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Entscheid

VB.2019.00447

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00447

23. Januar 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21419)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00447

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1961 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas,

reiste im Januar 1991 in die Schweiz ein und ersuchte hier wiederholt erfolglos

um Asyl, so letztmals im September 2013. Letztgenanntes Gesuch wurde vom

Staatssekretariat für Migration (SEM) am 14. April 2015 abgewiesen, A

jedoch im selben Entscheid die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Von einer

vorläufigen Aufnahme wurde abgesehen, da A bereits am 27. November 2013

gestützt auf die kurz zuvor erfolgte Heirat mit C, einer hier niedergelassenen

Staatsangehörigen Deutschlands, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt

worden war.

Mit Verfügung vom 19. Mai

2015 hielt das Bezirksgericht Zürich fest, dass die Eheleute A-C "ab

Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung, jedoch spätestens ab 1. August

2015 getrennt leben". Gut drei Monate später, am 26. August 2015,

erlag C einem Krebsleiden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte in der

Folge am 1. Juni 2016 den Widerruf der bis 24. November 2018 gültigen

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A; gleichzeitig beschloss es, dem SEM nach

Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung seine vorläufige Aufnahme zu

beantragen. Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 16. Juni 2017 teilweise gut und wies die Angelegenheit an

das Migrationsamt zurück zur Prüfung der Frage, ob A ein von seiner

verstorbenen Ehefrau abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht oder

aber ein (landesrechtlicher) nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zukomme.

Nach Vornahme ergänzender

Sachverhaltsabklärungen widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Oktober

2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und erteilte ihm gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine "vorerst" bis am

24. November 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 30. November 2018 (erneut) an die

Sicherheitsdirektion rekurrieren und namentlich beantragen, dass ihm die bis am

24.

November 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen sei.

Die Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Juni

2019.

ab (Dispositiv-Ziff. I), gewährte A unentgeltliche Rechtspflege und

bestellte ihm in der Person seines Vertreters einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. II); die Verfahrenskosten von insgesamt

Fr. 1'305.- wurden einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III)

und der Rechtsvertreter von A unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht

pauschal mit Fr. 800.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der

Staatskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A liess am 8. Juli 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge beantragen, dass die Dispositiv-Ziff. I

des Rekursentscheids aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

belassen sei; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 24./25. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort. Am 15. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter von

A eine Honorarnote ein.

Die Kammer

erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Dem Beschwerdeführer kommt

sodann ein schutzwürdiges Interesse daran zu, seine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zu behalten, ist diese doch – anders als die nach Landesrecht erteilte

Aufenthaltsbewilligung – für die ganze Schweiz gültig und verleiht sie ihm

auch in beruflicher Hinsicht Mobilität. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdef.rer erhielt nach der im Oktober 2013 erfolgten Heirat einer in der

Schweiz niedergelassenen Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen

Union – als Drittstaatsangehöriger – eine vom Anwesenheitsrecht

seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im August 2015

verstarb seine Ehegattin nach langjähriger Krankheit. Mit der Ausgangsverfügung

wird dem Beschwerdeführer die auf das Freizügigkeitsabkommen gestützte

Bewilligung deshalb wieder entzogen und ihm stattdessen gestützt auf das

Landesrecht, genauer Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, eine auf ein

Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die genannte Bestimmung, auf

welche sich Bürgerinnen und Bürger von EU-Staaten und ihre Angehörigen ebenfalls

zu berufen vermögen (BGE 144 I 1 E. 4), gewährt einer ausländischen

Person nach Auflösung der – ihr ein Anwesenheitsrecht vermittelnden

– ehelichen Gemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, was praxisgemäss auch beim Tod

des Ehegatten bzw. der Ehegattin der Fall sein kann (vgl. BGE 140 II 129

E. 3.5; BGr, 5. Juli 2011, 2C_150/2011, E. 2.3).

Der Beschwerdeführer teilt

die Auffassung des Beschwerdegegners, dass der Tod seiner Ehegattin für ihn

einen Härtefall bedeute, welchem es migrationsrechtlich Rechnung zu tragen

gelte. Er verlangt jedoch, dass ihm nicht bloss eine "einfache"

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sondern stattdessen die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu "belassen" sei, bzw. macht

sinngemäss geltend, dass ihm nach dem Tod seiner Ehefrau nunmehr ein eigenständiges

freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukomme.

2.2

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 AIG hat dieses Gesetz für Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen nur

insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

(nunmehr: Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende

Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für die ausländische

Person vorteilhaftere Regelung enthält.

Hinsichtlich des

Verbleiberechts des überlebenden drittstaatsangehörigen Ehegatten bzw. der

überlebenden drittstaatsangehörigen Ehegattin einer verstorbenen EU-Bürgerin

bzw. eines verstorbenen EU-Bürgers enthält das Freizügigkeitsabkommen keine

eigene Regelung. In Art. 4 Anhang I FZA (mit dem Titel

Verbleiberecht) wird jedoch unter anderem auf die Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142

vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) Bezug genommen, deren Art. 3 den Familienangehörigen eines

verstorbenen (früheren) Arbeitnehmers bzw. einer verstorbenen (früheren)

Arbeitnehmerin im Sinn des Art. 6 Anhang I FZA unter bestimmten

Voraussetzungen ein Recht zum weiteren Verbleib in der Schweiz einräumt. Danach

können etwa die Angehörigen einer (originär freizügigkeitsberechtigten) Person,

die bei ihr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, auch nach deren Tod

"ständig" in der Schweiz verbleiben, wenn die bzw. der Verstorbene

vor ihrem bzw. seinem Ableben ihrerseits ein Verbleiberecht nach Art. 2

der Verordnung Nr. 1251/70/EWG erworben hat (Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG). Sind die genannten

Voraussetzungen erfüllt, ist der hinterbliebenen angehörigen Person daher

unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

belassen bzw. eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA mit fünfjähriger Gültigkeitsfrist zu erteilen (vgl. Marc Spescha in:

derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 4

Anhang I FZA N. 9; ferner SEM,

Weisungen und Erläuterungen

I. Ausländerbereich, Bern 2013, Stand 1. November 2019,

Ziff. 3.1.7.5.1 [www.sem.admin.ch > Publikationen & Service

> Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich]).

2.3

C, die

verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers, gelangte im Jahr 1995 in die Schweiz

und ging hier während mehr als zehn Jahren einer Erwerbstätigkeit nach; im Jahr

2006.

musste sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben, worauf

ihr von September 2006 bis Januar 2007 zunächst eine halbe und ab Februar 2007

bis zu ihrem Tod im August 2015 eine ganze Invalidenrente wegen langdauernder

Krankheit ausgerichtet wurde. Wie die Vorinstanz und der Beschwerdegegner vor

diesem Hintergrund zu Recht erwägen, kam C daher vor ihrem Tod grundsätzlich

ein Verbleiberecht nach (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in

Verbindung mit) Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung

Nr. 1251/70/EWG (Verbleiberecht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit) zu

bzw. hätte sich ihr weiterer Aufenthalt nach Verlust der

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft auf diese Bestimmung stützten

lassen, wenn ihr nicht bereits im Jahr 2002 die Niederlassungsbewilligung

erteilt worden wäre (vgl. dazu BGE 141 II 1 E. 4.1 und BGr,

13.

November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen).

Damit ist die erste

Voraussetzung für eine Berufung des Beschwerdeführers als Ehemann und damit

Familienangehöriger der Verstorbenen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a

der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 [ABl.

L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2 ff.]) auf Art. 3

Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG gegeben. Seitens der Vorinstanz und des

Beschwerdegegners wird ein aus dieser Bestimmung abgeleitetes weiteres

(freizügigkeitsrechtliches) Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers allerdings

aus anderem Grund verneint. So ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 3

Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG

("bei ihm wohnen") und der Rechtsprechung des Bundesgerichts hierzu

(BGE 137 II 1 E. 3.2), dass der Verbleiberechtsanspruch des

überlebenden Ehegatten zwingend ein Zusammenwohnen der Eheleute unmittelbar vor dem Tod des

freizügigkeitsberechtigten Ehegatten voraussetze, was beim Beschwerdeführer und

seiner verstorbenen Ehefrau nicht der Fall gewesen sei (in diese Richtung auch

VGr, 20. September 2017, VB.2017.00313, E. 2.1).

Dem lässt sich indes mit

der Lehre entgegenhalten, dass der abgeleitete Aufenthaltsanspruch der

Ehegattin eines EU-Bürgers bzw. des Ehegatten einer EU-Bürgerin im

Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (Art. 7 lit. d FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA) nicht von einer

gemeinsamen Wohnung abhängt (vgl. hierzu und zum Folgenden Marc Spescha, Die

familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht ab September 2010 bis Ende Juli

2011, in: FamPra 4/2011, S. 851 ff., 878 f.; kritisch auch

Astrid Epiney/Beate Metz, Zur schweizerischen Rechtsprechung zum

Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Alberto Achermann et. al [Hrsg.], Jahrbuch

für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 223 ff., 235). Trotz der

– mit derjenigen in Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG vergleichbaren – Formulierung in Art. 3 Abs. 1

Anhang I FZA, wonach der drittstaatsangehörige Ehegatte einer

freizügigkeitsberechtigten Person bei dieser im Mitgliedstaat "Wohnung

[...] nehmen" müsse, setzt eine Berufung auf diese Bestimmung nach

konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nämlich kein Zusammenwohnen der

Eheleute voraus, sondern nur, dass sich die (allenfalls getrenntlebenden)

Ehepartner nicht bloss auf eine nur (noch) formell bestehende Ehe berufen (vgl.

statt vieler BGE 139 II 393 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist nicht

ersichtlich, weshalb im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1

Verordnung Nr. 1251/70/EWG nicht

Entsprechendes gelten sollte, zumal dem Tod einer nach Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG verbleibeberechtigten

Person nicht selten ein längerer Spital- oder gar Hospizaufenthalt vorausgehen

dürfte. Dem hinterbliebenen Ehegatten bzw. der hinterbliebenen Ehegattin in

solchen Fällen mangels Zusammenwohnens im Todeszeitpunkt von vornherein ein

Verbleiberecht zu versagen, erschiene nicht sachgerecht. Auch das Bundesgericht

hält in dem von Beschwerdegegner und Vorinstanz in diesem Zusammenhang

angerufenen, vorzitierten Entscheid entsprechend dafür, dass die Erkrankung der

freizügigkeitsberechtigten Person in Einzelfällen ein Getrenntleben der Eheleute

zwingend erfordern könne und sich dieses dem überlebenden Ehegatten unter

solchen Umständen bei der Prüfung eines Verbleiberechtsanspruchs nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG nicht entgegenhalten liesse

(BGE 137 II 1 E. 3.2: "Er hat nicht behauptet, dass ihre Erkrankung eine Trennung zwingend

erforderte"; etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem in BGE 137 II 1 E. 3.1 zitierten Entscheid des EuGH vom

9.

Januar 2003 C-257/00 Givane, Slg. 2003 I-345).

2.4

Nebst dem Verbleiberecht der verstorbenen Ehegattin setzt die Bejahung

eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechtsanspruchs des Beschwerdeführers

daher bloss voraus, dass dieser im Todeszeitpunkt in einer intakten Ehe lebte

bzw. das Getrenntleben von seiner Frau einzig deren Erkrankung geschuldet war.

Dies ist unbestritten der Fall:

So begründete C das – zum Entscheid

des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2015 führende – Eheschutzgesuch

vom 23. März 2015 ausdrücklich damit, dass sie ihren Ehemann zwar liebe,

ein weiteres Zusammenleben mit ihm aufgrund ihrer schweren Krebserkrankung

jedoch derzeit nicht möglich sei, da ihr Mann selbst unter einer schweren

posttraumatischen Belastungsstörung und einer multiplen Persönlichkeitsstörung

nach Extrembelastung leide. Sie verlangte deshalb vor dem Eheschutzgericht,

dass der Beschwerdeführer eine Therapie mache und so lange die eheliche Wohnung

verlasse, bis er therapeutisch Fortschritte mache, oder aber, dass eine

"Psycho-Spitex" zu ihnen beiden komme, bis sie sage, dass sie nicht

mehr benötigt werde. Auf Anweisung des Gerichts hin verliess der Beschwerdeführer

in der Folge per 1. Juli 2015 die eheliche Wohnung und nahm – dem

Wunsch seiner Ehefrau entsprechend – am 10. August 2015 eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung am Ambulatorium für Folter- und

Kriegsopfer des Universitätsspitals Zürich auf. Seinem behandelnden Arzt zufolge

hatte sich C vor der ersten Therapiesitzung wiederholt mit ihm in Verbindung

gesetzt, um sich bezüglich des schweren Leidens ihres Ehemanns beraten zu

lassen. Am 14. August 2015, wenige Tage vor ihrem Tod, hätten sie zudem

ein längeres Gespräch geführt, worin C insbesondere dargelegt habe, dass die

psychischen Probleme ihres Ehemanns schon zu Beginn ihres neunjährigen

Zusammenlebens stark präsent gewesen seien und sie immer wieder überfordert hätten.

In den letzten Monaten aber habe sie keine Kraft mehr gehabt, die

Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auch noch mitzutragen. Sie liebe ihn

unverändert, doch sei das Zusammenleben "energetisch" für sie nicht

mehr zu bewältigen gewesen. Nichtsdestotrotz verbrächten sie weiterhin viel

Zeit miteinander, der Beschwerdeführer füttere auch ihre Katzen und erledige

ihre Wäsche sowie ihre Einkäufe.

Laut ihrem Onkologen äusserte C diesem gegenüber sodann den

Wunsch, im Genesungsfall wieder mit ihrem Ehemann zusammenwohnen zu wollen;

Letzterer habe zudem viel Zeit bei bzw. mit seiner Ehefrau im Krankenhaus

verbracht, sich intensiv um sie gekümmert und ihre Angelegenheiten erledigt.

Diese Schilderungen finden sich wiederum durch weitere in den Akten liegende Schreiben

von Ärzten sowie Bekannten des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau

bestätigt.

2.5

Dem

Beschwerdeführer kommt demzufolge ein Verbleiberecht nach (Art. 4

Anhang I FZA in Verbindung mit) Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG

in der Schweiz zu, weshalb der Beschwerdegegner gehalten ist, seine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zu verlängern.

3.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2019 sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2018 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner

ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu

verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2019 sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren

zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Weil die in

Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni

2019.

festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung damit

tiefer ausfällt als die nach § 17 Abs. 2 VRG zugesprochene

Parteientschädigung, ist die betreffende Dispositiv-Ziffer ebenfalls aufzuheben

und die dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteienschädigung direkt dessen

unentgeltlichem Rechtsbeistand Rechtsanwalt B auszubezahlen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Dem Beschwerdeführer ist

ausserdem für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer

ist sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

Dispositiv

notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 4 Stunden und 30 Minuten

sowie Auslagen im Betrag von Fr. 20.30 geltend. Dieser Aufwand ist als

angemessen einzustufen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'088.10 (inklusive

Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Damit beträgt (auch) die im Beschwerdeverfahren

gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des

Beschwerdeführers weniger als die diesem zugesprochene Parteientschädigung nach

§ 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem

Rechtsvertreter auszubezahlen ist.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Dispositiv-Ziff. I und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni

2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2018 werden

aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2019 werden die Verfahrenskosten

von insgesamt Fr. 1'305.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser

verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …