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Entscheid

VB.2019.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00478

20. Februar 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21485)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00478

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Februar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Am 29. April 2019 wandte sich A an den Bezirksrat C und

machte eine Rechtsverweigerung durch die Sozialbehörde B geltend. Konkret rügte

er, ihm fehle bis dato ein rechtsmittelfähiger Entscheid hinsichtlich der Teileinstellung

der Sozialhilfe, der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen sowie des

Arbeitseinsatzes im Programm D. Der Bezirksrat C wies den Rekurs mit Beschluss

vom 18. Juni 2019 als offensichtlich unbegründet ab und erhob keine

Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 20. Juli 2019 erhob A Beschwerde

gegen den Beschluss des Bezirksrats C vom 18. Juni 2019 und beantragte die

Feststellung der Rechtshängigkeit seiner Beschwerde vom 17. Juni 2019 beim

Bundesgericht, seines Anspruchs auf situationsbedingte Leistungen sowie der

Rechtswidrigkeit der Teileinstellung der Sozialhilfe. Gleichzeitig ersuchte er

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2019 eröffnete

das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und holte die Vorakten ein. Der

Bezirksrat C verzichtete am 26. Juli 2019 unter Verweis auf die Begründung

des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess sich

nicht vernehmen. A nahm am 16. August 2019 Stellung zur Präsidialverfügung

des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019. Am 30. September 2019

monierte er die eingeschriebene Zustellung einer Sendung des

Verwaltungsgerichts und forderte das Verwaltungsgericht auf, an ihn adressierte

Sendungen künftig uneingeschrieben (z. B. mittels A-Post-Plus) zuzustellen. Daraufhin teilte ihm das

Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 mit, dass – soweit

ein Zustellnachweis notwendig sei – auch in Zukunft nicht von eingeschriebenen

Sendungen abgesehen werde. Dazu nahm A am 5. Oktober 2019 Stellung.

Nachdem A am 30. November 2019 die überlange Dauer des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerügt hatte, teilte ihm das

Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2019 mit, der Fall sei zurzeit in

Bearbeitung, und es sei in absehbarer Zeit mit weiteren Verfahrenshandlungen

oder aber mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts zu rechnen. Daraufhin

äusserte sich A am 7. Dezember 2019 erneut. Mit Präsidialverfügung vom

11.

Dezember 2019 forderte das Verwaltungsgericht die Gemeinde B auf,

sämtliche Akten betreffend die Teileinstellung der Sozialhilfe, die

situationsbedingten Leistungen und den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers im

Arbeitsprogramm D einzureichen. Am 23. Januar 2020 (Poststempel vom

24.

Januar 2020) reichte die Sozialbehörde B die entsprechenden Akten

sowie eine Stellungnahme ein. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen bzw. holte

die entsprechende, eingeschrieben versandte Stempelverfügung nicht ab, jedoch

reichte er am 30. Januar 2020 sowie am 4. Februar 2020 weitere

Eingaben zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Vor

Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer, ihm fehlten bis dato die

rechtsmittelfähigen Entscheide der Beschwerdegegnerin zur Teileinstellung der

Sozialhilfe, zur ausbleibenden Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen

sowie zur Verweigerung eines Arbeitseinsatzes im Programm D. Damit machte der

Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin geltend. Bei

Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist der Streitwert der

Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). In der Hauptsache wehrt sich

der Beschwerdeführer gegen die Teil­einstellung der Sozialhilfe im Monat Mai

2019.

in Höhe von Fr. 904.- sowie gegen die Abweisung seines Gesuchs um

situationsbedingte Leistungen in Höhe von monatlich Fr. 635.-. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 65a

N. 17; VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 1.2). Damit ist

vorliegend von einem Streitwert unter Fr. 20'000.- auszugehen, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Anfechtungsobjekt

des Rechtsverweigerungsrekurses des Beschwerdeführers war einzig das gerügte

Verweigern eines Entscheids bzw. mehrerer Entscheide durch die

Beschwerdegegnerin. Der Streitgegenstand beschränkte sich deshalb bereits vor

Vorinstanz auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer

verlangten Entscheide erlassen hatte bzw. hätte erlassen müssen (vgl. Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Damit ist der

Streitgegenstand auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Frage der

Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin beschränkt. Soweit der

Beschwerdeführer die materielle Beurteilung der Teileinstellung der Sozialhilfe

sowie seines mutmasslichen Anspruchs auf situationsbedingte Leistungen und die

Feststellung der Rechtshängigkeit seiner Beschwerde vom 17. Juni 2019 beim

Bundesgericht beantragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (vgl.

VGr, 30. Januar 2017, VB.2017.00061, E. 2.2; VGr, 23. Dezember

2019, VB.2019.00742, E. 2.2).

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das derzeit vor dem

Bezirksrat hängige Verfahren SO.2019.29/4.02.01 (Rechtsverzögerung betr.

Entscheid über Auszahlung IZU) entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin

nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Streitgegenstand

ist einzig die gerügte Rechtsverweigerung hinsichtlich der teilweisen

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Mai 2019 (Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens), des Anspruchs auf situationsbedingte Leistungen

sowie des Arbeitseinsatzes im Arbeitsprogramm D.

2.

2.1

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch § 4a VRG). Eine

Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn, wenn sie sich

weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Die

Rechtsverzögerung kann als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung

bezeichnet werden. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht

grundsätzlich verweigert wird, jedoch nicht binnen der gesetzlichen Frist oder

– wo eine solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist erfolgt

(Bosshard/Bertschi, § 19 N. 40).

2.2

Die

angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im Einzelfall

anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen,

sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten

Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei wird vorab auf den Umfang

und die Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die

Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache

spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Das Verbot der Rechtsverzögerung

wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder

das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme

verpflichtet wäre (statt vieler VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511,

E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 265 E. 4.4 und BGE 130 I 312

E. 5.2; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014,

Art. 29 N. 22 ff.; Plüss, § 4a N. 19 ff.).

2.3

Kommt die

Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz

in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert

tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf diese

Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch

aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und

mittels Anordnung zu erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen

(Plüss, § 4a N. 25; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53).

3.

3.1

Nach

§ 7 Abs. 4 VRG gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der

Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Verwaltungsbehörde ist an die von den

Verfahrensbeteiligten gestellten Begehren nicht gebunden. Die Durchsetzung des

richtigen Rechts geniesst grundsätzlich Vorrang gegenüber den Interessen der

Verfahrensbeteiligten (Plüss, § 7 N. 164, 173). Im

Rechtsmittelverfahren hingegen gilt es zu differenzieren. Auch hier gilt zwar

der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Beschwerdeverfahren

geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch

erheblich: Die Rechtsmittelbehörden prüfen in der Regel nur die geltend

gemachten Rügen (vgl. z. B.

VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7

N. 172). Allerdings kann das Verwaltungsgericht einen angefochtenen

Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den

Parteien nicht gerügt wurden, selbst wenn es aufgrund des Rügeprinzips dazu

nicht verpflichtet wäre. Es ist somit berechtigt, aber nicht verpflichtet,

nicht gerügte Rechtsmängel zu berücksichtigen (VGr, 23. Juni 2011,

VB.2011.00223, E. 4.1). Klare Mängel des angefochtenen Entscheides sind

jedoch von Amtes wegen zu berücksichtigen, d. h. auch wenn sie nicht ausdrücklich gerügt

worden sind (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 10; VGr,

13.

März 2018, VB.2017.00852, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das

Verwaltungsgericht kann somit prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend ihre

Begründungspflicht und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt hat, obwohl dieser eine solche Verletzung nicht gerügt hat.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die

(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem

Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren

Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr, 17. Januar

2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die

Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,

die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von

einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.2, 2.3.2).

3.3

Der

Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz eine Rechtsverweigerung durch die

Beschwerdegegnerin, indem er geltend machte, diese habe bis dato keine

rechtsmittelfähigen Entscheide zur Teileinstellung der Sozialhilfe, zur

ausbleibenden Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen sowie zur

Verweigerung eines Arbeitseinsatzes im Programm D erlassen. In Bezug auf die

Teileinstellung der Sozialhilfe sowie die Ausrichtung von situationsbedingten

Leistungen machte die Vorinstanz indes lediglich (materielle) Ausführungen zur

Sache. Ob eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt,

scheint sie demgegenüber nicht geprüft zu haben. Damit

hat die Vor­instanz ihre Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers

verletzt. Da eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der

Rechtsverweigerung jedoch einen formalistischen Leerlauf darstellen dürfte, der

mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Behandlung der

Sache nicht zu vereinbaren wäre, rechtfertigt es sich vorliegend, diese

Gehörsverletzung zu heilen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren zunächst unter Verweis

auf die Leistungsabrechnung der Sozialhilfe vom 29. April 2019 für den

Monat Mai 2019 eine Rechtsverweigerung geltend, weil die Beschwerdegegnerin

bezüglich der teilweisen Einstellung der Sozialhilfe keine rechtsmittelfähige

Verfügung erlassen habe.

Aus der Leistungsabrechnung und dem Kontoauszug des

Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

im Mai 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 904.- anrechnete und ihm

in der Folge lediglich einen reduzierten Sozialhilfebetrag ausbezahlte. Gemäss

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Leistungsabrechnung nicht als

anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu

qualifizieren. Vielmehr muss die hilfeempfangende Person der Sozialbehörde

allfällige Beanstandungen mitteilen und eine anfechtbare Verfügung verlangen

(VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00489, E. 3.3). Mit E-Mail vom

29.

April 2019 an die Beschwerdegegnerin verlangte der Beschwerdeführer

mit Verweis auf sein Schreiben vom 29. März 2019 "sofort den

unmittelbaren Erlass eines rechtsmittelfähigen Entscheids mit Begründungen zur

Nichtbefolgung der drei Vorgehen". Im Schreiben vom 29. März 2019

bezog sich der Beschwerdeführer unter anderem auf die Teileinstellung der

Sozialhilfe. Damit hat der Beschwerdeführer am 29. April 2019 hinsichtlich

der teilweisen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens wenigstens sinngemäss eine anfechtbare Anordnung von

der Beschwerdegegnerin verlangt. Gestützt auf die oben genannte

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hätte die Beschwerdegegnerin daraufhin

prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine rechtsmittelfähige

Anordnung im Sinn von § 10c VRG hat. Selbst wenn die

Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Anordnung nicht gegeben gewesen wären,

hätte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Nichteintretensentscheid

erlassen müssen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 10).

Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf behördliches Handeln.

Die (reduzierten) Sozialhilfeleistungen für den Monat Mai

2019.

wurden dem Beschwerdeführer am 26. April 2019 ausbezahlt. Die

entsprechende Leistungsabrechnung datiert vom 29. April 2019. Gleichentags

verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare

Anordnung diesbezüglich. Zeitgleich erhob er vor der Vorinstanz Rekurs wegen

Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin. Damit hatte die

Beschwerdegegnerin vor der Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer gar keine

Möglichkeit, eine entsprechende Anordnung hinsichtlich der Teileinstellung der

wirtschaftlichen Hilfe zu erlassen. Unter diesen Umständen lag im Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Beschlusses vom 13. Juni 2019, mithin rund

2,5 Monate nach dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer

anfechtbaren Anordnung, (noch) keine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung

durch die Beschwerdegegnerin vor.

Indes hat das Verwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren ohne

gerichtliche Vorinstanz, wie namentlich in Sozialhilfeverfahren, auf die

tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

eigenen Entscheids abzustellen (Donatsch, § 52 N. 9). Damit ist

vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin – soweit aus den

Akten ersichtlich – bis dato keine rechtsmittelfähige Anordnung betreffend die

Leistungsabrechnung Mai 2019 erlassen hat. Mittlerweile liegt das Gesuch des

Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Anordnung gut neun Monate

zurück. Selbst unter Berücksichtigung des hängigen Verfahrens erscheint diese

Verfahrensdauer zu lange, zumal es für den Beschwerdeführer um eine wesentliche

Einbusse seiner wirtschaftlichen Hilfe geht. Damit liegt eine Rechtsverzögerung

seitens der Beschwerdegegnerin vor. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer

verlangten rechtsmittelfähigen Anordnung betreffend die teilweise Leistungseinstellung

für Mai 2019 ist die Beschwerde dementsprechend gutzuheissen und die

Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, diesbezüglich schnellstmöglich eine

entsprechende Anordnung zu erlassen.

4.2

Weiter

rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin

im Hinblick auf die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Abweisung des

beschwerdeführerischen Gesuchs um Ausrichtung von situationsbedingten

Leistungen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2019.00589

ist. Eine entsprechende Rechtsverzögerungsrüge in Bezug auf die Ausrichtung von

situationsbedingten Leistungen hätte der Beschwerdeführer deshalb im Verfahren

VB.2019.00589 geltend machen müssen. Der Vollständigkeit halber kann vorliegend

jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

gemäss eigenen Angaben am 27. Februar 2019 um Ausrichtung von

situationsbedingten Leistungen ersuchte. Nachdem die Beschwerdegegnerin

mittlerweile über dieses Gesuch entschieden und der Beschwerdeführer diesen

Entscheid bis ans Verwaltungsgericht weitergezogen hat (Verfahren

VB.2019.00589), liegt offensichtlich keine Rechtsverweigerung durch die

Beschwerdegegnerin vor. Auch eine Rechtsverzögerung durch die

Beschwerdegegnerin lag im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen vor­instanzlichen

Beschlusses vom 13. Juni 2019 nicht vor, zumal das Gesuch um Ausrichtung

von situationsbedingten Leistungen zu diesem Zeitpunkt erst rund

3,5 Monate zurücklag und diese Verfahrensdauer angesichts der insgesamt

mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin nicht

zu beanstanden ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

4.3

Schliesslich

machte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz geltend, die Beschwerdegegnerin

verweigere ihm einen Arbeitseinsatz im Programm D bzw. ihm fehle diesbezüglich

ein rechtsmittelfähiger Entscheid der Beschwerdegegnerin. Aus den von der

Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ergibt sich, dass

sie mit Verfügung vom 13. Juni 2019 auf ein entsprechendes Gesuch des

Beschwerdeführers vom April 2019 Kostengutsprache für den Besuch des

Arbeitsintegrationsprogramms D für drei Monate mit Option auf Verlängerung

erteilt hat. Der Beschwerdeführer besucht das Programm seit dem 3. Juni

2019.

erfolgreich. Nach Ablauf der ersten drei Monate wurde das Programm um

einen Monat verlängert mit Option auf eine weitere Verlängerung. Damit hat die

Beschwerdegegnerin über das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend

Arbeitseinsatz im Programm D mittlerweile entschieden, weshalb keine

Rechtsverweigerung vorliegt. Auch eine Rechtsverzögerung ist angesichts der

Verfahrensdauer von rund zwei Monaten nicht ersichtlich. Insofern erweist sich

die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

4.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen,

dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die teilweise Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe im Mai 2019 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.

Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, diesbezüglich schnellstmöglich eine

anfechtbare Anordnung im Sinn von § 10c VRG zu erlassen. Im Übrigen ist

die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zu 1/4 der Beschwerdegegnerin und zu 3/4

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer

nicht beantragt und wäre ihm mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.2.2

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies

sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb

die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und die ihm auferlegten

Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die

unentgeltliche Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer weder beantragt, noch

wäre sie ihm zu gewähren gewesen, war er doch ohne Weiteres in der Lage seine

Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu wahren.

5.2.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch

auf uneingeschriebenen Postversand des vorliegenden Urteils, ist ihm aus

nachfolgenden Gründen, die ihm bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2019

dargelegt wurden, nicht zuzustimmen. Das Genfer Abkommen über den Schutz von

Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie das Bundesgesetz über die von der Schweiz

als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie

finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 sind entgegen dem Vorbringen des

Beschwerdeführers in der vorliegenden Sache nicht anwendbar (vgl. VGr,

4.

Mai 2017, VB.2017.00113, E. 2). Überdies ergibt sich weder daraus

noch aus Art. 7 BV eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die an den

Beschwerdeführer adressierten Sendungen uneingeschrieben bzw. nicht mit

Gerichtsurkunde zu verschicken. Vielmehr sind Urteile in aller Regel postalisch

mittels Gerichtsurkunde zu verschicken (Donatsch, § 65 N. 22). Dies

ist für den Nachweis des Fristenlaufs unabdingbar, weshalb das

Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall und in zukünftigen Fällen nicht

davon absehen wird (vgl. zum Ganzen VGr, 22. Mai 2019,

VB.2019.00318/00319, E. 4).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats C vom 18. Juni 2019 dahingehend aufgehoben,

als festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die teilweise

Einstellung der Sozialhilfe im Mai 2019 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt

hat. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, umgehend eine entsprechende

Anordnung zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 970.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 1/4 der Beschwerdegegnerin und zu 3/4 dem

Beschwerdeführer auferlegt, wobei die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …