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Entscheid

VB.2019.00445

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00445

13. November 2019Deutsch16 min

(URT.2019.21257)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1969 geborene kosovarische Staatsangehörige A hielt

sich erstmals von 1990 bis 1992 als Saisonnier in der Schweiz auf. Im Juli 1998

reiste er wiederum in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach abschlägiger

Beurteilung seines Asylgesuchs verliess er die Schweiz erneut. Im Frühling 2000

lernte er in Zürich die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte und damals noch

verheiratete bulgarische Staatsangehörige D (geb. 1966) kennen. Am 12. Mai

2005 heirateten A und D, worauf ihm am 15. Juni 2006 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 20. Mai 2016

eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe A/D wurde am 6. August

2012 geschieden. Am 15. September 2017 heiratete A die Landsfrau E.

E war erstmals am

23. August 1998 zu ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen in

die Schweiz eingereist und hatte hier zwei erfolgslose Asylverfahren

durchlaufen, worauf sie am 11. Juni 2000 in den Kosovo ausgeschafft worden

war. Am 10. Februar bzw. 28. März 2002 stellte E wiederum Antrag auf

Bewilligung der Einreise zu ihrer in der Schweiz lebenden Familie im Rahmen

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Dieser wurde am 5. April

2002 abgewiesen und ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolgslos. A und

E lernten sich im Jahr 2001 im Kosovo kennen und gingen eine intime Verbindung

ein. 2002 wurde die gemeinsame Tochter F geboren. 2005 wurde im Kosovo, die

zweite gemeinsame Tochter G, und 2014 H, die dritte gemeinsame Tochter,

geboren. Am 15. Juni 2017 reiste E mit ihren (damals) drei Töchtern in die

Schweiz ein. Nach der Heirat mit A am 15. September 2017 ersuchte sie

einerseits für sich und andererseits für ihre drei Töchter um Familiennachzug

zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. 2017 wurde I als viertes Kind der

Eheleute A/E geboren.

Aufgrund des durch das Gesuch von E um Familiennachzug

resp. Verbleib beim Ehemann geweckten Scheineheverdachts liess das

Migrationsamt A und D am 20. September 2017 polizeilich zu ihrer

(inzwischen geschiedenen) Ehe befragen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018

widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A, wies die Nachzugsgesuche

seiner Ehefrau und der gemeinsamen vier Kinder ab, verfügte unter Ansetzung

einer Ausreisefrist bis am 27. September 2018 deren Wegweisung aus der

Schweiz und hielt fest, dass ein Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfalte.

Erwägungen

II.

Am 3. August 2018 erhob A Rekurs gegen die Verfügung

vom 27. Juni 2018. Mit Zwischenentscheid vom 26. Oktober 2018 trat

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung nicht ein.

Mit Urteil vom 6. März 2019 (VB.2018.00767) wies das

Verwaltungsgericht eine Beschwerde von E und ihren Töchtern gegen den Entscheid

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 26. Oktober 2018

betreffend die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bzw. Gewährung eines

prozeduralen Aufenthaltsrechts ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin

verliessen E und die vier Töchter die Schweiz.

Den von A am 3. August 2018 erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 28. Mai 2019 ab, unter

Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis am 31. August 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2019 liess A (nachfolgend:

der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

angefochtene Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das

Familiennachzugsgesuch vom 18. September 2017 gutzuheissen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzende Unterlagen zur Beschwerde ein.

Danach folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden, indem die Vorinstanz die in der Rekursschrift angebotenen

Beweismittel, insbesondere die Anhörung der Tochter von D, nicht abgenommen

habe.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet auch die Pflicht der

Behörde, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen, die eine

erhebliche Tatsache betreffen und nicht völlig untauglich erscheinen

(BGE 134 I 140 E. 5.3). Über nicht rechtserhebliche

Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden

Beweisanträgen keine Folge zu leisten (BGr, 21. Dezember 2012,2D_29/2012,

E. 3.1 mit Literaturhinweis; vgl. auch BGE 125 I 127 E. 6c/cc).

Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche der angebotenen

Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen

und welche nicht; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Behörde

kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht

erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es

aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne

Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog.

antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 I 208 E. 4a).

2.3

In der

Stellungnahme vom 5. Februar 2018 zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und sinngemäss auch in der Rekursschrift beantragte

der Beschwerdeführer, es seien J (Tochter von D), K (Freundin von D) und L (Angestellter

Restaurant M) zu seiner tatsächlich geführten Beziehung mit D zu befragen. Es

kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Personen sachdienliche Hinweise

zum vorliegenden Verfahren hätten machen können. Indem diese Beweise nicht

abgenommen wurden, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Die Beweise hätten in erster Linie durch den Beschwerdegegner abgenommen werden

müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte die Vorinstanz die Gehörsverletzung

feststellen und die Sache an den Beschwerdegegner zurückweisen können (vgl.

BGr, 17. Mai 2019,2C_118/2018, E. 4). Die Vorinstanz hat diese

Personen im Rahmen ihrer zusätzlich zu treffenden Abklärungen (vgl. nachfolgend

E. 3.2.3) als Auskunftspersonen zu befragen.

2.4

Mit

Eingabe vom 15. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer als Nachtrag zur

Beschwerde je ein Schreiben von J, N und O (ehemalige Nachbarn von D und dem

Beschwerdeführer) und K ein und offerierte erneut deren Befragung. Da die

Schreiben von J und K, deren Befragung bereits beantragt wurde, erst im

Verfahren vor Verwaltungsgericht eingebracht wurden, ändern diese nichts an der

Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner.

3.

Aus dem Einwand, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Gewährung der

Niederlassungsbewilligung von der Scheidung und den Kindern im Ausland gewusst

habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den

Akten ist zum einen ersichtlich, dass D den Beschwerdegegner über die Scheidung

informierte. Zum andern liegen zwei Vollmachten mit dem Betreff "Migration

/ Familiennachzug" bei den Akten. Bei der einen Vollmacht wird

konkretisierend darauf hingewiesen, dass insbesondere die Abklärung der

Möglichkeiten des Familiennachzugs für Frau und zwei Töchter und die

Veranlassung der nötigen Schritte im Auftrag enthalten seien. Beide Vollmachten

wurden dem Beschwerdegegner im Jahr 2014 eingereicht. Die Namen der Ehefrau und

der Töchter sowie deren Geburtsdaten waren in diesen Dokumenten nicht genannt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdegegner

alleine aus diesen Informationen nicht erkennen, dass die Kinder bereits vor

seiner Ehe mit D auf die Welt kamen und damit ein Indiz für eine Scheinehe

vorliegt. Erst aufgrund des Gesuchs um Familiennachzugs von E und den drei

Kindern vom 18. September 2017 konnte der Beschwerdegegner erkennen, dass

der Beschwerdeführer bereits vor der Ehe mit D mit E liiert gewesen sein

musste. Somit hat der Beschwerdegegner nicht in Kenntnis der gesamten Umstände

die Bewilligung erteilt und durfte daher im Rahmen eines Widerrufsverfahrens

auf die Bewilligung zurückkommen.

4.

4.1

Eine

Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der

betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche

Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs.

1.

lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], in der

bis Ende 2018 geltenden Fassung) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre

ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63

Abs. 2 AIG). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz

ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der

Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die

Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben,

welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich,

dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit

verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei

Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142

II 265 E. 3.1; BGr, 25. September 2017,2C_279/2017, E. 3.1). Was das

Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person

eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die

ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder

aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den

Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1).

Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um

Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigen

Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson

(Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die

Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht

stützen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf

der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGr,

17.

August 2018,2C_169/2018, E. 2.2; BGE 142 II 265 E. 3.2;

BGr, 9. April 2018,2C_334/2017, E. 2.2).

4.1.1

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, indem

der Beschwerdeführer anlässlich des Einreiseverfahrens am 13. Oktober 2005

bestätigte, keine Kinder zu haben, obwohl die beiden älteren

Töchter zu diesem Zeitpunkt schon auf der Welt waren, bzw. diese sowie die

voreheliche Parallelbeziehung zur Mutter seiner Kinder verschwiegen habe, habe

er im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen und damit einen

Widerrufsgrund gesetzt. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner

in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers widerrufen resp. ihm keine Niederlassungsbewilligung

ausgestellt hätte. Die Voraussetzungen für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG seien somit erfüllt. Ferner müsse davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit D von Anfang an nur zum Schein

eingegangen sei und er somit bereits bei der Erteilung bzw. Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen habe.

Selbst wenn die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D nicht bloss zum Schein

eingegangen worden sei, erweise sich die Berufung auf die Ehe aufgrund

Verschweigens wesentlicher Tatsachen gleichwohl als rechtsmissbräuchlich.

4.1.2

Der Beschwerdeführer gesteht ein, dass

er zwischen 2001 und 2004 mit E eine Affäre gehabt habe und dies zur gleichen

Zeit, als er auch D getroffen habe und die beiden entschieden hätten, ihre

Zukunft zusammen zu verbringen. Er macht jedoch geltend, dass dies für den

Bewilligungsentzug nicht relevant sei, da diese Parallelbeziehung vor der

aufenthaltsbegründenden Ehe mit D stattgefunden habe. Danach habe er mit E

keinen Kontakt mehr gehabt und es gäbe keinerlei Hinweise, dass er während der

Ehe mit D mit einer anderen Frau eine Beziehung geführt habe. Dass er die

Existenz seiner zwei älteren Kinder bei der Einreise nicht angegeben habe, sei

darauf zurückzuführen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keine Gewissheit gehabt

habe, dass er deren Vater sei und als solcher in den Geburtsurkunden auch nicht

eingetragen gewesen sei. Später sei er nie danach gefragt worden und sei davon

ausgegangen, dass voreheliche Kinder keinen Einfluss auf sein Aufenthaltsrecht

hätten.

4.2

Die ausländische Person trifft im

Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung der Behörden

keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern

im Ausland hinzuweisen (BGr, 5. September 2019,

2C_403/2019, E. 4.1.1; BGE 142 II 265 E. 3; BGr, 14. Februar 2014,2C_214/2013,

E. 2.2; BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.3). Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den

ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher

Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Im Entscheid BGE 142 II 265 vom 24. Mai 2016 hat das Bundesgericht seine Praxis

diesbezüglich präzisiert: Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige)

Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch

indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung

bestand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen

Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Die Geburt von ausser- oder

vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein –

nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung

von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zusätzlich andere Hinweise dafür

erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können etwa

darin liegen, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen,

besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder

etwa eine De-facto-Ehe ohne zivilrechtliche Eheschliessung in der Heimat

aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die –

parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den

späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (BGr, 17. Mai

2019,2C_118/2018, E. 4.4; BGr, 3. Januar 2018,2C_523/2017,

E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 265 E. 5).

4.2.1

Vorliegend ist die älteste Tochter drei

Jahre vor und die zweitälteste Tochter während der Ehe des Beschwerdeführers

und D, nämlich zwei Monate nach der Heirat, geboren. Die beiden jüngeren

Töchter wurden beide erst nach der Scheidung geboren. Die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer mit E vor und nach der Ehe mit D je zwei Kinder zeugte, bildet

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein starkes, aber nicht allein

entscheidendes Indiz für das Bestehen einer Parallelbeziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und E (BGr, 17. Mai 2019,2C_118/2018, E. 4.4). Neben

der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise

dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand (BGr, 17. Mai

2019,2C_118/2018, E. 4.4).

4.2.2

Zur Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E führt die

Vorinstanz einzig aus, für eine solche spreche, dass der Beschwerdeführer

gemäss Auskunft von D jeweils in den Ferien und im Winter für jeweils ca. drei

bis vier Wochen ohne sie im Kosovo geweilte habe (vgl. E 19.1

des vorinstanzlichen Entscheids). Diese Feststellung reicht alleine nicht aus,

um eine während der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D geführte

Parallelbeziehung mit E annehmen zu dürfen. Neben den gemeinsamen Kindern des

Beschwerdeführers mit E werden keine weiteren Hinweise dafür angeführt, dass

dieser die Beziehung mit E auch während der Ehe mit D aufrechterhielt.

4.3

Zur Vermeidung eines Instanzenverlusts und aufgrund der beschränkten

Kognition des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich deshalb, die Sache zur

weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu klären haben, ob der Beschwerdeführer

während der Ehe mit D die Beziehung zu E aufrechterhielt. Hinweise dafür können

etwa sein, dass sie sich regelmässig wechselseitig besuchten oder

besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbrachten.

Insbesondere hat die Vorinstanz dazu die Befragung von E über die

schweizerische Botschaft im Kosovo zu veranlassen.

Der Beschwerdeführer liess vor Verwaltungsgericht eine

Bestätigung des Vermieters von E, P, einreichen, wonach dieser E von 2000 bis

2007.

eine Wohnung vermietet habe, in welcher sie mit einer Person namens Q

lebte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei Q um den

damaligen Partner von E. Dass E in dieser Zeit mit einem anderen Mann

zusammenlebte, erkläre auch, dass sie den Beschwerdeführer nicht mit der

Vaterschaft (der beiden älteren Töchter) konfrontiert habe und belege, dass er

mit E während seines Aufenthalts in der Schweiz mit ihr keine Parallelbeziehung

geführt habe. Dazu beantragte der Beschwerdeführer – wie bereits in der

Beschwerdeschrift selbst – die Befragung von E durch die schweizerische

Botschaft. Da die Vorinstanz E aufgrund der Rückweisung zur tatsächlich

gelebten Parallelbeziehung zu befragen hat, rechtfertigt es sich, dass dieser

Beweisantrag auch durch sie abzunehmen ist. So ist E auch zum Mietverhältnis

und ihrer damaligen Beziehung zu Q zu befragen.

5.

5.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,

28.

April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. A., Zürich etc.

2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens

dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu verpflichten (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17

Abs. 2 VRG).

5.2

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur

erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …