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Entscheid

VB.2019.00454

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00454

8. Januar 2020Deutsch29 min

(URT.2020.21376)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00454

Urteil

der 2. Kammer

vom

8. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Nichtverlängerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1941 geborener Staatsangehöriger

Ungarns, reiste gemäss Angaben des zentralen Migrationssystems (ZEMIS) erstmals

am 5. September 1989 in die Schweiz ein und war im Anschluss im Besitz

einer Niederlassungsbewilligung.

B. Gemäss Angaben des ZEMIS galt A als per

31. Juli 1999 aus der Schweiz ausgereist. Fast sieben Jahre später, am

11. Mai 2006, stellte er beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich ein Gesuch

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen

Wohnsitznahme bzw. um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit

Verfügung vom 21. Oktober 2008 stellte das Migrationsamt fest, die

Niederlassungsbewilligung von A sei erloschen, wies das Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um Wiedererteilung der

Niederlassungsbewilligung vom 11. Mai 2006 ab und setzte ihm eine Frist

zur Ausreise.

C. Mit Gesuch vom 4. August 2011 beantragte

A die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Rentner. Das Gesuch

wurde mittels Verfügung vom 10. November 2011 abgewiesen und ihm eine

Frist bis am 31. Dezember 2011 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Am

9. März 2012 kam er der Aufforderung nach und reiste nach Deutschland aus.

D. Am 9. April 2012 reiste er (von Deutschland

herkommend) wieder in die Schweiz ein und beantragte mit Gesuch vom

24. Mai 2012 erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

erwerbslosen Wohnsitznahme. Auch dieses Gesuch wurde abgewiesen. Daraufhin

beantragte er erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, dieses Mal zur

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er reichte dem Migrationsamt

diesbezüglich einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der C AG in D ein, gemäss

welchem er ab dem 1. Dezember 2014 als Makler beschäftigt wurde. Das Migrationsamt

erteilte ihm am 24. April 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit Gültigkeit bis am

8. April 2017.

E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte das

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV dem Migrationsamt mit, A habe im August

2015, d. h.

lediglich vier Monate nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, einen Antrag zum Bezug von

Ergänzungsleistungen gestellt und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Sein

Antrag auf Ergänzungsleistungen wurde am 26. Mai 2016 gutgeheissen und es

wurden ihm rückwirkend ab August 2015 Ergänzungsleistungen im Umfang von

monatlich Fr. 1'616.- zugesprochen.

F. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A

mehrfach straffällig. Gegen ihn ergingen die folgenden Straferkenntnisse:

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2009 wurde er

wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Hausfriedensbruchs

zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt, bedingt vollziehbar, unter

Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

-

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sprach ihn mit Strafbefehl vom

17. Februar 2012 der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln

schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen,

bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie

einer Busse von Fr. 500.-.

-

Mit Strafbefehl vom 17. Juni 2015 des Statthalteramts des Bezirks

Zürich wurde er wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom

3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl vom 30. Juni 2015 des Statthalteramts des Bezirks

Zürich wurde er wegen fahrlässigen Nichtbeachtens eines Lichtsignals zu einer

Busse von Fr. 650.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2015 des Statthalteramts des

Bezirks Zürich wurde er wegen fahrlässigen Überschreitens der

Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 640.- verurteilt.

-

Mit Urteil vom 19. Januar 2017 des Bezirksgerichts Zürich wurde er

wegen Verbrechens gegen das BetmG, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall, Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung gegen das

Nationalstrassenabgabegesetz sowie der Übertretung nach Art. 19a BetmG

(mehrfache Begehung) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen, jeweils bedingt vollziehbar, unter

Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.-,

verurteilt.

G. Mit Gesuch vom 6. April 2017 beantragte A

die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen

Wohnsitznahme. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 verweigerte das

Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte

ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis am 31. Januar 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 4. Juni 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 4. September 2019.

III.

Mit

Beschwerde vom 11. Juli 2019 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer)

dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 4. Juni 2019 sowie die

Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018

vollumfänglich aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern und

er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei der Rekursentscheid

aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz, eventualiter an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. In

prozessualer Hinsicht sei eine persönliche Anhörung durchzuführen resp. sei die

Sache mit dem Auftrag, die persönliche Anhörung durchzuführen, an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

gewähren bzw. diese sei nicht zu entziehen. Die Akten des vorinstanzlichen

Verfahrens seien vollumfänglich beizuziehen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel

anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und

in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

bestellen.

Mit

Präsidialverfügung vom 12. Juli 2019 merkte das Verwaltungsgericht an, dass

der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und der

Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten darf.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Vorab ist über die formellen Rügen resp. Anträge zu

befinden.

2.1

2.1.1

Der Beschwerdeführer beantragt eine persönliche bzw. mündliche Anhörung vor

dem Verwaltungsgericht.

2.1.2

Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist grundsätzlich schriftlich und

persönliche Anhörungen oder mündliche Verhandlungen werden praxisgemäss nur

ausnahmsweise durchgeführt (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00560,

E. 2.1; VGr, 19. Dezember 2007, VB.2007.00418, E. 1.1). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst das Recht auf Äusserung als

Teilgehalt des rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Einräumung der Gelegenheit

zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (BGE 134 I 140 E. 5.3;

BGE 130 II 425 E. 2.1; BGer, 10. Februar 2016, 2C_333/2015,

E. 3.2). Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweismittel

verzichten, wenn es gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund der bereits

abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 E. 6.3.1;

BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.1.3

Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten und konnte sich in der

Rekurseingabe vom 28. November 2018 sowie in der Beschwerdeschrift vom

11.

Juli 2019 umfassend zur vorliegenden Streitsache äussern. Der

Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt und es ist nicht ersichtlich,

inwieweit die persönliche Befragung vor dem Verwaltungsgericht darüber hinaus

entscheidrelevante Erkenntnisse mit sich bringen könnte. Eine mündliche

Befragung erscheint daher entbehrlich.

2.2

Ferner

macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör

verletzt. Die Vorinstanz führe sinngemäss aus, er sei in Bezug auf seine

Einreise in die Schweiz seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen,

hätte er diese doch mit Unterlagen belegen müssen. Gleichzeitig komme die

Vorinstanz aber zum Schluss, eine persönliche Befragung erübrige sich

vorliegend. In dem die Vorinstanz es unterlassen habe, ihn zu seinen

persönlichen Verhältnissen anzuhören, habe sie seinen Anspruch auf Gewährung

des rechtlichen Gehörs sowie auf ein faires Verfahren nach Art. 29

Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst das

Recht auf Äusserung als Teilge­halt des

rechtlichen Gehörs keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör wird durch die Einräumung der Gelegenheit zur schriftlichen

Stellungnahme gewahrt (vgl. E. 2.1.2). Dem Beschwerdeführer steht kein

Anspruch zu, seine persönlichen Verhältnisse mündlich darzulegen anstatt die

relevanten Dokumente einzureichen. Indem die Vorinstanz von einer Befragung des

Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen abgesehen hat, hat sie

weder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör noch auf ein faires Verfahren

verletzt.

2.3

Weiter

ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Nachdem der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auf eine Beschwerdebeantwortung

bzw. Vernehmlassung verzichtet haben, bestand kein Anlass, einen zweiten

Schriftenwechsel durchzuführen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 ([AIG], in der bis 31. Dezember 2018 gültigen

Fassung) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA

unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA

staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf

Aufenthalt verschaffen.

3.2

Als

Staatsangehöriger Ungarns kann sich der Beschwerdeführer allerdings nicht nur

auf das FZA, sondern auch auf den Vertrag zwischen der Schweiz und der

österreichisch-ungarischen Monarchie zur Regelung der

Niederlassungsverhältnisse etc. vom 7. Dezember 1875 (SR 0.142.111.631)

berufen (vgl. zum Verhältnis der beiden Abkommen Art. 22 in Verbindung mit

Art. 12 FZA). Dieses Abkommen vermittelt dem Beschwerdeführer aber

vorliegend keine weitergehenden Rechte, weshalb nicht näher darauf einzugehen

ist.

3.3

Staatsangehörige

eines EU-Mitgliedstaats haben nach Art. 4 FZA in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit einem hiesigen Arbeitgeber ein

Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen sind. Gemäss

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügend finanzielle Mittel sowie eine

Krankenversicherung verfügen, die sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende

finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt

eine Person, wenn sie selbst oder durch Unterstützung anderer Personen ihren

Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf

Ergänzungsleistung angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7,

BGE 142 II 43 E. 5.1); die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten

bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) nach den

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien).

3.4

Nach

Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann

eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht

(mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 21. Dezember

2016, VB.2016.00640, E. 3.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Der

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene

Person in der Folge von der Sozialhilfe unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,

VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.5

Als

ungarischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf

die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA berufen. Der Beschwerdeführer

geht in der Schweiz keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nach und

bestreitet seinen Lebensunterhalt als Rentner zu einem wesentlichen Teil mit

Ergänzungsleistungen, weshalb er seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als

unselbständig erwerbstätige Person nach Art. 4 FZA in Verbindung mit

Art. 6 Anhang I FZA verloren hat und eine – bzw. die hier im Raum

stehende – Bewilligungsverlängerung gestützt auf diese Bestimmung(en) nicht

infrage kommt. Mit Blick auf seine bescheidenen finanziellen Eigenmittel

ebenfalls ausser Betracht fällt sodann eine freizügigkeitsrechtliche

Bewilligung als Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2

Anhang I FZA (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA

in Verbindung mit Art. 16 VEP; BGE 142 II 35 E. 5.1,

BGE 135 II 265 E. 3.3–7). Dem Beschwerdeführer kommt daher weder

gestützt auf die Bestimmungen des Aufenthalts mit Erwerbstätigkeit noch auf die

Bestimmungen zum Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung zu.

4.

4.1

Es ist

hingegen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Verbleiberecht in der Schweiz

gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA zukommt.

4.2

Art. 4 Anhang I FZA räumt den

Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihren Familienangehörigen nach

Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht

auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ein. Gemäss

Art. 2 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Verordnung [EWG]

Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 [ABl. L 142 vom 30. Juni 1970

S. 24 ff.], auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA

verweist, besteht ein solches Verbleiberecht insbesondere für den

"Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung

aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staats vorgeschriebene Alter für die

Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten

zwölf Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei

Jahren ständig aufgehalten hat".

Soweit ersichtlich ist die Anstellung bei der C AG die

einzige Erwerbstätigkeit, auf welche sich der Beschwerdeführer für die

Anspruchsbegründung gemäss Art. 4 Anhang I FZA berufen könnte. Gemäss

dem Arbeitsvertrag, welcher er dem Migrationsamt vorlegte, trat er die Stelle

als Makler am 1. Dezember 2014 an. Ferner geht aus den Akten hervor, dass

der Beschwerdeführer im August 2015 einen Antrag auf Ergänzungsleistungen

stellte, worin er offenlegte, dass es mit der C AG nie zu einem entgeltlichen

Arbeitseinsatz gekommen sei. Die Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit

von zwölf Monaten ist damit nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt damit

kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA zu.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf das Recht auf Privat- und

Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Aufenthaltsanspruch zu

haben.

5.2

Die EMRK

verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen

Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf

Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 144 I 266 E. 3.2 f.).

5.3

Eine

ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8

Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich

wenn eine Person "besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

aufweist" (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die

Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Der Aufenthalt eines Ausländers während eines erfolglos verlaufenen

Asylverfahrens bzw. der illegale Aufenthalt gilt dabei nicht als rechtmässiger

Aufenthalt (BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 3.3.2).

5.4

Unter dem

Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt, wenn

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). In den Anwendungsbereich von

Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst

die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern

(BGE 127 II 60 E. 1d/aa). In den Schutzbereich von Art. 8

EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern

eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht;

entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche

Begründung. Soll ein ausländischer Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird

mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine

gefestigte eheähnliche Gemeinschaft verlangt oder dass die Heirat unmittelbar

bevorsteht (BGE 144 I 66 E. 2.5).

5.5

Ein

Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben

ist nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme

darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die

Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum

Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig erscheint. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, eine

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei angesichts seiner langen

Aufenthaltsdauer, seiner positiven Entwicklung in den letzten Jahren, seiner

gesundheitlichen Beschwerden sowie seines fehlenden Bezugs zu seinem

Heimatstaat Ungarn unverhältnismässig.

5.6

Aufgrund

der über zehnjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist der

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich tangiert (vgl.

aber nachfolgend E. 5.9). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Eingriff in

das Recht auf Privat- und Familienleben verhältnismässig ist.

5.7

Ob der

Beschwerdeführer bereits im Jahr 1944 oder erst im Jahr 1989 in die Schweiz

eingereist war, ist vorliegend umstritten. Gemäss Angaben des ZEMIS reiste der

Beschwerdeführer erstmals am 5. September 1989 in die Schweiz ein. Seinen

Angaben zufolge reiste er hingegen bereits im Jahr 1944, d.h. im Alter von drei

Jahren, zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Die Vorinstanz erachtete

die Einreise im Jahr 1944 als nicht erwiesen, da der Beschwerdeführer diese in

keinerlei Hinsicht belegt habe. Da selbst bei einer Einreise im Jahr 1989 von

einer langen resp. über zehnjährigen Aufenthaltsdauer auszugehen ist, kann der

Zeitpunkt der erstmaligen Einreise vorliegend offenbleiben. Angesichts der

langen Aufenthaltsdauer erstaunt jedoch umso mehr, dass sich der

Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht nicht zu integrieren vermochte. Abgesehen

von seiner Lebenspartnerin wurden keine sozialen Bezugspersonen wie Freunde

oder Familienangehörige geltend gemacht noch sind Hinweise dazu in den Akten

ersichtlich. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Lebenspartnerin führt der

Beschwerdeführer (in der Rekursschrift) einzig aus, er sei seit einiger Zeit

mit ihr zusammen und beabsichtige sich zu verloben. In der Beschwerde wird auf

die Beziehung zur Lebenspartnerin nicht weiter eingegangen. Dass es sich dabei

um ein gefestigtes Konkubinat handeln soll, wurde weder behauptet noch

substanziiert dargelegt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder über familiäre, noch andere

untrennbare soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. In sozialer Hinsicht hat

sich der Beschwerdeführer trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht integriert.

5.8

Hinsichtlich

der beruflichen Integration bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, in

seinen Jugendjahren ein Jahr als Möbelzeichner gelernt und im Anschluss eine

Handelsschule besucht zu haben. Der Beschwerdeführer erreichte im Jahr 2006 das

Pensionsalter und bestreitet seinen Lebensunterhalt seither mit der monatlichen

AHV-Rente von Fr. 411.- sowie Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'616.-.

Wie er seinen Lebensunterhalt bis zur Pensionierung verdiente, ist völlig

unklar. Sein Anspruch auf eine AHV-Teilrente belegt zwar, dass er in der

Schweiz erwerbstätig war. Die Höhe der monatlichen Teilrente von lediglich

Fr. 411.- lässt jedoch auf eine unstetige oder nur in gewissen Jahren

ausgeübte Erwerbstätigkeit schliessen. Von einer einst guten beruflichen

Integration kann nicht ausgegangen werden.

5.9

Aufgrund

der Angabe des ZEMIS, der Beschwerdeführer sei per 31. Juli 1999 als aus

der Schweiz ausgereist zu betrachten und da dies nicht widerlegt wurde, ist

davon auszugehen, dass er die Schweiz im Jahr 1999 – zumindest für eine gewisse

Dauer – tatsächlich verliess, wodurch seine Niederlassungsbewilligung von

Gesetzes wegen erlosch. Erst sieben Jahre später – am 11. Mai 2006 –

stellte er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur

erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. um Wiedererteilung der

Niederlassungsbewilligung. Mit Ausnahme der Periode zwischen dem 24. April

2015.

bis am 8. April 2017, während welcher der Beschwerdeführer über eine

Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

verfügte, wobei auch diesbezüglich fraglich ist, ob er diese rechtmässig

erlangte, da es mit der C AG nie zu einem entgeltlichen Arbeitseinsatz kam

(vgl. E. 4.2), verfügte er die letzten 20 Jahre bloss über ein

prozessuales Aufenthaltsrecht. Da es ständige Praxis ist, einem Aufenthalt, der

aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert

wird, kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3), wird

der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers dadurch relativiert.

5.10

Gegen die

Integration des Beschwerdeführers spricht auch die mehrfache Straffälligkeit.

5.10.1

Das Bezirksgericht Zürich befand den Beschwerdeführer der qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1

lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, der

mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom

19.

Dezember 1958 (SVG) sowie der mehrfachen Übertretungen nach

Art. 19a BetmG schuldig. Der von ihm anerkannten

Anklageschrift (vgl. Art. 358 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 [StPO]) lässt sich hierzu entnehmen, der Beschwerdeführer

habe gewusst, dass seine Bekannte verschiedene Betäubungsmittel verkaufte.

Dennoch habe er für sie gegen Bargeldbeträge zwischen Fr. 20.- und

Fr. 150.- oder Naturalien in ähnlichem Wert zwischen ca. April 2014 und

seiner Festnahme vom 12. April 2015 mindestens 100 Fahrten

ausgeführt, bei denen er entweder an ihm nicht bekannte Junkies zugeklebte

Couverts mit Betäubungsmittel ausgeliefert oder von den Abnehmern

Bargeldbeträge angenommen und anschliessend seiner Bekannten ausgehändigt habe.

Betäubungsmitteldelikte, noch dazu – wie vorliegend – mengenmässig

qualifizierte sowie aus rein finanziellen Motiven begangene (ab 18 Gramm

Kokain ist in strafrechtlicher Hinsicht mengenmässig von einem schweren Fall

auszugehen [BGE 109 IV 143 E. 3a f.]), stellen praxisgemäss eine

schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1

Anhang I FZA dar, wobei wegen des dadurch bedrohten Rechtsguts (Gesundheit,

körperliche Unversehrtheit) freizügigkeits- und ausländerrechtlich nur eine

geringe Rückfallgefahr hingenommen werden kann (vgl. BGE 139 I 31

E. 2.3.3; BGr, 17. Juli 2017, 2C_828/2016, E. 3.2 mit

Hinweisen). Eine Verurteilung – wie hier – im Rahmen von Art. 19

Abs. 2 des BetmG stellt denn auch seit dem 1. Oktober 2016 eine

Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV für eine

obligatorische strafrechtliche Landesverweisung dar (Art. 66a Abs. 1

lit. o des Strafgesetzbuchs [StGB]). Auch wenn die entsprechende

Bestimmung im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch

die Bedeutung, welche Verfassungs- und Gesetzgeber der qualifizierten

Drogendelinquenz im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit

beimessen (BGr, 13. Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2). Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers kann auch der Unrechtsgehalt der vom

Beschwerdeführer begangenen Delikte nicht als relativ gering bezeichnet werden.

5.10.2

Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen

Ersttäter handelt. Bereits im Mai 2009 wurde er wegen mehrfachen Betrugs,

mehrfacher Urkundenfälschung und Hausfriedensbruchs, im Februar 2012 wegen

fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln, im Juni 2015 wegen

Übertretung des BetmG sowie im Juni und Dezember 2015 erneut wegen Verletzung

der Verkehrsregeln verurteilt. Zwar wurde der Beschwerdeführer jeweils nur mit

einer Geldstrafe oder Busse bestraft, dennoch ist zu berücksichtigen, dass auch

der Tatbestand des Betrugs eine Anlasstat im Sinn von Art. 121 Abs. 3

lit. a BV für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung darstellt.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, diese Vorstrafen seien keinesfalls

Delikte, die bei der Beurteilung der Wegweisung von relevanter Bedeutung sein

könnten, kann daher nicht gefolgt werden.

5.10.3

Die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit Urteil vom

19.

Januar 2017. Die vierjährige Probezeit dauert noch immer an. Aus dem

Wohlverhalten seit dem bezirksgerichtlichen Urteil kann der Beschwerdeführer

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Betäubungsmitteldelikte – und insbesondere qualifizierte

Betäubungsmitteldelikte wie hier vorliegend – stellen wie erwähnt eine schwere

Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang

I FZA dar. Der Beschwerdeführer liess sich überwiegend aus rein finanziellen

Motiven zur Tatbegehung leiten, konnte er doch mit dem Zusatzverdienst seine

geringen finanziellen Mittel aufbessern. Da sich seine finanzielle Situation

bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht verbessern würde, besteht

ein nicht unerhebliches Risiko, dass er wiederum aus finanziellen Motiven im

Betäubungsmittelbereich delinquieren wird.

5.10.4

Was der Bezug zu seinem Heimatland angeht, bringt der Beschwerdeführer vor,

keinerlei Beziehungen zu Ungarn zu haben. Zwar besitze er die ungarische

Staatsangehörigkeit, als seine Heimat betrachte er aber die Schweiz, habe er

doch sein gesamtes Leben hier verbracht. Gemäss Rapport der Stadt Polizei

Zürich vom 7. April 2014 zur Widerhandlung gegen das AuG gab der

Beschwerdeführer zu Protokoll, die ungarische Sprache verstehen und sprechen zu

können. Damit ist es ihm möglich, sich vor Ort zu verständigen. Das

Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Wegweisung den Beschwerdeführer

insbesondere aufgrund seines fortgeschrittenen Alters hart treffen wird. Es

liegen jedoch keine unüberwindbaren Hindernisse vor, die eine Rückkehr

ausschliessen würden.

Aufgrund der mangelnden sozialen Integration, seines über

viele Jahre illegalen Aufenthalts sowie seiner mehrfachen und teils erheblichen

Straffälligkeit bestehen besondere Gründe, die eine Aufenthaltsbeendigung trotz

des über zehnjährigen Aufenthalts rechtfertigen. Der Eingriff in das Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens ist daher verhältnismässig.

6.

Zu prüfen bleibt, ob dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist.

6.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, seine privaten Interessen am Verbleib in der

Schweiz seien wegen seiner langen Anwesenheit und seines hohen Alters insgesamt

ausserordentlich schwerwiegend. Die Vorstrafen und die von der Vorinstanz

vorgebrachte, jedoch mit Vehemenz bestrittene Rückfallgefahr würden eine

Aufenthaltsbeendigung in keinster Weise rechtfertigen. Ferner macht der

Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. So

leide er an einer chronischen Lungenentzündung mit diversen Folgebeschwerden

wie Kurzatmigkeit, Dyspnoe, habe Herzrhythmusstörungen und eine

Niereninsuffizienz von 40 %. Die Herzrhythmusstörungen müsste er seit längerem

im Stadtspital Triemli behandeln lassen, wofür er bereits angemeldet sei. Zudem

habe er Depressionen, welche er medikamentös zu behandeln versuche. Sein

privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege damit das

sicherheitspolizeiliche Interesse an seiner Ausweisung deutlich. Der

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) stehe nichts entgegen.

6.2

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration

der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese,

die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur

Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung

eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ

erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine

Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen

Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem

Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung

einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen

Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der

einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein

die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der

Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten

zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss

darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann,

in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl.

BGE 130 II 39 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines

persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person

tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut

integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Medizinische Gründe können zur

Anerkennung eines Härtefalls führen, sofern der Betroffene nachweist, dass er

ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine

permanente Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig

machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin

zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte. Hingegen vermag

allein der Umstand, dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere

medizinische Versorgung erhält als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von

den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3;

BVGr, 26. April 2013, C-2715/2009, E. 9.4).

6.3

Der

Beschwerdeführer befindet sich weder in einer persönlichen Notlage noch hätte

die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil für ihn zur

Folge wie bspw. dass er von seiner Familie getrennt würde oder seinen Beruf

nicht mehr ausüben könnte. Sein Aufenthalt von über zehn Jahren vermag keinen

Anspruch zu begründen, da er mehrfach straffällig wurde, finanziell nicht

unabhängig ist und nicht als sozial integriert bezeichnet werden kann. Gleiches

gilt für seine gesundheitlichen Beschwerden. Dass er auf eine medizinische

Behandlung angewiesen sei, welche in Ungarn nicht verfügbar ist, wird nicht

behauptet noch ergeben sich Hinweise dafür aus den Akten.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht keine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG

erteilt.

7.

7.1

Zu prüfen

sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG.

7.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die medizinische Situation im

Heimatland nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine

notwendige medizinische Behandlung fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und

lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Es

geht dabei um jene medizinische Versorgung, die zur Gewährleistung einer

menschenwürdigen Existenz absolut notwendig erscheint und ohne die eine

erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage einträte (BGE 137 II 305

E. 4.3). Dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine notwendige medizinische

Behandlung nicht erbracht werden könnte, wurde nicht geltend gemacht und ergibt

sich auch nicht aus den Akten. Die medizinische Situation in Ungarn stellt

folglich kein Vollzugshindernis dar.

Damit erscheint die Verweigerung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zumutbar und verhältnismässig (Art. 96

Abs. 1 AIG bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der Beschwerdeführer hat

seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und erfüllt die Voraussetzungen der

erwerbslosen Wohnsitznahme nicht, womit er seinen weiteren Aufenthalt weder auf

die freizügigkeitsrechtlichen Regelungen des FZA, noch auf eine sonstige

staatsvertragliche Regelung, noch auf die innerstaatlichen Bestimmungen des AIG

stützen kann.

Damit ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im

Eventualantrag abzuweisen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar,

§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

8.3

Der

Beschwerdeführer ist erwiesenermassen nicht in der Lage, für die Prozess- bzw.

Vertretungskosten aufzukommen. Er ist daher als mittellos zu betrachten. In

Anbetracht des langen Aufenthalts und des hohen Alters des Beschwerdeführers

Dispositiv

war seine Beschwerde auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in

der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

8.4 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem

1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

8.5 Der

Rechtsvertreter macht insgesamt einen Aufwand von 22.25 Stunden sowie Auslagen

im Betrag von Fr. 90.30 geltend. Nachdem der Rechtsvertreter den

Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten hat, erscheint der

geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Insgesamt ist für das Beschwerdeverfahren

ein Aufwand von maximal zwölf Stunden noch als angemessen zu betrachten; der

geltend gemachte Aufwand ist entsprechend zu kürzen. Ausgehend von einem

Stundenansatz von Fr. 220.- resultiert eine Entschädigung (inkl.

Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2'940.55. Demnach ist der

Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 2'940.55 (inklusive Mehrwertsteuer) aus

der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.6 Der

Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und dem

Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Rechtsanwalt

B wird mit Fr. 2'940.55 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …