VB.2019.00430
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00430
25. Mai 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21750)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00430
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1965 geborene Staatsangehörige Kameruns, reiste im
Oktober 1994 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf eine Ehe mit einem
Schweizer Staatsangehörigen zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Mitte
Februar 2000 verfügt sie über die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am
9. Januar 2002 geschieden.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 4. Juli 2013
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer (bedingt
vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 wurde A in Anwendung der gleichen
Straftatbestände mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, davon neun Monate bedingt
vollziehbar, bestraft.
Mit Verfügung vom 18. März 2019 widerrief das Migrationsamt
des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, diese
habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
zu verlassen.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 28. Mai 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos
geworden sei, auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von
Fr. 1'365.- und richtete keine Parteientschädigung aus. Im Weiteren wurde
einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
A liess am 27. Juni 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen;
darüber hinaus liess sie um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen
sowie darum, ihr im Fall der Ablehnung der Beschwerde nach Rechtskraft eine
angemessene Ausreisefrist von drei Monaten anzusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2019 wurde A
aufgefordert, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten; zudem wurde
angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben
habe. Am 11./12. Juli 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die ihr auferlegte Kaution leistete A fristgerecht. Mit
Eingaben vom 3., 10. und 19. Juli 2019 liess A insbesondere weitere
Referenzauskünfte ins Recht legen. Am 16. September 2019 reichte die
Rechtsvertreterin von A unaufgefordert ihre Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion
über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Dem Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits insofern
entsprochen, als der Beschwerdegegner angewiesen wurde, bis auf Weiteres auf
eine Wegweisungsvollstreckung zu verzichten. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem
heutigen Endentscheid gegenstandslos.
2.
Der Beschwerdegegner ordnete in der Ausgangsverfügung an, dass die
Beschwerdeführerin das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Bereits im Rekursverfahren
beantragte die Beschwerdeführerin – wie auch mit der vorliegenden Beschwerde –,
im Fall der Ablehnung sei nach Rechtskraft eine angemessene Ausreisefrist von
drei Monaten anzusetzen. Erwägungsweise lehnte die Vorinstanz diesen Antrag ab.
Im Entscheiddispositiv fehlt eine ausdrückliche Anordnung zur Wegweisung,
sodass aufgrund der Abweisung des Rekurses die Vorinstanz die Ausgangsverfügung
auch im Wegweisungspunkt bestätigte. Da der Freiheitsentzug der
Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 endete, ist die
Wegweisungsanordnung für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug
gegenstandslos geworden.
3.
3.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,
wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer
eines Jahres überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377
E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist
unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen
ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009,
E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Obergerichts
Zürich vom 30. Januar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass sie sich seit
mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf
nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden
Fassung [AS 2007 5456]).
3.2
Das
Vorliegen eines entsprechenden Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch
zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn
er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der
ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem
Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen
Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen
Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die
Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des
Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia
Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch
BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung
einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll
nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese
Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(sogenannte Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum
Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner
zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht
bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der
straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 26. September 2018,
2C_877/2017, E. 3.2 – 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3 –
27.
August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 [je mit Hinweisen]).
3.3
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in
erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom
Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215
E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
Das Obergericht des Kantons Zürich befand die Beschwerdeführerin des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1
lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG,
SR 812.121) für schuldig. Der Verurteilung lagen folgende – von der
Beschwerdeführerin eingestandene – Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Anfang
August 2015 kaufte die Beschwerdeführerin ca. 50 Gramm Kokaingemisch mit
einem Reinheitsgehalt von 50 %, welches sie portionierte und in einer
Vielzahl von Einzelportionen sodann verkaufte. Ende Oktober 2015 kaufte sie
erneut 45,71 Gramm Kokaingemisch mit derselben Verkaufsabsicht, wobei es
infolge der Verhaftung zu keinen weiteren Verkäufen kam.
Allein die Höhe der
Freiheitsstrafe, mit welcher das Obergericht das geschilderte Verhalten
ahndete, indiziert nun bereits ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches
Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung
der Beschwerdeführerin. Zu beachten ist ferner, dass Betäubungsmitteldelikte, noch dazu wie vorliegend aus rein
finanziellen Motiven begangene, praxisgemäss
eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, wobei wegen des
dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit)
ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen hingenommen werden
kann (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.3; BGr, 17. Juli 2017, 2C_828/2016, E. 3.2 mit
Hinweisen). Eine Verurteilung – wie hier – im Rahmen von Art. 19
Abs. 2 BetmG stellt denn auch seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat
im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 8. April
1999.
(SR 101) für eine obligatorische
strafrechtliche Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1 lit. o des
Strafgesetzbuchs [SR 311.0]). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im
vorliegenden Fall keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch die Bedeutung,
welche Verfassungs- und Gesetzgeber der qualifizierten Drogendelinquenz im
Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beimessen (BGr,
13.
Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2). Besonders schwer ins
Gewicht fällt sodann, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 gestützt
auf dieselben Straftatbestände zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt
worden war. So hatte sie zwischen Ende 2010 und Oktober 2012 insgesamt
360.
Gramm Kokain (gassenüblicher Reinheitsgrad zwischen 15 % und 25 %)
verkauft und einen Gewinn von Fr. 9'000.- erzielt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 4. Juli 2013 und Anklage der Staatsanwaltschaft im abgekürzten
Verfahren vom 30. April 2013).
Auch nach der Verurteilung durch das Obergericht vom
30.
Januar 2017 wurden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im August
2017.
und Juli 2018 Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehle gegen die
Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf den Verkauf von Kokain ausgestellt,
wobei die Polizei Kokain beschlagnahmte. Soweit aus den Verfahrensakten
ersichtlich ist, zeigt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht geständig, und
es liegt gegen sie lediglich ein (erheblicher) Tatverdacht vor, weshalb die
noch nicht zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe mit Blick auf die Unschuldsvermutung
im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden dürfen (vgl. dazu BGr,
28.
Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3 mit Hinweisen). Dessen ungeachtet besteht aufgrund der
wiederholten Betäubungsmitteldelinquenz der Beschwerdeführerin ein grosses
Interesse an ihrer Wegweisung aus der Schweiz.
3.4
Diesem
öffentlichen Interesse vermögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin
an einem Verbleib in der Schweiz nicht entgegenzustehen. Die Beschwerdeführerin
ist im Alter von 29 Jahren in die Schweiz gekommen und hält sich hier
nunmehr seit rund 25 Jahren auf. Auf eine vertiefte und gelungene
Integration in die hiesigen Verhältnisse kann selbst unter Ausklammerung der
strafrechtlichen Verurteilungen nicht geschlossen werden. So weist die
Beschwerdeführerin offene Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 60'000.-
auf und sind keine Anhaltspunkte für enge private oder familiäre Bindungen gegeben.
Die Beschwerdeführerin stellt denn auch selbst nicht in Abrede, dass sie sich
während ihres langjährigen Aufenthalts in einem afrikanisch geprägten Milieu
bewegt habe. Der Beschwerdeführerin lässt sich zwar entgegen der Vorinstanz
nicht vorhalten, dass sie sich auch sprachlich mangelhaft integriert habe,
zumal sie französischsprachig ist und sich hier vornehmlich in einem
multikulturellen Umfeld bewegte. Allerdings zeigt sich auch dadurch, dass ihr
eine Rückkehr in ihr Heimatland Kamerun nicht unzumutbar ist. Die
Beschwerdeführerin verbrachte ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie das
junge Erwachsenenleben in Kamerun, dort leben ihre Tochter mit deren Familie,
ihr Bruder sowie weitere Verwandte; sie besuchte Kamerun jährlich für mehrere
Wochen. Entsprechend ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich mithilfe
ihrer Verwandten in ihrem Heimatland wieder einzugliedern.
3.5
Nach dem
Gesagten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin als begründet und verhältnismässig.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und
Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …