VB.2019.00466
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00466
27. März 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21605)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00466
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1976 geborene Staatsangehörige der Türkei,
heiratete am 6. Februar 2008 in der Heimat den ebenfalls aus der Türkei
stammenden Schweizer C. Am 12. Oktober 2008 reiste sie in die Schweiz ein,
wo sie zum Verbleib beim Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
Zürich erhielt. Das Ehepaar hat einen Sohn (geboren 2009), welcher wie der
Vater über das Schweizerbürgerrecht verfügt.
Da A seit ihrer Einreise in die Schweiz von der
Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, verwarnte sie das Migrationsamt
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 und drohte ihr den
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, sofern sie
weiterhin keine konkreten Bemühungen zur Ablösung von der Sozialhilfe
nachweisen oder ihre Familie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden
sollte. Eine erste ausländerrechtliche Verwarnung vom 1. März 2012 aus
demselben Grund war zuvor von der Sicherheitsdirektion noch kassiert worden,
weil es diese als "nachvollziehbar" eingestuft hatte, dass A bis
dahin aufgrund der Betreuung ihres Sohns keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen
war.
In der Folge erhöhte sich
der Gesamtbetrag der A und ihrer Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen –
trotz einer zusätzlichen Ermahnung im Januar 2018 – bis Ende September 2018
laufend auf knapp Fr. 350'000.- (ohne Krankenkassenprämien), worauf das
Migrationsamt Ersterer mit Verfügung vom 28. Januar 2019 die Verlängerung
der zuletzt bis 11. Oktober 2018 befristeten Aufenthaltsbewilligung
verweigerte und ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. März 2019
setzte.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Juni 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A eine neue Ausreisefrist bis 15. August 2019 (Dispositiv-Ziff. II)
und verweigerte der nicht anwaltlich Vertretenen eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. IV), wobei eine solche auch gar nicht beantragt worden
war; die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.- wurden A auferlegt,
jedoch infolge Gewährung unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die
Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 15. Juli
2019.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht
ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Am 23. Juli 2019
bestätigte das Verwaltungsgericht A auf Ersuchen hin, dass sie wegen der
Suspensivwirkung ihrer Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht in der
Schweiz verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
25.
Juli 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 9. März 2020 reichte der Rechtsvertreter von A eine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehepartner bzw. ihrer Ehepartnerin zusammenwohnen;
nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf
die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in der bis Ende
Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5449]), was das weniger weit gehende
Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145
E. 1.1.4 mit Hinweisen).
Die Ansprüche nach
Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem
Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist. Einen
derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann,
wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.
Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im
Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu
betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und
ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund
der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils
anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2
mit Hinweisen).
2.2
Die Beschwerdeführerin
ist seit ihrer Einreise in die Schweiz vor gut elf Jahren auf Sozialhilfe
angewiesen. Bis zum 24. September 2018 belief sich die Summe der ihr und
ihrer Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf knapp Fr. 350'000.-;
zuletzt wurde die Gesamtfamilie mit rund Fr. 500.- bis Fr. 1'000.-
pro Monat (ohne Krankenkassenprämien) ergänzend von der öffentlichen Hand
unterstützt. Die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der
Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit erfüllt
(vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, und 22. Juli
2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Sodann erscheint eine gänzliche Ablösung der dreiköpfigen
Familie von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet sich eine
solche auch längerfristig in keiner Weise ab: Der Ehemann der
Beschwerdeführerin war schon lange vor ihrer Heirat sozialhilfeabhängig. Seit
dem Jahr 2001 geht er – wie er sagt – aus gesundheitlichen Gründen keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Gemäss einem aktuellen ärztlichen Bericht seines
Psychiaters leidet er insbesondere an einer somatoformen Schmerzstörung und
einer chronifizierten Depression; seinen diversen in der Vergangenheit
eingereichten Gesuchen um Zusprechung einer Invalidenrente wurde jedoch nicht
entsprochen. Die ungelernte Beschwerdeführerin wiederum kümmerte sich in den
ersten sechseinhalb Jahren nach ihrer Einreise zum Ehemann hauptsächlich um den
gemeinsamen Haushalt und die Betreuung ihres Sohns. Im Frühjahr 2015 absolvierte
sie erstmals ein einmonatiges Basisbeschäftigungsprogramm der sozialen
Einrichtungen der Stadt Zürich, in dessen Folge sie dazu angehalten wurde,
zunächst ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern, und ihr ein Platz in
einem Arbeitsintegrationsprogramm verschafft wurde. Noch vor Programmbeginn
trat die Beschwerdeführerin im April 2016 eine Teilzeitanstellung als
Reinigungsmitarbeiterin im ersten Arbeitsmarkt an, mit welcher sie im Jahr 2016
ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 9'331.55 und im Jahr 2017 ein solches
von Fr. 10'635.- erzielte. Nach dem Verlust dieser Anstellung im Oktober
2017.
aufgrund einer Umstrukturierung ging die Beschwerdeführerin im Mai 2018
ein Arbeitsverhältnis mit D ein, wo sie seither ebenfalls als
Reinigungsmitarbeiterin mit einem Pensum von anfänglich 12,5 Wochenstunden
und seit Juli 2019 22 Wochenstunden sowie einem Stundenlohn von
Fr. 18.80 beschäftigt ist. Von Anfang März bis Ende Mai 2019 war sie
ausserdem zusätzlich für ein weiteres Reinigungsunternehmen erwerbstätig gewesen,
musste diese Beschäftigung jedoch aufgeben, weil sie ihr Pensum bei D
aufstocken konnte und sich die Arbeitszeiten nicht vereinbaren liessen.
Obschon sich die Beschwerdeführerin insofern bemüht zeigt,
wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, und sie und ihr Ehegatte deshalb
während der letzten Jahre nur noch im Umfang des jeweiligen ihr monatliches
Einkommen übersteigenden Fehlbetrags zur Deckung des Familienbedarfs von der
Sozialhilfe hatten unterstützt werden müssen, mutet es angesichts der gegenwärtigen
Lohnsituation der Beschwerdeführerin und ihrer bisherigen beruflichen und
sprachlichen Integration eher unwahrscheinlich an, dass sie langfristig allein
für den Unterhalt ihrer Familie wird sorgen können.
2.3
Damit besteht aus heutiger Sicht eine erhebliche
Gefahr, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe
beziehen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur
gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären
Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei
wie vorliegend unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige
Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden
Fassung [AS 2007 5496]; BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377
E. 4.3).
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier vor allem die
Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige
Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen
(BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4, und 30. Januar 2019,
2C_714/2018, E. 2.2 [jeweils mit Hinweisen]).
3.2
3.2.1
Wie schon die Vorinstanz in dem die erste ausländerrechtliche Verwarnung
der Beschwerdeführerin betreffenden Rekursentscheid vom 7. März 2013 zu
Recht erkannte, kann dieser kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie in der
ersten Zeit nach der Geburt ihres Sohns im August 2009 keiner Erwerbstätigkeit
nachging. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es allerdings
selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach
dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen (vgl. BGr,
17.
Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2 mit Hinweisen), weshalb die
Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 zumindest erste Anstrengungen in diese
Richtung hätte unternehmen müssen. Schriftliche Stellensuchbemühungen der
Beschwerdeführerin sind aber erst ab Juni 2015 belegt, als ihr Sohn bereits
über ein Jahr den Kindergarten und – an zwei Tagen pro Woche – einen Hort
besuchte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin denn auch im Jahr 2013
die Niederlassungsbewilligung verweigert (VGr, 17. November 2014,
VB.2014.00497, E. 3.3.2, wonach die Beschwerdeführerin ihre
Sozialhilfeabhängigkeit seit Anfang 2013 selbst verschuldet habe, weil die
Betreuung ihres Kindes dannzumal mit den zur Verfügung stehenden Strukturen wie
Kindertagesstätten oder Kindergarten und auch stundenweisen Einsätzen des
Ehemanns hätte sichergestellt werden können).
Zugutegehalten werden muss
der Beschwerdeführerin indes, dass sie – nach der Teilnahme an zwei
Deutschkursen für Einsteigerinnen und Einsteiger in den Jahren 2009 und 2011 –
von September 2012 bis Februar 2015 an drei Halbtagen pro Woche einen
Deutschkurs für Migrantinnen besuchte. Im Rahmen des im Anschluss daran von
Ende April bis Ende Mai 2015 absolvierten Beschäftigungsprogramms wurde sie
zudem als sehr zuverlässige und motivierte Mitarbeiterin wahrgenommen. Auch
weisen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine Einträge in ihren
Betreibungsregistern auf, das heisst, es gelang ihnen über Jahre hinweg, mit
einem Familienbudget von gut Fr. 2'500.- zuzüglich Krankenkassenprämien auszukommen.
Seit dem Frühjahr 2016 ist die Beschwerdeführerin schliesslich – von einem
kurzen unverschuldeten Unterbruch im Winter 2017/2018 abgesehen – fortgesetzt
als Reinigungsmitarbeiterin im ersten Arbeitsmarkt (teilzeit-)erwerbstätig. Sie
konnte ihr Pensum dabei zuletzt fast verdoppeln, obschon ihr daneben
unverändert die Hauptverantwortung für die Betreuung ihres Sohns und für den
ehelichen Haushalt obliegt. So legte die Beschwerdeführerin gegenüber dem
Beschwerdegegner wiederholt dar, dass ihr Ehemann psychisch krank, ungeduldig,
aggressiv und depressiv sei und sie deshalb nicht nur ihn betreuen müsse,
sondern auch die Betreuung ihres Sohns, die Familieneinkäufe und den Haushalt
selber erledigen müsse. Das bedeute, dass sich ihr Alltag in erster Linie nach
den Bedürfnissen ihres Kindes richte bzw. sie sich danach organisiere. Diese
Ausführungen erscheinen glaubhaft, zeigt der Ehemann der Beschwerdeführerin den
Angaben seiner behandelnden Ärzte zufolge doch seit Jahren ein typisch
depressives Verhalten und ist er nicht in der Lage, seinen Sohn zu betreuen; er
interessiere sich vielmehr für nichts und habe grosse Mühe, Alltägliches wie
den Haushalt oder die "Rechnungen" zu erledigen. Der Ehegatte der
Beschwerdeführerin selbst betonte im Rahmen der Gehörsgewährung, dass seine
Ehefrau die Familie zusammenhalte, alles organisiere und mache sowie
"immer" auf ihren Sohn schaue, wenn er nicht in der Schule oder im
Hort sei.
Die Beschwerdeführerin
bemüht sich somit spätestens seit ihrer (rechtskräftigen) Verwarnung im
Dezember 2015 im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent um eine sprachliche und
berufliche Eingliederung in der Schweiz, weshalb ihr
Verschulden am Sozialhilfebezug der Familie und damit das sich hieraus
ergebende öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung zu relativieren ist.
3.2.2
Dem dementsprechend etwas relativierten öffentlichen Interesse gilt es im
Folgenden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und der übrigen vom
Entscheid betroffenen Personen gegenüberzustellen:
Die Beschwerdeführerin reiste
vor 11 Jahren im Alter von fast 32 Jahren in die Schweiz ein und
vermochte sich hier bislang – wie aufgezeigt – in wirtschaftlicher und
beruflicher Hinsicht nur ungenügend zu integrieren. Ihre soziale Integration
ist ausserdem vorwiegend auf die Kernfamilie beschränkt, und ihre Deutschkenntnisse
sind immer noch äusserst rudimentär.
Demgegenüber verbrachte die
Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die
persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Türkei, wo ihre Eltern
und ihre sechs Geschwister mit ihren Familien leben und wohin sie – schon aus
diesem Grund – während ihres hiesigen Aufenthalts jedes Jahr für vier Wochen zu
Besuchszwecken zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin dürfte daher mit der Kultur
und Sprache ihres Heimatlands nach wie vor vertraut sein und dort über ein
breites soziales Beziehungsnetz verfügen, das sie bei einer Rückkehr wieder
aktivieren könnte. Entsprechend führte sie im Rahmen der Gehörsgewährung gegen
ihre Wegweisung denn auch ausschliesslich wirtschaftliche Gründe ins Feld sowie
das Interesse ihres "intelligent[en] und talentiert[en]" Sohns daran,
mit beiden Eltern in der Schweiz aufzuwachsen. Wie die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang zu Recht vorbringt, wurde der Knabe hier geboren und ist
mit seinen elf Jahren schon sehr gut in die hiesige Gesellschaft integriert. Er
ist nicht nur ein sehr guter Schüler und nimmt an einem
Begabtenförderungsprogramm der Stadt Zürich teil, sondern vertrat die Schweiz
auch schon an internationalen Mathematik- und Logikspielemeisterschaften und trainiert
seit Jahren mehrmals pro Woche in einem Sportverein. In der Saison 2018/2019
wurde er für sein sportliches Talent bzw. seinen Einsatz sogar ausgezeichnet.
Selbst wenn er nicht das Schweizerbürgerrecht besässe, wäre dem Sohn der
Beschwerdeführerin eine Ausreise in die Türkei gemeinsam mit der Mutter daher
nicht zumutbar (zum Ganzen BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. Januar
2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2). Bei einem Verbleib beim gesundheitlich
beeinträchtigten Vater in der Schweiz aber wäre eine hinreichende Betreuung des
Knaben nicht gewährleistet, weshalb dieser im Fall der Wegweisung der
Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit verbeiständet oder sogar
fremdplatziert werden müsste, was nicht nur dem Kindswohl abträglich wäre (vgl.
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20.
November 1989 [SR 0.107]), sondern – wie im Übrigen schon die
Ausreise der alleinverdienenden Beschwerdeführerin als solche – ein Ansteigen
der der Familie ausgerichteten Fürsorgebeiträge zur Folge hätte.
3.3
Damit
überwiegt das gewichtige, durch das Interesse ihres Sohns geprägte, private
Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz die
öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung. Unter diesen Umständen erweist
sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im
gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin ist
jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre
aktuelle Situation bezieht und sie der vorliegende Entscheid nicht davon
entbindet, sich persönlich für die Integration in die hiesigen Verhältnisse und
insbesondere eine (nachhaltige) Loslösung von der Sozialhilfe anzustrengen. Sollte der Beschwerdeführerin die berufliche,
sprachliche und soziale Integration nicht gelingen, würde nämlich mit
zunehmendem Alter ihres Sohns und dem Dahinfallen der Notwendigkeit einer
Fremdbetreuung die vorstehend
vorgenommene Interessenabwägung immer weniger zu ihren Gunsten ausfallen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zu verlängern.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss
eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung ist dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin zu bezahlen.
5.2
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird bei diesem Ausgang gegenstandslos. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen ist angesichts der ausgewiesenen
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des
Dispositiv
Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach
ist ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
5.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem
1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der – erst im Beschwerdeverfahren
beigezogene – Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von
insgesamt 14 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen im Betrag von
Fr. 59.40 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand erscheint
angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
als angemessen. Unter Anrechnung der Parteientschädigung ist der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin demnach für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 1'439.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Es gilt
die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,
2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Juni
2019 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2019 werden
aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Juni 2019 werden die Kosten
des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für
das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Rechtsanwalt B wird der Beschwerdeführerin für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'439.80 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …