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Entscheid

VB.2019.00450

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00450

18. September 2019Deutsch18 min

(URT.2019.21102)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Primarschulpflege Wädenswil eröffnete mit Publikation

vom 2. April 2019 ein offenes Submissionsverfahren zur Beschaffung von

Büromaterialeinkauf Schule Wädenswil mit einer vertraglichen Laufzeit von 60 Monaten

mit einer Verlängerungsmöglichkeit um 24 Monate. Gemäss unterzeichnetem

Offertöffnungsprotokoll erfolgten innert Frist sechs Angebote. Mit Schreiben

vom 25. Juni 2019 wurde der Zuschlag an die D AG schriftlich kommuniziert.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 8. Juli

2019.

an das Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt, die

Zuschlagsverfügung aufzuheben und ihr den Zuschlag zum bereinigten

Angebotspreis zu erteilen bzw. die Vergabebehörde dahingehend anzuweisen;

subeventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vergabebehörde

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu

erteilen und Akteneisicht. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2019 wurde

der Primarschulpflege Wädenswil ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum

Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2019 beantragte

die Primarschulpflege Wädenswil, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin; zudem sei der Beschwerde

keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Zuschlagsempfängerin hat sich

nicht vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2019 wurde

der A AG teilweise Akteneinsicht gewährt. Mit Replik vom 5. September 2019

hielt sie an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den

Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert,

wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen

Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer

Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot

einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der

Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund

der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14

E. 4.9).

2.2

Gemäss

Bewertung der Beschwerdegegnerin erzielte das Angebot der Zuschlagsempfängerin

495.

Punkte und das Angebot der zweitplatzierten Beschwerdeführerin 482,5 Punkte.

Die Beschwerdeführerin beanstandet unter anderem die Bewertung der Angebote.

Würde sie mit ihren Rügen durchdringen und damit eine bessere Bewertung als die

Mitbeteiligte erreichen, hätte sie eine realistische Aussicht auf den Zuschlag.

Ihre Legitimation ist daher zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

sind ebenfalls erfüllt.

3.

3.1

In

formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des

Angebots der E AG, obschon dieses mutmasslich zu spät eingetroffen sei. Dies

sei relevant, weil die Vergabestelle für die Bewertung des Preiskriteriums auch

das (verspätete) Angebot der E AG beachtet habe.

Das Angebot der E AG weist den höchsten bereinigten Preis

auf. Damit kann ihm bei der Preisbewertung eine relevante Bedeutung zukommen.

Da die Beschwerdeführerin das tiefste bereinigte Preisangebot eingereicht hat,

könnte ihr die Berücksichtigung der Offerte E AG zum Nachteil gereichen, da

deren Einfliessen in die Bewertung zu einer Verflachung der Preisbewertungskurve

führen würde. Wie unten aufzuzeigen ist, bleibt der bereinigte Offertpreis für

das Angebot der E AG bei der nötigen korrigierten Bewertung der Preise allerdings

aussen vor (vgl. unten E. 5.2.4). Damit braucht der Frage nach einem

verspäteten Eingang der Offerte nicht weiter nachgegangen zu werden. Ebenso

wenig ist damit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage nachzugehen,

ob der Angebotspreis bezüglich der E AG korrekt bereinigt wurde.

3.2

Weiter

hält die Beschwerdeführerin dafür, dass die an der Auswertung der Offerten

beteiligte F AG dafür nicht hinreichend qualifiziert gewesen sei. Es ist indessen

nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will. Wie die

nachfolgenden Erwägungen zeigen, leidet die Bewertung zwar an gewissen Mängeln.

Daraus ist jedoch nicht auf ein grundsätzlich rechtswidriges Verfahren zu

schliessen, die eine Wiederholung der Beschaffung ohne Beteiligung der F AG erforderlich

machen würde.

4.

In der Publikation der Ausschreibung vom 2. April 2019

waren die fünf Zuschlagskriterien Gestaltung und Benutzerfreundlichkeit des

Webshops (Z1, Gewichtung 15 %), Lieferkonzept, Lieferfrequenz,

Mindestbestellwert (Z2, 10 %; gemäss Ausschreibungsunterlagen ergänzt mit

Ökologie), Austausch, Retouren, Kulanz (Z3, 5 %), Referenzen/Erfahrung (Z4, 10 %) sowie Preis (Z5, 60 %)

festgelegt worden. Entsprechend erfolgte die Bewertung.

5.

Die

Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Bewertung der Angebote im

Zuschlagskriterium Preis.

5.1

Nach

Eingang der Angebote erfolgte durch die Vergabebehörde eine rechnerische

Bereinigung. Daraus resultierte für das Angebot der Beschwerdeführerin neu der

tiefste Offertpreis (Fr. 59'199.40) und für die Mitbeteiligte ein

Offertpreis von Fr. 60'342.02.

5.2

Die Beschwerdeführerin

rügt, dass die Vergabebehörde die Bewertung im Preiskriterium auf einer

Punkteskala von 0 bis 5 Punkten in übergrossen Notenschritten (0.5er Schritte)

vorgenommen und eine zu weite Bandbreite an realistischen Angebotspreisen

angenommen habe. Dies führe zu unzulässigen Verzerrungen zulasten der Beschwerdeführerin.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin ist in der vorliegenden Ausschreibung für

die Beschaffung von Schulmaterial eine Preisspanne von höchstens 30 % zulässig.

5.2.1

In der Tat wird das Vorgehen der Beschwerdegegnerin den effektiven

Preisunterschieden in den Offerten nicht gerecht. Zwar steht der Vergabestelle

bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den anderen

Zuschlagskriterien – ein erheblicher Spielraum zu (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00505,

E. 3.1 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). In dieses Ermessen greift

das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.

Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Indessen sind die

Offertpreise, im Gegensatz zu anderen Kriterien, mathematisch exakt bewertbar.

Es entspricht deshalb konstanter Praxis, die Bewertung entsprechend linear

exakt und nicht – wie vorliegend – bloss in Halbnotenschritten stark gerundet

zu bewerten (vgl. etwa Claudia Schneider Heusi, Die Bewertung des Preises in:

Aktuelles Vergaberecht, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 327 ff., S. 344 f.,

mit Hinweisen).

5.2.2

Die unhaltbare Bewertung durch die Vergabebehörde ist deshalb zu

korrigieren. Damit ist nicht weiter darauf einzugehen, dass die Beschwerdeführerin

die Ermittlung der Noten bzw. die Preisbereinigung nicht nachvollziehen kann,

zumal sie selbst den Zuschlag zum bereinigten Preis beantragt hat. Massgeblich

ist, dass die Angebote anhand der gängigen Formel (vgl. etwa VGr, 4. Mai

2017, VB.2016.00615, E. 4.4, 17. April 2014, VB.2013.00824,

E. 6.4; 21. April 2004, VB.2003.00469, E. 2.5 = BEZ 2004

Nr. 34 = ZBl 105/2004 S. 382)

nachfolgend ohnehin neu zu

bewerten sind.

5.2.3

Dabei ist vorab zu beachten, dass für die Bestimmung der Preisspanne die

tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist

(VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3.1 mit Hinweisen).

Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden

kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Bei anspruchsvollen

Dienstleistungen kann die Preisspanne über 50 % liegen (VGr, 4. Mai

2017, VB.2016.00615, E. 4.2; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 4.2;

22.

September 2010, VB.2010.00170, E. 5.4; 22. März 2006,

VB.2005.00602, E. 4.2). Wird die Bandbreite (Preisspanne) – wie vorliegend

erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten,

ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 23. Mai

2019, VB.2019.00109, E. 4.1.2; 10. April 2013, VB.2013.00132,

E. 5.1; 8. September 2010, VB.2009.00393, E. 7.2;

21.

September 2005, VB.2005.00227, E. 3.2). Massgeblich ins Gewicht

fallen können die tatsächlichen Angebotspreise nur, wenn – wie es vorliegend

allerdings der Fall ist – eine gewisse Anzahl an Offerten eingegangen sind und

deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben (VGr, 23. Mai

2019, VB.2019.00109, E. 4.1.2).

5.2.4

Vorliegend gingen sieben Angebote ein, von denen sich sechs in einem Rahmen

bewegen, der noch als ernsthaft bezeichnet werden kann. Einzig das Angebot der E

AG fällt klar aus dem Rahmen. Die Beschwerdegegnerin macht vor diesem Hintergrund

in haltbarer Weise geltend, angesichts der übrigen sechs Angebote sei eine

Preisspanne von 80 % realistisch. Tatsächlich beträgt die Differenz

zwischen dem tiefsten und dem höchsten der sechs zu berücksichtigenden Angebot

leicht über 80 %. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht

sagen, angesichts der Art der Beschaffung sei eine tiefere Preisspanne

zwingend. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es um die Beschaffung einer

Vielzahl von Produkten aus einem breiten Angebot geht, was – wie gesehen – zu

starken Preisunterschieden führen kann, die nicht als aussergewöhnlich

erscheinen.

5.2.5

Bei Anwendung der vertretbaren Preisspanne von 80 % (Fr. 47'359.52)

ergibt sich mit der dargelegten gängigen Formel folgendes Bild: Die

Beschwerdeführerin erreicht mit dem tiefsten Preis unverändert das Maximum von

300.

Punkten. Hingegen reduziert sich die Punktzahl der Mitbeteiligten vom

bisherigen Maximum auf neu 292,8 Punkte. Damit bleibt die Gesamtrangierung

unverändert, nämlich die Mitbeteiligte mit 487,8 Punkten auf Platz 1

und die Beschwerdeführerin unverändert mit 482,5 Punkten auf Platz 2.

6.

6.1.1

Die

Beschwerdeführerin richtet sich des Weiteren gegen die Bewertung ihres Angebots

im Kriterium "Gestaltung und Benutzerfreundlichkeit des Webshops".

6.1.2

Das

Angebot der Mitbeteiligten erhielt in der Bewertung die Maximalnote 5,

dasjenige der Beschwerdeführerin die Note 4,5. In den Bemerkungen wurden

bezüglich der Mitbeteiligten – im Vergleich zur Beschwerdeführerin – namentlich

folgende Punkte hervorgehoben: Filterfunktion, Schnellerfassung, Individuelle

Einstiegsseite, Funktion "Min./Max. Bestellbeträge festlegen" und

Automatische Hitliste häufig bestellter Artikel.

6.1.3

Zur

Filterfunktion führte die Beschwerdegegnerin in der ergänzenden Begründung aus,

eine solche bestehe nur in der Hauptmaske, jedoch sei eine nachträgliche

Eingrenzung des Resultats mittels Filter nicht möglich. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin

in der Replik nicht näher. Auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten

Filtermöglichkeiten lassen nicht erkennen, dass solche ausserhalb der

Hauptmaske greifbar sind.

Zur Schnellerfassung wiederholte die Beschwerdegegnerin, dass

eine solche nicht habe festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin

vermag nicht aufzuzeigen, dass eine solche Funktion vorhanden war.

Weiter führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die

Personalisierbarkeit bzw. die kundenspezifisch personalisierte Startseite des

Shops enthalte keine Möglichkeit zur Festlegung von min./max. Bestellbeträgen

sowie keine Hitliste, d. h.

eine Liste der am häufigsten bestellten Artikel. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin

vermögen nicht aufzuzeigen, dass die Möglichkeit zur Festlegung von min./max.

Bestellbeträgen vorhanden ist. Bezüglich der Hitliste führt sie aus, dass eine

Liste der zuletzt bestellten Produkte abgerufen werden könne. Das Vorhandensein

einer Hitliste (Angabe der am häufigsten gekauften Produkte) vermag die Beschwerdeführerin

dagegen nicht aufzuzeigen.

6.1.4

Insgesamt ergibt sich, dass die Kritik der Beschwerdegegnerin in einigen

Punkten unwiderlegt geblieben ist. Namentlich an der Kritik bezüglich der

Schnellerfassung, der Festlegung von min./max. Bestellbeträgen und der Hitliste

vermochte die Beschwerdeführerin keine begründeten Zweifel zu erwecken. Vor

diesem Hintergrund erscheint es noch als vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin

beim Angebot der Beschwerdeführerin im Kriterium Webshop einen geringfügigen

Abzug gemacht und deswegen nicht die Maximalnote 5, sondern die Note 4.5

vergeben hat.

6.1.5

Anzufügen bleibt, dass das Transparenzgebot nicht zwingend eine vorgängige

Bekanntgabe von Unterkriterien verlangt, welche – wie vorliegend – bloss der

Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen (vgl. VGr, 29. November

2018, VB.2018.00631, E. 3.4; 22. Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2

mit Hinweisen).

6.2

Die

Beschwerdeführerin rügt die Bewertung ihres Angebots im Kriterium

"Lieferkonzept, Lieferfrequenz, Mindestbestellwert".

6.2.1

Dabei ist vorweg zu präzisieren, dass die Beschwerdegegnerin dieses Kriterium

in den Ausschreibungsunterlagen, zwar fälschlicherweise als Z1 nummeriert, aber

dennoch klar ersichtlich mit dem Begriff "Ökologie" ergänzt hat.

Dabei wurde auch explizit die Frage gestellt, ob die Anlieferung umweltschonend

erfolge.

6.2.2

Das Angebot der Mitbeteiligten erhielt in der Bewertung die Maximalnote 5,

dasjenige der Beschwerdeführerin wiederum die Note 4,5. In den Bemerkungen

wurde bezüglich der Mitbeteiligten im Vergleich zur Beschwerdeführerin namentlich

auf das Vorhandensein einer Software zur Tourenoptimierung sowie der Analyse

von Bestellungen zur Minimierung von CO2 hingewiesen. Ferner wurde

erwähnt, dass die Unternehmensgrösse die Leerfahrten reduziere.

6.2.3

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der

Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen

Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen

Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 6. August

2018, VB.2018.00350, E. 4.3.1; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7;

23.

Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999,

VB.98.00327, E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

3.

A., Zürich etc. 2013, N. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde

gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen

Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit anzunehmen,

rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei offensichtlichen Mängeln.

Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen Mängeln der

Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes

Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,

VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).

Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den

Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte

feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1).

Angesichts des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden

sowie aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im

Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu

stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).

Aus den erwähnten Ausschreibungsunterlagen

war klar ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin das in Frage stehende

Kriterium auch unter dem Aspekt der Ökologie beurteilen würde. Folglich wären

Beanstandungen zur Rechtswidrigkeit einer Berücksichtigung ökologischer Aspekte

nach dem Grundsatz von Treu und Glauben spätestens mit der Offerteinreichung

bei der Beschwerdegegnerschaft zu deponieren gewesen. Die Beschwerdeführer

durfte nicht abwarten, ob der Vergabeentscheid für sie positiv ausfällt, und

andernfalls mit Beschwerde die Neubewertung unter Ausserachtlassung

ökologischer Aspekte verlangen. Damit erweist sich die Rüge als

verspätet.

6.2.4

Sodann erweist es sich als nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin dem

Angebot der Beschwerdeführerin auch in diesem Kriterium nicht das Punktemaximum

erteilt hat. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie verfüge ebenfalls

über eine Software zur Tourenoptimierung, räumt aber zumindest sinngemäss ein,

dass sie dies im Angebot nicht vermerkt hat. Massgeblich sind jedoch die

Angaben in der Offerte: Angebote sind innert Frist schriftlich und vollständig

bei der Vergabebehörde einzureichen (§ 24 Abs. 1 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Die Beurteilung der

Angebote erfolgt grundsätzlich in dem Stand, in welchem sie der Vergabebehörde

bei der Offerteingabe eingereicht werden (VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00417, E. 5.3). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus kann

sich immerhin eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen

auf Fehler hinzuweisen, die er begangen hat oder die er im Begriff ist zu

begehen. Diese Pflicht setzt jedoch voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen

ist und rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E. 3a; VGr, 21. August

2014, VB.2014.00211, E. 6.1; je mit weiteren Hinweisen). Von einem

überspitzten Formalismus ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Mangel auf

ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist (vgl. VGr, 23. November

2001, VB.2001.00215, E. 7).

Da vorliegend keine

Anhaltspunkte für ein Versehen in der Offertstellung der Beschwerdeführerin

anzunehmen sind, bestand für die Vergabebehörde kein Anlass für ein Nachfragen.

Sie durfte den Inhalt der Offerte ohne Weiterungen bewerten. Dasselbe gilt

bezüglich der Bestellanalyse.

6.2.5

Schon aus diesen Überlegungen erscheint es als haltbar, dass der Beschwerdeführerin

nicht die Maximalnote vergeben wurde. Es ist deshalb nicht näher darauf

einzugehen, ob die Unternehmensgrösse der Anbietenden zu Recht mitbeurteilt

wurde. Schliesslich lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin auch keineswegs

sagen, die Anbietenden hätten nicht damit rechnen müssen, dass das

Unterkriterium Ökologie mit 20 % des Zuschlagskriteriums gewichtet würde,

zumal dies in der Gesamtrechnung eine Gewichtung von nur 2 % ergibt.

6.3

Im

Kriterium Referenzen/Erfahrungen erhielten beide Verfahrensbeteiligten die Note

4,5. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte sie das Punktemaximum

verdient bzw. hätte sie besser bewertet werden müssen als die Mitbeteiligte.

Sie verweist dazu darauf, dass beim Referenzobjekt 3 der Mitbeteiligten

nicht die Schule, sondern die Einwohnergemeinde Auftraggeberin sei. Zudem rügt

die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bezüglich der

Referenzangaben Abklärungen unterlassen.

6.3.1

Zunächst fällt ins Gewicht, dass die Vergabebehörde auf Referenzangaben

grundsätzlich abstellen kann. Die Vergabebehörde ist nicht verpflichtet, bei

den Referenzgebern Erkundigungen einzuholen bzw. unvollständige Angaben zu

ergänzen (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00456, E. 4.3.4;

7.

April 2016, VB.2015.00715, E. 3.5.3; vgl. auch BGr, 23. Juli

2013,2C_91/2013, E. 3.2). Besondere Umstände, die das Einholen von

Referenzen erforderlich gemacht hätte, bestehen nicht. So hat die

Vergabebehörde mit den Ausschreibungsunterlagen nicht etwa angekündigt, die

Referenzangaben würden anhand von Referenzauskünften überprüft und bewertet;

auch bestehen keine begründeten Zweifel an den Angaben in den Offerten.

6.3.2

Sodann hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die Maximalnote sei nur an

die eine Anbieterin gegangen, die eine Referenz mit einem sehr ähnlichen Bestell-/Lieferkonzept

vorgelegt habe. Dies hatte sie bereits in der Bewertung ausgeführt und ist

grundsätzlich als sachliches Beurteilungskriterium zu werten. Ebenfalls nicht

durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis, wonach eine

Referenz der Mitbeteiligten tiefer zu bewerten sei, da es nicht um die

Belieferung einer Schulgemeinde gegangen sei. Aus der Offerte der Mitbeteiligten

ergibt sich allerdings, dass dieses Referenzprojekt "Schulmaterial,

Kopierpapier und Bastelmaterial" betraf, also durchaus die hier infrage

stehenden Produkte.

6.3.3

Selbst wenn der Mitbeteiligten zwingend eine tiefere Note hätte vergeben

werden müssen, so wäre jedenfalls die Note 4 vertretbar gewesen. In diesem

Fall würde sich ihr gewichtetes Resultat allerdings nur um 5 Punkte

reduzieren. Mit der Änderung würde die Mitbeteiligte mit 482,8 Punkten weiterhin

auf Platz 1 und die Beschwerdeführerin mit unverändert 482,5 Punkten

auf Platz 2 verbleiben.

7.

Zusammengefasst erweist sich die Rüge bezüglich der Bewertung

des Preiskriteriums zwar teilweise als begründet. Im Übrigen vermag die

Beschwerde jedoch nicht durchzudringen und verbleibt das Angebot der Mitbeteiligten

auch bei rechtmässiger Bewertung des Preiskriteriums auf Rang 1. Der

Zuschlag an die Mitbeteiligte ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden und

die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen

mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Jedoch können die Kosten einem Beteiligten nach dem

Verursacherprinzip auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens

überbunden werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], § 13 N. 59).

Es besteht vorliegend insoweit Anlass für ein Abweichen vom

Unterliegerprinzip, als die Beschwerdegegnerin mit der unzulässigen Bewertung

der Angebote im Preiskriterium mit einen Grund für die Beschwerdeerhebung

gesetzt hat. Dies rechtfertigt es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin trotz deren Unterliegens lediglich zu drei Vierteln und der

Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

8.2

Gemäss § 17

Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden Partei eine

Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte;

entschädigungspflichtig ist grundsätzlich die unterliegende Partei.

Ausnahmsweise können jedoch – analog zur Kostenverlegung – auch die

Parteientschädigungen unter (Mit-)Berücksichtigung des Verursacherprinzips

zugesprochen werden (vgl. Plüss, § 17 N. 25 ff.).

Dazu fällt in Betracht, dass die anwaltlich vertretene

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur ihre

Begründungspflicht nachgeholt hat. Für die Beschwerdeführerin besteht unter

Berücksichtigung des Verursacherprinzips trotz ihres Unterliegens ein Anspruch

auf eine reduzierte Parteientschädigung gegenüber der Vergabebehörde. Als

angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Die Mitbeteiligte trifft

auch unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips keine

Entschädigungspflicht.

9.

Ausgehend von einem geschätzten jährlichen Lieferauftrag in

der Höhe von Fr. 60'342.02 ist der im Staatsvertragsbereich massgebliche

Schwellenwert bei der Laufzeit von fünf Jahren überschritten (Art. 1

lit. a der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre

2018.

und 2019 [SR 172.056.12]). Demzufolge ist gegen diesen Entscheid die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht

dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 4'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin

zu 1/4 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese

nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…