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Entscheid

VB.2019.00498

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00498

27. Februar 2020Deutsch23 min

(URT.2020.21503)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00498

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Februar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch den Sozialdienst B,

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

D,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

D bezog seit 1. April 2014 wirtschaftliche Hilfe der

Fürsorgebehörde A. Um den weiteren Anspruch von A auf Sozialhilfe prüfen zu

können, wies ihn die Fürsorgebehörde A am 7. Juni 2016 an, dem

Sozialdienst verschiedene Unterlagen einzureichen. Bei Nichteinhaltung der

Auflagen würde der Grundbedarf um bis zu 30 % gekürzt. Einem allfälligen

Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Beschluss vom

25. Oktober 2016 stellte die Fürsorgebehörde A die Sozialhilfeleistungen

für D infolge fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit per 31. Oktober 2016

ein.

Erwägungen

II.

A. Den

dagegen von D erhobenen Rekurs vom 25. November 2016 hiess der Bezirksrat E

am 7. März 2017 gut (Dispositivziffer I) und verpflichtete die

Fürsorgebehörde A, die wirtschaftliche Hilfe rückwirkend per 31. Oktober

2016.

sowie auch inskünftig gemäss aktuellem Leistungsentscheid auszuzahlen.

B. Am

30.

Oktober 2017 liess die Fürsorgebehörde A, vertreten durch

Rechtsanwältin C, ein Revisionsgesuch gegen den Beschluss des Bezirksrats E

vom 7. März 2017 einreichen und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Gesuchgegners beantragen, es sei der Beschluss vom 7. März

2017.

revisionsweise aufzuheben und der damals vom Gesuchsgegner erhobene Rekurs

gegen die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Oktober 2016 abzuweisen. Die

Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 7. März 2017 sei aufzuheben.

Seit dem 1. Januar 2018 ist der Sozialdienst B

die für die Gemeinde A zuständige Sozialbehörde.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 trat der Bezirksrat E

auf das Revisionsgesuch des Sozialdienstes B nicht ein. Es wurden keine

Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

III.

Am 31. Juli 2019 erhob der Sozialdienst B,

vertreten durch Rechtsanwältin C, Beschwerde und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, der Beschluss des

Bezirksrats E vom 26. Juni 2019 sei aufzuheben und der Bezirksrat

anzuweisen, auf das Revisionsbegehren einzutreten und in Gutheissung des

Revisionsbegehrens seinen Beschluss vom 7. März 2017 aufzuheben. Die

Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 7. März 2017 sei aufzuheben.

Der Bezirksrat E verzichtete am 14. August 2019

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung. D beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich der Sozialdienst B

nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Verfügungen

und Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen den gleichen Rechtsmitteln

wie die ursprüngliche Anordnung, die Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 86d N. 6). Streitgegenstand des dem

Revisionsgesuch zugrunde liegenden Entscheids der Vorinstanz war die

Einstellung der Sozialhilfeleistungen durch die Beschwerdeführerin. In

sozialhilferechtlichen Angelegenheiten steht gegen bezirksrätliche

Rekursentscheide die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dieses ist

demzufolge auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den

vorinstanzlichen Entscheid über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin

zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz, der Beschluss vom 7. März

2017.

sei revisionsweise aufzuheben und die Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe für den Beschwerdegegner per 31. Oktober 2017 sei zu bestätigen. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,

7.

Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 65a N. 17). Da der Beschwerdegegner bis zum Einstellungsbeschluss

vom 25. Oktober 2016 mit Fr. 1'508.- pro Monat unterstützt wurde und

die Sozialhilfe in diesem Umfang eingestellt wurde, liegt der Streitwert somit

bei Fr. 18'096.-. Zum Entscheid berufen ist folglich der Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte auf ihr Revisionsgesuch

eintreten müssen. Die formell unterlegene Beschwerdeführerin ist legitimiert,

sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz

zu wehren (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58). Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten. Ist – wie vorliegend

– ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vorerst auf die Frage, ob die Behörde

das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 58; VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660,

E. 1.2 m. w. H.). Kommt das

Verwaltungsgericht zum Schluss, dass zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung

ausgegangen wurde, heisst es die Beschwerde gut und weist die Sache in der

Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus

prozessökonomischen Gründen kann das Verwaltungsgericht auch einen

reformatorischen Entscheid fällen, namentlich wenn sich die Vorinstanz in einer

Eventualbegründung zur Sache geäussert hat. Dementsprechend sind materielle

Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zulässig (VGr,

22.

August 2019, VB.2019.00127, E. 1.3; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7; RB 2005

Nr. 18).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil

die Vorinstanz 1,5 Jahre und nach Durchführung eines doppelten

Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid erlassen habe, ohne ihr

vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der angeblich fehlenden

Subsidiarität zu äussern.

2.2

Der

eigentliche Kern des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist der Anspruch auf vorgängige

Äusserung und Anhörung. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere den Anspruch

auf Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei und verpflichtet die

Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 29 ff.).

2.3

Unbestrittenermassen

führte die Vorinstanz einen doppelten Schriftenwechsel durch. Die

Beschwerdeführerin wurde damit vor Erlass des Entscheids angehört und konnte

sich zu den Vorbringen des Beschwerdegegners äussern. Dabei wurde die Frage der

Subsidiarität zwar nicht thematisiert. Soweit die Beschwerdeführerin geltend

machen will, die Vorinstanz hätte sie ausdrücklich auffordern müssen, zur Frage

der Subsidiarität Stellung zu nehmen, ist ihr jedoch nicht zuzustimmen. Dass

eine Revision nur subsidiär zulässig ist und die Subsidiarität insofern eine

Eintretensvoraussetzung darstellt, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 86b Abs. 1 VRG; hinten E. 4.2). Die Vorinstanz musste die

rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf diese

Eintretensvoraussetzung nicht aufmerksam machen bzw. sie nicht ausdrücklich

dazu anhören. Daran ändert weder die Verfahrensdauer noch die Durchführung

eines doppelten Schriftenwechsels etwas. Damit liegt keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor.

3.

3.1

Die

Vorinstanz wies das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mangels

Subsidiarität ab. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Revisionsgesuch nichts

anderes geltend gemacht, als dass der Beschwerdegegner aufgrund seines

Kapitalbezugs von Fr. 202'954.- rückerstattungspflichtig im Sinn von

§ 26 ff. SHG sei und die mit Beschluss des Bezirksrats vom

7.

März 2017 angeordnete rückwirkende sowie zukünftige Auszahlung von

Sozialhilfe zurückzuerstatten habe. Die Beschwerdeführerin hätte somit eine

Rückerstattung der vom Beschwerdegegner (allenfalls zu Unrecht) bezogenen

Sozialhilfeleistungen verfügen können oder sie könne dies immer noch tun. Gegen

einen Rückerstattungsentscheid der Beschwerdeführerin stünde dem

Beschwerdegegner der ordentliche Rechtsweg offen. Mit dem Erlass eines

Rückerstattungsentscheids auf ordentlichem Rechtsweg würde die

Beschwerdeführerin dasselbe Rechtsziel erreichen, das sie mit dem

Revisionsgesuch anstrebe.

3.2

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner habe die von der

Vorinstanz verfügten Sozialhilfeleistungen noch nicht erhalten. Nur schon

deshalb stehe ihr die Möglichkeit eines Rückerstattungsentscheids nicht zur

Verfügung. Viel entscheidender sei aber, dass der Beschluss des Bezirksrats vom

7.

März 2017 formell und materiell rechtskräftig sei. Sodann beschränke

sich der Beschluss nicht auf die Aufhebung der verfügten Leistungseinstellung

und Rückweisung zur Neuprüfung. Vielmehr weise die Vor­instanz die

Beschwerdeführerin in Dispositivziffer II ausdrücklich an, dem

Beschwerdegegner rückwirkend ab 31. Oktober 2016 und zukünftig die

Sozialhilfeleistungen auszubezahlen. Unter diesen Umständen stehe es der

Beschwerdeführerin nicht mehr offen, die rechtskräftige Anordnung der

Vorinstanz auszuhebeln, indem sie – noch dazu gestützt auf eine Tatsache, die

sich vor Erlass dieses Beschlusses ereignet habe – eine Leistungseinstellung

verfüge und/oder die Leistungen zurückfordere. Dies würde bedeuten, dass sich

eine untere Instanz über die Rechtskraft eines Entscheides hinwegsetze.

Zusammenfassend habe der Beschwerdeführerin nur die Möglichkeit eines

Revisionsverfahrens zur Verfügung gestanden, um den sich nachträglich als

materiell unrichtig erweisenden Entscheid der Vor­instanz zu korrigieren.

4.

4.1

Die

Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt

werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein

Verbrechen oder Vergehen die Beteiligten beeinflusst hat (lit. a), oder

Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die

sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren,

das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die

Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1). Das

Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds

einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung ist ein

Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86a lit. a VRG genannten Grund

zulässig (Abs. 2).

4.2

Die

Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision nach § 86a lit. a VRG bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des

revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich weder im früheren Verfahren

noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen

vermochten (sog. unechte Noven). Die Neuheit und die Erheblichkeit sind

kumulative Voraussetzungen. Erheblich sind nur Tatsachen, welche die Anordnung

bzw. den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger

gestaltet hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend

gemachten Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache

bereits für sich alleine genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die

neuen Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid

zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen

erhärten. Diese können neu entdeckt oder bereits im früheren Verfahren behauptet,

Dispositiv

aber nicht bewiesen worden sein. Demnach muss die Anordnung oder der

Rechtsmittelentscheid ursprünglich fehlerhaft sein, und zwar in Bezug auf den

Sachverhalt. Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des

massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung

durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten

herbeizuführen (Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4;

VGr, 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 3.1; VGr, 15. Juni 2018,

RG.2018.00004, E. 3.1 mit Hinweisen). Indem § 86b VRG

Revisionsgesuche, welche die Subsidiarität der Revision missachten, als

unzulässig bezeichnet, wird die Subsidiarität zur Eintretens­voraussetzung

erklärt; auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist nicht

einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).

4.3 Das

Revisionsgesuch ist in schriftlicher Form zu stellen. Es muss das Begehren

enthalten, eine bestimmte in Rechtskraft erwachsene Anordnung in Revision zu

ziehen. Die Revisionsgründe sind zu bezeichnen; es ist im Einzelnen darzutun,

aufgrund welcher neu entdeckter Tatsachen und/oder Beweismittel der angerufene

Tatbestand von § 86a lit. a oder b erfüllt sei. Obwohl im Gesetz

nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Darlegungen über die Einhaltung der

Revisionsfrist (§ 86b Abs. 2 VRG) erforderlich. Aus solchen

Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund

vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt

nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Anordnung hätten geltend gemacht werden

können (Bertschi, § 86c N. 1 ff.).

5.

5.1 Der vom

Revisionsgesuch betroffene Entscheid der Vorinstanz erging am 7. März 2017.

Am 30. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz das

Revisionsgesuch ein. Dieses stützte sie auf einen Einschätzungsentscheid des

Kantonalen Steueramts vom 24. Februar 2017, der am 18. September 2017

bei der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Damit erfolgte das Revisionsgesuch

rechtzeitig.

5.2 Der dem

Revisionsgesuch zugrunde liegende Einschätzungsentscheid des kantonalen

Steueramts datiert vom 24. Februar 2017. Der Einschätzungsentscheid lag

damit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses vom 7. März 2017

bereits vor. Da die Beschwerdeführerin gemäss Eingangsstempel aber erst am

18. September 2017, mithin nach dem vorinstanzlichen Beschluss vom

7. März 2017, davon Kenntnis erhielt und dieses Beweismittel entsprechend

im früheren bezirksrätlichen Verfahren noch nicht vorbringen konnte, handelt es

sich beim Einschätzungsentscheid um ein unechtes Novum. Der

Einschätzungsentscheid betrifft sodann eine Sachverhaltsfrage, nämlich die Frage

der Bedürftigkeit des Beschwerdegegners.

5.3 Die

Beschwerdeführerin hat die wirtschaftliche Hilfe infolge fehlenden Nachweises

der Bedürftigkeit eingestellt, weil der Beschwerdegegner trotz mehrerer

Aufforderungen diverse Unterlagen im Zusammenhang mit einer Erbschaft sowie

weitere Unterlagen, die für die weitere Anspruchsprüfung relevant seien, nicht eingereicht

habe. Im revisionsbetroffenen Beschluss vom 7. März 2017 erwog die

Vorinstanz, die formellen Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung infolge

mangelnden Nachweises der Bedürftigkeit seien nicht erfüllt, weil die

Beschwerdeführerin die Leistungseinstellung dem Beschwerdegegner nicht

angedroht habe. Auf eine Androhung der Leistungseinstellung hätte die

Beschwerdeführerin nur verzichten dürfen, wenn der Beschwerdegegner zweifellos

nicht mehr bedürftig gewesen wäre, was nicht der Fall gewesen sei. Es stellt

sich die Frage, ob die Kenntnis des Einschätzungsentscheids des Kantonalen

Steueramts vom 24. Februar 2017 zu einer Abweisung des Rekurses des

Beschwerdegegners und damit zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte,

mithin ob der Revisionsgrund erheblich ist (vgl. vorn E. 4.2).

5.3.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus

eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug

setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft

die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine

solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21. Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten

Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren

Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der

hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit

angewiesen (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.1 f.;

Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03,

Ziff. 1, 27. September 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht

obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss

§ 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss

Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren

(Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte

unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die

hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV).

Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse,

so kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der

Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in

Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG; § 24 SHV;

Kap. A.8.2 der gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).

Vorliegend nahm die Beschwerdeführerin

nicht eine Kürzung, sondern eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen vor.

Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von

Art. 12 BV zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare

Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a),

wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind

(lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung

eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des

Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch

ausserhalb des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen,

nämlich dann, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung

und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken.

So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der

Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für

die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen,

nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug

weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit

nicht beseitigt werden können (VGr,

4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien

Kap. A.8.3). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die

gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und

ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener

Mitwirkung angedroht wurde (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00216, E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus,

dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb

die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die

Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist.

Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen

eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die

betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme

der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten herbeizuführen (zum Ganzen VGr,

22. August 2019, VB.2019.00204, E. 2; VGr,

4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).

5.3.2

Im Rekursverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

grundsätzlich uneingeschränkt zulässig (§ 20a Abs. 2 VRG). Die neuen

Tatsachenbehauptungen (und diese stützenden Beweismittel) müssen sich aber auf

den Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung beziehen (Donatsch, § 20a

N. 16 f.). Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der

Beschwerdeführerin war die Einstellung der Sozialhilfeleistungen infolge

mangelnden Nachweises seiner Bedürftigkeit durch den Beschwerdegegner. Aus dem

als Revisionsgrund angeführten Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts

vom 24. Februar 2017 ergeben sich Anhaltspunkte zur Vermögenssituation des

Beschwerdegegners (Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens). Es handelt sich

dabei um eine neue Tatsachenbehauptung, die unmittelbar mit der Frage der

Bedürftigkeit des Beschwerdegegners und damit mit der Rechtmässigkeit der

Leistungseinstellung zusammenhängt. Damit bezieht sich der

Einschätzungsentscheid auf den Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung,

weshalb die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin als Revisionsgrund

vorgebrachten Einschätzungsentscheid im Rekursverfahren betreffend

Leistungseinstellung hätte berücksichtigen dürfen.

5.3.3

Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Erheblichkeit des Revisionsgrundes, bei

sicherer Kenntnis des vom Beschwerdegegner getätigten Kapitalbezugs wäre es dem

Bezirksrat offen gestanden, den gegen die Leistungseinstellung erhobenen Rekurs

abzuweisen, zumal in diesem Fall ohne Zweifel von einem Wegfall der

Bedürftigkeit hätte ausgegangen werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin

die Sozialhilfeleistungen aufgrund mangelnden Nachweises der

Bedürftigkeit eingestellt hat, würde es sich dabei um eine Motivsubstitution, d. h. die Bestätigung einer

angefochtenen Anordnung aus anderen als den angeführten rechtlichen Gründen,

durch die Rechtsmittelinstanz handeln. Eine solche Motivsubstitution ist

grundsätzlich zulässig, da die Rechtsmittelbehörde nicht an die rechtlichen

Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist. Wenn sie ihren Entscheid indes auf

Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten,

hat sie diesen hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Donatsch, § 20a N. 21).

Sowohl die Leistungseinstellung mangels Nachweises der Bedürftigkeit als

auch die Leistungseinstellung mangels Bedürftigkeit setzt bei den finanziellen

Verhältnissen der betroffenen Person an. Die Leistungseinstellung betrifft in

beiden Fällen die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen

noch gegeben sind. Insofern stützt sich die Leistungseinstellung mangels

Bedürftigkeit nicht auf eine andere Rechtsnorm bzw. auf einen anderen

Sachverhalt als die Einstellung der Leistungen mangels Nachweis der

Bedürftigkeit. Damit wäre eine Motivsubstitution durch die Vorinstanz

vorliegend zulässig.

Gemäss dem

Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts vom 27. Februar 2017

liess sich der Beschwerdegegner sein Freizügigkeitsguthaben in Höhe von

Fr. 202'954.- am 27. Oktober 2016 und damit vorzeitig auszahlen. Dies

bestreitet er denn auch nicht. Zwar ist die Sozialbehörde nur ausnahmsweise

berechtigt, einen Sozialhilfebezüger anzuweisen, sein fälliges Vorsorgeguthaben

vor dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente zu beziehen, um ihn

von der Sozialhilfe abzulösen. Löst ein Sozialhilfeempfänger allerdings – wie

vorliegend – seine Altersguthaben von sich aus heraus, gilt er nicht mehr als

bedürftig, da er über eigene liquide Mittel verfügt (VGr, 4. Februar 2019,

VB.2018.00264, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; SKOS-Richtlinien

Kap. E.2.5 in fine). Der Beschwerdegegner hat deshalb das verfügbar

gemachte Kapital für seinen Lebensunterhalt einzusetzen, auch wenn dieses

seiner Altersvorsorge dienen sollte. Angesichts der Höhe des bezogenen Freizügigkeitsguthaben

sowie der geerbten Liegenschaft im Kanton Wallis, die derzeit vermietet wird,

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seit dem 27. Oktober 2016

nicht mehr bedürftig war und damit die Voraussetzungen für den Bezug von

Sozialhilfeleistungen nicht mehr erfüllte. Im Ergebnis wäre damit der Beschluss

der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2016 betreffend Einstellung der

Sozialhilfeleistungen per 31. Oktober 2016 unter Berücksichtigung des

Einschätzungsentscheids des Kantonalen Steueramts vom 24. Februar 2017

nicht zu beanstanden gewesen.

Nach dem Gesagten wäre der dem

Revisionsgesuch zugrunde liegende Einschätzungsentscheids des Kantonalen

Steueramts vom 24. Februar 2017 durchaus geeignet gewesen, den

Verfahrensausgang des bezirksrätlichen Verfahrens zu beeinflussen. Damit liegt

ein erhebliches, unechtes Novum im Sinn von § 86a lit. b VRG vor.

5.4 Zu prüfen

bleibt schliesslich, ob die Beschwerdeführerin den Zweck des Revisionsgesuchs

auch auf andere Weise hätte erreichen können bzw. erreichen könnte, mithin ob

die Subsidiarität des Revisionsgesuchs gegeben ist.

Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin vom

Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Kenntnis erhielt, war der

revisionsbetroffene Beschluss der Vorinstanz vom 7. März 2017 bereits

rechtskräftig. Ein ordentliches Rechtsmittel stand der Beschwerdeführerin

deshalb nicht mehr offen.

Soweit die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin könne

einen Rückerstattungsentscheid fällen, womit dasselbe Rechtsziel erreicht würde

wie mit dem Revisionsgesuch, ist ihr nicht zuzustimmen. Kommt

eine Person ihren Auskunfts- und Meldepflichten nicht nach und bezieht sie

dadurch zu Unrecht Sozialhilfeleistungen, muss sie diese gemäss § 26 lit. a SHG zurückerstatten. Eine unrechtmässige Erwirkung von

wirtschaftlicher Hilfe liegt nur vor, wenn die betreffende Person bei korrekter

Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere

Unterstützungsleistungen erhalten hätte. Steht ausnahmsweise fest, dass die

betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte

(z. B. weil ihr nicht deklariertes Vermögen unterhalb der Freigrenze

liegt), kann keine Rückerstattung gemäss § 26 lit. a. SHG gefordert

werden, da der Sozialhilfebezug an sich rechtmässig war. Nachdem sich der

Beschwerdegegner sein Freizügigkeitsguthaben erst Ende Oktober 2016 auszahlen

liess, liegt in Bezug auf den Zeitraum vor Oktober 2016 demzufolge kein unrechtmässiger

Bezug vor. Auch für die Zeit nach der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens

liegt kein unrechtmässiger Sozialhilfebezug vor, der eine Rückerstattung nach

§ 26 lit. a SHG erlauben würde, wurden dem Beschwerdegegner doch nach

Angaben der Beschwerdeführerin – entgegen dem Entscheid der Vorinstanz vom

7. März 2017 – seit November 2016 keine Sozialhilfeleistungen mehr

ausbezahlt. Nach dem Gesagten liegt damit – soweit ersichtlich – kein

unrechtmässiger Sozialhilfebezug vor, weshalb eine Rückerstattungsforderung

gestützt auf § 26 lit. a SHG nicht möglich ist. Wären dem

Beschwerdegegner allerdings entsprechend dem vorinstanzlichen Beschluss vom

7. März 2017 tatsächlich per 31. Oktober 2016 und für die Zukunft

Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden, wären diese nach § 26 lit. a SHG gewiss rückerstattungspflichtig.

Zu prüfen bleibt, ob eine Rückerstattung

gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG möglich wäre. Demgemäss kann

rechtmässig bezogene Hilfe zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus

Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung

zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in

Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zur derart günstigen

Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter

Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Die

Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung ist auf eigene Arbeitsleistung

zurückzuführen und darf daher nur unter den erwähnten, besonderen

Voraussetzungen für die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe beansprucht

werden. Dabei ist entsprechend dem Zweck eines BVG- bzw.

Freizügigkeitsguthabens davon auszugehen, dass dieses in erster Linie der

Alters- und Invalidenvorsorge des Versicherten dienen und nicht zur Deckung von

Schulden oder Lebensunterhalt vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden

soll. Ausgehend von dieser Zielsetzung erscheint es – abgesehen von extremen

Fällen – in aller Regel nicht angebracht, das aus dem Bezug eines BVG- bzw.

Freizügigkeitskapitals anfallende Vermögen für die Rückerstattung empfangener

wirtschaftlicher Hilfe heranzuziehen (VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499,

E. 3.1.2). Das Freizügigkeitsguthaben betrug vorliegend etwas mehr als

Fr. 200'000.-. Eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG erscheint insgesamt nicht gerechtfertigt.

Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin

mit Beschluss vom 7. März 2017 verpflichtete, die wirtschaftliche Hilfe

nicht nur rückwirkend per 31. Oktober 2016, sondern auch zukünftig auszubezahlen.

An dieser Verpflichtung würde sich durch einen allfälligen

Rückerstattungsentscheid ohnehin nichts ändern. Unter diesen Umständen stand

der Beschwerdeführerin lediglich das Instrument der Revision offen.

5.5 Nach dem

Gesagten entspricht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin den

Voraussetzungen von §§ 86a ff. VRG, weshalb die Vorinstanz darauf

hätte eintreten müssen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist deshalb

aufzuheben.

6.

6.1 Die

Vorinstanz äusserte sich unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit des Revisionsgrundes

bereits in der Sache, indem sie erwog, bei sicherer Kenntnis des vom

Beschwerdegegner getätigten Kapitalbezugs hätte es ihr offen gestanden, den

gegen die Leistungseinstellung erhobenen Rekurs abzuweisen, zumal in diesem Fall

ohne Zweifel von einem Wegfall der Bedürftigkeit hätte ausgegangen werden können.

Sodann machten auch die Parteien sowohl im vorinstanzlichen wie auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren Ausführungen zur Sache. Unter diesen Umständen

rechtfertigt sich die Rückweisung an die Vor­instanz nicht. Vielmehr ist aus

prozessökonomischen Gründen ein reformatorischer Entscheid durch das

Verwaltungsgericht angezeigt.

6.2 Es wurde

bereits dargelegt, dass die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Oktober

2016 durch die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des

Einschätzungsentscheids des Kantonalen Steueramts vom 24. Februar 2017

nicht zu beanstanden wäre, weil der Beschwerdegegner angesichts der Auszahlung

des Freizügigkeitsguthabens von Fr. 202'954.- am 27. Oktober 2016 die

Voraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe nicht mehr erfüllte

(vgl. vorn E. 5.3). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.

Dementsprechend sind die Dispositivziffern I und II des Beschlusses der

Vorinstanz vom 7. März 2017 aufzuheben und der Rekurs des

Beschwerdegegners vom 25. November 2016 ist abzuweisen.

7.

7.1 Die

Beschwerde ist gutzuheissen. In Aufhebung von Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats E vom 26. Juni 2019 ist auf das

Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und dieses gutzuheissen. Die

Dispositivziffern I und II des Beschlusses des Bezirksrats E vom

7. März 2017 sind aufzuheben und dahingehend abzuändern, als der Rekurs

des Beschwerdegegners vom 25. November 2016 gegen den Beschluss der

Fürsorgebehörde A vom 25. Oktober 2016 abzuweisen ist.

7.2 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen

Anspruch auf eine Partei­entschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln zur üblichen Amts­tätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51).

Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, erscheint

doch der seitens der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zu leistende

Aufwand nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung von Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats E vom 26. Juni 2019 wird auf das

Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und dieses gutgeheissen. Die

Dispositivziffern I und II des Beschlusses des Bezirksrats E vom

7. März 2017 werden aufgehoben und dahingehend abgeändert, als der Rekurs

des Beschwerdegegners vom 25. November 2016 gegen den Beschluss der

Fürsorgebehörde A vom 25. Oktober 2016 abgewiesen wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Verfahrenskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …