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Entscheid

VB.2019.00469

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00469

9. Januar 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21390)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00469

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Revisionsschätzung

(Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 setzte die

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) nach Vornahme einer

Revisionsschätzung den Versicherungswert des Wohnhauses mit der Vers.-Nr. 01

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 06 in C (neu) auf

Fr. 1'718'000.- fest. Eigentümerin des betreffenden Grundstücks ist die

Erbengemeinschaft des D, bestehend aus den vier Erbinnen A, E, F und G.

Mit Schreiben vom 4. bzw.

6. Juli 2018 erhoben die drei Erstgenannten getrennt voneinander

Einsprache gegen die Festsetzung des Versicherungswerts und verlangten, dass

der Schätzwert des Wohnhauses mit der Vers.-Nr. 01 auf

Fr. 2'250'000.- festzusetzen und "der neu in die Versicherung

aufgenommene gedeckte Sitzplatz" nicht zu versichern sei. Die GVZ wies die

drei Einsprecherinnen in der Folge am 13. Juli 2018 darauf hin, dass ihre

Einsprachen "entweder von allen Eigentümern unterzeichnet sein"

müssten oder aber eine Vollmacht von G nachzureichen sei, ansonsten auf die

Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne. Nachdem innert der A, E und F

hierfür angesetzten Frist weder eine Einsprache noch eine Vollmacht von G

eingegangen war, trat die GVZ mit je separaten Entscheiden vom

13. November 2018 auf die Einsprachen nicht ein.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A, E und F am 8. Dezember 2018

gemeinsam beim Baurekursgericht, welches drei separate Geschäfte anlegte. Mit

Entscheid vom 6. Juni 2019 vereinigte das Baurekursgericht die Geschäfte antragsgemäss

(Dispositiv-Ziff. I) und wies die Rekurse ab (Dispositiv-Ziff. II);

die Rekurskosten in Höhe von Fr. 2'715.- wurden in Dispositiv-Ziff. III

A, E und F zu je 1/3 auferlegt.

III.

A erhob am 15. Juli

2019.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die GVZ anzuweisen,

auf ihre Einsprache einzutreten, eventualiter seien die Kosten des

Rekursverfahrens herabzusetzen.

Am 19. August 2019

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Gleiches verlangte die GVZ mit Beschwerdeantwort vom

11.

September 2019.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide des Baurekursgerichts über Anordnungen der Beschwerdegegnerin

im Versicherungsbereich nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in

Verbindung mit § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom

2.

März 1975 (GebVG, LS 862.1) zuständig. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein, weil

diese zwingend gemeinsam mit sämtlichen weiteren Mitgliedern der

Erbengemeinschaft des D hätte auftreten müssen, da sie eine Gemeinschaft zur

gesamten Hand bildeten und nur zusammen über das zum Nachlass von D gehörige

Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 06 in C und das darauf

befindliche Wohnhaus verfügen könnten. Ohne die Zustimmung aller Miterbinnen –

so auch derjenigen von G – sei die Beschwerdeführerin mithin nicht legitimiert,

Einsprache gegen die Revisionsschätzung des genannten Gebäudes zu erheben.

2.2

Zur Erhebung

einer Einsprache berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung hat

(§ 21 Abs. 1 VRG analog; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10b N. 5). Dies

trifft bei der Feststellung des Versicherungswerts eines Gebäudes nach

§§ 23 ff. GebVG in erster Linie auf den Hauseigentümer oder die

Hauseigentümerin zu (vgl. so noch ausdrücklich § 75 GebVG in der bis

31.

Dezember 1999 geltenden Fassung [OS 45, 418]), kommt diesen

Personen doch ein erhebliches Interesse an einer genügend hohen Schätzung des

Gebäudewerts zu, damit dieser im Schadenfall auch hinreichend gedeckt ist (vgl.

§ 53, § 59 Abs. 1 f., § 60 und § 66 Ziff. 1 GebVG); anderseits ist der Gebäudeeigentümer bzw. die Gebäudeeigentümerin wegen

der Prämienberechnung und allenfalls weiterer aus der Versicherungssumme

abgeleiteter Pflichten auch daran interessiert, die Schätzung nicht zu hoch

ausfallen zu lassen (vgl. VGr, 29. August 2001, VB.2001.00050,

E. 4a).

Bildet das versicherte Gebäude – wie hier – Gegenstand

eines unverteilten Nachlasses und befindet es sich deshalb im Gesamteigentum

mehrerer Erbinnen und/oder Erben, ist zu berücksichtigen, dass diesen alle

Rechte daran gemeinsam zukommen und sie – vorbehaltlich eines

vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- oder Verwaltungsverhältnisses

(vgl. BGE 129 V 113 E. 4.2) – nur gemeinsam darüber verfügen

können (Art. 602 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

2019.

[ZGB, SR 210]). Dies bedeutet, dass grundsätzlich jedes

Rechtsgeschäft, aber auch jedes faktische Handeln, welches das Gebäude

betrifft, eine Einigung unter sämtlichen Erbinnen und/oder Erben und ein

gemeinsames Handeln erfordert, das heisst, jedes Mitglied der Erbengemeinschaft

kann auch nur gemeinsam mit allen anderen Mitgliedern (in einem Verfahren)

Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen (Peter C. Schaufelberger/Katrin

Keller Lüscher, Basler Kommentar, 2019, Art. 602 ZGB N. 11). Nachdem

sich das Einstimmigkeitsprinzip namentlich bei grossen Erbengemeinschaften als

hinderlich erweisen kann, anerkennt die Praxis allerdings gewisse Ausnahmen vom

Prinzip des gemeinsamen Handelns. So kann ein Erbe bzw. eine Erbin bei

zeitlicher Dringlichkeit ausnahmsweise allein rechtsverbindlich für die

Erbengemeinschaft handeln und deren Interessen vorläufig wahren (vgl.

BGE 144 III 277 E. 3.3). Eine Ausnahme wird ferner gemacht, wenn alle

Erbinnen und/oder Erben unmittelbar oder mittelbar in ein Verfahren einbezogen

sind (zum Ganzen Schaufelberger/Keller Lüscher, Art. 602 ZGB N. 13

und 18 f.; ferner Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 21–21a N. 4). Da die Parteistellung im öffentlichen Recht nicht

auf die Ausübung subjektiver Rechte beschränkt ist, sondern auch dem Schutz

tatsächlicher Interessen dient, kommt den einzelnen Mitgliedern einer

Erbengemeinschaft im Verwaltungsprozess ausserdem auch dann eine selbständige

Anfechtungsbefugnis zu, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine

belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden. Die Zustimmung aller

Beteiligten oder ihrer Vertretungen ist hingegen erforderlich, wenn das

Interesse der Gemeinschaft oder der übrigen Gesamthandschafterinnen und/oder

Gesamthandschafter beeinträchtigt oder gefährdet erscheint (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 4; BGr, 24. Juni 2019,

2C_509/2018, E. 5.2 – 20. Juli 2015, 2C_1028/2014, E. 3.1

– 18. Dezember 2008, 2C_46/2008, E. 1.3; VGr, 19. Dezember

1996, VB.96.00146 und VB.96.00147, E. 2 b/aa [jeweils mit

Hinweisen]).

Im Einzelnen ist massgebend, was mit dem Rechtsmittel

angestrebt wird bzw. angestrebt werden kann. Verneint wurde in der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Rechtsmittellegitimation einzelner

Miterben und/oder Miterbinnen für die Geltendmachung einer Entschädigung aus

materieller Enteignung, da gemäss dem anwendbaren Recht das Gemeinwesen die

Zusprechung des betreffenden Landes zu Eigentum verlangen konnte, wenn die

Entschädigungsforderung einen bestimmten Betrag überschritt, was die anderen

Miterben und/der Miterbinnen beeinträchtigen konnte. Bejaht wurde die

Legitimation einzelner Mitglieder einer Erbengemeinschaft dagegen, soweit es

diesen mit einem Rechtsmittel darum ging, einen das gemeinsame Grundstück

belastenden Wanderweg oder eine Denkmalschutzunterstellung abzuwehren (zum

Ganzen BGr, 24. Juni 2019, 2C_509/2018, E. 5.3, und 20. Juli

2015, 2C_1028/2014, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3

Die

Beschwerdeführerin ist Mitglied der aus vier Personen bestehenden – und

zum fraglichen Zeitpunkt nicht durch eine Drittperson vertretenen – Erbengemeinschaft

von D. Sie wandte sich mit Einsprache vom 4. Juli 2018 gegen die

Festsetzung des Versicherungswerts des zum Nachlass des Genannten gehörigen Wohnhauses

mit der Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse

06.

in C, an welchem sie gesamthänderisch berechtigt ist, und machte geltend,

dass dessen Versicherungswert zu tief festgelegt worden und ein unrechtmässig

erstellter Sitzplatz aus dem Versicherungsschutz zu entfernen sei. Wie aus den

vorstehenden Erwägungen hervorgeht, kann die Beschwerdeführerin solches jedoch

– jedenfalls im Grundsatz – nicht ohne die Zustimmung sämtlicher

ihrer drei Miterbinnen verlangen. Während zwei ihrer Miterbinnen mit

identischen Rügen ebenfalls einspracheweise an die Beschwerdegegnerin

gelangten, erhob das vierte Mitglied der Erbengemeinschaft indes weder

persönlich Einsprache noch erteilte sie ihren Miterbinnen – innert der

diesen angesetzten Nachfrist – eine entsprechende Vollmacht. Die

Legitimation der Beschwerdeführerin (und zwei ihrer Miterbinnen) zur Erhebung

einer Einsprache gegen die Festsetzung des Versicherungswerts des Gebäudes im

Gesamteigentum der Erbengemeinschaft könnte deshalb nur dann (ausnahmsweise)

bejaht werden, wenn damit eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung

abgewendet würde und dem vierten Mitglied der Erbengemeinschaft daraus kein

Nachteil erwachsen könnte.

Eine solche Konstellation

liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor. Zwar wäre die Erhöhung des

Versicherungswerts des Wohnhauses mit der Vers.-Nr. 01 insofern für

sämtliche Erbinnen von D von Vorteil, als ihnen damit – wie die

Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – beim Eintritt eines das

Gebäude betreffenden Versicherungsfalls eine höhere Entschädigung ausbezahlt

würde; auf der anderen Seite nehmen mit dem Versicherungswert aber auch die

jährlich geschuldeten (Gebäude-)Versicherungsprämien zu (vgl. die

beschwerdegegnerische Broschüre "Häufig gestellte Fragen" [www.gvz.ch

> Versicherung > Download Formulare/Broschüren, zuletzt

abgerufen am 20. Dezember 2019], S. 14). Die Entfernung des nach

Auffassung der Beschwerdeführerin unrechtmässig erstellten Sitzplatzes aus dem

Versicherungsschutz wiederum hätte zur Folge, dass dafür zwar keine Prämien

(mehr) geschuldet wären, die Gebäudeversicherung bei Eintritt eines den

Sitzplatz betreffenden Versicherungsfalls umgekehrt aber auch keine Leistungen

zu erbringen hätte. Es lässt sich somit nicht sagen, die Einsprache der Beschwerdeführerin

sei nicht geeignet, die Interessen der Erbengemeinschaft bzw. ihrer Miterbinnen

zu beeinträchtigen oder zumindest zu gefährden.

2.4

Mit Blick

auf die Weigerung von G, sich an den Einspracheverfahren ihrer Miterbinnen zu

beteiligen bzw. selbst Einsprache zu erheben, und die fehlende selbständige

Anfechtungsbefugnis der Beschwerdeführerin trat die Beschwerdegegnerin auf

Dispositiv

deren Einsprache demnach zu Recht nicht ein.

3.

Im Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag beanstandet die

Beschwerdeführerin schliesslich die Höhe der ihr auferlegten Gebühren für das

Rekursverfahren.

3.1 Die

Festsetzung und Verlegung der Verfahrenskosten nach § 13 VRG erfolgt von

Amtes wegen (Plüss, § 13 N. 7). Die Behörde hat die Gebührenhöhe

gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen

festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht.

Entsprechend prüft die Rechtsmittelinstanz die Bemessung von Verfahrenskosten

mit einer gewissen Zurückhaltung (Plüss, § 13 N. 24 [mit weiteren Hinweisen]

und N. 95 f.).

Die vorliegend strittige Gebühr findet ihre rechtliche

Grundlage in § 338 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG, LS 700.1) bzw. den §§ 2 ff. der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252).

Danach legt die Vorinstanz die Gerichtsgebühr nach ihrem Zeitaufwand, der

Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen

Streitinteresse fest (§ 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 GebV VGr). Bei

Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel

Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (§ 338 Abs. 2 PBG bzw. § 3 Abs. 2 GebV VGr). Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden,

kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr).

3.2 Die Vorinstanz

setzt die Gebühr für die vereinigten Rekursverfahren auf Fr. 2'500.- (plus

Zustellkosten von Fr. 215.-) fest, ohne die Gebührenfestsetzung näher zu

begründen.

Für einen Entscheid ohne materielle Beurteilung in einem

Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert erscheint die gewählte Gebühr aussergewöhnlich

hoch (vgl. VGr, 11. Dezember 2014, VB.2014.00557, E. 4). Dass

besondere Verhältnisse dies hier rechtfertigten, legt die Vorinstanz dabei

nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. So ist von einem verhältnismässig

geringen Zeitaufwand der Vorinstanz auszugehen, zumal im Rekursentscheid die

Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin bestätigt wird und die Parteien keine

umfangreichen Rechtsschriften eingereicht hatten. Auch war der Fall nicht

besonders schwierig und ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz trotz nur

einer Rekurseingabe und Einspracheentscheiden identischen Inhalts drei

Verfahren anlegte; soweit sie die für ein Verfahren wie dem vorliegenden (zu)

hohe Gebühr mit der Eröffnung dreier Verfahren und deren anschliessenden

Vereinigung rechtfertigen wollte, könnte ihr daher von vornherein nicht gefolgt

werden. Schliesslich ist das Streitinteresse der Beschwerdeführerin als gering

zu qualifizieren, da ihr die Gutheissung der Einsprache lediglich im

(hypothetischen) Fall des Eintritts eines versicherten Schadens allenfalls

einen Vorteil einbrächte und sie (gemeinsam mit ihren Miterbinnen) nach

§ 23 Abs. 1 GebVG jederzeit eine neue Schätzung verlangen könnte.

Demzufolge verletzt die angefochtene Gebühr das Äquivalenzprinzip und ist sie

entsprechend in angemessenem Umfang zu reduzieren (vgl. auch BGE 145 I 52

E. 5.6, wonach für die in § 2 GebV VGr genannten Bemessungskriterien

keine betragsmässigen Anhaltspunkte bestehen, weshalb dem Äquivalenzprinzip zur

Wahrung der vernünftigen Grenzen der Gebührenbemessung erhöhte Bedeutung

zukommt).

Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Schwierigkeit

des Falls sowie der Entscheidung ohne materielle Anspruchsprüfung ist die

Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'000.-

festzulegen. Nachdem sich allerdings nur die Beschwerdeführerin gegen die

vorinstanzliche Gebührenfestsetzung wehrte, wirkt sich die Gebührenreduktion

auch nur auf den von ihr geschuldeten (An-)Teil der Rekurskosten aus. Das

bedeutet, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz lediglich noch Kosten in

Höhe von insgesamt Fr. 405.- schuldet, während ihre beiden – nicht

solidarisch haftenden – Mitrekurrentinnen unverändert je Fr. 905.- an

die Kosten des Rekursverfahrens zu bezahlen haben.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 6. Juni 2019

insofern abzuändern, als die Rekurrentinnen 1 und 2 je Fr. 905.- an

die Rekurskosten zu bezahlen haben und die Rekurrentin 3 noch Fr. 405.-.

5.

Ausgangsgemäss rechtfertigt

es sich, der Vorinstanz nach dem Verursacherprinzip

einen Teil der Kosten zu belasten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG;

Plüss, § 13 N. 41 f. und 50 ff.). Die Gerichtskosten sind

entsprechend zu 1/4 der Vorinstanz und zu 3/4 der in der Hauptsache

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht

Letzterer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom

6. Juni 2019 insofern abgeändert, als die Rekurrentinnen 1 und 2 je

Fr. 905.- an die Rekurskosten zu bezahlen haben und die Rekurrentin 3

Fr. 405.-.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden zu 3/4 der

Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Vorinstanz auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …