VB.2019.00456
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00456
1. April 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21603)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00456
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
zzt. Massnahmenzentrum B,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren am … 1997, Staatsangehöriger der
Dominikanischen Republik, reiste am 28. Oktober 2009 zusammen mit seiner
Schwester, D, geboren 1993, in die Schweiz zu seiner hier niedergelassenen
Mutter, E, geboren 1975, ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er die
Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 25. Oktober 2014
verlängert worden ist. Während seines Aufenthalts ist A mehrfach straffällig
geworden:
-
Mit Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft
Unterland vom 22. März 2013 wurde er wegen Tätlichkeiten zu einer
persönlichen Leistung von zwei Tagen verpflichtet.
-
Mit Strafbefehl der Jugendstaatsanwaltschaft
Unterland vom 25. September 2013 wurde er wegen mehrfacher
Sachbeschädigung zu einer persönlichen Leistung von vier Tagen verpflichtet.
-
Mit Strafbefehl der
Jugendstaatsanwaltschaft Unterland vom 27. Juni 2014 wurde ihm wegen
vorsätzlichen Benützens eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis ein Verweis
erteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts
Bülach vom 19. April 2016 wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung,
Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Sachbeschädigung schuldig gesprochen
und zu einem Freiheitsentzug von drei Jahren, unter Anrechnung von 30 Tagen
Untersuchungshaft sowie 134 Tagen stationärer Beobachtung, verurteilt. Der
Vollzug des Freiheitsentzugs wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung im
Sinn von Art. 14 Abs. 1 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom
20. Juni 2003 (JStG) und einer Unterbringung im Sinn von Art. 1 Abs. 1
JStG aufgeschoben.
A befand sich
seit seiner Festnahme am 20. Juli 2014 in Gewahrsam, ab dem
23. Februar 2015 im Massnahmenzentrum B und wird spätestens am
1. September 2022 entlassen.
In der Folge wies
das Migrationsamt am 6. September 2017 das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 29. Mai 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, die Dispositionsziffern I., II. und V. des
Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 29. Mai 2019
seien aufzuheben, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, er sei zu
verwarnen und seiner Rechtsbeiständin sei ein Honorar von Fr. 6'039.70
(zzgl. MWST für die Jahre 2017 bis 2019) zuzusprechen. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm
in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2019 wurde auf
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zufolge
Gegenstandslosigkeit mit der Begründung nicht eingetreten, dass der Beschwerde
von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme und die Vorinstanz diese
nicht entzogen habe.
Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2019 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands prima facie wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss.
Die gegen diesen Zwischenentscheid beim Bundesgericht
erhobene Beschwerde wies dieses mit Urteil von 6. Januar 2020 ab.
A leistete die von ihm geforderte Kaution fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], vormals
Ausländergesetz bzw. [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 lit. b
in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG).
3.
3.1
Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die
Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4;
135.
II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso
strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je
länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die
Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier
aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3).
Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch
künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung
zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
Bei schweren Straftaten und bei
Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu
beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht
beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).
3.2
3.2.1
Ausgangspunkt des
öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von drei
Jahren ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit
über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw.
die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).
3.2.2
Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der
deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das
öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können.
Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung
ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
Die das vorliegende Verfahren auslösende Verurteilung stützt
sich auf folgenden Sachverhalt gemäss Anklage: Der Beschwerdeführer hat nachts
im Juli 2014, im Alter von 16 Jahren, am Bahnhof F sein Opfer mit
insgesamt 11 multiplen Schnitt- und Stichverletzungen lebensgefährlich
verletzt. Das Opfer wies Verletzungen in der Nähe des Herzens, der Lunge, der
Niere, der Milz, der Hauptschlagader am Hals und am linken Arm auf. Es befand
sich bei der Einlieferung in den Schockraum in unmittelbarer Lebensgefahr. Der
versuchten vorsätzlichen Tötung war ein Streit vorausgegangen. Der
Beschwerdeführer und das spätere Opfer begegneten sich vor dem Bahnhof F,
sie kannten sich vorher nicht. Das spätere Opfer war alkoholisiert und sagte
dem Beschwerdeführer beim Vorbeigehen: "Du bisch en Hund" und
"Du bisch en Schwarze". Der Beschwerdeführer entgegnete den Kollegen
des späteren Opfers, sie sollen auf ihn aufpassen. Später hielt sich der
Beschwerdeführer auf dem Gleis 1 des Bahnhofs F auf. Das Opfer sprach
ihn an. Der Beschwerdeführer fühlte sich dadurch belästigt und spritzte ihm aus
einer mitgeführten 1,5-Liter-Flasche Cola ins Gesicht. Daraufhin trat das Opfer
näher an den Beschwerdeführer heran und spuckte ihn beim Sprechen an. Der
Beschwerdeführer behändigte sein mitgeführtes Messer (Klingenlänge ca. 10 cm)
und fuchtelte vor dem Opfer herum. Nachdem das Opfer ihm einen Faustschlag auf
die linke Wange versetzt hatte, stach der Beschwerdeführer mit seinem Messer
kräftig zu. Das Opfer blieb trotz der Verletzungen stehen, was den
Beschwerdeführer veranlasste, ihn heftig zwischen Beine und Bauch zu kicken
sowie in den linken Arm zu boxen, woraufhin das Opfer zu Boden ging. Der
Beschwerdeführer verliess den Tatort und vergrub tags darauf das Messer in der
Nähe seines Wohnortes.
Der Beschwerdeführer hat sich
eines schweren Gewaltverbrechens schuldig gemacht. Gewaltdelikte
begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes
des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein
erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung. Bei der versuchten vorsätzlichen Tötung handelt es sich
zudem um ein Anlassdelikt, welches nach dem Willen
des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des
Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die
Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB).
Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1 lit. b und g StGB
im migrationsrechtlichen Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch
den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen
gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach
ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem erheblichen
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist
(vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2).
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei verschuldensmindernd zu berücksichtigen,
dass er sich in den Jahren 2013/2014 in einer Gesamtbelastungssituation
befunden habe, welche massgeblich die Affekthandlung vom 20. Juli 2014 zu
erklären vermöge. Er sei im August 2012 mit seiner Familie umgezogen, weshalb
er nicht mehr wöchentlich ins Sporttraining habe gehen können und seine
bisherigen Freunde, Bekannte und Nachbarn hätten ihm gefehlt. Hinzu komme die
Lehrstellensuche, bei welcher er keine Unterstützung erfahren habe. In dieser
herausforderungsreichen Zeit habe er zudem sexuelle Avancen einer Mutter eines
Freundes, bei welchem er manchmal übernachtet habe, erleben müssen. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass die verschuldensmindernden Komponenten, soweit
sie für das Verschulden relevant sind, bereits bei der Festsetzung des
Strafmasses durch das Strafgericht berücksichtigt worden sind (Art. 48 des
Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB]), weshalb
diese beim migrationsrechtlichen Verschulden nicht noch einmal zu
berücksichtigen sind.
Verschuldenserhöhend
ist weiter zu würdigen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich
in Erscheinung getreten ist. Seit 2013 sind innerhalb von vier Jahren vier
strafrechtliche Verurteilungen wegen Tätlichkeiten,
Sachbeschädigungen, Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Ausweis und
versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz
ergangen. Auch wenn sich bei den ersten drei Verurteilung nicht um
schwerwiegende Delikte handelt, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer
generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden
Regeln zu halten.
Der Beschwerdeführer ist das
erste Mal im Alter von 15 Jahren straffällig geworden, die versuchte
vorsätzliche Tötung hat er im Alter von 16 Jahren begangen. Er kann jedoch
aus dem Umstand, dass er die Taten als Jugendlicher begangen hat, nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Bei Frühdelinquenten steht zwar grundsätzlich die
Wiedereingliederung im Vordergrund und kommt ihr bei der Interessenabwägung ein
besonderes Gewicht zu. Bei einer schweren Rechtsgutverletzung wie der (versuchten)
vorsätzlichen Tötung vermag das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden
Massnahme das private Interesse jedoch regelmässig zu überwiegen (vgl. BGr, 7. Juni 2016, 2C_34/2016, E. 2.4; BGr,
25.
April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Was
sodann die behauptete gute Legalprognose betrifft, weil er gereift sei und
Konfliktsituationen jetzt in überlegter Weise zu lösen wisse, seit fünf Jahren
nicht mehr delinquiert habe und seit seinem einmaligen Wutausbruch im Juni 2018
nachgereift sei, so ist ihm nicht zu folgen. Die ausländerrechtliche
Rückfallgefahr muss bereits wegen der wiederholten und schweren Delinquenz des
Beschwerdeführers bejaht werden. Der Beschwerdeführer befindet sich zudem seit
Februar 2015 im Massnahmevollzug. Dem Wohlverhalten
im Vollzug bzw. in der Massnahme kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine
gute Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort
vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen
Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September
2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Auch steht er
unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der zeitliche
Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr
zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache
ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Soweit
er vorbringt, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine hinreichend
wahrscheinliche Rückfallgefahr vorhanden sein muss (BGE 136 II 5 E. 4.3),
verkennt er, dass diese Regelung nur für ausländische Personen Anwendung
findet, welche sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können. Als Drittstaatsangehöriger kommt
der Rückfallgefahr nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der
aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt
werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3;
BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).
3.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren ein sehr
grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl
und Art der Delikte (Anlassdelikt und schweres Gewaltdelikt) noch erhöht wird.
Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable
Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Das öffentliche
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als erheblich
zu bezeichnen.
3.4
3.4.1
Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre
Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
Dem erheblichen
Fernhalteinteresse gegenüber müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit
die Nichtverlängerung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wäre. Solche
sind hier nicht ersichtlich:
3.4.1.1
Der Beschwerdeführer ist im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist.
Er hält sich zwar seit über zehn Jahren in der Schweiz auf, eine tiefgreifende
Integration in die hiesigen Verhältnisse ist aber nicht ersichtlich. Im
Massnahmevollzug hat er eine Ausbildung zum … absolviert, arbeitet aber nicht
im angelernten Beruf. Aktuell arbeitet er im Fitnessstudio … und möchte sich
zum … ausbilden lassen. Der Beschwerdeführer steht am Anfang seiner beruflichen
Karriere, eine vertiefte berufliche Integration liegt (noch) nicht vor. Der
Beschwerdeführer musste nie von der Sozialhilfe unterstützt werden, er hat
jedoch Schulden gegenüber der Zürcher Justiz in der Höhe von Fr. 5'000.-
aus abgeschlossenen Verfahren. Es kann ihm daher (noch) keine besonders gute
wirtschaftliche Integration attestiert werden. Dass er Deutsch spricht, kann
erwartet werden, nachdem er hier die Schulen besucht hat. Ebenso ist davon
auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt. Er
gibt an, wöchentlich das christliche Zentrum G zu besuchen und dort
freundschaftliche Kontakte zu pflegen. Auch führe er seit September 2018 eine
enge Liebesbeziehung zu einer Schweizerin. Zu deren Sohn pflege er ebenso ein
gutes Verhältnis. Die hier gelebten Beziehungen vermögen noch keine
erfolgreiche soziale Integration zu belegen. Die Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung stellt ebenfalls ein Element der (sozialen)
Integration dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 AIG und Art. 4 lit. a
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern [VIntA; SR 142.205]). Aufgrund der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist nicht von einer gelungenen sozialen Integration
auszugehen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3;
BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014,
2C_764/2013, E. 3.5). Insgesamt ist – trotz der langen
Anwesenheitsdauer - keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Es
kann nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und
einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein.
3.4.1.2
Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht
auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV).
Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die
Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der
genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner
Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des
Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr,
13.
August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
3.4.1.3
Auch ist
keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK)
erkennbar. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weshalb
nur ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden kann, wenn
zwischen ihm und seiner Mutter ein über die üblichen familiären Beziehungen
hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Solches ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht. Gleiches gilt für die Beziehung zu seiner Partnerin. Die Beziehung zu
der Schweizerin H besteht gemäss Angaben des Beschwerdeführers erst
seit September 2018, weshalb gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kein in
den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallendes Konkubinat vorliegt (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1; BGr, 24. Juni 2015,
2C_208/2015, E. 1.2). Ein Eingriff in sein Recht auf Achtung des
Familienlebens wäre selbst bei einer Heirat gerechtfertigt. Der
Beschwerdeführer musste bereits im Zeitpunkt, als er die Beziehung einging,
damit rechnen, die Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu
können (vgl. BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 5; BGE 139 I 145 E. 2.4
m. H. auf die Rechtsprechung des EGMR).
3.4.1.4
Zur
Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein
Heimatland zurückkehren müssen, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat
oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine
Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem
Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil
erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die
Staatsbürgerschaft verbindet.
Beim
Beschwerdeführer sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht
unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Dominkanischen
Republik ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 12 Jahren in die
Schweiz eingereist. Er beherrscht die Landessprache mündlich und schriftlich
und hat sein Heimatland bis 2013 jährlich ferienhalber besucht. Er weist damit
noch Beziehungen zu seinem Heimatland auf. In seinem Heimatland leben zudem
seine Grosseltern, Tanten und Cousins sowie einige Kollegen, welche ihm die
Wiedereingliederung erleichtern können. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, steht er am Anfang seines beruflichen Werdegangs, welchen er
genauso gut in seinem Heimatland beginnen kann. Es erscheint ihm zumutbar, sich
in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, nachdem er die ihm hier gebotenen
Chancen ungenutzt liess.
Schliesslich kann der
Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er migrationsrechtlich nicht
verwarnt worden ist, in der vorliegenden Konstellation nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist in diesem
Fall keine vorangegangene formelle migrationsrechtliche Verwarnung erforderlich
(vgl. BGr, 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 4.4.4, mit Hinweisen). Der
Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, allenfalls verbunden mit
einer Verwarnung, ist abzuweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege
und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Verwaltungsgericht
hat nach einer Prima-facie-Prüfung mit Präsidialverfügung vom 16. Juli
2019.
festgestellt, dass seine Begehren angesichts der schweren Delinquenz und
der im Migrationsrecht bei Gewaltdelikten herrschenden Strenge als zum
vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss. Auch nach
umfassender Prüfung ist aufgrund der dargelegten klaren Rechts- und Sachlage an
dieser Feststellung festzuhalten. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren
Dispositiv
ist daher abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist das Gesuch um Zusprechung eines Honorars für der
vorinstanzliche Rekursverfahren abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
Die
Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der
Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten
Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.
7. Mitteilung an
…