VB.2019.00454
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00454
8. Januar 2020Deutsch29 min
(URT.2020.21376)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00454
Urteil
der 2. Kammer
vom
8. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichtverlängerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1941 geborener Staatsangehöriger
Ungarns, reiste gemäss Angaben des zentralen Migrationssystems (ZEMIS) erstmals
am 5. September 1989 in die Schweiz ein und war im Anschluss im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung.
B. Gemäss Angaben des ZEMIS galt A als per
31. Juli 1999 aus der Schweiz ausgereist. Fast sieben Jahre später, am
11. Mai 2006, stellte er beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen
Wohnsitznahme bzw. um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit
Verfügung vom 21. Oktober 2008 stellte das Migrationsamt fest, die
Niederlassungsbewilligung von A sei erloschen, wies das Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um Wiedererteilung der
Niederlassungsbewilligung vom 11. Mai 2006 ab und setzte ihm eine Frist
zur Ausreise.
C. Mit Gesuch vom 4. August 2011 beantragte
A die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Rentner. Das Gesuch
wurde mittels Verfügung vom 10. November 2011 abgewiesen und ihm eine
Frist bis am 31. Dezember 2011 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Am
9. März 2012 kam er der Aufforderung nach und reiste nach Deutschland aus.
D. Am 9. April 2012 reiste er (von Deutschland
herkommend) wieder in die Schweiz ein und beantragte mit Gesuch vom
24. Mai 2012 erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
erwerbslosen Wohnsitznahme. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen. Daraufhin
beantragte er erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, dieses Mal zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er reichte dem Migrationsamt
diesbezüglich einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der C AG in D ein, gemäss
welchem er ab dem 1. Dezember 2014 als Makler beschäftigt wurde. Das Migrationsamt
erteilte ihm am 24. April 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis am
8. April 2017.
E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte das
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV dem Migrationsamt mit, A habe im August
2015, d. h.
lediglich vier Monate nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, einen Antrag zum Bezug von
Ergänzungsleistungen gestellt und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Sein
Antrag auf Ergänzungsleistungen wurde am 26. Mai 2016 gutgeheissen und es
wurden ihm rückwirkend ab August 2015 Ergänzungsleistungen im Umfang von
monatlich Fr. 1'616.- zugesprochen.
F. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A
mehrfach straffällig. Gegen ihn ergingen die folgenden Straferkenntnisse:
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2009 wurde er
wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Hausfriedensbruchs
zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, bedingt vollziehbar, unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
-
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sprach ihn mit Strafbefehl vom
17. Februar 2012 der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln
schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen,
bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie
einer Busse von Fr. 500.-.
-
Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2015 des Statthalteramts des Bezirks
Zürich wurde er wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl vom 30. Juni 2015 des Statthalteramts des Bezirks
Zürich wurde er wegen fahrlässigen Nichtbeachtens eines Lichtsignals zu einer
Busse von Fr. 650.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2015 des Statthalteramts des
Bezirks Zürich wurde er wegen fahrlässigen Überschreitens der
Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 640.- verurteilt.
-
Mit Urteil vom 19. Januar 2017 des Bezirksgerichts Zürich wurde er
wegen Verbrechens gegen das BetmG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall, Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung gegen das
Nationalstrassenabgabegesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a BetmG
(mehrfache Begehung) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen, jeweils bedingt vollziehbar, unter
Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.-,
verurteilt.
G. Mit Gesuch vom 6. April 2017 beantragte A
die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen
Wohnsitznahme. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 verweigerte das
Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte
ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis am 31. Januar 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 4. Juni 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 4. September 2019.
III.
Mit
Beschwerde vom 11. Juli 2019 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)
dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 sowie die
Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018
vollumfänglich aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern und
er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei der Rekursentscheid
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz, eventualiter an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. In
prozessualer Hinsicht sei eine persönliche Anhörung durchzuführen resp. sei die
Sache mit dem Auftrag, die persönliche Anhörung durchzuführen, an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren bzw. diese sei nicht zu entziehen. Die Akten des vorinstanzlichen
Verfahrens seien vollumfänglich beizuziehen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel
anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bestellen.
Mit
Präsidialverfügung vom 12. Juli 2019 merkte das Verwaltungsgericht an, dass
der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und der
Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten darf.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Vorab ist über die formellen Rügen resp. Anträge zu
befinden.
2.1
2.1.1
Der Beschwerdeführer beantragt eine persönliche bzw. mündliche Anhörung vor
dem Verwaltungsgericht.
2.1.2
Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist grundsätzlich schriftlich und
persönliche Anhörungen oder mündliche Verhandlungen werden praxisgemäss nur
ausnahmsweise durchgeführt (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00560,
E. 2.1; VGr, 19. Dezember 2007, VB.2007.00418, E. 1.1). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst das Recht auf Äusserung als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Einräumung der Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (BGE 134 I 140 E. 5.3;
BGE 130 II 425 E. 2.1; BGer, 10. Februar 2016, 2C_333/2015,
E. 3.2). Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichten, wenn es gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 E. 6.3.1;
BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.1.3
Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten und konnte sich in der
Rekurseingabe vom 28. November 2018 sowie in der Beschwerdeschrift vom
11.
Juli 2019 umfassend zur vorliegenden Streitsache äussern. Der
Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt und es ist nicht ersichtlich,
inwieweit die persönliche Befragung vor dem Verwaltungsgericht darüber hinaus
entscheidrelevante Erkenntnisse mit sich bringen könnte. Eine mündliche
Befragung erscheint daher entbehrlich.
2.2
Ferner
macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör
verletzt. Die Vorinstanz führe sinngemäss aus, er sei in Bezug auf seine
Einreise in die Schweiz seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen,
hätte er diese doch mit Unterlagen belegen müssen. Gleichzeitig komme die
Vorinstanz aber zum Schluss, eine persönliche Befragung erübrige sich
vorliegend. In dem die Vorinstanz es unterlassen habe, ihn zu seinen
persönlichen Verhältnissen anzuhören, habe sie seinen Anspruch auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie auf ein faires Verfahren nach Art. 29
Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst das
Recht auf Äusserung als Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör wird durch die Einräumung der Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme gewahrt (vgl. E. 2.1.2). Dem Beschwerdeführer steht kein
Anspruch zu, seine persönlichen Verhältnisse mündlich darzulegen anstatt die
relevanten Dokumente einzureichen. Indem die Vorinstanz von einer Befragung des
Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen abgesehen hat, hat sie
weder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör noch auf ein faires Verfahren
verletzt.
2.3
Weiter
ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Nachdem der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auf eine Beschwerdebeantwortung
bzw. Vernehmlassung verzichtet haben, bestand kein Anlass, einen zweiten
Schriftenwechsel durchzuführen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 ([AIG], in der bis 31. Dezember 2018 gültigen
Fassung) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA
unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA
staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf
Aufenthalt verschaffen.
3.2
Als
Staatsangehöriger Ungarns kann sich der Beschwerdeführer allerdings nicht nur
auf das FZA, sondern auch auf den Vertrag zwischen der Schweiz und der
österreichisch-ungarischen Monarchie zur Regelung der
Niederlassungsverhältnisse etc. vom 7. Dezember 1875 (SR 0.142.111.631)
berufen (vgl. zum Verhältnis der beiden Abkommen Art. 22 in Verbindung mit
Art. 12 FZA). Dieses Abkommen vermittelt dem Beschwerdeführer aber
vorliegend keine weitergehenden Rechte, weshalb nicht näher darauf einzugehen
ist.
3.3
Staatsangehörige
eines EU-Mitgliedstaats haben nach Art. 4 FZA in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit einem hiesigen Arbeitgeber ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen sind. Gemäss
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügend finanzielle Mittel sowie eine
Krankenversicherung verfügen, die sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende
finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt
eine Person, wenn sie selbst oder durch Unterstützung anderer Personen ihren
Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf
Ergänzungsleistung angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7,
BGE 142 II 43 E. 5.1); die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten
bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) nach den
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien).
3.4
Nach
Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann
eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht
(mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 21. Dezember
2016, VB.2016.00640, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene
Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,
VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.5
Als
ungarischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf
die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen. Der Beschwerdeführer
geht in der Schweiz keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nach und
bestreitet seinen Lebensunterhalt als Rentner zu einem wesentlichen Teil mit
Ergänzungsleistungen, weshalb er seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als
unselbständig erwerbstätige Person nach Art. 4 FZA in Verbindung mit
Art. 6 Anhang I FZA verloren hat und eine – bzw. die hier im Raum
stehende – Bewilligungsverlängerung gestützt auf diese Bestimmung(en) nicht
infrage kommt. Mit Blick auf seine bescheidenen finanziellen Eigenmittel
ebenfalls ausser Betracht fällt sodann eine freizügigkeitsrechtliche
Bewilligung als Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2
Anhang I FZA (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
in Verbindung mit Art. 16 VEP; BGE 142 II 35 E. 5.1,
BGE 135 II 265 E. 3.3–7). Dem Beschwerdeführer kommt daher weder
gestützt auf die Bestimmungen des Aufenthalts mit Erwerbstätigkeit noch auf die
Bestimmungen zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung zu.
4.
4.1
Es ist
hingegen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Verbleiberecht in der Schweiz
gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA zukommt.
4.2
Art. 4 Anhang I FZA räumt den
Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihren Familienangehörigen nach
Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht
auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein. Gemäss
Art. 2 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Verordnung [EWG]
Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 [ABl. L 142 vom 30. Juni 1970
S. 24 ff.], auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA
verweist, besteht ein solches Verbleiberecht insbesondere für den
"Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung
aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staats vorgeschriebene Alter für die
Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten
zwölf Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei
Jahren ständig aufgehalten hat".
Soweit ersichtlich ist die Anstellung bei der C AG die
einzige Erwerbstätigkeit, auf welche sich der Beschwerdeführer für die
Anspruchsbegründung gemäss Art. 4 Anhang I FZA berufen könnte. Gemäss
dem Arbeitsvertrag, welcher er dem Migrationsamt vorlegte, trat er die Stelle
als Makler am 1. Dezember 2014 an. Ferner geht aus den Akten hervor, dass
der Beschwerdeführer im August 2015 einen Antrag auf Ergänzungsleistungen
stellte, worin er offenlegte, dass es mit der C AG nie zu einem entgeltlichen
Arbeitseinsatz gekommen sei. Die Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit
von zwölf Monaten ist damit nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt damit
kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA zu.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf das Recht auf Privat- und
Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Aufenthaltsanspruch zu
haben.
5.2
Die EMRK
verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen
Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf
Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 144 I 266 E. 3.2 f.).
5.3
Eine
ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8
Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich
wenn eine Person "besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
aufweist" (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Der Aufenthalt eines Ausländers während eines erfolglos verlaufenen
Asylverfahrens bzw. der illegale Aufenthalt gilt dabei nicht als rechtmässiger
Aufenthalt (BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 3.3.2).
5.4
Unter dem
Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). In den Anwendungsbereich von
Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst
die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern
(BGE 127 II 60 E. 1d/aa). In den Schutzbereich von Art. 8
EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht;
entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche
Begründung. Soll ein ausländischer Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird
mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine
gefestigte eheähnliche Gemeinschaft verlangt oder dass die Heirat unmittelbar
bevorsteht (BGE 144 I 66 E. 2.5).
5.5
Ein
Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben
ist nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig erscheint. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei angesichts seiner langen
Aufenthaltsdauer, seiner positiven Entwicklung in den letzten Jahren, seiner
gesundheitlichen Beschwerden sowie seines fehlenden Bezugs zu seinem
Heimatstaat Ungarn unverhältnismässig.
5.6
Aufgrund
der über zehnjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist der
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich tangiert (vgl.
aber nachfolgend E. 5.9). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Eingriff in
das Recht auf Privat- und Familienleben verhältnismässig ist.
5.7
Ob der
Beschwerdeführer bereits im Jahr 1944 oder erst im Jahr 1989 in die Schweiz
eingereist war, ist vorliegend umstritten. Gemäss Angaben des ZEMIS reiste der
Beschwerdeführer erstmals am 5. September 1989 in die Schweiz ein. Seinen
Angaben zufolge reiste er hingegen bereits im Jahr 1944, d.h. im Alter von drei
Jahren, zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Die Vorinstanz erachtete
die Einreise im Jahr 1944 als nicht erwiesen, da der Beschwerdeführer diese in
keinerlei Hinsicht belegt habe. Da selbst bei einer Einreise im Jahr 1989 von
einer langen resp. über zehnjährigen Aufenthaltsdauer auszugehen ist, kann der
Zeitpunkt der erstmaligen Einreise vorliegend offenbleiben. Angesichts der
langen Aufenthaltsdauer erstaunt jedoch umso mehr, dass sich der
Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht nicht zu integrieren vermochte. Abgesehen
von seiner Lebenspartnerin wurden keine sozialen Bezugspersonen wie Freunde
oder Familienangehörige geltend gemacht noch sind Hinweise dazu in den Akten
ersichtlich. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin führt der
Beschwerdeführer (in der Rekursschrift) einzig aus, er sei seit einiger Zeit
mit ihr zusammen und beabsichtige sich zu verloben. In der Beschwerde wird auf
die Beziehung zur Lebenspartnerin nicht weiter eingegangen. Dass es sich dabei
um ein gefestigtes Konkubinat handeln soll, wurde weder behauptet noch
substanziiert dargelegt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder über familiäre, noch andere
untrennbare soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. In sozialer Hinsicht hat
sich der Beschwerdeführer trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht integriert.
5.8
Hinsichtlich
der beruflichen Integration bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, in
seinen Jugendjahren ein Jahr als Möbelzeichner gelernt und im Anschluss eine
Handelsschule besucht zu haben. Der Beschwerdeführer erreichte im Jahr 2006 das
Pensionsalter und bestreitet seinen Lebensunterhalt seither mit der monatlichen
AHV-Rente von Fr. 411.- sowie Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'616.-.
Wie er seinen Lebensunterhalt bis zur Pensionierung verdiente, ist völlig
unklar. Sein Anspruch auf eine AHV-Teilrente belegt zwar, dass er in der
Schweiz erwerbstätig war. Die Höhe der monatlichen Teilrente von lediglich
Fr. 411.- lässt jedoch auf eine unstetige oder nur in gewissen Jahren
ausgeübte Erwerbstätigkeit schliessen. Von einer einst guten beruflichen
Integration kann nicht ausgegangen werden.
5.9
Aufgrund
der Angabe des ZEMIS, der Beschwerdeführer sei per 31. Juli 1999 als aus
der Schweiz ausgereist zu betrachten und da dies nicht widerlegt wurde, ist
davon auszugehen, dass er die Schweiz im Jahr 1999 – zumindest für eine gewisse
Dauer – tatsächlich verliess, wodurch seine Niederlassungsbewilligung von
Gesetzes wegen erlosch. Erst sieben Jahre später – am 11. Mai 2006 –
stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur
erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. um Wiedererteilung der
Niederlassungsbewilligung. Mit Ausnahme der Periode zwischen dem 24. April
2015.
bis am 8. April 2017, während welcher der Beschwerdeführer über eine
Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
verfügte, wobei auch diesbezüglich fraglich ist, ob er diese rechtmässig
erlangte, da es mit der C AG nie zu einem entgeltlichen Arbeitseinsatz kam
(vgl. E. 4.2), verfügte er die letzten 20 Jahre bloss über ein
prozessuales Aufenthaltsrecht. Da es ständige Praxis ist, einem Aufenthalt, der
aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert
wird, kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3), wird
der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers dadurch relativiert.
5.10
Gegen die
Integration des Beschwerdeführers spricht auch die mehrfache Straffälligkeit.
5.10.1
Das Bezirksgericht Zürich befand den Beschwerdeführer der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1
lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, der
mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom
19.
Dezember 1958 (SVG) sowie der mehrfachen Übertretungen nach
Art. 19a BetmG schuldig. Der von ihm anerkannten
Anklageschrift (vgl. Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom
5.
Oktober 2007 [StPO]) lässt sich hierzu entnehmen, der Beschwerdeführer
habe gewusst, dass seine Bekannte verschiedene Betäubungsmittel verkaufte.
Dennoch habe er für sie gegen Bargeldbeträge zwischen Fr. 20.- und
Fr. 150.- oder Naturalien in ähnlichem Wert zwischen ca. April 2014 und
seiner Festnahme vom 12. April 2015 mindestens 100 Fahrten
ausgeführt, bei denen er entweder an ihm nicht bekannte Junkies zugeklebte
Couverts mit Betäubungsmittel ausgeliefert oder von den Abnehmern
Bargeldbeträge angenommen und anschliessend seiner Bekannten ausgehändigt habe.
Betäubungsmitteldelikte, noch dazu – wie vorliegend – mengenmässig
qualifizierte sowie aus rein finanziellen Motiven begangene (ab 18 Gramm
Kokain ist in strafrechtlicher Hinsicht mengenmässig von einem schweren Fall
auszugehen [BGE 109 IV 143 E. 3a f.]), stellen praxisgemäss eine
schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA dar, wobei wegen des dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit,
körperliche Unversehrtheit) freizügigkeits- und ausländerrechtlich nur eine
geringe Rückfallgefahr hingenommen werden kann (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.3; BGr, 17. Juli 2017, 2C_828/2016, E. 3.2 mit
Hinweisen). Eine Verurteilung – wie hier – im Rahmen von Art. 19
Abs. 2 des BetmG stellt denn auch seit dem 1. Oktober 2016 eine
Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV für eine
obligatorische strafrechtliche Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1
lit. o des Strafgesetzbuchs [StGB]). Auch wenn die entsprechende
Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch
die Bedeutung, welche Verfassungs- und Gesetzgeber der qualifizierten
Drogendelinquenz im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
beimessen (BGr, 13. Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2). Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers kann auch der Unrechtsgehalt der vom
Beschwerdeführer begangenen Delikte nicht als relativ gering bezeichnet werden.
5.10.2
Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen
Ersttäter handelt. Bereits im Mai 2009 wurde er wegen mehrfachen Betrugs,
mehrfacher Urkundenfälschung und Hausfriedensbruchs, im Februar 2012 wegen
fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln, im Juni 2015 wegen
Übertretung des BetmG sowie im Juni und Dezember 2015 erneut wegen Verletzung
der Verkehrsregeln verurteilt. Zwar wurde der Beschwerdeführer jeweils nur mit
einer Geldstrafe oder Busse bestraft, dennoch ist zu berücksichtigen, dass auch
der Tatbestand des Betrugs eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3
lit. a BV für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung darstellt.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, diese Vorstrafen seien keinesfalls
Delikte, die bei der Beurteilung der Wegweisung von relevanter Bedeutung sein
könnten, kann daher nicht gefolgt werden.
5.10.3
Die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit Urteil vom
19.
Januar 2017. Die vierjährige Probezeit dauert noch immer an. Aus dem
Wohlverhalten seit dem bezirksgerichtlichen Urteil kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Betäubungsmitteldelikte – und insbesondere qualifizierte
Betäubungsmitteldelikte wie hier vorliegend – stellen wie erwähnt eine schwere
Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang
I FZA dar. Der Beschwerdeführer liess sich überwiegend aus rein finanziellen
Motiven zur Tatbegehung leiten, konnte er doch mit dem Zusatzverdienst seine
geringen finanziellen Mittel aufbessern. Da sich seine finanzielle Situation
bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht verbessern würde, besteht
ein nicht unerhebliches Risiko, dass er wiederum aus finanziellen Motiven im
Betäubungsmittelbereich delinquieren wird.
5.10.4
Was der Bezug zu seinem Heimatland angeht, bringt der Beschwerdeführer vor,
keinerlei Beziehungen zu Ungarn zu haben. Zwar besitze er die ungarische
Staatsangehörigkeit, als seine Heimat betrachte er aber die Schweiz, habe er
doch sein gesamtes Leben hier verbracht. Gemäss Rapport der Stadt Polizei
Zürich vom 7. April 2014 zur Widerhandlung gegen das AuG gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, die ungarische Sprache verstehen und sprechen zu
können. Damit ist es ihm möglich, sich vor Ort zu verständigen. Das
Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Wegweisung den Beschwerdeführer
insbesondere aufgrund seines fortgeschrittenen Alters hart treffen wird. Es
liegen jedoch keine unüberwindbaren Hindernisse vor, die eine Rückkehr
ausschliessen würden.
Aufgrund der mangelnden sozialen Integration, seines über
viele Jahre illegalen Aufenthalts sowie seiner mehrfachen und teils erheblichen
Straffälligkeit bestehen besondere Gründe, die eine Aufenthaltsbeendigung trotz
des über zehnjährigen Aufenthalts rechtfertigen. Der Eingriff in das Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens ist daher verhältnismässig.
6.
Zu prüfen bleibt, ob dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist.
6.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, seine privaten Interessen am Verbleib in der
Schweiz seien wegen seiner langen Anwesenheit und seines hohen Alters insgesamt
ausserordentlich schwerwiegend. Die Vorstrafen und die von der Vorinstanz
vorgebrachte, jedoch mit Vehemenz bestrittene Rückfallgefahr würden eine
Aufenthaltsbeendigung in keinster Weise rechtfertigen. Ferner macht der
Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. So
leide er an einer chronischen Lungenentzündung mit diversen Folgebeschwerden
wie Kurzatmigkeit, Dyspnoe, habe Herzrhythmusstörungen und eine
Niereninsuffizienz von 40 %. Die Herzrhythmusstörungen müsste er seit längerem
im Stadtspital Triemli behandeln lassen, wofür er bereits angemeldet sei. Zudem
habe er Depressionen, welche er medikamentös zu behandeln versuche. Sein
privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege damit das
sicherheitspolizeiliche Interesse an seiner Ausweisung deutlich. Der
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) stehe nichts entgegen.
6.2
Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration
der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung
eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ
erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen
Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der
einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein
die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der
Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten
zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss
darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann,
in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl.
BGE 130 II 39 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines
persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person
tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut
integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Medizinische Gründe können zur
Anerkennung eines Härtefalls führen, sofern der Betroffene nachweist, dass er
ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine
permanente Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig
machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin
zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte. Hingegen vermag
allein der Umstand, dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere
medizinische Versorgung erhält als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von
den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3;
BVGr, 26. April 2013, C-2715/2009, E. 9.4).
6.3
Der
Beschwerdeführer befindet sich weder in einer persönlichen Notlage noch hätte
die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil für ihn zur
Folge wie bspw. dass er von seiner Familie getrennt würde oder seinen Beruf
nicht mehr ausüben könnte. Sein Aufenthalt von über zehn Jahren vermag keinen
Anspruch zu begründen, da er mehrfach straffällig wurde, finanziell nicht
unabhängig ist und nicht als sozial integriert bezeichnet werden kann. Gleiches
gilt für seine gesundheitlichen Beschwerden. Dass er auf eine medizinische
Behandlung angewiesen sei, welche in Ungarn nicht verfügbar ist, wird nicht
behauptet noch ergeben sich Hinweise dafür aus den Akten.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht keine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
erteilt.
7.
7.1
Zu prüfen
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG.
7.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die medizinische Situation im
Heimatland nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Es
geht dabei um jene medizinische Versorgung, die zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig erscheint und ohne die eine
erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage einträte (BGE 137 II 305
E. 4.3). Dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine notwendige medizinische
Behandlung nicht erbracht werden könnte, wurde nicht geltend gemacht und ergibt
sich auch nicht aus den Akten. Die medizinische Situation in Ungarn stellt
folglich kein Vollzugshindernis dar.
Damit erscheint die Verweigerung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zumutbar und verhältnismässig (Art. 96
Abs. 1 AIG bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der Beschwerdeführer hat
seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und erfüllt die Voraussetzungen der
erwerbslosen Wohnsitznahme nicht, womit er seinen weiteren Aufenthalt weder auf
die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA, noch auf eine sonstige
staatsvertragliche Regelung, noch auf die innerstaatlichen Bestimmungen des AIG
stützen kann.
Damit ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im
Eventualantrag abzuweisen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,
§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
8.3
Der
Beschwerdeführer ist erwiesenermassen nicht in der Lage, für die Prozess- bzw.
Vertretungskosten aufzukommen. Er ist daher als mittellos zu betrachten. In
Anbetracht des langen Aufenthalts und des hohen Alters des Beschwerdeführers
Dispositiv
war seine Beschwerde auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in
der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
8.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem
1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
8.5 Der
Rechtsvertreter macht insgesamt einen Aufwand von 22.25 Stunden sowie Auslagen
im Betrag von Fr. 90.30 geltend. Nachdem der Rechtsvertreter den
Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten hat, erscheint der
geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Insgesamt ist für das Beschwerdeverfahren
ein Aufwand von maximal zwölf Stunden noch als angemessen zu betrachten; der
geltend gemachte Aufwand ist entsprechend zu kürzen. Ausgehend von einem
Stundenansatz von Fr. 220.- resultiert eine Entschädigung (inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2'940.55. Demnach ist der
Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 2'940.55 (inklusive Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.6 Der
Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt
B wird mit Fr. 2'940.55 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …