VB.2019.00469
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00469
9. Januar 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21390)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00469
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Revisionsschätzung
(Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 setzte die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) nach Vornahme einer
Revisionsschätzung den Versicherungswert des Wohnhauses mit der Vers.-Nr. 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 06 in C (neu) auf
Fr. 1'718'000.- fest. Eigentümerin des betreffenden Grundstücks ist die
Erbengemeinschaft des D, bestehend aus den vier Erbinnen A, E, F und G.
Mit Schreiben vom 4. bzw.
6. Juli 2018 erhoben die drei Erstgenannten getrennt voneinander
Einsprache gegen die Festsetzung des Versicherungswerts und verlangten, dass
der Schätzwert des Wohnhauses mit der Vers.-Nr. 01 auf
Fr. 2'250'000.- festzusetzen und "der neu in die Versicherung
aufgenommene gedeckte Sitzplatz" nicht zu versichern sei. Die GVZ wies die
drei Einsprecherinnen in der Folge am 13. Juli 2018 darauf hin, dass ihre
Einsprachen "entweder von allen Eigentümern unterzeichnet sein"
müssten oder aber eine Vollmacht von G nachzureichen sei, ansonsten auf die
Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne. Nachdem innert der A, E und F
hierfür angesetzten Frist weder eine Einsprache noch eine Vollmacht von G
eingegangen war, trat die GVZ mit je separaten Entscheiden vom
13. November 2018 auf die Einsprachen nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A, E und F am 8. Dezember 2018
gemeinsam beim Baurekursgericht, welches drei separate Geschäfte anlegte. Mit
Entscheid vom 6. Juni 2019 vereinigte das Baurekursgericht die Geschäfte antragsgemäss
(Dispositiv-Ziff. I) und wies die Rekurse ab (Dispositiv-Ziff. II);
die Rekurskosten in Höhe von Fr. 2'715.- wurden in Dispositiv-Ziff. III
A, E und F zu je 1/3 auferlegt.
III.
A erhob am 15. Juli
2019.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die GVZ anzuweisen,
auf ihre Einsprache einzutreten, eventualiter seien die Kosten des
Rekursverfahrens herabzusetzen.
Am 19. August 2019
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Gleiches verlangte die GVZ mit Beschwerdeantwort vom
11.
September 2019.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide des Baurekursgerichts über Anordnungen der Beschwerdegegnerin
im Versicherungsbereich nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in
Verbindung mit § 76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom
2.
März 1975 (GebVG, LS 862.1) zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner trat auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein, weil
diese zwingend gemeinsam mit sämtlichen weiteren Mitgliedern der
Erbengemeinschaft des D hätte auftreten müssen, da sie eine Gemeinschaft zur
gesamten Hand bildeten und nur zusammen über das zum Nachlass von D gehörige
Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 06 in C und das darauf
befindliche Wohnhaus verfügen könnten. Ohne die Zustimmung aller Miterbinnen –
so auch derjenigen von G – sei die Beschwerdeführerin mithin nicht legitimiert,
Einsprache gegen die Revisionsschätzung des genannten Gebäudes zu erheben.
2.2
Zur Erhebung
einer Einsprache berechtigt ist, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung hat
(§ 21 Abs. 1 VRG analog; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10b N. 5). Dies
trifft bei der Feststellung des Versicherungswerts eines Gebäudes nach
§§ 23 ff. GebVG in erster Linie auf den Hauseigentümer oder die
Hauseigentümerin zu (vgl. so noch ausdrücklich § 75 GebVG in der bis
31.
Dezember 1999 geltenden Fassung [OS 45, 418]), kommt diesen
Personen doch ein erhebliches Interesse an einer genügend hohen Schätzung des
Gebäudewerts zu, damit dieser im Schadenfall auch hinreichend gedeckt ist (vgl.
§ 53, § 59 Abs. 1 f., § 60 und § 66 Ziff. 1 GebVG); anderseits ist der Gebäudeeigentümer bzw. die Gebäudeeigentümerin wegen
der Prämienberechnung und allenfalls weiterer aus der Versicherungssumme
abgeleiteter Pflichten auch daran interessiert, die Schätzung nicht zu hoch
ausfallen zu lassen (vgl. VGr, 29. August 2001, VB.2001.00050,
E. 4a).
Bildet das versicherte Gebäude – wie hier – Gegenstand
eines unverteilten Nachlasses und befindet es sich deshalb im Gesamteigentum
mehrerer Erbinnen und/oder Erben, ist zu berücksichtigen, dass diesen alle
Rechte daran gemeinsam zukommen und sie – vorbehaltlich eines
vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- oder Verwaltungsverhältnisses
(vgl. BGE 129 V 113 E. 4.2) – nur gemeinsam darüber verfügen
können (Art. 602 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
2019.
[ZGB, SR 210]). Dies bedeutet, dass grundsätzlich jedes
Rechtsgeschäft, aber auch jedes faktische Handeln, welches das Gebäude
betrifft, eine Einigung unter sämtlichen Erbinnen und/oder Erben und ein
gemeinsames Handeln erfordert, das heisst, jedes Mitglied der Erbengemeinschaft
kann auch nur gemeinsam mit allen anderen Mitgliedern (in einem Verfahren)
Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen (Peter C. Schaufelberger/Katrin
Keller Lüscher, Basler Kommentar, 2019, Art. 602 ZGB N. 11). Nachdem
sich das Einstimmigkeitsprinzip namentlich bei grossen Erbengemeinschaften als
hinderlich erweisen kann, anerkennt die Praxis allerdings gewisse Ausnahmen vom
Prinzip des gemeinsamen Handelns. So kann ein Erbe bzw. eine Erbin bei
zeitlicher Dringlichkeit ausnahmsweise allein rechtsverbindlich für die
Erbengemeinschaft handeln und deren Interessen vorläufig wahren (vgl.
BGE 144 III 277 E. 3.3). Eine Ausnahme wird ferner gemacht, wenn alle
Erbinnen und/oder Erben unmittelbar oder mittelbar in ein Verfahren einbezogen
sind (zum Ganzen Schaufelberger/Keller Lüscher, Art. 602 ZGB N. 13
und 18 f.; ferner Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 21–21a N. 4). Da die Parteistellung im öffentlichen Recht nicht
auf die Ausübung subjektiver Rechte beschränkt ist, sondern auch dem Schutz
tatsächlicher Interessen dient, kommt den einzelnen Mitgliedern einer
Erbengemeinschaft im Verwaltungsprozess ausserdem auch dann eine selbständige
Anfechtungsbefugnis zu, wenn das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine
belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden. Die Zustimmung aller
Beteiligten oder ihrer Vertretungen ist hingegen erforderlich, wenn das
Interesse der Gemeinschaft oder der übrigen Gesamthandschafterinnen und/oder
Gesamthandschafter beeinträchtigt oder gefährdet erscheint (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 4; BGr, 24. Juni 2019,
2C_509/2018, E. 5.2 – 20. Juli 2015, 2C_1028/2014, E. 3.1
– 18. Dezember 2008, 2C_46/2008, E. 1.3; VGr, 19. Dezember
1996, VB.96.00146 und VB.96.00147, E. 2 b/aa [jeweils mit
Hinweisen]).
Im Einzelnen ist massgebend, was mit dem Rechtsmittel
angestrebt wird bzw. angestrebt werden kann. Verneint wurde in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Rechtsmittellegitimation einzelner
Miterben und/oder Miterbinnen für die Geltendmachung einer Entschädigung aus
materieller Enteignung, da gemäss dem anwendbaren Recht das Gemeinwesen die
Zusprechung des betreffenden Landes zu Eigentum verlangen konnte, wenn die
Entschädigungsforderung einen bestimmten Betrag überschritt, was die anderen
Miterben und/der Miterbinnen beeinträchtigen konnte. Bejaht wurde die
Legitimation einzelner Mitglieder einer Erbengemeinschaft dagegen, soweit es
diesen mit einem Rechtsmittel darum ging, einen das gemeinsame Grundstück
belastenden Wanderweg oder eine Denkmalschutzunterstellung abzuwehren (zum
Ganzen BGr, 24. Juni 2019, 2C_509/2018, E. 5.3, und 20. Juli
2015, 2C_1028/2014, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3
Die
Beschwerdeführerin ist Mitglied der aus vier Personen bestehenden – und
zum fraglichen Zeitpunkt nicht durch eine Drittperson vertretenen – Erbengemeinschaft
von D. Sie wandte sich mit Einsprache vom 4. Juli 2018 gegen die
Festsetzung des Versicherungswerts des zum Nachlass des Genannten gehörigen Wohnhauses
mit der Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse
06.
in C, an welchem sie gesamthänderisch berechtigt ist, und machte geltend,
dass dessen Versicherungswert zu tief festgelegt worden und ein unrechtmässig
erstellter Sitzplatz aus dem Versicherungsschutz zu entfernen sei. Wie aus den
vorstehenden Erwägungen hervorgeht, kann die Beschwerdeführerin solches jedoch
– jedenfalls im Grundsatz – nicht ohne die Zustimmung sämtlicher
ihrer drei Miterbinnen verlangen. Während zwei ihrer Miterbinnen mit
identischen Rügen ebenfalls einspracheweise an die Beschwerdegegnerin
gelangten, erhob das vierte Mitglied der Erbengemeinschaft indes weder
persönlich Einsprache noch erteilte sie ihren Miterbinnen – innert der
diesen angesetzten Nachfrist – eine entsprechende Vollmacht. Die
Legitimation der Beschwerdeführerin (und zwei ihrer Miterbinnen) zur Erhebung
einer Einsprache gegen die Festsetzung des Versicherungswerts des Gebäudes im
Gesamteigentum der Erbengemeinschaft könnte deshalb nur dann (ausnahmsweise)
bejaht werden, wenn damit eine belastende oder pflichtbegründende Anordnung
abgewendet würde und dem vierten Mitglied der Erbengemeinschaft daraus kein
Nachteil erwachsen könnte.
Eine solche Konstellation
liegt im vorliegenden Verfahren nicht vor. Zwar wäre die Erhöhung des
Versicherungswerts des Wohnhauses mit der Vers.-Nr. 01 insofern für
sämtliche Erbinnen von D von Vorteil, als ihnen damit – wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – beim Eintritt eines das
Gebäude betreffenden Versicherungsfalls eine höhere Entschädigung ausbezahlt
würde; auf der anderen Seite nehmen mit dem Versicherungswert aber auch die
jährlich geschuldeten (Gebäude-)Versicherungsprämien zu (vgl. die
beschwerdegegnerische Broschüre "Häufig gestellte Fragen" [www.gvz.ch
> Versicherung > Download Formulare/Broschüren, zuletzt
abgerufen am 20. Dezember 2019], S. 14). Die Entfernung des nach
Auffassung der Beschwerdeführerin unrechtmässig erstellten Sitzplatzes aus dem
Versicherungsschutz wiederum hätte zur Folge, dass dafür zwar keine Prämien
(mehr) geschuldet wären, die Gebäudeversicherung bei Eintritt eines den
Sitzplatz betreffenden Versicherungsfalls umgekehrt aber auch keine Leistungen
zu erbringen hätte. Es lässt sich somit nicht sagen, die Einsprache der Beschwerdeführerin
sei nicht geeignet, die Interessen der Erbengemeinschaft bzw. ihrer Miterbinnen
zu beeinträchtigen oder zumindest zu gefährden.
2.4
Mit Blick
auf die Weigerung von G, sich an den Einspracheverfahren ihrer Miterbinnen zu
beteiligen bzw. selbst Einsprache zu erheben, und die fehlende selbständige
Anfechtungsbefugnis der Beschwerdeführerin trat die Beschwerdegegnerin auf
Dispositiv
deren Einsprache demnach zu Recht nicht ein.
3.
Im Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag beanstandet die
Beschwerdeführerin schliesslich die Höhe der ihr auferlegten Gebühren für das
Rekursverfahren.
3.1 Die
Festsetzung und Verlegung der Verfahrenskosten nach § 13 VRG erfolgt von
Amtes wegen (Plüss, § 13 N. 7). Die Behörde hat die Gebührenhöhe
gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen
festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht.
Entsprechend prüft die Rechtsmittelinstanz die Bemessung von Verfahrenskosten
mit einer gewissen Zurückhaltung (Plüss, § 13 N. 24 [mit weiteren Hinweisen]
und N. 95 f.).
Die vorliegend strittige Gebühr findet ihre rechtliche
Grundlage in § 338 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG, LS 700.1) bzw. den §§ 2 ff. der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252).
Danach legt die Vorinstanz die Gerichtsgebühr nach ihrem Zeitaufwand, der
Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse fest (§ 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 GebV VGr). Bei
Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel
Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (§ 338 Abs. 2 PBG bzw. § 3 Abs. 2 GebV VGr). Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden,
kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 GebV VGr).
3.2 Die Vorinstanz
setzt die Gebühr für die vereinigten Rekursverfahren auf Fr. 2'500.- (plus
Zustellkosten von Fr. 215.-) fest, ohne die Gebührenfestsetzung näher zu
begründen.
Für einen Entscheid ohne materielle Beurteilung in einem
Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert erscheint die gewählte Gebühr aussergewöhnlich
hoch (vgl. VGr, 11. Dezember 2014, VB.2014.00557, E. 4). Dass
besondere Verhältnisse dies hier rechtfertigten, legt die Vorinstanz dabei
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. So ist von einem verhältnismässig
geringen Zeitaufwand der Vorinstanz auszugehen, zumal im Rekursentscheid die
Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin bestätigt wird und die Parteien keine
umfangreichen Rechtsschriften eingereicht hatten. Auch war der Fall nicht
besonders schwierig und ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz trotz nur
einer Rekurseingabe und Einspracheentscheiden identischen Inhalts drei
Verfahren anlegte; soweit sie die für ein Verfahren wie dem vorliegenden (zu)
hohe Gebühr mit der Eröffnung dreier Verfahren und deren anschliessenden
Vereinigung rechtfertigen wollte, könnte ihr daher von vornherein nicht gefolgt
werden. Schliesslich ist das Streitinteresse der Beschwerdeführerin als gering
zu qualifizieren, da ihr die Gutheissung der Einsprache lediglich im
(hypothetischen) Fall des Eintritts eines versicherten Schadens allenfalls
einen Vorteil einbrächte und sie (gemeinsam mit ihren Miterbinnen) nach
§ 23 Abs. 1 GebVG jederzeit eine neue Schätzung verlangen könnte.
Demzufolge verletzt die angefochtene Gebühr das Äquivalenzprinzip und ist sie
entsprechend in angemessenem Umfang zu reduzieren (vgl. auch BGE 145 I 52
E. 5.6, wonach für die in § 2 GebV VGr genannten Bemessungskriterien
keine betragsmässigen Anhaltspunkte bestehen, weshalb dem Äquivalenzprinzip zur
Wahrung der vernünftigen Grenzen der Gebührenbemessung erhöhte Bedeutung
zukommt).
Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Schwierigkeit
des Falls sowie der Entscheidung ohne materielle Anspruchsprüfung ist die
Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'000.-
festzulegen. Nachdem sich allerdings nur die Beschwerdeführerin gegen die
vorinstanzliche Gebührenfestsetzung wehrte, wirkt sich die Gebührenreduktion
auch nur auf den von ihr geschuldeten (An-)Teil der Rekurskosten aus. Das
bedeutet, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz lediglich noch Kosten in
Höhe von insgesamt Fr. 405.- schuldet, während ihre beiden – nicht
solidarisch haftenden – Mitrekurrentinnen unverändert je Fr. 905.- an
die Kosten des Rekursverfahrens zu bezahlen haben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 6. Juni 2019
insofern abzuändern, als die Rekurrentinnen 1 und 2 je Fr. 905.- an
die Rekurskosten zu bezahlen haben und die Rekurrentin 3 noch Fr. 405.-.
5.
Ausgangsgemäss rechtfertigt
es sich, der Vorinstanz nach dem Verursacherprinzip
einen Teil der Kosten zu belasten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG;
Plüss, § 13 N. 41 f. und 50 ff.). Die Gerichtskosten sind
entsprechend zu 1/4 der Vorinstanz und zu 3/4 der in der Hauptsache
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht
Letzterer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom
6. Juni 2019 insofern abgeändert, als die Rekurrentinnen 1 und 2 je
Fr. 905.- an die Rekurskosten zu bezahlen haben und die Rekurrentin 3
Fr. 405.-.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zu 3/4 der
Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Vorinstanz auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …