Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00433

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00433

26. September 2019Deutsch8 min

(URT.2019.21129)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 13. März 2019 setzte der Stadtrat von Winterthur

die kommunale Abstimmung über die Vorlage "Ersatzneubau Sekundarschulhaus

Wallrüti und Sanierung Turnhallen- und Singsaaltrakt" auf den 19. Mai

2019 an (Stadtratsbeschluss SR.19.164-1, abrufbar unter www.stadt.winterthur.ch/stadratsbeschluesse).

Am 19. Mai 2019 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt Winterthur

die Vorlage mit einem Jastimmenanteil von 84,22 % angenommen.

Erwägungen

II.

Mit Stimmrechtsrekursen vom 16. und

29.

Mai 2019 wandte sich A an den Bezirksrat Winterthur. Er beantragte,

dass die Abstimmung vom 19. Mai 2019 als ungültig zu erklären und zu

wiederholen sei. Mit Beschluss vom 21. Juni 2019 entschied der Bezirksrat

Winterthur, die beiden Stimmrechtsrekurse seien zu vereinigen und es sei nicht

darauf einzutreten.

III.

A erhob am 29. Juni 2019 Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des

Bezirksrats Winterthur vom 21. Juni 2019 aufzuheben, dieser sei

anzuhalten, von Amts wegen tätig zu werden, es sei auf die Stimmrechtsrekurse

einzutreten und die Stadt Winterthur zu rügen sowie ihm das rechtliche Gehör zu

gewähren.

Am 5. Juli 2019

beantragte der Bezirksrat Winterthur, dass die Beschwerde abzuweisen sei, und

verwies im Übrigen auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses vom

21.

Juni 2019.

Mit Beschwerdeantwort vom

8.

Juli 2019 beantragte der Stadtrat Winterthur, dass die

Stimmrechtsbeschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne,

und dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach §§ 41 VRG ist es für die

Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche

bezirksrätliche Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig. Allerdings ist

das Verwaltungsgericht nicht oberste Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Für

Aufsichtsbeschwerden gegen den Bezirksrat wäre vielmehr der Regierungsrat

zuständig (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74). Auf den

Antrag des Beschwerdeführers, der Bezirksrat Winterthur sei anzuhalten, dass er

von Amts wegen tätig werde, ist deshalb mangels Zuständigkeit nicht

einzutreten.

1.2

Entgegen

der Auffassung des Stadtrats Winterthur sind die Anforderungen an die

Beschwerdeschrift nach § 54 Abs. 1 VRG erfüllt. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich

dem vorne Ausgeführten – einzutreten.

1.3

Der Antrag

der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

entziehen, wird mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.

2.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung

seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) vor, indem sie (die

Vorinstanz) im Rekursverfahren auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet

hatte. Nach § 26b Abs. 3 VRG kann die Rekursinstanz einen zweiten

Schriftenwechsel anordnen (muss aber nicht). Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels

liegt damit im pflichtgemässen Ermessen der Rekursbehörde (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 26b N. 29 und N. 34 ff.).

Im vorliegenden Fall war ein zweiter Schriftenwechsel

nicht angezeigt, da in der Vernehmlassung der Stadt Winterthur insbesondere

keine neuen entscheidwesentlichen Behauptungen oder neu eingetretenen Tatsachen

vorgebracht wurden. Wie sogleich zu zeigen sein wird (vgl. E. 3.), konnte

die Vorinstanz bereits aus formellen Gründen nicht auf die beiden

Stimmrechtsrekurse eintreten. Die Rüge einer Gehörsverletzung ist somit

unbegründet.

3.

Im Rahmen der vorliegenden

Beschwerde ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die beiden Stimmrechtsrekurse

zu Recht infolge verspäteter Rechtsmitteleingabe nicht eingetreten ist

beziehungsweise ob der Beschwerdeführer mit seinen Rekursen vom 16.

beziehungsweise 29. Mai 2019 jeweils die fünftägige Frist für Rekurse in

Stimmrechtssachen (nicht) eingehalten hat (§ 22 Abs. 1 Satz 2

VRG).

3.1

In

Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist (§ 22 Abs. 1

VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Akts,

ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am

Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden

Fall weder eine Mitteilung des angefochtenen Akts noch eine amtliche

Veröffentlichung erfolgte, ist der Zeitpunkt von dessen tatsächlicher

Kenntnisnahme für den Fristenlauf massgebend. Richtet sich der

Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung,

müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden; es darf nicht

bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate zugewartet werden (VGr,

6.

Februar 2019, VB.2018.00771, E. 3.2.1, mit Hinweisen). Zu den

Vorbereitungshandlungen gehören auch die behördlichen Abstimmungserläuterungen

(Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Diss., Zürich 1990, S. 325;

vgl. auch VGr, 27. Dezember 2011, VB.2011.00758, E. 1.2).

3.1.1

Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen

Stimmrechtsrekurs "in Sache Abstimmung vom 19. Mai 2019 betreffend

den Baukredit für das Schulhaus Wallrüti im Betrag von Fr. 28'418'000.-"

ein. Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer aufgrund der teilweise

kritischen Berichterstattung in "Der Landbote" am 10. Mai 2019

die ihm amtlich zugestellten Unterlagen zur Abstimmung eingesehen. Die

Rekursfrist begann damit am folgenden Tag (11. Mai 2019) und endete am

15.

Mai 2019. Da der Beschwerdeführer den Stimmrechtsrekurs am 16. Mai

2019.

der Post übergeben hatte, wurde die Frist von fünf Tagen nicht gewahrt,

weshalb der Bezirksrat nicht auf den Rekurs einzutreten hatte.

3.1.2

Nichts anderes gilt für den zweiten Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers,

welcher diesen am 29. Mai 2019 der Post übergeben hatte. Die Rekursfrist

für diesen Rekurs begann am 24. Mai 2019 (einen Tag nach der amtlichen

Veröffentlichung der Abstimmungsresultate am 23. Mai 2019) zu laufen und

endete am 28. Mai 2019. Folglich wurde die Rekursfrist von fünf Tagen

durch den Beschwerdeführer nicht gewahrt.

3.2

Selbst

wenn auf die Stimmrechtskurse eingetreten werden könnte, wären diese

abzuweisen. Dies soll im Folgenden in aller Kürze dargelegt werden.

Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung

seiner politischen Rechte. Die Garantie der politischen Rechte schützt die

freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34

Abs. 2 BV). Nach Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes über die

politischen Rechte (GPR, LS 161) wird zu einer Abstimmungsvorlage ein

kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht

verfasst. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet es den Behörden, "in den

Abstimmungserläuterungen [Beleuchtender Bericht] für den Entscheid des

Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung

bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen

Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben" (BGE 138 I

61.

E. 6.2, auch zum Folgenden). Die Behörde muss sich aber nicht mit jeder

Einzelheit einer Vorlage und allen denkbaren Einwendungen gegen eine Vorlage

befassen.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,

erfüllen die Abstimmungserläuterungen für die Volksabstimmung vom 19. Mai 2019

die Anforderungen von § 64 GPR. Die Erläuterungen sind kurz, sachlich und

gut verständlich abgefasst. Aufgrund der Erläuterungen (inkl. Visualisierung

und Plan) war es den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern möglich, sich ein

umfassendes Bild der vorgelegten Kreditvorlage für das Neubauprojekt zu

verschaffen. So wurde unter anderem aufgezeigt, warum ein Neubau überhaupt

nötig ist, wieso sich der Stadtrat für dieses Projekt entschieden hat und durch

welche Eigenschaften sich der Neubau auszeichnet. Auch die finanziellen Aspekte

des Projekts, insbesondere die Kosten des Ersatzneubaus und des Umbaus sowie

die Investitionsfolgekosten, wurden thematisiert.

4.

Nach dem Gesagten erfolgte die Erhebung der beiden

Stimmrechtsrekurse jeweils verspätet. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die

beiden Rekurse eingetreten.

Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

5.

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 4 VRG werden in Stimmrechtssachen Verfahrenskosten erhoben,

wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist. Ein Rechtsmittel ist

offensichtlich aussichtslos, wenn "die Aussichten zu obsiegen wesentlich

geringer sind als die Aussichten zu unterliegen" (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46; BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

Aufgrund der vorne stehenden Ausführungen ist die vorliegende

Stimmrechtsbeschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Die Verfahrenskosten

sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss keine

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …