Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00436

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00436

14. November 2019Deutsch12 min

(URT.2019.21241)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A absolvierte im

Frühjahrssemester 2018 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich unter anderem die Modulprüfung

"Strafrecht I"; mit Leistungsausweis vom 25. September 2018

teilte ihr die Rechtswissenschaftliche Fakultät mit, dass diese Modulprüfung

mit der Note 4 bewertet worden sei.

Der Fakultätsvorstand der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät wies eine dagegen von A erhobene Einsprache am 11. Dezember 2018

ab, soweit er darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hob den

Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 in teilweiser Gutheissung eines

dagegen von A erhobenen Rekurses mit Beschluss vom 23. Mai 2019 auf und

wies die Sache zu neuem Entscheid "im Sinne der Erwägungen" an die

Rechtswissenschaftliche Fakultät zurück.

III.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät führte am

27.

Juni/1. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

verlangte, der Einspracheentscheid sei unter Entschädigungsfolge

wiederherzustellen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen liess sich am 15. Juli

2019.

mit dem Schluss vernehmen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom

2.

September 2019 beantragte A, unter Entschädigungsfolge sei 1. die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und 2. die

Rechtswissenschaftliche Fakultät zu verpflichten, "eine erneute Korrektur

der Modulprüfung Strafrecht I […] für alle Prüflinge vorzunehmen".

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hielt am 12. September 2019 an ihren

Beschwerdeanträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen kann nach § 46 Abs. 2 und 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) sowie §§ 41 ff.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, eine

erneute Korrektur der streitbetroffenen Modulprüfung "für alle

Prüflinge" vorzunehmen. Gegenstand des Rekursverfahrens bildete indes

lediglich die Bewertung bzw. Benotung ihrer eigenen Prüfung. Entsprechend lässt

sich dem vorinstanzlichen Entscheid, womit die Sache in teilweisser Gutheissung

des Rekurses zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, denn auch lediglich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin die Modulprüfung der Beschwerdegegnerin erneut zu

korrigieren bzw. bewerten und neu über die für die Prüfungsleistung zu

erteilende Note zu entscheiden habe. Schon zufolge der Fixierung des

Streitgegenstands liesse sich auf das erweiterte Begehren um Korrektur bzw.

Benotung weiterer Prüfungen nicht eintreten (§ 52 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11 in

Verbindung mit § 20a N. 9 f.). Sodann kennt das kantonale

Verfahrensrecht das Institut der Anschlussbeschwerde nicht, weshalb in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden

können, die über den durch die Beschwerdeschrift und den angefochtenen

Entscheid abgesteckten Rahmen hinausgehen (Donatsch, § 63

N. 22; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17). Dieser Antrag ist daher

unbeachtlich (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 1.4 und

31.

Januar 2017, VB.2016.00664, E. 1.3).

2.

2.1

Gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können

Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,

Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.).

Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) anfechtbar.

2.2

Rückweisungsentscheide

gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015,

VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051,

E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn

der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum

mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3;

Bertschi, § 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil

die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine konkreten Vorgaben macht, wie sie

neu zu entscheiden habe. Demnach bleibt zu prüfen, ob sich der vorinstanzliche

Entscheid beim Verwaltungsgericht als Zwischenentscheid anfechten lässt.

2.3

2.3.1

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder

die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG

nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese

Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss

angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der

restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar

2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die

Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines

Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;

soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi,

§ 19a N. 47 und 54).

2.3.2

Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

2.3.3

Eine direkte Anfechtung eines Rückweisungsentscheids aus

prozessökonomischen Gründen bzw. gemäss §§ 41 Abs. 3 in Verbindung

mit 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt

sodann nur in Betracht, wenn (kumulativ) ein sofortiger Endentscheid

herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Die Beschwerdeführerin

macht geltend, eine Gutheissung ihrer Beschwerde führte sofort einen

Endentscheid herbei. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zudem von der Vorinstanz

angewiesen worden, die Prüfung der Beschwerdegegnerin erneut zu korrigieren

bzw. bewerten und dabei die Prüfungskorrekturen so vieler anderer

Prüfungsteilnehmenden einzubeziehen, dass ein statistisch aussagekräftiger

Quervergleich möglich sei. Bei insgesamt 576 Prüfungen ersparte ein

sofortiger Endentscheid deshalb einen bedeutenden Aufwand sowohl an Zeit als auch

an Kosten. Die Beschwerdeführerin scheint mithin davon auszugehen, durch den

vorinstanzlichen Entscheid dazu verpflichtet zu werden, die erneute

Prüfungskorrektur unter Einbezug sämtlicher im Frühlingssemester 2018

abgelegter Modulprüfungen vorzunehmen.

2.3.4

Dem kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz erwägt, um den Anspruch auf

Gleichbehandlung Genüge zu tun, müsse der Bewertungsmassstab für alle

Prüfungsteilnehmenden gleich sei. Eine Musterlösung diene dazu, alle

Prüfungsteilnehmenden nach einem einheitlichen Massstab beurteilen zu können.

Bei der Frage, welche Teile der Musterlösung mit wie vielen Punkten zu bewerten

seien und ob allenfalls für in der Musterlösung nicht enthaltene Antworten

Zusatzpunkte zu vergeben seien, komme den Examinatoren ein grosser

Ermessensspielraum zu. Habe der Examinator aber eine Musterlösung und ein

Punkteschema aufgestellt, so sei er aus Gründen der Rechtsgleichheit gehalten,

dieses auf alle Kandidaten in gleicher Weise anzuwenden. Eine für alle

Kandidaten gleichermassen geltende Musterlösung müsse deshalb bereits vor

Korrekturbeginn vorhanden sein. Ob dies vorliegend der Fall gewesen sei, könne

nicht abschliessend beurteilt werden. Am Anfang der Musterlösung für die

streitbetroffene Prüfung finde sich unter anderem der Hinweis, dass die

Musterlösung auf der Grundlage von korrigierten Prüfungen erstellt worden sei,

die mit der Note 6 bewertet worden seien, was den Eindruck entstehen

lasse, dass im Lauf der Prüfungskorrektur einige hervorragende bzw. die Note 6

verdienende Prüfungen identifiziert worden seien und erst anschliessend die

Musterlösung erstellt oder eine bereits bestehende überarbeitet worden sei. Es

stelle sich daher die Frage, was mit den Prüfungen geschehen sei, welche

bereits vor der Identifizierung der bestmöglichen Antworten korrigiert worden

seien. Die Korrektur bzw. Bewertung der Prüfung der Beschwerdegegnerin sei

aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen nur schwer nachvollziehbar. Zum

einen seien in der Prüfung der Beschwerdegegnerin keinerlei Anhaltspunkte für

erteilte oder abgezogene Punkte ersichtlich; Bemerkungen der korrigierenden

Personen fehlten gänzlich. Der Prüfung sei lediglich ein Blatt angehängt, das

die pro Aufgabe erreichbare und die von der Beschwerdegegnerin erreichte

Punktzahl ausweise. Es gehe daraus aber nicht hervor, für welche Aussagen bzw.

Antworten die Punkte vergeben worden seien. Die Musterlösung wiederum enthalte

keinerlei Angaben zur Verteilung der maximal erreichbaren Punkte auf die

einzelnen Lösungselemente, sondern bestehe aus den erwarteten Antworten in Form

eines Fliesstextes ohne jeglichen Hinweis auf Punkte. Zwar schafften die

Erläuterungen der Beschwerdeführerin im Einsprache- und Rekursverfahren

insoweit etwas Klarheit, als sie darlegten, wofür der Beschwerdegegnerin in den

von ihr "gerügten" Aufgaben Punkte gutgeschrieben bzw. abgezogen

worden seien. Eine andere Frage sei jedoch, ob die Beschwerdeführerin dem Gebot

rechtsgleicher Behandlung bei der Punktevergabe gebührend Rechnung getragen

habe. Namentlich könne nicht verbindlich und abschliessend beurteilt werden, ob

die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Punkte rechtsgleich bzw. mit dem

gleichen Bewertungsmassstab wie bei den anderen Prüfungsteilnehmenden vergeben

worden seien oder ob der Beschwerdegegnerin mehr Punkte hätten erteilt werden

müssen. Anders verhielte es sich, wenn eine Musterlösung vorläge, welche

detaillierter über die Punktevergabe informierte. Dass eine solch detaillierte

Musterlösung vorhanden gewesen sei, mache die Beschwerdeführerin indes nicht

geltend.

In der Folge bzw. da die Korrektur der streitbetroffenen

Prüfung aufgrund der im Recht liegenden Akten nur schwer nachvollziehbar sei

und nicht beurteilt werden könne, ob die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen

Punkte rechtsgleich bzw. unter Anwendung desselben Bewertungsmassstabs wie bei

den übrigen Prüfungsteilnehmenden vergeben worden seien, kommt die Vorinstanz

zum Schluss, es rechtfertige sich, die Sache an die Beschwerdeführerin

zurückzuweisen, damit diese "unter Sicherstellung einer rechtsgleichen

Behandlung der [Beschwerdegegnerin deren] Prüfung erneut korrigiere bzw.

bewerte und neu über [deren] Note […] entscheide". Dabei werde die

Beschwerdeführerin "die Prüfungskorrekturen so vieler anderer

Prüfungsteilnehmenden einzubeziehen haben, dass ein statistisch

aussagekräftiger Quervergleich möglich ist".

2.3.5

Aus dem Dargelegten bzw. dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass die

Vorinstanz die Beschwerdeführerin lediglich anweist, bei der erneuten Korrektur

und Bewertung der streitbetroffenen Prüfung sicherzustellen, dass der Anspruch

der Beschwerdegegnerin auf Gleichbehandlung mit den übrigen

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten gewahrt werde. Dass die

Beschwerdeführerin hierfür die Prüfung der Beschwerdegegnerin zwingend mit

denjenigen aller oder vieler Mitkandidierender vergleichen müsste – wie sie

dies zu befürchten scheint –, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid indes

nicht entnehmen. Der Hinweis der Vorinstanz ist vielmehr darauf zurückzuführen,

dass die Bewertung der streitbetroffenen Prüfung aufgrund der Aktenlage im

Rekursverfahren nicht genügend nachvollzogen werden konnte. Aus den Vorbringen

der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erhellt nunmehr, dass sie die

Prüfungskorrektur nicht anhand der bereits in den Rekursakten enthaltenen

Musterlösung vorgenommen hat, sondern mittels einer erstmals im vorliegenden

Verfahren beigebrachten Lösungsskizze des Examinators und eines detaillierten

Punkteschemas. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Lösungsskizze

sei im Lauf der Korrektur den Leistungen der Prüfungskandidatinnen und

-kandidaten angepasst und die Prüfungsaufgaben mehrmals korrigiert worden, was

eine einheitliche, rechtsgleiche und willkürfreie Korrektur gewährleistet habe.

Inwiefern mit dem hier interessierenden Rückweisungsentscheid bzw. der von der

Beschwerdeführerin unter Sicherstellung rechtsgleicher Behandlung erneut

vorzunehmenden Benotung der Prüfung der Beschwerdegegnerin ein bedeutender

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einhergehen

sollte, ist demnach nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz hinsichtlich des

geeigneten Vorgehens zur – zu Recht – verlangten Gewährung

rechtsgleicher Beurteilung keine konkreten Vorgaben macht. Soweit die

Lösungsskizze und das detaillierte Punkteschema bzw. die von der

Beschwerdeführerin ausgeübte Korrekturpraxis – wie geltend gemacht – eine

rechtskonforme Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdegegnerin erlauben,

steht es der Beschwerdeführerin mithin auch im Licht der Erwägungen der Vorinstanz

frei, ihren erneuten Prüfungsentscheid darauf abzustützen. Damit ist kein

bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten verbunden. Es kann demnach auch

offenbleiben, ob der Einbezug weiterer Prüfungskorrekturen im Rahmen der

Überprüfung einer Leistungsbewertung überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw.

der ausserordentlichen Beweiserhebung im Sinn von Art. 93 Abs. 1

lit. b BGG in Verbindung mit §§ 41 Abs. 3 sowie 19a Abs. 2

VRG zuzurechnen ist (vgl. hierzu VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593,

E. 2.4). Fraglich erscheint im Übrigen auch, ob die Beschwerdeführerin in

einer Konstellation wie der vorliegenden überhaupt zur Beschwerde berechtigt ist

(vgl. VGr, 23. November 2016, VB.2016.00317, E. 1.2 f.).

2.3.6

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den

vor­instanzlichen Zwischenentscheid nicht zulässig und kann darauf nicht

eingetreten werden.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG); eine Parteientschädigung ist ihr schon aufgrund des Unterliegerprinzips

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 19; zur [ausnahmsweisen] Entschädigungsberechtigung des

Gemeinwesens vgl. derselbe, § 17 N. 50 ff.).

3.2

Vorliegend

beantragt (auch) die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Entschädigung. Da

sie im Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird, bleibt freilich (auch) der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung versagt.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018,2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136

I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG

N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Da der vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid

darstellt, ist der vorliegende ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a

N. 32; VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das

Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn

ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen

würde.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an …