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Entscheid

VB.2019.00456

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00456

1. April 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21603)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00456

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

zzt. Massnahmenzentrum B,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren am … 1997, Staatsangehöriger der

Dominikanischen Republik, reiste am 28. Oktober 2009 zusammen mit seiner

Schwester, D, geboren 1993, in die Schweiz zu seiner hier niedergelassenen

Mutter, E, geboren 1975, ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er die

Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 25. Oktober 2014

verlängert worden ist. Während seines Aufenthalts ist A mehrfach straffällig

geworden:

-

Mit Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft

Unterland vom 22. März 2013 wurde er wegen Tätlichkeiten zu einer

persönlichen Leistung von zwei Tagen verpflichtet.

-

Mit Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft

Unterland vom 25. September 2013 wurde er wegen mehrfacher

Sachbeschädigung zu einer persönlichen Leistung von vier Tagen verpflichtet.

-

Mit Strafbefehl der

Jugendstaatsanwaltschaft Unterland vom 27. Juni 2014 wurde ihm wegen

vorsätzlichen Benützens eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis ein Verweis

erteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts

Bülach vom 19. April 2016 wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung,

Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Sachbeschädigung schuldig gesprochen

und zu einem Freiheitsentzug von drei Jahren, unter Anrechnung von 30 Tagen

Untersuchungshaft sowie 134 Tagen stationärer Beobachtung, verurteilt. Der

Vollzug des Freiheitsentzugs wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung im

Sinn von Art. 14 Abs. 1 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom

20. Juni 2003 (JStG) und einer Unterbringung im Sinn von Art. 1 Abs. 1

JStG aufgeschoben.

A befand sich

seit seiner Festnahme am 20. Juli 2014 in Gewahrsam, ab dem

23. Februar 2015 im Massnahmenzentrum B und wird spätestens am

1. September 2022 entlassen.

In der Folge wies

das Migrationsamt am 6. September 2017 das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 29. Mai 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Juli 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, die Dispositionsziffern I., II. und V. des

Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 29. Mai 2019

seien aufzuheben, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, er sei zu

verwarnen und seiner Rechtsbeiständin sei ein Honorar von Fr. 6'039.70

(zzgl. MWST für die Jahre 2017 bis 2019) zuzusprechen. In prozessrechtlicher

Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm

in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2019 wurde auf

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zufolge

Gegenstandslosigkeit mit der Begründung nicht eingetreten, dass der Beschwerde

von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz diese

nicht entzogen habe.

Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2019 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands prima facie wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss.

Die gegen diesen Zwischenentscheid beim Bundesgericht

erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil von 6. Januar 2020 ab.

A leistete die von ihm geforderte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], vormals

Ausländergesetz bzw. [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b

in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG).

3.

3.1

Das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die

Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat

vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4;

135.

II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso

strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je

länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die

Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier

aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung

widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei

wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat

(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3).

Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige

Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch

künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung

zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

Bei schweren Straftaten und bei

Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu

beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr

gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht

beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch

fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.2

3.2.1

Ausgangspunkt des

öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von drei

Jahren ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit

über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw.

die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).

3.2.2

Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der

deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.

Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung

ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der

jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

Die das vorliegende Verfahren auslösende Verurteilung stützt

sich auf folgenden Sachverhalt gemäss Anklage: Der Beschwerdeführer hat nachts

im Juli 2014, im Alter von 16 Jahren, am Bahnhof F sein Opfer mit

insgesamt 11 multiplen Schnitt- und Stichverletzungen lebensgefährlich

verletzt. Das Opfer wies Verletzungen in der Nähe des Herzens, der Lunge, der

Niere, der Milz, der Hauptschlagader am Hals und am linken Arm auf. Es befand

sich bei der Einlieferung in den Schockraum in unmittelbarer Lebensgefahr. Der

versuchten vorsätzlichen Tötung war ein Streit vorausgegangen. Der

Beschwerdeführer und das spätere Opfer begegneten sich vor dem Bahnhof F,

sie kannten sich vorher nicht. Das spätere Opfer war alkoholisiert und sagte

dem Beschwerdeführer beim Vorbeigehen: "Du bisch en Hund" und

"Du bisch en Schwarze". Der Beschwerdeführer entgegnete den Kollegen

des späteren Opfers, sie sollen auf ihn aufpassen. Später hielt sich der

Beschwerdeführer auf dem Gleis 1 des Bahnhofs F auf. Das Opfer sprach

ihn an. Der Beschwerdeführer fühlte sich dadurch belästigt und spritzte ihm aus

einer mitgeführten 1,5-Liter-Flasche Cola ins Gesicht. Daraufhin trat das Opfer

näher an den Beschwerdeführer heran und spuckte ihn beim Sprechen an. Der

Beschwerdeführer behändigte sein mitgeführtes Messer (Klingenlänge ca. 10 cm)

und fuchtelte vor dem Opfer herum. Nachdem das Opfer ihm einen Faustschlag auf

die linke Wange versetzt hatte, stach der Beschwerdeführer mit seinem Messer

kräftig zu. Das Opfer blieb trotz der Verletzungen stehen, was den

Beschwerdeführer veranlasste, ihn heftig zwischen Beine und Bauch zu kicken

sowie in den linken Arm zu boxen, woraufhin das Opfer zu Boden ging. Der

Beschwerdeführer verliess den Tatort und vergrub tags darauf das Messer in der

Nähe seines Wohnortes.

Der Beschwerdeführer hat sich

eines schweren Gewaltverbrechens schuldig gemacht. Gewaltdelikte

begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes

des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein

erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen

Bewilligung. Bei der versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich

zudem um ein Anlassdelikt, welches nach dem Willen

des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des

Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die

Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).

Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB

im migrationsrechtlichen Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch

den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen

gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich

der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach

ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem erheblichen

öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist

(vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2).

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei verschuldensmindernd zu berücksichtigen,

dass er sich in den Jahren 2013/2014 in einer Gesamtbelastungssituation

befunden habe, welche massgeblich die Affekthandlung vom 20. Juli 2014 zu

erklären vermöge. Er sei im August 2012 mit seiner Familie umgezogen, weshalb

er nicht mehr wöchentlich ins Sporttraining habe gehen können und seine

bisherigen Freunde, Bekannte und Nachbarn hätten ihm gefehlt. Hinzu komme die

Lehrstellensuche, bei welcher er keine Unterstützung erfahren habe. In dieser

herausforderungsreichen Zeit habe er zudem sexuelle Avancen einer Mutter eines

Freundes, bei welchem er manchmal übernachtet habe, erleben müssen. Der

Beschwerdeführer verkennt, dass die verschuldensmindernden Komponenten, soweit

sie für das Verschulden relevant sind, bereits bei der Festsetzung des

Strafmasses durch das Strafgericht berücksichtigt worden sind (Art. 48 des

Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB]), weshalb

diese beim migrationsrechtlichen Verschulden nicht noch einmal zu

berücksichtigen sind.

Verschuldenserhöhend

ist weiter zu würdigen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich

in Erscheinung getreten ist. Seit 2013 sind innerhalb von vier Jahren vier

strafrechtliche Verurteilungen wegen Tätlichkeiten,

Sachbeschädigungen, Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Ausweis und

versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz

ergangen. Auch wenn sich bei den ersten drei Verurteilung nicht um

schwerwiegende Delikte handelt, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer

generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden

Regeln zu halten.

Der Beschwerdeführer ist das

erste Mal im Alter von 15 Jahren straffällig geworden, die versuchte

vorsätzliche Tötung hat er im Alter von 16 Jahren begangen. Er kann jedoch

aus dem Umstand, dass er die Taten als Jugendlicher begangen hat, nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Bei Frühdelinquenten steht zwar grundsätzlich die

Wiedereingliederung im Vordergrund und kommt ihr bei der Interessenabwägung ein

besonderes Gewicht zu. Bei einer schweren Rechtsgutverletzung wie der (versuchten)

vorsätzlichen Tötung vermag das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden

Massnahme das private Interesse jedoch regelmässig zu überwiegen (vgl. BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4; BGr,

25.

April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Was

sodann die behauptete gute Legalprognose betrifft, weil er gereift sei und

Konfliktsituationen jetzt in überlegter Weise zu lösen wisse, seit fünf Jahren

nicht mehr delinquiert habe und seit seinem einmaligen Wutausbruch im Juni 2018

nachgereift sei, so ist ihm nicht zu folgen. Die ausländerrechtliche

Rückfallgefahr muss bereits wegen der wiederholten und schweren Delinquenz des

Beschwerdeführers bejaht werden. Der Beschwerdeführer befindet sich zudem seit

Februar 2015 im Massnahmevollzug. Dem Wohlverhalten

im Vollzug bzw. in der Massnahme kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine

gute Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort

vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen

Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September

2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Auch steht er

unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der zeitliche

Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr

zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache

ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Soweit

er vorbringt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine hinreichend

wahrscheinliche Rückfallgefahr vorhanden sein muss (BGE 136 II 5 E. 4.3),

verkennt er, dass diese Regelung nur für ausländische Personen Anwendung

findet, welche sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können. Als Drittstaatsangehöriger kommt

der Rückfallgefahr nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der

aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt

werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3;

BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).

3.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren ein sehr

grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl

und Art der Delikte (Anlassdelikt und schweres Gewaltdelikt) noch erhöht wird.

Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable

Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Das öffentliche

Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich

zu bezeichnen.

3.4

3.4.1

Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre

Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

Dem erheblichen

Fernhalteinteresse gegenüber müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit

die Nichtverlängerung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wäre. Solche

sind hier nicht ersichtlich:

3.4.1.1

Der Beschwerdeführer ist im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist.

Er hält sich zwar seit über zehn Jahren in der Schweiz auf, eine tiefgreifende

Integration in die hiesigen Verhältnisse ist aber nicht ersichtlich. Im

Massnahmevollzug hat er eine Ausbildung zum … absolviert, arbeitet aber nicht

im angelernten Beruf. Aktuell arbeitet er im Fitnessstudio … und möchte sich

zum … ausbilden lassen. Der Beschwerdeführer steht am Anfang seiner beruflichen

Karriere, eine vertiefte berufliche Integration liegt (noch) nicht vor. Der

Beschwerdeführer musste nie von der Sozialhilfe unterstützt werden, er hat

jedoch Schulden gegenüber der Zürcher Justiz in der Höhe von Fr. 5'000.-

aus abgeschlossenen Verfahren. Es kann ihm daher (noch) keine besonders gute

wirtschaftliche Integration attestiert werden. Dass er Deutsch spricht, kann

erwartet werden, nachdem er hier die Schulen besucht hat. Ebenso ist davon

auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Er

gibt an, wöchentlich das christliche Zentrum G zu besuchen und dort

freundschaftliche Kontakte zu pflegen. Auch führe er seit September 2018 eine

enge Liebesbeziehung zu einer Schweizerin. Zu deren Sohn pflege er ebenso ein

gutes Verhältnis. Die hier gelebten Beziehungen vermögen noch keine

erfolgreiche soziale Integration zu belegen. Die Respektierung der

rechtsstaatlichen Ordnung stellt ebenfalls ein Element der (sozialen)

Integration dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 AIG und Art. 4 lit. a

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Aufgrund der

Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht von einer gelungenen sozialen Integration

auszugehen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3;

BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014,

2C_764/2013, E. 3.5). Insgesamt ist – trotz der langen

Anwesenheitsdauer - keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Es

kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und

einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.

3.4.1.2

Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht

auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV).

Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die

Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der

genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner

Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des

Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den

Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr,

13.

August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

3.4.1.3

Auch ist

keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK)

erkennbar. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weshalb

nur ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden kann, wenn

zwischen ihm und seiner Mutter ein über die üblichen familiären Beziehungen

hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Solches ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend

gemacht. Gleiches gilt für die Beziehung zu seiner Partnerin. Die Beziehung zu

der Schweizerin H besteht gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst

seit September 2018, weshalb gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kein in

den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Konkubinat vorliegt (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 24. Juni 2015,

2C_208/2015, E. 1.2). Ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des

Familienlebens wäre selbst bei einer Heirat gerechtfertigt. Der

Beschwerdeführer musste bereits im Zeitpunkt, als er die Beziehung einging,

damit rechnen, die Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu

können (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4

m. H. auf die Rechtsprechung des EGMR).

3.4.1.4

Zur

Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein

Heimatland zurückkehren müssen, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat

oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine

Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem

Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil

erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die

Staatsbürgerschaft verbindet.

Beim

Beschwerdeführer sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht

unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Dominkanischen

Republik ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 12 Jahren in die

Schweiz eingereist. Er beherrscht die Landessprache mündlich und schriftlich

und hat sein Heimatland bis 2013 jährlich ferienhalber besucht. Er weist damit

noch Beziehungen zu seinem Heimatland auf. In seinem Heimatland leben zudem

seine Grosseltern, Tanten und Cousins sowie einige Kollegen, welche ihm die

Wiedereingliederung erleichtern können. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat, steht er am Anfang seines beruflichen Werdegangs, welchen er

genauso gut in seinem Heimatland beginnen kann. Es erscheint ihm zumutbar, sich

in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, nachdem er die ihm hier gebotenen

Chancen ungenutzt liess.

Schliesslich kann der

Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er migrationsrechtlich nicht

verwarnt worden ist, in der vorliegenden Konstellation nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist in diesem

Fall keine vorangegangene formelle migrationsrechtliche Verwarnung erforderlich

(vgl. BGr, 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 4.4.4, mit Hinweisen). Der

Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, allenfalls verbunden mit

einer Verwarnung, ist abzuweisen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege

und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Verwaltungsgericht

hat nach einer Prima-facie-Prüfung mit Präsidialverfügung vom 16. Juli

2019.

festgestellt, dass seine Begehren angesichts der schweren Delinquenz und

der im Migrationsrecht bei Gewaltdelikten herrschenden Strenge als zum

vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss. Auch nach

umfassender Prüfung ist aufgrund der dargelegten klaren Rechts- und Sachlage an

dieser Feststellung festzuhalten. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren

Dispositiv

ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist das Gesuch um Zusprechung eines Honorars für der

vorinstanzliche Rekursverfahren abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

Die

Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der

Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten

Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

7. Mitteilung an