VB.2019.00451
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00451
1. April 2020Deutsch25 min
(URT.2020.21612)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00451
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
1.1
A,
1.2
B,
2.
C,
3.1 D,
3.2 E,
alle vertreten durch
Nr. 1.1, A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat der Stadt Uster, vertreten durch den Stadtrat, dieser
vertreten durch RA G,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Gestaltungsplan,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. März 2016 setzte der
Gemeinderat der Stadt Uster den öffentlichen Gestaltungsplan "Spital Uster",
bestehend aus Vorschriften zum Gestaltungsplan vom 11. September 2015
sowie Situationsplan 1:500, Querschnitt und Schnitte 1:500 vom 11. September
2015, fest und unterstellte diesen der freiwilligen Urnenabstimmung. Die
Stimmberechtigten der Stadt Uster stimmten der Festsetzung des Gestaltungsplans
am 5. Juni 2016 mit 80,61 % Ja-Stimmen zu. Mit Verfügung vom 15. Dezember
2016 genehmigte die Baudirektion die Festsetzung des Gestaltungsplans.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 erhoben A, B, C, D
und E Rekurs und Gemeindebeschwerde gegen die Festsetzung des öffentlichen
Gestaltungsplans Spital Uster durch den Gemeinderat vom 21. März 2016, die
Gemeindeabstimmung vom 5. Juni 2016 und die Genehmigung durch die
Baudirektion vom 15. Dezember 2016 und beantragten deren Aufhebung. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs und die Gemeindebeschwerde mit Entscheid vom
5.
Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat, unter Auflage der
Verfahrenskosten von Fr. 13'000.- an die Beschwerdeführenden.
III.
Am 7. Juli 2019 reichten A, B, C, D und E
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein, mit dem Antrag, Dispositiv-Ziffern I
und II des Entscheids des Baurekursgerichts seien aufzuheben und den im Rekurs
und der Gemeindebeschwerde gestellten Anträgen sei Folge zu leisten.
Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer II aufzuheben und die Kostenverteilung
neu zu regeln.
Der Gemeinderat der Stadt Uster beantragte am 29. August
2019.
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Baurekursgericht und die
Baudirektion beantragten am 18. Juli 2019 bzw. am 5. September 2019
die Abweisung der Beschwerde.
Am 18. September 2019 reichten die
Beschwerdeführenden eine weitere Stellungnahme ein.
Am 14. Oktober 2019 stellten die
Beschwerdeführenden ein Ausstandsbegehren mit Bezug auf Verwaltungsrichter André
Moser. Diesem wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 stattgegeben, und
Verwaltungsrichter André Moser wurde durch Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker
ersetzt.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 erklärten die
Beschwerdeführenden 1 und 2, die ihre Liegenschaft an der I-Strasse
verkauft hatten, ihr Desinteresse an ihrer Beschwerde hinsichtlich des
planungsrechtlichen Rekurses, hielten aber an den mit Gemeindebeschwerde
erhobenen Rügen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG überprüft das Baurekursgericht als Rekursinstanz alle Mängel, insbesondere
auch die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der Anordnungen (lit. c).
Folglich kommt ihm von Gesetzes wegen umfassende Kognition zu, womit Art. 33
Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Nachachtung verschafft wird, der eine
volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine Rechtsmittelinstanz
verlangt. Eine derartige Überprüfung schliesst nicht aus, dass sich die
Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit
kommunaler Planungsmassnahmen zu befinden ist (Art. 2 Abs. 3 RPG).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Rechtsmittelbehörde damit
nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösungen wählen bzw. eine
zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der
kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände,
so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren (VGr, 29. November 2018,
VB.2018.00374, E. 2 m. H.).
Demgegenüber
ist das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren auf die Rechtskontrolle
einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung beschränkt
(§ 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen
kommunalen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im
Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung
und Gesetzgebung entspricht bzw. ob die Gemeinde ihr planerisches Ermessen
missbraucht oder überschritten hat (VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564,
E. 1.4; VGr, 13. Februar 2014, VB.2013.00319, E. 4 m. H.).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil eine
materielle Auseinandersetzung mit den Einwendungen nicht stattgefunden habe, da
massgebliche Entscheidungen und Interessenabwägungen dem
Gestaltungsplanverfahren zeitlich vorgelagert vorgenommen und falsch
wiedergegeben worden seien. Letzteres treffe insbesondere auf die Sonderbauvorschriften
Wageren und die Kenntnis der Gestaltungsplanpflicht im Architekturwettbewerb
zu.
Raumplanungsrechtliche Festlegungen seien sodann Anordnungen,
weshalb die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes betreffend das
rechtliche Gehör unmittelbar anwendbar seien. Es habe sich keine Instanz
materiell mit den erhobenen Einwendungen und Rügen befasst.
3.2
Das
rechtliche Gehör im Nutzungsplanverfahren ist gewahrt, wenn sich gemäss Art. 33
RPG eine Rekursbehörde mit voller Kognition mit den Anliegen der Legitimierten
auseinandersetzt (BGE 135 II 286 E. 5.3). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu allen
relevanten Gesichtspunkten zu äussern, sowie den Anspruch auf Prüfung der
Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden und auf einen
begründeten Entscheid (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; § 10 Abs. 1
und § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., Zürich
etc. 2016, N. 835 ff., 838; Alain Griffel in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 35 und § 28 N. 5; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 10 N. 34). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinanderzusetzen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1
S. 277 mit Hinweisen; Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 29
N. 23 und 25).
3.3
Die Vorinstanz hat sich mit den Rügen der
Beschwerdeführenden in rechtsgenügender Weise und mit voller Kognition
auseinandergesetzt, auch mit den Vorbringen, dass die massgeblichen
Entscheidungen und Interessenabwägungen dem Gestaltungsplanverfahren zeitlich
vorgelagert vorgenommen worden seien und dass im Architekturwettbewerb die
Gestaltungsplanpflicht nicht bekannt gewesen sei. Materiell sind diese Fragen
in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen. Bereits die umfassende Prüfung der
Vorinstanz genügt den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs
gestützt auf Art. 33 RPG (BGE 135 II 286 E. 5.3). Darüber hinaus fand
bereits im vorangehenden Gestaltungsplanverfahren eine rechtsgenügende
Mitwirkung im Sinn von § 7 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) statt. Die Beschwerdeführenden halten einleitend zur Begründung der
Gehörsverletzung zwar fest, massgebliche Entscheidungen seien ihrer
Einflussnahme entzogen gewesen. Sie verkennen dabei, dass im Planungsverfahren
nicht die Einflussnahme, sondern lediglich die Mitwirkung der Bevölkerung
vorgesehen ist, indem sie ihre Einwendungen vorbringen kann und diese behandelt
werden. Das Verfahren wurde in dieser Hinsicht korrekt durchgeführt.
4.
Die Beschwerdeführenden führen aus, die Delegation der
Planung vom Kanton an die Gemeinden gehe mit einer Beschränkung der
Gemeindeautonomie einher. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen
im Mitbericht des Amts für Raumentwicklung zu verweisen, wonach zwar gemäss
§ 84 Abs. 2 PBG der Kanton die Gestaltungspläne für Bauten und
Anlagen festsetzt, die im kantonalen oder regionalen Richtplan enthalten seien.
Gemäss kantonalem Richtplan (Pt. 6.1.2) kann diese Kompetenz im Einzelfall
aber an die Standortgemeinde abgetreten werden, wenn die kantonale
Aufgabenerfüllung dadurch nicht infrage gestellt wird. Das Amt für
Raumentwicklung hat zu Recht festgehalten, dass kein Rechtsnachteil der
Beschwerdeführenden aufgrund der Übertragung der Festsetzungskompetenz
ersichtlich sei und solches von diesen auch nicht geltend gemacht werde. Die
aufgrund des kantonalen Richtplans zulässige Delegation der Planungskompetenz
an die Standortgemeinde hat keinen Einfluss auf die Durchführung des Verfahrens
und auf den Umfang der Gemeindeautonomie. Insofern besteht kein
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden.
5.
5.1
Der
Gestaltungsplan ist ein Sondernutzungsplan, welcher eine architektonisch und
hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste
Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen bezweckt
(Peter Hänni, Planungs-, Bau-, und Umweltrecht, Bern 2016, S. 247). Er legt
für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessung sowie die
Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend fest; dabei darf von den
Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen
abgewichen werden (§ 83 Abs. 1 PBG).
Der Gestaltungsplan darf im raumplanerisch zulässigen Rahmen
und abweichend von der bisherigen Grundordnung Bestimmungen erlassen und damit
weitere Baumöglichkeiten eröffnen. Zur Grundordnung gehört dabei nicht nur die
Regelbauweise, sondern jede Bauweise, welche nach einer von der Legislative
erlassenen Ordnung gestattet ist. Dazu gehören auch allfällige
Sonderbauvorschriften (VGr, 29. November 2018, VB.2018.00374, E. 3.3;
VGr, 4. Dezember 2003, VB.2002.00376, E. 7b).
Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung
raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen
gegeneinander ab, indem sie a) die betroffenen Interessen ermitteln, b) diese
Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der
anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen
berücksichtigen, c) diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid
möglichst umfassend berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
über die Raumplanung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Sie legen die
Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Art. 3 Abs. 2
RPV).
5.2
Die
Beschwerdeführenden rügen, es sei im Planungsprozess auf angeblich bereits
erfolgte, abschliessende Interessenabwägungen ausserhalb des Gestaltungsplanverfahrens
verwiesen worden, und die berührten Interessen seien nicht erhoben worden.
Sodann habe der Beschwerdegegner im Rahmen der Interessenabwägung auf
Vorschriften verwiesen, welche nicht mehr in Kraft seien, da auf die
Sonderbauvorschriften "Wageren" aus dem Jahr 1984 verwiesen worden
sei, welche jedoch 1994 revidiert worden seien. Die Vorinstanz habe sich
ausführlich mit dem öffentlichen Interesse auseinandergesetzt, obwohl dieses
nie bestritten worden sei, und sie habe mit einem willkürlichen öffentlichen
Interesse argumentiert. Selbst wenn das von der Vorinstanz angeführte
öffentliche Interesse der zentrums- und wohnortnahen Rehabilitation massgeblich
wäre, hätte dieses auch mit einem um 90° gedrehten Bettentrakt erfüllt werden
können. Sodann sei der Verweis der Vorinstanz auf das Baubewilligungsverfahren
unhaltbar, die Interessenabwägung habe bereits im Gestaltungsplanverfahren
stattzufinden. Schliesslich sei bei der Ausschreibung für den
Architekturwettbewerb nicht bekannt gemacht worden, dass der Kanton ohnehin
einen Gestaltungsplan gefordert habe, weshalb sich ausser dem Siegerprojekt
alle Projekte im Rahmen der Grundordnung bewegt hätten.
5.3
Der
Beschwerdegegner führt aus, eine ästhetische Würdigung der aufgrund des
Gestaltungsplans möglichen Überbauung sei nur insoweit vorzunehmen, als es um
die Zulassung von Baukörpern mit den im Situationsplan definierten Ausmassen
gehe. Die Detailprojektierung erfolge erst im nachgelagerten
Baubewilligungsverfahren, weshalb auch die Frage der rechtsgenügenden
Einordnung erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die
nachfolgende Baubewilligung gerichtlich beurteilt werden könne. Im
Planungsbericht sei detailliert auf die städtebauliche Setzung und Architektur
sowie auf den Schattenwurf eingegangen worden. Zentral sei zudem, dass die
demokratischen Mitwirkungsrechte nicht eingeschränkt worden seien. Inwiefern
sodann ein 90° gedrehter Bettentrakt geeignet sei, im Sinne der divergierenden
öffentlichen und privaten Interessen praktische Konkordanz herzustellen, sei
unklar. Zudem handle es sich dabei um eine Frage der Einordnung des
Bauvorhabens.
5.4
Für
öffentliche Gestaltungspläne ist insbesondere ein wesentliches öffentliches
Interesse vorausgesetzt; ohne dessen Ermittlung kann in diesem Bereich keine
Interessenabwägung stattfinden. Auch bei der Interessenabwägung sind vorab die
öffentlichen Interessen für die Prüfung des zulässigen Baubereichs und -umfangs
abzuwägen und hat eine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht
zu erfolgen (VGr, 21. August 2014, VB.2013.00748, E. 7.2). Die
Vorinstanz hat daher zu Recht die bestehenden öffentlichen Interessen am
Gestaltungsplan erwogen und ist damit dem Erfordernis einer vollen Überprüfung
des Nutzungsplans nachgekommen.
Vorausgesetzt ist
sodann, dass sich Gestaltungspläne an die Planungsziele und -grundsätze halten
(Art. 3 RPG) sowie der übergeordneten Planung (§ 16 PBG) entsprechen
und dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2
RPG). Das öffentliche Interesse am Planungsauftrag und damit auch die Grenzen
des Planungsermessens gegenüber allfälligen privaten Interessen und die
Handlungsspielräume der Behörden werden aus den Bestimmungen von Art. 1
und Art. 3 RPG ermittelt (Hänni, S. 87). Die einschlägigen
Planungsgrundsätze sind vorliegend die rechtsgenügende Einordnung in die
Landschaft (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG) und die Bestimmung eines
sachgerechten Standorts (Art. 3 Abs. 4 RPG, Art. 3 Abs. 3
lit. abis RPG, § 18 Abs. 2 lit. d und f PBG). Im Rahmen der dargelegten Vorschriften ist
einzig zu prüfen, ob der Gestaltungsplan der übergeordneten Planung und
Gesetzgebung zu genügen vermag und ob er nicht offensichtlich unangemessen und
unzweckmässig ist.
5.5
Gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG sorgen
die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei
Planungen in geeigneter Weise mitwirken kann. Die Vorschläge und Einwendungen
der Bevölkerung sind bei der Festsetzung nicht nur entgegenzunehmen, sondern
auch materiell zu behandeln (BGE 135 II 286 E. 4.1).
5.6
Soweit die
Beschwerdeführenden rügen, es sei im Planungsbericht auf die
Sonderbauvorschriften Wageren aus dem Jahr 1984 verwiesen worden, welche nicht
mehr in Kraft seien, ist zunächst festzuhalten, dass es beim Verweis auf
rechtliche Bestimmungen üblich ist, das Datum ihres ersten Erlasses zu nennen,
auch wenn diese in der Folge revidiert werden und jeweils die aktuelle Fassung
gilt, wie dies auch beim Zitieren von Gesetzestexten praktiziert wird. Aus der
Datierung der Sonderbauvorschriften im Planungsbericht zu schliessen, dass
sämtliche mit der Sache befassten Experten, das kantonale Amt für
Raumentwicklung, die Parlamentarier der Stadt Uster und die Stimmberechtigten
von falschen Grundlagen ausgegangen seien, ist in keiner Weise nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, im gesamten Planungsprozess sei allen
Akteuren der falsche Eindruck vermittelt worden, dass die Interessenabwägung
zugunsten unlimitierter Bauten in einer Höhe von 25 m bereits 1984
stattgefunden habe. Worauf sie diese Annahme stützen, führen sie nicht aus,
sondern verweisen auf die Rz. 39 bis 72 ihrer Rekursschrift. Dort wird
ausgef.rt, nach der Regelung der Sonderbauvorschriften aus dem Jahr 1984 seien
maximal fünf Vollgeschosse möglich gewesen, was der damaligen Regelung in der Zone
für öffentliche Bauten entsprochen habe. Im Jahr 1994 wurde dann in Art. 3
Abs. 1 der Sonderbauvorschriften festgesetzt, dass hinsichtlich der
Geschosszahl die Vorschriften der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
gelten. Im Fazit der Rekursschrift halten die Beschwerdeführenden selbst fest,
an der maximalen Geschosszahl habe sich mit der Revision im Jahr 1994 gegenüber
der ursprünglichen Fassung im Jahr 1986 nichts geändert, weshalb diesbezüglich
selbst unter der unwahrscheinlichen und unbelegten Annahme, dass Architekten,
Stadtplaner, Gemeinderäte, Stimmberechtigte und Genehmigungsbehörde von einer
nicht mehr aktuellen Fassung der Sonderbauvorschriften ausgingen, keine
Änderung der Voraussetzungen resultiert.
Die Mehrlängenzuschläge gemäss Art. 3 Abs. 2 der
Sonderbauvorschriften – in der ursprünglichen wie der revidierten Fassung –
waren im Planungsprozess nie Thema. Es ist daher davon auszugehen, dass bekannt
war, dass diese Vorschrift mit dem Gestaltungsplan keine Anwendung mehr finden
würde.
Wie die Vorinstanz ausführt, sind gemäss Art. 38 der Bau- und Zonenordnung (BZO) und
gemäss Art. 3 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften Wageren fünf
Vollgeschosse und zwei Dachgeschosse möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass im
Rahmen der Planung von etwas anderem ausgegangen wurde.
5.7
Das Vorbringen der Beschwerdeführenden,
der Beschwerdegegner habe darauf verwiesen, die Interessenabwägung habe bereits
im Jahr 1984 bei der Festsetzung der Sonderbauvorschriften Wageren
stattgefunden, wobei diese 1994 revidiert worden seien, ist nicht geeignet,
eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Interessenabwägung durch Unterbleiben der
Interessenabwägung für den Gestaltungsplan insgesamt zu begründen. Der Hinweis
des Beschwerdegegners im Bericht zu den Einwendungen auf die Interessenabwägung
im Rahmen der Ortsplanung mit der Bezeichnung der Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen und den Sonderbauvorschriften für das Gebiet Wageren bezog sich auf
das Begehren, Variantenstudien zu stadtplanerischen und denkmalpflegerischen
Aspekten zu erstellen. Diesbezüglich ist die im Zusammenhang mit diesen
Vorgaben erfolgte Interessenabwägung insofern von Bedeutung, als in
städtebaulicher Hinsicht im Zusammenhang mit den Sonderbauvorschriften Wageren
davon ausgegangen wurde, dass mit Blick auf Geschosszahl, Ausnützung,
Gebäudelänge usw. bereits bei Erlass der Sonderbauvorschriften ein erheblicher
Spielraum für die Entwicklung des Spitals belassen wurde. Dies ist nicht zu
beanstanden. Die vom Beschwerdegegner im Zusammenhang mit den Sonderbauvorschriften
Wageren angeführte Interessenabwägung führte zum Ergebnis, dass an diesem
Standort eine Weiterwicklung des Spitals bereits zu einem früheren Zeitpunkt
grundsätzlich ermöglicht werden sollte. Anzulehnen war somit an die in diesem
Zusammenhang vorgenommene Standortbeurteilung. Dies führt jedoch nicht dazu,
dass im Gestaltungsplan selbst keine weitergehende Interessenabwägung
vorgenommen wurde. Der Bericht setzt sich mit den Rahmenbedingungen für den
Ausbau des Rehabilitationsangebots auseinander, mit dem Mobilitätskonzept, mit
den Anforderungen an die Parkierung, mit der städtebaulichen Setzung und
Architektur, dem Schattenwurf, Verkehr, Freiraum und Umwelt. Bauten, Anlagen,
Umschwung und Terrainveränderungen sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine besonders
gute Gesamtwirkung erreicht wird (Art. 8 der Gestaltungsplanvorschriften,
GPV). Die unüberbaut bleibenden Flächen sind parkartig zu gestalten und mit den
an das Planungsgebiet angrenzenden Freiräumen so zu verbinden, dass ein
durchgehender Grünraum entsteht (Art. 9 Abs. 1 GPV). Für den Verkehr
und die Freiräume wurde ein Betriebs- und Gestaltungskonzept mit
Variantenstudium erstellt. Schliesslich wurden sämtliche privaten Einwendungen
im Bericht zu den Einwendungen beantwortet und es wurde über den
Gestaltungsplan eine Urnenabstimmung durchgeführt.
5.8
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden bedeutet der Begriff "umfassende Interessenabwägung"
im raumplanungsrechtlichen Kontext nicht, dass sich die Gemeinde umfassend mit
jeder einzelnen privaten Einwendung im Detail auseinandersetzen muss bzw. im
Bereich der geltend gemachten Einwendungen selber weiter ermitteln muss, wie
etwa bei der Frage, ob der Bettentrakt um 90° zu drehen sei. Die Gewichtung der
widerstreitenden Interessen ist eine Ermessenfrage (vgl. BGr, 9. August
2016, 1C_398/2015, E. 4.2). Umfassende Interessenabwägung bedeutet somit
nicht, dass jedem geltend gemachten Interesse das gleiche Gewicht eingeräumt
werden muss, sondern vielmehr, die ermittelten und beurteilten Interessen zum
Entscheid zu integrieren, sodass sie am Ende möglichst umfassend wirksam werden
können. Dabei muss nicht zwingend ein ausgleichender Kompromiss resultieren
(Pierre Tschannen, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich
1999, Art. 3 RPG Rz. 31 f). Die Tatsache, dass Vorschläge der
Beschwerdeführenden, wie etwa das Abdrehen des Bettenhauses, nicht
berücksichtigt wurden, führt nicht zur Annahme einer fehlenden Interessenabwägung.
Der Beschluss, diesem Vorschlag nicht folgen, resultierte aus der Würdigung der
gesamten Interessen sowie auf der Grundlage des ausgelobten und im Rahmen des
Planungsermessens für gut befundenen Projekts, welches dies nicht vorsieht. Die
Beurteilung des Projekts durch das Preisgericht durfte, soweit damit Interessen
wie die städtebauliche und architektonische Qualität oder die Nachhaltigkeit
beurteilt wurden, in die behördliche Interessenabwägung einfliessen und ist nur
in diesem Rahmen der Beurteilung durch das Gericht zugänglich.
5.9
Die Beschwerdeführenden monieren sodann,
dass die Vorinstanz bei ihren Erwägungen zu sehr auf das Ergebnis der
Interessenabwägung fokussiere. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz im Rahmen
ihrer Prüfung das Zustandekommen des Ergebnisses genügend würdigt, müssen sich
Fehler in der Abwägung, um im Sinn eines Rechtsfehlers erheblich zu sein, im
Abwägungsergebnis niederschlagen. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2
RPV, wonach die Behörden die Interessenabwägung in der Begründung ihrer
Beschlüsse darzulegen haben (Hänni, S. 91). Ist das Ergebnis der
Interessenabwägung im Einklang mit den Planungsgrundsätzen, dem übergeordneten
Recht, der übergeordneten Planung sowie nicht offensichtlich unangemessen und
unzweckmässig, so ist davon auszugehen, dass die Interessenabwägung in rechtmässiger
Weise stattgefunden hat.
5.10
Die Beschwerdeführenden weisen mehrfach
auf die aus der Entstehungsgeschichte der Sonderbauvorschriften Wageren
resultierende demokratische, gewollte Bebauungsstruktur auf dem Spitalhügel
hin. Durch den Gestaltungsplan werden die Sonderbauvorschriften ausser Kraft
gesetzt, wiederum demokratisch legitimiert durch die erfolgte Urnenabstimmung.
Es entspricht dem Wesen der Demokratie, dass eine einmal festgesetzte Ordnung auf
dem gleichen demokratischen Weg durch eine andere Ordnung gesetzt wird. Wie die
Vorinstanz zu Recht festhält, sind somit die Sonderbauvorschriften Wageren nur
noch insofern relevant, als im Zusammenhang mit der übrigen
Rahmennutzungsplanung zu prüfen ist, ob die Abweichungen von der Grundordnung
gerechtfertigt sind (vgl. BGE 135 II 209 E. 5.2).
6.
6.1
Gemäss § 83 Abs. 1 PBG ist der
Gestaltungsplan bindend, was Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die
Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten betrifft. Diese Randbedingungen können
im anschliessenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr überprüft werden, wohl
aber die architektonische Gestaltung der Bauten.
6.2
Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b
RPG müssen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen.
Dabei ist sicherzustellen, dass sich die Bauten bei Ausschöpfen der Bauvolumina
rechtsgenügend in die Landschaft einordnen, ohne dass einem Bauvorhaben mit
Bezug auf sein Volumen die Verletzung der ästhetischen Generalklausel
vorgeworfen werden kann (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel
Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Wädenswil 2019, S. 184, auch zum
Folgenden). Diese Frage ist jedoch klar abzugrenzen von der Detailprojektierung
im Baubewilligungsverfahren und die Frage der rechtsgenügenden Einordnung im
Baubewilligungsverfahren. Dieselbe Abgrenzung ist auch bei den gestalterischen
Anforderungen an Hochhäuser gemäss § 284 Abs. 2 PBG vorzunehmen.
6.3
Die Beschwerdeführenden beanstanden die
Feststellung der Vorinstanz, wonach die gerügte Nichtkenntnis der übrigen
Architekturteams über die Grundordnung respektive über die Möglichkeit eines
Gestaltungsplans schon deshalb nicht zum Rügeziel führe, weil im
Gestaltungsplanverfahren aufgrund des PBG ohnehin keine Pflicht zur
Durchführung von Architekturwettbewerben bestehe. In letzterer Erwägung ist der
Vorinstanz nicht nur beizupflichten, sondern es ist darüber hinaus
festzuhalten, dass auch dann, wenn einem Gestaltungsplan wie hier ein konkretes
Projekt zugrunde liegt, der Plan hinsichtlich Gestaltung und Einordnung nicht
bis in die architektonische Detailplanung gehen darf, sondern grundsätzlich
auch die Verwirklichung anderer Projekte zulassen muss (VGr, 13. Januar
2010, VB.2009.00319, E. 6.2). Wettbewerbsausschreibung und Gestaltungsplan
sind somit unabhängig voneinander zu beurteilen und die Frage, ob die
Wettbewerbsausschreibung von einer Gestaltungsplanpflicht ausging, ist für
Beurteilung der Gesetzmässigkeit des Gestaltungsplans nicht von Bedeutung.
Demgegenüber ist es zulässig, die dem einmal ausgelobten Projekt
zugrundeliegenden Überlegungen in die Interessenabwägung einfliessen zu lassen.
7.
7.1
Nach Art. 47 Abs. 1 RPV
erstattet die Behörde, die die Nutzungspläne erlässt, der kantonalen
Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die
Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG),
die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne
und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG)
berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts,
insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Adressatin des
Planungsberichts nach Art. 47 RPV ist die kantonale Genehmigungsbehörde im
Sinn von Art. 26 RPG.
7.2
Die Beschwerdeführenden rügen, entgegen
der Ausführungen der Vorinstanz sei im Planungsbericht nicht fachkundig auf die
architektonische Beurteilung im Planungsbericht Bezug genommen worden, sondern
die Interessenabwägung habe abschliessend auf den Wettbewerb verwiesen. Dem
kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass
Ausführungen im Planungsbericht zum Wettbewerbsprojekt zulässig seien. Darüber
hinaus enthält der Bericht zahlreiche weitere Erläuterungen zur städtebaulichen
Setzung und Architektur und zu weiteren mit dem Gestaltungsplan im Zusammenhang
stehenden Interessen.
Überdies hat die
Ausschreibung des Wettbewerbs die auch für die Interessenabwägung relevanten
raumplanerischen Ziele detailliert ausgeführt, etwa eine städtebaulich,
architektonisch und funktional herausragende Lösung, eine gute Integration der
Neubauten in das ganze Areal, eine gute Raumzuordnung und kurze Verbindungswege
und sowie die Auswirkungen auf Verkehr und Umwelt und viele weitere
Zielsetzungen, welche Inhalt einer umfassenden Interessenabwägung sind. Die
Durchführung eines Wettbewerbs hat zweifellos dazu beigetragen, die Qualität
der Planung zu erhöhen. Für den Bericht über den Umgang mit den Anregungen aus
der Bevölkerung ergibt der Bericht über die Einwendungen genügenden Aufschluss.
8.
8.1
Mit einem Gestaltungsplan wird die
geltende Grundordnung ersetzt (§ 83 Abs. 1 PBG). Abweichungen von der
Rahmennutzungsplanung sind zulässig, sie dürfen aber nicht dazu führen, dass
die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts
entleert wird (BGE 135 II 209 E. 2.5). Wird mit dem Gestaltungsplan von
der Grundordnung abgewichen, müssen die Lage und äusseren Abmessungen der
Bauvolumen wenigstens in groben Zügen bestimmbar sein. Es muss im Einzelfall
möglich sein, die maximalen raumwirksamen Festlegungen zu erkennen und zu
prüfen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 182).
8.2
Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt. Die Vorinstanz hat die möglichen Geschosszahlen gemäss geltender BZO
dargelegt und festgehalten, dass die Gebäudehöhen gemäss Gestaltungsplan
demgegenüber nicht mit Geschosszahlvorschriften, sondern mit Höhenkoten pro
Baubereich definiert seien. Ein direkter Vergleich falle daher ausser Betracht,
wobei jedoch davon auszugehen sei, dass im flächenmässig kleinen Baubereich 4
mit einer Höhenkote von 519,5 m bis zu zehn Vollgeschosse möglich seien,
während im grösseren Baubereich 2 mit einer Höhenkote von 516,0 m
neun Vollgeschosse möglich sein dürften. Obwohl damit eine klare Erhöhung der
Anzahl erstellbarer Geschosse einhergehe, könne nicht gesagt werden, dass die
Grundordnung damit geradezu aus den Angeln gehoben werde.
8.3
Die Beschwerdeführenden halten hierzu fest,
dass der Gestaltungsplan ihren Berechnungen nach vier Geschosse mehr erlaube
als die geltende BZO. Inwiefern diese Abweichung von der Grundordnung letztere
im Sinn der Rechtsprechung ihres Sinngehalts entleere, legen sie nicht dar und
ist auch nicht ersichtlich. Die mit dem Gestaltungplan erfolgten
Erleichterungen gegenüber der Grundordnung sind im Planungsbericht dargelegt,
erwogen und begründet, das Bauvolumen ist erkennbar. Das Areal ist aufgrund der
Rahmennutzungsplanung als Bereich für Spitalbauten ausgeschieden, und es
bestehen bereits umfangreiche Spitalbauten, welche mit dem Ziel des Erreichens
einer besonders guten Gesamtwirkung in den Neubau integriert werden sollen.
8.4
Die Vorinstanz hat ausgeführt, es
existierten vorliegend keine in eine kommunale Kernzone gekleideten Aspekte des
Ortsbildschutzes respektive von Schutzanliegen des Bundesinventars der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS), welche
in die Interessenabwägung einzubeziehen wären. Die Beschwerdeführenden führen
hierzu aus, das ISOS hätte Anlass geboten, in einer umfassenden
Interessenabwägung berücksichtigt zu werden, da das Spitalareal mit dem
Erhaltungsziel b kategorisiert sei (Erhalten der Eigenschaften, die für
die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich ist), was dazu führe, dass der
Bereich vor überdimensionierter Überbauung zu bewahren sei.
Unmittelbar zu
berücksichtigen ist das ISOS immer dann, wenn eine Bundesaufgabe zu erfüllen
ist (vgl. Art. 2 und 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, NHG). In der kommunalen
Nutzungsplanung hat die Berücksichtigung des ISOS mittelbar zu erfolgen, indem
das Inventar in die Interessenabwägung bei der Richt- und Nutzungsplanung
einzubeziehen ist, insbesondere, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen
werden soll (BGE 135 II 209 E. 2.1). Die Tatsache, dass das Areal im ISOS
als Spitalareal erfasst ist, ergibt bereits, dass mit dem Ziel des Erreichens
einer besonders guten Gesamtwirkung gemäss Art. 8 GPV sowie der
Beibehaltung der im ISOS vermerkten Nutzung des Areals den Interessen des ISOS
genügend Rechnung getragen ist.
9.
Bezüglich
Schattenwurf räumen auch die Beschwerdeführenden ein, dass dieser für das
Gestaltungplanverfahren nicht massgeblich sei (§ 284 Abs. 4 PBG).
Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich somit.
10.
Gemäss
§ 151 Abs. 1 des alten Gemeindegesetzes (aGG) können mit
Gemeindebeschwerde Beschlüsse der Gemeinde oder des Grossen Gemeinderats
angefochten werden, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen
(Ziff. 1) oder offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und
zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder
in ungebührlicher Weise gegen Grundsätze der Billigkeit verstossen (Ziff. 2).
Die Beschwerdeführenden
rügen, die Angliederung einer Rehabilitationsklinik sei mit den Statuten des
Zweckverbands "Spital Uster" nicht vereinbar. Die Statuten des
Zweckverbands Spital Uster bzw. Beschlüsse seiner Delegiertenversammlung sind
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Gestaltungsplan ist mit Bezug
auf die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht auf die Vereinbarkeit mit
den übergeordneten gesetzlichen Vorgaben über die Raumplanung und die
übergeordnete Planung zu prüfen. Vorliegend wurde kein Verstoss gegen das
einschlägige übergeordnete Recht gerügt, weshalb es diesbezüglich bereits an
einem Rügegrund im Sinn von § 151 Abs. 1 aGG mangelt. Das dargelegte
öffentliche Interesse an einer Rehabilitationsklinik ist sodann unabhängig von
den Statuten des Zweckverbands Spital Uster ausgewiesen. Zudem hat die
Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht bereits
inhaltlich über die Statutenkonformität des Vorhabens entschieden hat (VGr, 7. März
2018, VB.2017.00580). Es kann ansonsten vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Auf die Gemeindebeschwerde ist somit
nicht einzutreten.
11.
Aufgrund der
Festsetzung der Teilrevision des kantonalen Richtplans am 22. Oktober 2018
fehlt es hinsichtlich der Rüge des fehlenden Richtplaneintrags an einem
aktuellen Rechtsschutzinteresse. Vorbringen gegen die Sistierung des
Rekursverfahrens vom 13. Juli 2017 sind nicht mehr zu hören.
12.
Die
Ausführungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem "RehaZentrum K"
sind im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Gestaltungsplan nicht
relevant, und es ist nicht weiter darauf einzugehen.
13.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen,
wofür sie solidarisch haften (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG; Plüss, § 14 N. 9 ff.). Dabei
sind auch die Beschwerdeführenden 1 und 2 voll kostenpflichtig, zumal sie ihr
Desinteresse an ihrer Beschwerde hinsichtlich des planungsrechtlichen Rekurses
erst zu einem Zeitpunkt erklärt haben, als das Verfahren schon fortgeschritten
war (vgl. dazu Plüss, § 13 N. 79). Angesichts ihres Unterliegens ist den
Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
14.
Das
Baurekursgericht hat die Rechtsgrundlagen für die erhobene Gerichtsgebühr
zutreffend dargelegt. Angesichts der zahlreichen Rügen, welche die
Beschwerdeführenden im Rekursverfahren erhoben hatten, der umfangreichen und
zahlreichen Rechtsschriften und der notwendigen vollen Überprüfung des
Gestaltungsplans ist es nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht von
einem aufwendigen Verfahren ausging. Die Gebühr liegt ohne Weiteres innerhalb
des dem Baurekursgericht zustehenden Ermessenspielraums. Die im Rekursverfahren
vorgenommenen Sistierung des Verfahrens erfolgte zwar auf Antrag des
Beschwerdegegners, dieser erfolgte jedoch aufgrund der von den
Beschwerdeführenden erhobenen Rüge des fehlenden Richtplaneintrags und dessen
mutmassliche Kosten und erwies sich insoweit als zweckmässig, als die
Sistierung erst aufgehoben wurde, nachdem die Teilrevision des Richtplans
festgesetzt und dieser Einwand damit erledigt war. Es rechtfertigt sich somit
nicht, die Kosten der Sistierung dem vollumfänglich obsiegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen, zumal sie im Vergleich zu den gesamten Kosten
des Verfahrens auch kaum ins Gewicht fallen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 4'280.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/5 auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …