VB.2019.00449
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00449
19. Februar 2020Deutsch27 min
(URT.2020.21474)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00449
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Corinna Seiler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1959 geborene türkische Staatsangehörige A
reiste am 12. August 1975 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz ein und
ist seit einem nicht bekannten Zeitpunkt im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Am 6. August 1981 heiratete er in der Türkei
die Landsfrau C, welche daraufhin in die Schweiz einreiste. Aus dieser Ehe
gingen die Kinder D, E, und F, hervor, welche heute alle in der Schweiz leben.
Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 1. Dezember 2005 wurde diese Ehe
geschieden. A und C leben jedoch heute laut eigenen Angaben wieder zusammen.
Gegen A ergingen in der
Schweiz folgende Straferkenntnisse:
-
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft G vom 17. Juli 2000 wurde
er wegen mehrfacher Drohung zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 11. Juli 2002 wurde er der
mehrfachen Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des
Fahrens in angetrunkenem Zustand, der groben Verletzung von Verkehrsregeln
sowie der Übertretung der Verkehrsregelverordnung schuldig gesprochen und zu
einer unbedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt.
In der Folge wurde A mit
Verfügung des Migrationsamts vom 5. Februar 2003 ausländerrechtlich
verwarnt. Dennoch ist er weiterhin in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung
getreten:
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 22. Juni 2006 wurde er wegen
Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 15 Monaten verurteilt. Es wurde eine ambulante
psychiatrische Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB)
angeordnet und der Vollzug aufgeschoben.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember
2010 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2017
wurde er wegen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten
verurteilt. Es wurde eine ambulante Behandlung zur Therapierung der psychischen
Störung angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk G vom 16. August 2018
wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von
Fr. 600.- verurteilt.
B. A wurde von 2004 bis im November 2017 mit Fr. 354'706.-
zulasten der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom
11. Oktober 2016 informierte das Migrationsamt ihn darüber, es werde den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung prüfen, falls er weiterhin nicht in der
Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Der
Sozialausschuss der Gemeinde I beschloss am 17. Juli 2018 eine
Strafanzeige gegen A wegen Sozialhilfemissbrauchs einzureichen und stellte die
Sozialhilfe per 31. Juli 2018 ein. A stellte mehrere Anträge auf Leistungen
der Invalidenversicherung, welche jedoch alle abgewiesen wurden. Gemäss Auszug
aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts H vom 28. Februar 2018
wurden gegen A Betreibungen in Höhe von Fr. 30'770.- eingeleitet und es
bestehen Verlustscheine gegen ihn im Betrag von Fr. 99'417.-.
C. Am 1. Oktober 2018 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg
und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Dezember 2018.
Einem Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Mit Einladung zur
Vernehmlassung vom 9. November 2018 ordnete die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an. Den
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
5.
Juni 2019 ab und ordnete an, dass A die Schweiz unmittelbar nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.
III.
Am 8. Juli 2019 erhob A (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2019 aufzuheben, ihm sei
die Niederlassungsbewilligung zu belassen und die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während sich das
Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020
reichte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht die rechtskräftige Verfügung
des Bezirksgerichts G vom 28. Mai 2019 betreffend Vollzug (der mit Urteil
vom 4. Juli 2017 auferlegten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter
Anrechnung der Untersuchungshaft und der ambulanten Massnahme) ein. Das
Verwaltungsgericht stellte diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu,
welcher sich dazu nicht vernehmen liess.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Vorinstanz kam u.a. zum Schluss, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Urteils
des Bezirksgerichts G vom 22. Juni 2006, mit welchem er zu einer
15-monatigen und somit längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, den
Widerrufstatbestand gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018
geltenden Fassung [damals noch Ausländergesetz, AUG]) gesetzt. Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das mehr als zehn Jahre
zurückliegende Urteil vom 22. Juni 2006 könne dem Beschwerdeführer nicht
mehr vorgehalten werden.
2.2
Die Niederlassungsbewilligung
kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im
Sinn der Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Art. 62
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige
Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Um
als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch
noch genügend aktuell zu sein (BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008,
E. 3.2.1). Nach welchem Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch
genügend Aktualität aufweist, um als Ursache der Beendigung des Aufenthalts
einer ausländischen Person gelten zu können, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Weder den Bestimmungen über die Entfernung von Einträgen im Strafregister
(Art. 369 StGB) noch denjenigen über das ausländerrechtliche
Einreiseverbot (Art. 67 AIG) lassen sich dafür verbindliche Vorgaben entnehmen
(BGr, 25. August 2017, 2C_884/2016, E. 2.2). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet eine Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe 15 Jahre später keinen genügend aktuellen
Anlass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 62
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
AIG (BGr, 25. August 2017, 2C_884/2016, E. 2.3).
2.3
Vorliegend
wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006 für zwischen 2002 und 2003 verübte
Taten wegen Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Danach folgten zwar weitere
Verurteilungen, keine überschreitet jedoch das Strafmass von 12 Monaten. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet die bereits 17 Jahre zurückliegende
Tat keinen genügend aktuellen Anlass mehr, weshalb der Widerrufgrund gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a AIG vorliegend nicht erfüllt ist.
3.
3.1
Des
Weiteren erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten
auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
(schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung)
gesetzt. Er habe seit 2000 mindestens fünf strafrechtliche Verurteilungen
erwirkt und dabei auch hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet. Weiter
habe er sich von der am 5. Februar 2003 verfügten Verwarnung nicht von
weiteren Straftaten abhalten lassen und habe weiter delinquiert. Zudem sei er
seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und habe bis am 18. Februar
2018.
Schulden von rund Fr. 130'000.- angehäuft und sei bis Ende November
2017.
mit rund Fr. 355'000.- zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt
worden und benötige diese Unterstützung weiterhin. Es zeige sich in geradezu
exemplarischer Weise, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen anderslautenden
Beteuerungen auch künftig weder gewillt noch fähig sei, sich an die
Rechtsordnung zu halten.
3.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Es sei zu berücksichtigen, dass er
während den ersten drei Dekaden seines Aufenthalts in der Schweiz ein korrektes
und anständiges Dasein geführt habe und sich nach der Verurteilung vom
22.
Juni 2016 wiederum zehn Jahre nicht mehr Nennenswertes zuschulden habe
kommen lassen. Vor diesem Hintergrund könne ihm kein hohes Mass an krimineller
Energie attestiert werden und auch nicht gesagt werden, er habe sich von
strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen. In Bezug auf die
Verschuldung bestreitet der Beschwerdeführer, dass diese mutwillig
herbeigeführt wurde. 61.9 % der Gesamtschulden würden Gerichtsgebühren
ausmachen. Es könne daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe diese
mutwillig herbeigeführt. Dasselbe gelte für das während der Ehe aufgenommene
Bankdarlehen über Fr. 50'000.-, wovon er bereits Fr. 27'000.-
zurückbezahlt habe. Nach der Trennung von seiner Ehefrau habe er zwei Haushalte
finanzieren müssen, wodurch es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, die
Restschuld zu tilgen.
3.3
3.3.1
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die betroffene Person in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn der
Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss
im Land aufgehalten hat (vgl. Art. 63 Abs. 2 AIG, in der bis Ende
2018.
gültigen Version). Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
i. V. m. Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe vorliegen.
3.3.2
Nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; in
der bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) liegt ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen vor. Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich
allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist
Mutwilligkeit der Verschuldung, d. h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar
sein (BGE 137 II 297
E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 25. Juni 2018,
2C_658/2017, E. 3.1 mit Hinweis). Wurde bereits eine ausländerrechtliche
Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob
die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein
keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.
Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere
Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein
kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender
Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.
Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.
Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen: BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018,
E. 2.2).
3.3.3
Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (in der bis am
31.
Dezember 2018 gültigen Fassung) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung namentlich bei einer Missachtung von gesetzlichen
Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor. Ein schwerwiegender Verstoss
besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen
besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische
und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach der
Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. z.B. BGr,
27.
November 2017, 2C_542/2016, E. 4.3; BGr, 22. August 2017, 2C_106/2017,
E. 3.2 und 3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen]) können auch
vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als
"schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit b AIG
bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich
auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen
Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und
damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die
für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen
Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten
Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1;
BGE 137 II 297 E. 3.3;
vgl. zum Ganzen: BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.3).
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen 20 Jahren fortgesetzt
straffällig und in sechs Straferkenntnissen insgesamt mit rund 2 Jahren
und 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Gefängnis, 60 Tagessätzen Geldstrafe
sowie Fr. 1'100.- Busse bestraft. Er wurde mehrfach wegen Drohung und
Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Darüber hinaus wurde er
unter anderem wegen Gefährdung des Lebens, Tätlichkeiten und Widerhandlung
gegen das Waffengesetz bestraft. Die schwerste Straftat (Gefährdung des Lebens
und Widerhandlung gegen das Waffengesetz), derentwegen er am 22. Juni 2006
zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, hatte er
zwischen 2002 und 2003 begangen. Das Urteil des Bezirksgerichts G vom
22.
Juni 2006 ist nicht begründet. Der Anklageschrift ist zu entnehmen,
der Beschwerdeführer habe Ende 2001 oder ca. Ende 2002 in Zürich von einem
unbekannten Jugoslawen ohne Berechtigung eine Selbstladepistole samt Munition
gekauft und diese in I ZH im Freien und willentlich im Hosenbund auf sich
getragen. Am Abend des 9. Dezember 2003 sei es zuerst zu einer verbalen
Auseinandersetzung in der Wohnung seines Nachbarn um einen Bargeldbetrag von
Fr. 300.-, welcher der Beschwerdeführer dem Nachbarn gleichentags geliehen
und nun zurückhaben wollte, gegangen. Im Anschluss habe er in seiner Wohnung
die Pistole geholt, beim Nachbarn erneut geklingelt, worauf dieser am
Küchenfenster erschienen und heruntergeschaut habe. Sodann habe er, unten auf
dem Vorplatz stehend, kurz hintereinander Richtung Haus bzw. zum durch das
Innenlicht hell beleuchteten Küchenfenster zwei Schüsse abgefeuert. Während der
erste in die Luft ging oder an einem unbekannten Ort einschlug, durchschlug der
zweite das Sims des Küchenfensters des Nachbarn, wodurch das Leben des Nachbarn
akut gefährdet worden sei.
3.4.2
Aufgrund der zweitschwersten Tat wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2017
zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gemäss
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2017 habe der
Beschwerdeführer im Oktober 2015 gegenüber einer Mitarbeiterin der
Sozialabteilung der Gemeinde I mündlich gedroht, den Leiter dieser Behörde zu
erschiessen. Dabei habe er sich auf den Umstand bezogen, eine vom Leiter der
Behörde gegen ihn erstattete Strafanzeige wegen Betrugs sei ungerechtfertigt.
Im Rahmen der Strafzumessung kam das Obergericht zum Schluss, die objektive
Schwere der Tat sei keineswegs mehr als leicht zu qualifizieren. Seine
Beweggründe seien gekränkter Stolz durch die pflichtgemässe Strafanzeige,
welche gegen ihn erstattet wurde. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. J,
Klinik K, vom 21. Juli 2016 liege beim Beschuldigten eine histronische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), verbunden mit einem Sedativaabusus
(ICD-10 F13.1), vor. Unter dieser habe er auch zur Zeit der Tat gelitten. Laut
Gutachter seien die Ausprägungen der Persönlichkeitsstörung deutlich und
beeinträchtigten den Beschwerdeführer wiederholt in seiner Lebensentwicklung.
Das Obergericht hielt jedoch fest, dass weder die Persönlichkeitsstörung noch
ein Konsum psychotroper Substanzen die Einsichts- und Steuererungsfähigkeit
aufgehoben hätten. Bei der Todesdrohung bestehe laut Gutachter ein Zusammenhang
mit der Persönlichkeitsstörung mit Impulsivität, welche das strafbare Verhalten
beeinflusst habe. Dabei spiele eine leichtgradige Verhinderung der
Steuerungsfähigkeit als Voraussetzung verminderter Schuldfähigkeit eine Rolle.
Diesem Umstand sei somit leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen.
Demzufolge werde die objektive Tatschwere der Todesdrohung durch die subjektive
Schwere der Tat etwas relativiert. Gesamthaft sei das Verschulden aber als
nicht mehr leicht einzustufen.
3.4.3
Sein Verschulden in Bezug auf die weiteren Straftaten ist im Vergleich dazu
zwar nicht durchwegs als schwerwiegend zu bezeichnen. Neben der Anzahl an
Verurteilungen zeigt aber auch die bereits im Februar 2003 vom Migrationsamt
ausgesprochene Verwarnung – von der sich der Beschwerdeführer nicht
beeindrucken liess – dass er weder gewillt noch fähig war, sich an die
Rechtsordnung zu halten. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der
Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er die ersten drei Dekaden seines
Aufenthalts in der Schweiz ein korrektes und anständiges Dasein geführt haben
soll und auch nach der Verurteilung vom 22. Juni 2006 sich zehn Jahre lang
nichts Nennenswertes zuschulden habe kommen lassen. Viel eher widerlegen die
drei nach dem Urteil vom 22. Juni 2006 erfolgten Verurteilungen, dass der
Beschwerdeführer eben kein Entwicklungs- und Reifeprozess durchgemacht hat und
ein tragfähiges Zukunftsprojekt, welches eine allfällige Rückfallgefahr auf ein
hinzunehmendes Mass reduziert, nicht vorhanden ist (vgl. BGr, 8. Dezember
2016, 2C_503/2016, E. 3.4). Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass die
mit Urteil vom 4. Juli 2017 angeordnete Massnahme wegen Aussichtslosigkeit
abgebrochen wurde. So führt das Amt für Justizvollzug in seiner Verfügung vom
23.
November 2018 zur Aufhebung der Behandlung psychischer Störungen aus,
der Therapieverlauf sei von Beginn an schwierig verlaufen. Der Beschwerdeführer
habe seit Invollzugsetzung der Massnahme durchgehend an seiner Haltung
festgehalten, völlig unschuldig in Untersuchungshaft und vom Gericht
ungerechtfertigt verurteilt worden zu sein und keine Therapie nötig zu haben.
Während des gesamten Therapieverlaufs habe er deliktrelevante, bedrohliche,
aggressive und beleidigende Verhaltensweisen gezeigt. Angesichts des Umstands,
dass der Beschwerdeführer schon mehrfach wegen Drohung verurteilt wurde und
auch die abgebrochene Massnahme aufgrund einer Drohung verordnet wurde, lässt
sein uneinsichtiges Verhalten auf eine erhebliche Rückfallgefahr schliessen.
3.4.4
Dass der Beschwerdeführer sich äusserst schwer damit tut, sich an die in
der Schweiz geltenden Regeln zu halten, zeigt sodann sein Verhalten gegenüber
dem Sozialamt sowie medizinischen Einrichtungen. Bei dem vom Hausarzt zweimal
angeordneten Medikamentenentzug musste der Beschwerdeführer in beiden Fällen
wegen Nichtteilnahme am Therapieprogramm frühzeitig entlassen werden, worauf
ihm die Sozialhilfe für 12 Monate um 15 % gekürzt wurde. Gegenüber dem
Sozialamt I verschwieg er trotz Meldepflicht mehrfach seine Aufenthalte in der
Türkei, was dazu führte, dass er an mehrere Termine mit dem Sozialamt ohne
Abmeldung nicht erschien. Ferner informierte er das Sozialamt nicht über die an
ihn im Jahr 2011 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung über Fr. 136'634.35
und bezog dennoch weiterhin Sozialhilfe. Das deshalb eröffnete Verfahren wegen
Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz wurde jedoch mit Urteil des
Bezirksgerichts G vom 24. November 2016 eingestellt. Aufgrund des
aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers verfügte die Gemeinde I für das
Gebäude des Sozialamts gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot.
3.4.5
Dass der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, seinen
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt sodann seine über viele Jahre
angewachsene Verschuldung. Gemäss einem auf den Beschwerdeführer
lautenden Registerauszug des Betreibungsamts H vom 28. Februar 2018 waren
insgesamt 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 99'417.- sowie
eine Betreibung über Fr. 30'770.- verzeichnet. Zwar ist mit dem
Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ein Grossteil seiner Schulden
(Fr. 66'588.- von Fr. 130'187.- entspricht 51 %) aufgrund seiner
Strafverfahren angefallen ist. Dennoch sind auch diese ihm anzulasten, sind sie
doch Konsequenz mangelhaften Legalverhaltens (vgl. VGr, 14. November 2018,
VB.2018.00460, E. 3.3.2). Zudem ist aufgrund des nachfolgend zu
erläuternden Verhaltens des Beschwerdeführers von einer mutwilligen
Vernachlässigung seiner finanziellen Verpflichtungen auszugehen. So nahm die
Verschuldung des Beschwerdeführers trotz der jahrelangen finanziellen
Grundsicherung durch die Sozialhilfe von gesamthaft rund Fr. 355'000.-
stets zu. Nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch verschiedene
Steuerforderungen, Billag- und Krankenkassenrechnungen blieben unbezahlt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von einer mit Sozialhilfe
unterstützten Person erwartet werden, dass sie mit Hilfe der Sozialhilfe in der
Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen
(z. B. BGr, 21. Juli
2014, 2C_997/2013, E. 2.4.2). Dies ist dem Beschwerdeführer offensichtlich
nicht gelungen. Dass der Beschwerdeführer auch nicht gewillt ist, seine
Schuldensituation zu verbessern, zeigt sich im Umstand, dass er die im Jahr
2011.
bezogene Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 136'635.- für
Bordell- und Casinobesuche verwendete und bis heute auch die darauf
angefallenen Steuern nicht beglichen hat. Dies lässt auf eine bedenkliche
Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Unabhängig davon, ob die
Auszahlung der Freizügigkeitsleistung zu Recht erfolgte, wäre positiv zu
würdigen gewesen, wenn er mit diesem Betrag zumindest einen Teil seiner
Schulden beglichen hätte, anstatt diese in vorwerfbarer Weise anderweitig zu
verwenden. Trotz Sozialhilfeabhängigkeit wäre es dem Beschwerdeführer durchaus
möglich gewesen, seine Schulden durch monatliche Ratenzahlungen zu reduzieren
oder immerhin zu verhindern, dass weitere Schulden angehäuft werden. Dass der
Beschwerdeführer irgendwelche Massnahmen ergriffen hat, seine Schulden
zumindest teilweise abzubauen, ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich und
wurde auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
lassen sich seine Schulden auch nicht bzw. jedenfalls nicht allein auf das
Scheitern seiner Ehe und die daraus folgenden zwei Haushalte zurückführen,
zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits seit 2011 wieder mit
seiner Exfrau in einem Haushalt zusammenwohnt und trotzdem seine Verschuldung
nicht reduzieren konnte. Der Beschwerdeführer scheint somit nicht willens,
seine Schulden nachhaltig zu tilgen, oder sich zumindest auf eine Weise zu
verhalten, dass nicht noch weitere Schulden angehäuft werden.
Bei einer Gesamtbetrachtung
ist aufgrund der Vielzahl von Delikten und der trotz Sozialhilfe angehäuften
Schulden auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber
der Rechtsordnung zu schliessen. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt wegen
derselben Delikte (wie z. B. Drohung oder Fahrens in angetrunkenem Zustand)
verurteilt worden war, ist zudem auf eine Unbelehrbarkeit und Rückfallgefahr zu
schliessen. Der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG ist angesichts der trotz Verwarnung wiederholten Straffälligkeit des
Beschwerdeführers, des hinreichend schweren Rückfallrisikos sowie der
Schuldenwirtschaft erfüllt. Unter diesen Umständen ist von einem grossen
öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers
auszugehen.
3.5
Diesem
öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
3.5.1
Der heute 60-jährige Beschwerdeführer ist mit 16 Jahren, d.h. vor
45.
Jahren, in die Schweiz eingereist. Die Vorinstanz erwog zu Recht,
aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer sei grundsätzlich von einer nicht zu
vernachlässigenden Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. Hinzu kommt,
dass seine drei volljährigen Kinder und seine Exfrau, mit der er jedoch wieder
zusammenlebt, in der Schweiz wohnen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen,
kann trotz seiner langen Anwesenheit nicht von einer Verwurzelung in der
Schweiz die Rede sein. Zwischen 1975 und ca. 2004 arbeitete der Beschwerdeführer
u. a. für
verschiedene Webereien, jedoch ohne in der Türkei oder in der Schweiz eine
diesbezügliche Berufsausbildung abgeschlossen zu haben. Ab 2004 sei er krank
gewesen und habe zwei Herz- sowie mehrere Beinoperationen über sich ergehen
lassen müssen. Seit 2004 arbeitete er nicht mehr und bezieht Sozialhilfe.
Seinen Angaben zufolge ist seine Nichterwerbstätigkeit auf seinen
Gesundheitszustand zurückzuführen. Dies wird zwar von einem ärztlichen Bericht
vom 23. November 2017, in welchem dem Beschwerdeführer eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, geschützt, es wird darin jedoch auch
erwähnt, dass die Behandlungen nicht zwingend in der Schweiz durchgeführt
werden müssen. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
(SVA) verneinte hingegen einen Anspruch auf IV-Rente am 5. Dezember 2013
sowie am 24. Januar 2017, jeweils mit der Begründung, es sei keine
langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Erheblich negativ ins Gewicht
fällt die Tatsache, dass zahlreiche Versuche der beruflichen Integration
scheiterten, teils auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht mehr beim
Programm erschien. Selbst das Informationsschreiben des Migrationsamts vom
11.
Oktober 2016, in welchem es den Beschwerdeführer darauf hinwies, der
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung werde geprüft, falls er weiterhin
nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu
bestreiten, führte nicht zu einer Verhaltensänderung. Während der
Beschwerdeführer in den ersten drei Jahrzehnten in der Schweiz beruflich gut
integriert war, ist unbestritten, dass seit 2004 keine berufliche Integration
mehr vorliegt. Dies hatte auch zur Folge, dass er seit 2004 mit rund
Fr. 355'000.- zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden
musste. Die Vorinstanz erwog zu Recht, die langjährige und erhebliche
Fürsorgeabhängigkeit sei massgeblich zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen,
zumal sich eine Ablösung von der Sozialhilfe auch nicht mehr abzeichne. Negativ
ins Gewicht fällt zudem, dass er trotz öffentlicher Unterstützung, seit dem
Jahr 2003 Schulden in Höhe von rund Fr. 130'000.- anhäufte. Eine
wirtschaftliche Integration kann ihm folglich nicht attestiert werden.
3.5.2
In sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund seiner Straffälligkeit nicht von
einer guten Integration die Rede sein. Seinen Angaben zufolge beschränkt sich
sein Freundes- und Bekanntenkreis auf türkisch stämmige Kollegen aus der Region
I und L. Ansonsten macht der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Beziehung zu
seinen Kindern, Enkelkindern und seiner Exfrau – keine nennenswerten
Beziehungen in der Schweiz geltend. Auch was die deutsche Sprache angeht, ist
seine Integration deutlich unter den Erwartungen geblieben. Trotz seines
45-jährigen Aufenthalts war er bei den Befragungen jeweils auf einen
Dolmetscher angewiesen. Seinen Angaben zufolge spricht er nur gebrochen Deutsch
und kann es weder lesen, noch schreiben. Es kann nach
dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer
Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.
3.5.3
Für eine Wiedereingliederung in der Türkei sind weder in wirtschaftlicher
noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich. Der
Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren und verbrachte dort seine Kindheit
und einen Teil seiner Jugend. Er absolvierte in der Türkei die Primarschule und
während ein bis zwei Jahren auch die Berufsschule. Im Alter von 16 Jahren
zog er in die Schweiz. Seinen Angaben zufolge spricht er Türkisch und besucht
sein Heimatland einmal pro Jahr oder alle zwei Jahre für etwa ein bis zwei
Wochen. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor
mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Seinen Angaben
zufolge lebt sein älterer Bruder in M. Zwar macht er geltend, diesen schon seit
ca. fünf Jahren nicht mehr gesehen zu haben und ihn nur gelegentlich am Telefon
zu haben, wenn dieser etwas brauche. Es ist ihm dennoch zumutbar, seine
Beziehung zu diesem zu erneuern und zu festigen; er kann sich damit ein
Netzwerk schaffen, auf das er bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat
zählen kann. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses
erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
verhältnismässig. Aufgrund des bisherigen Legalverhaltens und des bereits mit
Schreiben vom 5. Februar 2003 angedrohten Bewilligungswiderrufs wegen
Straffälligkeit sowie den mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 in Aussicht
gestellten Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit erscheint auch eine blosse
Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG nicht erfolgsversprechend.
4.
Dem Beschwerdeführer steht
auch gestützt auf Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsanspruch zu.
4.1
Die EMRK
verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen
Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf
Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 144 I 266 E. 3.2 f.).
4.2
Eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8
Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich
wenn eine Person "besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
aufweist" (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn
Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, "dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten
und die Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266
E. 3.9). Angesichts der in E. 3.6 geschilderten Umstände drängt sich
der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der
wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert.
Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz zu beenden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9) und hielte ein
Eingriff auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand (vgl. Interessensabwägung in
E. 3.5).
4.3
Unter dem
Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). In den Anwendungsbereich von
Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst
die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern
(BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Zutreffend ist, dass bei einem
besonderen Abhängigkeitsverhältnis erwachsener Kinder die Beziehung zu den
Eltern vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst
wird (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGr, 29. Oktober 2019,
2C_369/2018, E. 5.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen
ferner auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend
ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung
(BGE 144 I 266, E. 2.6). Der Beschwerdeführer macht weder zu seiner
Exfrau, noch zu seinen drei erwachsenen Kindern ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis geltend.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder
ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.
Dies führt zur Abweisung
der Beschwerde.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
6.3
Zufolge
der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den
Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse sowie Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen
und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die
Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen
gestellt (VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00499, E. 7.2, und VGr,
5.
November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, ZBl 93/1992, S. 457 ff., 460). So muss dieser
seine finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.
6.4
Aus den
Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Juli 2018
keine Sozialhilfe mehr bezieht. Folglich ist er in der Lage, seinen Lebensunterhalt
mit anderen Mitteln zu bestreiten. In der Beschwerde wird zwar die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beantragt, jedoch werden
diese Anträge weder weiter begründet noch belegt. Damit ist der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer insbesondere seiner Obliegenheit, seine
Mittellosigkeit nachzuweisen, nicht nachgekommen. Folglich ist das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mangels Substanziierung und
Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr,
2.
November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im
Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …