VB.2019.00497
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00497
1. Juli 2020Deutsch29 min
(URT.2020.21861)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00497
VB.2019.00506
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügenden
Eheleute A und B (geboren am … 1963 bzw. am … 1969) und deren gemeinsame
Tochter D (geboren im Jahr 1990) reisten am … 1990 als Asylbewerber in die
Schweiz ein. Im Jahr 1992 wurde der gemeinsame Sohn E geboren.
Während die Asylgesuche der Familie abgewiesen wurden,
wurde die Familie im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" am 9. Oktober
2000 vorläufig aufgenommen. Im Juni 2002 trennten sich die Eheleute A und B.
Beiden wurde am 23. April bzw. 24. Mai 2004 jeweils eine in der Folge
regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ihre beiden Kinder
wurden später eingebürgert und verfügen inzwischen über das Schweizer
Bürgerrecht.
Während ihres hiesigen Aufenthalts wurden beide Ehegatten sozialhilfeabhängig,
weshalb das Migrationsamt am 10. April 2018 (A) bzw. 10. Juli 2018 (B)
ihnen jeweils unter Ansetzung einer dreimonatigen Ausreisefrist die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen verweigerte.
Erwägungen
II.
Am 1. Februar 2019 nahm B wieder bei A Wohnsitz.
Die gegen die migrationsamtlichen Verfügungen erhobenen
Rekurse wies die Sicherheitsdirektion am 4. Juli 2019 in zwei separaten
Verfügungen ab, jeweils unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Oktober
2019.
und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
III.
Mit Beschwerde vom 2. August 2019 (Datum Poststempel)
liess A über seinen Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei
der ihn betreffende vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige
Aufnahme zu beantragen. Weiter liess er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand
sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen.
Am 7. August 2019 beantragte derselbe Rechtsvertreter
dem Verwaltungsgericht im Namen von B sinngemäss, es sei der sie betreffende
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, soweit dieser nicht die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege betreffen würde. Weiter wurde ebenfalls um die
Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um vorläufige Aufnahme
sowie unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht die
Beschwerdeverfahren VB.2019.00497 (A) und VB.2019.00506 (B).
Mit Präsidialverfügungen vom 4. Februar 2020 forderte
das Verwaltungsgericht A und B jeweils dazu auf, sämtliche
bewilligungsrelevanten Veränderungen zeitnah mitzuteilen, namentlich in Bezug
auf ihren Gesundheitszustand, ihre Erwerbssituation und den Stand allfälliger
sozialversicherungsrechtlicher IV-Verfahren. Weiter wurde A und B jeweils Frist
zur Nachreichung diverser Unterlagen und Akten angesetzt und diese insbesondere
dazu aufgefordert, ihre IV-Akten und medizinischen Abklärungen vollständig
einzureichen. Sodann wies das Verwaltungsgericht beide Beschwerdeführenden
darauf hin, dass eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu ihren
Ungunsten berücksichtigt werden könnte.
Hierauf reichte der Rechtsvertreter von A und B mit
Eingaben vom 24. Februar 2020 jeweils deren IV-Akten ein.
Die IV-Akten von A deckten dabei bis auf eine
Zwischenverfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2019 den
Stand bis Mai 2019 ab, wobei sich keine bewilligungsrelevanten Änderungen
ergeben haben sollen und ein negativer Rentenbescheid der IV-Stelle beim
Sozialversicherungsgericht angefochten worden sei.
In Bezug auf das jüngste IV-Verfahren von B wurde in der
Eingabe vom 24. Februar 2020 ausgeführt, dass aufgrund von Pflichtversäumnissen
des Rechtsvertreters im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren keine
Dispositiv
Beschwerde erhoben worden sei, demnächst aber mit einer Neuanmeldung bei der IV
aufgrund eines kürzlich erlittenen Hirnschlags zu rechnen sei. Sodann wurden
weitere Arztberichte eingereicht, welche mit Eingabe vom 11. März 2020
(Eingangsdatum) und 30. März 2020 durch zwei weitere medizinische Berichte
ergänzt wurden.
Während sich das Migrationsamt zu beiden Verfahren nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion jeweils auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
A und B (nachfolgend: der Beschwerdeführer bzw. die
Beschwerdeführerin) sind nach wie vor verheiratet und leben nach jahrelanger
Trennung seit dem 1. Februar 2019 wieder zusammen. Soweit aus den Akten
ersichtlich ist, handelt es sich dabei um eine blosse Wohngemeinschaft, während
eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens von den beiden Ehegatten nicht
behauptet wird. Gleichwohl rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen
Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide, die bislang getrennt
geführten Verfahren zu vereinigen. Dies zumal die beiden Beschwerdeführenden
vor Verwaltungsgericht durch denselben Rechtsvertreter vertreten werden,
grösstenteils eine analoge Rechts- und Sachlage vorliegt und sich die beiden
Beschwerdeschriften weitgehend und teilweise wortwörtlich auf dieselben
Argumente stützen.
3.
Die Beschwerdeschriften vom 2. und 7. August 2019
entsprechen in zahlreichen Abschnitten praktisch wortwörtlich den
vorangegangenen Rekurseingaben, wenngleich die Parteibezeichnungen dem
Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte ergänzt und zahlreiche
Passagen umgestellt wurden.
Beide anwaltlich verfassten Beschwerden lassen damit eine
substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
vermissen und genügen diesbezüglich nur sehr bedingt dem Begründungserfordernis
von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten
kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde
den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen,
ist auf beide Beschwerden mangels Begründung nur insoweit einzugehen bzw.
einzutreten, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzen (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2;
VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März
2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018,
2C_140/2017, E. 3).
4.
4.1 Nach Art. 62
Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann Sozialhilfeabhängigkeit einen
Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.
Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene
Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli
2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).
4.2 Weiter muss die Bewilligungsverweigerung verhältnismässig
erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die
bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr,
6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
4.3 Bei der
Interessenabwägung ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens Rechnung zu tragen.
Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen
Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz
ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf, z. B.
wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt
(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4
und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das in denselben
Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier
nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder
selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige
Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni
2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Bei Vorliegen
von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf
Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK
doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines
Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr,
1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und
verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 6.3).
4.4 Ist die
Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen
respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn
von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit
einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere
weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme.
Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese
verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im
Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.;
Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96
N. 19 ff.).
5.
5.1 Beide
Beschwerdeführenden mussten ab dem 1. Juli 2008 von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Der Beschwerdeführer bezieht neben Sozialhilfe eine
30%-BVG-Invalidenrente von Fr. 2'746.60 pro Jahr. Bis Juni 2019 summierten
sich die bezogenen Sozialhilfeleistungen beim Beschwerdeführer auf rund Fr. 300'000.-.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bezogen im selben Zeitraum über Fr. 235'000.-.
Unbestrittenermassen sind bei beiden Beschwerdeführenden Dauer und Umfang des
bisherigen Sozialhilfebezugs derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund
nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerruf der
Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr, 12. Dezember
2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Sodann
ist bei beiden Beschwerdeführenden eine Loslösung von der Sozialhilfe nicht
absehbar. Bei beiden Beschwerdeführenden wird jedoch jeweils die
Schuldhaftigkeit des bisherigen Sozialhilfebezugs infrage gestellt und der
Vorinstanz vorgeworfen, den Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend
abgeklärt bzw. Beweise willkürlich gewürdigt zu haben.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund zweier Arbeitsunfälle invalid, weshalb
ihm die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons H (SVA) am 31. Dezember
1999 rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 eine ganze IV-Rente zusprach. Diese
Rente wurde per 31. Juli 2008 wieder eingestellt, nachdem gutachterlich
eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und eine (rund)
70%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde. Die gegen die Renteneinstellung
erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht am 12. Februar
2010 in einem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid ab. Ein neues Gesuch um
Zusprechung einer Invalidenrente wies die IV-Stelle am 17. November 2015
aufgrund der nach wie vor vorhandenen 70%igen Arbeitsfähigkeit ab, wobei dieser
Entscheid am 20. Januar 2017 vom Sozialversicherungsgericht rechtskräftig
bestätigt wurde. Per 12. Februar 2018 machte der Beschwerdeführer erneut
eine IV-Verfahren anhängig, wobei das Leistungsbegehren mit Verfügung der
IV-Stelle vom 3. April 2019 mangels Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit dem letzten negativen Rentenentscheid erneut
abgewiesen wurde. Eine hiergegen am 20. Mai 2019 erhobene Beschwerde ist
gemäss Aktenlage derzeit beim Sozialversicherungsgericht hängig.
5.2.2
Obwohl dem Beschwerdeführer seit 2008 gutachterlich eine rund 70%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert wurde und sämtliche nachfolgenden IV-Gesuche
(bislang) negativ entschieden wurden, behauptet er weiterhin, dass sein
bisheriger Sozialhilfebezug schuldlos erfolgte und er aus gesundheitlichen
Gründen keiner Arbeit nachgehen könne. Hierzu verweist er auf die diversen
Arztzeugnisse in den vorinstanzlichen Akten, die ihm ein chronisches Schmerzsyndrom
auf der linken Körperseite, insbesondere der linken Hand, sowie eine
rezidivierende depressive Störung und eine hierdurch bedingte
Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 100 % attestierten. Zudem verweist er auf einen
Arztbericht von Dr. med. F
vom 6. Mai 2018, welche statt einer Depression eine schizoide
Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers in Betracht zieht. Weiter soll von
der Vorinstanz die mit BGE 141 V 281 neu etablierte Rechtsprechung zur
sogenannten Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörungen,
Fibromyalgien etc. nicht berücksichtigt worden sein.
5.2.3
Die in den Akten befindlichen Arztberichte wurden überwiegend bereits vor
einigen Jahren erstellt und konnten entsprechend bei der letzten rechtskräftigen
Beurteilung des IV-Anspruchs des Beschwerdeführers im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 20. Januar 2017 berücksichtigt werden.
Sodann wurde im erwähnten Urteil vom 20. Januar 2017 bereits ausführlich
auf die mit BGE 141 V 281 neu etablierte Praxis zur sogenannten
Überwindbarkeitsvermutung eingegangen. Nachfolgende medizinische Abklärungen
konnten zumindest in der letzten (offenbar noch nicht rechtskräftigen)
Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2019 berücksichtigt werden.
5.2.4
Die Arztberichte von prakt. med. G
vom 21. April 2017 und Dr. med. F
vom 6. Mai 2018 wurden zudem in Zusammenhang mit dem drohenden Bewilligungsverlust
erstellt und stellen keine unabhängige Begutachtung dar (vgl. BGr, 10. Juni
2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März
2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541,
E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl.
auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Der Bericht von prakt. med. G verweist hierbei
auch auf die gutachterlichen Abklärungen und die bislang ergangenen
Leistungsentscheide der IV, ohne sich jedoch mit diesen inhaltlich
auseinanderzusetzen und die Widersprüche zur eigenen Beurteilung zu erläutern.
Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als dass es sich beim Auskunft gebenden
Arzt nicht um einen psychiatrisch besonders geschulten Facharzt handelt. Auch
der Arztbericht von Dr. med. F
vermag die Diskrepanzen zu den abweichenden Beurteilungen in den IV-Verfahren
nicht zu erklären. Im Vergleich dazu kommt den durch die IV-Stelle in Auftrag
gegebenen Begutachtungen und deren eigener Einschätzung eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2).
5.2.5
Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bereits
wiederholt erfolglos um eine Invalidenrente bemüht hatte und vor
Verwaltungsgericht nur unvollständig über sein neustes Gesuch Auskunft gegeben
hat: Obwohl der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 4. Februar
2020 ausdrücklich dazu aufgefordert worden war, sämtliche Akten betreffend
allen bereits rechtskräftig abgeschlossenen oder derzeit noch hängigen
IV-Abklärungen bei den zuständigen Stellen anzufordern, sind bis auf die
erwähnte Beschwerde vom 20. Mai 2019 und eine Zwischenverfügung des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2019 keine
weiteren Unterlagen zu dem angeblich noch laufenden
sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren eingereicht worden.
Insbesondere fehlt die in der Verfügung vom 19. August 2019 erwähnte
Stellungnahme und die zur Stellungnahme Anlass gebende Korrespondenz. Die am 25. Februar
2020 auf CD nachgereichten Akten der SVA H umfassen wiederum lediglich den
Zeitraum vom 1. September 1994 bis zum 20. Mai 2019. Es muss damit
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auflagewidrig lediglich
einen Teil der Akten seines beim Sozialversicherungsgericht hängigen
Beschwerdeverfahrens eingereicht hat. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nur
unzureichend nachgekommen, was bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten zu
berücksichtigen ist. Nachdem der Beschwerdeführer im dargelegten Sinn und in
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nur unvollständig über sein beim
Sozialversicherungsgericht hängiges IV-Verfahren Auskunft gegeben hat und seine
letzten Rentengesuche allesamt abschlägig entschieden wurden, kann ohne
Weiterungen auf die letzte, noch nicht rechtskräftige Einschätzung der
IV-Stelle abgestellt werden (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf
BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4.).
Demnach ist weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Soweit der Vorinstanz diesbezüglich vorgeworfen wird, dass aufgrund
der Aktenlage von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit hätte ausgegangen werden
müssen, stützt dies nicht auf die im dargelegten Sinn massgeblichen
Feststellungen der IV-Stelle, sondern auf die weitaus weniger verlässlichen
Angaben behandelnder Ärzte ab.
5.2.6
Der Beschwerdeführer erscheint damit seit Jahren nur geringfügig in seiner
Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Gleichwohl stellte er immer wieder
aussichtslose IV-Gesuche, ohne sich ernsthaft um seine Arbeitsintegration und die
Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials zu bemühen. Auch wenn der
Beschwerdeführer nie formell verwarnt wurde, wurde ihm bereits mit Schreiben
vom 15. Juli 2010 und bei der Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung vom 14. März 2014 vom Migrationsamt die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Falle einer fortbestehenden
Sozialhilfeabhängigkeit in Aussicht gestellt. Er durfte deshalb nicht darauf
vertrauen, aufgrund der hängigen IV-Verfahren und Krankschreibungen generell
von der Suche und Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs befreit zu sein.
Abgesehen von kurzzeitigen und vorübergehenden gesundheitlichen
Einschränkungen erfolgte der Sozialhilfebezug damit zumindest in den letzten
Jahren überwiegend schuldhaft.
5.3
5.3.1
Auch die Beschwerdeführerin hat wiederholt um die Zusprechung einer
IV-Rente ersucht, wobei sie von der IV-Stelle am 3. März 2009 als voll
arbeitsfähig eingeschätzt wurde und auf zwei weitere Rentengesuche mit
Verfügungen vom 14. April 2010 und 2. November 2015 mangels glaubhaft
gemachter Verhältnisänderung nicht mehr eingetreten wurde. Das jüngste
Leistungsbegehren wies die IV-Stelle am 25. Februar 2019 ab, da gemäss
Gutachten vom 27. September 2018 keine gesundheitlichen Einschränkungen
mit massgebenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden und die
Beschwerdeführerin abgesehen von körperlich schweren Tätigkeiten voll
erwerbsfähig sei. Ihr Rechtsvertreter im sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren verzichtete in der Folge auf eine Anfechtung des IV-Entscheids
"infolge Aussichtslosigkeit". Soweit aus den Akten ersichtlich, ist
derzeit kein neues IV-Verfahren hängig, wenngleich ein solches von ihrem
Rechtsvertreter in Aussicht gestellt wurde.
5.3.2
Wie ihr Ehemann versucht auch die Beschwerdeführerin die gutachterlichen
Feststellungen und die Leistungsentscheide der IV-Stelle durch diverse
Zeugnisse von behandelnden Ärzten und Therapeuten zu widerlegen oder als
überholt darzustellen. In den eingereichten medizinischen Unterlagen werden ihr
Fibromyalgie bzw. psychische Probleme und daraus resultierend eine 50–100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einem radiologischen Befund des I-Spitals vom
18. Februar 2020 wurden Aneurysmen (Arterienerweiterungen) festgestellt.
Im Austrittsbericht des I-Spitals vom 19. März 2020 werden ihr neben den
bereits erwähnten Aneurysmata weitere Beschwerden (Cephalgien [Kopfschmerzen],
Arthralgien [Gelenkschmerzen] und ein panvertebrales Syndrom [Schmerzen in
Bereich der Wirbelsäule], jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
attestiert, wobei sie gleichentags in "gutem Allgemeinzustand" nach
Hause entlassen werden konnte. Ein gemäss Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. Februar
2020 angeblich erlittener Hirnschlag blieb unbelegt. Wiederum stammen die
meisten Atteste – bis auf die letztgenannten – aus der Zeit vor dem letzten
(rechtskräftigen) Leistungsentscheid der IV-Stelle. Von den medizinischen
Berichten, die Bezug zu ihrer Arbeitsfähigkeit nehmen, wurde lediglich das am
29. April 2019 von Dr. med. J
verfasste Attest, wonach die Beschwerdeführerin "aus gesundheitlichen
Gründen" nicht arbeitsfähig sei, nach dem (rechtskräftigen) Entscheid der
IV-Stelle erstellt.
Auch hier ist auf die verlässlichere gutachterliche
Einschätzung der IV-Stelle abzustellen, zumal deren letzter Entscheid vom 25. Februar
2019 trotz der gegenteiligen Beurteilung von Dr. med. J unangefochten geblieben ist. Sodann
konnte die IV-Stelle zumindest bei der letztmaligen Beurteilung eines
Rentenanspruchs bereits allfällige Praxisänderungen zur Überwindbarkeitsvermutung
bei somatoformen Schmerzstörungen und zur Therapieresistenz bei depressiven
Erkrankungen berücksichtigen, weshalb ihr unangefochten gebliebener
IV-Entscheid nach wie vor hinreichend aktuell erscheint. Damit kann auch in
Bezug auf die Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass diese trotz
gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin arbeitsfähig ist und auch in der
Vergangenheit überwiegend arbeitsfähig war.
5.3.3
Auch der Beschwerdeführerin wurde mit migrationsamtlichen Schreiben vom 26. April
2010 und Verfügungen vom 11. Mai 2012 und 15. August 2016 wiederholt
eine Bewilligungsverweigerung in Aussicht gestellt, sollte sie sich nicht von
der Sozialhilfe lösen oder sich mindestens um eine Teilzeitarbeit bemühen.
Überdies bemängelte die für sie zuständige Sozialhilfe- und Gemeindebehörden
ihre mangelhaften Arbeitsbemühungen und forderte sie wiederholt dazu auf, sich
intensiv um eine Arbeit zu bemühen (vgl. dazu u. a. die Schreiben vom 23. September 2009, 25. März
2013, 23. März 2015, 8. März 2016 und 12. April 2018 der jeweils
zuständigen Gemeindebehörde ihrer Wohnsitzgemeinde). Aufgrund dieser
Ermahnungen und Verwarnungen und der sozialversicherungsrechtlichen
Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit musste ihr klar sein, dass sie sich
intensiv um eine (Teilzeit-)Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen
hatte. Indem sie gleichwohl den Ausgang ihrer diversen IV-Verfahren abwartete
und sich auch danach nicht ernsthaft um eine existenzsichernde Arbeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt bemühte, erscheint ihr Sozialhilfebezug – wiederum
abgesehen von kurzzeitigen und vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen
– ebenfalls überwiegend schuldhaft.
5.4
5.4.1
Auch die lange Landesanwesenheit der beiden Beschwerdeführenden muss deren
Wegweisung nicht zwingend entgegenstehen (vgl. z.B. VGr, 29. Mai 2019,
VB.2018.00532 [24 Jahre]; BGr, 9. August 2019, 2C_291/2019 [28 Jahre]).
Die früher geltende Einschränkung, wonach Niederlassungsbewilligungen nach mehr
als 15 Jahren ununterbrochenem und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz
nicht allein wegen Sozialhilfeabhängigkeit widerrufen werden konnten, ist mit
Inkrafttreten des AIG aufgehoben worden. Zweck dieser Gesetzesrevision war es,
den Handlungsspielraum der Migrationsbehörden zu erweitern und diesen einen
Bewilligungswiderruf auch noch nach jahrelanger Landesanwesenheit zu
ermöglichen (vgl. dazu die parlamentarische Initiative 08.450 von Philipp
Müller vom 22. September 2008 sowie die bundesrätliche Zusatzbotschaft zur
Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 2829, 2840 und
2843). Wenn aber selbst bei langjährig in der Schweiz niedergelassenen Personen
ein Widerruf möglich ist, muss dies erst recht für Personengruppen gelten,
denen trotz ihrer langen Landesabwesenheit nie eine Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde. Gleichwohl ist ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit
nach jahrzehntelangem Aufenthalt und engen familiären Bindungen in der Schweiz
nur äusserst zurücklassend anzuordnen (vgl. – allerdings in Bezug auf hier
niedergelassene Personen – VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.2.1).
So kann bereits nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von
so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden, dass es für
eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9;
BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
5.4.2
Beide Beschwerdeführenden haben sich jedoch trotz ihres langen Aufenthalts
in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht kaum integriert. Sodann
gaben sie bei ihren Befragungen jeweils zu Protokoll, dass sich ihre sozialen
Kontakte weitgehend auf ihre Familien beschränken würden. Die
Beschwerdeführerin behauptet zwar, sich inzwischen mindestens auf Niveau B1
verständigen zu können. Zugleich räumt sie aber auch ein, nach wie vor
(lediglich) "gebrochen" Deutsch zu sprechen und ihre
Deutschkenntnisse erst nach ihrer polizeilichen Befragung im Jahr 2017
"erheblich" verbessert zu haben. Die Beschwerdeführerin hat sich
damit erst in den letzten Jahren und unter dem Druck der drohenden Wegweisung
verstärkt um den Erwerb der hiesigen Landessprache bemüht. Ihre zumindest im
Verhältnis zur Aufenthaltsdauer weit unterdurchschnittlichen Deutschkenntnisse
lassen überdies darauf schliessen, dass sich ihre ausserfamiliären Kontakte
primär auf die kosovarische Diaspora beschränkten. Die innerfamiliären
Beziehungen der Beschwerdeführenden fallen sodann zumindest nicht mehr unter
den konventions- und verfassungsmässigen Schutz des Familienlebens, da sie ihr
Eheleben – soweit dieses überhaupt noch gelebt wird – auch im gemeinsamen
Heimatland fortsetzen können und die Beziehung zu ihren erwachsenen Kindern
mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht mehr vom Schutzbereich erfasst
ist.
5.4.3
Beiden Beschwerdeführenden ist ihre unvollkommene Integration und
langjährige Sozialhilfeabhängigkeit gerade aufgrund ihres jahrzehntelangen
Aufenthalts besonders vorzuwerfen. Die Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz
ist zudem insoweit zu relativieren, als dass sie zumindest die ersten Jahre nur
aufgrund der Hängigkeit ihrer Asylgesuche und ihm Rahmen einer vorläufigen
Aufnahme im Land verbleiben durften und in dieser Zeit mit einer Rückkehr in
ihr Herkunftsland zu rechnen hatten. Aufgrund ihrer jahrelangen und überwiegend
schuldhaften Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer weit hinter üblichen
Integrationserwartungen zurückgebliebenen Eingliederung in der Schweiz liegen
besondere Gründe vor, welche auch einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben
zu rechtfertigen vermögen. Sodann kann den Migrationsbehörden kaum vorgeworfen
werden, zu lange mit einem Bewilligungswiderruf zugewartet zu haben, hatten
diese doch zunächst den Ausgang der diversen IV-Verfahren abzuwarten.
5.5
5.5.1
Beide Beschwerdeführenden machen jeweils geltend, dass ihnen eine Rückkehr
in den Kosovo angesichts ihres jeweiligen Gesundheitszustandes und der
schwierigen Lebensumstände in ihrer Heimat nicht zumutbar sei. Die Vorinstanzen
hätten Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) sowie zahlreiche einschlägige
ausländische Urteile und Länderberichte zum Kosovo missachtet.
5.5.2
Der Kosovo gilt gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV) als Land, in welches eine
Rückkehr grundsätzlich ungeachtet der desolaten sozialen und wirtschaftlichen Lage
zumutbar ist. Soweit die Beschwerdeführenden auf eine medizinische Behandlung
angewiesen sind, können sie diese gemäss einem bereits vor Vorinstanz zitierten
Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 9. März 2017 zur
medizinischen Grundversorgung im Kosovo (abrufbar auf www.sem.admin.ch) auch im
Kosovo erhalten, wenngleich die dortigen Behandlungsmöglichkeiten allenfalls
hinter den hiesigen Standards zurückbleiben. Die Schweizer Gerichtspraxis geht
davon aus, dass die medizinische Versorgungslage im Kosovo im Regelfall
ausreichend ist (vgl. BVGr, 29. April 2013, E-1806/2013, E. 5.4;
BVGr, 1. September 2014, C-5176/2013, E. 9.2; VGr, 22. März 2017, VB.2017.00124,
E. 3.2.1). Dies muss erst recht für die Beschwerdeführenden gelten, welche
gemäss den vorstehenden Erwägungen an keinen schwerwiegenden Erkrankungen
leiden und höchstens in geringfügigem Ausmass in ihrer Erwerbsfähigkeit
eingeschränkt sind. Entsprechend mussten sich die Vorinstanzen auch nicht näher
mit einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter)
auseinandersetzen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Kosovo unzumutbaren
gesundheitlichen Risiken oder sonstigen erniedrigenden Strafen oder
Behandlungen ausgesetzt würden. Die schwierige soziale und wirtschaftliche Lage
im Kosovo wird die Reintegration der Beschwerdeführenden zwar zweifellos
erschweren und diese – auch aufgrund ihres Alters – vor grosse
Herausforderungen stellen. Jedoch sind beide Beschwerdeführenden erwerbsfähig
und vermochten sie sich ungeachtet besserer Erwerbsaussichten auch nicht
nachhaltig auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu etablieren. Beide
Beschwerdeführenden unterhalten zudem regelmässige Kontakte zu ihren im Kosovo
verbliebenen Verwandten, welche sie bei ihrer Reintegration im Kosovo
unterstützen können. Zudem verfügt der Beschwerdeführer im Kosovo über eine
eigene Wohnung. Dass er und die Beschwerdeführerin diese wegen "zu hoher
Kosten für Unterhalt und Betriebskosten" nicht bewohnen könnten, ist weder
belegt noch glaubhaft. Aufgrund ihrer unvollkommenen Integration in der Schweiz
und ihrer fortbestehenden Bezüge in den Kosovo erscheinen sie nicht derart in
der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihnen eine
Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr zuzumuten wäre.
Die in den beiden
Beschwerdeschriften zitierten Länderberichte und ausländischen Gerichtsurteile
sind für die hiesige Praxis nicht massgeblich, soweit sie eine Wegweisung in
den Kosovo aufgrund der dortigen wirtschaftlichen und sozialen Lage generell
infrage stellen. Sodann sind sie überwiegend auch nicht einschlägig, da sie
sich auf Personen mit wesentlich schwerwiegenderen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und geringeren Bezügen zu ihrem Herkunftsland oder gänzlich
andere Personengruppen wie z. B.
geschiedene Alleinerziehende etc. beziehen.
Somit erscheint der Widerruf
der Aufenthaltsbewilligungen der beiden Beschwerdeführenden auch unter
Berücksichtigung der Situation im Kosovo und der dortigen Reintegrationschancen
verhältnismässig.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden pflegen nur noch wenig familiäre Beziehungen zu hier
lebenden Verwandten: Gemäss ihren eigenen Angaben ist der Kontakt zum bald
28-jährigen Sohn weitgehend abgebrochen. Die 30-jährige Tochter soll noch von
der Beschwerdeführerin abhängig sein, jedoch ist ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis weder näher erläutert worden noch aufgrund des Alters
der Tochter zu erwarten. Zudem sollen gemäss den Angaben der
Beschwerdeführenden beide Kinder weder gewillt noch fähig sein, ihre Eltern
finanziell zu unterstützen, was ebenfalls auf keine besonders intensive
familiäre Bindung schliessen lässt. Jedenfalls sind beide Kinder der
Beschwerdeführenden erwachsen und ist ein Abhängigkeitsverhältnis nicht
substanziiert dargelegt worden, weshalb keine durch das Recht auf Familienleben
im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
geschützte Beziehung ersichtlich ist.
6.2 Der
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann auch einem
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) entgegen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36
BV).
7.
Für die eventualiter beantragte Erteilung einer
Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht
aufgrund des gesetzten Widerrufsgrunds und der bereits vorgenommenen
Interessenabwägung kein Raum.
8.
Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich: Eine blosse
Verwarnung der Beschwerdeführenden erscheint nicht zielführend, nachdem diese
bereits wiederholt erfolglos verwarnt oder zumindest ermahnt worden sind. Auch
eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden fällt ausser Betracht, da im
dargelegten Sinn keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG
bestehen und ihnen die Reintegration in ihrem Herkunftsland Kosovo zuzumuten
ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt die vorläufige Aufnahme
auch keine taugliche Ersatzmassnahme dar, da sie die Abhängigkeit von der
öffentlichen Hand nicht wesentlich vermindern und lediglich die Chancen auf dem
hiesigen Arbeitsmarkt verschlechtern würde.
9.
Eine weitere Abklärung der gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführenden erscheint nicht erforderlich, nachdem hierzu zahlreiche
medizinische Berichte vorliegen und diese wiederholt Gegenstand
sozialversicherungsrechtlicher Abklärungen waren. Ebenso wenig mussten nach
dargelegter Rechtslage und Praxis weitere Abklärungen zu den
Lebensverhältnissen und der Gesundheitsversorgung im Kosovo vorgenommen werden.
Entsprechend ist den Vorinstanzen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
noch eine unzureichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
vorzuwerfen. Sodann sind die einschlägigen Rechtsnormen korrekt angewendet
worden.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen in den beiden Rekursentscheiden vom 4. Juli 2019 verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG), zumal sich die
Beschwerdeführenden sich nur unzureichend mit diesen auseinandersetzen (vgl. E. 3
vorstehend).
Da die vereinigen Verfahren
beide spruchreif erscheinen, ist auch von einer Rückweisung an die Vorinstanz
abzusehen und sind stattdessen beide (vereinigten) Beschwerden abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten ihres jeweiligen
Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzulegen und ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Trotz
Verfahrensvereinigung haften die beiden Beschwerdeführenden aufgrund der
bislang gesonderten Verfahrensführung und der separaten Beschwerdeerhebung
grundsätzlich jeweils nur für die Kosten ihres eigenen Verfahrens. Im
vorliegenden Verfahren nicht weiter zu klären ist, inwieweit die
Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ehelichen Unterstützungspflicht gleichwohl
auch für die Gerichtskosten des jeweiligen Ehegatten mithaften.
Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist einerseits den
Synergien durch die Verfahrensvereinigung Rechnung zu tragen. Andererseits ist
jedoch auch zu beachten, dass die Verfahren einen überdurchschnittlichen
Aufwand generierten. Es rechtfertigt sich deshalb, in beiden Verfahren jeweils
eine in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsübliche Gebühr von jeweils Fr. 2'000.-
zu erheben.
11.
11.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Beide Beschwerdeführenden sind weiterhin sozialhilfeabhängig
und ihre Anträge waren aufgrund der vorgebrachen Gründe und ihres langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem waren sie
auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vorinstanz ist ihnen
deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und ihr Rechtsvertreter jeweils als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
11.2 Unentgeltlichen
Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen
werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist
jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer
Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie
bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei
nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird
(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).
Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren VB.2019.00497 weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner
am 25. Februar 2020 eingegangenen Kostennote neben Barauslagen in Höhe von
Fr. 62.60 einen zeitlichen Aufwand von 820 Minuten bzw. 13 ⅔ Stunden zu Fr. 220.-
aus (davon 610 Minuten für die Erstellung der Beschwerdeschrift), woraus
inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'305.- resultieren
würde.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VB.2019.000506 weist
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in seiner Kostennote vom 4. September
2019, 24. Februar 2019 und 30. März 2020 neben Barauslagen in Höhe
von Fr. 66.10 einen zeitlichen Aufwand von 1'140 Minuten bzw.
19 Stunden zu Fr. 220.- aus (davon 790 Minuten hauptsächlich für die
Erstellung der Beschwerdeschrift), woraus inklusive Mehrwertsteuer eine
Entschädigung von Fr. 4'588.15 resultieren würde.
Der insgesamt für beide Verfahren geltend gemachte
zeitliche Aufwand von 32 ⅔ Stunden
erscheint im Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Verfahren von
vergleichbarer Komplexität überhöht: Auch wenn die beiden Mandate grundsätzlich
getrennt voneinander geführt wurden, bestand in beiden Verfahren eine
weitgehend analoge Rechtslage und unterschied sich die Sachlage im Wesentlichen
lediglich in der unterschiedlichen Krankengeschichte der beiden verheirateten
und zusammenwohnenden Beschwerdeführenden. Der enge Sachzusammenhang und die
gleichläufige Interessenlage der beiden Beschwerdeführenden wird auch durch die
parallele Mandatsübernahme durch denselben Rechtsvertreter deutlich. Sodann
wurden die Beschwerdeführenden bereits vor Vorinstanz durch denselben
Rechtsvertreter vertreten, woraus sich weitere Synergien ergeben. Wie bereits
dargelegt wurde, sind im Beschwerdeverfahren teilweise wortwörtlich die bereits
vor Vorinstanz vorgetragene Argumentation übernommen worden, ohne dass eine
hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
stattgefunden hat. Es rechtfertigt sich deshalb in beiden Verfahren, den
jeweiligen Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde um je 400 Minuten zu
kürzen.
Damit sind im Verfahren VB.2019.00497 noch ein Zeitaufwand
von 420 Minuten bzw. sieben Stunden zu Fr. 220.- sowie Barauslagen in Höhe
von Fr. 62.60 entschädigen, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer eine
Entschädigung von Fr. 1'726.- ergibt. Im Verfahren VB.2019.00506 sind
740 Minuten bzw. 12 ⅓
Stunden zu Fr. 220.- sowie Fr. 80.10 Barauslagen entschädigungsfähig,
woraus inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'008.55
resultiert.
12.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren VB.2019.00497 und VB.2019.00506 werden vereinigt.
2. Dem
Beschwerdeführer Nr. 1 wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3. Der
Beschwerdeführerin Nr. 2 wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Die
Beschwerde VB.2019.00497 betreffend Aufenthaltsbewilligung (A) wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
5. Die
Beschwerde VB.2019.00506 betreffend Aufenthaltsbewilligung (B) wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
6. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2019.00497 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
7. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2019.00506 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
8. Die
Gerichtskosten des Verfahrens VB.2019.00497 werden dem Beschwerdeführer Nr. 1
auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Die
Gerichtskosten des Verfahrens VB.2019.00506 werden der Beschwerdeführerin Nr. 2
auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin Nr. 2 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
10. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
11. Rechtsanwalt
C wird für das Beschwerdeverfahren VB.2019.00497 mit Fr. 1'726.-
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers Nr. 1 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
12.
Rechtsanwalt C wird für das Beschwerdeverfahren VB.2019.00506 mit Fr. 3'008.55
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 2 gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
13. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
14. Mitteilung an: …