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Entscheid

VB.2019.00430

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00430

25. Mai 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21750)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00430

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1965 geborene Staatsangehörige Kameruns, reiste im

Oktober 1994 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf eine Ehe mit einem

Schweizer Staatsangehörigen zunächst eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Mitte

Februar 2000 verfügt sie über die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am

9. Januar 2002 geschieden.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 4. Juli 2013

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer (bedingt

vollziehbaren) Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 wurde A in Anwendung der gleichen

Straftatbestände mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, davon neun Monate bedingt

vollziehbar, bestraft.

Mit Verfügung vom 18. März 2019 widerrief das Migrationsamt

des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, diese

habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug

zu verlassen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 28. Mai 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos

geworden sei, auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von

Fr. 1'365.- und richtete keine Parteientschädigung aus. Im Weiteren wurde

einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

A liess am 27. Juni 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen;

darüber hinaus liess sie um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen

sowie darum, ihr im Fall der Ablehnung der Beschwerde nach Rechtskraft eine

angemessene Ausreisefrist von drei Monaten anzusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2019 wurde A

aufgefordert, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen

Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten; zudem wurde

angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben

habe. Am 11./12. Juli 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die ihr auferlegte Kaution leistete A fristgerecht. Mit

Eingaben vom 3., 10. und 19. Juli 2019 liess A insbesondere weitere

Referenzauskünfte ins Recht legen. Am 16. September 2019 reichte die

Rechtsvertreterin von A unaufgefordert ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion

über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Dem Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits insofern

entsprochen, als der Beschwerdegegner angewiesen wurde, bis auf Weiteres auf

eine Wegweisungsvollstreckung zu verzichten. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem

heutigen End­entscheid gegenstandslos.

2.

Der Beschwerdegegner ordnete in der Ausgangsverfügung an, dass die

Beschwerdeführerin das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der

Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Bereits im Rekursverfahren

beantragte die Beschwerdeführerin – wie auch mit der vorliegenden Beschwerde –,

im Fall der Ablehnung sei nach Rechtskraft eine angemessene Ausreisefrist von

drei Monaten anzusetzen. Erwägungsweise lehnte die Vorinstanz diesen Antrag ab.

Im Entscheiddispositiv fehlt eine ausdrückliche Anordnung zur Wegweisung,

sodass aufgrund der Abweisung des Rekurses die Vorinstanz die Ausgangsverfügung

auch im Wegweisungspunkt bestätigte. Da der Freiheitsentzug der

Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 endete, ist die

Wegweisungsanordnung für den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug

gegenstandslos geworden.

3.

3.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden,

wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer

eines Jahres überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377

E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist

unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen

ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009,

E. 2.1).

Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Obergerichts

Zürich vom 30. Januar 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass sie sich seit

mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf

nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden

Fassung [AS 2007 5456]).

3.2

Das

Vorliegen eines entsprechenden Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch

zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn

er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der

ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem

Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen

Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen

Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die

Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des

Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia

Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch

BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung

einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll

nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese

Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat

(sogenannte Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum

Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner

zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht

bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der

straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 26. September 2018,

2C_877/2017, E. 3.2 – 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3 –

27.

August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 [je mit Hinweisen]).

3.3

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in

erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom

Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215

E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).

Das Obergericht des Kantons Zürich befand die Beschwerdeführerin des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinn von Art. 19 Abs. 1

lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2

lit. a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG,

SR 812.121) für schuldig. Der Verurteilung lagen folgende – von der

Beschwerdeführerin eingestandene – Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Anfang

August 2015 kaufte die Beschwerdeführerin ca. 50 Gramm Kokaingemisch mit

einem Reinheitsgehalt von 50 %, welches sie portionierte und in einer

Vielzahl von Einzelportionen sodann verkaufte. Ende Oktober 2015 kaufte sie

erneut 45,71 Gramm Kokaingemisch mit derselben Verkaufsabsicht, wobei es

infolge der Verhaftung zu keinen weiteren Verkäufen kam.

Allein die Höhe der

Freiheitsstrafe, mit welcher das Obergericht das geschilderte Verhalten

ahndete, indiziert nun bereits ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches

Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung

der Beschwerdeführerin. Zu beachten ist ferner, dass Betäubungsmitteldelikte, noch dazu wie vorliegend aus rein

finanziellen Motiven begangene, praxisgemäss

eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, wobei wegen des

dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit, körperliche Unversehrtheit)

ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen hingenommen werden

kann (vgl. BGE 139 I 31

E. 2.3.3; BGr, 17. Juli 2017, 2C_828/2016, E. 3.2 mit

Hinweisen). Eine Verurteilung – wie hier – im Rahmen von Art. 19

Abs. 2 BetmG stellt denn auch seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat

im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 8. April

1999.

(SR 101) für eine obligatorische

strafrechtliche Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1 lit. o des

Strafgesetzbuchs [SR 311.0]). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im

vorliegenden Fall keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch die Bedeutung,

welche Verfassungs- und Gesetzgeber der qualifizierten Drogendelinquenz im

Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit beimessen (BGr,

13.

Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2). Besonders schwer ins

Gewicht fällt sodann, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 gestützt

auf dieselben Straftatbestände zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt

worden war. So hatte sie zwischen Ende 2010 und Oktober 2012 insgesamt

360.

Gramm Kokain (gassenüblicher Reinheitsgrad zwischen 15 % und 25 %)

verkauft und einen Gewinn von Fr. 9'000.- erzielt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 4. Juli 2013 und Anklage der Staatsanwaltschaft im abgekürzten

Verfahren vom 30. April 2013).

Auch nach der Verurteilung durch das Obergericht vom

30.

Januar 2017 wurden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl im August

2017.

und Juli 2018 Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehle gegen die

Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf den Verkauf von Kokain ausgestellt,

wobei die Polizei Kokain beschlagnahmte. Soweit aus den Verfahrensakten

ersichtlich ist, zeigt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht geständig, und

es liegt gegen sie lediglich ein (erheblicher) Tatverdacht vor, weshalb die

noch nicht zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe mit Blick auf die Unschuldsvermutung

im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden dürfen (vgl. dazu BGr,

28.

Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3 mit Hinweisen). Dessen ungeachtet besteht aufgrund der

wiederholten Betäubungsmitteldelinquenz der Beschwerdeführerin ein grosses

Interesse an ihrer Wegweisung aus der Schweiz.

3.4

Diesem

öffentlichen Interesse vermögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin

an einem Verbleib in der Schweiz nicht entgegenzustehen. Die Beschwerdeführerin

ist im Alter von 29 Jahren in die Schweiz gekommen und hält sich hier

nunmehr seit rund 25 Jahren auf. Auf eine vertiefte und gelungene

Integration in die hiesigen Verhältnisse kann selbst unter Ausklammerung der

strafrechtlichen Verurteilungen nicht geschlossen werden. So weist die

Beschwerdeführerin offene Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 60'000.-

auf und sind keine Anhaltspunkte für enge private oder familiäre Bindungen gegeben.

Die Beschwerdeführerin stellt denn auch selbst nicht in Abrede, dass sie sich

während ihres langjährigen Aufenthalts in einem afrikanisch geprägten Milieu

bewegt habe. Der Beschwerdeführerin lässt sich zwar entgegen der Vorinstanz

nicht vorhalten, dass sie sich auch sprachlich mangelhaft integriert habe,

zumal sie französischsprachig ist und sich hier vornehmlich in einem

multikulturellen Umfeld bewegte. Allerdings zeigt sich auch dadurch, dass ihr

eine Rückkehr in ihr Heimatland Kamerun nicht unzumutbar ist. Die

Beschwerdeführerin verbrachte ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie das

junge Erwachsenenleben in Kamerun, dort leben ihre Tochter mit deren Familie,

ihr Bruder sowie weitere Verwandte; sie besuchte Kamerun jährlich für mehrere

Wochen. Entsprechend ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich mithilfe

ihrer Verwandten in ihrem Heimatland wieder einzugliedern.

3.5

Nach dem

Gesagten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin als begründet und verhältnismässig.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und

Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …