VB.2019.00498
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00498
27. Februar 2020Deutsch23 min
(URT.2020.21503)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00498
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den Sozialdienst B,
dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
D,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D bezog seit 1. April 2014 wirtschaftliche Hilfe der
Fürsorgebehörde A. Um den weiteren Anspruch von A auf Sozialhilfe prüfen zu
können, wies ihn die Fürsorgebehörde A am 7. Juni 2016 an, dem
Sozialdienst verschiedene Unterlagen einzureichen. Bei Nichteinhaltung der
Auflagen würde der Grundbedarf um bis zu 30 % gekürzt. Einem allfälligen
Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Beschluss vom
25. Oktober 2016 stellte die Fürsorgebehörde A die Sozialhilfeleistungen
für D infolge fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit per 31. Oktober 2016
ein.
Erwägungen
II.
A. Den
dagegen von D erhobenen Rekurs vom 25. November 2016 hiess der Bezirksrat E
am 7. März 2017 gut (Dispositivziffer I) und verpflichtete die
Fürsorgebehörde A, die wirtschaftliche Hilfe rückwirkend per 31. Oktober
2016.
sowie auch inskünftig gemäss aktuellem Leistungsentscheid auszuzahlen.
B. Am
30.
Oktober 2017 liess die Fürsorgebehörde A, vertreten durch
Rechtsanwältin C, ein Revisionsgesuch gegen den Beschluss des Bezirksrats E
vom 7. März 2017 einreichen und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Gesuchgegners beantragen, es sei der Beschluss vom 7. März
2017.
revisionsweise aufzuheben und der damals vom Gesuchsgegner erhobene Rekurs
gegen die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Oktober 2016 abzuweisen. Die
Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 7. März 2017 sei aufzuheben.
Seit dem 1. Januar 2018 ist der Sozialdienst B
die für die Gemeinde A zuständige Sozialbehörde.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2019 trat der Bezirksrat E
auf das Revisionsgesuch des Sozialdienstes B nicht ein. Es wurden keine
Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
III.
Am 31. Juli 2019 erhob der Sozialdienst B,
vertreten durch Rechtsanwältin C, Beschwerde und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, der Beschluss des
Bezirksrats E vom 26. Juni 2019 sei aufzuheben und der Bezirksrat
anzuweisen, auf das Revisionsbegehren einzutreten und in Gutheissung des
Revisionsbegehrens seinen Beschluss vom 7. März 2017 aufzuheben. Die
Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 7. März 2017 sei aufzuheben.
Der Bezirksrat E verzichtete am 14. August 2019
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung. D beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich der Sozialdienst B
nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Verfügungen
und Entscheide über ein Revisionsgesuch unterliegen den gleichen Rechtsmitteln
wie die ursprüngliche Anordnung, die Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 86d N. 6). Streitgegenstand des dem
Revisionsgesuch zugrunde liegenden Entscheids der Vorinstanz war die
Einstellung der Sozialhilfeleistungen durch die Beschwerdeführerin. In
sozialhilferechtlichen Angelegenheiten steht gegen bezirksrätliche
Rekursentscheide die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dieses ist
demzufolge auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den
vorinstanzlichen Entscheid über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin
zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz, der Beschluss vom 7. März
2017.
sei revisionsweise aufzuheben und die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe für den Beschwerdegegner per 31. Oktober 2017 sei zu bestätigen. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,
7.
Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 65a N. 17). Da der Beschwerdegegner bis zum Einstellungsbeschluss
vom 25. Oktober 2016 mit Fr. 1'508.- pro Monat unterstützt wurde und
die Sozialhilfe in diesem Umfang eingestellt wurde, liegt der Streitwert somit
bei Fr. 18'096.-. Zum Entscheid berufen ist folglich der Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte auf ihr Revisionsgesuch
eintreten müssen. Die formell unterlegene Beschwerdeführerin ist legitimiert,
sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz
zu wehren (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58). Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten. Ist – wie vorliegend
– ein Nichteintretensentscheid angefochten, beschränkt sich die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts vorerst auf die Frage, ob die Behörde
das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 58; VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00660,
E. 1.2 m. w. H.). Kommt das
Verwaltungsgericht zum Schluss, dass zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung
ausgegangen wurde, heisst es die Beschwerde gut und weist die Sache in der
Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Aus
prozessökonomischen Gründen kann das Verwaltungsgericht auch einen
reformatorischen Entscheid fällen, namentlich wenn sich die Vorinstanz in einer
Eventualbegründung zur Sache geäussert hat. Dementsprechend sind materielle
Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids zulässig (VGr,
22.
August 2019, VB.2019.00127, E. 1.3; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 7; RB 2005
Nr. 18).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil
die Vorinstanz 1,5 Jahre und nach Durchführung eines doppelten
Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid erlassen habe, ohne ihr
vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der angeblich fehlenden
Subsidiarität zu äussern.
2.2
Der
eigentliche Kern des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist der Anspruch auf vorgängige
Äusserung und Anhörung. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere den Anspruch
auf Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenpartei und verpflichtet die
Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 29 ff.).
2.3
Unbestrittenermassen
führte die Vorinstanz einen doppelten Schriftenwechsel durch. Die
Beschwerdeführerin wurde damit vor Erlass des Entscheids angehört und konnte
sich zu den Vorbringen des Beschwerdegegners äussern. Dabei wurde die Frage der
Subsidiarität zwar nicht thematisiert. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
machen will, die Vorinstanz hätte sie ausdrücklich auffordern müssen, zur Frage
der Subsidiarität Stellung zu nehmen, ist ihr jedoch nicht zuzustimmen. Dass
eine Revision nur subsidiär zulässig ist und die Subsidiarität insofern eine
Eintretensvoraussetzung darstellt, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 86b Abs. 1 VRG; hinten E. 4.2). Die Vorinstanz musste die
rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf diese
Eintretensvoraussetzung nicht aufmerksam machen bzw. sie nicht ausdrücklich
dazu anhören. Daran ändert weder die Verfahrensdauer noch die Durchführung
eines doppelten Schriftenwechsels etwas. Damit liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor.
3.
3.1
Die
Vorinstanz wies das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mangels
Subsidiarität ab. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Revisionsgesuch nichts
anderes geltend gemacht, als dass der Beschwerdegegner aufgrund seines
Kapitalbezugs von Fr. 202'954.- rückerstattungspflichtig im Sinn von
§ 26 ff. SHG sei und die mit Beschluss des Bezirksrats vom
7.
März 2017 angeordnete rückwirkende sowie zukünftige Auszahlung von
Sozialhilfe zurückzuerstatten habe. Die Beschwerdeführerin hätte somit eine
Rückerstattung der vom Beschwerdegegner (allenfalls zu Unrecht) bezogenen
Sozialhilfeleistungen verfügen können oder sie könne dies immer noch tun. Gegen
einen Rückerstattungsentscheid der Beschwerdeführerin stünde dem
Beschwerdegegner der ordentliche Rechtsweg offen. Mit dem Erlass eines
Rückerstattungsentscheids auf ordentlichem Rechtsweg würde die
Beschwerdeführerin dasselbe Rechtsziel erreichen, das sie mit dem
Revisionsgesuch anstrebe.
3.2
Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, der Beschwerdegegner habe die von der
Vorinstanz verfügten Sozialhilfeleistungen noch nicht erhalten. Nur schon
deshalb stehe ihr die Möglichkeit eines Rückerstattungsentscheids nicht zur
Verfügung. Viel entscheidender sei aber, dass der Beschluss des Bezirksrats vom
7.
März 2017 formell und materiell rechtskräftig sei. Sodann beschränke
sich der Beschluss nicht auf die Aufhebung der verfügten Leistungseinstellung
und Rückweisung zur Neuprüfung. Vielmehr weise die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin in Dispositivziffer II ausdrücklich an, dem
Beschwerdegegner rückwirkend ab 31. Oktober 2016 und zukünftig die
Sozialhilfeleistungen auszubezahlen. Unter diesen Umständen stehe es der
Beschwerdeführerin nicht mehr offen, die rechtskräftige Anordnung der
Vorinstanz auszuhebeln, indem sie – noch dazu gestützt auf eine Tatsache, die
sich vor Erlass dieses Beschlusses ereignet habe – eine Leistungseinstellung
verfüge und/oder die Leistungen zurückfordere. Dies würde bedeuten, dass sich
eine untere Instanz über die Rechtskraft eines Entscheides hinwegsetze.
Zusammenfassend habe der Beschwerdeführerin nur die Möglichkeit eines
Revisionsverfahrens zur Verfügung gestanden, um den sich nachträglich als
materiell unrichtig erweisenden Entscheid der Vorinstanz zu korrigieren.
4.
4.1
Die
Revision einer rechtskräftigen Anordnung kann nach § 86a VRG verlangt
werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein
Verbrechen oder Vergehen die Beteiligten beeinflusst hat (lit. a), oder
Beteiligte neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Gemäss § 86b VRG ist ein Revisionsgesuch unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren,
das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die
Anordnung hätten geltend gemacht werden können (Abs. 1). Das
Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds
einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung ist ein
Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86a lit. a VRG genannten Grund
zulässig (Abs. 2).
4.2
Die
Verfahrensbeteiligten können insofern eine Revision nach § 86a lit. a VRG bloss begehren, wenn sie neue, das heisst bei Fällung des
revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel hierfür entdecken, auf die sie sich weder im früheren Verfahren
noch mit Rekurs oder Beschwerde auch etwa beim Bundesgericht zu berufen
vermochten (sog. unechte Noven). Die Neuheit und die Erheblichkeit sind
kumulative Voraussetzungen. Erheblich sind nur Tatsachen, welche die Anordnung
bzw. den Rechtsmittelentscheid für die gesuchstellende Person günstiger
gestaltet hätten. Zu prüfen ist also, ob der Verfahrensausgang von den geltend
gemachten Noven abhängen würde, wobei nicht erforderlich ist, dass die Tatsache
bereits für sich alleine genommen zu einem anderen Ergebnis führen würde. Die
neuen Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid
zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen
erhärten. Diese können neu entdeckt oder bereits im früheren Verfahren behauptet,
Dispositiv
aber nicht bewiesen worden sein. Demnach muss die Anordnung oder der
Rechtsmittelentscheid ursprünglich fehlerhaft sein, und zwar in Bezug auf den
Sachverhalt. Rechtsanwendungsmängel, die sich nicht auf die Ermittlung des
massgebenden Sachverhalts beziehen, bilden keinen Revisionsgrund nach § 86a lit. b VRG, weil die Revision nicht dazu dient, eine andere Rechtsauffassung
durchzusetzen oder eine neue rechtliche Würdigung bereits bekannter Fakten
herbeizuführen (Bertschi, § 86a N. 14–18, § 86b N. 1–4;
VGr, 15. März 2019, RG.2019.00003, E. 3.1; VGr, 15. Juni 2018,
RG.2018.00004, E. 3.1 mit Hinweisen). Indem § 86b VRG
Revisionsgesuche, welche die Subsidiarität der Revision missachten, als
unzulässig bezeichnet, wird die Subsidiarität zur Eintretensvoraussetzung
erklärt; auf Revisionsgesuche, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, ist nicht
einzutreten (Bertschi, § 86b N. 1).
4.3 Das
Revisionsgesuch ist in schriftlicher Form zu stellen. Es muss das Begehren
enthalten, eine bestimmte in Rechtskraft erwachsene Anordnung in Revision zu
ziehen. Die Revisionsgründe sind zu bezeichnen; es ist im Einzelnen darzutun,
aufgrund welcher neu entdeckter Tatsachen und/oder Beweismittel der angerufene
Tatbestand von § 86a lit. a oder b erfüllt sei. Obwohl im Gesetz
nicht ausdrücklich vorgesehen, sind Darlegungen über die Einhaltung der
Revisionsfrist (§ 86b Abs. 2 VRG) erforderlich. Aus solchen
Darlegungen wird sich zumeist auch ergeben, ob die als Revisionsgrund
vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel auch bei pflichtgemässer Sorgfalt
nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Anordnung hätten geltend gemacht werden
können (Bertschi, § 86c N. 1 ff.).
5.
5.1 Der vom
Revisionsgesuch betroffene Entscheid der Vorinstanz erging am 7. März 2017.
Am 30. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz das
Revisionsgesuch ein. Dieses stützte sie auf einen Einschätzungsentscheid des
Kantonalen Steueramts vom 24. Februar 2017, der am 18. September 2017
bei der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Damit erfolgte das Revisionsgesuch
rechtzeitig.
5.2 Der dem
Revisionsgesuch zugrunde liegende Einschätzungsentscheid des kantonalen
Steueramts datiert vom 24. Februar 2017. Der Einschätzungsentscheid lag
damit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Beschlusses vom 7. März 2017
bereits vor. Da die Beschwerdeführerin gemäss Eingangsstempel aber erst am
18. September 2017, mithin nach dem vorinstanzlichen Beschluss vom
7. März 2017, davon Kenntnis erhielt und dieses Beweismittel entsprechend
im früheren bezirksrätlichen Verfahren noch nicht vorbringen konnte, handelt es
sich beim Einschätzungsentscheid um ein unechtes Novum. Der
Einschätzungsentscheid betrifft sodann eine Sachverhaltsfrage, nämlich die Frage
der Bedürftigkeit des Beschwerdegegners.
5.3 Die
Beschwerdeführerin hat die wirtschaftliche Hilfe infolge fehlenden Nachweises
der Bedürftigkeit eingestellt, weil der Beschwerdegegner trotz mehrerer
Aufforderungen diverse Unterlagen im Zusammenhang mit einer Erbschaft sowie
weitere Unterlagen, die für die weitere Anspruchsprüfung relevant seien, nicht eingereicht
habe. Im revisionsbetroffenen Beschluss vom 7. März 2017 erwog die
Vorinstanz, die formellen Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung infolge
mangelnden Nachweises der Bedürftigkeit seien nicht erfüllt, weil die
Beschwerdeführerin die Leistungseinstellung dem Beschwerdegegner nicht
angedroht habe. Auf eine Androhung der Leistungseinstellung hätte die
Beschwerdeführerin nur verzichten dürfen, wenn der Beschwerdegegner zweifellos
nicht mehr bedürftig gewesen wäre, was nicht der Fall gewesen sei. Es stellt
sich die Frage, ob die Kenntnis des Einschätzungsentscheids des Kantonalen
Steueramts vom 24. Februar 2017 zu einer Abweisung des Rekurses des
Beschwerdegegners und damit zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte,
mithin ob der Revisionsgrund erheblich ist (vgl. vorn E. 4.2).
5.3.1
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus
eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug
setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft
die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine
solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten
Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren
Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der
hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit
angewiesen (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.1 f.;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03,
Ziff. 1, 27. September 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht
obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss
§ 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss
Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren
(Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte
unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die
hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV).
Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse,
so kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der
Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in
Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG; § 24 SHV;
Kap. A.8.2 der gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).
Vorliegend nahm die Beschwerdeführerin
nicht eine Kürzung, sondern eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen vor.
Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von
Art. 12 BV zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare
Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a),
wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind
(lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung
eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des
Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch
ausserhalb des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen,
nämlich dann, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken.
So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der
Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für
die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen,
nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug
weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit
nicht beseitigt werden können (VGr,
4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien
Kap. A.8.3). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die
gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und
ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener
Mitwirkung angedroht wurde (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00216, E. 3.2). Geht die Sozialbehörde davon aus,
dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb
die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die
Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist.
Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen
eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die
betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme
der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten herbeizuführen (zum Ganzen VGr,
22. August 2019, VB.2019.00204, E. 2; VGr,
4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
5.3.2
Im Rekursverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
grundsätzlich uneingeschränkt zulässig (§ 20a Abs. 2 VRG). Die neuen
Tatsachenbehauptungen (und diese stützenden Beweismittel) müssen sich aber auf
den Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung beziehen (Donatsch, § 20a
N. 16 f.). Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der
Beschwerdeführerin war die Einstellung der Sozialhilfeleistungen infolge
mangelnden Nachweises seiner Bedürftigkeit durch den Beschwerdegegner. Aus dem
als Revisionsgrund angeführten Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts
vom 24. Februar 2017 ergeben sich Anhaltspunkte zur Vermögenssituation des
Beschwerdegegners (Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens). Es handelt sich
dabei um eine neue Tatsachenbehauptung, die unmittelbar mit der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdegegners und damit mit der Rechtmässigkeit der
Leistungseinstellung zusammenhängt. Damit bezieht sich der
Einschätzungsentscheid auf den Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung,
weshalb die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin als Revisionsgrund
vorgebrachten Einschätzungsentscheid im Rekursverfahren betreffend
Leistungseinstellung hätte berücksichtigen dürfen.
5.3.3
Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Erheblichkeit des Revisionsgrundes, bei
sicherer Kenntnis des vom Beschwerdegegner getätigten Kapitalbezugs wäre es dem
Bezirksrat offen gestanden, den gegen die Leistungseinstellung erhobenen Rekurs
abzuweisen, zumal in diesem Fall ohne Zweifel von einem Wegfall der
Bedürftigkeit hätte ausgegangen werden können. Nachdem die Beschwerdeführerin
die Sozialhilfeleistungen aufgrund mangelnden Nachweises der
Bedürftigkeit eingestellt hat, würde es sich dabei um eine Motivsubstitution, d. h. die Bestätigung einer
angefochtenen Anordnung aus anderen als den angeführten rechtlichen Gründen,
durch die Rechtsmittelinstanz handeln. Eine solche Motivsubstitution ist
grundsätzlich zulässig, da die Rechtsmittelbehörde nicht an die rechtlichen
Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist. Wenn sie ihren Entscheid indes auf
Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten,
hat sie diesen hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Donatsch, § 20a N. 21).
Sowohl die Leistungseinstellung mangels Nachweises der Bedürftigkeit als
auch die Leistungseinstellung mangels Bedürftigkeit setzt bei den finanziellen
Verhältnissen der betroffenen Person an. Die Leistungseinstellung betrifft in
beiden Fällen die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen
noch gegeben sind. Insofern stützt sich die Leistungseinstellung mangels
Bedürftigkeit nicht auf eine andere Rechtsnorm bzw. auf einen anderen
Sachverhalt als die Einstellung der Leistungen mangels Nachweis der
Bedürftigkeit. Damit wäre eine Motivsubstitution durch die Vorinstanz
vorliegend zulässig.
Gemäss dem
Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts vom 27. Februar 2017
liess sich der Beschwerdegegner sein Freizügigkeitsguthaben in Höhe von
Fr. 202'954.- am 27. Oktober 2016 und damit vorzeitig auszahlen. Dies
bestreitet er denn auch nicht. Zwar ist die Sozialbehörde nur ausnahmsweise
berechtigt, einen Sozialhilfebezüger anzuweisen, sein fälliges Vorsorgeguthaben
vor dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente zu beziehen, um ihn
von der Sozialhilfe abzulösen. Löst ein Sozialhilfeempfänger allerdings – wie
vorliegend – seine Altersguthaben von sich aus heraus, gilt er nicht mehr als
bedürftig, da er über eigene liquide Mittel verfügt (VGr, 4. Februar 2019,
VB.2018.00264, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; SKOS-Richtlinien
Kap. E.2.5 in fine). Der Beschwerdegegner hat deshalb das verfügbar
gemachte Kapital für seinen Lebensunterhalt einzusetzen, auch wenn dieses
seiner Altersvorsorge dienen sollte. Angesichts der Höhe des bezogenen Freizügigkeitsguthaben
sowie der geerbten Liegenschaft im Kanton Wallis, die derzeit vermietet wird,
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seit dem 27. Oktober 2016
nicht mehr bedürftig war und damit die Voraussetzungen für den Bezug von
Sozialhilfeleistungen nicht mehr erfüllte. Im Ergebnis wäre damit der Beschluss
der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2016 betreffend Einstellung der
Sozialhilfeleistungen per 31. Oktober 2016 unter Berücksichtigung des
Einschätzungsentscheids des Kantonalen Steueramts vom 24. Februar 2017
nicht zu beanstanden gewesen.
Nach dem Gesagten wäre der dem
Revisionsgesuch zugrunde liegende Einschätzungsentscheids des Kantonalen
Steueramts vom 24. Februar 2017 durchaus geeignet gewesen, den
Verfahrensausgang des bezirksrätlichen Verfahrens zu beeinflussen. Damit liegt
ein erhebliches, unechtes Novum im Sinn von § 86a lit. b VRG vor.
5.4 Zu prüfen
bleibt schliesslich, ob die Beschwerdeführerin den Zweck des Revisionsgesuchs
auch auf andere Weise hätte erreichen können bzw. erreichen könnte, mithin ob
die Subsidiarität des Revisionsgesuchs gegeben ist.
Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin vom
Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Kenntnis erhielt, war der
revisionsbetroffene Beschluss der Vorinstanz vom 7. März 2017 bereits
rechtskräftig. Ein ordentliches Rechtsmittel stand der Beschwerdeführerin
deshalb nicht mehr offen.
Soweit die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin könne
einen Rückerstattungsentscheid fällen, womit dasselbe Rechtsziel erreicht würde
wie mit dem Revisionsgesuch, ist ihr nicht zuzustimmen. Kommt
eine Person ihren Auskunfts- und Meldepflichten nicht nach und bezieht sie
dadurch zu Unrecht Sozialhilfeleistungen, muss sie diese gemäss § 26 lit. a SHG zurückerstatten. Eine unrechtmässige Erwirkung von
wirtschaftlicher Hilfe liegt nur vor, wenn die betreffende Person bei korrekter
Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere
Unterstützungsleistungen erhalten hätte. Steht ausnahmsweise fest, dass die
betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte
(z. B. weil ihr nicht deklariertes Vermögen unterhalb der Freigrenze
liegt), kann keine Rückerstattung gemäss § 26 lit. a. SHG gefordert
werden, da der Sozialhilfebezug an sich rechtmässig war. Nachdem sich der
Beschwerdegegner sein Freizügigkeitsguthaben erst Ende Oktober 2016 auszahlen
liess, liegt in Bezug auf den Zeitraum vor Oktober 2016 demzufolge kein unrechtmässiger
Bezug vor. Auch für die Zeit nach der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens
liegt kein unrechtmässiger Sozialhilfebezug vor, der eine Rückerstattung nach
§ 26 lit. a SHG erlauben würde, wurden dem Beschwerdegegner doch nach
Angaben der Beschwerdeführerin – entgegen dem Entscheid der Vorinstanz vom
7. März 2017 – seit November 2016 keine Sozialhilfeleistungen mehr
ausbezahlt. Nach dem Gesagten liegt damit – soweit ersichtlich – kein
unrechtmässiger Sozialhilfebezug vor, weshalb eine Rückerstattungsforderung
gestützt auf § 26 lit. a SHG nicht möglich ist. Wären dem
Beschwerdegegner allerdings entsprechend dem vorinstanzlichen Beschluss vom
7. März 2017 tatsächlich per 31. Oktober 2016 und für die Zukunft
Sozialhilfeleistungen ausbezahlt worden, wären diese nach § 26 lit. a SHG gewiss rückerstattungspflichtig.
Zu prüfen bleibt, ob eine Rückerstattung
gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG möglich wäre. Demgemäss kann
rechtmässig bezogene Hilfe zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus
Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung
zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in
Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zur derart günstigen
Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter
Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Die
Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung ist auf eigene Arbeitsleistung
zurückzuführen und darf daher nur unter den erwähnten, besonderen
Voraussetzungen für die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe beansprucht
werden. Dabei ist entsprechend dem Zweck eines BVG- bzw.
Freizügigkeitsguthabens davon auszugehen, dass dieses in erster Linie der
Alters- und Invalidenvorsorge des Versicherten dienen und nicht zur Deckung von
Schulden oder Lebensunterhalt vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden
soll. Ausgehend von dieser Zielsetzung erscheint es – abgesehen von extremen
Fällen – in aller Regel nicht angebracht, das aus dem Bezug eines BVG- bzw.
Freizügigkeitskapitals anfallende Vermögen für die Rückerstattung empfangener
wirtschaftlicher Hilfe heranzuziehen (VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499,
E. 3.1.2). Das Freizügigkeitsguthaben betrug vorliegend etwas mehr als
Fr. 200'000.-. Eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG erscheint insgesamt nicht gerechtfertigt.
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
mit Beschluss vom 7. März 2017 verpflichtete, die wirtschaftliche Hilfe
nicht nur rückwirkend per 31. Oktober 2016, sondern auch zukünftig auszubezahlen.
An dieser Verpflichtung würde sich durch einen allfälligen
Rückerstattungsentscheid ohnehin nichts ändern. Unter diesen Umständen stand
der Beschwerdeführerin lediglich das Instrument der Revision offen.
5.5 Nach dem
Gesagten entspricht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin den
Voraussetzungen von §§ 86a ff. VRG, weshalb die Vorinstanz darauf
hätte eintreten müssen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist deshalb
aufzuheben.
6.
6.1 Die
Vorinstanz äusserte sich unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit des Revisionsgrundes
bereits in der Sache, indem sie erwog, bei sicherer Kenntnis des vom
Beschwerdegegner getätigten Kapitalbezugs hätte es ihr offen gestanden, den
gegen die Leistungseinstellung erhobenen Rekurs abzuweisen, zumal in diesem Fall
ohne Zweifel von einem Wegfall der Bedürftigkeit hätte ausgegangen werden können.
Sodann machten auch die Parteien sowohl im vorinstanzlichen wie auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren Ausführungen zur Sache. Unter diesen Umständen
rechtfertigt sich die Rückweisung an die Vorinstanz nicht. Vielmehr ist aus
prozessökonomischen Gründen ein reformatorischer Entscheid durch das
Verwaltungsgericht angezeigt.
6.2 Es wurde
bereits dargelegt, dass die Einstellung der Sozialhilfe per 31. Oktober
2016 durch die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des
Einschätzungsentscheids des Kantonalen Steueramts vom 24. Februar 2017
nicht zu beanstanden wäre, weil der Beschwerdegegner angesichts der Auszahlung
des Freizügigkeitsguthabens von Fr. 202'954.- am 27. Oktober 2016 die
Voraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe nicht mehr erfüllte
(vgl. vorn E. 5.3). Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden.
Dementsprechend sind die Dispositivziffern I und II des Beschlusses der
Vorinstanz vom 7. März 2017 aufzuheben und der Rekurs des
Beschwerdegegners vom 25. November 2016 ist abzuweisen.
7.
7.1 Die
Beschwerde ist gutzuheissen. In Aufhebung von Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats E vom 26. Juni 2019 ist auf das
Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und dieses gutzuheissen. Die
Dispositivziffern I und II des Beschlusses des Bezirksrats E vom
7. März 2017 sind aufzuheben und dahingehend abzuändern, als der Rekurs
des Beschwerdegegners vom 25. November 2016 gegen den Beschluss der
Fürsorgebehörde A vom 25. Oktober 2016 abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51).
Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, erscheint
doch der seitens der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht zu leistende
Aufwand nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Aufhebung von Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats E vom 26. Juni 2019 wird auf das
Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und dieses gutgeheissen. Die
Dispositivziffern I und II des Beschlusses des Bezirksrats E vom
7. März 2017 werden aufgehoben und dahingehend abgeändert, als der Rekurs
des Beschwerdegegners vom 25. November 2016 gegen den Beschluss der
Fürsorgebehörde A vom 25. Oktober 2016 abgewiesen wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Verfahrenskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …