VB.2019.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00478
20. Februar 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21485)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00478
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Am 29. April 2019 wandte sich A an den Bezirksrat C und
machte eine Rechtsverweigerung durch die Sozialbehörde B geltend. Konkret rügte
er, ihm fehle bis dato ein rechtsmittelfähiger Entscheid hinsichtlich der Teileinstellung
der Sozialhilfe, der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen sowie des
Arbeitseinsatzes im Programm D. Der Bezirksrat C wies den Rekurs mit Beschluss
vom 18. Juni 2019 als offensichtlich unbegründet ab und erhob keine
Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2019 erhob A Beschwerde
gegen den Beschluss des Bezirksrats C vom 18. Juni 2019 und beantragte die
Feststellung der Rechtshängigkeit seiner Beschwerde vom 17. Juni 2019 beim
Bundesgericht, seines Anspruchs auf situationsbedingte Leistungen sowie der
Rechtswidrigkeit der Teileinstellung der Sozialhilfe. Gleichzeitig ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2019 eröffnete
das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und holte die Vorakten ein. Der
Bezirksrat C verzichtete am 26. Juli 2019 unter Verweis auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess sich
nicht vernehmen. A nahm am 16. August 2019 Stellung zur Präsidialverfügung
des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2019. Am 30. September 2019
monierte er die eingeschriebene Zustellung einer Sendung des
Verwaltungsgerichts und forderte das Verwaltungsgericht auf, an ihn adressierte
Sendungen künftig uneingeschrieben (z. B. mittels A-Post-Plus) zuzustellen. Daraufhin teilte ihm das
Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 mit, dass – soweit
ein Zustellnachweis notwendig sei – auch in Zukunft nicht von eingeschriebenen
Sendungen abgesehen werde. Dazu nahm A am 5. Oktober 2019 Stellung.
Nachdem A am 30. November 2019 die überlange Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerügt hatte, teilte ihm das
Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2019 mit, der Fall sei zurzeit in
Bearbeitung, und es sei in absehbarer Zeit mit weiteren Verfahrenshandlungen
oder aber mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts zu rechnen. Daraufhin
äusserte sich A am 7. Dezember 2019 erneut. Mit Präsidialverfügung vom
11.
Dezember 2019 forderte das Verwaltungsgericht die Gemeinde B auf,
sämtliche Akten betreffend die Teileinstellung der Sozialhilfe, die
situationsbedingten Leistungen und den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers im
Arbeitsprogramm D einzureichen. Am 23. Januar 2020 (Poststempel vom
24.
Januar 2020) reichte die Sozialbehörde B die entsprechenden Akten
sowie eine Stellungnahme ein. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen bzw. holte
die entsprechende, eingeschrieben versandte Stempelverfügung nicht ab, jedoch
reichte er am 30. Januar 2020 sowie am 4. Februar 2020 weitere
Eingaben zu den Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Vor
Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer, ihm fehlten bis dato die
rechtsmittelfähigen Entscheide der Beschwerdegegnerin zur Teileinstellung der
Sozialhilfe, zur ausbleibenden Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen
sowie zur Verweigerung eines Arbeitseinsatzes im Programm D. Damit machte der
Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin geltend. Bei
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist der Streitwert der
Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12). In der Hauptsache wehrt sich
der Beschwerdeführer gegen die Teileinstellung der Sozialhilfe im Monat Mai
2019.
in Höhe von Fr. 904.- sowie gegen die Abweisung seines Gesuchs um
situationsbedingte Leistungen in Höhe von monatlich Fr. 635.-. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 65a
N. 17; VGr, 11. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 1.2). Damit ist
vorliegend von einem Streitwert unter Fr. 20'000.- auszugehen, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Anfechtungsobjekt
des Rechtsverweigerungsrekurses des Beschwerdeführers war einzig das gerügte
Verweigern eines Entscheids bzw. mehrerer Entscheide durch die
Beschwerdegegnerin. Der Streitgegenstand beschränkte sich deshalb bereits vor
Vorinstanz auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer
verlangten Entscheide erlassen hatte bzw. hätte erlassen müssen (vgl. Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Damit ist der
Streitgegenstand auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Frage der
Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin beschränkt. Soweit der
Beschwerdeführer die materielle Beurteilung der Teileinstellung der Sozialhilfe
sowie seines mutmasslichen Anspruchs auf situationsbedingte Leistungen und die
Feststellung der Rechtshängigkeit seiner Beschwerde vom 17. Juni 2019 beim
Bundesgericht beantragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (vgl.
VGr, 30. Januar 2017, VB.2017.00061, E. 2.2; VGr, 23. Dezember
2019, VB.2019.00742, E. 2.2).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das derzeit vor dem
Bezirksrat hängige Verfahren SO.2019.29/4.02.01 (Rechtsverzögerung betr.
Entscheid über Auszahlung IZU) entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Streitgegenstand
ist einzig die gerügte Rechtsverweigerung hinsichtlich der teilweisen
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe im Mai 2019 (Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens), des Anspruchs auf situationsbedingte Leistungen
sowie des Arbeitseinsatzes im Arbeitsprogramm D.
2.
2.1
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999; vgl. auch § 4a VRG). Eine
Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinn, wenn sie sich
weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Die
Rechtsverzögerung kann als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung
bezeichnet werden. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln nicht
grundsätzlich verweigert wird, jedoch nicht binnen der gesetzlichen Frist oder
– wo eine solche fehlt – nicht binnen angemessener Frist erfolgt
(Bosshard/Bertschi, § 19 N. 40).
2.2
Die
angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im Einzelfall
anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen,
sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei wird vorab auf den Umfang
und die Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die
Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache
spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Das Verbot der Rechtsverzögerung
wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder
das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme
verpflichtet wäre (statt vieler VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511,
E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 265 E. 4.4 und BGE 130 I 312
E. 5.2; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014,
Art. 29 N. 22 ff.; Plüss, § 4a N. 19 ff.).
2.3
Kommt die
Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz
in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert
tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf diese
Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch
aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und
mittels Anordnung zu erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen
(Plüss, § 4a N. 25; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53).
3.
3.1
Nach
§ 7 Abs. 4 VRG gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Verwaltungsbehörde ist an die von den
Verfahrensbeteiligten gestellten Begehren nicht gebunden. Die Durchsetzung des
richtigen Rechts geniesst grundsätzlich Vorrang gegenüber den Interessen der
Verfahrensbeteiligten (Plüss, § 7 N. 164, 173). Im
Rechtsmittelverfahren hingegen gilt es zu differenzieren. Auch hier gilt zwar
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die im Beschwerdeverfahren
geltenden Rüge- bzw. Begründungsprinzipien relativieren diesen Grundsatz jedoch
erheblich: Die Rechtsmittelbehörden prüfen in der Regel nur die geltend
gemachten Rügen (vgl. z. B.
VGr, 8. November 2006, VB.2006.00214, E. 4; Plüss, § 7
N. 172). Allerdings kann das Verwaltungsgericht einen angefochtenen
Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen, auch auf solche, die von den
Parteien nicht gerügt wurden, selbst wenn es aufgrund des Rügeprinzips dazu
nicht verpflichtet wäre. Es ist somit berechtigt, aber nicht verpflichtet,
nicht gerügte Rechtsmängel zu berücksichtigen (VGr, 23. Juni 2011,
VB.2011.00223, E. 4.1). Klare Mängel des angefochtenen Entscheides sind
jedoch von Amtes wegen zu berücksichtigen, d. h. auch wenn sie nicht ausdrücklich gerügt
worden sind (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 10; VGr,
13.
März 2018, VB.2017.00852, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das
Verwaltungsgericht kann somit prüfen, ob die Vorinstanz vorliegend ihre
Begründungspflicht und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt hat, obwohl dieser eine solche Verletzung nicht gerügt hat.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die
(Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in ihrem
Entscheid berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. VGr, 17. Januar
2018, VB.2017.00097, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die
Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von
einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.2, 2.3.2).
3.3
Der
Beschwerdeführer rügte vor Vorinstanz eine Rechtsverweigerung durch die
Beschwerdegegnerin, indem er geltend machte, diese habe bis dato keine
rechtsmittelfähigen Entscheide zur Teileinstellung der Sozialhilfe, zur
ausbleibenden Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen sowie zur
Verweigerung eines Arbeitseinsatzes im Programm D erlassen. In Bezug auf die
Teileinstellung der Sozialhilfe sowie die Ausrichtung von situationsbedingten
Leistungen machte die Vorinstanz indes lediglich (materielle) Ausführungen zur
Sache. Ob eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt,
scheint sie demgegenüber nicht geprüft zu haben. Damit
hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. Da eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der
Rechtsverweigerung jedoch einen formalistischen Leerlauf darstellen dürfte, der
mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Behandlung der
Sache nicht zu vereinbaren wäre, rechtfertigt es sich vorliegend, diese
Gehörsverletzung zu heilen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren zunächst unter Verweis
auf die Leistungsabrechnung der Sozialhilfe vom 29. April 2019 für den
Monat Mai 2019 eine Rechtsverweigerung geltend, weil die Beschwerdegegnerin
bezüglich der teilweisen Einstellung der Sozialhilfe keine rechtsmittelfähige
Verfügung erlassen habe.
Aus der Leistungsabrechnung und dem Kontoauszug des
Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
im Mai 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 904.- anrechnete und ihm
in der Folge lediglich einen reduzierten Sozialhilfebetrag ausbezahlte. Gemäss
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Leistungsabrechnung nicht als
anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG zu
qualifizieren. Vielmehr muss die hilfeempfangende Person der Sozialbehörde
allfällige Beanstandungen mitteilen und eine anfechtbare Verfügung verlangen
(VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00489, E. 3.3). Mit E-Mail vom
29.
April 2019 an die Beschwerdegegnerin verlangte der Beschwerdeführer
mit Verweis auf sein Schreiben vom 29. März 2019 "sofort den
unmittelbaren Erlass eines rechtsmittelfähigen Entscheids mit Begründungen zur
Nichtbefolgung der drei Vorgehen". Im Schreiben vom 29. März 2019
bezog sich der Beschwerdeführer unter anderem auf die Teileinstellung der
Sozialhilfe. Damit hat der Beschwerdeführer am 29. April 2019 hinsichtlich
der teilweisen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens wenigstens sinngemäss eine anfechtbare Anordnung von
der Beschwerdegegnerin verlangt. Gestützt auf die oben genannte
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hätte die Beschwerdegegnerin daraufhin
prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine rechtsmittelfähige
Anordnung im Sinn von § 10c VRG hat. Selbst wenn die
Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Anordnung nicht gegeben gewesen wären,
hätte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Nichteintretensentscheid
erlassen müssen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 10).
Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf behördliches Handeln.
Die (reduzierten) Sozialhilfeleistungen für den Monat Mai
2019.
wurden dem Beschwerdeführer am 26. April 2019 ausbezahlt. Die
entsprechende Leistungsabrechnung datiert vom 29. April 2019. Gleichentags
verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare
Anordnung diesbezüglich. Zeitgleich erhob er vor der Vorinstanz Rekurs wegen
Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin. Damit hatte die
Beschwerdegegnerin vor der Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer gar keine
Möglichkeit, eine entsprechende Anordnung hinsichtlich der Teileinstellung der
wirtschaftlichen Hilfe zu erlassen. Unter diesen Umständen lag im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Beschlusses vom 13. Juni 2019, mithin rund
2,5 Monate nach dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer
anfechtbaren Anordnung, (noch) keine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung
durch die Beschwerdegegnerin vor.
Indes hat das Verwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren ohne
gerichtliche Vorinstanz, wie namentlich in Sozialhilfeverfahren, auf die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
eigenen Entscheids abzustellen (Donatsch, § 52 N. 9). Damit ist
vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin – soweit aus den
Akten ersichtlich – bis dato keine rechtsmittelfähige Anordnung betreffend die
Leistungsabrechnung Mai 2019 erlassen hat. Mittlerweile liegt das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Anordnung gut neun Monate
zurück. Selbst unter Berücksichtigung des hängigen Verfahrens erscheint diese
Verfahrensdauer zu lange, zumal es für den Beschwerdeführer um eine wesentliche
Einbusse seiner wirtschaftlichen Hilfe geht. Damit liegt eine Rechtsverzögerung
seitens der Beschwerdegegnerin vor. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
verlangten rechtsmittelfähigen Anordnung betreffend die teilweise Leistungseinstellung
für Mai 2019 ist die Beschwerde dementsprechend gutzuheissen und die
Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, diesbezüglich schnellstmöglich eine
entsprechende Anordnung zu erlassen.
4.2
Weiter
rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin
im Hinblick auf die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Abweisung des
beschwerdeführerischen Gesuchs um Ausrichtung von situationsbedingten
Leistungen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2019.00589
ist. Eine entsprechende Rechtsverzögerungsrüge in Bezug auf die Ausrichtung von
situationsbedingten Leistungen hätte der Beschwerdeführer deshalb im Verfahren
VB.2019.00589 geltend machen müssen. Der Vollständigkeit halber kann vorliegend
jedoch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
gemäss eigenen Angaben am 27. Februar 2019 um Ausrichtung von
situationsbedingten Leistungen ersuchte. Nachdem die Beschwerdegegnerin
mittlerweile über dieses Gesuch entschieden und der Beschwerdeführer diesen
Entscheid bis ans Verwaltungsgericht weitergezogen hat (Verfahren
VB.2019.00589), liegt offensichtlich keine Rechtsverweigerung durch die
Beschwerdegegnerin vor. Auch eine Rechtsverzögerung durch die
Beschwerdegegnerin lag im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen vorinstanzlichen
Beschlusses vom 13. Juni 2019 nicht vor, zumal das Gesuch um Ausrichtung
von situationsbedingten Leistungen zu diesem Zeitpunkt erst rund
3,5 Monate zurücklag und diese Verfahrensdauer angesichts der insgesamt
mangelhaften Kooperation des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin nicht
zu beanstanden ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
4.3
Schliesslich
machte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz geltend, die Beschwerdegegnerin
verweigere ihm einen Arbeitseinsatz im Programm D bzw. ihm fehle diesbezüglich
ein rechtsmittelfähiger Entscheid der Beschwerdegegnerin. Aus den von der
Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten ergibt sich, dass
sie mit Verfügung vom 13. Juni 2019 auf ein entsprechendes Gesuch des
Beschwerdeführers vom April 2019 Kostengutsprache für den Besuch des
Arbeitsintegrationsprogramms D für drei Monate mit Option auf Verlängerung
erteilt hat. Der Beschwerdeführer besucht das Programm seit dem 3. Juni
2019.
erfolgreich. Nach Ablauf der ersten drei Monate wurde das Programm um
einen Monat verlängert mit Option auf eine weitere Verlängerung. Damit hat die
Beschwerdegegnerin über das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend
Arbeitseinsatz im Programm D mittlerweile entschieden, weshalb keine
Rechtsverweigerung vorliegt. Auch eine Rechtsverzögerung ist angesichts der
Verfahrensdauer von rund zwei Monaten nicht ersichtlich. Insofern erweist sich
die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
4.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen,
dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die teilweise Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe im Mai 2019 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.
Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, diesbezüglich schnellstmöglich eine
anfechtbare Anordnung im Sinn von § 10c VRG zu erlassen. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zu 1/4 der Beschwerdegegnerin und zu 3/4
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer
nicht beantragt und wäre ihm mangels überwiegenden Obsiegens auch nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
5.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.2.2
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Sodann erwies
sich seine Beschwerde nicht als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist deshalb
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und die ihm auferlegten
Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die
unentgeltliche Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer weder beantragt, noch
wäre sie ihm zu gewähren gewesen, war er doch ohne Weiteres in der Lage seine
Interessen vor Verwaltungsgericht selber zu wahren.
5.2.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Anspruch
auf uneingeschriebenen Postversand des vorliegenden Urteils, ist ihm aus
nachfolgenden Gründen, die ihm bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2019
dargelegt wurden, nicht zuzustimmen. Das Genfer Abkommen über den Schutz von
Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie das Bundesgesetz über die von der Schweiz
als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie
finanziellen Beiträge vom 22. Juni 2007 sind entgegen dem Vorbringen des
Beschwerdeführers in der vorliegenden Sache nicht anwendbar (vgl. VGr,
4.
Mai 2017, VB.2017.00113, E. 2). Überdies ergibt sich weder daraus
noch aus Art. 7 BV eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die an den
Beschwerdeführer adressierten Sendungen uneingeschrieben bzw. nicht mit
Gerichtsurkunde zu verschicken. Vielmehr sind Urteile in aller Regel postalisch
mittels Gerichtsurkunde zu verschicken (Donatsch, § 65 N. 22). Dies
ist für den Nachweis des Fristenlaufs unabdingbar, weshalb das
Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall und in zukünftigen Fällen nicht
davon absehen wird (vgl. zum Ganzen VGr, 22. Mai 2019,
VB.2019.00318/00319, E. 4).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats C vom 18. Juni 2019 dahingehend aufgehoben,
als festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die teilweise
Einstellung der Sozialhilfe im Mai 2019 das Rechtsverzögerungsverbot verletzt
hat. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, umgehend eine entsprechende
Anordnung zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 970.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu 1/4 der Beschwerdegegnerin und zu 3/4 dem
Beschwerdeführer auferlegt, wobei die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …