
Schlafzimmer, sondern im Nachbarzimmer aufgefunden, wo zu dieser Zeit G
nächtigte.
Die entsprechenden
Verdachtsmomente werden aber durch die behaupteten (und bislang unwiderlegten)
verwandtschaftlichen Beziehungen der involvierten Personen und deren lediglich
sporadischen Besuche in der Wohnung etwas entkräftet. Weiter ist die
sporadische Anwesenheit weiterer Personen in den Meldeverhältnissen offengelegt
worden. Die Wohnungskontrolle selbst wurde lediglich in einem kurzen Ermittlungsbericht
zusammengefasst. Die kontrollierenden Beamten erstellten keine Fotos der
angetroffenen Situation und protokollierten auch nicht die genaue Uhrzeit der
Kontrolle. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse lassen sich deshalb aus dem eher
rudimentären Ermittlungsbericht nur beschränkt nachvollziehen. Sodann hat sich
der Beschwerdeführer zum Kontrollzeitpunkt gemäss übereinstimmenden Angaben der
Ehegatten vorübergehend zur medizinischen Behandlung in seinem Heimatland
aufgehalten. Hinzu kommt, dass der Mietvertrag für die eheliche Wohnung am 14. März
2017.
von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde, womit sich der Beschwerdeführer
finanziell an seine Ehefrau band.
Damit sind
insbesondere die Wohnverhältnisse und der Altersunterschied zwischen den Ehegatten
auffällig, zur Erhärtung eines Scheineheverdachts jedoch nicht hinreichend.
3.4
Die
weiteren zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien
erscheinen bei näherer Betrachtung hingegen wenig überzeugend:
3.4.1
So mögen als Folge des Kosovo-Konflikts Beziehungen zwischen (ethnischen)
Kosovo-Albanern und Serben in den jeweiligen Heimatgesellschaften zwar immer
noch auf wenig Akzeptanz stossen. Entsprechende Ressentiments dürften sich
jedoch vor allem in den Heimatländern der Betroffenen auswirken und die
Diaspora weniger betreffen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau
haben viele Jahre fern ihrer Herkunftsländer verbracht, was ihnen die Ablegung
entsprechender Vorurteile gegen die jeweils andere Ethnie erleichtert haben
dürfte. Sodann gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch die
Kantonspolizei Zürich vom 23. Juni 2017 bekannt, dass eine seiner
Schwestern in Serbien wohnt, weshalb er durchaus auch gewisse Bezüge zum
Herkunftsland seiner Ehefrau aufweist. Vor allem aber könnte die Missbilligung
der ehelichen Verbindung durch die jeweiligen Herkunftsgesellschaften der
Eheleute auch ein Indiz gegen eine Scheinehe bilden, erscheint doch wenig
wahrscheinlich, dass diese sich allein zum Zweck der Aufenthaltserschleichung
der sozialen Ächtung ihrer jeweiligen Herkunftsgesellschaften aussetzen würden.
Wie auch die Vorinstanz einräumte, lässt sich auch der spärliche persönliche
Verkehr mit der Familie des jeweils anderen Ehepartners gerade mit der
fehlenden Akzeptanz ihrer Verbindung in den jeweiligen Herkunftsländern
erklären.
3.4.2
Der Beschwerdeführer sprach bereits vor seiner Heirat etwas Deutsch, da er
mehrere Jahre in Deutschland lebte. Zudem verfügen die Ehegatten zumindest über
rudimentäre Kenntnisse der jeweiligen Muttersprache des anderen. Die Ehegatten
verfügten damit von Beginn an über eine angemessene Möglichkeit, sich zu
verständigen.
3.4.3
Wie durch die Vorlage mehrerer Lohnausweise überzeugend dargelegt werden
konnte, erzielte die Ehefrau des Beschwerdeführers in den letzten Jahren einen
eher überdurchschnittlichen Verdienst. Auch wenn ihre finanziellen Verhältnisse
zum Heiratszeitpunkt schlechter waren, konnte sie für ihren Lebensunterhalt
bereits zu Beginn ihrer Beziehung aus eigener Kraft aufkommen und zog sie
gerade im Hinblick auf den geplanten Nachzug des Beschwerdeführers einen Antrag
auf Sozialhilfe zurück. Sie gehört damit allein wegen der finanziellen
Verhältnisse nicht zu einer typischen Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen.
Dass sich die Ehegatten wechselseitig finanziell unterstützen und z. B. für die Miete
gemeinsam aufkommen, erscheint angesichts entsprechender ehelicher Beistandspflichten
unverdächtig.
3.4.4
Die Ehegatten wurden am 6. Februar 2014 und am 23. Juni 2017
durch die Migrationsbehörde des Kantons E bzw. die Kantonspolizei Zürich
jeweils parallel befragt. Auch wenn sich ihre Angaben nicht immer deckten, sind
ihre Aussagen überwiegend stimmig und die meisten Widersprüche erklärbar:
-
So hat der Beschwerdeführer zwar seinen Kinderwunsch geäussert, zugleich
aber auch wiederholt klargemacht, dass dies in Gottes Hand läge. Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen stehen diese Angaben nicht im Widerspruch zu den
Äusserungen seiner Ehefrau, wonach sie keine Kinder mehr haben könne. Vielmehr
spiegeln die Angaben beider Ehegatten die offenkundige Tatsache wider, dass
sich die Ehefrau nicht mehr in einem gebärfähigen Alter befindet und Kinder
dementsprechend ein besonderes Gottesgeschenk wären. Dass der Kinderwunsch des
Beschwerdeführers mit seiner wesentlich älteren Ehefrau kaum realisierbar ist,
kann damit höchstens ein schwaches Indiz für eine Scheinehe bilden.
- Der
Beschwerdeführer konnte zwar nur vage Angaben zur Ausbildung und den drei
früheren Ehen seiner Ehefrau machen, gleichwohl wusste er über deren aktuelle
berufliche Tätigkeit gut Bescheid. Dass er über die früheren Ehen seiner
Ehefrau kaum Auskunft geben konnte, erscheint nicht weiter aussergewöhnlich,
sind doch frühere Beziehungen in vielen Ehen ein Tabuthema.
- Sowohl
der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bestätigten bei ihrer Befragung
durch das Migrationsamt des Kantons Aargau, dass sie ihre Beziehung notfalls
auch im Ausland bzw. in ihrem jeweiligen Herkunftsland (Kosovo respektive
Serbien) weiterleben würden. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen stellt es
keinen eklatanten Widerspruch dar, dass der Beschwerdeführer dabei eine
Ausreise in sein eigenes Herkunftsland präferierte, während seine Ehefrau sich
die Fortsetzung der Ehe im Kosovo nicht vorstellen konnte.
- Soweit
dem Beschwerdeführer von den Vorinstanzen vorgeworfen wird, über den
Gesundheitszustand seiner Ehefrau nicht im Bilde zu sein, ist dem entgegenzuhalten,
dass er bereits bei seiner Befragung durch das Aargauer Migrationsamt korrekt
auf eine Diabeteserkrankung (und einen hohen Cholesterinspiegel) seiner Ehefrau
hingewiesen hatte. Dass er dabei eine gutartige Tumorerkrankung seiner Ehefrau
nicht erwähnte, lässt sich wiederum damit erklären, dass die entsprechende
Erkrankung zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend überwunden war.
- In
Bezug auf die an der ehelichen Wohnadresse ebenfalls angemeldeten F und G gab
der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau übereinstimmend an, dass es sich dabei
um einen Neffen bzw. einen anderen Verwandten seiner Frau handle, die beide manchmal
bei ihnen vorbeikämen.
Ansonsten haben die Ehegatten bei ihrer Befragung
weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht und auch einige Details
übereinander gewusst. Lediglich in Bezug auf die ausgetauschten Eheringe
weichen die Angaben der Ehegatten in einem wesentlichen Punkt klar voneinander
ab. Die weiteren Widersprüche betreffen hingegen eher untergeordnete Aspekte:
So behauptete der Beschwerdeführer z. B., dass seine Ehefrau ein "gutes Verhältnis" zu
seiner Chefin H habe, während diese angab, keine H zu kennen und eine Schwester
ihres Mannes hinter dem Namen vermutete. Entgegen der vorinstanzlichen
Erwägungen haben somit auch die Befragungen der Ehegatten höchstens schwache
Indizien für eine Scheinehe hervorgebracht.
3.4.5
Die Eheleute haben weitgehend übereinstimmend angegeben, sich Ende 2011
über einen Onkel des Beschwerdeführers kennengelernt zu haben, welcher zusammen
mit einem weiteren Cousin des Beschwerdeführers auch Trauzeuge an der Hochzeit
war. Die Hochzeit fand in kleinem Rahmen und ohne Austausch von Geschenken
statt, was sich wiederum mit der fehlenden Akzeptanz der Beziehung in den
Herkunftsfamilien, dem Zeitdruck der Trauung und den zu dieser Zeit eher
knappen finanziellen Verhältnissen der Ehegatten erklären lässt. Beide
Ehegatten konnten die Trauzeugen benennen, wenngleich sich die Ehefrau über den
Wohnsitz eines Trauzeugen irrte. Zudem wurden mehrere Hochzeitsfotos
eingereicht. Auch die Umstände des Kennenlernens und der Hochzeit erscheinen
damit nicht sonderlich verdächtig, zumal es nicht ungewöhnlich ist, dass sich
Eheleute über gemeinsame Bekannte und Verwandte kennenlernen.
3.4.6
Wie sich aus den Angaben der Ehegatten gegenüber der Kantonspolizei Zürich
erschliesst, haben diese im Frühling 2013 gemeinsam eine Schwester der Ehefrau
in Serbien besucht, bzw. hat der Beschwerdeführer 2014 mit seiner Ehefrau
Serbien bereist. Auch wenn ihre diesbezüglichen Angaben etwas abweichen und die
gemeinsamen Reiseaktivitäten nicht weiter dokumentiert sind, lässt sich nach
derzeitiger Aktenlage nicht feststellen, dass die Eheleute Ferien
"grundsätzlich nie miteinander verbracht hätten". Dass die Ehegatten
ansonsten weitgehend getrennt ihre jeweilige Verwandtschaft in ihren
Heimatländern besuchten, lässt sich sowohl mit ihren beruflichen
Verpflichtungen als auch mit der fehlenden Akzeptanz ihrer Beziehung in den
jeweiligen Familien erklären.
3.5
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden
sind, insbesondere der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die bei
der Wohnungskontrolle vorgefundene Wohnsituation und gewisse Unstimmigkeiten
bei ihren Befragungen durch das Migrationsamt und die Kantonspolizei.
Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für
eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine
Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da eine
Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und die
derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, dem Beschwerdeführer den
Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen und das
Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Sollten sich inskünftig neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben,
wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts angezeigt.
Bei
diesem Verfahrensausgang erübrigen sich die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und die beantragte persönliche Anhörung der Ehegatten, zumal das
Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel schriftlich durchgeführt wird. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur
Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- zu
verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Oktober
2017.
sowie die Dispositiv-Ziffern I, II, IV und die Kostenverteilung in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni
2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
im Sinn der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …