VB.2019.00445
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00445
13. November 2019Deutsch16 min
(URT.2019.21257)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00445
Urteil
der
2. Kammer
vom 13. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1969 geborene kosovarische Staatsangehörige A hielt
sich erstmals von 1990 bis 1992 als Saisonnier in der Schweiz auf. Im Juli 1998
reiste er wiederum in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach abschlägiger
Beurteilung seines Asylgesuchs verliess er die Schweiz erneut. Im Frühling 2000
lernte er in Zürich die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte und damals noch
verheiratete bulgarische Staatsangehörige D (geb. 1966) kennen. Am 12. Mai
2005 heirateten A und D, worauf ihm am 15. Juni 2006 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 20. Mai 2016
eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe A/D wurde am 6. August
2012 geschieden. Am 15. September 2017 heiratete A die Landsfrau E.
E war erstmals am
23. August 1998 zu ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen in
die Schweiz eingereist und hatte hier zwei erfolgslose Asylverfahren
durchlaufen, worauf sie am 11. Juni 2000 in den Kosovo ausgeschafft worden
war. Am 10. Februar bzw. 28. März 2002 stellte E wiederum Antrag auf
Bewilligung der Einreise zu ihrer in der Schweiz lebenden Familie im Rahmen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Dieser wurde am 5. April
2002 abgewiesen und ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolgslos. A und
E lernten sich im Jahr 2001 im Kosovo kennen und gingen eine intime Verbindung
ein. 2002 wurde die gemeinsame Tochter F geboren. 2005 wurde im Kosovo, die
zweite gemeinsame Tochter G, und 2014 H, die dritte gemeinsame Tochter,
geboren. Am 15. Juni 2017 reiste E mit ihren (damals) drei Töchtern in die
Schweiz ein. Nach der Heirat mit A am 15. September 2017 ersuchte sie
einerseits für sich und andererseits für ihre drei Töchter um Familiennachzug
zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. 2017 wurde I als viertes Kind der
Eheleute A/E geboren.
Aufgrund des durch das Gesuch von E um Familiennachzug
resp. Verbleib beim Ehemann geweckten Scheineheverdachts liess das
Migrationsamt A und D am 20. September 2017 polizeilich zu ihrer
(inzwischen geschiedenen) Ehe befragen. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018
widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A, wies die Nachzugsgesuche
seiner Ehefrau und der gemeinsamen vier Kinder ab, verfügte unter Ansetzung
einer Ausreisefrist bis am 27. September 2018 deren Wegweisung aus der
Schweiz und hielt fest, dass ein Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfalte.
Erwägungen
II.
Am 3. August 2018 erhob A Rekurs gegen die Verfügung
vom 27. Juni 2018. Mit Zwischenentscheid vom 26. Oktober 2018 trat
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung nicht ein.
Mit Urteil vom 6. März 2019 (VB.2018.00767) wies das
Verwaltungsgericht eine Beschwerde von E und ihren Töchtern gegen den Entscheid
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 26. Oktober 2018
betreffend die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bzw. Gewährung eines
prozeduralen Aufenthaltsrechts ab, soweit es darauf eintrat. Daraufhin
verliessen E und die vier Töchter die Schweiz.
Den von A am 3. August 2018 erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 28. Mai 2019 ab, unter
Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis am 31. August 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2019 liess A (nachfolgend:
der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
angefochtene Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und das
Familiennachzugsgesuch vom 18. September 2017 gutzuheissen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzende Unterlagen zur Beschwerde ein.
Danach folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, indem die Vorinstanz die in der Rekursschrift angebotenen
Beweismittel, insbesondere die Anhörung der Tochter von D, nicht abgenommen
habe.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet auch die Pflicht der
Behörde, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen, die eine
erhebliche Tatsache betreffen und nicht völlig untauglich erscheinen
(BGE 134 I 140 E. 5.3). Über nicht rechtserhebliche
Tatsachenbehauptungen ist kein Beweis zu führen und entsprechenden
Beweisanträgen keine Folge zu leisten (BGr, 21. Dezember 2012,2D_29/2012,
E. 3.1 mit Literaturhinweis; vgl. auch BGE 125 I 127 E. 6c/cc).
Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche der angebotenen
Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen
und welche nicht; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Behörde
kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht
erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es
aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog.
antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 I 208 E. 4a).
2.3
In der
Stellungnahme vom 5. Februar 2018 zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und sinngemäss auch in der Rekursschrift beantragte
der Beschwerdeführer, es seien J (Tochter von D), K (Freundin von D) und L (Angestellter
Restaurant M) zu seiner tatsächlich geführten Beziehung mit D zu befragen. Es
kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Personen sachdienliche Hinweise
zum vorliegenden Verfahren hätten machen können. Indem diese Beweise nicht
abgenommen wurden, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Die Beweise hätten in erster Linie durch den Beschwerdegegner abgenommen werden
müssen. Da dies nicht geschehen ist, hätte die Vorinstanz die Gehörsverletzung
feststellen und die Sache an den Beschwerdegegner zurückweisen können (vgl.
BGr, 17. Mai 2019,2C_118/2018, E. 4). Die Vorinstanz hat diese
Personen im Rahmen ihrer zusätzlich zu treffenden Abklärungen (vgl. nachfolgend
E. 3.2.3) als Auskunftspersonen zu befragen.
2.4
Mit
Eingabe vom 15. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer als Nachtrag zur
Beschwerde je ein Schreiben von J, N und O (ehemalige Nachbarn von D und dem
Beschwerdeführer) und K ein und offerierte erneut deren Befragung. Da die
Schreiben von J und K, deren Befragung bereits beantragt wurde, erst im
Verfahren vor Verwaltungsgericht eingebracht wurden, ändern diese nichts an der
Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner.
3.
Aus dem Einwand, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Gewährung der
Niederlassungsbewilligung von der Scheidung und den Kindern im Ausland gewusst
habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den
Akten ist zum einen ersichtlich, dass D den Beschwerdegegner über die Scheidung
informierte. Zum andern liegen zwei Vollmachten mit dem Betreff "Migration
/ Familiennachzug" bei den Akten. Bei der einen Vollmacht wird
konkretisierend darauf hingewiesen, dass insbesondere die Abklärung der
Möglichkeiten des Familiennachzugs für Frau und zwei Töchter und die
Veranlassung der nötigen Schritte im Auftrag enthalten seien. Beide Vollmachten
wurden dem Beschwerdegegner im Jahr 2014 eingereicht. Die Namen der Ehefrau und
der Töchter sowie deren Geburtsdaten waren in diesen Dokumenten nicht genannt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdegegner
alleine aus diesen Informationen nicht erkennen, dass die Kinder bereits vor
seiner Ehe mit D auf die Welt kamen und damit ein Indiz für eine Scheinehe
vorliegt. Erst aufgrund des Gesuchs um Familiennachzugs von E und den drei
Kindern vom 18. September 2017 konnte der Beschwerdegegner erkennen, dass
der Beschwerdeführer bereits vor der Ehe mit D mit E liiert gewesen sein
musste. Somit hat der Beschwerdegegner nicht in Kenntnis der gesamten Umstände
die Bewilligung erteilt und durfte daher im Rahmen eines Widerrufsverfahrens
auf die Bewilligung zurückkommen.
4.
4.1
Eine
Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der
betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs.
1.
lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], in der
bis Ende 2018 geltenden Fassung) und sich noch nicht mehr als 15 Jahre
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63
Abs. 2 AIG). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in der Schweiz
ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG). Nach der
Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG muss die ausländische Person die
Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten. Falsche Angaben,
welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich,
dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit
verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei
Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre (BGE 142
II 265 E. 3.1; BGr, 25. September 2017,2C_279/2017, E. 3.1). Was das
Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person
eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die
ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder
aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den
Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1).
Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um
Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigen
Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson
(Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die
Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich das Anwesenheitsrecht
stützen soll. Das Verschweigen einer Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGr,
17.
August 2018,2C_169/2018, E. 2.2; BGE 142 II 265 E. 3.2;
BGr, 9. April 2018,2C_334/2017, E. 2.2).
4.1.1
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, indem
der Beschwerdeführer anlässlich des Einreiseverfahrens am 13. Oktober 2005
bestätigte, keine Kinder zu haben, obwohl die beiden älteren
Töchter zu diesem Zeitpunkt schon auf der Welt waren, bzw. diese sowie die
voreheliche Parallelbeziehung zur Mutter seiner Kinder verschwiegen habe, habe
er im Bewilligungsverfahren wesentliche Tatsachen verschwiegen und damit einen
Widerrufsgrund gesetzt. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner
in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers widerrufen resp. ihm keine Niederlassungsbewilligung
ausgestellt hätte. Die Voraussetzungen für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG seien somit erfüllt. Ferner müsse davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit D von Anfang an nur zum Schein
eingegangen sei und er somit bereits bei der Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen habe.
Selbst wenn die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D nicht bloss zum Schein
eingegangen worden sei, erweise sich die Berufung auf die Ehe aufgrund
Verschweigens wesentlicher Tatsachen gleichwohl als rechtsmissbräuchlich.
4.1.2
Der Beschwerdeführer gesteht ein, dass
er zwischen 2001 und 2004 mit E eine Affäre gehabt habe und dies zur gleichen
Zeit, als er auch D getroffen habe und die beiden entschieden hätten, ihre
Zukunft zusammen zu verbringen. Er macht jedoch geltend, dass dies für den
Bewilligungsentzug nicht relevant sei, da diese Parallelbeziehung vor der
aufenthaltsbegründenden Ehe mit D stattgefunden habe. Danach habe er mit E
keinen Kontakt mehr gehabt und es gäbe keinerlei Hinweise, dass er während der
Ehe mit D mit einer anderen Frau eine Beziehung geführt habe. Dass er die
Existenz seiner zwei älteren Kinder bei der Einreise nicht angegeben habe, sei
darauf zurückzuführen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keine Gewissheit gehabt
habe, dass er deren Vater sei und als solcher in den Geburtsurkunden auch nicht
eingetragen gewesen sei. Später sei er nie danach gefragt worden und sei davon
ausgegangen, dass voreheliche Kinder keinen Einfluss auf sein Aufenthaltsrecht
hätten.
4.2
Die ausländische Person trifft im
Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung der Behörden
keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern
im Ausland hinzuweisen (BGr, 5. September 2019,
2C_403/2019, E. 4.1.1; BGE 142 II 265 E. 3; BGr, 14. Februar 2014,2C_214/2013,
E. 2.2; BGr, 2. Dezember 2011,2C_403/2011, E. 3.3.3). Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den
ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher
Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Im Entscheid BGE 142 II 265 vom 24. Mai 2016 hat das Bundesgericht seine Praxis
diesbezüglich präzisiert: Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige)
Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch
indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung
bestand, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen
Regeln zu einem Familiennachzug führen soll. Die Geburt von ausser- oder
vorehelichen Kindern während des Bestehens der Ehe in der Schweiz bildet ein –
nicht allein – entscheidendes Indiz in diesem Zusammenhang. Neben der Zeugung
von gemeinsamen Kindern sind je nachdem zusätzlich andere Hinweise dafür
erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand. Solche können etwa
darin liegen, dass sich die Partner regelmässig wechselseitig besuchen,
besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbringen oder
etwa eine De-facto-Ehe ohne zivilrechtliche Eheschliessung in der Heimat
aufrechterhalten. Entscheidend ist die qualitative Natur der Beziehung, die –
parallel zur hiesigen Ehe – im Ausland gelebt wird und zeitverschoben den
späteren Familienzusammenschluss in der Schweiz bezweckt (BGr, 17. Mai
2019,2C_118/2018, E. 4.4; BGr, 3. Januar 2018,2C_523/2017,
E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016,2C_1115/2015, E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 265 E. 5).
4.2.1
Vorliegend ist die älteste Tochter drei
Jahre vor und die zweitälteste Tochter während der Ehe des Beschwerdeführers
und D, nämlich zwei Monate nach der Heirat, geboren. Die beiden jüngeren
Töchter wurden beide erst nach der Scheidung geboren. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer mit E vor und nach der Ehe mit D je zwei Kinder zeugte, bildet
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein starkes, aber nicht allein
entscheidendes Indiz für das Bestehen einer Parallelbeziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und E (BGr, 17. Mai 2019,2C_118/2018, E. 4.4). Neben
der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise
dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestand (BGr, 17. Mai
2019,2C_118/2018, E. 4.4).
4.2.2
Zur Parallelbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E führt die
Vorinstanz einzig aus, für eine solche spreche, dass der Beschwerdeführer
gemäss Auskunft von D jeweils in den Ferien und im Winter für jeweils ca. drei
bis vier Wochen ohne sie im Kosovo geweilte habe (vgl. E 19.1
des vorinstanzlichen Entscheids). Diese Feststellung reicht alleine nicht aus,
um eine während der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D geführte
Parallelbeziehung mit E annehmen zu dürfen. Neben den gemeinsamen Kindern des
Beschwerdeführers mit E werden keine weiteren Hinweise dafür angeführt, dass
dieser die Beziehung mit E auch während der Ehe mit D aufrechterhielt.
4.3
Zur Vermeidung eines Instanzenverlusts und aufgrund der beschränkten
Kognition des Verwaltungsgerichts rechtfertigt es sich deshalb, die Sache zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu klären haben, ob der Beschwerdeführer
während der Ehe mit D die Beziehung zu E aufrechterhielt. Hinweise dafür können
etwa sein, dass sie sich regelmässig wechselseitig besuchten oder
besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbrachten.
Insbesondere hat die Vorinstanz dazu die Befragung von E über die
schweizerische Botschaft im Kosovo zu veranlassen.
Der Beschwerdeführer liess vor Verwaltungsgericht eine
Bestätigung des Vermieters von E, P, einreichen, wonach dieser E von 2000 bis
2007.
eine Wohnung vermietet habe, in welcher sie mit einer Person namens Q
lebte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei Q um den
damaligen Partner von E. Dass E in dieser Zeit mit einem anderen Mann
zusammenlebte, erkläre auch, dass sie den Beschwerdeführer nicht mit der
Vaterschaft (der beiden älteren Töchter) konfrontiert habe und belege, dass er
mit E während seines Aufenthalts in der Schweiz mit ihr keine Parallelbeziehung
geführt habe. Dazu beantragte der Beschwerdeführer – wie bereits in der
Beschwerdeschrift selbst – die Befragung von E durch die schweizerische
Botschaft. Da die Vorinstanz E aufgrund der Rückweisung zur tatsächlich
gelebten Parallelbeziehung zu befragen hat, rechtfertigt es sich, dass dieser
Beweisantrag auch durch sie abzunehmen ist. So ist E auch zum Mietverhältnis
und ihrer damaligen Beziehung zu Q zu befragen.
5.
5.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,
28.
April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, 3. A., Zürich etc.
2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens
dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu verpflichten (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17
Abs. 2 VRG).
5.2
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur
erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …