Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00472

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00472

14. Juli 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22885)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00472

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 16. Januar 2019 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis inklusive der Bewilligung

für den berufsmässigen Personentransport für die Dauer von zwei Monaten. Es

untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F und hielt

fest, diese Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und

internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer

Führerausweise zur Folge.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 8. Februar 2019

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, das

Verfahren gegen ihn unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einzustellen.

Diesen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid

vom 13. Juni 2019 ab.

III.

Dagegen erhob A am 16. Juli 2019 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die

angefochtene Verfügung betreffend Führerausweisentzug sei aufzuheben und das

Administrativverfahren gegen ihn einzustellen. Eventualiter sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur

Beweisergänzung zurückzuweisen, beziehungsweise allenfalls ein

Administrativverfahren gegen die Ehefrau des

Beschwerdeführers durchzuführen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben und ihm der Führerausweis für maximal zwei Wochen zu entziehen.

Weiter sei ihm eine angemessene Parteientschädigung für die bisherigen und das

vorliegende Verfahren zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die

Befragung seiner Ehefrau, C, als Zeugin.

Das Strassenverkehrsamt schloss mit

Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2019 auf die kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Juli 2019 auf eine

Vernehmlassung. A hielt mit Replik vom 28. August 2019 an seinen Anträgen

fest und beantragte zusätzlich, seinen Sohn zu befragen.

Am 21. Mai 2021 wurde C als Zeugin einvernommen. Dazu

äusserte sich A am 7. Juni 2021. Das Strassenverkehrsamt

verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine

Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu

fällen.

2.

Am 20. Mai 2018 wurde der auf den Beschwerdeführer als

Halter eingetragene Personenwagen der Marke ... mit dem Kontrollschild Kfz.-Nr. 01

anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle auf einem mit einer Höchstgeschwindigkeit

von 60 km/h signalisierten Baustellenbereich auf der Autobahn in D

(Österreich) mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h (nach Abzug der Messtoleranz)

gemessen. In der Folge erliess die Bezirkshauptmannschaft D am 10. Juli

2018.

gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung. Diese hielt fest, er habe

die Rechtsvorschrift von § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO

verletzt und es werde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von

Euro 375.- verhängt. Sodann erging von der gleichen Behörde am 8. August

2018.

der Bescheid, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Wochen das

Recht aberkannt werde, von seinem ausländischen (d. h. schweizerischen) Führerschein in Österreich

Gebrauch zu machen.

Gestützt auf diese beiden Entscheide verfügte die

Beschwerdegegnerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs den angefochtenen

zweimonatigen Führerausweisentzug.

3.

Nach einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des

Strassenverkehrs im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland

ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b

und 16c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) als

mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis

Abs. 1 SVG).

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Überschreitung der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 54 km/h stellt

unbestrittenermassen eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG dar. Weiter weist der Beschwerdeführer wegen

früherer Widerhandlungen Einträge im Administrativregister resp. im

Informationssystem Verkehrszulassung auf, weshalb vorliegend ein Führerausweisentzug

nicht auf die Dauer des österreichischen Fahrverbotes von zwei Wochen

beschränkt ist.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung

nicht. Hingegen macht er geltend, seine Ehefrau habe damals das Fahrzeug gelenkt,

er sei lediglich Beifahrer gewesen.

4.2

Nach dem

Grundsatz der Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde

grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit

der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu

vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von

den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie

Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter

bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt

hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil

abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung

unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei

denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser

Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls

selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde ist unter

bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des

Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst

wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere

dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren

ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder

darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten

Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGr, 6.

Juli 2018, 1C_33/2018, E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen).

4.3

Vorliegend

erging der Strafbescheid nicht in einem ordentlichen Strafverfahren. Die

Geschwindigkeitsübertretung wurde gemäss dem Bescheid der

Bezirkshauptmannschaft mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Auf der

Fotografie ist offenbar lediglich das Kontrollschild des Fahrzeugs, nicht aber

die lenkende Person zu sehen. Es wurden weder Einvernahmen durchgeführt noch

erfolgten – abgesehen von der blossen Halterabfrage bei den schweizerischen

Behörden – irgendwelche Ermittlungen.

Der Beschwerdeführer machte schon von Beginn des

Administrativverfahrens an geltend, nicht er, sondern seine Ehefrau habe das Fahrzeug gelenkt, und er

reichte auch eine als "Eidesstattliche

Erklärung"

betitelte und von der Ehefrau unterzeichnete Bestätigung ein, in der diese

festhielt, sie sei an jenem Abend von einem Verwandtenbesuch in E (Österreich)

herkommend in der Nähe von D bei einer Baustelle geblitzt worden. Weiter

brachte der Beschwerdeführer vor, es habe nach Bezahlung der Busse keine

Veranlassung bestanden, bei den österreichischen Behörden richtigzustellen, wer

gefahren sei, zumal aus damaliger Sicht der Familie kein relevanter Unterschied

daraus resultierte.

Angesichts dieser Umstände lagen schon im Zeitpunkt der

Ausgangsverfügung klare Anhaltspunkte vor, dass die Sachverhaltsfeststellung in

der Strafverfügung möglicherweise unrichtig war und Zweifel an den von den

österreichischen Behörden lediglich anhand des auf dem Radarbild ersichtlichen

Kontrollzeichens festgestellten Tatumstände aufkommen liessen (vgl. BGr,

6.

Juli 2018, 1C_33/2018, E. 5.3 f., eine praktisch gleiche

Konstellation betreffend). Dementsprechend besteht keine Bindung an die

tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde.

5.

5.1

Die Vorinstanz

hat immerhin insoweit Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, als sie die

österreichische Behörde kontaktierte und die Auskunft erhielt, auf dem

Radarbild sehe man nur das Kotrollschild, nicht aber den Lenker. Weitere

Sachverhaltsabklärungen, insbesondere die beantragte Befragung von C,

unterblieben aber.

5.2

Das

Gericht hat in der Folge C als Zeugin einvernommen. Diese schilderte, dass sie

damals das Fahrzeug gelenkt habe. Weiter erklärte sie nachvollziehbar, dass sie

sowohl auf dem Hin- als auch dem Rückweg gefahren sei, da der Beschwerdeführer

als Berufschauffeur sonst schon immer fahre; sie habe die Möglichkeit benutzt

zu fahren. Gemäss ihrer Aussage hatten sie und der Beschwerdeführer damals zwei

Personenwagen: den der Marke ..., den meistens sie benutzt habe, und den der

Marke ..., den der Beschwerdeführer im Alltag benutzt habe. Sodann erklärte

sie, die als "Eidesstattliche

Erklärung"

bezeichnete Bestätigung verfasst und unterschrieben zu haben.

5.3

Die Zeugin

hat nicht nur unter der strengen Strafandrohung ausgesagt, sondern sich

überdies mit ihrer Aussage selbst erheblich belastet. Ihre Schilderung

erscheint plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere ist es ohne Weiteres

glaubhaft, dass sie das Fahrzeug lenkte, um einerseits den Beschwerdeführer,

der beruflich ständig ein Fahrzeug lenkt, zu entlasten und anderseits die

Möglichkeit ergriff, das meistens von ihr benutzte Fahrzeug einmal auch über

eine längere Strecke zu lenken. Sodann gibt sie auch detailliert an, wie es zur

Geschwindigkeitsübertretung kam, nämlich dass sie das Schild schlicht übersehen

hatte, da es eine komplizierte Baustelle gewesen sei.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis nicht

erbracht ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt

lenkte.

5.4

Damit ist

die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts

sowie der Entscheid der Sicherheitsdirektion sind aufzuheben.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- sowie des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Weiter

hat sie dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von total Fr. 3'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zur Bemessung ist darauf hinzuweisen, dass

lediglich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist und demgemäss

kein Anspruch auf eine kostendeckende Parteientschädigung besteht (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 67 ff.).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Strassenverkehrsamts

vom 16. Januar

2019.

sowie Dispositiv-Ziffern I

und III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Juni 2019

werden aufgehoben.

In Abänderung der Dispositivziffer II des

Rekursentscheids werden die Rekurskosten (total Fr. 1'335.-) der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …