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Entscheid

VB.2019.00508

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00508

28. April 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21698)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00508

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1986 geborener Staatsangehöriger Tunesiens, reiste Ende Februar 2007 in die

Schweiz ein, wo ihm nach der Heirat einer Schweizerin eine – zuletzt bis am

8. März 2017 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Während seiner Anwesenheit ergingen gegen A folgende

Straferkenntnisse:

-

Strafbefehl des Bezirksamts C vom 21. September 2009: 10 Tagessätze

Geldstrafe zu je Fr. 80.- bedingt und Fr. 1'000.- Busse wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 11. Dezember 2009:

30 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 60.- bedingt und Fr. 300.-

Busse wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Verletzung der

Verkehrsregeln;

-

Urteil des Bezirksgerichts E vom 5. Dezember 2012:

45 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.- bedingt sowie Fr. 300.-

Busse wegen vorsätzlicher sowie fahrlässiger Widerhandlung gegen das

Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln; zudem wurde der Vollzug der mit

den Strafbefehlen von 21. September und 11. Dezember 2009 bedingt ausgesprochenen

Geldstrafen angeordnet;

-

Urteil des Appellationsgerichts des Kantons F vom 14. Dezember 2012

bzw. des Strafgerichts des Kantons F vom 9. Juni 2011: 18 Monate

Freiheitsstrafe bedingt sowie Fr. 200.- Busse wegen Angriffs, mehrfacher

einfacher Körperverletzung und sexueller Belästigung;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 19. August 2013: 15 Tagessätze

Geldstrafe zu je Fr. 110.- bedingt sowie Fr. 300.- Busse wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln;

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015

(bestätigt in BGr, 8. August 2016, 6B_157/2016): 11 Monate

Freiheitsstrafe und Fr. 20.- Busse wegen Angriffs, versuchter einfacher

Körperverletzung, Drohung, grober Verkehrsregelverletzung und Nichtmitführens

des Führerausweises.

Vor diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des

Kantons Zürich A nach wiederholter Verwarnung mit Verfügung vom 2. Mai

2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per Anfang August

2017 aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der

Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 27. September 2017, vom

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2018 (VB.2017.00720 [nicht

auf www.vgrzh.ch]) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2019

(2C_168/2018) abgewiesen.

B. Noch

während des bundesgerichtlichen Verfahrens hatte sich A von seiner Ehefrau

scheiden lassen, um kurze Zeit später, Anfang Juni 2018, die Ehe mit einer

Staatsangehörigen Rumäniens einzugehen, mit der er einen 2015 geborenen Sohn hat.

Am 5. September 2018 reiste seine zweite Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind

in die Schweiz ein und erhielt infolge Antritts einer Vollzeitstelle als

Serviceangestellte eine – zuletzt bis am 2. September 2020 verlängerte –

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach seiner rechtskräftigen Wegweisung aus

der Schweiz ersuchte A daher am 15. April 2019 um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung bzw. einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum

Verbleib bei seiner Ehegattin.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 wies das

Migrationsamt dieses Gesuch ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis

zum 20. Mai 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Juli 2019 ab, soweit sie ihn

nicht als gegenstandslos geworden einstufte (Dispositiv-Ziff. I), und

setzte A eine neue Ausreisefrist bis 5. August 2019 (Dispositiv-Ziff. II);

die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III)

und diesem in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung ausgerichtet.

III.

A liess am 5. August 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen; in prozessualer Hinsicht liess

er zudem um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts und der Fortsetzung der

Erwerbstätigkeit sowie darum ersuchen, das Migrationsamt im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.

Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2019 hielt das

Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass A wegen der Suspensivwirkung seiner

Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge und im

Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

berechtigt sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. August 2019

auf eine Vernehmlassung, und A reichte am 29. August 2019 – innert (noch)

laufender Beschwerdefrist – eine Begründung seiner Beschwerde nach. Das

Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, setzte das Verwaltungsgericht

jedoch am 20. Januar 2020 über ein gegen A eingeleitetes Strafverfahren in

Kenntnis. Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte der die Untersuchung

leitende Staatsanwalt dem Verwaltungsgericht diesbezüglich am 30. März

2020, dass das Strafverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung

getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil

vorliegend keine solche erfolgte, waren das diesbezüglich gestellte Gesuch des

Beschwerdeführers wie auch dasjenige um vorsorgliche Anordnung eines

Vollzugsstopps von vornherein gegenstandslos.

3.

3.1

Die

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen

Union (EU) und ihre Familienangehörige hat das Ausländer- und

Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA,

SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2

Abs. 2 AIG).

3.2

Als Staatsangehörige

Rumäniens fällt die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Geltungsbereich des

Freizügigkeitsabkommens. Solange die Ehe formell besteht und die Ehefrau des

Beschwerdeführers in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, kommt diesem daher

– ungeachtet seiner eigenen Staatsangehörigkeit – in Anwendung von Art. 7

lit. d FZA und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht

in der Schweiz zu (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; BGr, 8. März 2018,

2C_292/2017, E. 4.2).

Dispositiv

Demnach verfügt der Beschwerdeführer derzeit grundsätzlich

über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären

Zusammenlebens mit seiner (zweiten) Ehefrau und seinem Kind bzw. unterdessen

wohl seinen beiden Kindern in der Schweiz.

3.3 Das

abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der

Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gesetzt hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien

Personenverkehrs [SR 142.203]; BGr, 18. November 2019, 2C_468/2019, E. 3.1),

was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine ausländische Person zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem

Jahr, verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG).

Darüber hinaus ist in Anwendung von Art. 5 Anhang I

FZA zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliege (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung

darf dabei nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur insofern zum

Anlass für den Widerruf bzw. die Nichterteilung einer freizügigkeitsrechtlichen

Bewilligung genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein

persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit

aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven

Gründen verfügt werden. Wesentlich ist das Rückfallrisiko; verlangt wird eine

nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende,

hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die

öffentliche Sicherheit und Ordnung störe. Die Bejahung einer Rückfallgefahr

setzt nicht voraus, dass ein Straftäter bzw. eine Straftäterin mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebenso wenig

kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt

kein Restrisiko einer Straftat besteht. Je schwerer die befürchtete bzw.

vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wie etwa Leib und

Leben aber wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls

freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 5. Februar 2019,

2C_634/2018, E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Schliesslich rechtfertigt sich der Widerruf bzw. die

Nichterteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung bei gegebenen

Voraussetzungen nur, wenn diese Massnahme unter Berücksichtigung der

persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als

verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die

rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie

konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen

Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration

bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und

ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145

E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit

der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Gerade

bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht

dabei regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung

der ausländischen Person, welches sich selbst durch gewichtige private

Interessen nicht mehr aufwiegen lässt (BGr, 1. Februar 2019, 2C_573/2018,

E. 2.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Mit seiner

Verurteilung durch das Appellationsgericht des Kantons F vom 14. Dezember

2012 setzte der Beschwerdeführer unstreitig den in Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG verankerten Widerrufsgrund (so auch BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018,

E. 2). Fraglich und zu prüfen ist indes, ob die Einschränkung der – seit

dem vorzitierten Bundesgerichtsentscheid neu erworbenen (abgeleiteten) –

Personenfreizügigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des

Einzelfalls als gerechtfertigt erscheint.

4.2 Der

Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise wiederholt straffällig und in 6 Straferkenntnissen

insgesamt mit 29 Monaten Freiheitsstrafe, 100 Tagessätzen Geldstrafe

und Fr. 2'120.- Busse belegt (vgl. VGr, 16. Januar 2018,

VB.2017.00720, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch], auch zum Folgenden). Das

mit dieser Straffälligkeit zusammenhängende ausländerrechtliche Verschulden

stuften das Verwaltungs- und das Bundesgericht dabei übereinstimmend als

erheblich ein (BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.1.2). So ergibt

sich laut dem Bundesgericht bei einer Gesamtbetrachtung der Taten des

Beschwerdeführers – so insbesondere der wiederholten Verstösse gegen das

Waffengesetz, der mehrfachen Verkehrsregelnverletzungen und der ebenfalls

mehrfach begangenen Körperverletzungsdelikte – das Bild eines uneinsichtigen

und rücksichtslosen Delinquenten, der die ihm gebotenen Chancen in Form des

bedingten Strafvollzugs und zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen nicht zu

nutzen vermochte, sondern stattdessen immer wieder gravierende Delikte verübte

(BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.1.1 und E. 2.1.3). Es bestehe deshalb – so das Bundesgericht weiter – kein

Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Bogen überspannt habe und aufgrund

seines Verhaltens in den Jahren 2009 bis 2013 ein nicht zu vernachlässigendes

Sicherheitsrisiko darstelle (BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018,

E. 2.1.2, auch zum Folgenden). Daran vermochte nach der Einschätzung des Bundesgerichts

auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt

des Entscheids des Verwaltungsgerichts seit etwas mehr als vier Jahren nichts

mehr hatte zuschulden kommen lassen, habe er doch während dieser Zeit unter dem

Einfluss der Strafverfahren und des Widerrufsverfahrens gestanden; zudem habe

er sich ab dem 6. September 2017 im Strafvollzug (Halbgefangenschaft)

befunden.

Seither hat sich der Sachverhalt namentlich insofern

verändert, als der Beschwerdeführer Ende März 2018 vorzeitig aus dem Strafvollzug

entlassen wurde und im April 2019 die ihm angesetzte Bewährungsfrist

erfolgreich hinter sich gebracht hat. Dies legte grundsätzlich eine deutliche Verbesserung

der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr nahe. In der Entlassungsverfügung des

Amts für Justizvollzug vom 19. März 2018 wurden jedoch ausdrücklich

Bedenken hinsichtlich der Prognose des Beschwerdeführers angebracht und wurde

festgestellt, dass bei ihm eine Gewaltproblematik vorliege, welche im Rahmen

der sozialarbeiterischen Gespräche bislang noch nicht in genügendem Mass habe

angegangen werden können. So sieht sich der Beschwerdeführer, bei dem eine

forensisch-psychiatrische Abklärung im Jahr 2016 eine klare Indikation für eine

längerfristige therapeutische Intervention ergeben hatte, gemäss dem in die

Entlassungsverfügung (mit) eingeflossenen Vollzugsbericht vom Februar 2018 in

erster Linie als Opfer der Justiz und vertritt er die Ansicht, den von seinen

Taten Betroffenen immer nur geholfen und so gravierendere Verletzungen

verhindert zu haben. Die mit der Beschwerde geltend gemachte "ausreichend

starke" Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz scheint sodann auch in

der anschliessenden Bewährungsphase ausserhalb der Halbgefangenschaft nicht

stattgefunden zu haben, lässt sich dem Schlussbericht über den Verlauf der

während dieser Zeit angeordneten Bewährungshilfe vom 4. April 2019 doch

entnehmen, dass eine eingehendere Bearbeitung der vom Beschwerdeführer

begangenen Delikte nur teilweise möglich gewesen sei. Insbesondere die in der

Risikoabklärung aufgezeigte Dominanzthematik und die chronifizierte

Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers seien zwar mehrmals thematisiert

worden, hätten jedoch nicht vertieft bearbeitet werden können, weil der

Beschwerdeführer "diese Zuschreibung von sich" weise. Wesentlich zu

seinen Gunsten wird dagegen angeführt, dass er inzwischen gewisse Lebensaspekte

geändert habe "(kaum mehr Ausgang, Anstellung an der Kasse anstelle als

Securitas, viel Zeit mit der Familie)", was sich positiv auf seine

Legalprognose auswirke. Dies hebt denn auch der Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten hervor.

Auch diesbezüglich gilt es indes relativierend

einzuwenden, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner (jüngeren)

Delinquenz verheiratet gewesen war und im Sinn hatte, mit seiner damaligen Frau

eine Familie zu gründen. Auch ist er seit 2011 bei der gleichen Arbeitgeberin in

einem Sauna- bzw. Erotikclub (Club G) angestellt ist, wo es in der

Vergangenheit bereits wiederholt zu strafbaren Handlungen kam. Gemäss seinem (aktuellen)

Arbeitsvertrag vom Januar 2016 und den Aussagen seiner damaligen Ehefrau im

Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Dezember 2016 umfasst die

Funktion des Beschwerdeführers dabei nicht nur die Tätigkeiten eines Kassiers,

sondern auch diejenige eines Portiers ("Empfang"). Entgegen seinen

Angaben gegenüber den Strafvollzugsbehörden, nur von 12.00 bis 19.00 Uhr im

Clubbetrieb eingesetzt zu werden, wenn dort "anständige Leute"

verkehrten, findet sich im Arbeitsvertrag zudem eine Arbeitszeit von 24.00 bis

7.00 Uhr vereinbart und öffnete der Club G vor der Coronakrise überhaupt erst

um 16.00 Uhr. Es erscheint deshalb mehr als fraglich, ob der

Beschwerdeführer bei seiner Arbeitgeberin (faktisch) nicht immer noch der

gleichen, seine Delinquenz massgeblich begünstigenden Tätigkeit als Türsteher

nachgeht wie noch im Jahr 2013, als er die jüngsten, der Verurteilung vom

Oktober 2015 zugrunde liegenden Gewaltdelikte beging. Noch vor Ablauf eines

Jahres seit Beendigung der Bewährungshilfe wurde der Beschwerdeführer ausserdem

Mitte Januar 2020 wegen des dringenden Verdachts, in qualifizierter Form gegen

das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben ("umfangreicher

Kokainhandel"), am Arbeitsplatz festgenommen; seither befindet er sich in

Untersuchungshaft. Da sich der Beschwerdeführer nicht geständig zeigt, dürfen

die Tatvorwürfe mit Blick auf die Unschuldsvermutung im vorliegenden Verfahren

zwar keine Berücksichtigung finden (vgl. dazu BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019,

E. 5.4.3 mit Hinweisen); der Zeitraum, während dessen sich der

Beschwerdeführer wirklich in Freiheit hätte bewähren können, schrumpft so aber

jedenfalls auf wenige Monate zusammen, wobei der Beschwerdeführer im Übrigen

stets unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens stand.

4.3 Wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt, spricht schliesslich auch das Verhalten des

Beschwerdeführers in den ausländerrechtlichen Verfahren nicht zu seinen Gunsten

bzw. lässt es ebenfalls Zweifel an der angeblichen Wesensänderung aufkommen. So

gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärungen zum Verdacht einer Scheinehe

im Herbst/Winter 2016 wiederholt an, keine Kinder zu haben, obwohl sein Sohn

längst geboren war und dieser Umstand ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe

dargestellt hätte bzw. darstellt. In der Beschwerde behauptet er überdies, in

der Heimat praktisch nur noch mit der Mutter Kontakt zu haben, obschon auch

zwei seiner vier Brüder in Tunesien leben und er allein zwischen März 2018 und

April 2019 viermal für mehrere Monate ins Heimatland reiste, unter anderem um

der Hochzeit eines Bruders beizuwohnen.

Damit mag das vormals als beträchtlich eingestufte vom

Beschwerdeführer ausgehende Sicherheitsrisiko innerhalb der letzten beiden

Jahre abgenommen haben; aufgrund der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer

in der Vergangenheit begangenen (insbesondere Gewalt-)Delikte und seiner

mangelnden Bereitschaft zur Deliktverarbeitung ist bei ihm allerdings in

ausländerrechtlicher Hinsicht immer noch von einem nicht vernachlässigbaren

Restrisiko zukünftiger (schwerer) Straffälligkeit auszugehen. Folglich steht

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Bewilligungsverweigerung nicht

entgegen und besteht daran ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dieses

Interesse wird – wie sich sogleich zeigt – auch durch die privaten

Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in der

Schweiz nicht aufgewogen.

4.4 Der heute

34-jährige Beschwerdeführer lebt seit 13 Jahren in der Schweiz und ist hier

– wie das Verwaltungsgericht schon mit Urteil vom 16. Januar 2018

festgestellt hat (VB.2017.00720, E. 3.3, auch zum Folgenden) – aufgrund

seiner Straffälligkeit nur unterdurchschnittlich integriert. Es ist dem noch

jungen und gesunden Beschwerdeführer ausserdem ohne Weiteres zuzumuten, sich in

seiner Heimat, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend verbrachte, wieder

einzugliedern, zumal ein Grossteil seiner engsten Familienmitglieder dort lebt und

er in den letzten Jahren wiederholt zu Besuchszwecken dorthin zurückkehrte

(BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.2). Noch im März 2018 hatte er

denn auch gegenüber dem für ihn zuständigen Bewährungs- und Vollzugsdienst zu

Protokoll gegeben, in Tunesien neu anfangen und dort mit seinen

Pensionskassengeldern ein Fitnessstudio errichten zu wollen.

Das Interesse des Beschwerdeführers am

Verbleib in der Schweiz gründet demnach in erster Linie in der Ehe mit seiner

zweiten Ehefrau und den mittlerweile zwei gemeinsamen Kindern, welche

gegenwärtig in der Schweiz leben. Die Trauung des Paars fand jedoch während des

hängigen (ersten) ausländerrechtlichen (Beschwerde-)Verfahrens in Rumänien statt,

weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht damit rechnen konnten, ihre

Beziehung dereinst in der Schweiz leben zu können. Die Ehefrau des Beschwerdeführers

hält sich sodann erst seit gut eineinhalb Jahren beim Beschwerdeführer in der

Schweiz auf, wovon dieser rund drei Wochen in der Heimat und über drei Monate

in Untersuchungshaft verbrachte. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen,

dass der Familie die (räumliche) Trennung grundsätzlich zugemutet werden kann,

zumal jedenfalls die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem älteren

Kind über Jahre hinweg freiwillig über die Grenze gelebt worden war. Zu

berücksichtigen ist überdies, dass die elektronischen Kommunikationsmittel einen

immer intensiveren Austausch über grosse Entfernungen hinweg erlauben und

Tunesien nur wenige Flugstunden von der Schweiz entfernt liegt, sodass es

durchaus möglich erscheint, die familiäre Beziehung auch bei einer Ausreise

allein des Beschwerdeführers nach Tunesien weiterhin persönlich zu pflegen

(vgl. BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2).

Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers – wie aufgezeigt

– noch nicht lange in der Schweiz lebt und sich hier entgegen den

unsubstanziierten Angaben in der Beschwerde noch nicht massgeblich integriert

hat, erscheint aber auch eine Umsiedlung beider Ehegatten gemeinsam mit den

Kindern im anpassungsfähigen Alter (geboren 2015 und [wohl] 2019) nach Tunesien

nicht von vornherein unzumutbar. Aus den sprachlichen und kulturellen

Schwierigkeiten, welche der Beschwerdeführer gegen eine solche gemeinsame

Ausreise anführt, allein ergibt sich deren Unzumutbarkeit jedenfalls nicht.

Gleiches gilt für den Einwand, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in

dessen Heimatland als Christin vor Repressionen fürchten müsse, gilt in

Tunesien doch von Verfassung wegen die Religionsfreiheit und scheint die

Familie des – bereits zum zweiten Mal mit einer Nicht-Muslimin verheirateten –

Beschwerdeführers äusserst tolerant zu sein (BVGr, 31. Januar 2017,

E-5676/2016, E. 5, sowie Staatssekretariat für Migration, "Notiz

Tunesien. Situation von Christen: Bireligiöse Ehen und Konversion zum

Christentum", Bern 4. August 2016 [www.sem.admin.ch > Internationales

> Herkunftsländerinformationen > Tunesien], wonach Christen in

der tunesischen Gesellschaft im Allgemeinen gut akzeptiert seien, sofern es

sich nicht um Konvertiten handelt).

4.5 Im

Ergebnis erweist sich die Verweigerung der Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung an den rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführer

angesichts seiner jahrelangen schweren Delinquenz, seiner mangelnden

Einsichtsfähigkeit und seiner wie auch der nur ungenügenden hiesigen

Integration seiner Ehefrau als verhältnismässig.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …