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Entscheid

VB.2019.00497

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00497

1. Juli 2020Deutsch29 min

(URT.2020.21861)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00497

VB.2019.00506

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügenden

Eheleute A und B (geboren am … 1963 bzw. am … 1969) und deren gemeinsame

Tochter D (geboren im Jahr 1990) reisten am … 1990 als Asylbewerber in die

Schweiz ein. Im Jahr 1992 wurde der gemeinsame Sohn E geboren.

Während die Asylgesuche der Familie abgewiesen wurden,

wurde die Familie im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" am 9. Oktober

2000 vorläufig aufgenommen. Im Juni 2002 trennten sich die Eheleute A und B.

Beiden wurde am 23. April bzw. 24. Mai 2004 jeweils eine in der Folge

regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ihre beiden Kinder

wurden später eingebürgert und verfügen inzwischen über das Schweizer

Bürgerrecht.

Während ihres hiesigen Aufenthalts wurden beide Ehegatten sozialhilfeabhängig,

weshalb das Migrationsamt am 10. April 2018 (A) bzw. 10. Juli 2018 (B)

ihnen jeweils unter Ansetzung einer dreimonatigen Ausreisefrist die

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen verweigerte.

Erwägungen

II.

Am 1. Februar 2019 nahm B wieder bei A Wohnsitz.

Die gegen die migrationsamtlichen Verfügungen erhobenen

Rekurse wies die Sicherheitsdirektion am 4. Juli 2019 in zwei separaten

Verfügungen ab, jeweils unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Oktober

2019.

und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

III.

Mit Beschwerde vom 2. August 2019 (Datum Poststempel)

liess A über seinen Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei

der ihn betreffende vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige

Aufnahme zu beantragen. Weiter liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand

sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen.

Am 7. August 2019 beantragte derselbe Rechtsvertreter

dem Verwaltungsgericht im Namen von B sinngemäss, es sei der sie betreffende

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, soweit dieser nicht die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege betreffen würde. Weiter wurde ebenfalls um die

Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um vorläufige Aufnahme

sowie unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die

Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die

Beschwerdeverfahren VB.2019.00497 (A) und VB.2019.00506 (B).

Mit Präsidialverfügungen vom 4. Februar 2020 forderte

das Verwaltungsgericht A und B jeweils dazu auf, sämtliche

bewilligungsrelevanten Veränderungen zeitnah mitzuteilen, namentlich in Bezug

auf ihren Gesundheitszustand, ihre Erwerbssituation und den Stand allfälliger

sozialversicherungsrechtlicher IV-Verfahren. Weiter wurde A und B jeweils Frist

zur Nachreichung diverser Unterlagen und Akten angesetzt und diese insbesondere

dazu aufgefordert, ihre IV-Akten und medizinischen Abklärungen vollständig

einzureichen. Sodann wies das Verwaltungsgericht beide Beschwerdeführenden

darauf hin, dass eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu ihren

Ungunsten berücksichtigt werden könnte.

Hierauf reichte der Rechtsvertreter von A und B mit

Eingaben vom 24. Februar 2020 jeweils deren IV-Akten ein.

Die IV-Akten von A deckten dabei bis auf eine

Zwischenverfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2019 den

Stand bis Mai 2019 ab, wobei sich keine bewilligungsrelevanten Änderungen

ergeben haben sollen und ein negativer Rentenbescheid der IV-Stelle beim

Sozialversicherungsgericht angefochten worden sei.

In Bezug auf das jüngste IV-Verfahren von B wurde in der

Eingabe vom 24. Februar 2020 ausgeführt, dass aufgrund von Pflichtversäumnissen

des Rechtsvertreters im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren keine

Dispositiv

Beschwerde erhoben worden sei, demnächst aber mit einer Neuanmeldung bei der IV

aufgrund eines kürzlich erlittenen Hirnschlags zu rechnen sei. Sodann wurden

weitere Arztberichte eingereicht, welche mit Eingabe vom 11. März 2020

(Eingangsdatum) und 30. März 2020 durch zwei weitere medizinische Berichte

ergänzt wurden.

Während sich das Migrationsamt zu beiden Verfahren nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion jeweils auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

A und B (nachfolgend: der Beschwerdeführer bzw. die

Beschwerdeführerin) sind nach wie vor verheiratet und leben nach jahrelanger

Trennung seit dem 1. Februar 2019 wieder zusammen. Soweit aus den Akten

ersichtlich ist, handelt es sich dabei um eine blosse Wohngemeinschaft, während

eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens von den beiden Ehegatten nicht

behauptet wird. Gleichwohl rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen

Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide, die bislang getrennt

geführten Verfahren zu vereinigen. Dies zumal die beiden Beschwerdeführenden

vor Verwaltungsgericht durch denselben Rechtsvertreter vertreten werden,

grösstenteils eine analoge Rechts- und Sachlage vorliegt und sich die beiden

Beschwerdeschriften weitgehend und teilweise wortwörtlich auf dieselben

Argumente stützen.

3.

Die Beschwerdeschriften vom 2. und 7. August 2019

entsprechen in zahlreichen Abschnitten praktisch wortwörtlich den

vorangegangenen Rekurseingaben, wenngleich die Parteibezeichnungen dem

Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte ergänzt und zahlreiche

Passagen umgestellt wurden.

Beide anwaltlich verfassten Beschwerden lassen damit eine

substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen Erwägungen

vermissen und genügen diesbezüglich nur sehr bedingt dem Begründungserfordernis

von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten

kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde

den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen,

ist auf beide Beschwerden mangels Begründung nur insoweit einzugehen bzw.

einzutreten, als dass sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen

Erwägungen auseinandersetzen (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2;

VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März

2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,

2C_140/2017, E. 3).

4.

4.1 Nach Art. 62

Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Sozialhilfeabhängigkeit einen

Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.

Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene

Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli

2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).

4.2 Weiter muss die Bewilligungsverweigerung verhältnismässig

erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die

bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr,

6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

4.3 Bei der

Interessenabwägung ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens Rechnung zu tragen.

Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen

Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz

ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf, z. B.

wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt

(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4

und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben

Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier

nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder

selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige

Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den

Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni

2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Bei Vorliegen

von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf

Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung

aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK

doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines

Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr,

1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und

verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 6.3).

4.4 Ist die

Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen

respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn

von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit

einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere

weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme.

Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese

verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die

Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im

Einflussbereich der auslän­dischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.;

Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96

N. 19 ff.).

5.

5.1 Beide

Beschwerdeführenden mussten ab dem 1. Juli 2008 von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Der Beschwerdeführer bezieht neben Sozialhilfe eine

30%-BVG-Invalidenrente von Fr. 2'746.60 pro Jahr. Bis Juni 2019 summierten

sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen beim Beschwerdeführer auf rund Fr. 300'000.-.

Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bezogen im selben Zeitraum über Fr. 235'000.-.

Unbestrittenermassen sind bei beiden Beschwerdeführenden Dauer und Umfang des

bisherigen Sozialhilfebezugs derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund

nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerruf der

Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr, 12. Dezember

2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Sodann

ist bei beiden Beschwerdeführenden eine Loslösung von der Sozialhilfe nicht

absehbar. Bei beiden Beschwerdeführenden wird jedoch jeweils die

Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs infrage gestellt und der

Vorinstanz vorgeworfen, den Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend

abgeklärt bzw. Beweise willkürlich gewürdigt zu haben.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund zweier Arbeitsunfälle invalid, weshalb

ihm die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons H (SVA) am 31. Dezember

1999 rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 eine ganze IV-Rente zusprach. Diese

Rente wurde per 31. Juli 2008 wieder eingestellt, nachdem gutachterlich

eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und eine (rund)

70%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde. Die gegen die Renteneinstellung

erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht am 12. Februar

2010 in einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid ab. Ein neues Gesuch um

Zusprechung einer Invalidenrente wies die IV-Stelle am 17. November 2015

aufgrund der nach wie vor vorhandenen 70%igen Arbeitsfähigkeit ab, wobei dieser

Entscheid am 20. Januar 2017 vom Sozialversicherungsgericht rechtskräftig

bestätigt wurde. Per 12. Februar 2018 machte der Beschwerdeführer erneut

eine IV-Verfahren anhängig, wobei das Leistungsbegehren mit Verfügung der

IV-Stelle vom 3. April 2019 mangels Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit dem letzten negativen Rentenentscheid erneut

abgewiesen wurde. Eine hiergegen am 20. Mai 2019 erhobene Beschwerde ist

gemäss Aktenlage derzeit beim Sozialversicherungsgericht hängig.

5.2.2

Obwohl dem Beschwerdeführer seit 2008 gutachterlich eine rund 70%ige

Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und sämtliche nachfolgenden IV-Gesuche

(bislang) negativ entschieden wurden, behauptet er weiterhin, dass sein

bisheriger Sozialhilfebezug schuldlos erfolgte und er aus gesundheitlichen

Gründen keiner Arbeit nachgehen könne. Hierzu verweist er auf die diversen

Arztzeugnisse in den vorinstanzlichen Akten, die ihm ein chronisches Schmerzsyndrom

auf der linken Körperseite, insbesondere der linken Hand, sowie eine

rezidivierende depressive Störung und eine hierdurch bedingte

Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 100 % attestierten. Zudem verweist er auf einen

Arztbericht von Dr. med. F

vom 6. Mai 2018, welche statt einer Depression eine schizoide

Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers in Betracht zieht. Weiter soll von

der Vorinstanz die mit BGE 141 V 281 neu etablierte Rechtsprechung zur

sogenannten Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörungen,

Fibromyalgien etc. nicht berücksichtigt worden sein.

5.2.3

Die in den Akten befindlichen Arztberichte wurden überwiegend bereits vor

einigen Jahren erstellt und konnten entsprechend bei der letzten rechtskräftigen

Beurteilung des IV-Anspruchs des Beschwerdeführers im Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 20. Januar 2017 berücksichtigt werden.

Sodann wurde im erwähnten Urteil vom 20. Januar 2017 bereits ausführlich

auf die mit BGE 141 V 281 neu etablierte Praxis zur sogenannten

Überwindbarkeitsvermutung eingegangen. Nachfolgende medizinische Abklärungen

konnten zumindest in der letzten (offenbar noch nicht rechtskräftigen)

Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2019 berücksichtigt werden.

5.2.4

Die Arztberichte von prakt. med. G

vom 21. April 2017 und Dr. med. F

vom 6. Mai 2018 wurden zudem in Zusammenhang mit dem drohenden Bewilligungsverlust

erstellt und stellen keine unabhängige Begutachtung dar (vgl. BGr, 10. Juni

2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März

2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541,

E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl.

auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Der Bericht von prakt. med. G verweist hierbei

auch auf die gutachterlichen Abklärungen und die bislang ergangenen

Leistungsentscheide der IV, ohne sich jedoch mit diesen inhaltlich

auseinanderzusetzen und die Widersprüche zur eigenen Beurteilung zu erläutern.

Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als dass es sich beim Auskunft gebenden

Arzt nicht um einen psychiatrisch besonders geschulten Facharzt handelt. Auch

der Arztbericht von Dr. med. F

vermag die Diskrepanzen zu den abweichenden Beurteilungen in den IV-Verfahren

nicht zu erklären. Im Vergleich dazu kommt den durch die IV-Stelle in Auftrag

gegebenen Begutachtungen und deren eigener Einschätzung eine erhöhte

Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2).

5.2.5

Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bereits

wiederholt erfolglos um eine Invalidenrente bemüht hatte und vor

Verwaltungsgericht nur unvollständig über sein neustes Gesuch Auskunft gegeben

hat: Obwohl der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 4. Februar

2020 ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, sämtliche Akten betreffend

allen bereits rechtskräftig abgeschlossenen oder derzeit noch hängigen

IV-Abklärungen bei den zuständigen Stellen anzufordern, sind bis auf die

erwähnte Beschwerde vom 20. Mai 2019 und eine Zwischenverfügung des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2019 keine

weiteren Unterlagen zu dem angeblich noch laufenden

sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht worden.

Insbesondere fehlt die in der Verfügung vom 19. August 2019 erwähnte

Stellungnahme und die zur Stellungnahme Anlass gebende Korrespondenz. Die am 25. Februar

2020 auf CD nachgereichten Akten der SVA H umfassen wiederum lediglich den

Zeitraum vom 1. September 1994 bis zum 20. Mai 2019. Es muss damit

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auflagewidrig lediglich

einen Teil der Akten seines beim Sozialversicherungsgericht hängigen

Beschwerdeverfahrens eingereicht hat. Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nur

unzureichend nachgekommen, was bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten zu

berücksichtigen ist. Nachdem der Beschwerdeführer im dargelegten Sinn und in

Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nur unvollständig über sein beim

Sozialversicherungsgericht hängiges IV-Verfahren Auskunft gegeben hat und seine

letzten Rentengesuche allesamt abschlägig entschieden wurden, kann ohne

Weiterungen auf die letzte, noch nicht rechtskräftige Einschätzung der

IV-Stelle abgestellt werden (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf

BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4.).

Demnach ist weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Soweit der Vorinstanz diesbezüglich vorgeworfen wird, dass aufgrund

der Aktenlage von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit hätte ausgegangen werden

müssen, stützt dies nicht auf die im dargelegten Sinn massgeblichen

Feststellungen der IV-Stelle, sondern auf die weitaus weniger verlässlichen

Angaben behandelnder Ärzte ab.

5.2.6

Der Beschwerdeführer erscheint damit seit Jahren nur geringfügig in seiner

Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Gleichwohl stellte er immer wieder

aussichtslose IV-Gesuche, ohne sich ernsthaft um seine Arbeitsintegration und die

Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials zu bemühen. Auch wenn der

Beschwerdeführer nie formell verwarnt wurde, wurde ihm bereits mit Schreiben

vom 15. Juli 2010 und bei der Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung vom 14. März 2014 vom Migrationsamt die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Falle einer fortbestehenden

Sozialhilfeabhängigkeit in Aussicht gestellt. Er durfte deshalb nicht darauf

vertrauen, aufgrund der hängigen IV-Verfahren und Krankschreibungen generell

von der Suche und Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs befreit zu sein.

Abgesehen von kurzzeitigen und vor­übergehenden gesundheitlichen

Einschränkungen erfolgte der Sozialhilfebezug damit zumindest in den letzten

Jahren überwiegend schuldhaft.

5.3

5.3.1

Auch die Beschwerdeführerin hat wiederholt um die Zusprechung einer

IV-Rente ersucht, wobei sie von der IV-Stelle am 3. März 2009 als voll

arbeitsfähig eingeschätzt wurde und auf zwei weitere Rentengesuche mit

Verfügungen vom 14. April 2010 und 2. November 2015 mangels glaubhaft

gemachter Verhältnisänderung nicht mehr eingetreten wurde. Das jüngste

Leistungsbegehren wies die IV-Stelle am 25. Februar 2019 ab, da gemäss

Gutachten vom 27. September 2018 keine gesundheitlichen Einschränkungen

mit massgebenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden und die

Beschwerdeführerin abgesehen von körperlich schweren Tätigkeiten voll

erwerbsfähig sei. Ihr Rechtsvertreter im sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren verzichtete in der Folge auf eine Anfechtung des IV-Entscheids

"infolge Aussichtslosigkeit". Soweit aus den Akten ersichtlich, ist

derzeit kein neues IV-Verfahren hängig, wenngleich ein solches von ihrem

Rechtsvertreter in Aussicht gestellt wurde.

5.3.2

Wie ihr Ehemann versucht auch die Beschwerdeführerin die gutachterlichen

Feststellungen und die Leistungsentscheide der IV-Stelle durch diverse

Zeugnisse von behandelnden Ärzten und Therapeuten zu widerlegen oder als

überholt darzustellen. In den eingereichten medizinischen Unterlagen werden ihr

Fibromyalgie bzw. psychische Probleme und daraus resultierend eine 50–100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einem radiologischen Befund des I-Spitals vom

18. Februar 2020 wurden Aneurysmen (Arterienerweiterungen) festgestellt.

Im Austrittsbericht des I-Spitals vom 19. März 2020 werden ihr neben den

bereits erwähnten Aneurysmata weitere Beschwerden (Cephalgien [Kopfschmerzen],

Arthralgien [Gelenkschmerzen] und ein panvertebrales Syndrom [Schmerzen in

Bereich der Wirbelsäule], jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

attestiert, wobei sie gleichentags in "gutem Allgemeinzustand" nach

Hause entlassen werden konnte. Ein gemäss Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar

2020 angeblich erlittener Hirnschlag blieb unbelegt. Wiederum stammen die

meisten Atteste – bis auf die letztgenannten – aus der Zeit vor dem letzten

(rechtskräftigen) Leistungsentscheid der IV-Stelle. Von den medizinischen

Berichten, die Bezug zu ihrer Arbeitsfähigkeit nehmen, wurde lediglich das am

29. April 2019 von Dr. med. J

verfasste Attest, wonach die Beschwerdeführerin "aus gesundheitlichen

Gründen" nicht arbeitsfähig sei, nach dem (rechtskräftigen) Entscheid der

IV-Stelle erstellt.

Auch hier ist auf die verlässlichere gutachterliche

Einschätzung der IV-Stelle abzustellen, zumal deren letzter Entscheid vom 25. Februar

2019 trotz der gegenteiligen Beurteilung von Dr. med. J unangefochten geblieben ist. Sodann

konnte die IV-Stelle zumindest bei der letztmaligen Beurteilung eines

Rentenanspruchs bereits allfällige Praxisänderungen zur Überwindbarkeitsvermutung

bei somatoformen Schmerzstörungen und zur Therapieresistenz bei depressiven

Erkrankungen berücksichtigen, weshalb ihr unangefochten gebliebener

IV-Entscheid nach wie vor hinreichend aktuell erscheint. Damit kann auch in

Bezug auf die Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass diese trotz

gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin arbeitsfähig ist und auch in der

Vergangenheit überwiegend arbeitsfähig war.

5.3.3

Auch der Beschwerdeführerin wurde mit migrationsamtlichen Schreiben vom 26. April

2010 und Verfügungen vom 11. Mai 2012 und 15. August 2016 wiederholt

eine Bewilligungsverweigerung in Aussicht gestellt, sollte sie sich nicht von

der Sozialhilfe lösen oder sich mindestens um eine Teilzeitarbeit bemühen.

Überdies bemängelte die für sie zuständige Sozialhilfe- und Gemeindebehörden

ihre mangelhaften Arbeitsbemühungen und forderte sie wiederholt dazu auf, sich

intensiv um eine Arbeit zu bemühen (vgl. dazu u. a. die Schreiben vom 23. September 2009, 25. März

2013, 23. März 2015, 8. März 2016 und 12. April 2018 der jeweils

zuständigen Gemeindebehörde ihrer Wohnsitzgemeinde). Aufgrund dieser

Ermahnungen und Verwarnungen und der sozialversicherungsrechtlichen

Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit musste ihr klar sein, dass sie sich

intensiv um eine (Teilzeit-)Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen

hatte. Indem sie gleichwohl den Ausgang ihrer diversen IV-Verfahren abwartete

und sich auch danach nicht ernsthaft um eine existenzsichernde Arbeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt bemühte, erscheint ihr Sozialhilfebezug – wiederum

abgesehen von kurzzeitigen und vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen

– ebenfalls überwiegend schuldhaft.

5.4

5.4.1

Auch die lange Landesanwesenheit der beiden Beschwerdeführenden muss deren

Wegweisung nicht zwingend entgegenstehen (vgl. z.B. VGr, 29. Mai 2019,

VB.2018.00532 [24 Jahre]; BGr, 9. August 2019, 2C_291/2019 [28 Jahre]).

Die früher geltende Einschränkung, wonach Niederlassungsbewilligungen nach mehr

als 15 Jahren ununterbrochenem und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz

nicht allein wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden konnten, ist mit

Inkrafttreten des AIG aufgehoben worden. Zweck dieser Gesetzesrevision war es,

den Handlungsspielraum der Migrationsbehörden zu erweitern und diesen einen

Bewilligungswiderruf auch noch nach jahrelanger Landesanwesenheit zu

ermöglichen (vgl. dazu die parlamentarische Initiative 08.450 von Philipp

Müller vom 22. September 2008 sowie die bundesrätliche Zusatzbotschaft zur

Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 2829, 2840 und

2843). Wenn aber selbst bei langjährig in der Schweiz niedergelassenen Personen

ein Widerruf möglich ist, muss dies erst recht für Personengruppen gelten,

denen trotz ihrer langen Landesabwesenheit nie eine Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde. Gleichwohl ist ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit

nach jahrzehntelangem Aufenthalt und engen familiären Bindungen in der Schweiz

nur äusserst zurücklassend anzuordnen (vgl. – allerdings in Bezug auf hier

niedergelassene Personen – VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.2.1).

So kann bereits nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von

so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden, dass es für

eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9;

BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

5.4.2

Beide Beschwerdeführenden haben sich jedoch trotz ihres langen Aufenthalts

in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht kaum integriert. Sodann

gaben sie bei ihren Befragungen jeweils zu Protokoll, dass sich ihre sozialen

Kontakte weitgehend auf ihre Familien beschränken würden. Die

Beschwerdeführerin behauptet zwar, sich inzwischen mindestens auf Niveau B1

verständigen zu können. Zugleich räumt sie aber auch ein, nach wie vor

(lediglich) "gebrochen" Deutsch zu sprechen und ihre

Deutschkenntnisse erst nach ihrer polizeilichen Befragung im Jahr 2017

"erheblich" verbessert zu haben. Die Beschwerdeführerin hat sich

damit erst in den letzten Jahren und unter dem Druck der drohenden Wegweisung

verstärkt um den Erwerb der hiesigen Landessprache bemüht. Ihre zumindest im

Verhältnis zur Aufenthaltsdauer weit unterdurchschnittlichen Deutschkenntnisse

lassen überdies darauf schliessen, dass sich ihre ausserfamiliären Kontakte

primär auf die kosovarische Diaspora beschränkten. Die innerfamiliären

Beziehungen der Beschwerdeführenden fallen sodann zumindest nicht mehr unter

den konventions- und verfassungsmässigen Schutz des Familienlebens, da sie ihr

Eheleben – soweit dieses überhaupt noch gelebt wird – auch im gemeinsamen

Heimatland fortsetzen können und die Beziehung zu ihren erwachsenen Kindern

mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht mehr vom Schutzbereich erfasst

ist.

5.4.3

Beiden Beschwerdeführenden ist ihre unvollkommene Integration und

langjährige Sozialhilfeabhängigkeit gerade aufgrund ihres jahrzehntelangen

Aufenthalts besonders vorzuwerfen. Die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz

ist zudem insoweit zu relativieren, als dass sie zumindest die ersten Jahre nur

aufgrund der Hängigkeit ihrer Asylgesuche und ihm Rahmen einer vorläufigen

Aufnahme im Land verbleiben durften und in dieser Zeit mit einer Rückkehr in

ihr Herkunftsland zu rechnen hatten. Aufgrund ihrer jahrelangen und überwiegend

schuldhaften Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer weit hinter üblichen

Integrationserwartungen zurückgebliebenen Eingliederung in der Schweiz liegen

besondere Gründe vor, welche auch einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben

zu rechtfertigen vermögen. Sodann kann den Migrationsbehörden kaum vorgeworfen

werden, zu lange mit einem Bewilligungswiderruf zugewartet zu haben, hatten

diese doch zunächst den Ausgang der diversen IV-Verfahren abzuwarten.

5.5

5.5.1

Beide Beschwerdeführenden machen jeweils geltend, dass ihnen eine Rückkehr

in den Kosovo angesichts ihres jeweiligen Gesundheitszustandes und der

schwierigen Lebensumstände in ihrer Heimat nicht zumutbar sei. Die Vorinstanzen

hätten Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) sowie zahlreiche einschlägige

ausländische Urteile und Länderberichte zum Kosovo missachtet.

5.5.2

Der Kosovo gilt gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 über

Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV) als Land, in welches eine

Rückkehr grundsätzlich ungeachtet der desolaten sozialen und wirtschaftlichen Lage

zumutbar ist. Soweit die Beschwerdeführenden auf eine medizinische Behandlung

angewiesen sind, können sie diese gemäss einem bereits vor Vorinstanz zitierten

Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 9. März 2017 zur

medizinischen Grundversorgung im Kosovo (abrufbar auf www.sem.admin.ch) auch im

Kosovo erhalten, wenngleich die dortigen Behandlungsmöglichkeiten allenfalls

hinter den hiesigen Standards zurückbleiben. Die Schweizer Gerichtspraxis geht

davon aus, dass die medizinische Versorgungslage im Kosovo im Regelfall

ausreichend ist (vgl. BVGr, 29. April 2013, E-1806/2013, E. 5.4;

BVGr, 1. September 2014, C-5176/2013, E. 9.2; VGr, 22. März 2017, VB.2017.00124,

E. 3.2.1). Dies muss erst recht für die Beschwerdeführenden gelten, welche

gemäss den vorstehenden Erwägungen an keinen schwerwiegenden Erkrankungen

leiden und höchstens in geringfügigem Ausmass in ihrer Erwerbsfähigkeit

eingeschränkt sind. Entsprechend mussten sich die Vorinstanzen auch nicht näher

mit einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter)

auseinandersetzen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern die

Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo unzumutbaren

gesundheitlichen Risiken oder sonstigen erniedrigenden Strafen oder

Behandlungen ausgesetzt würden. Die schwierige soziale und wirtschaftliche Lage

im Kosovo wird die Reintegration der Beschwerdeführenden zwar zweifellos

erschweren und diese – auch aufgrund ihres Alters – vor grosse

Herausforderungen stellen. Jedoch sind beide Beschwerdeführenden erwerbsfähig

und vermochten sie sich ungeachtet besserer Erwerbsaussichten auch nicht

nachhaltig auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu etablieren. Beide

Beschwerdeführenden unterhalten zudem regelmässige Kontakte zu ihren im Kosovo

verbliebenen Verwandten, welche sie bei ihrer Reintegration im Kosovo

unterstützen können. Zudem verfügt der Beschwerdeführer im Kosovo über eine

eigene Wohnung. Dass er und die Beschwerdeführerin diese wegen "zu hoher

Kosten für Unterhalt und Betriebskosten" nicht bewohnen könnten, ist weder

belegt noch glaubhaft. Aufgrund ihrer unvollkommenen Integration in der Schweiz

und ihrer fortbestehenden Bezüge in den Kosovo erscheinen sie nicht derart in

der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihnen eine

Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr zuzumuten wäre.

Die in den beiden

Beschwerdeschriften zitierten Länderberichte und ausländischen Gerichtsurteile

sind für die hiesige Praxis nicht massgeblich, soweit sie eine Wegweisung in

den Kosovo aufgrund der dortigen wirtschaftlichen und sozialen Lage generell

infrage stellen. Sodann sind sie überwiegend auch nicht einschlägig, da sie

sich auf Personen mit wesentlich schwerwiegenderen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen und geringeren Bezügen zu ihrem Herkunftsland oder gänzlich

andere Personengruppen wie z. B.

geschiedene Alleinerziehende etc. beziehen.

Somit erscheint der Widerruf

der Aufenthaltsbewilligungen der beiden Beschwerdeführenden auch unter

Berücksichtigung der Situation im Kosovo und der dortigen Reintegrationschancen

verhältnismässig.

6.

6.1 Die

Beschwerdeführenden pflegen nur noch wenig familiäre Beziehungen zu hier

lebenden Verwandten: Gemäss ihren eigenen Angaben ist der Kontakt zum bald

28-jährigen Sohn weitgehend abgebrochen. Die 30-jährige Tochter soll noch von

der Beschwerdeführerin abhängig sein, jedoch ist ein derartiges

Abhängigkeitsverhältnis weder näher erläutert worden noch aufgrund des Alters

der Tochter zu erwarten. Zudem sollen gemäss den Angaben der

Beschwerdeführenden beide Kinder weder gewillt noch fähig sein, ihre Eltern

finanziell zu unterstützen, was ebenfalls auf keine besonders intensive

familiäre Bindung schliessen lässt. Jedenfalls sind beide Kinder der

Beschwerdeführenden erwachsen und ist ein Abhängigkeitsverhältnis nicht

substanziiert dargelegt worden, weshalb keine durch das Recht auf Familienleben

im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

geschützte Beziehung ersichtlich ist.

6.2 Der

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann auch einem

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) entgegen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36

BV).

7.

Für die eventualiter beantragte Erteilung einer

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht

aufgrund des gesetzten Widerrufsgrunds und der bereits vorgenommenen

Interessenabwägung kein Raum.

8.

Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Eine blosse

Verwarnung der Beschwerdeführenden erscheint nicht zielführend, nachdem diese

bereits wiederholt erfolglos verwarnt oder zumindest ermahnt worden sind. Auch

eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt ausser Betracht, da im

dargelegten Sinn keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG

bestehen und ihnen die Reintegration in ihrem Herkunftsland Kosovo zuzumuten

ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt die vorläufige Aufnahme

auch keine taugliche Ersatzmassnahme dar, da sie die Abhängigkeit von der

öffentlichen Hand nicht wesentlich vermindern und lediglich die Chancen auf dem

hiesigen Arbeitsmarkt verschlechtern würde.

9.

Eine weitere Abklärung der gesundheitlichen Beschwerden der

Beschwerdeführenden erscheint nicht erforderlich, nachdem hierzu zahlreiche

medizinische Berichte vorliegen und diese wiederholt Gegenstand

sozialversicherungsrechtlicher Abklärungen waren. Ebenso wenig mussten nach

dargelegter Rechtslage und Praxis weitere Abklärungen zu den

Lebensverhältnissen und der Gesundheitsversorgung im Kosovo vorgenommen werden.

Entsprechend ist den Vorinstanzen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

noch eine unzureichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

vorzuwerfen. Sodann sind die einschlägigen Rechtsnormen korrekt angewendet

worden.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen in den beiden Rekursentscheiden vom 4. Juli 2019 verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG), zumal sich die

Beschwerdeführenden sich nur unzureichend mit diesen auseinandersetzen (vgl. E. 3

vorstehend).

Da die vereinigen Verfahren

beide spruchreif erscheinen, ist auch von einer Rückweisung an die Vorinstanz

abzusehen und sind stattdessen beide (vereinigten) Beschwerden abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten ihres jeweiligen

Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzulegen und ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Trotz

Verfahrensvereinigung haften die beiden Beschwerdeführenden aufgrund der

bislang gesonderten Verfahrensführung und der separaten Beschwerdeerhebung

grundsätzlich jeweils nur für die Kosten ihres eigenen Verfahrens. Im

vorliegenden Verfahren nicht weiter zu klären ist, inwieweit die

Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ehelichen Unterstützungspflicht gleichwohl

auch für die Gerichtskosten des jeweiligen Ehegatten mithaften.

Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist einerseits den

Synergien durch die Verfahrensvereinigung Rechnung zu tragen. Andererseits ist

jedoch auch zu beachten, dass die Verfahren einen überdurchschnittlichen

Aufwand generierten. Es rechtfertigt sich deshalb, in beiden Verfahren jeweils

eine in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsübliche Gebühr von jeweils Fr. 2'000.-

zu erheben.

11.

11.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Beide Beschwerdeführenden sind weiterhin sozialhilfeabhängig

und ihre Anträge waren aufgrund der vorgebrachen Gründe und ihres langjährigen

Aufenthalts in der Schweiz nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem waren sie

auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vorinstanz ist ihnen

deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren und ihr Rechtsvertreter jeweils als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

11.2 Unentgeltlichen

Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen

werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist

jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer

Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie

bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht

bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei

nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird

(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

Für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren VB.2019.00497 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner

am 25. Februar 2020 eingegangenen Kostennote neben Barauslagen in Höhe von

Fr. 62.60 einen zeitlichen Aufwand von 820 Minuten bzw. 13 ⅔ Stunden zu Fr. 220.-

aus (davon 610 Minuten für die Erstellung der Beschwerdeschrift), woraus

inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'305.- resultieren

würde.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2019.000506 weist

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Kostennote vom 4. September

2019, 24. Februar 2019 und 30. März 2020 neben Barauslagen in Höhe

von Fr. 66.10 einen zeitlichen Aufwand von 1'140 Minuten bzw.

19 Stunden zu Fr. 220.- aus (davon 790 Minuten hauptsächlich für die

Erstellung der Beschwerdeschrift), woraus inklusive Mehrwertsteuer eine

Entschädigung von Fr. 4'588.15 resultieren würde.

Der insgesamt für beide Verfahren geltend gemachte

zeitliche Aufwand von 32 ⅔ Stunden

erscheint im Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Verfahren von

vergleichbarer Komplexität überhöht: Auch wenn die beiden Mandate grundsätzlich

getrennt voneinander geführt wurden, bestand in beiden Verfahren eine

weitgehend analoge Rechtslage und unterschied sich die Sachlage im Wesentlichen

lediglich in der unterschiedlichen Krankengeschichte der beiden verheirateten

und zusammenwohnenden Beschwerdeführenden. Der enge Sachzusammenhang und die

gleichläufige Interessenlage der beiden Beschwerdeführenden wird auch durch die

parallele Mandatsübernahme durch denselben Rechtsvertreter deutlich. Sodann

wurden die Beschwerdeführenden bereits vor Vorinstanz durch denselben

Rechtsvertreter vertreten, woraus sich weitere Synergien ergeben. Wie bereits

dargelegt wurde, sind im Beschwerdeverfahren teilweise wortwörtlich die bereits

vor Vor­instanz vorgetragene Argumentation übernommen worden, ohne dass eine

hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen

stattgefunden hat. Es rechtfertigt sich deshalb in beiden Verfahren, den

jeweiligen Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde um je 400 Minuten zu

kürzen.

Damit sind im Verfahren VB.2019.00497 noch ein Zeitaufwand

von 420 Minuten bzw. sieben Stunden zu Fr. 220.- sowie Barauslagen in Höhe

von Fr. 62.60 entschädigen, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer eine

Entschädigung von Fr. 1'726.- ergibt. Im Verfahren VB.2019.00506 sind

740 Minuten bzw. 12 ⅓

Stunden zu Fr. 220.- sowie Fr. 80.10 Barauslagen entschädigungsfähig,

woraus inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'008.55

resultiert.

12.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Verfahren VB.2019.00497 und VB.2019.00506 werden vereinigt.

2. Dem

Beschwerdeführer Nr. 1 wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3. Der

Beschwerdeführerin Nr. 2 wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Die

Beschwerde VB.2019.00497 betreffend Aufenthaltsbewilligung (A) wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

5. Die

Beschwerde VB.2019.00506 betreffend Aufenthaltsbewilligung (B) wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

6. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2019.00497 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

7. Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2019.00506 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

8. Die

Gerichtskosten des Verfahrens VB.2019.00497 werden dem Beschwerdeführer Nr. 1

auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Die

Gerichtskosten des Verfahrens VB.2019.00506 werden der Beschwerdeführerin Nr. 2

auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin Nr. 2 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

10. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

11. Rechtsanwalt

C wird für das Beschwerdeverfahren VB.2019.00497 mit Fr. 1'726.-

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

12.

Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren VB.2019.00506 mit Fr. 3'008.55

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 2 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

13. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

14. Mitteilung an: …