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Entscheid

VB.2019.00521

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00521

12. März 2020Deutsch21 min

(URT.2020.21537)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00521

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1977 geborene Staatsangehörige Ghanas, reiste Ende 1995 in die Schweiz ein und

ersuchte erfolglos um Asyl. Aus einer Beziehung mit dem in der Schweiz

niedergelassenen, 1960 geborenen Landsmann D ging 1996 der Sohn E hervor. 1999

wurde dem Paar ein zweiter Sohn, F, geboren. A und D schlossen am 7. April

2000 in G die Ehe. In der Folge wurde F die Niederlassungsbewilligung und A

sowie E eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ein

rechtliches Vater-Kind-Verhältnis zwischen D und E wurde erst am 11. März

2013 hergestellt.

B. Mit

Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2003 wurde vom

Getrenntleben der Eheleute A und D seit Anfang Juli 2003 Vormerk genommen und F

unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Am 9. Januar 2008 wurde

die Ehe vom Bezirksgericht Zürich geschieden. Die Obhut für F verblieb bei der

Mutter; der Kindsvater wurde mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht

verpflichtet, sich an den Kosten des Unterhalts und der Erziehung seines Sohns

zu beteiligen. Auch nach der Trennung und der Scheidung wurde die

Aufenthaltsbewilligung von A wiederholt verlängert, letztmals bis 6. April

2018.

C. Ab Juli

2003 bezogen A und ihre Söhne Sozialhilfe. Die ausgerichtete wirtschaftliche

Hilfe belief sich per Ende März 2013 auf Fr. 585'530.45, in welchem Betrag

die Kosten für eine Kindesschutzmassnahme (Fremdplatzierung von F) in der Höhe

von Fr. 171'090.-, für die externe Kinderbetreuung von E in der Höhe von

Fr. 72'860.- sowie für von A absolvierte Beschäftigungsmassnahmen in der

Höhe von Fr. 64'744.- enthalten waren. Bis April 2014 erhöhte sich der

Unterstützungsbetrag auf Fr. 663'166.30. Ende November 2014 konnte sich

die Familie von der Sozialhilfe ablösen; die bis dahin ausgerichteten Leistungen

beliefen sich auf Fr. 680'294.50. Das Migrationsamt des Kantons Zürich

hatte A wegen des Sozialhilfebezugs am 25. Mai 2012 ermahnt und am

2. August 2013 förmlich verwarnt.

Infolge Schwangerschaftskomplikationen war A ab Januar 2016

vollständig arbeitsunfähig. Ab Februar 2016 wurde sie erneut von der

Sozialhilfe unterstützt, wobei bis März 2017 weitere Unterstützungsleistungen

von Fr. 16'735.20 ausgerichtet wurden. Am 2016 wurde ihre Tochter B

geboren. Mit Schreiben vom 12. April 2017 forderte das Migrationsamt A

auf, sich ab sofort intensiv um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu

bemühen, und drohte ihr den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an für den

Fall, dass sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt

aus eigener Kraft zu bestreiten.

D. Mit

Verfügung vom 22. August 2018 verweigerte das Migrationsamt die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und B und setzte ihnen eine Frist

zum Verlassen der Schweiz bis 22. November 2018.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 14. Juni 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. September

2019.

(Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihnen eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens

von insgesamt Fr. 1'365.-, nahm diese indes infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV),

bestellte ihnen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person ihres Vertreters

und entschädigte diesen für seinen Aufwand mit Fr. 1'949.40; vorbehalten

blieb die Nachzahlungspflicht von A und B im Umfang von Fr. 3'314.40

(Dispositiv-Ziff. V).

III.

A und B liessen am 19. August 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge "zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer" seien ihre

Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern, eventualiter unter letztmaliger

Verwarnung von A. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 10. September 2019 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt

reichte keine Beschwerdeantwort ein. A und B äusserten sich am

27.

November 2019 zur aktuellen Entwicklung ihrer finanziellen

Verhältnisse und reichten entsprechende Belege ein. Am 30. Januar und am

12.

Februar 2020 liess das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht weitere

bzw. neue Akten zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig

(§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Die Erteilung bzw. der Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene

völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.

3.1

Am

1.

Januar 2008 trat das

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005

über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft (seit

1.

Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]). Damals war die

Beschwerdeführerin 1 im Besitz einer bis 6. April 2008 gültigen

Aufenthaltsbewilligung. Am 29. Februar 2008 und damit nach Inkrafttreten

des AIG ersuchte sie um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung; der

Beschwerdegegner wandte in der Folge zu Recht das Ausländergesetz und nicht

mehr das bis Ende 2007 in Kraft stehende Bundesgesetz vom 26. März 1931

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1 121) an

(Art. 126 Abs. 1 AIG; Matthias Kradolfer in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 126 AuG N. 4+6 ff. mit

Hinweisen; vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00673, E. 3.2; vgl.

ferner BGr, 9. Februar 2009, 2C_371/2008, E. 2.2 und 19. April

2011, 2C_869/2010, E. 2.3 ). Die Bewilligungsverlängerung stützte

sich ab April 2008 auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. AIG.

3.2

Die

Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach

Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,

für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als

im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus,

dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse"

besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim

Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen

Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018,

2C_13/2018, E. 3.2, auch zum Nachstehenden). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds daher eine konkrete

Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich;

blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr,

16.

November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob der

Widerrufsgrund des Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, wird

objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des

Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten

Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung

von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018,

E. 3.4).

3.3

Die

Unterstützungsdauer sowie die Höhe der an die Beschwerdeführerin 1 und

ihre Familie ausgerichteten Leistungen sprechen für das Vorliegen des

Widerrufsgrunds des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Ein gewisser

Vorbehalt scheint demgegenüber mit Blick auf das Kriterium der Gefahr künftiger

Sozialhilfeabhängigkeit angebracht. Die Beschwerdeführerin 1 trat am

1.

Dezember 2018 eine unbefristete Teilzeitarbeitsstelle (50 %) als

Kassenmitarbeiterin an und erzielt damit ein monatliches Bruttogehalt von

Fr. 1'900.- bzw. (unter Berücksichtigung des vertraglichen Anspruchs auf

ein 13. Monatsgehalt) knapp Fr. 2'060.- zuzüglich Kinderzulage.

Zusätzlich ist sie seit 1. Oktober 2019 bei H als Reinigungsmitarbeiterin

mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 10 Stunden zu einem

Bruttolohn von rund Fr. 20.- tätig, für welche Arbeitgeberin sie bereits

seit Juli 2019 auf Abruf arbeitete. Gemäss einem Schreiben des

Sozialdienstes der Wohngemeinde vom 12. August 2019 war die

Beschwerdeführerin 1 bereits damals aufgrund verschiedener temporärer

Arbeitsstellen in der Lage, einen "Grossteil" der Kosten des

Lebensunterhalts für sich und die Beschwerdeführerin 2 aus eigener Kraft

zu bestreiten, und waren namentlich die hohen Kosten für die familienexterne

Betreuung der Beschwerdeführerin 2 in einer Kinderkrippe ein wesentlicher

Grund für den ergänzenden Sozialhilfebezug. Seit Januar 2020 ist die

Betreuung der Beschwerdeführerin 2 neu und kostengünstiger organisiert,

weshalb sich die Beschwerdeführerinnen per Ende 2019 von der Fürsorge

abmeldeten bzw. weshalb sie auf diesen Zeitpunkt hin von der wirtschaftlichen

Sozialhilfe abgelöst werden konnten. Objektive Gründe, welche befürchten

liessen, dass die Ablösung von der Sozialhilfe nicht dauerhaft sein werde, sind

nicht ersichtlich. Vielmehr wird die Beschwerdeführerin 2 im August dieses

Jahres schulpflichtig (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG; LS 412.100]), weshalb

mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass sie ab

dem kommenden Schuljahr den Kindergarten besuchen wird (§ 5 Abs. 1 VSG), was die Beschwerdeführerin 1 zumindest in zeitlicher Hinsicht von

Betreuungsaufgaben entlasten wird. Zudem ist im Rahmen der schulergänzenden

Betreuung mit im Vergleich zur Unterbringung in einer Kinderkrippe signifikant

tieferen Kosten zu rechnen.

Die Vorinstanz erwägt freilich, mit Blick auf das bisher von

der Beschwerdeführerin 1 gezeigte berufliche Durchhaltevermöge könne

"nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden",

dass sie ihre Arbeitsstellen über einen längeren Zeitraum behalten werde. Dies

ist eng mit der Frage nach der Vorwerfbarkeit des Sozialhilfebezugs verknüpft,

weshalb es sich rechtfertigt, nachfolgend – im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4)

– zu untersuchen, inwieweit die Beschwerdeführerin 1 ihre

Fürsorgeabhängigkeit verschuldet hat bzw. ob ihr bisheriges Verhalten konkret

befürchten lässt, sie werde in Bälde wieder von der öffentlichen Fürsorge

unterstützt werden müssen.

3.4

3.4.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung, ob

eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte

aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die Schwere des

Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die

Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast-

als auch im Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4

Abs. 2 mit Hinweisen). Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen

Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen

Interessen der ausländischen Person(en) an einem Verbleib in der Schweiz

vorzunehmen.

3.4.2

3.4.2.1

Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des hiesigen

Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen gründet in ihrer bisherigen und künftig

zu befürchtenden Sozialhilfeabhängigkeit. Mit Blick auf die Höhe der

ausgerichteten Leistungen erscheint es erheblich.

3.4.2.2

Das öffentliche Interesse wird jedoch massgeblich durch das Verschulden der

Fürsorgeabhängigkeit beeinflusst. In diesem Zusammenhang gilt es vorliegend zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 drei Kinder hat, wobei sie

die beiden Söhne ab der Trennung von deren Vater im Juli 2003 und die

Beschwerdeführerin 2 schon ab der Geburt allein grosszog bzw. -zieht. Das

Bundesgericht erachtet es in ständiger Rechtsprechung als einer

alleinerziehenden Mutter grundsätzlich ab dem dritten Altersjahr der Kinder

zumutbar, sich um Arbeit zu bemühen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019,

E. 6.1.2 mit Hinweisen). Soweit die Sozialhilfeabhängigkeit durch die

Trennung vom Ehemann herbeigeführt wird, ist der ausländischen Person sodann

eine den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen, um sich in den

Arbeitsmarkt zu integrieren (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2

und 5.3). Zu berücksichtigen ist weiter, mit welchen Fremdbetreuungskosten ein

alleinerziehender Elternteil zu rechnen hat (BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 5.4).

3.4.2.3

Die Beschwerdeführerin 1 musste zunächst ab der Trennung von ihrem

Ehemann im Juli 2003 bis Ende November 2014 (überwiegend nur ergänzend zu

erzieltem Erwerbseinkommen) von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Umfang

der in diesem Zeitraum ausgerichteten Leistungen von rund Fr. 680'000.-

ist beträchtlich; angesichts der konkreten Umstände kann der

Beschwerdeführerin 1 ihre bzw. die Bedürftigkeit ihrer Söhne jedoch

höchstens beschränkt vorgeworfen werden. Zu ihren Gunsten ist zunächst zu

berücksichtigen, dass sie immer wieder arbeitstätig war, ihre Erwerbsfähigkeit

durch die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen zu verbessern versuchte und

sich stets bemühte, eine (zusätzliche) Stelle zu finden bzw. sich von der

Sozialhilfe zu lösen. So war sie von April 2003 bis März 2004

zunächst vollzeitlich als Office-Mitarbeiterin bei I und ab April 2005 in einem

Teilzeitpensum für J tätig, wobei sie geltend machte, letztere Anstellung sei

infolge Befristung per Ende Februar 2006 beendet worden. Von Dezember 2006 bis

Juni 2007 arbeitete sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses

zu 80 % als Küchenhilfe für K. Eine weitere befristete Arbeitsstelle hatte

sie von August bis Dezember 2007 als Mitarbeiterin im Personalrestaurant

des Spitals L inne. Von März bis Juli 2008 arbeitete sie teilzeitlich als

Reinigungsfachfrau für die Putzfrauenagentur M. Sodann arbeitete sie von

Januar bis Dezember 2009 vollzeitlich sowie von Januar bis Oktober 2010 in

einem (hohen Teilzeit-)Pensum von 80 bis 100 % als Küchenhilfe im Spital N.

Dieses Arbeitsverhältnis wurde gemäss der Beschwerdeführerin 1 aufgrund

von Differenzen mit einem Vorgesetzten "in gegenseitigem

Einvernehmen" aufgelöst. Anschliessend war die Beschwerdeführerin 1

arbeitslos. In den Akten liegende Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen zuhanden

der Arbeitslosenversicherung sowie zahlreiche Stellenbewerbungen lassen darauf

schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 intensiv bemühte, wieder

eine Arbeitsstelle zu finden. Von Mai 2012 bis Januar 2014 nahm sie am

Arbeitsintegrationsprogramm O teil. Von Februar bis Mai 2014 war die

Beschwerdeführerin 1 befristet im Umfang von etwa 50 % für P tätig;

anschliessend arbeitete sie auf Abruf für diese Arbeitgeberin. Ab November 2014

arbeitete sie vollzeitlich als Servicemitarbeiterin für Q. Dies führte zur

Ablösung von der Sozialhilfe.

Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die

Beschwerdeführerin 1 zwar sehr viele verschiedene Arbeitsstellen

innehatte; der häufige Stellenwechsel kann jedoch nicht oder jedenfalls nicht

massgeblich darauf zurückgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin

leichtfertig Arbeitsstellen aufgegeben hätte. Vielmehr waren viele

Arbeitsverhältnisse befristet. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 1

vor ihrer Einreise keine in der Schweiz anerkannte Berufsbildung erworben hatte

und hier bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Erlangung

eines ordnungsgemässen Aufenthaltsrechts bereits Mutter zweier Kinder war, kann

ihr auch nicht angelastet werden, dass sie – als unqualifizierte

Arbeitskraft – nur wenige unbefristete Anstellungen antreten konnte.

3.4.2.4

Das aus dem Sozialhilfebezug der Jahre 2003 bis 2014 herrührende

öffentliche Fernhalteinteresse ist sodann insofern zu relativieren, als die

Fürsorgekosten zu einem nicht unerheblichen Teil auf die aus schulischen und

sozialen Gründen angeordnete Fremdplatzierung von F in den Schuljahren

2009/2010 bis 2012/2013 sowie auf die Fremdbetreuung von E zurückzuführen sind.

So bescheinigte das Fürsorgesekretariat der Wohngemeinde im April 2009, dass

die Beschwerdeführerin trotz Vollzeiterwerbstätigkeit bzw. aufgrund der

externen Kinderbetreuung auf ergänzende materielle Hilfe angewiesen sei. Im Mai

2010.

führte das Fürsorgesekretariat in erster Linie die Kosten der

Fremdplatzierung von F als Grund für den ergänzenden Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin 1 sowie den Umstand, dass der Kindsvater keine

Unterhaltsbeiträge leiste, an. Im März 2011 führte das Fürsorgesekretariat

die weiterhin ergänzend ausgerichtete Sozialhilfe auf die nämlichen Gründe

zurück. (Auch) soweit der Fürsorgebezug der Beschwerdeführerin 1 bzw.

ihrer Kinder darauf zurückzuführen ist, dass der Kindsvater keine

Unterhaltsbeiträge schuldete bzw. leistete, ist er der Beschwerdeführerin 1

nicht vorwerfbar.

3.4.2.5

Im Licht des Dargelegten ist der Beschwerdeführerin 1 der

Sozialhilfebezug bis Ende November 2014 nur beschränkt vorwerfbar, was das

dadurch indizierte öffentliche Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthalts

erheblich relativiert. Hinsichtlich der vorliegend entscheidend ins Gewicht

fallenden Prognose über die Gefahr erneuter und fortgesetzter

Sozialhilfeabhängigkeit ist sodann ohnehin in erster Linie die jüngere Fürsorgeabhängigkeit

ab Februar 2016 massgeblich (nachfolgend 4.2.6 f.).

3.4.2.6

Die Arbeitsstelle bei Q wurde der Beschwerdeführerin 1 nach ihrer und der

Darstellung des Sozialdienstes der Wohngemeinde arbeitgeberseitig aus

wirtschaftlichen Gründen per Ende April 2015 gekündigt. In der Folge bezog die

Beschwerdeführerin 1 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Wie oben

C. Abs. 2 erwähnt, war sie wegen Schwangerschaftskomplikationen ab

Januar 2016 vollständig arbeitsunfähig bzw. nicht vermittelbar, was zum

erneuten Sozialhilfebezug ab Februar 2016 führte. Bis März 2017 wurden den

Beschwerdeführerinnen Leistungen im Umfang von Fr. 16'735.20 ausgerichtet,

was einem durchschnittlichen Unterstützungsbeitrag von rund Fr. 1'300.-

pro Monat entspricht. Bereits im Mai 2017 – die Beschwerdeführerin 2

war knapp 14 Monate alt – trat die Beschwerdeführerin 1 eine 50 %-Stelle

bei R an; das Pensum wurde ab April 2018 auf etwa 70 % erhöht. Ab Mai

2018.

leistete die Beschwerdeführerin 1 sodann temporäre Arbeitseinsätze

für S und war als Kinderbetreuerin tätig. Es ist mithin davon auszugehen, dass

sie ab ihrem Wiedereintritt in den ersten Arbeitsmarkt nur noch ergänzend von

der Sozialhilfe unterstützt wurde. Der für August 2018 ausgewiesene ergänzende

Sozialhilfebezug betrug Fr. 50.63, worin indes die anteiligen Miet- sowie

die Krankenversicherungskosten nicht enthalten sein dürften. Ebenso dürften die

Kinderbetreuungskosten darin nicht eingeschlossen sein. In den Akten liegende

Bewerbungsschreiben zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 weiterhin

um eine Arbeitsstelle mit festem Pensum bemühte. Eine solche Festanstellung (50 %)

folgte per 1. Dezember 2018 aus einem bisherigen Temporäreinsatz für S.

Seit 1. September 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin 1 zusätzlich

als Raumpflegerin.

3.4.2.7

Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich die Beschwerdeführerin 1 schon

ein Jahr nach der Geburt der Beschwerdeführerin 2 intensiv um ihre

wirtschaftliche (Re-)Integration bemühte und einer festen Halbtagestätigkeit

nachgeht, seit die Beschwerdeführerin 2 1¾ Jahre alt ist. Es ist ihr

sodann zuzugestehen, dass sie sich stets redlich bemühte, ihre wirtschaftliche

Lage (weiter) zu verbessern. Ein mangelndes Durchhaltevermögen bzw. fehlende

Einsatzbereitschaft liess die Beschwerdeführerin 1 entgegen der Vorinstanz

nicht erkennen. Deren Schluss, es sei aus subjektiven Gründen von einer

konkreten Gefahr künftigen Sozialhilfebezugs auszugehen, erweist sich damit als

unberechtigt. Weil die Beschwerdeführerin 1 aus migrationsrechtlicher

Hinsicht sodann ihrer Schadenminderungspflicht nachkam, hätte ihr im Übrigen

der ergänzende Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden dürfen bzw. die

Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligungen verneint werden

müssen.

Dies gilt umso mehr unter

Berücksichtigung des grossen privaten Interesses der Beschwerdeführerin 1

an einem Verbleib in der Schweiz, das sich aus der fast 20-jährigen Dauer des

ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz, ihren familiären Bindungen

namentlich zu den erwachsenen Söhnen sowie ihrer in sprachlicher Hinsicht guten

und auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht ausreichenden Integration

bzw. Integrationsbemühungen ergibt.

3.5

Nachdem es

wie oben 3.3 Abs. 1 aufgezeigt (auch) keine objektiven Umstände gibt, welche

auf eine konkrete Gefahr künftigen Sozialhilfebezugs schliessen lassen, ist

Dispositiv

eine solche zu verneinen. Demnach ist der Widerrufsgrund des Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG (auch) zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. August 2018 sowie

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

14. Juni 2019 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen,

die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu verlängern. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 14. Juni 2019 sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Weiter ist dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen in Abänderung

von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

14. Juni 2019 für das Rekursverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

zuzusprechen; diese ist auf die in Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 14. Juni 2019 festgelegte Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsvertretung anzurechnen. Weil die für das Rekursverfahren

zuzusprechende Parteientschädigung die von der Vorinstanz festgesetzte

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands übersteigt, ist

Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids teilweise bzw. soweit die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen betreffend aufzuheben.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2 Dem

Vertreter der Beschwerdeführerinnen (vgl. hinten 5.4 f.) ist zudem

für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). Da die rechtsgenügende Darlegung des Sachverhalts

hier namentlich mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin 1 seit 2003

ausgeübten Erwerbstätigkeiten und ihre Integrationsbemühungen sowie die Gründe

für den Sozialhilfebezug einen überdurchschnittlichen Aufwand erforderte,

rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (inklusive

Mehrwertsteuern) anzusetzen.

5.3 Weil den

Beschwerdeführerinnen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine

Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch ihr Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Rechtsvertretung.

5.4 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach

Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen

(Plüss, § 16 N. 20).

Die Mittellosigkeit der bis Ende 2019 ergänzend

Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerinnen ist zu bejahen; ihr Begehren kann

angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint vorliegend

gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihnen in der Person ihres Vertreters

für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsbeistand zu bestellen.

5.5 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV

VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in

der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat eine vom

27. Januar 2020 datierende Kostennote eingereicht, in der er für seine

Aufwendungen bis 27. November 2019 einen Aufwand von total 7 Stunden

und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 33.60 ausweist. Die geltend

gemachten Aufwendungen erscheinen nicht überhöht. Es ist deshalb der Kostennote

entsprechend von einem Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 1'765.85

(inklusive Mehrwertsteuer) auszugehen bzw. ist der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerinnen im genannten Betrag für seinen Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Damit beträgt die im

Beschwerdeverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

weniger als die den Beschwerdeführerinnen zugesprochene Parteientschädigung

nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem

Rechtsvertreter auszubezahlen ist.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,

E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Juni 2019 sowie die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. August 2018 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführerinnen zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids

werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt C für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich

Mehrwertsteuern zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird in teilweiser

Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids auf die

Rechtsanwalt C zugesprochene Aufwandsentschädigung angerechnet;

Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids wird zudem teilweise (soweit die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen betreffend) aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Den

Beschwerdeführerinnen wird in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuern)

zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …