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Entscheid

VB.2019.00449

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00449

19. Februar 2020Deutsch27 min

(URT.2020.21474)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00449

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Corinna Seiler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung

(Widerruf),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der 1959 geborene türkische Staatsangehörige A

reiste am 12. August 1975 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz ein und

ist seit einem nicht bekannten Zeitpunkt im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung. Am 6. August 1981 heiratete er in der Türkei

die Landsfrau C, welche daraufhin in die Schweiz einreiste. Aus dieser Ehe

gingen die Kinder D, E, und F, hervor, welche heute alle in der Schweiz leben.

Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 1. Dezember 2005 wurde diese Ehe

geschieden. A und C leben jedoch heute laut eigenen Angaben wieder zusammen.

Gegen A ergingen in der

Schweiz folgende Straferkenntnisse:

-

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft G vom 17. Juli 2000 wurde

er wegen mehrfacher Drohung zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 11. Juli 2002 wurde er der

mehrfachen Tätlichkeiten, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des

Fahrens in angetrunkenem Zustand, der groben Verletzung von Verkehrsregeln

sowie der Übertretung der Verkehrsregelverordnung schuldig gesprochen und zu

einer unbedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt.

In der Folge wurde A mit

Verfügung des Migrationsamts vom 5. Februar 2003 ausländerrechtlich

verwarnt. Dennoch ist er weiterhin in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung

getreten:

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts G vom 22. Juni 2006 wurde er wegen

Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer

Gefängnisstrafe von 15 Monaten verurteilt. Es wurde eine ambulante

psychiatrische Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB)

angeordnet und der Vollzug aufgeschoben.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. Dezember

2010 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2017

wurde er wegen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten

verurteilt. Es wurde eine ambulante Behandlung zur Therapierung der psychischen

Störung angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk G vom 16. August 2018

wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von

Fr. 600.- verurteilt.

B. A wurde von 2004 bis im November 2017 mit Fr. 354'706.-

zulasten der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom

11. Oktober 2016 informierte das Migrationsamt ihn darüber, es werde den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung prüfen, falls er weiterhin nicht in der

Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Der

Sozialausschuss der Gemeinde I beschloss am 17. Juli 2018 eine

Strafanzeige gegen A wegen Sozialhilfemissbrauchs einzureichen und stellte die

Sozialhilfe per 31. Juli 2018 ein. A stellte mehrere Anträge auf Leistungen

der Invalidenversicherung, welche jedoch alle abgewiesen wurden. Gemäss Auszug

aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts H vom 28. Februar 2018

wurden gegen A Betreibungen in Höhe von Fr. 30'770.- eingeleitet und es

bestehen Verlustscheine gegen ihn im Betrag von Fr. 99'417.-.

C. Am 1. Oktober 2018 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg

und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Dezember 2018.

Einem Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Mit Einladung zur

Vernehmlassung vom 9. November 2018 ordnete die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an. Den

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

5.

Juni 2019 ab und ordnete an, dass A die Schweiz unmittelbar nach seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

III.

Am 8. Juli 2019 erhob A (nachfolgend:

Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die

angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2019 aufzuheben, ihm sei

die Niederlassungsbewilligung zu belassen und die unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020

reichte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht die rechtskräftige Verfügung

des Bezirksgerichts G vom 28. Mai 2019 betreffend Vollzug (der mit Urteil

vom 4. Juli 2017 auferlegten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter

Anrechnung der Untersuchungshaft und der ambulanten Massnahme) ein. Das

Verwaltungsgericht stellte diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu,

welcher sich dazu nicht vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Vorinstanz kam u.a. zum Schluss, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Urteils

des Bezirksgerichts G vom 22. Juni 2006, mit welchem er zu einer

15-monatigen und somit längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, den

Widerrufstatbestand gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018

geltenden Fassung [damals noch Ausländergesetz, AUG]) gesetzt. Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das mehr als zehn Jahre

zurückliegende Urteil vom 22. Juni 2006 könne dem Beschwerdeführer nicht

mehr vorgehalten werden.

2.2

Die Niederlassungsbewilligung

kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im

Sinn der Art. 59–61 oder Art. 64 StGB angeordnet wurde (Art. 62

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a

AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige

Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Um

als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch

noch genügend aktuell zu sein (BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008,

E. 3.2.1). Nach welchem Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch

genügend Aktualität aufweist, um als Ursache der Beendigung des Aufenthalts

einer ausländischen Person gelten zu können, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Weder den Bestimmungen über die Entfernung von Einträgen im Strafregister

(Art. 369 StGB) noch denjenigen über das ausländerrechtliche

Einreiseverbot (Art. 67 AIG) lassen sich dafür verbindliche Vorgaben entnehmen

(BGr, 25. August 2017, 2C_884/2016, E. 2.2). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet eine Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe 15 Jahre später keinen genügend aktuellen

Anlass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 62

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a

AIG (BGr, 25. August 2017, 2C_884/2016, E. 2.3).

2.3

Vorliegend

wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2006 für zwischen 2002 und 2003 verübte

Taten wegen Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu

einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Danach folgten zwar weitere

Verurteilungen, keine überschreitet jedoch das Strafmass von 12 Monaten. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet die bereits 17 Jahre zurückliegende

Tat keinen genügend aktuellen Anlass mehr, weshalb der Widerrufgrund gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a AIG vorliegend nicht erfüllt ist.

3.

3.1

Des

Weiteren erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten

auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

(schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung)

gesetzt. Er habe seit 2000 mindestens fünf strafrechtliche Verurteilungen

erwirkt und dabei auch hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet. Weiter

habe er sich von der am 5. Februar 2003 verfügten Verwarnung nicht von

weiteren Straftaten abhalten lassen und habe weiter delinquiert. Zudem sei er

seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und habe bis am 18. Februar

2018.

Schulden von rund Fr. 130'000.- angehäuft und sei bis Ende November

2017.

mit rund Fr. 355'000.- zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt

worden und benötige diese Unterstützung weiterhin. Es zeige sich in geradezu

exemplarischer Weise, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen anderslautenden

Beteuerungen auch künftig weder gewillt noch fähig sei, sich an die

Rechtsordnung zu halten.

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Es sei zu berücksichtigen, dass er

während den ersten drei Dekaden seines Aufenthalts in der Schweiz ein korrektes

und anständiges Dasein geführt habe und sich nach der Verurteilung vom

22.

Juni 2016 wiederum zehn Jahre nicht mehr Nennenswertes zuschulden habe

kommen lassen. Vor diesem Hintergrund könne ihm kein hohes Mass an krimineller

Energie attestiert werden und auch nicht gesagt werden, er habe sich von

strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen. In Bezug auf die

Verschuldung bestreitet der Beschwerdeführer, dass diese mutwillig

herbeigeführt wurde. 61.9 % der Gesamtschulden würden Gerichtsgebühren

ausmachen. Es könne daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe diese

mutwillig herbeigeführt. Dasselbe gelte für das während der Ehe aufgenommene

Bankdarlehen über Fr. 50'000.-, wovon er bereits Fr. 27'000.-

zurückbezahlt habe. Nach der Trennung von seiner Ehefrau habe er zwei Haushalte

finanzieren müssen, wodurch es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, die

Restschuld zu tilgen.

3.3

3.3.1

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die betroffene Person in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder

die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn der

Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss

im Land aufgehalten hat (vgl. Art. 63 Abs. 2 AIG, in der bis Ende

2018.

gültigen Version). Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a

i. V. m. Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe vorliegen.

3.3.2

Nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; in

der bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) liegt ein Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger

Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen vor. Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich

allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist

Mutwilligkeit der Verschuldung, d. h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar

sein (BGE 137 II 297

E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 25. Juni 2018,

2C_658/2017, E. 3.1 mit Hinweis). Wurde bereits eine ausländerrechtliche

Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob

die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein

keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.

Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere

Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein

kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender

Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.

Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.

Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden

angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen: BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018,

E. 2.2).

3.3.3

Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE (in der bis am

31.

Dezember 2018 gültigen Fassung) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung namentlich bei einer Missachtung von gesetzlichen

Vorschriften und behördlichen Verfügungen vor. Ein schwerwiegender Verstoss

besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen

besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische

und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach der

Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. z.B. BGr,

27.

November 2017, 2C_542/2016, E. 4.3; BGr, 22. August 2017, 2C_106/2017,

E. 3.2 und 3.3 [Auflistung verschiedener Konstellationen]) können auch

vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als

"schwerwiegend" im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit b AIG

bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich

auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen

Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und

damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die

Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die

für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen

Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten

Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1;

BGE 137 II 297 E. 3.3;

vgl. zum Ganzen: BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.3).

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen 20 Jahren fortgesetzt

straffällig und in sechs Straferkenntnissen insgesamt mit rund 2 Jahren

und 7 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Gefängnis, 60 Tagessätzen Geldstrafe

sowie Fr. 1'100.- Busse bestraft. Er wurde mehrfach wegen Drohung und

Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Darüber hinaus wurde er

unter anderem wegen Gefährdung des Lebens, Tätlichkeiten und Widerhandlung

gegen das Waffengesetz bestraft. Die schwerste Straftat (Gefährdung des Lebens

und Widerhandlung gegen das Waffengesetz), derentwegen er am 22. Juni 2006

zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, hatte er

zwischen 2002 und 2003 begangen. Das Urteil des Bezirksgerichts G vom

22.

Juni 2006 ist nicht begründet. Der Anklageschrift ist zu entnehmen,

der Beschwerdeführer habe Ende 2001 oder ca. Ende 2002 in Zürich von einem

unbekannten Jugoslawen ohne Berechtigung eine Selbstladepistole samt Munition

gekauft und diese in I ZH im Freien und willentlich im Hosenbund auf sich

getragen. Am Abend des 9. Dezember 2003 sei es zuerst zu einer verbalen

Auseinandersetzung in der Wohnung seines Nachbarn um einen Bargeldbetrag von

Fr. 300.-, welcher der Beschwerdeführer dem Nachbarn gleichentags geliehen

und nun zurückhaben wollte, gegangen. Im Anschluss habe er in seiner Wohnung

die Pistole geholt, beim Nachbarn erneut geklingelt, worauf dieser am

Küchenfenster erschienen und heruntergeschaut habe. Sodann habe er, unten auf

dem Vorplatz stehend, kurz hintereinander Richtung Haus bzw. zum durch das

Innenlicht hell beleuchteten Küchenfenster zwei Schüsse abgefeuert. Während der

erste in die Luft ging oder an einem unbekannten Ort einschlug, durchschlug der

zweite das Sims des Küchenfensters des Nachbarn, wodurch das Leben des Nachbarn

akut gefährdet worden sei.

3.4.2

Aufgrund der zweitschwersten Tat wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2017

zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gemäss

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2017 habe der

Beschwerdeführer im Oktober 2015 gegenüber einer Mitarbeiterin der

Sozialabteilung der Gemeinde I mündlich gedroht, den Leiter dieser Behörde zu

erschiessen. Dabei habe er sich auf den Umstand bezogen, eine vom Leiter der

Behörde gegen ihn erstattete Strafanzeige wegen Betrugs sei ungerechtfertigt.

Im Rahmen der Strafzumessung kam das Obergericht zum Schluss, die objektive

Schwere der Tat sei keineswegs mehr als leicht zu qualifizieren. Seine

Beweggründe seien gekränkter Stolz durch die pflichtgemässe Strafanzeige,

welche gegen ihn erstattet wurde. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. J,

Klinik K, vom 21. Juli 2016 liege beim Beschuldigten eine histronische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), verbunden mit einem Sedativaabusus

(ICD-10 F13.1), vor. Unter dieser habe er auch zur Zeit der Tat gelitten. Laut

Gutachter seien die Ausprägungen der Persönlichkeitsstörung deutlich und

beeinträchtigten den Beschwerdeführer wiederholt in seiner Lebensentwicklung.

Das Obergericht hielt jedoch fest, dass weder die Persönlichkeitsstörung noch

ein Konsum psychotroper Substanzen die Einsichts- und Steuererungsfähigkeit

aufgehoben hätten. Bei der Todesdrohung bestehe laut Gutachter ein Zusammenhang

mit der Persönlichkeitsstörung mit Impulsivität, welche das strafbare Verhalten

beeinflusst habe. Dabei spiele eine leichtgradige Verhinderung der

Steuerungsfähigkeit als Voraussetzung verminderter Schuldfähigkeit eine Rolle.

Diesem Umstand sei somit leicht verschuldensmindernd Rechnung zu tragen.

Demzufolge werde die objektive Tatschwere der Todesdrohung durch die subjektive

Schwere der Tat etwas relativiert. Gesamthaft sei das Verschulden aber als

nicht mehr leicht einzustufen.

3.4.3

Sein Verschulden in Bezug auf die weiteren Straftaten ist im Vergleich dazu

zwar nicht durchwegs als schwerwiegend zu bezeichnen. Neben der Anzahl an

Verurteilungen zeigt aber auch die bereits im Februar 2003 vom Migrationsamt

ausgesprochene Verwarnung – von der sich der Beschwerdeführer nicht

beeindrucken liess – dass er weder gewillt noch fähig war, sich an die

Rechtsordnung zu halten. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der

Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er die ersten drei Dekaden seines

Aufenthalts in der Schweiz ein korrektes und anständiges Dasein geführt haben

soll und auch nach der Verurteilung vom 22. Juni 2006 sich zehn Jahre lang

nichts Nennenswertes zuschulden habe kommen lassen. Viel eher widerlegen die

drei nach dem Urteil vom 22. Juni 2006 erfolgten Verurteilungen, dass der

Beschwerdeführer eben kein Entwicklungs- und Reifeprozess durchgemacht hat und

ein tragfähiges Zukunftsprojekt, welches eine allfällige Rückfallgefahr auf ein

hinzunehmendes Mass reduziert, nicht vorhanden ist (vgl. BGr, 8. Dezember

2016, 2C_503/2016, E. 3.4). Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass die

mit Urteil vom 4. Juli 2017 angeordnete Massnahme wegen Aussichtslosigkeit

abgebrochen wurde. So führt das Amt für Justizvollzug in seiner Verfügung vom

23.

November 2018 zur Aufhebung der Behandlung psychischer Störungen aus,

der Therapieverlauf sei von Beginn an schwierig verlaufen. Der Beschwerdeführer

habe seit Invollzugsetzung der Massnahme durchgehend an seiner Haltung

festgehalten, völlig unschuldig in Untersuchungshaft und vom Gericht

ungerechtfertigt verurteilt worden zu sein und keine Therapie nötig zu haben.

Während des gesamten Therapieverlaufs habe er deliktrelevante, bedrohliche,

aggressive und beleidigende Verhaltensweisen gezeigt. Angesichts des Umstands,

dass der Beschwerdeführer schon mehrfach wegen Drohung verurteilt wurde und

auch die abgebrochene Massnahme aufgrund einer Drohung verordnet wurde, lässt

sein uneinsichtiges Verhalten auf eine erhebliche Rückfallgefahr schliessen.

3.4.4

Dass der Beschwerdeführer sich äusserst schwer damit tut, sich an die in

der Schweiz geltenden Regeln zu halten, zeigt sodann sein Verhalten gegenüber

dem Sozialamt sowie medizinischen Einrichtungen. Bei dem vom Hausarzt zweimal

angeordneten Medikamentenentzug musste der Beschwerdeführer in beiden Fällen

wegen Nichtteilnahme am Therapieprogramm frühzeitig entlassen werden, worauf

ihm die Sozialhilfe für 12 Monate um 15 % gekürzt wurde. Gegenüber dem

Sozialamt I verschwieg er trotz Meldepflicht mehrfach seine Aufenthalte in der

Türkei, was dazu führte, dass er an mehrere Termine mit dem Sozialamt ohne

Abmeldung nicht erschien. Ferner informierte er das Sozialamt nicht über die an

ihn im Jahr 2011 ausbezahlte Freizügigkeitsleistung über Fr. 136'634.35

und bezog dennoch weiterhin Sozialhilfe. Das deshalb eröffnete Verfahren wegen

Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz wurde jedoch mit Urteil des

Bezirksgerichts G vom 24. November 2016 eingestellt. Aufgrund des

aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers verfügte die Gemeinde I für das

Gebäude des Sozialamts gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot.

3.4.5

Dass der Beschwerdeführer grosse Mühe hat, seinen

finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt sodann seine über viele Jahre

angewachsene Verschuldung. Gemäss einem auf den Beschwerdeführer

lautenden Registerauszug des Betreibungsamts H vom 28. Februar 2018 waren

insgesamt 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 99'417.- sowie

eine Betreibung über Fr. 30'770.- verzeichnet. Zwar ist mit dem

Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ein Grossteil seiner Schulden

(Fr. 66'588.- von Fr. 130'187.- entspricht 51 %) aufgrund seiner

Strafverfahren angefallen ist. Dennoch sind auch diese ihm anzulasten, sind sie

doch Konsequenz mangelhaften Legalverhaltens (vgl. VGr, 14. November 2018,

VB.2018.00460, E. 3.3.2). Zudem ist aufgrund des nachfolgend zu

erläuternden Verhaltens des Beschwerdeführers von einer mutwilligen

Vernachlässigung seiner finanziellen Verpflichtungen auszugehen. So nahm die

Verschuldung des Beschwerdeführers trotz der jahrelangen finanziellen

Grundsicherung durch die Sozialhilfe von gesamthaft rund Fr. 355'000.-

stets zu. Nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch verschiedene

Steuerforderungen, Billag- und Krankenkassenrechnungen blieben unbezahlt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von einer mit Sozialhilfe

unterstützten Person erwartet werden, dass sie mit Hilfe der Sozialhilfe in der

Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen

(z. B. BGr, 21. Juli

2014, 2C_997/2013, E. 2.4.2). Dies ist dem Beschwerdeführer offensichtlich

nicht gelungen. Dass der Beschwerdeführer auch nicht gewillt ist, seine

Schuldensituation zu verbessern, zeigt sich im Umstand, dass er die im Jahr

2011.

bezogene Freizügigkeitsleistung in Höhe von Fr. 136'635.- für

Bordell- und Casinobesuche verwendete und bis heute auch die darauf

angefallenen Steuern nicht beglichen hat. Dies lässt auf eine bedenkliche

Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Unabhängig davon, ob die

Auszahlung der Freizügigkeitsleistung zu Recht erfolgte, wäre positiv zu

würdigen gewesen, wenn er mit diesem Betrag zumindest einen Teil seiner

Schulden beglichen hätte, anstatt diese in vorwerfbarer Weise anderweitig zu

verwenden. Trotz Sozialhilfeabhängigkeit wäre es dem Beschwerdeführer durchaus

möglich gewesen, seine Schulden durch monatliche Ratenzahlungen zu reduzieren

oder immerhin zu verhindern, dass weitere Schulden angehäuft werden. Dass der

Beschwerdeführer irgendwelche Massnahmen ergriffen hat, seine Schulden

zumindest teilweise abzubauen, ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich und

wurde auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

lassen sich seine Schulden auch nicht bzw. jedenfalls nicht allein auf das

Scheitern seiner Ehe und die daraus folgenden zwei Haushalte zurückführen,

zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge bereits seit 2011 wieder mit

seiner Exfrau in einem Haushalt zusammenwohnt und trotzdem seine Verschuldung

nicht reduzieren konnte. Der Beschwerdeführer scheint somit nicht willens,

seine Schulden nachhaltig zu tilgen, oder sich zumindest auf eine Weise zu

verhalten, dass nicht noch weitere Schulden angehäuft werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung

ist aufgrund der Vielzahl von Delikten und der trotz Sozialhilfe angehäuften

Schulden auf eine beängstigende Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber

der Rechtsordnung zu schliessen. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt wegen

derselben Delikte (wie z. B. Drohung oder Fahrens in angetrunkenem Zustand)

verurteilt worden war, ist zudem auf eine Unbelehrbarkeit und Rückfallgefahr zu

schliessen. Der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG ist angesichts der trotz Verwarnung wiederholten Straffälligkeit des

Beschwerdeführers, des hinreichend schweren Rückfallrisikos sowie der

Schuldenwirtschaft erfüllt. Unter diesen Umständen ist von einem grossen

öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers

auszugehen.

3.5

Diesem

öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse

des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.5.1

Der heute 60-jährige Beschwerdeführer ist mit 16 Jahren, d.h. vor

45.

Jahren, in die Schweiz eingereist. Die Vorinstanz erwog zu Recht,

aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer sei grundsätzlich von einer nicht zu

vernachlässigenden Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. Hinzu kommt,

dass seine drei volljährigen Kinder und seine Exfrau, mit der er jedoch wieder

zusammenlebt, in der Schweiz wohnen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen,

kann trotz seiner langen Anwesenheit nicht von einer Verwurzelung in der

Schweiz die Rede sein. Zwischen 1975 und ca. 2004 arbeitete der Beschwerdeführer

u. a. für

verschiedene Webereien, jedoch ohne in der Türkei oder in der Schweiz eine

diesbezügliche Berufsausbildung abgeschlossen zu haben. Ab 2004 sei er krank

gewesen und habe zwei Herz- sowie mehrere Beinoperationen über sich ergehen

lassen müssen. Seit 2004 arbeitete er nicht mehr und bezieht Sozialhilfe.

Seinen Angaben zufolge ist seine Nichterwerbstätigkeit auf seinen

Gesundheitszustand zurückzuführen. Dies wird zwar von einem ärztlichen Bericht

vom 23. November 2017, in welchem dem Beschwerdeführer eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, geschützt, es wird darin jedoch auch

erwähnt, dass die Behandlungen nicht zwingend in der Schweiz durchgeführt

werden müssen. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

(SVA) verneinte hingegen einen Anspruch auf IV-Rente am 5. Dezember 2013

sowie am 24. Januar 2017, jeweils mit der Begründung, es sei keine

langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Erheblich negativ ins Gewicht

fällt die Tatsache, dass zahlreiche Versuche der beruflichen Integration

scheiterten, teils auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht mehr beim

Programm erschien. Selbst das Informationsschreiben des Migrationsamts vom

11.

Oktober 2016, in welchem es den Beschwerdeführer darauf hinwies, der

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung werde geprüft, falls er weiterhin

nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu

bestreiten, führte nicht zu einer Verhaltensänderung. Während der

Beschwerdeführer in den ersten drei Jahrzehnten in der Schweiz beruflich gut

integriert war, ist unbestritten, dass seit 2004 keine berufliche Integration

mehr vorliegt. Dies hatte auch zur Folge, dass er seit 2004 mit rund

Fr. 355'000.- zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden

musste. Die Vorinstanz erwog zu Recht, die langjährige und erhebliche

Fürsorgeabhängigkeit sei massgeblich zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen,

zumal sich eine Ablösung von der Sozialhilfe auch nicht mehr abzeichne. Negativ

ins Gewicht fällt zudem, dass er trotz öffentlicher Unterstützung, seit dem

Jahr 2003 Schulden in Höhe von rund Fr. 130'000.- anhäufte. Eine

wirtschaftliche Integration kann ihm folglich nicht attestiert werden.

3.5.2

In sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund seiner Straffälligkeit nicht von

einer guten Integration die Rede sein. Seinen Angaben zufolge beschränkt sich

sein Freundes- und Bekanntenkreis auf türkisch stämmige Kollegen aus der Region

I und L. Ansonsten macht der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Beziehung zu

seinen Kindern, Enkelkindern und seiner Exfrau – keine nennenswerten

Beziehungen in der Schweiz geltend. Auch was die deutsche Sprache angeht, ist

seine Integration deutlich unter den Erwartungen geblieben. Trotz seines

45-jährigen Aufenthalts war er bei den Befragungen jeweils auf einen

Dolmetscher angewiesen. Seinen Angaben zufolge spricht er nur gebrochen Deutsch

und kann es weder lesen, noch schreiben. Es kann nach

dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer

Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.

3.5.3

Für eine Wiedereingliederung in der Türkei sind weder in wirtschaftlicher

noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich. Der

Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren und verbrachte dort seine Kindheit

und einen Teil seiner Jugend. Er absolvierte in der Türkei die Primarschule und

während ein bis zwei Jahren auch die Berufsschule. Im Alter von 16 Jahren

zog er in die Schweiz. Seinen Angaben zufolge spricht er Türkisch und besucht

sein Heimatland einmal pro Jahr oder alle zwei Jahre für etwa ein bis zwei

Wochen. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor

mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Seinen Angaben

zufolge lebt sein älterer Bruder in M. Zwar macht er geltend, diesen schon seit

ca. fünf Jahren nicht mehr gesehen zu haben und ihn nur gelegentlich am Telefon

zu haben, wenn dieser etwas brauche. Es ist ihm dennoch zumutbar, seine

Beziehung zu diesem zu erneuern und zu festigen; er kann sich damit ein

Netzwerk schaffen, auf das er bei der Wiedereingliederung in seiner Heimat

zählen kann. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses

erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

verhältnismässig. Aufgrund des bisherigen Legalverhaltens und des bereits mit

Schreiben vom 5. Februar 2003 angedrohten Bewilligungswiderrufs wegen

Straffälligkeit sowie den mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 in Aussicht

gestellten Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit erscheint auch eine blosse

Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG nicht erfolgsversprechend.

4.

Dem Beschwerdeführer steht

auch gestützt auf Art. 8 EMRK kein Aufenthaltsanspruch zu.

4.1

Die EMRK

verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen

Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf

Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 144 I 266 E. 3.2 f.).

4.2

Eine

ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8

Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich

wenn eine Person "besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

aufweist" (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn

Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, "dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten

und die Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266

E. 3.9). Angesichts der in E. 3.6 geschilderten Umstände drängt sich

der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der

wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert.

Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in

der Schweiz zu beenden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9) und hielte ein

Eingriff auch vor Art. 8 Abs. 2 EMRK stand (vgl. Interessensabwägung in

E. 3.5).

4.3

Unter dem

Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, wenn

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). In den Anwendungsbereich von

Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst

die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern

(BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Zutreffend ist, dass bei einem

besonderen Abhängigkeitsverhältnis erwachsener Kinder die Beziehung zu den

Eltern vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst

wird (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 mit Hinweis; BGr, 29. Oktober 2019,

2C_369/2018, E. 5.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen

ferner auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine

genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend

ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung

(BGE 144 I 266, E. 2.6). Der Beschwerdeführer macht weder zu seiner

Exfrau, noch zu seinen drei erwachsenen Kindern ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis geltend.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder

ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Dies führt zur Abweisung

der Beschwerde.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

6.3

Zufolge

der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den

Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, seine Einkommens-

und Vermögensverhältnisse sowie Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen

und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die

Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen

gestellt (VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00499, E. 7.2, und VGr,

5.

November 2008, VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, ZBl 93/1992, S. 457 ff., 460). So muss dieser

seine finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.

6.4

Aus den

Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Juli 2018

keine Sozialhilfe mehr bezieht. Folglich ist er in der Lage, seinen Lebensunterhalt

mit anderen Mitteln zu bestreiten. In der Beschwerde wird zwar die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beantragt, jedoch werden

diese Anträge weder weiter begründet noch belegt. Damit ist der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer insbesondere seiner Obliegenheit, seine

Mittellosigkeit nachzuweisen, nicht nachgekommen. Folglich ist das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mangels Substanziierung und

Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr,

2.

November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im

Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …