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Entscheid

VB.2019.00466

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00466

27. März 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21605)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00466

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1976 geborene Staatsangehörige der Türkei,

heiratete am 6. Februar 2008 in der Heimat den ebenfalls aus der Türkei

stammenden Schweizer C. Am 12. Oktober 2008 reiste sie in die Schweiz ein,

wo sie zum Verbleib beim Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton

Zürich erhielt. Das Ehepaar hat einen Sohn (geboren 2009), welcher wie der

Vater über das Schweizerbürgerrecht verfügt.

Da A seit ihrer Einreise in die Schweiz von der

Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, verwarnte sie das Migrationsamt

des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 und drohte ihr den

Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, sofern sie

weiterhin keine konkreten Bemühungen zur Ablösung von der Sozialhilfe

nachweisen oder ihre Familie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden

sollte. Eine erste ausländerrechtliche Verwarnung vom 1. März 2012 aus

demselben Grund war zuvor von der Sicherheitsdirektion noch kassiert worden,

weil es diese als "nachvollziehbar" eingestuft hatte, dass A bis

dahin aufgrund der Betreuung ihres Sohns keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen

war.

In der Folge erhöhte sich

der Gesamtbetrag der A und ihrer Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen –

trotz einer zusätzlichen Ermahnung im Januar 2018 – bis Ende September 2018

laufend auf knapp Fr. 350'000.- (ohne Krankenkassenprämien), worauf das

Migrationsamt Ersterer mit Verfügung vom 28. Januar 2019 die Verlängerung

der zuletzt bis 11. Oktober 2018 befristeten Aufenthaltsbewilligung

verweigerte und ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. März 2019

setzte.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Juni 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A eine neue Ausreisefrist bis 15. August 2019 (Dispositiv-Ziff. II)

und verweigerte der nicht anwaltlich Vertretenen eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. IV), wobei eine solche auch gar nicht beantragt worden

war; die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.- wurden A auferlegt,

jedoch infolge Gewährung unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die

Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III).

III.

A liess am 15. Juli

2019.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt

anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht

ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

Am 23. Juli 2019

bestätigte das Verwaltungsgericht A auf Ersuchen hin, dass sie wegen der

Suspensivwirkung ihrer Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht in der

Schweiz verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

25.

Juli 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Am 9. März 2020 reichte der Rechtsvertreter von A eine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehepartner bzw. ihrer Ehepartnerin zusammenwohnen;

nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf

die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in der bis Ende

Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5449]), was das weniger weit gehende

Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145

E. 1.1.4 mit Hinweisen).

Die Ansprüche nach

Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem

Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist. Einen

derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann,

wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in

erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.

Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der

finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren

Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im

Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu

betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und

ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund

der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils

anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2

mit Hinweisen).

2.2

Die Beschwerdeführerin

ist seit ihrer Einreise in die Schweiz vor gut elf Jahren auf Sozialhilfe

angewiesen. Bis zum 24. September 2018 belief sich die Summe der ihr und

ihrer Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf knapp Fr. 350'000.-;

zuletzt wurde die Gesamtfamilie mit rund Fr. 500.- bis Fr. 1'000.-

pro Monat (ohne Krankenkassenprämien) ergänzend von der öffentlichen Hand

unterstützt. Die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der

Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit erfüllt

(vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, und 22. Juli

2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Sodann erscheint eine gänzliche Ablösung der dreiköpfigen

Familie von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet sich eine

solche auch längerfristig in keiner Weise ab: Der Ehemann der

Beschwerdeführerin war schon lange vor ihrer Heirat sozialhilfeabhängig. Seit

dem Jahr 2001 geht er – wie er sagt – aus gesundheitlichen Gründen keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach. Gemäss einem aktuellen ärztlichen Bericht seines

Psychiaters leidet er insbesondere an einer somatoformen Schmerzstörung und

einer chronifizierten Depression; seinen diversen in der Vergangenheit

eingereichten Gesuchen um Zusprechung einer Invalidenrente wurde jedoch nicht

entsprochen. Die ungelernte Beschwerdeführerin wiederum kümmerte sich in den

ersten sechseinhalb Jahren nach ihrer Einreise zum Ehemann hauptsächlich um den

gemeinsamen Haushalt und die Betreuung ihres Sohns. Im Frühjahr 2015 absolvierte

sie erstmals ein einmonatiges Basisbeschäftigungsprogramm der sozialen

Einrichtungen der Stadt Zürich, in dessen Folge sie dazu angehalten wurde,

zunächst ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern, und ihr ein Platz in

einem Arbeitsintegrationsprogramm verschafft wurde. Noch vor Programmbeginn

trat die Beschwerdeführerin im April 2016 eine Teilzeitanstellung als

Reinigungsmitarbeiterin im ersten Arbeitsmarkt an, mit welcher sie im Jahr 2016

ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 9'331.55 und im Jahr 2017 ein solches

von Fr. 10'635.- erzielte. Nach dem Verlust dieser Anstellung im Oktober

2017.

aufgrund einer Umstrukturierung ging die Beschwerdeführerin im Mai 2018

ein Arbeitsverhältnis mit D ein, wo sie seither ebenfalls als

Reinigungsmitarbeiterin mit einem Pensum von anfänglich 12,5 Wochenstunden

und seit Juli 2019 22 Wochenstunden sowie einem Stundenlohn von

Fr. 18.80 beschäftigt ist. Von Anfang März bis Ende Mai 2019 war sie

ausserdem zusätzlich für ein weiteres Reinigungsunternehmen erwerbstätig gewesen,

musste diese Beschäftigung jedoch aufgeben, weil sie ihr Pensum bei D

aufstocken konnte und sich die Arbeitszeiten nicht vereinbaren liessen.

Obschon sich die Beschwerdeführerin insofern bemüht zeigt,

wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, und sie und ihr Ehegatte deshalb

während der letzten Jahre nur noch im Umfang des jeweiligen ihr monatliches

Einkommen übersteigenden Fehlbetrags zur Deckung des Familienbedarfs von der

Sozialhilfe hatten unterstützt werden müssen, mutet es angesichts der gegenwärtigen

Lohnsituation der Beschwerdeführerin und ihrer bisherigen beruflichen und

sprachlichen Integration eher unwahrscheinlich an, dass sie langfristig allein

für den Unterhalt ihrer Familie wird sorgen können.

2.3

Damit besteht aus heutiger Sicht eine erhebliche

Gefahr, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe

beziehen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur

gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären

Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei

wie vorliegend unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige

Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt

(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden

Fassung [AS 2007 5496]; BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377

E. 4.3).

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier vor allem die

Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige

Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen

(BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4, und 30. Januar 2019,

2C_714/2018, E. 2.2 [jeweils mit Hinweisen]).

3.2

3.2.1

Wie schon die Vorinstanz in dem die erste ausländerrechtliche Verwarnung

der Beschwerdeführerin betreffenden Rekursentscheid vom 7. März 2013 zu

Recht erkannte, kann dieser kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie in der

ersten Zeit nach der Geburt ihres Sohns im August 2009 keiner Erwerbstätigkeit

nachging. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es allerdings

selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach

dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen (vgl. BGr,

17.

Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2 mit Hinweisen), weshalb die

Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 zumindest erste Anstrengungen in diese

Richtung hätte unternehmen müssen. Schriftliche Stellensuchbemühungen der

Beschwerdeführerin sind aber erst ab Juni 2015 belegt, als ihr Sohn bereits

über ein Jahr den Kindergarten und – an zwei Tagen pro Woche – einen Hort

besuchte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin denn auch im Jahr 2013

die Niederlassungsbewilligung verweigert (VGr, 17. November 2014,

VB.2014.00497, E. 3.3.2, wonach die Beschwerdeführerin ihre

Sozialhilfeabhängigkeit seit Anfang 2013 selbst verschuldet habe, weil die

Betreuung ihres Kindes dannzumal mit den zur Verfügung stehenden Strukturen wie

Kindertagesstätten oder Kindergarten und auch stundenweisen Einsätzen des

Ehemanns hätte sichergestellt werden können).

Zugutegehalten werden muss

der Beschwerdeführerin indes, dass sie – nach der Teilnahme an zwei

Deutschkursen für Einsteigerinnen und Einsteiger in den Jahren 2009 und 2011 –

von September 2012 bis Februar 2015 an drei Halbtagen pro Woche einen

Deutschkurs für Migrantinnen besuchte. Im Rahmen des im Anschluss daran von

Ende April bis Ende Mai 2015 absolvierten Beschäftigungsprogramms wurde sie

zudem als sehr zuverlässige und motivierte Mitarbeiterin wahrgenommen. Auch

weisen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine Einträge in ihren

Betreibungsregistern auf, das heisst, es gelang ihnen über Jahre hinweg, mit

einem Familienbudget von gut Fr. 2'500.- zuzüglich Krankenkassenprämien auszukommen.

Seit dem Frühjahr 2016 ist die Beschwerdeführerin schliesslich – von einem

kurzen unverschuldeten Unterbruch im Winter 2017/2018 abgesehen – fortgesetzt

als Reinigungsmitarbeiterin im ersten Arbeitsmarkt (teilzeit-)erwerbstätig. Sie

konnte ihr Pensum dabei zuletzt fast verdoppeln, obschon ihr daneben

unverändert die Hauptverantwortung für die Betreuung ihres Sohns und für den

ehelichen Haushalt obliegt. So legte die Beschwerdeführerin gegenüber dem

Beschwerdegegner wiederholt dar, dass ihr Ehemann psychisch krank, ungeduldig,

aggressiv und depressiv sei und sie deshalb nicht nur ihn betreuen müsse,

sondern auch die Betreuung ihres Sohns, die Familieneinkäufe und den Haushalt

selber erledigen müsse. Das bedeute, dass sich ihr Alltag in erster Linie nach

den Bedürfnissen ihres Kindes richte bzw. sie sich danach organisiere. Diese

Ausführungen erscheinen glaubhaft, zeigt der Ehemann der Beschwerdeführerin den

Angaben seiner behandelnden Ärzte zufolge doch seit Jahren ein typisch

depressives Verhalten und ist er nicht in der Lage, seinen Sohn zu betreuen; er

interessiere sich vielmehr für nichts und habe grosse Mühe, Alltägliches wie

den Haushalt oder die "Rechnungen" zu erledigen. Der Ehegatte der

Beschwerdeführerin selbst betonte im Rahmen der Gehörsgewährung, dass seine

Ehefrau die Familie zusammenhalte, alles organisiere und mache sowie

"immer" auf ihren Sohn schaue, wenn er nicht in der Schule oder im

Hort sei.

Die Beschwerdeführerin

bemüht sich somit spätestens seit ihrer (rechtskräftigen) Verwarnung im

Dezember 2015 im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent um eine sprachliche und

berufliche Eingliederung in der Schweiz, weshalb ihr

Verschulden am Sozialhilfebezug der Familie und damit das sich hieraus

ergebende öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung zu relativieren ist.

3.2.2

Dem dementsprechend etwas relativierten öffentlichen Interesse gilt es im

Folgenden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und der übrigen vom

Entscheid betroffenen Personen gegenüberzustellen:

Die Beschwerdeführerin reiste

vor 11 Jahren im Alter von fast 32 Jahren in die Schweiz ein und

vermochte sich hier bislang – wie aufgezeigt – in wirtschaftlicher und

beruflicher Hinsicht nur ungenügend zu integrieren. Ihre soziale Integration

ist ausserdem vorwiegend auf die Kernfamilie beschränkt, und ihre Deutschkenntnisse

sind immer noch äusserst rudimentär.

Demgegenüber verbrachte die

Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die

persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Türkei, wo ihre Eltern

und ihre sechs Geschwister mit ihren Familien leben und wohin sie – schon aus

diesem Grund – während ihres hiesigen Aufenthalts jedes Jahr für vier Wochen zu

Besuchszwecken zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin dürfte daher mit der Kultur

und Sprache ihres Heimatlands nach wie vor vertraut sein und dort über ein

breites soziales Beziehungsnetz verfügen, das sie bei einer Rückkehr wieder

aktivieren könnte. Entsprechend führte sie im Rahmen der Gehörsgewährung gegen

ihre Wegweisung denn auch ausschliesslich wirtschaftliche Gründe ins Feld sowie

das Interesse ihres "intelligent[en] und talentiert[en]" Sohns daran,

mit beiden Eltern in der Schweiz aufzuwachsen. Wie die Beschwerdeführerin in

diesem Zusammenhang zu Recht vorbringt, wurde der Knabe hier geboren und ist

mit seinen elf Jahren schon sehr gut in die hiesige Gesellschaft integriert. Er

ist nicht nur ein sehr guter Schüler und nimmt an einem

Begabtenförderungsprogramm der Stadt Zürich teil, sondern vertrat die Schweiz

auch schon an internationalen Mathematik- und Logikspielemeisterschaften und trainiert

seit Jahren mehrmals pro Woche in einem Sportverein. In der Saison 2018/2019

wurde er für sein sportliches Talent bzw. seinen Einsatz sogar ausgezeichnet.

Selbst wenn er nicht das Schweizerbürgerrecht besässe, wäre dem Sohn der

Beschwerdeführerin eine Ausreise in die Türkei gemeinsam mit der Mutter daher

nicht zumutbar (zum Ganzen BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. Januar

2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2). Bei einem Verbleib beim gesundheitlich

beeinträchtigten Vater in der Schweiz aber wäre eine hinreichende Betreuung des

Knaben nicht gewährleistet, weshalb dieser im Fall der Wegweisung der

Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit verbeiständet oder sogar

fremdplatziert werden müsste, was nicht nur dem Kindswohl abträglich wäre (vgl.

Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom

20.

November 1989 [SR 0.107]), sondern – wie im Übrigen schon die

Ausreise der alleinverdienenden Beschwerdeführerin als solche – ein Ansteigen

der der Familie ausgerichteten Fürsorgebeiträge zur Folge hätte.

3.3

Damit

überwiegt das gewichtige, durch das Interesse ihres Sohns geprägte, private

Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz die

öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung. Unter diesen Umständen erweist

sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im

gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig.

Die Beschwerdeführerin ist

jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre

aktuelle Situation bezieht und sie der vorliegende Entscheid nicht davon

entbindet, sich persönlich für die Integration in die hiesigen Verhältnisse und

insbesondere eine (nachhaltige) Loslösung von der Sozialhilfe anzustrengen. Sollte der Beschwerdeführerin die berufliche,

sprachliche und soziale Integration nicht gelingen, würde nämlich mit

zunehmendem Alter ihres Sohns und dem Dahinfallen der Notwendigkeit einer

Fremdbetreuung die vorstehend

vorgenommene Interessenabwägung immer weniger zu ihren Gunsten ausfallen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

zu verlängern.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss

eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung ist dem Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin zu bezahlen.

5.2

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird bei diesem Ausgang gegenstandslos. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen ist angesichts der ausgewiesenen

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des

Dispositiv

Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach

ist ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen.

5.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem

1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der – erst im Beschwerdeverfahren

beigezogene – Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von

insgesamt 14 Stunden und 55 Minuten sowie Auslagen im Betrag von

Fr. 59.40 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand erscheint

angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

als angemessen. Unter Anrechnung der Parteientschädigung ist der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin demnach für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit insgesamt Fr. 1'439.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

5.4 Es gilt

die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,

2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Juni

2019 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2019 werden

aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Juni 2019 werden die Kosten

des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für

das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Rechtsanwalt B wird der Beschwerdeführerin für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigegeben.

6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

7. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 1'439.80 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9. Mitteilung an …