VB.2019.00470
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00470
12. März 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21533)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00470
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1983 geborene Staatsangehörige Brasiliens,
heiratete am 23. April 2018 in ihrer Heimat einen in der Schweiz
niedergelassenen, 1969 geborenen Staatsangehörigen Portugals. Sie reiste am 8. Mai
2018 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 9. Januar 2019 wurde
die Ehe geschieden. Am 15. März und am 12. April 2019 zeigte A dem
Migrationsamt des Kantons Zürich eine neue Partnerschaft an.
Das Migrationsamt widerrief die Aufenthaltsbewilligung von
A mit Verfügung vom 12. April 2019 und setzte ihr eine Frist zum Verlassen
der Schweiz bis 11. Mai 2019.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 12. Juni 2019 ab und setzte A eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 31. Juli 2019.
III.
A liess am 15. Juli 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei von
einem Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. In prozessualer
Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen. Am
17.
Juli 2019 reichte sie weitere Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 25. Juli 2019 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein. A reichte dem Verwaltungsgericht am
27.
August 2019 einen Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister
(Partnerschaftsurkunde) vom 21. August 2019 ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zuständig
(§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Erteilung bzw. der Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Für
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre
Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur
insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr
Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende
Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen
Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält
(Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.
3.1
Als Staatsangehöriger
Portugals fällt der frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin in den
Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Solange die Ehe formell bestand,
kam der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich – ungeachtet ihrer eigenen
Staatsangehörigkeit – in Anwendung von Art. 7 lit. d FZA und
Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein (abgeleitetes)
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; BGr,
2.
Juni 2013, 2C_494/2013, E. 3.1).
3.2
Sind die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen bzw. müssen nicht verlängert
werden. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie
er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung
verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 N. 43).
(Spätestens) mit der Scheidung ihrer Ehe im Januar 2019 ist das
daraus abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin dahingefallen (vgl.
auch zur rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende
Ehe BGr, 22. März 2013, 2C_65/2012, E. 2.1 mit Hinweisen). Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin kann demnach aus den Bestimmungen des
Freizügigkeitsabkommens jedenfalls in Zusammenhang mit ihrer früheren Ehe keinen
Anwesenheitsanspruch (mehr) ableiten (Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung
mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Dies rechtfertigt grundsätzlich
den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, sie könne ein
Fortbestehen ihres Aufenthaltsanspruchs gestützt auf das Landes- oder
Völkerrecht geltend machen (vgl. BGr, 7. Mai 2014, 2C_398/2014,
E. 2.2).
3.3 Die
Beschwerdeführerin lebte mit ihrem früheren Ehemann unbestrittenermassen keine
drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft. Ihr kommt daher weder gestützt auf
Art. 43 Abs. 1 und 2 noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu. Auch liegen keine wichtigen
Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor. Der
Beschwerdeführerin kommt deshalb kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu, was
sie denn auch nicht geltend macht oder machte.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin brachte vielmehr sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als
auch vor der Rekursinstanz vor, sie habe seit der Scheidung eine neue Beziehung
mit D, einer hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Spaniens. Sie und
ihre Partnerin beabsichtigten, ihre Partnerschaft demnächst anerkennen zu
lassen, weshalb ihr aus dem nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Anspruch auf
Familienleben ein Aufenthaltsanspruch zukomme.
4.2 Aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw.
dem gleichbedeutenden Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu
nahen Verwandten unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen (BGE 144 II 1 E. 6 mit Hinweisen).
In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK
fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Neben der
Kernfamilie werden aber auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht;
entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche
Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit
Hinweisen). Ein (blosses) Konkubinat genügt daher regelmässig nicht zur
Begründung eines Bewilligungsanspruchs, es sei denn, die partnerschaftliche
Beziehung werde seit Langem eheähnlich gelebt oder es deuteten konkrete
Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hin. Die Beziehung der
Konkubinatspartner muss mithin bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz
einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie
ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen
(zum Ganzen BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3 Die
Beschwerdeführerin liess gegenüber dem Beschwerdegegner erstmals am
15. März 2019 vortragen, sie habe "seit der Trennung eine neue
Beziehung". Sie machte sodann geltend, sie und D wollten ihre
Partnerschaft eintragen lassen, sobald sie "die verlangten
Unterlagen" erhielten, welche sie bereits in ihren Herkunftsländern
bestellt hätten. Entsprechende Belege reichte sie aber nicht ein. An der
Adresse von D meldete sie sich rund eine Woche später an. Auch im
Rekursverfahren brachte sie keine Belege für die behauptete unmittelbar
bevorstehende Eintragung der Partnerschaft bei. Die Vorinstanzen haben deshalb
zu Recht einen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleiteten
Anwesenheitsanspruch verneint (Verfügung des Beschwerdegegners vom
12. April 2019, E. 4).
5.
5.1 Im
Beschwerdeverfahren reicht die Beschwerdeführerin eine spanische
Notariatsurkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 21. Juni
2019 ein. Am 21. August 2019 wurde die Partnerschaft in Zürich
eingetragen.
5.2 D ist
Staatsangehörige Spaniens und soweit ersichtlich im Besitz einer gültigen
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Entsprechend könnte die Beschwerdeführerin
grundsätzlich aus Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA sowie Art. 8
Abs. 2 BV ein Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären
Zusammenlebens ableiten.
Dieser Rechtsanspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff
des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtspartnerschaft
(bzw. -ehe), welche die eingetragenen Partner (bzw. Eheleute) nur zur Erlangung
des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eingetragene Partnerschaft (bzw.
Ehe) zu beabsichtigen (vgl. BGr, 12. Juni 2007, 2A.66/2007, E. 3.4
– 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.2 – 18. Juli
2012, 2C_502/2012, E. 2.1).
5.3 Wie
bereits der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 12. April 2019 im
Rahmen einer Eventualbegründung zutreffend erwägt (E. 5b-d), deuten
vorliegend verschiedene Indizien darauf hin, dass es sich bei der – nunmehr
eingetragenen – Partnerschaft um eine Scheinpartnerschaft handelt; darauf
kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Wie sich alsbald zeigen wird, braucht im vorliegenden
Verfahren nicht abschliessend darüber befunden zu werden, ob die Partnerschaft
nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen wurde, weil der
rechtserhebliche Sachverhalt auch sonst nicht genügend klar ist:
5.4 D gab in
ihrem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vom
13. September 2018 an, am 7. September 2018 an die E-Strasse 01 in
Zürich gezogen zu sein, um einen Deutschkurs an der Schule F zu besuchen
und eine Arbeitsstelle zu suchen. An dieser Adresse konnte sie in der Folge
postalisch nicht erreicht werden, was sie damit erklärte, dass der Briefkasten
zwischenzeitlich nicht angeschrieben gewesen sei. Den Sprachkurs trat D in der
Folge nicht an, stattdessen reichte sie dem Beschwerdegegner einen
unbefristeten Arbeitsvertrag mit G ein, gemäss welchem sie am 1. November
2018 eine Vollzeitstelle als Reinigungskraft antreten konnte. Gestützt darauf
wurde ihr am 29. Oktober 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt.
5.5 Gemäss der
Notariatsurkunde vom 21. Juni 2019 erklärte D an jenem Datum, an der H-Strasse 02
in I/Spanien wohnhaft zu sein und dort seit mehr als sechs Monaten "als
Ehepaar" mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben sowie an der
gemeinsamen Adresse Wohnsitz nehmen bzw. künftig wohnen zu wollen. Es drängt
sich daher der Verdacht auf, dass D die Schweiz bereits kurz nach Erhalt der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wieder verlassen habe, nach Spanien
zurückgekehrt, dort jedenfalls mehr als sechs Monate verblieben und mithin in
der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nachgegangen sei. Dies führte dazu,
dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von D von Gesetzes wegen bzw. gemäss
Art. 61 Abs. 2 AIG und/oder Art. 23 Abs. 1 VEP schon vor
der Eintragung der Partnerschaft in Spanien bzw. dem 21. Juni 2019
erloschen bzw. widerrufbar (geworden) wäre. Damit entfiele von vornherein auch
ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin.
5.6 Deren
Beteuerungen, seit dem 28. März 2019 mit D an der J-Strasse 03 in
Zürich zusammenleben, sind nicht geeignet, nachvollziehbar zu erklären, weshalb
D hätte kurz danach gegenüber dem Notar in Spanien unzutreffende Angaben machen
sollen. Vielmehr erscheinen jene als zweckgerichtet. Auch das im
erstinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin beigebrachte undatierte
Schreiben von D lässt trotz der darauf angeführten Adresse in Zürich nicht
darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Partnerin entgegen der
Vorbringen gegenüber dem Notar gemeinsam in Zürich gelebt hätten: Es wird darin
lediglich ausgeführt, D und die Beschwerdeführerin seien "zusammen als
Lebenspartnerin", wollten "[ihre] Partnerschaft anerkennen",
hätten sich verliebt und wollten zusammenbleiben.
5.7 Aus dem
Gesagten erhellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend schon
insofern nicht genügend klar ist, als erhebliche Zweifel daran bestehen, dass D
tatsächlich über ein gültiges Anwesenheitsrecht verfüge, was Voraussetzung für
einen aus der nunmehr eingetragenen Partnerschaft abgeleiteten Aufenthaltsanspruch
der Beschwerdeführerin bildete. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur
Vornahme der neu erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem
Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser wird vorfrageweise
bzw. in einem separaten Verfahren die Anwesenheitsberechtigung von D und
allenfalls des Weiteren zu überprüfen haben, ob die Eintragung der
Partnerschaft der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder bloss
ausländerrechtlichen Zwecken diente.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni
2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. April 2019 sind
aufzuheben; die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem
Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
7.
7.1 Die
(Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug
auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu behandeln, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 64 N. 5). Nach § 13 Abs. 2 (teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2) VRG werden die Kosten des Rekurs- bzw.
Beschwerdeverfahrens regelmässig nach Massgabe des Unterliegens und
ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip auferlegt; nicht ausgeschlossen ist
sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien und
unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 41). Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Kostenfolgen in Abweichung vom Unterliegerprinzip zu
regeln: Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte im Rekursverfahren
keinerlei Belege für eine tatsächlich gelebte Beziehung mit D oder die
bevorstehende Beurkundung der Partnerschaft bei, weshalb die
Sicherheitsdirektion den Rekurs zu Recht abwies und der Beschwerdeführerin die
Kosten des Rekursverfahrens auferlegte sowie eine Parteientschädigung
verweigerte. Die Rückweisung erfolgt aufgrund der inzwischen vorgenommenen
Eintragung der Partnerschaft im Schweizerischen Zivilstandsregister sowie
aufgrund von Unklarheiten, welche sich im Wesentlichen aus den ins
Beschwerdeverfahren eingebrachten Unterlagen betreffend die Beurkundung der
Partnerschaft in Spanien ergeben. Sie wurde mithin durch die Beschwerdeführerin
verursacht, weshalb dieser (auch) die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen sind und eine Parteientschädigung (wiederum) versagt bleibt (vgl.
Plüss, §17 N. 25 ff.). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege:
7.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen
(Plüss, § 16 N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache
der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen
(Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden
werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 20. August 2008,
VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408,
E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992
S. 457 ff., 460). So müssen sie ihre finanzielle Situation
detailliert aufzeigen und belegen.
Dieser Obliegenheit kommt die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch bezüglich
ihrer und der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse ihrer Partnerin nach,
indem sie einzig anführt, sie sei "finanziell bedürftig". Mithin ist
das Armenrechtsgesuch mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario
und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133
V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni 2019 sowie die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 12. April 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid im Sinn der
Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Das Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …