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Entscheid

VB.2019.00470

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00470

12. März 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21533)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00470

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1983 geborene Staatsangehörige Brasiliens,

heiratete am 23. April 2018 in ihrer Heimat einen in der Schweiz

niedergelassenen, 1969 geborenen Staatsangehörigen Portugals. Sie reiste am 8. Mai

2018 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA. Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 9. Januar 2019 wurde

die Ehe geschieden. Am 15. März und am 12. April 2019 zeigte A dem

Migrationsamt des Kantons Zürich eine neue Partnerschaft an.

Das Migrationsamt widerrief die Aufenthaltsbewilligung von

A mit Verfügung vom 12. April 2019 und setzte ihr eine Frist zum Verlassen

der Schweiz bis 11. Mai 2019.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 12. Juni 2019 ab und setzte A eine neue Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2019.

III.

A liess am 15. Juli 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei von

einem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. In prozessualer

Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen. Am

17.

Juli 2019 reichte sie weitere Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 25. Juli 2019 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein. A reichte dem Verwaltungsgericht am

27.

August 2019 einen Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister

(Partnerschaftsurkunde) vom 21. August 2019 ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zuständig

(§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Die Erteilung bzw. der Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene

völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Für

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre

Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur

insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr

Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende

Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen

Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält

(Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.

3.1

Als Staatsangehöriger

Portugals fällt der frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin in den

Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Solange die Ehe formell bestand,

kam der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich – ungeachtet ihrer eigenen

Staatsangehörigkeit – in Anwendung von Art. 7 lit. d FZA und

Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein (abgeleitetes)

Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; BGr,

2.

Juni 2013, 2C_494/2013, E. 3.1).

3.2

Sind die

Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung

vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen bzw. müssen nicht verlängert

werden. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie

er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung

verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 62 N. 43).

(Spätestens) mit der Scheidung ihrer Ehe im Januar 2019 ist das

daraus abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin dahingefallen (vgl.

auch zur rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende

Ehe BGr, 22. März 2013, 2C_65/2012, E. 2.1 mit Hinweisen). Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin kann demnach aus den Bestimmungen des

Freizügigkeitsabkommens jedenfalls in Zusammenhang mit ihrer früheren Ehe keinen

Anwesenheitsanspruch (mehr) ableiten (Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung

mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Dies rechtfertigt grundsätzlich

den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, sie könne ein

Fortbestehen ihres Aufenthaltsanspruchs gestützt auf das Landes- oder

Völkerrecht geltend machen (vgl. BGr, 7. Mai 2014, 2C_398/2014,

E. 2.2).

3.3 Die

Beschwerdeführerin lebte mit ihrem früheren Ehemann unbestrittenermassen keine

drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft. Ihr kommt daher weder gestützt auf

Art. 43 Abs. 1 und 2 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Auch liegen keine wichtigen

Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Der

Beschwerdeführerin kommt deshalb kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu, was

sie denn auch nicht geltend macht oder machte.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin brachte vielmehr sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als

auch vor der Rekursinstanz vor, sie habe seit der Scheidung eine neue Beziehung

mit D, einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Spaniens. Sie und

ihre Partnerin beabsichtigten, ihre Partnerschaft demnächst anerkennen zu

lassen, weshalb ihr aus dem nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Anspruch auf

Familienleben ein Aufenthaltsanspruch zukomme.

4.2 Aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw.

dem gleichbedeutenden Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV, SR 101]) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht

in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu

nahen Verwandten unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen (BGE 144 II 1 E. 6 mit Hinweisen).

In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK

fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Neben der

Kernfamilie werden aber auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern

eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht;

entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche

Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit

Hinweisen). Ein (blosses) Konkubinat genügt daher regelmässig nicht zur

Begründung eines Bewilligungsanspruchs, es sei denn, die partnerschaftliche

Beziehung werde seit Langem eheähnlich gelebt oder es deuteten konkrete

Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hin. Die Beziehung der

Konkubinatspartner muss mithin bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz

einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem

gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie

ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere

Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen

(zum Ganzen BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3 Die

Beschwerdeführerin liess gegenüber dem Beschwerdegegner erstmals am

15. März 2019 vortragen, sie habe "seit der Trennung eine neue

Beziehung". Sie machte sodann geltend, sie und D wollten ihre

Partnerschaft eintragen lassen, sobald sie "die verlangten

Unterlagen" erhielten, welche sie bereits in ihren Herkunftsländern

bestellt hätten. Entsprechende Belege reichte sie aber nicht ein. An der

Adresse von D meldete sie sich rund eine Woche später an. Auch im

Rekursverfahren brachte sie keine Belege für die behauptete unmittelbar

bevorstehende Eintragung der Partnerschaft bei. Die Vorinstanzen haben deshalb

zu Recht einen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleiteten

Anwesenheitsanspruch verneint (Verfügung des Beschwerdegegners vom

12. April 2019, E. 4).

5.

5.1 Im

Beschwerdeverfahren reicht die Beschwerdeführerin eine spanische

Notariatsurkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 21. Juni

2019 ein. Am 21. August 2019 wurde die Partnerschaft in Zürich

eingetragen.

5.2 D ist

Staatsangehörige Spaniens und soweit ersichtlich im Besitz einer gültigen

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Entsprechend könnte die Beschwerdeführerin

grundsätzlich aus Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA sowie Art. 8

Abs. 2 BV ein Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären

Zusammenlebens ableiten.

Dieser Rechtsanspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1

lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff

des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtspartnerschaft

(bzw. -ehe), welche die eingetragenen Partner (bzw. Eheleute) nur zur Erlangung

des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eingetragene Partnerschaft (bzw.

Ehe) zu beabsichtigen (vgl. BGr, 12. Juni 2007, 2A.66/2007, E. 3.4

– 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.2 – 18. Juli

2012, 2C_502/2012, E. 2.1).

5.3 Wie

bereits der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 12. April 2019 im

Rahmen einer Eventualbegründung zutreffend erwägt (E. 5b-d), deuten

vorliegend verschiedene Indizien darauf hin, dass es sich bei der – nunmehr

eingetragenen – Partnerschaft um eine Scheinpartnerschaft handelt; darauf

kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Wie sich alsbald zeigen wird, braucht im vorliegenden

Verfahren nicht abschliessend darüber befunden zu werden, ob die Partnerschaft

nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen wurde, weil der

rechtserhebliche Sachverhalt auch sonst nicht genügend klar ist:

5.4 D gab in

ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom

13. September 2018 an, am 7. September 2018 an die E-Strasse 01 in

Zürich gezogen zu sein, um einen Deutschkurs an der Schule F zu besuchen

und eine Arbeitsstelle zu suchen. An dieser Adresse konnte sie in der Folge

postalisch nicht erreicht werden, was sie damit erklärte, dass der Briefkasten

zwischenzeitlich nicht angeschrieben gewesen sei. Den Sprachkurs trat D in der

Folge nicht an, stattdessen reichte sie dem Beschwerdegegner einen

unbefristeten Arbeitsvertrag mit G ein, gemäss welchem sie am 1. November

2018 eine Vollzeitstelle als Reinigungskraft antreten konnte. Gestützt darauf

wurde ihr am 29. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt.

5.5 Gemäss der

Notariatsurkunde vom 21. Juni 2019 erklärte D an jenem Datum, an der H-Strasse 02

in I/Spanien wohnhaft zu sein und dort seit mehr als sechs Monaten "als

Ehepaar" mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben sowie an der

gemeinsamen Adresse Wohnsitz nehmen bzw. künftig wohnen zu wollen. Es drängt

sich daher der Verdacht auf, dass D die Schweiz bereits kurz nach Erhalt der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wieder verlassen habe, nach Spanien

zurückgekehrt, dort jedenfalls mehr als sechs Monate verblieben und mithin in

der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nachgegangen sei. Dies führte dazu,

dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von D von Gesetzes wegen bzw. gemäss

Art. 61 Abs. 2 AIG und/oder Art. 23 Abs. 1 VEP schon vor

der Eintragung der Partnerschaft in Spanien bzw. dem 21. Juni 2019

erloschen bzw. widerrufbar (geworden) wäre. Damit entfiele von vornherein auch

ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin.

5.6 Deren

Beteuerungen, seit dem 28. März 2019 mit D an der J-Strasse 03 in

Zürich zusammenleben, sind nicht geeignet, nachvollziehbar zu erklären, weshalb

D hätte kurz danach gegenüber dem Notar in Spanien unzutreffende Angaben machen

sollen. Vielmehr erscheinen jene als zweckgerichtet. Auch das im

erstinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin beigebrachte undatierte

Schreiben von D lässt trotz der darauf angeführten Adresse in Zürich nicht

darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Partnerin entgegen der

Vorbringen gegenüber dem Notar gemeinsam in Zürich gelebt hätten: Es wird darin

lediglich ausgeführt, D und die Beschwerdeführerin seien "zusammen als

Lebenspartnerin", wollten "[ihre] Partnerschaft anerkennen",

hätten sich verliebt und wollten zusammenbleiben.

5.7 Aus dem

Gesagten erhellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend schon

insofern nicht genügend klar ist, als erhebliche Zweifel daran bestehen, dass D

tatsächlich über ein gültiges Anwesenheitsrecht verfüge, was Voraussetzung für

einen aus der nunmehr eingetragenen Partnerschaft abgeleiteten Aufenthaltsanspruch

der Beschwerdeführerin bildete. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur

Vornahme der neu erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem

Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser wird vorfrageweise

bzw. in einem separaten Verfahren die Anwesenheitsberechtigung von D und

allenfalls des Weiteren zu überprüfen haben, ob die Eintragung der

Partnerschaft der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder bloss

ausländerrechtlichen Zwecken diente.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni

2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. April 2019 sind

aufzuheben; die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem

Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

7.

7.1 Die

(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug

auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn

die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 64 N. 5). Nach § 13 Abs. 2 (teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2) VRG werden die Kosten des Rekurs- bzw.

Beschwerdeverfahrens regelmässig nach Massgabe des Unterliegens und

ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip auferlegt; nicht ausgeschlossen ist

sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien und

unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 41). Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Kostenfolgen in Abweichung vom Unterliegerprinzip zu

regeln: Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte im Rekursverfahren

keinerlei Belege für eine tatsächlich gelebte Beziehung mit D oder die

bevorstehende Beurkundung der Partnerschaft bei, weshalb die

Sicherheitsdirektion den Rekurs zu Recht abwies und der Beschwerdeführerin die

Kosten des Rekursverfahrens auferlegte sowie eine Parteientschädigung

verweigerte. Die Rückweisung erfolgt aufgrund der inzwischen vorgenommenen

Eintragung der Partnerschaft im Schweizerischen Zivilstandsregister sowie

aufgrund von Unklarheiten, welche sich im Wesentlichen aus den ins

Beschwerdeverfahren eingebrachten Unterlagen betreffend die Beurkundung der

Partnerschaft in Spanien ergeben. Sie wurde mithin durch die Beschwerdeführerin

verursacht, weshalb dieser (auch) die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen sind und eine Parteientschädigung (wiederum) versagt bleibt (vgl.

Plüss, §17 N. 25 ff.). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege:

7.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen

(Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache

der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen

obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen

(Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden

werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008,

VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408,

E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992

S. 457 ff., 460). So müssen sie ihre finanzielle Situation

detailliert aufzeigen und belegen.

Dieser Obliegenheit kommt die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch bezüglich

ihrer und der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse ihrer Partnerin nach,

indem sie einzig anführt, sie sei "finanziell bedürftig". Mithin ist

das Armenrechtsgesuch mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,

E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario

und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133

V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni 2019 sowie die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 12. April 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird

zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid im Sinn der

Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Das Gesuch um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …