VB.2019.00472
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00472
14. Juli 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22885)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00472
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 16. Januar 2019 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis inklusive der Bewilligung
für den berufsmässigen Personentransport für die Dauer von zwei Monaten. Es
untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F und hielt
fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und
internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer
Führerausweise zur Folge.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 8. Februar 2019
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, das
Verfahren gegen ihn unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einzustellen.
Diesen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid
vom 13. Juni 2019 ab.
III.
Dagegen erhob A am 16. Juli 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die
angefochtene Verfügung betreffend Führerausweisentzug sei aufzuheben und das
Administrativverfahren gegen ihn einzustellen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur
Beweisergänzung zurückzuweisen, beziehungsweise allenfalls ein
Administrativverfahren gegen die Ehefrau des
Beschwerdeführers durchzuführen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihm der Führerausweis für maximal zwei Wochen zu entziehen.
Weiter sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für die bisherigen und das
vorliegende Verfahren zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Befragung seiner Ehefrau, C, als Zeugin.
Das Strassenverkehrsamt schloss mit
Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2019 auf die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Juli 2019 auf eine
Vernehmlassung. A hielt mit Replik vom 28. August 2019 an seinen Anträgen
fest und beantragte zusätzlich, seinen Sohn zu befragen.
Am 21. Mai 2021 wurde C als Zeugin einvernommen. Dazu
äusserte sich A am 7. Juni 2021. Das Strassenverkehrsamt
verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu
fällen.
2.
Am 20. Mai 2018 wurde der auf den Beschwerdeführer als
Halter eingetragene Personenwagen der Marke ... mit dem Kontrollschild Kfz.-Nr. 01
anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle auf einem mit einer Höchstgeschwindigkeit
von 60 km/h signalisierten Baustellenbereich auf der Autobahn in D
(Österreich) mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h (nach Abzug der Messtoleranz)
gemessen. In der Folge erliess die Bezirkshauptmannschaft D am 10. Juli
2018.
gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung. Diese hielt fest, er habe
die Rechtsvorschrift von § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO
verletzt und es werde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von
Euro 375.- verhängt. Sodann erging von der gleichen Behörde am 8. August
2018.
der Bescheid, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Wochen das
Recht aberkannt werde, von seinem ausländischen (d. h. schweizerischen) Führerschein in Österreich
Gebrauch zu machen.
Gestützt auf diese beiden Entscheide verfügte die
Beschwerdegegnerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs den angefochtenen
zweimonatigen Führerausweisentzug.
3.
Nach einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des
Strassenverkehrs im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland
ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b
und 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) als
mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis
Abs. 1 SVG).
Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Überschreitung der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 54 km/h stellt
unbestrittenermassen eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG dar. Weiter weist der Beschwerdeführer wegen
früherer Widerhandlungen Einträge im Administrativregister resp. im
Informationssystem Verkehrszulassung auf, weshalb vorliegend ein Führerausweisentzug
nicht auf die Dauer des österreichischen Fahrverbotes von zwei Wochen
beschränkt ist.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung
nicht. Hingegen macht er geltend, seine Ehefrau habe damals das Fahrzeug gelenkt,
er sei lediglich Beifahrer gewesen.
4.2
Nach dem
Grundsatz der Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde
grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit
der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu
vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von
den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie
Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt
hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil
abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung
unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei
denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser
Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls
selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde ist unter
bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des
Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst
wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere
dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren
ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder
darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten
Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGr, 6.
Juli 2018, 1C_33/2018, E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen).
4.3
Vorliegend
erging der Strafbescheid nicht in einem ordentlichen Strafverfahren. Die
Geschwindigkeitsübertretung wurde gemäss dem Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Auf der
Fotografie ist offenbar lediglich das Kontrollschild des Fahrzeugs, nicht aber
die lenkende Person zu sehen. Es wurden weder Einvernahmen durchgeführt noch
erfolgten – abgesehen von der blossen Halterabfrage bei den schweizerischen
Behörden – irgendwelche Ermittlungen.
Der Beschwerdeführer machte schon von Beginn des
Administrativverfahrens an geltend, nicht er, sondern seine Ehefrau habe das Fahrzeug gelenkt, und er
reichte auch eine als "Eidesstattliche
Erklärung"
betitelte und von der Ehefrau unterzeichnete Bestätigung ein, in der diese
festhielt, sie sei an jenem Abend von einem Verwandtenbesuch in E (Österreich)
herkommend in der Nähe von D bei einer Baustelle geblitzt worden. Weiter
brachte der Beschwerdeführer vor, es habe nach Bezahlung der Busse keine
Veranlassung bestanden, bei den österreichischen Behörden richtigzustellen, wer
gefahren sei, zumal aus damaliger Sicht der Familie kein relevanter Unterschied
daraus resultierte.
Angesichts dieser Umstände lagen schon im Zeitpunkt der
Ausgangsverfügung klare Anhaltspunkte vor, dass die Sachverhaltsfeststellung in
der Strafverfügung möglicherweise unrichtig war und Zweifel an den von den
österreichischen Behörden lediglich anhand des auf dem Radarbild ersichtlichen
Kontrollzeichens festgestellten Tatumstände aufkommen liessen (vgl. BGr,
6.
Juli 2018, 1C_33/2018, E. 5.3 f., eine praktisch gleiche
Konstellation betreffend). Dementsprechend besteht keine Bindung an die
tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde.
5.
5.1
Die Vorinstanz
hat immerhin insoweit Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, als sie die
österreichische Behörde kontaktierte und die Auskunft erhielt, auf dem
Radarbild sehe man nur das Kotrollschild, nicht aber den Lenker. Weitere
Sachverhaltsabklärungen, insbesondere die beantragte Befragung von C,
unterblieben aber.
5.2
Das
Gericht hat in der Folge C als Zeugin einvernommen. Diese schilderte, dass sie
damals das Fahrzeug gelenkt habe. Weiter erklärte sie nachvollziehbar, dass sie
sowohl auf dem Hin- als auch dem Rückweg gefahren sei, da der Beschwerdeführer
als Berufschauffeur sonst schon immer fahre; sie habe die Möglichkeit benutzt
zu fahren. Gemäss ihrer Aussage hatten sie und der Beschwerdeführer damals zwei
Personenwagen: den der Marke ..., den meistens sie benutzt habe, und den der
Marke ..., den der Beschwerdeführer im Alltag benutzt habe. Sodann erklärte
sie, die als "Eidesstattliche
Erklärung"
bezeichnete Bestätigung verfasst und unterschrieben zu haben.
5.3
Die Zeugin
hat nicht nur unter der strengen Strafandrohung ausgesagt, sondern sich
überdies mit ihrer Aussage selbst erheblich belastet. Ihre Schilderung
erscheint plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere ist es ohne Weiteres
glaubhaft, dass sie das Fahrzeug lenkte, um einerseits den Beschwerdeführer,
der beruflich ständig ein Fahrzeug lenkt, zu entlasten und anderseits die
Möglichkeit ergriff, das meistens von ihr benutzte Fahrzeug einmal auch über
eine längere Strecke zu lenken. Sodann gibt sie auch detailliert an, wie es zur
Geschwindigkeitsübertretung kam, nämlich dass sie das Schild schlicht übersehen
hatte, da es eine komplizierte Baustelle gewesen sei.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis nicht
erbracht ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt
lenkte.
5.4
Damit ist
die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts
sowie der Entscheid der Sicherheitsdirektion sind aufzuheben.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- sowie des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Weiter
hat sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von total Fr. 3'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zur Bemessung ist darauf hinzuweisen, dass
lediglich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist und demgemäss
kein Anspruch auf eine kostendeckende Parteientschädigung besteht (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 67 ff.).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts
vom 16. Januar
2019.
sowie Dispositiv-Ziffern I
und III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Juni 2019
werden aufgehoben.
In Abänderung der Dispositivziffer II des
Rekursentscheids werden die Rekurskosten (total Fr. 1'335.-) der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'645.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …