VB.2019.00447
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00447
23. Januar 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21419)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00447
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1961 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas,
reiste im Januar 1991 in die Schweiz ein und ersuchte hier wiederholt erfolglos
um Asyl, so letztmals im September 2013. Letztgenanntes Gesuch wurde vom
Staatssekretariat für Migration (SEM) am 14. April 2015 abgewiesen, A
jedoch im selben Entscheid die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Von einer
vorläufigen Aufnahme wurde abgesehen, da A bereits am 27. November 2013
gestützt auf die kurz zuvor erfolgte Heirat mit C, einer hier niedergelassenen
Staatsangehörigen Deutschlands, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt
worden war.
Mit Verfügung vom 19. Mai
2015 hielt das Bezirksgericht Zürich fest, dass die Eheleute A-C "ab
Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung, jedoch spätestens ab 1. August
2015 getrennt leben". Gut drei Monate später, am 26. August 2015,
erlag C einem Krebsleiden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte in der
Folge am 1. Juni 2016 den Widerruf der bis 24. November 2018 gültigen
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A; gleichzeitig beschloss es, dem SEM nach
Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung seine vorläufige Aufnahme zu
beantragen. Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 16. Juni 2017 teilweise gut und wies die Angelegenheit an
das Migrationsamt zurück zur Prüfung der Frage, ob A ein von seiner
verstorbenen Ehefrau abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht oder
aber ein (landesrechtlicher) nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zukomme.
Nach Vornahme ergänzender
Sachverhaltsabklärungen widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 26. Oktober
2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und erteilte ihm gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine "vorerst" bis am
24. November 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 30. November 2018 (erneut) an die
Sicherheitsdirektion rekurrieren und namentlich beantragen, dass ihm die bis am
24.
November 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen sei.
Die Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Juni
2019.
ab (Dispositiv-Ziff. I), gewährte A unentgeltliche Rechtspflege und
bestellte ihm in der Person seines Vertreters einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. II); die Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 1'305.- wurden einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III)
und der Rechtsvertreter von A unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht
pauschal mit Fr. 800.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Staatskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A liess am 8. Juli 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge beantragen, dass die Dispositiv-Ziff. I
des Rekursentscheids aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
belassen sei; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 24./25. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort. Am 15. Januar 2020 reichte der Rechtsvertreter von
A eine Honorarnote ein.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Dem Beschwerdeführer kommt
sodann ein schutzwürdiges Interesse daran zu, seine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu behalten, ist diese doch – anders als die nach Landesrecht erteilte
Aufenthaltsbewilligung – für die ganze Schweiz gültig und verleiht sie ihm
auch in beruflicher Hinsicht Mobilität. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdef.rer erhielt nach der im Oktober 2013 erfolgten Heirat einer in der
Schweiz niedergelassenen Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union – als Drittstaatsangehöriger – eine vom Anwesenheitsrecht
seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Im August 2015
verstarb seine Ehegattin nach langjähriger Krankheit. Mit der Ausgangsverfügung
wird dem Beschwerdeführer die auf das Freizügigkeitsabkommen gestützte
Bewilligung deshalb wieder entzogen und ihm stattdessen gestützt auf das
Landesrecht, genauer Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, eine auf ein
Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die genannte Bestimmung, auf
welche sich Bürgerinnen und Bürger von EU-Staaten und ihre Angehörigen ebenfalls
zu berufen vermögen (BGE 144 I 1 E. 4), gewährt einer ausländischen
Person nach Auflösung der – ihr ein Anwesenheitsrecht vermittelnden
– ehelichen Gemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, was praxisgemäss auch beim Tod
des Ehegatten bzw. der Ehegattin der Fall sein kann (vgl. BGE 140 II 129
E. 3.5; BGr, 5. Juli 2011, 2C_150/2011, E. 2.3).
Der Beschwerdeführer teilt
die Auffassung des Beschwerdegegners, dass der Tod seiner Ehegattin für ihn
einen Härtefall bedeute, welchem es migrationsrechtlich Rechnung zu tragen
gelte. Er verlangt jedoch, dass ihm nicht bloss eine "einfache"
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sondern stattdessen die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu "belassen" sei, bzw. macht
sinngemäss geltend, dass ihm nach dem Tod seiner Ehefrau nunmehr ein eigenständiges
freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht in der Schweiz zukomme.
2.2
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 AIG hat dieses Gesetz für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen nur
insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(nunmehr: Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende
Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für die ausländische
Person vorteilhaftere Regelung enthält.
Hinsichtlich des
Verbleiberechts des überlebenden drittstaatsangehörigen Ehegatten bzw. der
überlebenden drittstaatsangehörigen Ehegattin einer verstorbenen EU-Bürgerin
bzw. eines verstorbenen EU-Bürgers enthält das Freizügigkeitsabkommen keine
eigene Regelung. In Art. 4 Anhang I FZA (mit dem Titel
Verbleiberecht) wird jedoch unter anderem auf die Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142
vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) Bezug genommen, deren Art. 3 den Familienangehörigen eines
verstorbenen (früheren) Arbeitnehmers bzw. einer verstorbenen (früheren)
Arbeitnehmerin im Sinn des Art. 6 Anhang I FZA unter bestimmten
Voraussetzungen ein Recht zum weiteren Verbleib in der Schweiz einräumt. Danach
können etwa die Angehörigen einer (originär freizügigkeitsberechtigten) Person,
die bei ihr im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, auch nach deren Tod
"ständig" in der Schweiz verbleiben, wenn die bzw. der Verstorbene
vor ihrem bzw. seinem Ableben ihrerseits ein Verbleiberecht nach Art. 2
der Verordnung Nr. 1251/70/EWG erworben hat (Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG). Sind die genannten
Voraussetzungen erfüllt, ist der hinterbliebenen angehörigen Person daher
unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
belassen bzw. eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA mit fünfjähriger Gültigkeitsfrist zu erteilen (vgl. Marc Spescha in:
derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 4
Anhang I FZA N. 9; ferner SEM,
Weisungen und Erläuterungen
I. Ausländerbereich, Bern 2013, Stand 1. November 2019,
Ziff. 3.1.7.5.1 [www.sem.admin.ch > Publikationen & Service
> Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich]).
2.3
C, die
verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers, gelangte im Jahr 1995 in die Schweiz
und ging hier während mehr als zehn Jahren einer Erwerbstätigkeit nach; im Jahr
2006.
musste sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben, worauf
ihr von September 2006 bis Januar 2007 zunächst eine halbe und ab Februar 2007
bis zu ihrem Tod im August 2015 eine ganze Invalidenrente wegen langdauernder
Krankheit ausgerichtet wurde. Wie die Vorinstanz und der Beschwerdegegner vor
diesem Hintergrund zu Recht erwägen, kam C daher vor ihrem Tod grundsätzlich
ein Verbleiberecht nach (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in
Verbindung mit) Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung
Nr. 1251/70/EWG (Verbleiberecht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit) zu
bzw. hätte sich ihr weiterer Aufenthalt nach Verlust der
freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft auf diese Bestimmung stützten
lassen, wenn ihr nicht bereits im Jahr 2002 die Niederlassungsbewilligung
erteilt worden wäre (vgl. dazu BGE 141 II 1 E. 4.1 und BGr,
13.
November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen).
Damit ist die erste
Voraussetzung für eine Berufung des Beschwerdeführers als Ehemann und damit
Familienangehöriger der Verstorbenen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a
der Verordnung [EWG] Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 [ABl.
L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2 ff.]) auf Art. 3
Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG gegeben. Seitens der Vorinstanz und des
Beschwerdegegners wird ein aus dieser Bestimmung abgeleitetes weiteres
(freizügigkeitsrechtliches) Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers allerdings
aus anderem Grund verneint. So ergebe sich aus dem Wortlaut des Art. 3
Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG
("bei ihm wohnen") und der Rechtsprechung des Bundesgerichts hierzu
(BGE 137 II 1 E. 3.2), dass der Verbleiberechtsanspruch des
überlebenden Ehegatten zwingend ein Zusammenwohnen der Eheleute unmittelbar vor dem Tod des
freizügigkeitsberechtigten Ehegatten voraussetze, was beim Beschwerdeführer und
seiner verstorbenen Ehefrau nicht der Fall gewesen sei (in diese Richtung auch
VGr, 20. September 2017, VB.2017.00313, E. 2.1).
Dem lässt sich indes mit
der Lehre entgegenhalten, dass der abgeleitete Aufenthaltsanspruch der
Ehegattin eines EU-Bürgers bzw. des Ehegatten einer EU-Bürgerin im
Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (Art. 7 lit. d FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA) nicht von einer
gemeinsamen Wohnung abhängt (vgl. hierzu und zum Folgenden Marc Spescha, Die
familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht ab September 2010 bis Ende Juli
2011, in: FamPra 4/2011, S. 851 ff., 878 f.; kritisch auch
Astrid Epiney/Beate Metz, Zur schweizerischen Rechtsprechung zum
Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Alberto Achermann et. al [Hrsg.], Jahrbuch
für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 223 ff., 235). Trotz der
– mit derjenigen in Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG vergleichbaren – Formulierung in Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA, wonach der drittstaatsangehörige Ehegatte einer
freizügigkeitsberechtigten Person bei dieser im Mitgliedstaat "Wohnung
[...] nehmen" müsse, setzt eine Berufung auf diese Bestimmung nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nämlich kein Zusammenwohnen der
Eheleute voraus, sondern nur, dass sich die (allenfalls getrenntlebenden)
Ehepartner nicht bloss auf eine nur (noch) formell bestehende Ehe berufen (vgl.
statt vieler BGE 139 II 393 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist nicht
ersichtlich, weshalb im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1
Verordnung Nr. 1251/70/EWG nicht
Entsprechendes gelten sollte, zumal dem Tod einer nach Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG verbleibeberechtigten
Person nicht selten ein längerer Spital- oder gar Hospizaufenthalt vorausgehen
dürfte. Dem hinterbliebenen Ehegatten bzw. der hinterbliebenen Ehegattin in
solchen Fällen mangels Zusammenwohnens im Todeszeitpunkt von vornherein ein
Verbleiberecht zu versagen, erschiene nicht sachgerecht. Auch das Bundesgericht
hält in dem von Beschwerdegegner und Vorinstanz in diesem Zusammenhang
angerufenen, vorzitierten Entscheid entsprechend dafür, dass die Erkrankung der
freizügigkeitsberechtigten Person in Einzelfällen ein Getrenntleben der Eheleute
zwingend erfordern könne und sich dieses dem überlebenden Ehegatten unter
solchen Umständen bei der Prüfung eines Verbleiberechtsanspruchs nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG nicht entgegenhalten liesse
(BGE 137 II 1 E. 3.2: "Er hat nicht behauptet, dass ihre Erkrankung eine Trennung zwingend
erforderte"; etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem in BGE 137 II 1 E. 3.1 zitierten Entscheid des EuGH vom
9.
Januar 2003 C-257/00 Givane, Slg. 2003 I-345).
2.4
Nebst dem Verbleiberecht der verstorbenen Ehegattin setzt die Bejahung
eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechtsanspruchs des Beschwerdeführers
daher bloss voraus, dass dieser im Todeszeitpunkt in einer intakten Ehe lebte
bzw. das Getrenntleben von seiner Frau einzig deren Erkrankung geschuldet war.
Dies ist unbestritten der Fall:
So begründete C das – zum Entscheid
des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Mai 2015 führende – Eheschutzgesuch
vom 23. März 2015 ausdrücklich damit, dass sie ihren Ehemann zwar liebe,
ein weiteres Zusammenleben mit ihm aufgrund ihrer schweren Krebserkrankung
jedoch derzeit nicht möglich sei, da ihr Mann selbst unter einer schweren
posttraumatischen Belastungsstörung und einer multiplen Persönlichkeitsstörung
nach Extrembelastung leide. Sie verlangte deshalb vor dem Eheschutzgericht,
dass der Beschwerdeführer eine Therapie mache und so lange die eheliche Wohnung
verlasse, bis er therapeutisch Fortschritte mache, oder aber, dass eine
"Psycho-Spitex" zu ihnen beiden komme, bis sie sage, dass sie nicht
mehr benötigt werde. Auf Anweisung des Gerichts hin verliess der Beschwerdeführer
in der Folge per 1. Juli 2015 die eheliche Wohnung und nahm – dem
Wunsch seiner Ehefrau entsprechend – am 10. August 2015 eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung am Ambulatorium für Folter- und
Kriegsopfer des Universitätsspitals Zürich auf. Seinem behandelnden Arzt zufolge
hatte sich C vor der ersten Therapiesitzung wiederholt mit ihm in Verbindung
gesetzt, um sich bezüglich des schweren Leidens ihres Ehemanns beraten zu
lassen. Am 14. August 2015, wenige Tage vor ihrem Tod, hätten sie zudem
ein längeres Gespräch geführt, worin C insbesondere dargelegt habe, dass die
psychischen Probleme ihres Ehemanns schon zu Beginn ihres neunjährigen
Zusammenlebens stark präsent gewesen seien und sie immer wieder überfordert hätten.
In den letzten Monaten aber habe sie keine Kraft mehr gehabt, die
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auch noch mitzutragen. Sie liebe ihn
unverändert, doch sei das Zusammenleben "energetisch" für sie nicht
mehr zu bewältigen gewesen. Nichtsdestotrotz verbrächten sie weiterhin viel
Zeit miteinander, der Beschwerdeführer füttere auch ihre Katzen und erledige
ihre Wäsche sowie ihre Einkäufe.
Laut ihrem Onkologen äusserte C diesem gegenüber sodann den
Wunsch, im Genesungsfall wieder mit ihrem Ehemann zusammenwohnen zu wollen;
Letzterer habe zudem viel Zeit bei bzw. mit seiner Ehefrau im Krankenhaus
verbracht, sich intensiv um sie gekümmert und ihre Angelegenheiten erledigt.
Diese Schilderungen finden sich wiederum durch weitere in den Akten liegende Schreiben
von Ärzten sowie Bekannten des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau
bestätigt.
2.5
Dem
Beschwerdeführer kommt demzufolge ein Verbleiberecht nach (Art. 4
Anhang I FZA in Verbindung mit) Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG
in der Schweiz zu, weshalb der Beschwerdegegner gehalten ist, seine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu verlängern.
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2019 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2018 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner
ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu
verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2019 sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren
zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Weil die in
Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni
2019.
festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung damit
tiefer ausfällt als die nach § 17 Abs. 2 VRG zugesprochene
Parteientschädigung, ist die betreffende Dispositiv-Ziffer ebenfalls aufzuheben
und die dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteienschädigung direkt dessen
unentgeltlichem Rechtsbeistand Rechtsanwalt B auszubezahlen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Dem Beschwerdeführer ist
ausserdem für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer
ist sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
Dispositiv
notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 4 Stunden und 30 Minuten
sowie Auslagen im Betrag von Fr. 20.30 geltend. Dieser Aufwand ist als
angemessen einzustufen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'088.10 (inklusive
Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Damit beträgt (auch) die im Beschwerdeverfahren
gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des
Beschwerdeführers weniger als die diesem zugesprochene Parteientschädigung nach
§ 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem
Rechtsvertreter auszubezahlen ist.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Dispositiv-Ziff. I und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni
2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Oktober 2018 werden
aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. Juni 2019 werden die Verfahrenskosten
von insgesamt Fr. 1'305.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser
verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …