VB.2019.00485
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00485
27. Februar 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21508)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00485
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Umwelt- und Gesundheitsschutz, eine Dienstabteilung
des Gesundheits- und Umweltdepartements der Stadt Zürich führte ein offenes
Submissionsverfahren zur Beschaffung von Mandatsaufträgen für Energie-Coachings
Beratungen (Rahmenverträge 2019–2025) durch und schrieb diese, unterteilt in
fünf Lose (unterschieden nach der Qualifikation der Fachperson) aus. Gemäss
Offertöffnungsprotokoll erfolgten insgesamt 91 Angebote von
23 Anbietenden. Unter anderem reichte A für vier Lose (Los 1, 3, 4
und 5) Angebote von Fr. 80'969.- (Los 1),
Fr. 101'483.- (Los 3), Fr. 104'286.- (Los 4) und
Fr. 40'296.- (Los 5) ein.
Am 3. Juli 2019 beschloss der Stadtrat der Stadt Zürich
den Ausschluss der Angebote von A wegen Missachtung wesentlicher
Formvorschriften, insbesondere durch fehlende Unterschrift und
Unvollständigkeit des Angebots sowie fehlendem Eignungsnachweis, und teilte ihm
dies mit Verfügung vom 15. Juli 2019 mit. Gleichentags erteilte er für
Los 1 zwölf Zuschläge an sieben Anbietende, für Los 2 acht Zuschläge
an sieben Anbietende, für Los 3 ebenfalls acht Zuschläge an sieben Anbietende,
für Los 4 zehn Zuschläge an acht Anbietende und für Los 5 drei
Zuschläge an drei Anbietende.
Erwägungen
II.
A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 23. Juli 2019 an
das Verwaltungsgericht stellte den Antrag, den Ausschluss seiner Angebote und
die Zuschläge aufzuheben und diese unter Einbezug seiner Angebote neu zu
erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 beantragte die Stadt
Zürich, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten
des Beschwerdeführers. Am 30. August 2019 teilte sie mit, die Verträge mit den
Zuschlagsempfängern abgeschlossen zu haben. Mit Präsidialverfügung vom 4.
September 2019 wurde dem Beschwerdeführer unter Androhung der
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens Frist angesetzt, um eine Replik samt
Feststellungsbegehren einzureichen. Letzterer reichte am 15. September 2019 Replik
ein und stellte darin den Sinn einer Weiterführung des Beschwerdeverfahrens infrage.
Am 27. September 2019 wurde ihm aufgrund des unklaren Antrags erneut Frist
angesetzt, um den Rückzug der Beschwerde zu erklären, andernfalls angenommen
würde, dass er an seiner Beschwerde im Sinn eines Feststellungsbegehrens
festhalte. Weitere Eingaben blieben in der Folge aus.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen
zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2
Der
Beschwerdeführer rügt den Ausschluss seines Angebots aus dem Verfahren. Würde er
damit durchdringen, so hätte er grundsätzlich eine realistische Chance auf den
Zuschlag. Dass eine Zuschlagserteilung an den
Beschwerdeführer aufgrund des erlaubterweise erfolgten Vertragsabschlusses mit
der Zuschlagsempfängerin nicht mehr möglich ist, ändert an seiner Legitimation
nichts, zumal die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, nach
Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit eines Zuschlags feststellen zu lassen
Dispositiv
(Art. 18 Abs. 2 IVöB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG). Seine Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
3.1 Angebote
sind schriftlich, vollständig und fristgerecht bei der in der Ausschreibung
genannten Stelle einzureichen (§ 24 Abs. 1 SubmV). Dabei müssen die
in der Ausschreibung geforderten Eignungsnachweise in der Eingabe enthalten
sein (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc
Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc.
2013, N. 572; Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das
öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N. 337). Gemäss
§ 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem
Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme
nicht oder nicht mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung
der durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG), bei Missachtung wesentlicher
Formerfordernissen wie fehlender Unterschrift oder Unvollständigkeit des
Angebots (lit. b) bzw. bei Nichterfüllung der Anforderungen der
Vergabestelle an die Angaben und Nachweise (lit. c).
3.2 Bei der
Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote
und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die
Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um
einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu
vermeiden (vgl. VGr, 24. Mai 2018, VB.2018.00184, E. 3.1; VGr,
16. April 2015, VB.2015.00113, E. 3., mit weiteren Hinweisen und auch
zum Folgenden; 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 5.1.1, mit
weiteren Hinweisen; Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, N. 456 f.).
3.3 Grundsätzlich
besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein
unvollständiges Angebot von der Vergabe von vornherein ausschliessen oder aber
die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen will. Die
Vergabebehörde muss jedoch vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des
Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbietender
entsteht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in
Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine strenge Haltung
einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige konsequent von der
Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann
auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen
oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn
er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde.
4.
4.1 Als ersten
formellen Mangel, welcher zum Ausschluss des Angebots des Beschwerdeführers
führte, nennt die Beschwerdegegnerin die fehlende Unterschrift auf dem
Dokument D1 "Angaben der anbietenden Unternehmung".
Die einzureichenden Angebotsdokumente waren samt den
Anforderungen daran in Ziff. 3.5 der Ausschreibungsbedingungen aufgeführt.
Demgemäss musste unter anderem das Dokument D1 "Angeben der anbietenden
Unternehmung"; vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben im
Angebot enthalten sein. Der Beschwerdeführer hat dieses Dokument zwar
ausgefüllt und seinem Angebot beigelegt, doch entgegen der ausdrücklichen
Vorgabe in Ziff. 3.5 der Ausschreibungsbedingungen mit leerem Datums- und
Unterschriftenfeld. Demgegenüber waren die nachfolgenden Dokumente D2.1
und D2.3–2.5, welche gemäss Ausschreibungsbedingungen ebenfalls rechtsgültig
unterzeichnet einzureichen waren, an der dafür vorgesehenen Stelle datiert und
vom Beschwerdeführer unterschrieben worden. Seine Erklärung, das eingereichte
Exemplar auf Papier sei ein Ausdruck der entsprechenden PDF-Datei, bei welcher
keine elektronische Unterschrift verlangt worden sei, verfängt daher nicht. Ein
sachlicher Grund, das Dokument D1 nicht zu unterzeichnen, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Das Fehlen der Unterschrift
erweckt den Eindruck eines Versehens. Entgegen seinem Dafürhalten kann
schliesslich die fehlende Unterschrift nicht erst beim Zuschlag ergänzt werden,
zumal diese ausdrücklich bereits bei der Offertstellung verlangt wurde. Hinzu
kommt, dass in Ziff. 3.5 der Ausschreibungsbedingungen bezüglich
Dokument D1 in Klammern darauf hingewiesen worden war, dass für die
Angaben zur Eignungsprüfung ausschliesslich dieses Dokument zu verwenden sei.
Dieser Hinweis zeigt die Bedeutsamkeit dieses Dokuments und entsprechend auch
von dessen Unterzeichnung, weshalb das Angebot des Beschwerdeführers in diesem
Punkt ein wesentliches Formerfordernis nicht erfüllt.
4.2 Gemäss
Ziff. 3.5 der Ausschreibungsbedingungen war das Angebot sodann in einem
vollständigen, gedruckten Exemplar sowie auf einem USB-Stick (Formate PDF oder
DOC/DOCX bzw. XLSX) abzugeben und mussten neben dem bereits erwähnten
Dokument D1 die nicht streitgegenständlichen Dokumente D2 und D3
eingereicht werden sowie D4 "Verhaltenskodex der Stadt Zürich"
und D5 "Rahmenvertrag_EC_Entwurf", beide jeweils rechtsgültig
unterzeichnet.
Mit Bezug auf diese Anforderungen führte die
Beschwerdegegnerin als Ausschlussgründe drei weitere formelle Mängel der
Offerte auf: Die beiden fehlenden Dokumente D4 und D5 in Papierform sowie
das Fehlen des vollständigen Angebots auf dem USB-Stick. Erstere hat der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht als Bestandteil der ausgedruckten
Offerte eingereicht. Dass er deren Einreichung einseitig unterzeichnet und in
Papierform als sinnlos, beziehungsweise Papierverschwendung betrachtet, ist
nicht relevant. Massgebend sind die in den Ausschreibungsbedingungen genannten
Anforderungen. Dies war nach der unmissverständlichen Formulierung von
Ziff. 3.5 ein vollständig gedrucktes Exemplar des Angebots, welches die
rechtsgültig unterzeichneten Dokumente D4 und D5 zu enthalten hatte. Dass
der Rahmenvertrag gemäss Beiblättern bei Abschluss, gegebenenfalls nach
Bereinigung, ergänzt würde, steht der Klarheit dieser Vorgaben nicht entgegen.
Genauso wenig lassen diese Raum für die Interpretation des Beschwerdeführers, der
Verhaltenskodex gehöre zum Vertrag und würde erst bei dessen Abschluss
unterzeichnet. Demzufolge erfüllte das Angebot des Beschwerdeführers die
genannten Erfordernisse nicht.
Hinzu kommt, dass der mit dem Angebot eingereichte USB-Stick
des Beschwerdeführers in der Tat keine PDF-Dokumente enthält. Wenn er, wie
vorgebracht, für deren Erstellung mit gängigen Produkten in aktuellen Versionen
gearbeitet hat, vermag nichts daran zu ändern, dass er den USB-Stick leer
einreichte. An dieser Stelle scheint ihm erneut ein Versehen unterlaufen zu
sein. Insgesamt hat sich seine Offerte damit in weiteren drei Punkten als
mangelhaft beziehungswiese unvollständig erwiesen.
4.3 Nach dem Gesagten weist das Angebot des
Beschwerdeführers vier formelle Mängel auf: So ist dieses in Bezug auf die
Dokumente D4 und D5 sowie den leeren USB-Stick unvollständig und fehlt
beim Dokument D1 die Unterschrift, womit wesentliche Formerfordernisse
missachtet, beziehungsweise Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und
Nachweise nicht erfüllt wurden. Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen
bestanden keine und wurden auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat die
Beschwerdegegnerin in Ziff. 2.9 der Ausschreibungsbedingungen die
Ausschlussgründe gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG erwähnt.
Angesichts der Anzahl an formellen Mängeln ist es nicht zu beanstanden, wenn
die Beschwerdegegnerin die Ausschlussgründe von § 4a Abs. 1 lit. b
und c IVöB-BeitrittsG als erfüllt erachtete. Es ist ferner zu bedenken, dass für den Inhalt der Offerte und die sorgfältige
Ausarbeitung des Angebots grundsätzlich jeder Bieter selber verantwortlich ist
und das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers aufgrund der Missbrauchsgefahr
nicht leichthin angenommen werden darf (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00081,
E. 4.1; Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
N. 729). Vorliegend wirken zwei der vier Mängel als Versehen,
weshalb die Mängel in
der Summe Ausdruck einer erheblichen Nachlässigkeit und nicht nur eines blossen
Versehens sind, insbesondere zumal es sich
beim nicht unterzeichneten Dokument um ein nicht unbedeutendes handelt. Dass
die Beschwerdegegnerin auf Nachforderungen verzichtete, lag daher in ihrem
Ermessen und wäre mit Blick auf das im Vergaberecht zentrale Gleichbehandlungsgebot
(Art. 1 Abs. 3 lit. b IVöB) auch nicht unproblematisch gewesen.
5.
5.1 Schliesslich
betrachtete die Beschwerdegegnerin aufgrund der fehlenden Unterzeichnung des
Dokuments D1 auch das Eignungskriterium E4 als nicht erfüllt.
5.2 Dieses
Eignungskriterium erforderte die Bestätigung mittels Selbstdeklaration, dass
die anbietende Unternehmung allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
nachkommt und sich im Offertzeitpunkt nicht in einem Konkurs- oder
Nachlassverfahren befindet (act. 8/1 Ziff. 2.11, auch zum Folgenden).
In den Ausschreibungsbedingungen war unter dem Titel
"Eignungskriterien" weiter festgehalten, dass die Angaben und
Bestätigungen zu den Eignungskriterien E1–E4 ausschliesslich im
Dokument "D1: Angaben der anbietenden Unternehmung" einzutragen und
mit rechtsgültigen Unterschriften zu bestätigen sei. Die Eignungskriterien
müssten pro Los kumulativ erfüllt sein und würden mit "nachgewiesen"
beziehungsweise "nicht nachgewiesen" beurteilt. Werde die Eignung in
diesem Sinn nicht nachgewiesen, werde das Angebot von der weiteren Bewertung
ausgeschlossen.
5.3 Mit der
zitierten Formulierung wurde in den Ausschreibungsunterlagen unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht, dass als Nachweis für die Erfüllung des
Eignungskriteriums E4 ausschliesslich die Angaben im Dokument D1
dienten, und diese mittels Unterzeichnung zu bestätigen sind. Wie bereits
erwähnt (vgl. oben E. 4.1), wurde in Ziff. 3.5 der Ausschreibungsbedingungen
bezüglich des Dokuments D1 zusätzlich darauf hingewiesen, dass für die
Angaben zur Eignungsprüfung ausschliesslich dieses Dokument zu verwenden sei.
Einerseits wurden mit dem Einreichen des nicht unterzeichneten Dokuments diese
Vorgaben nicht erfüllt. Hinzu kommt die erhöhte Bedeutung des
Dokuments D1, welche diesem mit den genannten Vorgaben beigemessen wurde,
weshalb die fehlende Unterschrift auf mangelnde Sorgfalt bei der Offertstellung
hindeutet und hinsichtlich der Eignung negativ auffällt. Gegenüber der erheblichen
Anzahl an formellen Mängel, welche bereits für sich allein den Ausschluss
rechtfertigen, fällt diese Beanstandung jedoch nur untergeordnet ins Gewicht. Ob
allein aufgrund der fehlenden Unterschrift die Erfüllung des
Eignungskriteriums E4 verneint werden könnte und zum Ausschluss führen würde,
kann daher offengelassen werden.
6.
6.1 Im Rahmen
einer Gesamtwürdigung ist damit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin das Angebot des Beschwerdeführers gestützt auf die
Offertangaben wegen Missachtung wesentlicher Formerfordernisse vom
Vergabeverfahren ausgeschlossen hat, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur
Ergänzung einzuräumen. Die Beschwerdegegnerin hat sich an die
submissionsrechtlichen Vorgaben gehalten und im Rahmen des ihr zustehenden
Ermessens entschieden; es ist weder ein überspitzt formalistisches noch ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten ersichtlich. Damit erweist sich der Ausschluss
des Angebots der Beschwerdeführerin gestützt auf § 4a Abs. 1
lit. a, b und c IVöB-BeitrittsG als zulässig. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
7.
Der Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 19. November 2019
über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die
Jahre 2020 und 2021 [SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …