VB.2019.00508
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00508
28. April 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21698)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00508
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein
1986 geborener Staatsangehöriger Tunesiens, reiste Ende Februar 2007 in die
Schweiz ein, wo ihm nach der Heirat einer Schweizerin eine – zuletzt bis am
8. März 2017 verlängerte – Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Während seiner Anwesenheit ergingen gegen A folgende
Straferkenntnisse:
-
Strafbefehl des Bezirksamts C vom 21. September 2009: 10 Tagessätze
Geldstrafe zu je Fr. 80.- bedingt und Fr. 1'000.- Busse wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 11. Dezember 2009:
30 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 60.- bedingt und Fr. 300.-
Busse wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Verletzung der
Verkehrsregeln;
-
Urteil des Bezirksgerichts E vom 5. Dezember 2012:
45 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.- bedingt sowie Fr. 300.-
Busse wegen vorsätzlicher sowie fahrlässiger Widerhandlung gegen das
Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln; zudem wurde der Vollzug der mit
den Strafbefehlen von 21. September und 11. Dezember 2009 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafen angeordnet;
-
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons F vom 14. Dezember 2012
bzw. des Strafgerichts des Kantons F vom 9. Juni 2011: 18 Monate
Freiheitsstrafe bedingt sowie Fr. 200.- Busse wegen Angriffs, mehrfacher
einfacher Körperverletzung und sexueller Belästigung;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 19. August 2013: 15 Tagessätze
Geldstrafe zu je Fr. 110.- bedingt sowie Fr. 300.- Busse wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015
(bestätigt in BGr, 8. August 2016, 6B_157/2016): 11 Monate
Freiheitsstrafe und Fr. 20.- Busse wegen Angriffs, versuchter einfacher
Körperverletzung, Drohung, grober Verkehrsregelverletzung und Nichtmitführens
des Führerausweises.
Vor diesem Hintergrund verweigerte das Migrationsamt des
Kantons Zürich A nach wiederholter Verwarnung mit Verfügung vom 2. Mai
2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per Anfang August
2017 aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der
Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 27. September 2017, vom
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2018 (VB.2017.00720 [nicht
auf www.vgrzh.ch]) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2019
(2C_168/2018) abgewiesen.
B. Noch
während des bundesgerichtlichen Verfahrens hatte sich A von seiner Ehefrau
scheiden lassen, um kurze Zeit später, Anfang Juni 2018, die Ehe mit einer
Staatsangehörigen Rumäniens einzugehen, mit der er einen 2015 geborenen Sohn hat.
Am 5. September 2018 reiste seine zweite Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind
in die Schweiz ein und erhielt infolge Antritts einer Vollzeitstelle als
Serviceangestellte eine – zuletzt bis am 2. September 2020 verlängerte –
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach seiner rechtskräftigen Wegweisung aus
der Schweiz ersuchte A daher am 15. April 2019 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung bzw. einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum
Verbleib bei seiner Ehegattin.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 wies das
Migrationsamt dieses Gesuch ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis
zum 20. Mai 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Juli 2019 ab, soweit sie ihn
nicht als gegenstandslos geworden einstufte (Dispositiv-Ziff. I), und
setzte A eine neue Ausreisefrist bis 5. August 2019 (Dispositiv-Ziff. II);
die Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III)
und diesem in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung ausgerichtet.
III.
A liess am 5. August 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen; in prozessualer Hinsicht liess
er zudem um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts und der Fortsetzung der
Erwerbstätigkeit sowie darum ersuchen, das Migrationsamt im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2019 hielt das
Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass A wegen der Suspensivwirkung seiner
Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge und im
Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. August 2019
auf eine Vernehmlassung, und A reichte am 29. August 2019 – innert (noch)
laufender Beschwerdefrist – eine Begründung seiner Beschwerde nach. Das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, setzte das Verwaltungsgericht
jedoch am 20. Januar 2020 über ein gegen A eingeleitetes Strafverfahren in
Kenntnis. Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte der die Untersuchung
leitende Staatsanwalt dem Verwaltungsgericht diesbezüglich am 30. März
2020, dass das Strafverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung
getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil
vorliegend keine solche erfolgte, waren das diesbezüglich gestellte Gesuch des
Beschwerdeführers wie auch dasjenige um vorsorgliche Anordnung eines
Vollzugsstopps von vornherein gegenstandslos.
3.
3.1
Die
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (EU) und ihre Familienangehörige hat das Ausländer- und
Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA,
SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2
Abs. 2 AIG).
3.2
Als Staatsangehörige
Rumäniens fällt die Ehefrau des Beschwerdeführers in den Geltungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens. Solange die Ehe formell besteht und die Ehefrau des
Beschwerdeführers in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, kommt diesem daher
– ungeachtet seiner eigenen Staatsangehörigkeit – in Anwendung von Art. 7
lit. d FZA und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht
in der Schweiz zu (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; BGr, 8. März 2018,
2C_292/2017, E. 4.2).
Dispositiv
Demnach verfügt der Beschwerdeführer derzeit grundsätzlich
über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Ermöglichung des familiären
Zusammenlebens mit seiner (zweiten) Ehefrau und seinem Kind bzw. unterdessen
wohl seinen beiden Kindern in der Schweiz.
3.3 Das
abgeleitete Aufenthaltsrecht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der
Beschwerdeführer keinen Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gesetzt hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien
Personenverkehrs [SR 142.203]; BGr, 18. November 2019, 2C_468/2019, E. 3.1),
was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe, das heisst zu einer solchen von mehr als einem
Jahr, verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG).
Darüber hinaus ist in Anwendung von Art. 5 Anhang I
FZA zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliege (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Eine strafrechtliche Verurteilung
darf dabei nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur insofern zum
Anlass für den Widerruf bzw. die Nichterteilung einer freizügigkeitsrechtlichen
Bewilligung genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein
persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit
aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven
Gründen verfügt werden. Wesentlich ist das Rückfallrisiko; verlangt wird eine
nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende,
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die
öffentliche Sicherheit und Ordnung störe. Die Bejahung einer Rückfallgefahr
setzt nicht voraus, dass ein Straftäter bzw. eine Straftäterin mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder delinquieren wird; ebenso wenig
kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt
kein Restrisiko einer Straftat besteht. Je schwerer die befürchtete bzw.
vernünftigerweise absehbare Verletzung wichtiger Rechtsgüter wie etwa Leib und
Leben aber wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls
freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 5. Februar 2019,
2C_634/2018, E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Schliesslich rechtfertigt sich der Widerruf bzw. die
Nichterteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung bei gegebenen
Voraussetzungen nur, wenn diese Massnahme unter Berücksichtigung der
persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als
verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die
rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie
konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen
Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration
bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und
ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145
E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit
der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Gerade
bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht
dabei regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung
der ausländischen Person, welches sich selbst durch gewichtige private
Interessen nicht mehr aufwiegen lässt (BGr, 1. Februar 2019, 2C_573/2018,
E. 2.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Mit seiner
Verurteilung durch das Appellationsgericht des Kantons F vom 14. Dezember
2012 setzte der Beschwerdeführer unstreitig den in Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG verankerten Widerrufsgrund (so auch BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018,
E. 2). Fraglich und zu prüfen ist indes, ob die Einschränkung der – seit
dem vorzitierten Bundesgerichtsentscheid neu erworbenen (abgeleiteten) –
Personenfreizügigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls als gerechtfertigt erscheint.
4.2 Der
Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise wiederholt straffällig und in 6 Straferkenntnissen
insgesamt mit 29 Monaten Freiheitsstrafe, 100 Tagessätzen Geldstrafe
und Fr. 2'120.- Busse belegt (vgl. VGr, 16. Januar 2018,
VB.2017.00720, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch], auch zum Folgenden). Das
mit dieser Straffälligkeit zusammenhängende ausländerrechtliche Verschulden
stuften das Verwaltungs- und das Bundesgericht dabei übereinstimmend als
erheblich ein (BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.1.2). So ergibt
sich laut dem Bundesgericht bei einer Gesamtbetrachtung der Taten des
Beschwerdeführers – so insbesondere der wiederholten Verstösse gegen das
Waffengesetz, der mehrfachen Verkehrsregelnverletzungen und der ebenfalls
mehrfach begangenen Körperverletzungsdelikte – das Bild eines uneinsichtigen
und rücksichtslosen Delinquenten, der die ihm gebotenen Chancen in Form des
bedingten Strafvollzugs und zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen nicht zu
nutzen vermochte, sondern stattdessen immer wieder gravierende Delikte verübte
(BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.1.1 und E. 2.1.3). Es bestehe deshalb – so das Bundesgericht weiter – kein
Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Bogen überspannt habe und aufgrund
seines Verhaltens in den Jahren 2009 bis 2013 ein nicht zu vernachlässigendes
Sicherheitsrisiko darstelle (BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018,
E. 2.1.2, auch zum Folgenden). Daran vermochte nach der Einschätzung des Bundesgerichts
auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts seit etwas mehr als vier Jahren nichts
mehr hatte zuschulden kommen lassen, habe er doch während dieser Zeit unter dem
Einfluss der Strafverfahren und des Widerrufsverfahrens gestanden; zudem habe
er sich ab dem 6. September 2017 im Strafvollzug (Halbgefangenschaft)
befunden.
Seither hat sich der Sachverhalt namentlich insofern
verändert, als der Beschwerdeführer Ende März 2018 vorzeitig aus dem Strafvollzug
entlassen wurde und im April 2019 die ihm angesetzte Bewährungsfrist
erfolgreich hinter sich gebracht hat. Dies legte grundsätzlich eine deutliche Verbesserung
der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr nahe. In der Entlassungsverfügung des
Amts für Justizvollzug vom 19. März 2018 wurden jedoch ausdrücklich
Bedenken hinsichtlich der Prognose des Beschwerdeführers angebracht und wurde
festgestellt, dass bei ihm eine Gewaltproblematik vorliege, welche im Rahmen
der sozialarbeiterischen Gespräche bislang noch nicht in genügendem Mass habe
angegangen werden können. So sieht sich der Beschwerdeführer, bei dem eine
forensisch-psychiatrische Abklärung im Jahr 2016 eine klare Indikation für eine
längerfristige therapeutische Intervention ergeben hatte, gemäss dem in die
Entlassungsverfügung (mit) eingeflossenen Vollzugsbericht vom Februar 2018 in
erster Linie als Opfer der Justiz und vertritt er die Ansicht, den von seinen
Taten Betroffenen immer nur geholfen und so gravierendere Verletzungen
verhindert zu haben. Die mit der Beschwerde geltend gemachte "ausreichend
starke" Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz scheint sodann auch in
der anschliessenden Bewährungsphase ausserhalb der Halbgefangenschaft nicht
stattgefunden zu haben, lässt sich dem Schlussbericht über den Verlauf der
während dieser Zeit angeordneten Bewährungshilfe vom 4. April 2019 doch
entnehmen, dass eine eingehendere Bearbeitung der vom Beschwerdeführer
begangenen Delikte nur teilweise möglich gewesen sei. Insbesondere die in der
Risikoabklärung aufgezeigte Dominanzthematik und die chronifizierte
Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers seien zwar mehrmals thematisiert
worden, hätten jedoch nicht vertieft bearbeitet werden können, weil der
Beschwerdeführer "diese Zuschreibung von sich" weise. Wesentlich zu
seinen Gunsten wird dagegen angeführt, dass er inzwischen gewisse Lebensaspekte
geändert habe "(kaum mehr Ausgang, Anstellung an der Kasse anstelle als
Securitas, viel Zeit mit der Familie)", was sich positiv auf seine
Legalprognose auswirke. Dies hebt denn auch der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten hervor.
Auch diesbezüglich gilt es indes relativierend
einzuwenden, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seiner (jüngeren)
Delinquenz verheiratet gewesen war und im Sinn hatte, mit seiner damaligen Frau
eine Familie zu gründen. Auch ist er seit 2011 bei der gleichen Arbeitgeberin in
einem Sauna- bzw. Erotikclub (Club G) angestellt ist, wo es in der
Vergangenheit bereits wiederholt zu strafbaren Handlungen kam. Gemäss seinem (aktuellen)
Arbeitsvertrag vom Januar 2016 und den Aussagen seiner damaligen Ehefrau im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Dezember 2016 umfasst die
Funktion des Beschwerdeführers dabei nicht nur die Tätigkeiten eines Kassiers,
sondern auch diejenige eines Portiers ("Empfang"). Entgegen seinen
Angaben gegenüber den Strafvollzugsbehörden, nur von 12.00 bis 19.00 Uhr im
Clubbetrieb eingesetzt zu werden, wenn dort "anständige Leute"
verkehrten, findet sich im Arbeitsvertrag zudem eine Arbeitszeit von 24.00 bis
7.00 Uhr vereinbart und öffnete der Club G vor der Coronakrise überhaupt erst
um 16.00 Uhr. Es erscheint deshalb mehr als fraglich, ob der
Beschwerdeführer bei seiner Arbeitgeberin (faktisch) nicht immer noch der
gleichen, seine Delinquenz massgeblich begünstigenden Tätigkeit als Türsteher
nachgeht wie noch im Jahr 2013, als er die jüngsten, der Verurteilung vom
Oktober 2015 zugrunde liegenden Gewaltdelikte beging. Noch vor Ablauf eines
Jahres seit Beendigung der Bewährungshilfe wurde der Beschwerdeführer ausserdem
Mitte Januar 2020 wegen des dringenden Verdachts, in qualifizierter Form gegen
das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben ("umfangreicher
Kokainhandel"), am Arbeitsplatz festgenommen; seither befindet er sich in
Untersuchungshaft. Da sich der Beschwerdeführer nicht geständig zeigt, dürfen
die Tatvorwürfe mit Blick auf die Unschuldsvermutung im vorliegenden Verfahren
zwar keine Berücksichtigung finden (vgl. dazu BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019,
E. 5.4.3 mit Hinweisen); der Zeitraum, während dessen sich der
Beschwerdeführer wirklich in Freiheit hätte bewähren können, schrumpft so aber
jedenfalls auf wenige Monate zusammen, wobei der Beschwerdeführer im Übrigen
stets unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens stand.
4.3 Wie die
Vorinstanz zu Recht erwägt, spricht schliesslich auch das Verhalten des
Beschwerdeführers in den ausländerrechtlichen Verfahren nicht zu seinen Gunsten
bzw. lässt es ebenfalls Zweifel an der angeblichen Wesensänderung aufkommen. So
gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärungen zum Verdacht einer Scheinehe
im Herbst/Winter 2016 wiederholt an, keine Kinder zu haben, obwohl sein Sohn
längst geboren war und dieser Umstand ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe
dargestellt hätte bzw. darstellt. In der Beschwerde behauptet er überdies, in
der Heimat praktisch nur noch mit der Mutter Kontakt zu haben, obschon auch
zwei seiner vier Brüder in Tunesien leben und er allein zwischen März 2018 und
April 2019 viermal für mehrere Monate ins Heimatland reiste, unter anderem um
der Hochzeit eines Bruders beizuwohnen.
Damit mag das vormals als beträchtlich eingestufte vom
Beschwerdeführer ausgehende Sicherheitsrisiko innerhalb der letzten beiden
Jahre abgenommen haben; aufgrund der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer
in der Vergangenheit begangenen (insbesondere Gewalt-)Delikte und seiner
mangelnden Bereitschaft zur Deliktverarbeitung ist bei ihm allerdings in
ausländerrechtlicher Hinsicht immer noch von einem nicht vernachlässigbaren
Restrisiko zukünftiger (schwerer) Straffälligkeit auszugehen. Folglich steht
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Bewilligungsverweigerung nicht
entgegen und besteht daran ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dieses
Interesse wird – wie sich sogleich zeigt – auch durch die privaten
Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in der
Schweiz nicht aufgewogen.
4.4 Der heute
34-jährige Beschwerdeführer lebt seit 13 Jahren in der Schweiz und ist hier
– wie das Verwaltungsgericht schon mit Urteil vom 16. Januar 2018
festgestellt hat (VB.2017.00720, E. 3.3, auch zum Folgenden) – aufgrund
seiner Straffälligkeit nur unterdurchschnittlich integriert. Es ist dem noch
jungen und gesunden Beschwerdeführer ausserdem ohne Weiteres zuzumuten, sich in
seiner Heimat, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend verbrachte, wieder
einzugliedern, zumal ein Grossteil seiner engsten Familienmitglieder dort lebt und
er in den letzten Jahren wiederholt zu Besuchszwecken dorthin zurückkehrte
(BGr, 21. März 2019, 2C_168/2018, E. 2.2). Noch im März 2018 hatte er
denn auch gegenüber dem für ihn zuständigen Bewährungs- und Vollzugsdienst zu
Protokoll gegeben, in Tunesien neu anfangen und dort mit seinen
Pensionskassengeldern ein Fitnessstudio errichten zu wollen.
Das Interesse des Beschwerdeführers am
Verbleib in der Schweiz gründet demnach in erster Linie in der Ehe mit seiner
zweiten Ehefrau und den mittlerweile zwei gemeinsamen Kindern, welche
gegenwärtig in der Schweiz leben. Die Trauung des Paars fand jedoch während des
hängigen (ersten) ausländerrechtlichen (Beschwerde-)Verfahrens in Rumänien statt,
weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht damit rechnen konnten, ihre
Beziehung dereinst in der Schweiz leben zu können. Die Ehefrau des Beschwerdeführers
hält sich sodann erst seit gut eineinhalb Jahren beim Beschwerdeführer in der
Schweiz auf, wovon dieser rund drei Wochen in der Heimat und über drei Monate
in Untersuchungshaft verbrachte. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen,
dass der Familie die (räumliche) Trennung grundsätzlich zugemutet werden kann,
zumal jedenfalls die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem älteren
Kind über Jahre hinweg freiwillig über die Grenze gelebt worden war. Zu
berücksichtigen ist überdies, dass die elektronischen Kommunikationsmittel einen
immer intensiveren Austausch über grosse Entfernungen hinweg erlauben und
Tunesien nur wenige Flugstunden von der Schweiz entfernt liegt, sodass es
durchaus möglich erscheint, die familiäre Beziehung auch bei einer Ausreise
allein des Beschwerdeführers nach Tunesien weiterhin persönlich zu pflegen
(vgl. BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2).
Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers – wie aufgezeigt
– noch nicht lange in der Schweiz lebt und sich hier entgegen den
unsubstanziierten Angaben in der Beschwerde noch nicht massgeblich integriert
hat, erscheint aber auch eine Umsiedlung beider Ehegatten gemeinsam mit den
Kindern im anpassungsfähigen Alter (geboren 2015 und [wohl] 2019) nach Tunesien
nicht von vornherein unzumutbar. Aus den sprachlichen und kulturellen
Schwierigkeiten, welche der Beschwerdeführer gegen eine solche gemeinsame
Ausreise anführt, allein ergibt sich deren Unzumutbarkeit jedenfalls nicht.
Gleiches gilt für den Einwand, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in
dessen Heimatland als Christin vor Repressionen fürchten müsse, gilt in
Tunesien doch von Verfassung wegen die Religionsfreiheit und scheint die
Familie des – bereits zum zweiten Mal mit einer Nicht-Muslimin verheirateten –
Beschwerdeführers äusserst tolerant zu sein (BVGr, 31. Januar 2017,
E-5676/2016, E. 5, sowie Staatssekretariat für Migration, "Notiz
Tunesien. Situation von Christen: Bireligiöse Ehen und Konversion zum
Christentum", Bern 4. August 2016 [www.sem.admin.ch > Internationales
> Herkunftsländerinformationen > Tunesien], wonach Christen in
der tunesischen Gesellschaft im Allgemeinen gut akzeptiert seien, sofern es
sich nicht um Konvertiten handelt).
4.5 Im
Ergebnis erweist sich die Verweigerung der Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung an den rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführer
angesichts seiner jahrelangen schweren Delinquenz, seiner mangelnden
Einsichtsfähigkeit und seiner wie auch der nur ungenügenden hiesigen
Integration seiner Ehefrau als verhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …