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Entscheid

VB.2019.00448

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00448

9. April 2020Deutsch5 min

(URT.2020.21630)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00448

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1997 geborene Staatsangehörige Deutschlands,

reiste im Januar 2012 in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib bei der Mutter im

Kanton Bern zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ein Jahr

später eine bis zum 11. April 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt

wurde.

Im Sommer 2017 verlegte A ihren Wohnsitz in den Kanton

Zürich und beantragte dort Sozialhilfe, woraufhin sie das Migrationsamt des

Kantons Zürich aufforderte nachzuweisen, wie sie ihren Lebensunterhalt in der

Schweiz bestreite bzw. ob sie derzeit eine Arbeitsstelle in Aussicht habe.

Letzteres verneinte A mit Schreiben vom 11. September 2017 und führte

ergänzend aus, dass ihre Mutter sie nicht (mehr) finanziell unterstützen könne

und sie deshalb "seit ca. 1 Monat" von der öffentlichen Hand

lebe. Mit Verfügung vom 1. November 2017 widerrief das Migrationsamt des

Kantons Zürich in der Folge die Aufenthaltsbewilligung von A und wies sie per

15. Januar 2018 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 22. Dezember 2017 bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, wobei sie ihr Rechtsmittel

Dispositiv

insbesondere damit begründete, demnächst eine Stelle als Kosmetikerin

(verbunden mit einer Ausbildung) anzutreten und schon seit 2014 in einer

Beziehung mit einem im Kanton Zürich wohnhaften Mann zu leben. Mit Eingabe vom

13. Juni 2018 setzte sie die Rekursinstanz zudem darüber in Kenntnis, von

ihrem Freund ein Kind zu erwarten; das im Juli 2018 geborene Mädchen verfügt

seit dem Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem hier niedergelassenen

Kindsvater im Dezember 2018 ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung.

Mit Entscheid vom 28. Mai 2019 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs von A ab, setzte ihr zum Verlassen der Schweiz

eine neue Frist bis 31. August 2019 und auferlegte ihr die – "wegen

offensichtlicher Uneinbringlichkeit aber umgehend" abgeschriebenen –

Kosten des Rekursverfahrens.

III.

Am 8. Juli 2019 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern; darüber hinaus liess sie um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung sowie Verzicht auf die Erhebung

eines Kostenvorschusses ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

16. Juli 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Am 8. Oktober 2019 und am 18., 20. sowie 31. März

2020 liess A weitere Unterlagen und eine Honorarnote nachreichen.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die obere

Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die

Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren. Hat

Letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist

der angefochtene Entscheid aufzuheben (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28 N. 57).

2.2 Die

Ausgangsverfügung wurde am 1. November 2017 eingeschrieben versandt und

von der Beschwerdeführerin innert der bis zum 10. November 2017 laufenden

Abholfrist nicht abgeholt, obwohl jene nur rund eine Woche vorher eine rekursfähige

Verfügung verlangt hatte und die Verfügung an die von ihr in dem betreffenden

Schreiben angegebene Adresse versandt worden war. Damit lief die 30-tägige

(vgl. § 22 Abs. 1 VRG) Rekursfrist am (Montag,) 11. Dezember

2017 ab und erweist sich der erst am 27. Dezember 2017 eingereichte Rekurs

als verspätet (vgl. zur in solchen Fällen greifenden Zustellfiktion Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90 und 95 f.).

Zwar hat der Beschwerdegegner am 21. November 2017 (zu

Unrecht) einen zweiten Zustellversuch unternommen und auf der Verfügung keinen

Vorbehalt bezüglich des Laufs der Rechtsmittelfrist angebracht. Weil die Beschwerdeführerin

die Verfügung auch beim zweiten Versuch nicht abholte, ist dieser

Zustellversuch jedoch – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – nicht

geeignet, im Hinblick auf den Fristenlauf einen Vertrauenstatbestand zu

begründen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 17 in

Verbindung mit Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 57). Nach eigenen

Angaben nahm die Beschwerdeführerin nämlich erst am 18. Dezember 2017,

also lange nach Ablauf der Rekursfrist, Kenntnis von der Ausgangsverfügung. Bei

der dem Rekurs beigelegten Ausgangsverfügung handelt es sich denn auch um eine

der Gemeinde C mit dem Vermerk "Orientierungskopie" am 15. Dezember

2017 zur Verfügung gestellte Version.

2.3 Damit

hätte die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin wegen

Fristversäumnisses nicht eintreten dürfen. Die Beschwerde ist daher im Sinn der

Erwägungen abzuweisen.

Anzumerken bleibt, dass es der Beschwerdeführerin selbstverständlich

unbenommen ist, unter Hinweis auf die inzwischen aufgenommene Erwerbstätigkeit

und die Geburt ihrer hier niedergelassenen Tochter beim Beschwerdegegner ein

neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzureichen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin erweist sich in Anbetracht

der klar verpassten Rekursfrist als offensichtlich aussichtslos und ist

dementsprechend abzuweisen (vgl. Plüss, § 16 N. 46).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen

abgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

unentgeltliche Prozessführung und -vertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …