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Entscheid

VB.2019.00439

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00439

14. November 2019Deutsch8 min

(URT.2019.21244)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A absolvierte im

Frühlingssemester 2018 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich unter anderem die Modulprüfung

"Strafrecht I"; mit Leistungsausweis vom 21. September 2018

teilte ihm die Rechtswissenschaftliche Fakultät mit, dass diese Modulprüfung

mit der Note 3,5 bewertet worden sei.

Eine dagegen von A

erhobene Einsprache wies der Fakultätsvorstand der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 ab.

Erwägungen

II.

Die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen hob den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018

in teilweiser Gutheissung eines dagegen von A erhobenen Rekurses mit Beschluss

vom 23. Mai 2019 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid "im Sinn

der Erwägungen" an die Rechtswissenschaftliche Fakultät zurück.

III.

Die

Rechtswissenschaftliche Fakultät führte am 27. Juni/2. Juli 2019

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, der Einspracheentscheid sei

unter Entschädigungsfolge "wiederherzustellen". Die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen liess sich am 15. Juli 2019 mit dem Schluss

vernehmen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei das

Rechtsmittel abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 16./19. August 2019

beantragte A, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,

eventualiter "die gesamte Prüfung im Modul Strafrecht I als ungültig

aufzuheben und neu anzusetzen". Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hielt

am 26. August 2019 sinngemäss an ihren Anträgen fest; selbiges taten A am

30.

August 2019 und die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen am

5.

September 2019.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gegen Entscheide der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen kann nach § 46 Abs. 2 und 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) sowie §§ 41 ff.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

1.2

Der

Beschwerdegegner verlangt im Eventualstandpunkt die Aufhebung und Neuansetzung

der "gesamten" hier interessierenden Modulprüfung. Das kantonale

Verfahrensrecht kennt freilich das Institut der Anschlussbeschwerde nicht,

weshalb in der

Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die

Beschwerdeschrift und den angefochtenen Entscheid abgesteckten Rahmen

hinausgehen (Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63

N. 22; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17). Dieser (Eventual-)Antrag ist daher unbeachtlich

(VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671, E. 1.4 und 31. Januar 2017,

VB.2016.00664, E. 1.3).

2.

2.1

Gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können

Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,

Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.).

Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) anfechtbar.

2.2

Rückweisungsentscheide

gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015,

VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051,

E. 9). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn

der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein

Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der

(rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134

II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Dies trifft

vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine konkreten

Vorgaben macht, wie sie neu zu entscheiden habe. Demnach bleibt zu prüfen, ob

sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als

Zwischenentscheid anfechten lässt.

2.3

2.3.1

Selbständig

eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die

Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG

nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Diese

Voraussetzungen werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur sinngemäss

angewendet, was namentlich erlaubt, zugunsten der Anfechtbarkeit von der

restriktiven Praxis des Bundesgerichts abzuweichen (vgl. VGr, 28. Februar

2013, VB.2012.00558, E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 58). Ob die Voraussetzungen

zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben

sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins

Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und

54).

2.3.2

Ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

2.3.3

Eine

direkte Anfechtung eines Rückweisungsentscheids aus prozessökonomischen Gründen

bzw. gemäss §§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit 19a Abs. 2 VRG sowie

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt sodann nur in Betracht, wenn

(kumulativ) ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden

könnte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Gutheissung ihrer Beschwerde

führte sofort einen Endentscheid herbei. Sie (die Beschwerdeführerin) sei

sodann von der Vorinstanz angewiesen worden, die streitbetroffene Prüfung

"unter Sicherstellung einer rechtsgleichen Behandlung des

Beschwerdegegners" erneut zu korrigieren bzw. zu bewerten und neu über

seine Note zu entscheiden, was nur so verstanden werden könne, dass sie

sämtliche "Strafrecht I-Prüfungen" des Frühjahrssemesters 2018 oder

zumindest einen relevanten Teil davon noch einmal überprüfen müsste. Bei

insgesamt 576 Prüfungen ersparte ein sofortiger Endentscheid deshalb einen

bedeutenden Aufwand sowohl an Zeit als auch an Kosten.

2.3.4

Dem

kann nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz weist die Beschwerdeführerin

lediglich an, bei der erneuten Korrektur und Bewertung der streitbetroffenen

Prüfung sicherzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdegegners auf

Gleichbehandlung mit den übrigen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten gewahrt

werde. Hinsichtlich des geeigneten Vorgehens zur – zu Recht – verlangten

Gewährung rechtsgleicher Beurteilung macht sie der Beschwerdeführerin indes

keine konkreten Vorgaben; dass die Beschwerdeführerin hierfür die Prüfung des

Beschwerdegegners zwingend mit denjenigen aller oder vieler Mitkandidierender

vergleichen müsste, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid mithin nicht

entnehmen. Soweit die erstmals im Beschwerdeverfahren beigebrachte

Lösungsskizze und das detaillierte Punkteschema bzw. die von der

Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübte Korrekturpraxis – wie geltend

gemacht – eine rechtskonforme Bewertung der Prüfungsleistung des

Beschwerdegegners erlauben, steht es der Beschwerdeführerin vielmehr auch im

Licht der vorinstanzlichen Erwägungen frei, ihren erneuten Prüfungsentscheid

darauf abzustützen. Damit ist kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten

verbunden. Es kann demnach auch offenbleiben, ob der Einbezug weiterer

Prüfungskorrekturen im Rahmen der Überprüfung einer Leistungsbewertung

überhaupt der Sachverhaltsermittlung bzw. der ausserordentlichen Beweiserhebung

im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit

§§ 41 Abs. 3 sowie 19a Abs. 2 VRG zuzurechnen wäre (vgl. VGr,

7.

Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4). Fraglich erscheint im Übrigen

auch, ob die Beschwerdeführerin in einer Konstellation wie der vorliegenden

überhaupt beschwerdelegitimiert ist (vgl. VGr, 23. November 2016,

VB.2016.00317, E. 1.2 f.).

2.3.5

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den vor­instanzlichen

Zwischenentscheid nicht zulässig und kann darauf nicht eingetreten werden.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG); eine Parteientschädigung ist ihr schon aufgrund des Unterliegerprinzips

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 19; zur [ausnahmsweisen] Entschädigungsberechtigung des

Gemeinwesens vgl. derselbe, § 17 N. 50 ff.).

3.2

Vorliegend

beantragt (auch) der Beschwerdegegner die Zusprechung einer Entschädigung. Da

er im Beschwerdeverfahren nicht vertreten wird, bleibt jedoch (auch) dem

Beschwerdegegner eine Parteientschädigung versagt.

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen

nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw.

verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies

vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018,2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136

I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG

N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Da der vorinstanzliche

Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende ebenfalls ein

solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015,

VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des

Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für

ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht

zugesprochen.

5.

Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der

Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …