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Entscheid

VB.2019.00442

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00442

4. April 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21606)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00442

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 12. November 2018 verweigerte das

Migrationsamt des Kantons Zürich A, einem 1932 geborenen Staatsangehörigen der

Vereinigten Staaten von Amerika, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 29. Mai 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'275.-

(Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A liess am 3. Juli 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und verlangen, unter Entschädigungsfolge sei ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; weiter beantragte er sinngemäss ein

prozedurales Anwesenheitsrecht. Am 8. Juli 2019 gestattete die

Abteilungspräsidentin A den prozeduralen Aufenthalt. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 11. Juli 2019 auf Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging

keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht

einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine

tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz

unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen

(BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den

Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das

heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und

minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen

ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und

Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass

zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen

und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der

Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019,

2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018,

E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei

insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl.

BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5).

2.2

Der

Beschwerdeführer stammt aus Russland, verfügt aber soweit ersichtlich nicht

mehr über die russische Staatszugehörigkeit. 1973 emigrierte er in die USA. Er

lebte vor seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2018 in C/USA. Seit 2014 ist

er verwitwet. Sein einziger Sohn D, ein 1966 geborener Schweizer, lebt mit

seiner Ehefrau E und drei Kindern (geboren 2002, 2004 und 2006) in Zürich.

Aufgrund einer demenziellen Erkrankung war der Beschwerdeführer zunehmend nicht

mehr in der Lage, allein für sich zu sorgen bzw. selbständig zu wohnen. Seit

April 2017 wurde er deshalb von einem ehemaligen Studienkollegen von A betreut.

Weil der Beschwerdeführer nicht – wie zunächst vermutet – nur vorübergehend auf

Betreuung angewiesen war, sondern sich sein Betreuungsbedarf vielmehr zunehmend

erhöhte, konnte diese Betreuungslösung ab Dezember 2018 nicht mehr

aufrechterhalten werden, weshalb D den Beschwerdeführer zu sich und seiner

Familie holte. Seither wohnt der Beschwerdeführer mit seinem Sohn und dessen

Familie zusammen und wird von D und dessen Ehegattin betreut.

Gemäss einem Bericht der Klinik F vom 6. Februar

2019.

leidet er an einer mittelschweren Demenz. Es zeigten sich bei ihm

deutliche Einbussen im Abrufen und Speichern verbaler und visueller

Informationen, schwere Einbussen in der Wortfindung bei eigentlich fluiden

Sprachfertigkeiten in Deutsch, Englisch und Russisch sowie ein verlangsamtes

Arbeitstempo. Am 28. Februar 2019 führte die Klinik F aus, der

Beschwerdeführer bedürfe einer beständigen Unterstützung im Alltag, etwa auch

Hilfe bei der Körperpflege. Aufgrund seiner zeitlichen und örtlichen

Orientierungslosigkeit sowie "biographischer Zeitgitterstörung" wäre

ein Alleinwohnen selbstgefährdend. Der Beschwerdeführer habe sich bereits

mehrfach verirrt, zu viel oder zu wenig Medikamente eingenommen, könne sich

keine Mahlzeiten mehr zubereiten und brauche für einfache Alltagsaufgaben

Aufforderung oder Anleitung. Der Beschwerdeführer bzw. eine Person mit Demenz

müsse nicht in einem Pflegeheim untergebracht werden. Wesentlich für die Betreuung

sei ein familiäres, überschaubares und stabiles Umfeld. Im Fall des

Beschwerdeführers sei ein Leben in einer familiären Umgebung, in der seine

Muttersprache Russisch gesprochen werde, zentral. Die Fremdsprachenkenntnisse

des Beschwerdeführers hätten schon im bisherigen Verlauf der Demenzerkrankung

abgenommen; die bisher fluiden Englischkenntnisse verlören sich, der

Beschwerdeführer wechsle – auch in Untersuchungssettings – immer wieder in

seine Muttersprache. Das werde im weiteren Verlauf der Erkrankung zunehmen. Bei

hochgebildeten Personen wie dem Beschwerdeführer schreite der Verlauf einer

Demenzerkrankung erfahrungsgemäss rasch voran bzw. solche Personen zeigten

erfahrungsgemäss einen rascheren Abbau der Leistungsfähigkeit. Der Sohn und die

Schwiegertochter des Beschwerdeführers hätten sich als besorgt und für den

Vater bzw. Schwiegervater sorgend gezeigt. Der Beschwerdeführer wirke in

Anwesenheit seiner Familienangehörigen entspannt und beruhigt. Im Verlauf von

Untersuchungen, welche in Abwesenheit seiner Familienangehörigen durchgeführt

worden seien, habe er sich suchend nach dem Verbleib seines Sohnes erkundigt.

2.3

Aus dem

Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner demenziellen

Erkrankung auf umfassende Unterstützung im Alltag angewiesen ist und das bisher

für ihn von seinem Sohn organisierte Betreuungssetting im Heimatland bzw. den in

USA nicht mehr ausreichte und auch nicht mehr verfügbar war bzw. ist. Der

Beschwerdeführer ist vielmehr schon aus sprachlichen Gründen darauf angewiesen,

dass er im Alltag von seinem Sohn und seiner (ebenfalls russisch sprechenden)

Schwiegertochter unterstützt wird, und kann nicht auf eine Heimbetreuung in

seinem Herkunftsland verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz sinngemäss erwägt,

ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei zu verneinen, weil der Sohn des

Beschwerdeführers berufstätig sei und nur einen kleinen Teil der tatsächlichen

Betreuung übernehmen könne, kann ihr nicht gefolgt werden: Zum einen erfasst

das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben auch Beziehungen

ausserhalb der Kernfamilie bzw. zu nahen Verwandten, wozu das Bundesgericht in

einem Urteil vom 16. Januar 2013 zumindest implizit auch die Beziehung

zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern zählte (2C_1/2013, E. 3.2.1;

im genannten Fall wurde ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den

Schwiegereltern und der Schwiegertochter verneint [E. 3.2.2]; vgl. auch

VGr, 23. März 2005, VB.2004.00555, E. 3). Zum andern setzt ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum hier anwesenheitsberechtigten Sohn nicht

voraus, dass die erforderliche Hilfe ausschliesslich oder überwiegend von D

erbracht wird. Für das Wohlbefinden des Beschwerdeführers ist der Kontakt und

die Nähe zum Sohn vorliegend – wie von den behandelnden Fachpersonen

geschildert (oben E. 2.3 Abs. 2) – von sehr grosser Bedeutung. Es ist

sodann ohne Weiteres anzunehmen, dass D mit den früheren Lebensumständen des

Beschwerdeführers am besten vertraut ist, welches Wissen für die Betreuung

eines Demenzkranken wertvoll ist und im weiteren Verlauf der Erkrankung des

Beschwerdeführers noch an Bedeutung gewinnen wird.

2.4

Ein die

Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens rechtfertigendes

öffentliches Interesse liegt nicht vor: Ein öffentliches Interesse an der

Schonung des Staatshaushalts kann hier mit Blick auf die Vermögensverhältnisse

des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Ob der Umstand, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands das

Krankenversicherungssystem insgesamt be- und nicht entlasten dürfte, ein in die

Interessenabwägung einfliessendes öffentliches Interesse darstellt, kann

offengelassen werden, zumal es auch unter Berücksichtigung des öffentlichen

Interesses an einer restriktiven Bewilligungspraxis im vorliegenden Fall den

Eingriff in das geschützte Familienleben nicht aufzuwiegen vermöchte.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. November 2018 sowie

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

29.

Mai 2019 sind aufzuheben; der Beschwerdegegner ist einzuladen, dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

29.

Mai 2019 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Weiter ist der Beschwerdegegner in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. Mai 2019 zu verpflichten,

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu

bezahlen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und

ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,

E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

12.

November 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 29. Mai 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 29. Mai 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 29. Mai 2019 wird der Beschwerdegegner

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in

Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis

zum 19. April 2020 still.

6.

Mitteilung an …