VB.2019.00437
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00437
6. Februar 2020Deutsch22 min
(URT.2020.21448)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00437
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt C,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffentragbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
stellte am 11. Dezember 2018 das Gesuch um Erteilung einer
Waffentragbewilligung für eine Handfeuerwaffe Flinte Cal. 12 Pumpaction,
welches am 21. Dezember 2018 durch dessen Arbeitgeberin, die D GmbH,
beim Statthalteramt C eingereicht wurde. Mit Brief vom 3. Januar 2019
teilte das Statthalteramt des Bezirks C der D GmbH mit, dass dem Gesuch
nicht entsprochen werde und innert 10 Tagen eine begründete und rekursfähige Verfügung
verlangt werden könne.
B. Auf
entsprechendes Ersuchen hin erliess das Statthalteramt C am 9. Januar
2019, adressiert an A, eine Verfügung, worin das Gesuch um Erteilung einer
Waffentragbewilligung für eine Flinte abgewiesen und die Kosten A auferlegt
wurden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A, vertreten durch RA Dr. B, am 8. Februar
2019.
Rekurs beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der Verfügung des
Statthalteramtes des Bezirks C und die Erteilung einer Waffentragbewilligung;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rekurs wurde vom
Regierungsrat mit Beschluss vom 22. Mai 2019 abgewiesen und die Kosten des
Verfahrens wurden A auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde ihm keine
zugesprochen.
III.
A. Gegen
den Beschluss des Regierungsrates erhob A, wiederum vertreten durch RA Dr. B,
am 1. Juli 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Darin stellte er
folgende Anträge:
"1. Es
sei der Entscheid des Regierungsrats vom 22. Mai 2019, Nr. 479,
Waffentragbewilligung sowie die Verfügung des Statthalteramts Bezirk C vom 9. Januar
2019.
aufzuheben und es sei dem Rekurrenten eine Waffentragbewilligung für das
Tragen einer Flinte Cal. 12 Pumpaction zu erteilen.
2.
Eventuell
sei der Entscheid des Regierungsrats vom 22. Mai 2019, Nr. 479,
Waffentragbewilligung sowie die Verfügung des Statthalteramts Bezirk C vom 9. Januar
2019.
aufzuheben und es sei dem Rekurrenten eine Waffentragbewilligung für das
Tragen einer Flinte Cal. 12 Pumpaction mit der Einschränkung, diese nur im
Rahmen der Begleitung von Wert- oder Geldtransporten zu tragen und/oder mit der
Einschränkung hierbei nur Flintenlaufpatronen zu verwenden, zu erteilen.
3.
Sub-Eventualiter
sei der Entscheid des Regierungsrats vom 22. Mai 2019, Nr. 479,
Waffentragbewilligung (Rekurs) sowie die Verfügung des Statthalteramts Bezirk C
vom 9. Januar 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Statthalteramt
C zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
B. Das
Statthalteramt des Bezirks C beantragte mit Schreiben vom 10. Juli 2019
die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort. Mit Vernehmlassung vom
5.
August 2019 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch die
Sicherheitsdirektion, die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung
auf die Akten und auf die Darlegungen im angefochtenen Rekursentscheid.
C.
Mit Beschluss vom 19. September 2019 lud das Verwaltungsgericht
die Kantonspolizei Zürich und das fedpol ein, einen Amtsbericht einzureichen. Das
fedpol reagierte nicht auf diese Anfrage. Der Amtsbericht der Kantonspolizei
Zürich vom 30. Oktober 2019 wurde daraufhin dem Beschwerdeführer zur
freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Nachdem dieser am 9. Dezember
2019.
zum Amtsbericht Stellung bezogen hatte, wurde dem Beschwerdegegner die
Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. Der Beschwerdegegner
liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das
Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(WG) bezweckt die Bekämpfung des Waffenmissbrauchs (vgl. Art. 1 WG). Nach
Art. 3 WG ist das Recht auf Waffenerwerb, -besitz und -tragen im Rahmen
des Waffengesetzes gewährleistet. Insbesondere benötigt, wer eine Waffe an
öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, nach Art. 27
Abs. 1 WG eine Waffentragbewilligung. Vorliegend ist nur streitig, ob der
Beschwerdeführer die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG
erfüllt, wonach die gesuchstellende Person glaubhaft machen muss, dass sie eine
Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer
tatsächlichen Gefährdung zu schützen.
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Waffentragbewilligung eine
tatsächliche Gefährdung voraus. Diese braucht nicht konkret zu sein; es genügt,
wenn für den Gesuchsteller aufgrund seiner Aufgabe oder Funktion, seiner
Lebensbedingungen oder aufgrund anderer besonderer Umstände ein spezielles
Risiko bzw. eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Gefahrensituation besteht.
Das Tragen der Waffe muss freilich zum Schutz des Gesuchstellers oder zum
Schutz von Dritten geboten erscheinen; es ist nur gerechtfertigt, wenn der
Gefahr eines Angriffs nicht auf andere zumutbare Weise begegnet werden kann
(BGr, 23. August 2011, 2C_246/2011, E. 3.1, mit Hinweisen auf weitere
Urteile des Bundesgerichts).
2.3
Die
Umschreibung, dass eine "tatsächliche Gefährdung" von Personen und
Sachen vorliegen muss, stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Bei der
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe kommt der Verwaltungsbehörde ein
Beurteilungsspielraum zu, den das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht in reduziertem Mass überprüft
(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 50 N. 28 ff.).
2.4
Geht die
Gefährdung mit der beruflichen Tätigkeit einher, bedarf es zusätzlich zur
Glaubhaftmachung des Vorliegens einer tatsächlichen Gefährdung der (mindestens
stillschweigenden) Zustimmung des Arbeitgebers, da es grundsätzlich Sache des
Arbeitgebers ist, festzulegen, ob die Mitarbeiter bei einer bestimmten
Tätigkeit bewaffnet sind (BGr, 23. August 2011, 2C_246/2011, E. 3.4).
Darüber hinaus hat der Gesuchsteller oder seine Arbeitgeberin glaubhaft zu
machen, dass die Tätigkeit, aus welcher die Gefahr abgeleitet wird, auch
tatsächlich ausgeführt wird, beispielsweise anhand von entsprechenden
Verträgen, Auftragsbestätigungen, Referenzen oder dergleichen; eine reine
Selbstdokumentation der Arbeitgeberin oder ein blosser Verweis auf die
Tätigkeitsbeschreibung im Handelsregister reichen jedenfalls nicht aus (VGr, 8. März
2001, VB.2000.00378, E. 2c/cc; BGr, 22. März 2001, 2A.411/2000, E. 3a).
3.
3.1
Im
angefochtenen Entscheid kommt der Regierungsrat zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er für die von
ihm angeführte Schutzaufgabe bei Werttransporten zusätzlich zur bereits
erteilten Waffentragbewilligung für eine Faustfeuerwaffe zwingend auch eine
solche für eine Flinte Cal. 12 Pumpaction benötige. Der Verweis auf einen
bewaffneten Raubüberfall auf einen Geldtransporter genüge nicht, um eine
Gefährdung, die das übliche Mass übersteige, nachzuweisen. Es könne auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach Faustfeuerwaffen für
die Erfüllung von Sicherheitsaufgaben genügen würden.
3.2
Der
Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass er als Angestellter der D GmbH,
die Dienstleistungen im Sicherheitsbereich erbringe, bei der Bewachung und
Begleitung von Geld- und Werttransporten eine Flinte benötige, um dem erhöhten,
insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen ausgehenden Gefährdungspotenzial
wirksam zu begegnen. Solche Überfälle seien nicht ausgeschlossen, denn gemäss
Zeitungsberichten hätten sich in den letzten Jahren einige solcher bewaffneter
Überfälle in der Schweiz ereignet. Mit einer Flinte (Pumpaction) anstelle einer
Pistole könne einerseits eine höhere Abschreckungswirkung erzielt werden, und
andererseits erlaube die Flinte, sich besser zu verteidigen. Er habe genügend
glaubhaft gemacht, dass er eine solche Waffe benötige; das von der Vorinstanz
geforderte Beweismass sei zu streng. Sodann habe sich die vom Beschwerdegegner
und der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach für die
Aufgabenerfüllung von Sicherheitsdiensten in den meisten Fällen
Faustfeuerwaffen ausreichend seien, auf halbautomatische Waffen bezogen; die
vorliegend umstrittene Waffe könne aber damit nicht gleichgesetzt werden, weil
sie manuell nachgeladen werden müsse. Weiter habe der Beschwerdegegner das
Rechtsgleichheitsgebot missachtet, indem er einem der Mitarbeiter des
Beschwerdeführers die Waffentragbewilligung für eine solche Flinte ausgestellt
habe und zudem auch weitere Personen (aus anderen Bezirken) über die
Bewilligung für eine Flinte verfügten.
4.
4.1
Das Gesetz
schliesst mit Art. 27 Abs. 2 WG nicht aus, dass
Waffentragbewilligungen für gefährlichere Waffen als Faustfeuerwaffen
ausgestellt werden. Die zu bewilligende Art der Waffe soll jedoch nicht über
das hinausgehen, was der geltend gemachten Gefahrenlage entspräche; kann der
Gefahr eines Angriffs auf andere zumutbare Weise oder eben mit weniger
gefährlichen Waffen begegnet werden, so ist die Bewilligung nicht zu erteilen.
Insofern können, abhängig von der tatsächlichen Gefahr, auch gefährlichere
Waffen als Faustfeuerwaffen zum Tragen bewilligt werden. Dazu bedarf es
allerdings einer über das für eine Faustfeuerwaffe erforderliche Mass
hinausgehenden Gefahrenlage; der Massstab für die Bewilligung einer höheren
Bewaffnung – wie hier eine Flinte – ist dementsprechend höher anzusetzen. Es
ist auch den strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen, insbesondere der Notwehr,
Rechnung zu tragen, denn mit der je nach Art der Waffe steigenden
Verletzungsgefahr oder Gefahr für das Leben steigen die Anforderungen an die
von einem Angriff betroffenen Rechtsgüter. Richtet sich ein Angriff dagegen allein
gegen Eigentum und Vermögen, ist der Einsatz eines Abwehrmittels, das ein hohes
Risiko dauernder Verstümmelung oder des Todes mit sich bringt, in der Regel
unangemessen (BGE 107 IV 12 E. 3).
4.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mass der tatsächlichen Gefahr, dem
nur mit dem Tragen (irgend-)einer Waffe begegnet werden kann, jedenfalls dann
nicht erreicht, wenn der Bedrohung auch mit anderen Mitteln, die
bewilligungsfrei mitgeführt werden dürfen, etwa einem Pfefferspray oder
ähnlichem, begegnet werden kann (BGr, 1. Mai 2001, 2A.26/2001, E. 3d/bb).
Insbesondere erfordere die Ausübung des Anwaltsberufs noch nicht das Tragen
einer Waffe, und auch wer als Miteigentümer und Verwalter von (leerstehenden)
Liegenschaften diese öfter persönlich aufsuchen müsse, brauche nicht zwingend
eine Waffe auf sich zu tragen (BGr, 1. Mai 2001, 2A.26/2001, E. 3d).
Dem Zweck des Waffengesetzes entsprechend sollen Personen, die am Abend eine
Kasse leeren und grössere Geldbeträge transportieren müssten, oder bei denen
die Gefahr bestehe, dass sie unter Waffengewalt zum Öffnen ihrer Geschäftsräume
gezwungen werden könnten, nicht nur deshalb eine Waffe tragen; solche Personen
unterlägen derselben Gefährdung wie viele andere Geschäftsinhaber auch (BGr,
22.
März 2001, 2A.411/2000, E. 3b und c; BGr, 11. Dezember 2000,
2A.407/2000, E. 2d). Anders zu beurteilen seien Fälle von Personen, die in
Bereichen tätig seien, die besonders anfällig für Raubüberfälle seien, denen
nicht mit milderen Mitteln begegnet werden könne (BGr, 11. Dezember 2000,
2A.407/2000, E. 2d); dies könne insbesondere für im Sicherheitsdienst
tätige Personen der Fall sein, sofern ihr spezifischer Einsatzbereich wie das
Begleiten von Geldtransorten mit einer Gefährdung einhergehe (BGr, 23. August
2011, 2C_246/2011, E. 3.3; BGr, 26. Januar 2009, 2C_547/2008, E. 2.4;
VGr, 8. März 2001, VB.2000.00378, E. 2c/cc). Das Bundesgericht liess
offen, ob die Tätigkeit im Bereich des Objektschutzes das Tragen einer Waffe
erfordere, weil der Arbeitgeber des damaligen Beschwerdeführers kein Interesse
an einem solchen Gesuch gezeigt habe, woraus das Bundesgericht schloss, dass
kein berufliches Bedürfnis bestünde (BGr, 23. August 2011, 2C_246/2011, E. 3.4).
In einem weiteren Fall, in welchem eine im Sicherheitsdienst tätige Person um
eine Tragbewilligung für eine halbautomatische Handfeuerwaffe ersuchte, wies
das Bundesgericht darauf hin, dass für die überwiegend wahrscheinlichen
Notsituationen, wie sie im Personen- oder Wertsachenschutz eintreten könnten,
der Einsatz von Faustfeuerwaffen genüge und für entsprechende Tätigkeiten daher
als geeignet erscheine. Es sei nur das Tragen solcher Waffen zulässig, die zum
Zweck der Abwehr der tatsächlichen Gefährdung geeignet seien. Halbautomatische
Handfeuerwaffen würden jedenfalls nicht dem normalen tatsächlichen Risikopotenzial
entsprechen (BGr, 26. Januar 2009, 2C_547/2008, E. 2.4 f.).
Daraus ergibt sich, in Übereinstimmung mit den Ausführungen
der Vorinstanz, dass für Tätigkeiten im Sicherheitsbereich, worunter auch das
Begleiten von Geldtransporten fällt, Faustfeuerwaffen normalerweise genügen, es
sei denn, es handle sich um Tätigkeiten, die mit einer besonders erhöhten
Gefährdung einhergingen; eine solche ist glaubhaft zu machen (BGr, 26. Januar
2009, 2C_547/2008, E. 2.5).
4.3
Der
Beschwerdeführer führt als besondere Gefahrensituation an, dass er als neue
Tätigkeit schweizweit Geld- und Warentransporte für seine Arbeitgeberin
begleiten solle, deren Wert über 40 Millionen, bis zu einer Milliarde Franken
betrage; er besitze bereits eine Waffentragbewilligung für eine
Faustfeuerwaffe. Die Durchführung dieser Transporte würde sowohl von seiner
Arbeitgeberin als auch von den Kunden bestätigt werden. Angesichts des
Umstands, dass es in der Schweiz bereits mehrmals zu von mit Maschinengewehren
bewaffneten Banden durchgeführten Raubüberfällen auf solche Transporte gekommen
sei, sei eine Vorderschaftsrepetierflinte vonnöten, weil sie ihm erlaube, sich
besser zu verteidigen und diese auch eine höhere Abschreckungswirkung
aufweise.
4.4
Die
Kantonspolizei Zürich nahm in ihrem Amtsbericht vom 30. Oktober 2019 zur
Bedrohungslage für die Durchführung von Wert- und Geldtransporten im
Allgemeinen sowie zur Durchführung mit leicht gepanzerten Fahrzeugen, zur
Begegnung solcher Gefahren mit Faustfeuerwaffen und Flinten und zu von diesen
Waffen ausgehenden Gefahren Stellung. Darin verweist die Kantonspolizei auf die
gehäuften Raubüberfälle auf Wertsachentransporte der letzten Jahre insbesondere
im Kanton Waadt; es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich solche
Überfälle im Kanton Zürich ereignen könnten, auch wenn dies bisher nicht der
Fall gewesen sei. Wenn solche Transporte mit leicht gepanzerten oder
ungepanzerten Fahrzeugen durchgeführt würden, erhöhte dies die Bedrohung, Opfer
eines Überfalls zu werden. Eine abschreckende Wirkung könne Flinten nicht
abgesprochen werden, zumal bekannt sei, dass eine normale ballistische
Schutzausrüstung von einem Flintenlaufgeschoss ohne Mühe durchschlagen werden
könne. Die von Flintenlaufgeschossen ausgehende Gefahr für unbeteiligte Dritte,
aber auch für die Täterschaft, sei gross, insbesondere auch weitaus grösser als
bei Faustfeuerwaffen. Bei Schrotmunition bestehe aufgrund des Streukreises der
Munition eine bedingte Gefahr für unbeteiligte Dritte, sie sei aber zur Abwehr
eines Angriffs auch nur bedingt bis gar nicht geeignet. Dahingegen seien
Faustfeuerwaffen grundsätzlich gut geeignet und ihr Einsatz gegenüber
demjenigen von Schrotflinten eher verhältnismässig. Weiter hielt die
Kantonspolizei fest, dass sie der Empfehlung des fedpol, wonach
Faustfeuerwaffen zum Einsatz in Notwehrfällen in den meisten Fällen genügten,
zustimme. Dabei müsse aber das Begleiten von Geld- und Wertsachentransporten
als Ausnahmesituation separat beurteilt werden: Täter, die einen Geld- oder
Wertsachentransport überfielen, seien schwer bewaffnet und gingen mit grosser
Brutalität vor. In solchen Fällen könne der Einsatz von Flintenlaufgeschossen
in Einzelfällen durchaus geeignet sein, insbesondere wenn der Zu- oder Ablad
nicht in einer gesicherten Schleuse stattfinden könne. Das Mitführen einer
Flinte könne abschreckende Wirkung zeigen, mache grundsätzlich aber andere
Sicherheitsmassnahmen nicht obsolet.
4.5
Gemäss
Angaben des Beschwerdeführers weist die um Bewilligung ersuchte Waffe (Flinte
Cal. 12) bezüglich Sicherheitswesten, wie sie von bei Raubüberfällen auf
Geldtransporter beteiligten Tätern auch schon getragen wurden, eine höhere
Durchschlagskraft auf als Faustfeuerwaffen. Dies bestätigt auch die
Kantonspolizei, wonach insbesondere Flintenlaufgeschosse eine gezielte
Schussabgabe ermöglichten, das Tötungs- und Verletzungsrisiko hoch sei und sie
ballistische Schutzausrüstung durchschlagen könnten. Insofern ist die von einer
Flinte ausgehende Gefahr für Leib und Leben bedeutend höher als bei
Faustfeuerwaffen, weshalb die Anforderungen an die überwiegend wahrscheinlichen
Notwehrsituationen hoch sind. Immerhin wird gemäss dem Beschwerdeführer der von
Abprallern für unbeteiligte Dritte ausgehenden Gefahr mit dem Einsatz von
sogenannter Zerfallmunition, die sich beim Auftreffen auf harten Widerstand
pulverisiere, entgegengewirkt. Jedenfalls aber hat der Beschwerdeführer
glaubhaft dargelegt, dass in dem Bereich, in welchem er von seiner
Arbeitgeberin eingesetzt wird, eine gegenüber dem üblichen Mass, welches für
die Bewilligung einer Faustfeuerwaffe gefordert wird, erhöhte Gefährdung
vorliegt: Auf Transporte von ähnlicher Bedeutung ist es in der Vergangenheit zu
mehreren Überfällen gekommen, in denen die Täter jeweils mit automatischen
Waffen ausgerüstet waren und es zu Drohungen und Körperverletzungen der den
Geldtransport begleitenden Personen kam. Diese Überfälle fanden zwar bisher
hauptsächlich in der Westschweiz statt, wo die Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers aber ebenfalls tätig ist und der Beschwerdeführer eingesetzt
werden kann für die Begleitung von Geld- und Werttransporten. Gemäss dem
Amtsbericht der Kantonspolizei Zürich kann das Vorkommen solcher Überfälle im
Kanton Zürich und auch in der Deutschschweiz sodann nicht ausgeschlossen werden.
Bei der Begleitung von Geld- und Werttransporten geht es um den Schutz von
Eigentum und Vermögen, weshalb sich alleine deswegen eine stärkere Bewaffnung,
die mit einem hohen Risiko für schwere Verletzungen einhergeht, nicht
rechtfertigt. Aus der Unberechenbarkeit und dem brutalen Vorgehen sowie der
Bewaffnung solcher professionell handelnder Banden geht allerdings eine
tatsächlich hohe Gefahr für Leib und Leben der bei solchen Transporten
anwesenden Personen aus, welcher mit einer Faustfeuerwaffe nicht immer adäquat
begegnet werden kann. Das Tragen einer Flinte kann nicht nur abschreckende
Wirkung zeigen, sondern sie erlaubt auch eine bessere Verteidigung gegen schwer
bewaffnete und allenfalls mit ballistischer Schutzausrüstung ausgerüstete
Angreifer. Aufgrund der Brutalität, mit welcher solche Banden vorgehen, und der
schweren Bewaffnung der Täter sind vorliegend Notwehrsituationen überwiegend
wahrscheinlich, die eine höhere Bewaffnung als geeignet erscheinen lassen.
4.6
Die Raubüberfälle,
welche Gegenstand umfassender Medienberichterstattungen waren, trugen sich
überwiegend in der Grenznähe zu Frankreich zu und richteten sich mehrheitlich
gegen leicht gepanzerte oder ungepanzerte Fahrzeuge. Die Häufung der Vorfälle
in der Westschweiz ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass in Frankreich
Geldtransporte zur Speisung von Geldautomaten nur noch tagsüber stattfinden
dürfen. Auch nach der Einschätzung der Kantonspolizei erhöhe der Einsatz leicht
gepanzerter oder ungepanzerter Fahrzeuge, der durch das Nacht- und
Sonntagsfahrverbot für Lastwagen bedingt sei, die Bedrohung. Geldtransporte,
die in der Nacht bzw. bei Dunkelheit durchgeführt würden, sind aber auch
aufgrund der eingeschränkten Sichtbarkeit der Täter ein beliebteres Ziel. Insofern
stellt sich die Frage, ob der Einsatz von Flinten überhaupt notwendig ist, wenn
der Gefahr vor Überfällen in einem gewissen Mass auch auf andere Weise, nämlich
mit dem Einsatz von schwer gepanzerten Fahrzeugen und damit mit einer
Durchführung bei Tag, entgegengewirkt werden könnte. Damit würden nächtliche
und sonntägliche risikobehaftete Geldtransporte wohl weitgehend verunmöglicht.
Ein solcher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erweist sich
unter Berücksichtigung der mit der Waffentragbewilligung einhergehenden Gefahr
in der gegenwärtigen Gefahrenlage als unverhältnismässig. Allerdings kann
erwartet werden, dass auf schwer gepanzerte Fahrzeuge ausgewichen wird, soweit
die Transporte ausserhalb der Fahrverbotszeiten (tagsüber, ausser an Sonn- und
Feiertagen) für solche Fahrzeuge stattfinden.
4.7
Insgesamt
hat der Beschwerdeführer somit glaubhaft gemacht, dass er einem höheren Risiko
ausgesetzt ist als andere Personen, die im Sicherheitsdienst tätig sind. Zudem
hat er ausreichend dargetan, dass der tatsächlichen Gefahr für sein Leib und
Leben, die von bewaffneten Raubüberfällen auf risikoreiche Geld- und
Werttransporte ausgeht, nicht anders begegnet werden kann. Die Auslegung der Vorinstanz
des unbestimmten Rechtsbegriffs der "tatsächlichen Gefährdung"
erweist sich somit als zu eng und ihre Anforderungen an das Beweismass als zu
streng; sie wäre verpflichtet gewesen, die Waffentragbewilligung zu erteilen
bzw. den Beschwerdeführer zur Prüfung für die Waffentragbewilligung zuzulassen
(unten E. 4.8). Dies allerdings unter der Einschränkung auf genau diese
Risikosituation und somit mit der Auflage, dass die Flinte Cal. 12
Pumpaction nur mit Zerfallmunition (Frangible) anlässlich risikoreicher Geld-
und Werttransporte, die während des Fahrverbots für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen
zulässigem Gesamtgewicht durchgeführt werden, und im Auftrag der D GmbH
zum Schutz vor Angriffen auf Leib und Leben gegen seine Person und/oder Dritte
getragen werden darf.
4.8
Art. 27 Abs. 2 lit. c WG setzt für die Erteilung der
Waffentragbewilligung zudem voraus, dass eine Prüfung abgelegt wird. Liegt die
Prüfung mehr als drei Jahre zurück, ist sie erneut abzulegen, damit eine
Waffentragbewilligung erneut ausgestellt wird (Art. 27 Abs. 2 lit. c
i. V. m. Art. 48 Abs. 4
der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008
[WV]). Der Beschwerdeführer hat am 12. August 2014 eine theoretische und
praktische Prüfung abgelegt, was aber bereits mehr als drei Jahre zurückliegt.
Aus den Akten geht somit nicht hervor, ob der Beschwerdeführer über die
notwendige Prüfung verfügt. Somit ist die Waffentragbewilligung zu erteilen,
sofern der Beschwerdeführer das Bestehen der entsprechenden Prüfung nachweisen
kann.
4.9
Die
Beschwerde ist mit genannten Einschränkungen (teilweise) gutzuheissen. Da der
Sachverhalt genügend erstellt ist, erübrigt es sich, die vom Beschwerdeführer
beantragte Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen. Mit der teilweisen
Gutheissung erübrigt sich es auch, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers
einzugehen, zumal sich die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots auf
die Verweigerung der Bewilligung bezieht und nicht auf die Erteilung unter
Auflagen, welche vom Beschwerdeführer – wenn zwar auf andere Weise – auch
eventualiter beantragt wurde.
5.
Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens kann der Beschwerdeführer trotz der nur teilweisen
Gutheissung als obsiegend gelten, da die Erteilung unter Auflage nicht stark
ins Gewicht fällt. Die Verfahrenskosten des Bewilligungs-, Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
sind daher dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 65a VRG). Dieser hat den Beschwerdeführer auch angemessen für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrates
Nr. 479 vom 22. Mai 2019 sowie die Verfügung des Statthalteramtes C
vom 9. Januar 2019 werden aufgehoben und der Beschwerdegegner angewiesen,
dem Beschwerdeführer nach Erbringung des Nachweises über das Bestehen der
Prüfung für die Waffentragbewilligung die Bewilligung für das Tragen einer
Flinte Cal. 12 Pumpaction unter den Auflagen gemäss den Erwägungen zu
erteilen.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Rekursverfahrens werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 4'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (insgesamt Fr. 4'000.-,
inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 [GOG])
Nach einer Minderheit
des Spruchkörpers wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, aus folgenden
Gründen:
1.
Art. 27 Abs. 2 lit. b WG macht die Erteilung einer
Waffentragbewilligung von einem Bedürfnisnachweis abhängig (BGr, 23. August
2011, 2C_246/2011, E. 2; ferner: BGr, 1. Mai 2001, 2A.26/2001, E. 2c).
Dieser Nachweis setzt in der vorliegenden Konstellation voraus, dass einerseits
die dem Beschwerdeführer bereits bewilligte Faustfeuerwaffe als milderes,
weniger gefährliches Mittel nicht genügt, um sich selbst oder die
transportierten Gelder oder Wertsachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu
schützen, und andererseits der Gefahr nicht auf andere zumutbare Weise begegnet
werden kann. Nach gesetzgeberischem Willen hat die Erteilung einer Bewilligung
zum Tragen einer Waffe ausschliesslich subsidiär zu erfolgen und die Zahl der
Personen, die an öffentlich zugänglichen Orten eine Waffe tragen, ist möglichst
zu begrenzen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch eine Waffe in den
Händen eines rechtschaffenen Bürgers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
darstellen kann (Michael Bopp/Juliane Jendis, in: Nicolas Facincani/Reto Sutter
[Hrsg.], SHK Waffengesetz, Bern 2017, Art. 27 Rz. 26 f. mit
Hinweisen). Diese Überlegungen haben umso stärkeres Gewicht, wenn es – wie
vorliegend – um eine Aufrüstung geht (Ersatz einer einfachen Faustfeuerwaffe
durch eine grosskalibrige Handfeuerwaffe) und überdies zu erwarten ist, dass
damit ein neuer Standard in der Bewaffnung im privaten Geldtransportgewerbe
etabliert werden soll.
2.
Der Beschwerdeführer argumentiert schwergewichtig vor dem Hintergrund der
Gefährdungssituation, wie sie sich nach einer Überfallserie auf Geldtransporter
in der Romandie präsentiere. Wie sich aber gerade aus dem im Licht der jüngsten
Überfälle gefällten Beschluss des Regierungsrates des Kantons Waadt vom 11. Dezember
2019.
ergibt, zielen die in Betracht gezogenen Massnahmen nicht in Richtung
einer stärkeren Bewaffnung, sondern einer besseren Armierung der Fahrzeuge
(Pflicht zur Verwendung von Fahrzeugen über 3,5 t ausserhalb der
Sperrzeiten des Nachtfahrverbots) sowie einer Begrenzung der maximal spedierten
Geldmenge bei Transporten mit (ausschliesslich für bestimmte Geldtransporte
zugelassenen) leichten Fahrzeugen und deren Ausstattung mit einem
Banknoten-Neutralisierungssystem (IBNS). Damit stehen – entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers – offenkundig andere Mittel zur Verminderung der Gefahr
von Überfällen und zur Minimierung derer Folgen zur Verfügung. Eine Ausrüstung
des Personals privater Geldtransportfirmen mit Flinten Cal. 12 Pumpaction,
wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist nicht erforderlich und steht in
keinem vertretbaren Verhältnis zur von der verbreiteten Präsenz solcher
grosskalibrigen Waffen im öffentlichen Raum für unbeteiligte Dritte ausgehenden
Gefahr. Dies umso mehr als solche Transporte in gehäufter Zahl in der Stadt
Zürich an stark frequentierten Orten stattfinden und keineswegs bloss in der
Peripherie. Wie sich denn auch aus dem Amtsbericht der Kantonspolizei ergibt,
stellt die Verwendung von Schrotflinten mit Flintenlaufgeschossen
"aufgrund ihrer hohen Durchschlagkraft und Abprallwirkung eine grosse
Gefahr für unbeteiligte Dritte dar", wogegen die Gefahr durch die (bisher
verwendeten) Faustfeuerwaffen als "bedeutend kleiner" und deren
Einsatz anstelle einer Schrotflinte als "eher verhältnismässig"
einzustufen sei. Unbeteiligte Dritte einer erhöhten Gefahr für Leib und Leben
auszusetzen allein deswegen, um den Transportfirmen zu ermöglichen,
Werttransporte auch bei erhöhter Gefahrenlage in ungepanzerten Fahrzeugen
durchführen zu können, erscheint unverhältnismässig. Die infrage stehenden
privaten Interessen der Geldtransportfirmen sind primär finanzieller Natur;
bezweckt wird vornehmlich der Schutz von Sachen und nicht von höherwertigen
Schutzgütern. Die Argumentation, wonach die Mitarbeiter dieser Firmen ohne
Verwendung von Flinten selber einer erhöhten Gefahr ausgesetzt würden, verfängt
nicht. Die erhöhte Gefahr – wenn von einer solchen tatsächlich auszugehen ist –
geht von der Verwendung nicht angepasster Fahrzeuge aus, wofür die
Sicherheitsfirmen allein verantwortlich sind. Auch ist es nicht Sache der
waffengesetzlichen Bewilligungsbehörde, das vom Geldtransportgewerbe
kritisierte bundesrechtliche Nachtfahrverbot durch eine stärkere Bewaffnung
auszugleichen. Unerheblich ist schliesslich der Einwand, dass in anderen Fällen
im Kanton Zürich (oder gar vom gleichen Bezirksrat) entsprechenden Ersuchen
stattgegeben worden sein soll; es ist Sache des Kantons, für eine einheitliche
Praxis im Licht der Rechtsprechung zu sorgen und nötigenfalls erteilte
Bewilligungen nicht zu verlängern oder zu widerrufen, und auf diese Weise für
Rechtsgleichheit und Wettbewerbsneutralität zu sorgen. Die Voraussetzungen für
eine ausnahmsweise Gleichbehandlung im Unrecht wären hier im Übrigen ohnehin
nicht gegeben (keine belegte ständig abweichende und auch künftig
beizubehaltende Behördenpraxis; hinreichend gewichtige öffentliche Interessen,
um einer allfällig zu permissiven Behördenpraxis Einhalt zu gebieten).
Misslingt dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten der Bedürfnisnachweis für das
Tragen einer grosskalibrigen Handfeuerwaffe auf Geld- und Werttransporten der
vorliegenden Art, ist die angefochtene Verweigerung der Waffentragbewilligung
nicht zu beanstanden und die Beschwerde infolgedessen als unbegründet
abzuweisen.
3.
Wäre die nachgesuchte Waffentragbewilligung entgegen dem soeben Gesagten
dennoch zu erteilen gewesen, hätte diese richtigerweise zusätzlich mit der
Auflage verknüpft werden müssen, wonach die Flinte – solange kein Ernstfall
vorliegt – im Fahrzeug in einer gesicherten Halterung verwahrt werden muss und
nicht auf öffentlichen Strassen oder an öffentlich zugänglichen Orten
mitgetragen werden darf. Entsprechendes sieht aus Sicherheitsgründen denn auch
das Westschweizer Konkordat über die Sicherheitsunternehmungen vom 18. Oktober
1996.
für Handfeuerwaffen (im Gegensatz zu Faustfeuerwaffen, welche verdeckt in
Holstern mitgetragen werden dürfen) vor (vgl. Art. 21 Abs. 2 des
Konkordats [AS 2001 S. 2587 ff.]). Das von der Mehrheit der Kammer
offenbar für unbedenklich erachtete zur Schau gestellte Herumtragen von Flinten
Cal. 12 Pumpaction im öffentlichen Raum zwecks Abschreckung birgt ein
zusätzliches nicht zu verantwortendes Sicherheitsrisiko und erscheint überdies
generell unangebracht.
Für richtiges
Protokoll,
die Gerichtsschreiberin: