VB.2019.00499
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00499
29. Januar 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21440)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00499
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein 1982
geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 14. Januar 2011 in die
Schweiz ein und heiratete am 25. Februar 2011 in C die 1970 geborene
Schweizerin D, worauf ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilte, welche bis
24. Februar 2013 verlängert wurde. Am 14. Januar 2013 verweigerte das
Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte A eine
Frist zum Verlassen der Schweiz. Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 genehmigte
das Bezirksgericht E die Vereinbarung von A und seiner Ehefrau vom
4. Oktober 2013 betreffend Eheschutzmassnahmen. Darin hielten die Eheleute
unter anderem fest, dass sie seit 1. Januar 2013 voneinander getrennt
lebten. Die gegen die Verfügung vom 14. Januar 2013 erhobenen Rechtsmittel
wurden von der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 31. Juli 2013,
vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2014 (VB.2013.00594) und
vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. März 2014 (2C_262/2014) abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde. In der Folge setzte das Migrationsamt A am
1. April 2014 zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 31. Mai
2014.
B. Mit
Eingabe vom 27. Mai 2014 beantragte A dem Migrationsamt, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern, wobei er angab, erneut
mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen. Das Migrationsamt erteilte ihm am
19. August 2014 eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum
22. Juli 2017 verlängert wurde. Das Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vom 23. Mai 2016 wurde vom Migrationsamt am
24. Mai 2016 abgewiesen. Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 schied das
Bezirksgericht E die Ehe von A und seiner Ehegattin. Am 29. Mai 2017
stellte A erneut ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Juli 2018 ab
und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 20. August 2018 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Juli 2019
ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 2. August 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen
seien der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des
Migrationsamts aufzuheben, und das Migrationsamt sei anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht stellte er den
Antrag, ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende
Vertreterin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das
Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Am 28. November 2019
liess B dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der
bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben
sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in
der bis Ende 2018 geltenden Fassung), was das weniger weit gehende Recht auf
Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit
Hinweisen). Dabei müssen die Ehegatten – vorbehältlich des Getrenntlebens
aus wichtigen Gründen nach Art. 49 AIG – während fünf Jahren eine
Haushaltsgemeinschaft bilden (BGr, 28. Juni 2013, 2C_413/2013,
E. 2.1; BGr, 19. Dezember 2011, 2C_531/2011, E. 2.1.1; Marc
Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 42 AIG N. 16).
Der Beschwerdeführer erhielt
nach seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist mit der
Scheidung am 24. Oktober 2016 definitiv erloschen.
Die eheliche
Haushaltsgemeinschaft des Beschwerdeführers bestand – wenn überhaupt (vgl.
E. 3.6.1) – vom 5. Juni 2011 bis August 2012 (VGr,
VB.2013.00594, E. 3.2, 1. Absatz) sowie vom Mai 2014 bis
August/September 2016. Da keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben im Sinn
von Art. 49 AIG bestanden, ist das Erfordernis des fünfjährigen
Zusammenwohnens nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat folglich auch keinen
Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 Abs. 3 AIG.
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis
31.
Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451])
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
3.2
Die
Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich
ist unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche
liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft
beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2
mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings
nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung
der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt.
3.3
Als
Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem
Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen
können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen.
Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied zwischen den
Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr,
17.
April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai 2016,
VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der
Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe
nahelegen (vgl. BGr, 6. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr,
26.
August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
3.4
Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur
durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,
E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe
geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es
sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407,
E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die
Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von
seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,
4.
April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00180, E. 2.4.3).
3.5
Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner habe ihm nach
der (angeblichen) Wiederannäherung trotz dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden
Scheineheverdacht wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb es
widersprüchlich sei, nun auf eine Scheinehe zu schliessen. Zudem sei es nicht
statthaft, dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren die Verweigerung
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Umständen begründe, welche im
früheren – rechtskräftig abgeschlossenen – migrationsrechtlichen
Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgetreten sind.
Da die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben begründet
(BGr, 4. Dezember 2014, 2C_184/2014, E. 4.3) und das
Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht in ihren Urteilen aus dem Jahr 2014 die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur gestützt auf das fehlende Zusammenleben
der Ehegatten verweigerten, kann im Folgenden geprüft werden, ob die Ehe zwischen
dem Beschwerdeführer und D als Scheinehe zu qualifizieren ist, wobei auch die
bereits zuvor bekannten Umstände mitberücksichtigt werden können (vgl. BGr,
18.
Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.4).
3.6
Vorliegend
ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Umständen gewichtige Indizien dafür,
dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin spätestens seit
Mai 2014 nur zum Schein aufrechterhalten wurde:
3.6.1
Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2011 im Rahmen des Ehegattennachzugs in
die Schweiz und den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung. Weil im März 2011 der
Ausländerausweis dem Beschwerdeführer an der Adresse der ehelichen Wohnung in C
nicht zugestellt werden konnte, leitete der Beschwerdegegner Nachforschungen
zur Wohnsituation des Beschwerdeführers ein. Am 15. Juni 2011 teilte D dem
Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer gelegentlich bei seiner
Schwester in F übernachte. In der Folge wurden die Eheleute A und D am
19.
September bzw. 25. Oktober 2012 getrennt befragt. D führte dabei
aus, sie wohne nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammen. Sie wohne an der G-Strasse 01
in E, wohingegen ihr Ehemann bei seiner Schwester in F lebe. Der
Beschwerdeführer gab seinerseits zu Protokoll, er lebe nach wie vor zusammen
mit seiner Ehefrau an der G-Strasse 01 in E. Anlässlich einer
polizeilichen Wohnungskontrolle am 15. November 2012 an der G-Strasse 01
in E wurden D und ihr Sohn angetroffen. Als der Polizist sich nach dem
Beschwerdeführer erkundigte, erklärte D, er sei schon früher zur Arbeit
gegangen. Kurz darauf – nachdem der Polizist das Badezimmer angesehen und
sich nach den Kleidern und weiteren persönlichen Gegenständen des Beschwerdeführers
erkundigt hatte – änderte D ihre Aussage und erzählte, dass sie und ihr
Ehemann seit etwa August 2012 nicht mehr zusammenwohnen würden und bis vor etwa
zwei Wochen eigentlich keinen Kontakt mehr gehabt hätten. Momentan würden sie
sich aber wieder treffen, und der Beschwerdeführer übernachte hin und wieder
bei ihr. Seine persönlichen Sachen seien aber nach wie vor bei seiner Schwester
in F, wo er auch wohne.
Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände erscheint
es fraglich, ob in den Jahren 2011/2012 jemals eine eheliche Wohngemeinschaft
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestand. Soweit eine solche
bestand, dauerte sie vom 5. Juni 2011 bis August 2012 (VGr, 22. Januar
2014, VB.2013.00594, E. 3.2, 1. Absatz). Die eheliche Gemeinschaft
dauerte damit wohl nur eineinhalb, maximal aber knapp zwei Jahre. Knapp zwei
Jahre später bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Schreiben
vom 27. Mai 2014 respektive Brief vom 23. Mai 2014 die Wiederaufnahme
ihrer ehelichen Gemeinschaft. In beiden Schriftstücken fehlen aber jegliche
Details bezüglich der Umstände und genauen Daten der Versöhnung der beiden
Ehegatten. Der Beschwerdeführer hat es auch im Rekurs- sowie
Beschwerdeverfahren unterlassen, die Umstände der Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft genauer zu substanziieren. Es erscheint unwahrscheinlich, dass
sich die beiden Ehepartner offenbar nur wenige Tage vor dem Ablauf der
Ausreisefrist des Beschwerdeführers am 31. Mai 2014 versöhnten und wieder
zusammenzogen, nachdem sie für längere Zeit getrennt gelebt hatten. Dies ist
als starkes Indiz für eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau zu werten.
3.6.2
Daneben deuten auch verschiedene Widersprüche in den Aussagen vom
Beschwerdeführer und D während der polizeilichen Befragungen auf eine Scheinehe
hin, so zum Beispiel betreffend die Umstände ihres Kennenlernens: So führte D
am 19. September 2012 aus, sie habe den Beschwerdeführer über seine
Schwester kennengelernt, welche zwischen ihnen Kontakt habe herstellen wollen. Sie
hätten zuerst im August 2009 miteinander telefoniert. Danach sei sie im
November 2009 für zwei Wochen in die Türkei gegangen, sei von seiner ganzen
Familie zum Essen eingeladen worden und habe den Beschwerdeführer das erste Mal
gesehen. Darauffolgend habe es während ihres Aufenthalts in der Türkei noch
drei bis vier weitere Begegnungen gegeben, wobei sie sich in Cafés oder
Restaurants getroffen hätten.
Der Beschwerdeführer hingegen beschreibt das Kennenlernen
anlässlich seiner Befragung vom 25. Oktober 2012 wie folgt: Sie hätten
sich im Sommer 2010 in der Türkei kennengelernt. Er habe in einem
Einkaufszentrum in einer Textilfirma gearbeitet, und D habe dieses Zentrum
besucht, um dort einzukaufen. Sie hätten zusammen einen Kaffee getrunken. In jenem
Sommer habe D auch seine Mutter kennengelernt. Zudem hätten sie sich im
gleichen Sommer noch öfter getroffen und telefoniert. Als D zurück in die
Schweiz gekehrt sei, hätten sie sehr viel telefoniert, und er habe ihr gesagt,
sie solle seine Schwester kennenlernen.
Es ist auffällig, dass die Ehepartner bereits nach drei
Jahren unterschiedliche Erinnerungen bezüglich ihres Kennenlernens hatten.
Anlässlich der Befragung vom 19. September 2017 wiederrief der
Beschwerdeführer deshalb auch seine Aussage von 2012 und gab zu Protokoll, D
und seine Familie hätten sich schon vor ihrem ersten Treffen gekannt. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers liegen damit bezüglich des Kennenlernens
Widersprüche vor, welche nicht nur damit erklärt werden können, dass die
Ehepartner wegen der Befragung nervös waren sowie dass Frauen und Männer die
Ereignisse (des Kennenlernens) meistens anders wahrnehmen. Diese Widersprüche
sind zudem bereits während der erste Befragung der Ehepartner – drei Jahre
nach dem Kennenlernen – und nicht erst bei der zweiten Befragung in den
Jahren 2017/2018 aufgetreten.
3.6.3
Auch bezüglich ihrer Aufenthalte in der Türkei seit der Hochzeit sind die
Aussagen der beiden Ehepartner widersprüchlich. Am 19. September 2012 gab D
zu Protokoll, sie wisse nicht genau, ob ihr Mann die Türkei besucht habe. Es
sei geplant gewesen, dass er im Mai 2012 in Türkei gehen sollte, sie wisse aber
nicht, ob er tatsächlich gegangen sei. Ob sie selber auch die Türkei besucht
habe, blieb in dieser Befragung offen. Am 25. Oktober 2012 gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Ehefrau sei "kurz vor September"
(2012) in der Türkei gewesen, und er habe im Frühling für zwei Tage wegen eines
Gerichtsfalls in der Türkei geweilt. Zudem seien seine Ehefrau und er im Sommer
2011.
gemeinsam in die Türkei gereist. Insgesamt habe er sich seit der Heirat zwei-
bis dreimal in der Türkei aufgehalten. Am 19. September 2017 gab er hingegen
zu Protokoll, seine Ehefrau und er hätten in den Jahren 2011–2016 keine
gemeinsamen Ferien in der Türkei verbracht und er sei seit seiner Einreise in
der Schweiz nicht mehr in der Türkei gewesen. Auf Nachfragen konkretisierte der
Beschwerdeführer, er sei im Frühling 2012 für zwei Tage in der Türkei gewesen,
da sein Vater schwer krank gewesen sei und er Probleme wegen des Militärdiensts
gehabt habe. Ansonsten sei er aber seit der Heirat nie in der Türkei gewesen.
Am 13. Februar 2018 sagte D, der Beschwerdeführer sei einmal in die Türkei
gereist, als sein Vater krank war. Gemeinsame Ferienreisen in die Türkei habe
es jedoch nie gegeben. Sie selber sei zudem in den Jahren 2013 und 2015 in der
Türkei gewesen. Am gleichen Tag führte der Beschwerdeführer aus, D habe sich
2015.
und 2016 ferienhalber in der Türkei aufgehalten, sie gehe jedes Jahr für
einen Monat in die Türkei.
3.6.4
Es fällt weiter auf, dass D nur geringe Kenntnisse von der beruflichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers hat. So gab sie anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 19. September 2012 an, der Beschwerdeführer verdiene
zwischen 600 und 700 Franken, obwohl er zu dieser Zeit nach eigenen Angaben
zwischen 2'000 und 3'000 Franken verdiente. Zudem konnte sie während der
Befragung vom 13. Februar 2018 nur unzureichend Auskunft über die Firma
des Beschwerdeführers geben, welche dieser während ihrer Ehe gegründet hatte.
Sie wusste weder genau, wann und mit wem der Beschwerdeführer die Firma
gegründet hatte, noch ob die Firma noch existierte. Diese fehlenden Kenntnisse
lassen darauf schliessen, dass sich die Ehegatten nicht oder nur sehr wenig
untereinander austauschten.
3.6.5
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine ehemaligen Wohnungen in C und E,
wo er angeblich mit seiner Ehefrau lebte, nur sehr schlecht kennt. Anlässlich
der Befragung vom 13. Februar 2018 wurden dem Beschwerdeführer mehrere
Fotos gezeigt, damit er die Personen auf den Fotos sowie den Aufnahmeort
bestimmen konnte. Bei zwei Fotos konnte der Beschwerdeführer nicht mit
Sicherheit sagen, ob die Fotos in den ehelichen Wohnungen in C oder E
aufgenommen worden waren. Obschon die Fotos nur einen geringen Ausschnitt der
jeweiligen Wohnung zeigten, wäre es für ihn wohl kein Problem gewesen, den
Aufnahmeort der beiden Fotos zu bezeichnen, wenn der Beschwerdeführer
tatsächlich längere Zeit in diesen beiden Wohnungen gelebt hätte.
3.6.6
Weiter äusserte sich D während der ersten Befragung vom 19. September
2012.
dahingehend, dass der Beschwerdeführer sie vielleicht nur geheiratet habe,
um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu bekommen. Sie habe das Gefühl,
dass ein Mann wahrscheinlich ein anderes Ziel verfolge, wenn er seiner Frau
nicht helfen und nicht mit ihr zusammenwohnen wolle.
3.7
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss erlaubt,
dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin allein aus
ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau teilweise übereinstimmende Angaben etwa zu den Ausbildungen des
Ehepartners oder zu ihren gemeinsamen Hobbys machen konnten, ändert daran
nichts. Ein nachehelicher Anspruch des Beschwerdeführers ist folglich gestützt
auf Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen, soweit er nach
Art. 50 AIG unter den gegebenen Umständen überhaupt entstehen konnte.
4.
4.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung
beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Peter Bolzli in:
Marc Spescha et al., Art. 33 AIG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1
AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.])
sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 f.).
4.2
Der
Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz 29 Jahre alt und
hält sich seit bald 9 Jahren bewilligt hier auf, wobei sein Aufenthalt auf
eine Täuschung der Behörde und das ausländerrechtliche Verfahren zurückzuführen
ist. In sprachlicher Hinsicht ist ihm zwar eine gute Integrationsleistung
zugutezuhalten. Insgesamt ist eine besondere Integration in die hiesigen
Verhältnisse indes nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor,
dass fast alle seine Familienangehörigen in der Schweiz leben würden. Da seine
Eltern aber nach wie vor in der Türkei leben und er die Kindheits- und
Jugendjahre dort verbrachte, sollte ihm die Wiedereingliederung in seinem
Heimatland gelingen. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die
Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb
nicht rechtsverletzend.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss geltend, es liege ein
Wegweisungsvollzugshindernis vor, da er zu einer kurdischen Familie gehöre, die
in Opposition zur türkischen Regierung stehe. Aus diesem Grund sei er seit
Frühling 2012 nicht mehr in die Türkei gereist.
5.2
Ist der
Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
verfügt das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme
(Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann unzumutbar
sein, wenn Ausländerinnen und Ausländer durch Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt und medizinische Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
5.3
Der
Beschwerdeführer bringt zu wenig substanziiert und glaubhaft vor, inwiefern er
bei einer Rückkehr in die Türkei Repressionen seitens der türkischen Regierung
ausgesetzt wäre. Sein pauschales Vorbringen lässt den Vollzug seiner Wegweisung
nicht als unzulässig erscheinen.
5.4
Nach dem
Gesagten liegt kein Wegweisungshindernis vor.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
-vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert
angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache
des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm
obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht des
Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr,
20.
August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008,
VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
ZBl 93/1992, S. 457 ff., 460). So muss dieser seine finanzielle
Situation detailliert aufzeigen und belegen.
Indem er ausführt, er verfüge nicht über die
erforderlichen Mittel, kam der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer dieser
Obliegenheit im vorliegenden Verfahren weder mit Bezug auf die
Lebenshaltungskosten noch hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse genügend
nach. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung
mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …