VB.2019.00448
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00448
9. April 2020Deutsch5 min
(URT.2020.21630)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00448
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1997 geborene Staatsangehörige Deutschlands,
reiste im Januar 2012 in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib bei der Mutter im
Kanton Bern zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ein Jahr
später eine bis zum 11. April 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt
wurde.
Im Sommer 2017 verlegte A ihren Wohnsitz in den Kanton
Zürich und beantragte dort Sozialhilfe, woraufhin sie das Migrationsamt des
Kantons Zürich aufforderte nachzuweisen, wie sie ihren Lebensunterhalt in der
Schweiz bestreite bzw. ob sie derzeit eine Arbeitsstelle in Aussicht habe.
Letzteres verneinte A mit Schreiben vom 11. September 2017 und führte
ergänzend aus, dass ihre Mutter sie nicht (mehr) finanziell unterstützen könne
und sie deshalb "seit ca. 1 Monat" von der öffentlichen Hand
lebe. Mit Verfügung vom 1. November 2017 widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich in der Folge die Aufenthaltsbewilligung von A und wies sie per
15. Januar 2018 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 22. Dezember 2017 bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, wobei sie ihr Rechtsmittel
Dispositiv
insbesondere damit begründete, demnächst eine Stelle als Kosmetikerin
(verbunden mit einer Ausbildung) anzutreten und schon seit 2014 in einer
Beziehung mit einem im Kanton Zürich wohnhaften Mann zu leben. Mit Eingabe vom
13. Juni 2018 setzte sie die Rekursinstanz zudem darüber in Kenntnis, von
ihrem Freund ein Kind zu erwarten; das im Juli 2018 geborene Mädchen verfügt
seit dem Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem hier niedergelassenen
Kindsvater im Dezember 2018 ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung.
Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs von A ab, setzte ihr zum Verlassen der Schweiz
eine neue Frist bis 31. August 2019 und auferlegte ihr die – "wegen
offensichtlicher Uneinbringlichkeit aber umgehend" abgeschriebenen –
Kosten des Rekursverfahrens.
III.
Am 8. Juli 2019 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern; darüber hinaus liess sie um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sowie Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
16. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 8. Oktober 2019 und am 18., 20. sowie 31. März
2020 liess A weitere Unterlagen und eine Honorarnote nachreichen.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die obere
Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren. Hat
Letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist
der angefochtene Entscheid aufzuheben (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28 N. 57).
2.2 Die
Ausgangsverfügung wurde am 1. November 2017 eingeschrieben versandt und
von der Beschwerdeführerin innert der bis zum 10. November 2017 laufenden
Abholfrist nicht abgeholt, obwohl jene nur rund eine Woche vorher eine rekursfähige
Verfügung verlangt hatte und die Verfügung an die von ihr in dem betreffenden
Schreiben angegebene Adresse versandt worden war. Damit lief die 30-tägige
(vgl. § 22 Abs. 1 VRG) Rekursfrist am (Montag,) 11. Dezember
2017 ab und erweist sich der erst am 27. Dezember 2017 eingereichte Rekurs
als verspätet (vgl. zur in solchen Fällen greifenden Zustellfiktion Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90 und 95 f.).
Zwar hat der Beschwerdegegner am 21. November 2017 (zu
Unrecht) einen zweiten Zustellversuch unternommen und auf der Verfügung keinen
Vorbehalt bezüglich des Laufs der Rechtsmittelfrist angebracht. Weil die Beschwerdeführerin
die Verfügung auch beim zweiten Versuch nicht abholte, ist dieser
Zustellversuch jedoch – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – nicht
geeignet, im Hinblick auf den Fristenlauf einen Vertrauenstatbestand zu
begründen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 17 in
Verbindung mit Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 57). Nach eigenen
Angaben nahm die Beschwerdeführerin nämlich erst am 18. Dezember 2017,
also lange nach Ablauf der Rekursfrist, Kenntnis von der Ausgangsverfügung. Bei
der dem Rekurs beigelegten Ausgangsverfügung handelt es sich denn auch um eine
der Gemeinde C mit dem Vermerk "Orientierungskopie" am 15. Dezember
2017 zur Verfügung gestellte Version.
2.3 Damit
hätte die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin wegen
Fristversäumnisses nicht eintreten dürfen. Die Beschwerde ist daher im Sinn der
Erwägungen abzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass es der Beschwerdeführerin selbstverständlich
unbenommen ist, unter Hinweis auf die inzwischen aufgenommene Erwerbstätigkeit
und die Geburt ihrer hier niedergelassenen Tochter beim Beschwerdegegner ein
neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzureichen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin erweist sich in Anbetracht
der klar verpassten Rekursfrist als offensichtlich aussichtslos und ist
dementsprechend abzuweisen (vgl. Plüss, § 16 N. 46).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen
abgewiesen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Prozessführung und -vertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …