VB.2019.00442
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00442
4. April 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21606)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00442
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 12. November 2018 verweigerte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A, einem 1932 geborenen Staatsangehörigen der
Vereinigten Staaten von Amerika, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 29. Mai 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'275.-
(Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 3. Juli 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und verlangen, unter Entschädigungsfolge sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; weiter beantragte er sinngemäss ein
prozedurales Anwesenheitsrecht. Am 8. Juli 2019 gestattete die
Abteilungspräsidentin A den prozeduralen Aufenthalt. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 11. Juli 2019 auf Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht
einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine
tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz
unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen
(BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den
Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das
heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen
ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und
Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass
zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen
und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der
Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019,
2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018,
E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei
insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl.
BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5).
2.2
Der
Beschwerdeführer stammt aus Russland, verfügt aber soweit ersichtlich nicht
mehr über die russische Staatszugehörigkeit. 1973 emigrierte er in die USA. Er
lebte vor seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2018 in C/USA. Seit 2014 ist
er verwitwet. Sein einziger Sohn D, ein 1966 geborener Schweizer, lebt mit
seiner Ehefrau E und drei Kindern (geboren 2002, 2004 und 2006) in Zürich.
Aufgrund einer demenziellen Erkrankung war der Beschwerdeführer zunehmend nicht
mehr in der Lage, allein für sich zu sorgen bzw. selbständig zu wohnen. Seit
April 2017 wurde er deshalb von einem ehemaligen Studienkollegen von A betreut.
Weil der Beschwerdeführer nicht – wie zunächst vermutet – nur vorübergehend auf
Betreuung angewiesen war, sondern sich sein Betreuungsbedarf vielmehr zunehmend
erhöhte, konnte diese Betreuungslösung ab Dezember 2018 nicht mehr
aufrechterhalten werden, weshalb D den Beschwerdeführer zu sich und seiner
Familie holte. Seither wohnt der Beschwerdeführer mit seinem Sohn und dessen
Familie zusammen und wird von D und dessen Ehegattin betreut.
Gemäss einem Bericht der Klinik F vom 6. Februar
2019.
leidet er an einer mittelschweren Demenz. Es zeigten sich bei ihm
deutliche Einbussen im Abrufen und Speichern verbaler und visueller
Informationen, schwere Einbussen in der Wortfindung bei eigentlich fluiden
Sprachfertigkeiten in Deutsch, Englisch und Russisch sowie ein verlangsamtes
Arbeitstempo. Am 28. Februar 2019 führte die Klinik F aus, der
Beschwerdeführer bedürfe einer beständigen Unterstützung im Alltag, etwa auch
Hilfe bei der Körperpflege. Aufgrund seiner zeitlichen und örtlichen
Orientierungslosigkeit sowie "biographischer Zeitgitterstörung" wäre
ein Alleinwohnen selbstgefährdend. Der Beschwerdeführer habe sich bereits
mehrfach verirrt, zu viel oder zu wenig Medikamente eingenommen, könne sich
keine Mahlzeiten mehr zubereiten und brauche für einfache Alltagsaufgaben
Aufforderung oder Anleitung. Der Beschwerdeführer bzw. eine Person mit Demenz
müsse nicht in einem Pflegeheim untergebracht werden. Wesentlich für die Betreuung
sei ein familiäres, überschaubares und stabiles Umfeld. Im Fall des
Beschwerdeführers sei ein Leben in einer familiären Umgebung, in der seine
Muttersprache Russisch gesprochen werde, zentral. Die Fremdsprachenkenntnisse
des Beschwerdeführers hätten schon im bisherigen Verlauf der Demenzerkrankung
abgenommen; die bisher fluiden Englischkenntnisse verlören sich, der
Beschwerdeführer wechsle – auch in Untersuchungssettings – immer wieder in
seine Muttersprache. Das werde im weiteren Verlauf der Erkrankung zunehmen. Bei
hochgebildeten Personen wie dem Beschwerdeführer schreite der Verlauf einer
Demenzerkrankung erfahrungsgemäss rasch voran bzw. solche Personen zeigten
erfahrungsgemäss einen rascheren Abbau der Leistungsfähigkeit. Der Sohn und die
Schwiegertochter des Beschwerdeführers hätten sich als besorgt und für den
Vater bzw. Schwiegervater sorgend gezeigt. Der Beschwerdeführer wirke in
Anwesenheit seiner Familienangehörigen entspannt und beruhigt. Im Verlauf von
Untersuchungen, welche in Abwesenheit seiner Familienangehörigen durchgeführt
worden seien, habe er sich suchend nach dem Verbleib seines Sohnes erkundigt.
2.3
Aus dem
Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner demenziellen
Erkrankung auf umfassende Unterstützung im Alltag angewiesen ist und das bisher
für ihn von seinem Sohn organisierte Betreuungssetting im Heimatland bzw. den in
USA nicht mehr ausreichte und auch nicht mehr verfügbar war bzw. ist. Der
Beschwerdeführer ist vielmehr schon aus sprachlichen Gründen darauf angewiesen,
dass er im Alltag von seinem Sohn und seiner (ebenfalls russisch sprechenden)
Schwiegertochter unterstützt wird, und kann nicht auf eine Heimbetreuung in
seinem Herkunftsland verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz sinngemäss erwägt,
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei zu verneinen, weil der Sohn des
Beschwerdeführers berufstätig sei und nur einen kleinen Teil der tatsächlichen
Betreuung übernehmen könne, kann ihr nicht gefolgt werden: Zum einen erfasst
das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben auch Beziehungen
ausserhalb der Kernfamilie bzw. zu nahen Verwandten, wozu das Bundesgericht in
einem Urteil vom 16. Januar 2013 zumindest implizit auch die Beziehung
zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern zählte (2C_1/2013, E. 3.2.1;
im genannten Fall wurde ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den
Schwiegereltern und der Schwiegertochter verneint [E. 3.2.2]; vgl. auch
VGr, 23. März 2005, VB.2004.00555, E. 3). Zum andern setzt ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum hier anwesenheitsberechtigten Sohn nicht
voraus, dass die erforderliche Hilfe ausschliesslich oder überwiegend von D
erbracht wird. Für das Wohlbefinden des Beschwerdeführers ist der Kontakt und
die Nähe zum Sohn vorliegend – wie von den behandelnden Fachpersonen
geschildert (oben E. 2.3 Abs. 2) – von sehr grosser Bedeutung. Es ist
sodann ohne Weiteres anzunehmen, dass D mit den früheren Lebensumständen des
Beschwerdeführers am besten vertraut ist, welches Wissen für die Betreuung
eines Demenzkranken wertvoll ist und im weiteren Verlauf der Erkrankung des
Beschwerdeführers noch an Bedeutung gewinnen wird.
2.4
Ein die
Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens rechtfertigendes
öffentliches Interesse liegt nicht vor: Ein öffentliches Interesse an der
Schonung des Staatshaushalts kann hier mit Blick auf die Vermögensverhältnisse
des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Ob der Umstand, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands das
Krankenversicherungssystem insgesamt be- und nicht entlasten dürfte, ein in die
Interessenabwägung einfliessendes öffentliches Interesse darstellt, kann
offengelassen werden, zumal es auch unter Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses an einer restriktiven Bewilligungspraxis im vorliegenden Fall den
Eingriff in das geschützte Familienleben nicht aufzuwiegen vermöchte.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. November 2018 sowie
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
29.
Mai 2019 sind aufzuheben; der Beschwerdegegner ist einzuladen, dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
29.
Mai 2019 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Weiter ist der Beschwerdegegner in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29. Mai 2019 zu verpflichten,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu
bezahlen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und
ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
12.
November 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 29. Mai 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 29. Mai 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 29. Mai 2019 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis
zum 19. April 2020 still.
6.
Mitteilung an …