Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00499

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00499

29. Januar 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21440)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00499

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1982

geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 14. Januar 2011 in die

Schweiz ein und heiratete am 25. Februar 2011 in C die 1970 geborene

Schweizerin D, worauf ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilte, welche bis

24. Februar 2013 verlängert wurde. Am 14. Januar 2013 verweigerte das

Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte A eine

Frist zum Verlassen der Schweiz. Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 genehmigte

das Bezirksgericht E die Vereinbarung von A und seiner Ehefrau vom

4. Oktober 2013 betreffend Eheschutzmassnahmen. Darin hielten die Eheleute

unter anderem fest, dass sie seit 1. Januar 2013 voneinander getrennt

lebten. Die gegen die Verfügung vom 14. Januar 2013 erhobenen Rechtsmittel

wurden von der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 31. Juli 2013,

vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2014 (VB.2013.00594) und

vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. März 2014 (2C_262/2014) abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wurde. In der Folge setzte das Migrationsamt A am

1. April 2014 zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 31. Mai

2014.

B. Mit

Eingabe vom 27. Mai 2014 beantragte A dem Migrationsamt, ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern, wobei er angab, erneut

mit seiner Ehefrau zusammenzuwohnen. Das Migrationsamt erteilte ihm am

19. August 2014 eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum

22. Juli 2017 verlängert wurde. Das Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung vom 23. Mai 2016 wurde vom Migrationsamt am

24. Mai 2016 abgewiesen. Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 schied das

Bezirksgericht E die Ehe von A und seiner Ehegattin. Am 29. Mai 2017

stellte A erneut ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Juli 2018 ab

und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 20. August 2018 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Juli 2019

ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 2. August 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen

seien der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des

Migrationsamts aufzuheben, und das Migrationsamt sei anzuweisen, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht stellte er den

Antrag, ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende

Vertreterin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das

Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Am 28. November 2019

liess B dem Verwaltungsgericht ihre Honorarnote zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der

bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben

ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben

sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG in

der bis Ende 2018 geltenden Fassung), was das weniger weit gehende Recht auf

Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit

Hinweisen). Dabei müssen die Ehegatten – vorbehältlich des Getrenntlebens

aus wichtigen Gründen nach Art. 49 AIG – während fünf Jahren eine

Haushaltsgemeinschaft bilden (BGr, 28. Juni 2013, 2C_413/2013,

E. 2.1; BGr, 19. Dezember 2011, 2C_531/2011, E. 2.1.1; Marc

Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 42 AIG N. 16).

Der Beschwerdeführer erhielt

nach seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin gestützt auf Art. 42

Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist mit der

Scheidung am 24. Oktober 2016 definitiv erloschen.

Die eheliche

Haushaltsgemeinschaft des Beschwerdeführers bestand – wenn überhaupt (vgl.

E. 3.6.1) – vom 5. Juni 2011 bis August 2012 (VGr,

VB.2013.00594, E. 3.2, 1. Absatz) sowie vom Mai 2014 bis

August/September 2016. Da keine wichtigen Gründe für ein Getrenntleben im Sinn

von Art. 49 AIG bestanden, ist das Erfordernis des fünfjährigen

Zusammenwohnens nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat folglich auch keinen

Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 Abs. 3 AIG.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert

hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a, in der bis

31.

Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451])

oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

3.2

Die

Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich

ist unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche

liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft

beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen

Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2

mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings

nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den

Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung

der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner

fehlt.

3.3

Als

Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem

Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen

können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen.

Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied zwischen den

Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr,

17.

April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai 2016,

VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der

Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe

nahelegen (vgl. BGr, 6. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr,

26.

August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

3.4

Die

Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur

durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe

geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es

sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer

Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407,

E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die

Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von

seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,

4.

April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.5

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner habe ihm nach

der (angeblichen) Wiederannäherung trotz dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden

Scheineheverdacht wieder eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb es

widersprüchlich sei, nun auf eine Scheinehe zu schliessen. Zudem sei es nicht

statthaft, dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren die Verweigerung

der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Umständen begründe, welche im

früheren – rechtskräftig abgeschlossenen – migrationsrechtlichen

Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgetreten sind.

Da die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für

sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben begründet

(BGr, 4. Dezember 2014, 2C_184/2014, E. 4.3) und das

Verwaltungsgericht sowie das Bundesgericht in ihren Urteilen aus dem Jahr 2014 die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur gestützt auf das fehlende Zusam­menleben

der Ehegatten verweigerten, kann im Folgenden geprüft werden, ob die Ehe zwischen

dem Beschwerdeführer und D als Scheinehe zu qualifizieren ist, wobei auch die

bereits zuvor bekannten Umstände mitberücksichtigt werden können (vgl. BGr,

18.

Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.4).

3.6

Vorliegend

ergeben sich aus nachfolgend dargestellten Umständen gewichtige Indizien dafür,

dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin spätestens seit

Mai 2014 nur zum Schein aufrechterhalten wurde:

3.6.1

Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2011 im Rahmen des Ehegattennachzugs in

die Schweiz und den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung. Weil im März 2011 der

Ausländerausweis dem Beschwerdeführer an der Adresse der ehelichen Wohnung in C

nicht zugestellt werden konnte, leitete der Beschwerdegegner Nachforschungen

zur Wohnsituation des Beschwerdeführers ein. Am 15. Juni 2011 teilte D dem

Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer gelegentlich bei seiner

Schwester in F übernachte. In der Folge wurden die Eheleute A und D am

19.

September bzw. 25. Oktober 2012 getrennt befragt. D führte dabei

aus, sie wohne nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammen. Sie wohne an der G-Strasse 01

in E, wohingegen ihr Ehemann bei seiner Schwester in F lebe. Der

Beschwerdeführer gab seinerseits zu Protokoll, er lebe nach wie vor zusammen

mit seiner Ehefrau an der G-Strasse 01 in E. Anlässlich einer

polizeilichen Wohnungskontrolle am 15. November 2012 an der G-Strasse 01

in E wurden D und ihr Sohn angetroffen. Als der Polizist sich nach dem

Beschwerdeführer erkundigte, erklärte D, er sei schon früher zur Arbeit

gegangen. Kurz darauf – nachdem der Polizist das Badezimmer angesehen und

sich nach den Kleidern und weiteren persönlichen Gegenständen des Beschwerdeführers

erkundigt hatte – änderte D ihre Aussage und erzählte, dass sie und ihr

Ehemann seit etwa August 2012 nicht mehr zusammenwohnen würden und bis vor etwa

zwei Wochen eigentlich keinen Kontakt mehr gehabt hätten. Momentan würden sie

sich aber wieder treffen, und der Beschwerdeführer übernachte hin und wieder

bei ihr. Seine persönlichen Sachen seien aber nach wie vor bei seiner Schwester

in F, wo er auch wohne.

Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände erscheint

es fraglich, ob in den Jahren 2011/2012 jemals eine eheliche Wohngemeinschaft

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestand. Soweit eine solche

bestand, dauerte sie vom 5. Juni 2011 bis August 2012 (VGr, 22. Januar

2014, VB.2013.00594, E. 3.2, 1. Absatz). Die eheliche Gemeinschaft

dauerte damit wohl nur eineinhalb, maximal aber knapp zwei Jahre. Knapp zwei

Jahre später bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Schreiben

vom 27. Mai 2014 respektive Brief vom 23. Mai 2014 die Wiederaufnahme

ihrer ehelichen Gemeinschaft. In beiden Schriftstücken fehlen aber jegliche

Details bezüglich der Umstände und genauen Daten der Versöhnung der beiden

Ehegatten. Der Beschwerdeführer hat es auch im Rekurs- sowie

Beschwerdeverfahren unterlassen, die Umstände der Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft genauer zu substanziieren. Es erscheint unwahrscheinlich, dass

sich die beiden Ehepartner offenbar nur wenige Tage vor dem Ablauf der

Ausreisefrist des Beschwerdeführers am 31. Mai 2014 versöhnten und wieder

zusammenzogen, nachdem sie für längere Zeit getrennt gelebt hatten. Dies ist

als starkes Indiz für eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Ehefrau zu werten.

3.6.2

Daneben deuten auch verschiedene Widersprüche in den Aussagen vom

Beschwerdeführer und D während der polizeilichen Befragungen auf eine Scheinehe

hin, so zum Beispiel betreffend die Umstände ihres Kennenlernens: So führte D

am 19. September 2012 aus, sie habe den Beschwerdeführer über seine

Schwester kennengelernt, welche zwischen ihnen Kontakt habe herstellen wollen. Sie

hätten zuerst im August 2009 miteinander telefoniert. Danach sei sie im

November 2009 für zwei Wochen in die Türkei gegangen, sei von seiner ganzen

Familie zum Essen eingeladen worden und habe den Beschwerdeführer das erste Mal

gesehen. Darauffolgend habe es während ihres Aufenthalts in der Türkei noch

drei bis vier weitere Begegnungen gegeben, wobei sie sich in Cafés oder

Restaurants getroffen hätten.

Der Beschwerdeführer hingegen beschreibt das Kennenlernen

anlässlich seiner Befragung vom 25. Oktober 2012 wie folgt: Sie hätten

sich im Sommer 2010 in der Türkei kennengelernt. Er habe in einem

Einkaufszentrum in einer Textilfirma gearbeitet, und D habe dieses Zentrum

besucht, um dort einzukaufen. Sie hätten zusammen einen Kaffee getrunken. In jenem

Sommer habe D auch seine Mutter kennengelernt. Zudem hätten sie sich im

gleichen Sommer noch öfter getroffen und telefoniert. Als D zurück in die

Schweiz gekehrt sei, hätten sie sehr viel telefoniert, und er habe ihr gesagt,

sie solle seine Schwester kennenlernen.

Es ist auffällig, dass die Ehepartner bereits nach drei

Jahren unterschiedliche Erinnerungen bezüglich ihres Kennenlernens hatten.

Anlässlich der Befragung vom 19. September 2017 wiederrief der

Beschwerdeführer deshalb auch seine Aussage von 2012 und gab zu Protokoll, D

und seine Familie hätten sich schon vor ihrem ersten Treffen gekannt. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers liegen damit bezüglich des Kennenlernens

Widersprüche vor, welche nicht nur damit erklärt werden können, dass die

Ehepartner wegen der Befragung nervös waren sowie dass Frauen und Männer die

Ereignisse (des Kennenlernens) meistens anders wahrnehmen. Diese Widersprüche

sind zudem bereits während der erste Befragung der Ehepartner – drei Jahre

nach dem Kennenlernen – und nicht erst bei der zweiten Befragung in den

Jahren 2017/2018 aufgetreten.

3.6.3

Auch bezüglich ihrer Aufenthalte in der Türkei seit der Hochzeit sind die

Aussagen der beiden Ehepartner widersprüchlich. Am 19. September 2012 gab D

zu Protokoll, sie wisse nicht genau, ob ihr Mann die Türkei besucht habe. Es

sei geplant gewesen, dass er im Mai 2012 in Türkei gehen sollte, sie wisse aber

nicht, ob er tatsächlich gegangen sei. Ob sie selber auch die Türkei besucht

habe, blieb in dieser Befragung offen. Am 25. Oktober 2012 gab der

Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Ehefrau sei "kurz vor September"

(2012) in der Türkei gewesen, und er habe im Frühling für zwei Tage wegen eines

Gerichtsfalls in der Türkei geweilt. Zudem seien seine Ehefrau und er im Sommer

2011.

gemeinsam in die Türkei gereist. Insgesamt habe er sich seit der Heirat zwei-

bis dreimal in der Türkei aufgehalten. Am 19. September 2017 gab er hingegen

zu Protokoll, seine Ehefrau und er hätten in den Jahren 2011–2016 keine

gemeinsamen Ferien in der Türkei verbracht und er sei seit seiner Einreise in

der Schweiz nicht mehr in der Türkei gewesen. Auf Nachfragen konkretisierte der

Beschwerdeführer, er sei im Frühling 2012 für zwei Tage in der Türkei gewesen,

da sein Vater schwer krank gewesen sei und er Probleme wegen des Militärdiensts

gehabt habe. Ansonsten sei er aber seit der Heirat nie in der Türkei gewesen.

Am 13. Februar 2018 sagte D, der Beschwerdeführer sei einmal in die Türkei

gereist, als sein Vater krank war. Gemeinsame Ferienreisen in die Türkei habe

es jedoch nie gegeben. Sie selber sei zudem in den Jahren 2013 und 2015 in der

Türkei gewesen. Am gleichen Tag führte der Beschwerdeführer aus, D habe sich

2015.

und 2016 ferienhalber in der Türkei aufgehalten, sie gehe jedes Jahr für

einen Monat in die Türkei.

3.6.4

Es fällt weiter auf, dass D nur geringe Kenntnisse von der beruflichen

Tätigkeit des Beschwerdeführers hat. So gab sie anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 19. September 2012 an, der Beschwerdeführer verdiene

zwischen 600 und 700 Franken, obwohl er zu dieser Zeit nach eigenen Angaben

zwischen 2'000 und 3'000 Franken verdiente. Zudem konnte sie während der

Befragung vom 13. Februar 2018 nur unzureichend Auskunft über die Firma

des Beschwerdeführers geben, welche dieser während ihrer Ehe gegründet hatte.

Sie wusste weder genau, wann und mit wem der Beschwerdeführer die Firma

gegründet hatte, noch ob die Firma noch existierte. Diese fehlenden Kenntnisse

lassen darauf schliessen, dass sich die Ehegatten nicht oder nur sehr wenig

untereinander austauschten.

3.6.5

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine ehemaligen Wohnungen in C und E,

wo er angeblich mit seiner Ehefrau lebte, nur sehr schlecht kennt. Anlässlich

der Befragung vom 13. Februar 2018 wurden dem Beschwerdeführer mehrere

Fotos gezeigt, damit er die Personen auf den Fotos sowie den Aufnahmeort

bestimmen konnte. Bei zwei Fotos konnte der Beschwerdeführer nicht mit

Sicherheit sagen, ob die Fotos in den ehelichen Wohnungen in C oder E

aufgenommen worden waren. Obschon die Fotos nur einen geringen Ausschnitt der

jeweiligen Wohnung zeigten, wäre es für ihn wohl kein Problem gewesen, den

Aufnahmeort der beiden Fotos zu bezeichnen, wenn der Beschwerdeführer

tatsächlich längere Zeit in diesen beiden Wohnungen gelebt hätte.

3.6.6

Weiter äusserte sich D während der ersten Befragung vom 19. September

2012.

dahingehend, dass der Beschwerdeführer sie vielleicht nur geheiratet habe,

um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu bekommen. Sie habe das Gefühl,

dass ein Mann wahrscheinlich ein anderes Ziel verfolge, wenn er seiner Frau

nicht helfen und nicht mit ihr zusammenwohnen wolle.

3.7

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss erlaubt,

dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin allein aus

ausländerrechtlichen Motiven geschlossen wurde. Dass der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau teilweise übereinstimmende Angaben etwa zu den Ausbildungen des

Ehepartners oder zu ihren gemeinsamen Hobbys machen konnten, ändert daran

nichts. Ein nachehelicher Anspruch des Beschwerdeführers ist folglich gestützt

auf Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen, soweit er nach

Art. 50 AIG unter den gegebenen Umständen überhaupt entstehen konnte.

4.

4.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung

beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Peter Bolzli in:

Marc Spescha et al., Art. 33 AIG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1

AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.])

sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie

der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 f.).

4.2

Der

Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz 29 Jahre alt und

hält sich seit bald 9 Jahren bewilligt hier auf, wobei sein Aufenthalt auf

eine Täuschung der Behörde und das ausländerrechtliche Verfahren zurückzuführen

ist. In sprachlicher Hinsicht ist ihm zwar eine gute Integrationsleistung

zugutezuhalten. Insgesamt ist eine besondere Integration in die hiesigen

Verhältnisse indes nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor,

dass fast alle seine Familienangehörigen in der Schweiz leben würden. Da seine

Eltern aber nach wie vor in der Türkei leben und er die Kindheits- und

Jugendjahre dort verbrachte, sollte ihm die Wiedereingliederung in seinem

Heimatland gelingen. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die

Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb

nicht rechtsverletzend.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht schliesslich sinngemäss geltend, es liege ein

Wegweisungsvollzugshindernis vor, da er zu einer kurdischen Familie gehöre, die

in Opposition zur türkischen Regierung stehe. Aus diesem Grund sei er seit

Frühling 2012 nicht mehr in die Türkei gereist.

5.2

Ist der

Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so

verfügt das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme

(Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann unzumutbar

sein, wenn Ausländerinnen und Ausländer durch Situationen wie Krieg,

Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt und medizinische Notlage im Heimat- oder

Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).

5.3

Der

Beschwerdeführer bringt zu wenig substanziiert und glaubhaft vor, inwiefern er

bei einer Rückkehr in die Türkei Repressionen seitens der türkischen Regierung

ausgesetzt wäre. Sein pauschales Vorbringen lässt den Vollzug seiner Wegweisung

nicht als unzulässig erscheinen.

5.4

Nach dem

Gesagten liegt kein Wegweisungshindernis vor.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und

-vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert

angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache

des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm

obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie

Lebenserhaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu

belegen (Plüss, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht des

Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr,

20.

August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008,

VB.2008.00408, E. 5; Marc Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

ZBl 93/1992, S. 457 ff., 460). So muss dieser seine finanzielle

Situation detailliert aufzeigen und belegen.

Indem er ausführt, er verfüge nicht über die

erforderlichen Mittel, kam der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer dieser

Obliegenheit im vorliegenden Verfahren weder mit Bezug auf die

Lebenshaltungskosten noch hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse genügend

nach. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung

mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …