VB.2019.00521
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00521
12. März 2020Deutsch21 min
(URT.2020.21537)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00521
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1977 geborene Staatsangehörige Ghanas, reiste Ende 1995 in die Schweiz ein und
ersuchte erfolglos um Asyl. Aus einer Beziehung mit dem in der Schweiz
niedergelassenen, 1960 geborenen Landsmann D ging 1996 der Sohn E hervor. 1999
wurde dem Paar ein zweiter Sohn, F, geboren. A und D schlossen am 7. April
2000 in G die Ehe. In der Folge wurde F die Niederlassungsbewilligung und A
sowie E eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ein
rechtliches Vater-Kind-Verhältnis zwischen D und E wurde erst am 11. März
2013 hergestellt.
B. Mit
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. August 2003 wurde vom
Getrenntleben der Eheleute A und D seit Anfang Juli 2003 Vormerk genommen und F
unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt. Am 9. Januar 2008 wurde
die Ehe vom Bezirksgericht Zürich geschieden. Die Obhut für F verblieb bei der
Mutter; der Kindsvater wurde mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht
verpflichtet, sich an den Kosten des Unterhalts und der Erziehung seines Sohns
zu beteiligen. Auch nach der Trennung und der Scheidung wurde die
Aufenthaltsbewilligung von A wiederholt verlängert, letztmals bis 6. April
2018.
C. Ab Juli
2003 bezogen A und ihre Söhne Sozialhilfe. Die ausgerichtete wirtschaftliche
Hilfe belief sich per Ende März 2013 auf Fr. 585'530.45, in welchem Betrag
die Kosten für eine Kindesschutzmassnahme (Fremdplatzierung von F) in der Höhe
von Fr. 171'090.-, für die externe Kinderbetreuung von E in der Höhe von
Fr. 72'860.- sowie für von A absolvierte Beschäftigungsmassnahmen in der
Höhe von Fr. 64'744.- enthalten waren. Bis April 2014 erhöhte sich der
Unterstützungsbetrag auf Fr. 663'166.30. Ende November 2014 konnte sich
die Familie von der Sozialhilfe ablösen; die bis dahin ausgerichteten Leistungen
beliefen sich auf Fr. 680'294.50. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
hatte A wegen des Sozialhilfebezugs am 25. Mai 2012 ermahnt und am
2. August 2013 förmlich verwarnt.
Infolge Schwangerschaftskomplikationen war A ab Januar 2016
vollständig arbeitsunfähig. Ab Februar 2016 wurde sie erneut von der
Sozialhilfe unterstützt, wobei bis März 2017 weitere Unterstützungsleistungen
von Fr. 16'735.20 ausgerichtet wurden. Am 2016 wurde ihre Tochter B
geboren. Mit Schreiben vom 12. April 2017 forderte das Migrationsamt A
auf, sich ab sofort intensiv um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit zu
bemühen, und drohte ihr den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an für den
Fall, dass sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt
aus eigener Kraft zu bestreiten.
D. Mit
Verfügung vom 22. August 2018 verweigerte das Migrationsamt die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und B und setzte ihnen eine Frist
zum Verlassen der Schweiz bis 22. November 2018.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 14. Juni 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. September
2019.
(Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihnen eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens
von insgesamt Fr. 1'365.-, nahm diese indes infolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV),
bestellte ihnen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person ihres Vertreters
und entschädigte diesen für seinen Aufwand mit Fr. 1'949.40; vorbehalten
blieb die Nachzahlungspflicht von A und B im Umfang von Fr. 3'314.40
(Dispositiv-Ziff. V).
III.
A und B liessen am 19. August 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge "zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer" seien ihre
Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern, eventualiter unter letztmaliger
Verwarnung von A. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 10. September 2019 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt
reichte keine Beschwerdeantwort ein. A und B äusserten sich am
27.
November 2019 zur aktuellen Entwicklung ihrer finanziellen
Verhältnisse und reichten entsprechende Belege ein. Am 30. Januar und am
12.
Februar 2020 liess das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht weitere
bzw. neue Akten zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig
(§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Erteilung bzw. der Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
3.
3.1
Am
1.
Januar 2008 trat das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Kraft (seit
1.
Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]). Damals war die
Beschwerdeführerin 1 im Besitz einer bis 6. April 2008 gültigen
Aufenthaltsbewilligung. Am 29. Februar 2008 und damit nach Inkrafttreten
des AIG ersuchte sie um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung; der
Beschwerdegegner wandte in der Folge zu Recht das Ausländergesetz und nicht
mehr das bis Ende 2007 in Kraft stehende Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1 121) an
(Art. 126 Abs. 1 AIG; Matthias Kradolfer in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 126 AuG N. 4+6 ff. mit
Hinweisen; vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00673, E. 3.2; vgl.
ferner BGr, 9. Februar 2009, 2C_371/2008, E. 2.2 und 19. April
2011, 2C_869/2010, E. 2.3 ). Die Bewilligungsverlängerung stützte
sich ab April 2008 auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. AIG.
3.2
Die
Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach
Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,
für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als
im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus,
dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse"
besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim
Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen
Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018,
2C_13/2018, E. 3.2, auch zum Nachstehenden). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds daher eine konkrete
Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich;
blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr,
16.
November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob der
Widerrufsgrund des Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist, wird
objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des
Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten
Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung
von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018,
E. 3.4).
3.3
Die
Unterstützungsdauer sowie die Höhe der an die Beschwerdeführerin 1 und
ihre Familie ausgerichteten Leistungen sprechen für das Vorliegen des
Widerrufsgrunds des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Ein gewisser
Vorbehalt scheint demgegenüber mit Blick auf das Kriterium der Gefahr künftiger
Sozialhilfeabhängigkeit angebracht. Die Beschwerdeführerin 1 trat am
1.
Dezember 2018 eine unbefristete Teilzeitarbeitsstelle (50 %) als
Kassenmitarbeiterin an und erzielt damit ein monatliches Bruttogehalt von
Fr. 1'900.- bzw. (unter Berücksichtigung des vertraglichen Anspruchs auf
ein 13. Monatsgehalt) knapp Fr. 2'060.- zuzüglich Kinderzulage.
Zusätzlich ist sie seit 1. Oktober 2019 bei H als Reinigungsmitarbeiterin
mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 10 Stunden zu einem
Bruttolohn von rund Fr. 20.- tätig, für welche Arbeitgeberin sie bereits
seit Juli 2019 auf Abruf arbeitete. Gemäss einem Schreiben des
Sozialdienstes der Wohngemeinde vom 12. August 2019 war die
Beschwerdeführerin 1 bereits damals aufgrund verschiedener temporärer
Arbeitsstellen in der Lage, einen "Grossteil" der Kosten des
Lebensunterhalts für sich und die Beschwerdeführerin 2 aus eigener Kraft
zu bestreiten, und waren namentlich die hohen Kosten für die familienexterne
Betreuung der Beschwerdeführerin 2 in einer Kinderkrippe ein wesentlicher
Grund für den ergänzenden Sozialhilfebezug. Seit Januar 2020 ist die
Betreuung der Beschwerdeführerin 2 neu und kostengünstiger organisiert,
weshalb sich die Beschwerdeführerinnen per Ende 2019 von der Fürsorge
abmeldeten bzw. weshalb sie auf diesen Zeitpunkt hin von der wirtschaftlichen
Sozialhilfe abgelöst werden konnten. Objektive Gründe, welche befürchten
liessen, dass die Ablösung von der Sozialhilfe nicht dauerhaft sein werde, sind
nicht ersichtlich. Vielmehr wird die Beschwerdeführerin 2 im August dieses
Jahres schulpflichtig (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG; LS 412.100]), weshalb
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden kann, dass sie ab
dem kommenden Schuljahr den Kindergarten besuchen wird (§ 5 Abs. 1 VSG), was die Beschwerdeführerin 1 zumindest in zeitlicher Hinsicht von
Betreuungsaufgaben entlasten wird. Zudem ist im Rahmen der schulergänzenden
Betreuung mit im Vergleich zur Unterbringung in einer Kinderkrippe signifikant
tieferen Kosten zu rechnen.
Die Vorinstanz erwägt freilich, mit Blick auf das bisher von
der Beschwerdeführerin 1 gezeigte berufliche Durchhaltevermöge könne
"nur mit einer geringen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden",
dass sie ihre Arbeitsstellen über einen längeren Zeitraum behalten werde. Dies
ist eng mit der Frage nach der Vorwerfbarkeit des Sozialhilfebezugs verknüpft,
weshalb es sich rechtfertigt, nachfolgend – im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4)
– zu untersuchen, inwieweit die Beschwerdeführerin 1 ihre
Fürsorgeabhängigkeit verschuldet hat bzw. ob ihr bisheriges Verhalten konkret
befürchten lässt, sie werde in Bälde wieder von der öffentlichen Fürsorge
unterstützt werden müssen.
3.4
3.4.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung, ob
eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte
aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die Schwere des
Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die
Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast-
als auch im Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4
Abs. 2 mit Hinweisen). Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen
Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen
Interessen der ausländischen Person(en) an einem Verbleib in der Schweiz
vorzunehmen.
3.4.2
3.4.2.1
Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des hiesigen
Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen gründet in ihrer bisherigen und künftig
zu befürchtenden Sozialhilfeabhängigkeit. Mit Blick auf die Höhe der
ausgerichteten Leistungen erscheint es erheblich.
3.4.2.2
Das öffentliche Interesse wird jedoch massgeblich durch das Verschulden der
Fürsorgeabhängigkeit beeinflusst. In diesem Zusammenhang gilt es vorliegend zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 drei Kinder hat, wobei sie
die beiden Söhne ab der Trennung von deren Vater im Juli 2003 und die
Beschwerdeführerin 2 schon ab der Geburt allein grosszog bzw. -zieht. Das
Bundesgericht erachtet es in ständiger Rechtsprechung als einer
alleinerziehenden Mutter grundsätzlich ab dem dritten Altersjahr der Kinder
zumutbar, sich um Arbeit zu bemühen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019,
E. 6.1.2 mit Hinweisen). Soweit die Sozialhilfeabhängigkeit durch die
Trennung vom Ehemann herbeigeführt wird, ist der ausländischen Person sodann
eine den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen, um sich in den
Arbeitsmarkt zu integrieren (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2
und 5.3). Zu berücksichtigen ist weiter, mit welchen Fremdbetreuungskosten ein
alleinerziehender Elternteil zu rechnen hat (BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 5.4).
3.4.2.3
Die Beschwerdeführerin 1 musste zunächst ab der Trennung von ihrem
Ehemann im Juli 2003 bis Ende November 2014 (überwiegend nur ergänzend zu
erzieltem Erwerbseinkommen) von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Umfang
der in diesem Zeitraum ausgerichteten Leistungen von rund Fr. 680'000.-
ist beträchtlich; angesichts der konkreten Umstände kann der
Beschwerdeführerin 1 ihre bzw. die Bedürftigkeit ihrer Söhne jedoch
höchstens beschränkt vorgeworfen werden. Zu ihren Gunsten ist zunächst zu
berücksichtigen, dass sie immer wieder arbeitstätig war, ihre Erwerbsfähigkeit
durch die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen zu verbessern versuchte und
sich stets bemühte, eine (zusätzliche) Stelle zu finden bzw. sich von der
Sozialhilfe zu lösen. So war sie von April 2003 bis März 2004
zunächst vollzeitlich als Office-Mitarbeiterin bei I und ab April 2005 in einem
Teilzeitpensum für J tätig, wobei sie geltend machte, letztere Anstellung sei
infolge Befristung per Ende Februar 2006 beendet worden. Von Dezember 2006 bis
Juni 2007 arbeitete sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses
zu 80 % als Küchenhilfe für K. Eine weitere befristete Arbeitsstelle hatte
sie von August bis Dezember 2007 als Mitarbeiterin im Personalrestaurant
des Spitals L inne. Von März bis Juli 2008 arbeitete sie teilzeitlich als
Reinigungsfachfrau für die Putzfrauenagentur M. Sodann arbeitete sie von
Januar bis Dezember 2009 vollzeitlich sowie von Januar bis Oktober 2010 in
einem (hohen Teilzeit-)Pensum von 80 bis 100 % als Küchenhilfe im Spital N.
Dieses Arbeitsverhältnis wurde gemäss der Beschwerdeführerin 1 aufgrund
von Differenzen mit einem Vorgesetzten "in gegenseitigem
Einvernehmen" aufgelöst. Anschliessend war die Beschwerdeführerin 1
arbeitslos. In den Akten liegende Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen zuhanden
der Arbeitslosenversicherung sowie zahlreiche Stellenbewerbungen lassen darauf
schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 intensiv bemühte, wieder
eine Arbeitsstelle zu finden. Von Mai 2012 bis Januar 2014 nahm sie am
Arbeitsintegrationsprogramm O teil. Von Februar bis Mai 2014 war die
Beschwerdeführerin 1 befristet im Umfang von etwa 50 % für P tätig;
anschliessend arbeitete sie auf Abruf für diese Arbeitgeberin. Ab November 2014
arbeitete sie vollzeitlich als Servicemitarbeiterin für Q. Dies führte zur
Ablösung von der Sozialhilfe.
Aus dem Vorstehenden erhellt, dass die
Beschwerdeführerin 1 zwar sehr viele verschiedene Arbeitsstellen
innehatte; der häufige Stellenwechsel kann jedoch nicht oder jedenfalls nicht
massgeblich darauf zurückgeführt werden, dass die Beschwerdeführerin
leichtfertig Arbeitsstellen aufgegeben hätte. Vielmehr waren viele
Arbeitsverhältnisse befristet. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 1
vor ihrer Einreise keine in der Schweiz anerkannte Berufsbildung erworben hatte
und hier bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Erlangung
eines ordnungsgemässen Aufenthaltsrechts bereits Mutter zweier Kinder war, kann
ihr auch nicht angelastet werden, dass sie – als unqualifizierte
Arbeitskraft – nur wenige unbefristete Anstellungen antreten konnte.
3.4.2.4
Das aus dem Sozialhilfebezug der Jahre 2003 bis 2014 herrührende
öffentliche Fernhalteinteresse ist sodann insofern zu relativieren, als die
Fürsorgekosten zu einem nicht unerheblichen Teil auf die aus schulischen und
sozialen Gründen angeordnete Fremdplatzierung von F in den Schuljahren
2009/2010 bis 2012/2013 sowie auf die Fremdbetreuung von E zurückzuführen sind.
So bescheinigte das Fürsorgesekretariat der Wohngemeinde im April 2009, dass
die Beschwerdeführerin trotz Vollzeiterwerbstätigkeit bzw. aufgrund der
externen Kinderbetreuung auf ergänzende materielle Hilfe angewiesen sei. Im Mai
2010.
führte das Fürsorgesekretariat in erster Linie die Kosten der
Fremdplatzierung von F als Grund für den ergänzenden Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin 1 sowie den Umstand, dass der Kindsvater keine
Unterhaltsbeiträge leiste, an. Im März 2011 führte das Fürsorgesekretariat
die weiterhin ergänzend ausgerichtete Sozialhilfe auf die nämlichen Gründe
zurück. (Auch) soweit der Fürsorgebezug der Beschwerdeführerin 1 bzw.
ihrer Kinder darauf zurückzuführen ist, dass der Kindsvater keine
Unterhaltsbeiträge schuldete bzw. leistete, ist er der Beschwerdeführerin 1
nicht vorwerfbar.
3.4.2.5
Im Licht des Dargelegten ist der Beschwerdeführerin 1 der
Sozialhilfebezug bis Ende November 2014 nur beschränkt vorwerfbar, was das
dadurch indizierte öffentliche Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthalts
erheblich relativiert. Hinsichtlich der vorliegend entscheidend ins Gewicht
fallenden Prognose über die Gefahr erneuter und fortgesetzter
Sozialhilfeabhängigkeit ist sodann ohnehin in erster Linie die jüngere Fürsorgeabhängigkeit
ab Februar 2016 massgeblich (nachfolgend 4.2.6 f.).
3.4.2.6
Die Arbeitsstelle bei Q wurde der Beschwerdeführerin 1 nach ihrer und der
Darstellung des Sozialdienstes der Wohngemeinde arbeitgeberseitig aus
wirtschaftlichen Gründen per Ende April 2015 gekündigt. In der Folge bezog die
Beschwerdeführerin 1 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Wie oben
C. Abs. 2 erwähnt, war sie wegen Schwangerschaftskomplikationen ab
Januar 2016 vollständig arbeitsunfähig bzw. nicht vermittelbar, was zum
erneuten Sozialhilfebezug ab Februar 2016 führte. Bis März 2017 wurden den
Beschwerdeführerinnen Leistungen im Umfang von Fr. 16'735.20 ausgerichtet,
was einem durchschnittlichen Unterstützungsbeitrag von rund Fr. 1'300.-
pro Monat entspricht. Bereits im Mai 2017 – die Beschwerdeführerin 2
war knapp 14 Monate alt – trat die Beschwerdeführerin 1 eine 50 %-Stelle
bei R an; das Pensum wurde ab April 2018 auf etwa 70 % erhöht. Ab Mai
2018.
leistete die Beschwerdeführerin 1 sodann temporäre Arbeitseinsätze
für S und war als Kinderbetreuerin tätig. Es ist mithin davon auszugehen, dass
sie ab ihrem Wiedereintritt in den ersten Arbeitsmarkt nur noch ergänzend von
der Sozialhilfe unterstützt wurde. Der für August 2018 ausgewiesene ergänzende
Sozialhilfebezug betrug Fr. 50.63, worin indes die anteiligen Miet- sowie
die Krankenversicherungskosten nicht enthalten sein dürften. Ebenso dürften die
Kinderbetreuungskosten darin nicht eingeschlossen sein. In den Akten liegende
Bewerbungsschreiben zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 weiterhin
um eine Arbeitsstelle mit festem Pensum bemühte. Eine solche Festanstellung (50 %)
folgte per 1. Dezember 2018 aus einem bisherigen Temporäreinsatz für S.
Seit 1. September 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin 1 zusätzlich
als Raumpflegerin.
3.4.2.7
Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich die Beschwerdeführerin 1 schon
ein Jahr nach der Geburt der Beschwerdeführerin 2 intensiv um ihre
wirtschaftliche (Re-)Integration bemühte und einer festen Halbtagestätigkeit
nachgeht, seit die Beschwerdeführerin 2 1¾ Jahre alt ist. Es ist ihr
sodann zuzugestehen, dass sie sich stets redlich bemühte, ihre wirtschaftliche
Lage (weiter) zu verbessern. Ein mangelndes Durchhaltevermögen bzw. fehlende
Einsatzbereitschaft liess die Beschwerdeführerin 1 entgegen der Vorinstanz
nicht erkennen. Deren Schluss, es sei aus subjektiven Gründen von einer
konkreten Gefahr künftigen Sozialhilfebezugs auszugehen, erweist sich damit als
unberechtigt. Weil die Beschwerdeführerin 1 aus migrationsrechtlicher
Hinsicht sodann ihrer Schadenminderungspflicht nachkam, hätte ihr im Übrigen
der ergänzende Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden dürfen bzw. die
Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligungen verneint werden
müssen.
Dies gilt umso mehr unter
Berücksichtigung des grossen privaten Interesses der Beschwerdeführerin 1
an einem Verbleib in der Schweiz, das sich aus der fast 20-jährigen Dauer des
ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz, ihren familiären Bindungen
namentlich zu den erwachsenen Söhnen sowie ihrer in sprachlicher Hinsicht guten
und auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht ausreichenden Integration
bzw. Integrationsbemühungen ergibt.
3.5
Nachdem es
wie oben 3.3 Abs. 1 aufgezeigt (auch) keine objektiven Umstände gibt, welche
auf eine konkrete Gefahr künftigen Sozialhilfebezugs schliessen lassen, ist
Dispositiv
eine solche zu verneinen. Demnach ist der Widerrufsgrund des Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG (auch) zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. August 2018 sowie
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
14. Juni 2019 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen,
die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu verlängern. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 14. Juni 2019 sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Weiter ist dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen in Abänderung
von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
14. Juni 2019 für das Rekursverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
zuzusprechen; diese ist auf die in Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 14. Juni 2019 festgelegte Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsvertretung anzurechnen. Weil die für das Rekursverfahren
zuzusprechende Parteientschädigung die von der Vorinstanz festgesetzte
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands übersteigt, ist
Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids teilweise bzw. soweit die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen betreffend aufzuheben.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.2 Dem
Vertreter der Beschwerdeführerinnen (vgl. hinten 5.4 f.) ist zudem
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Da die rechtsgenügende Darlegung des Sachverhalts
hier namentlich mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin 1 seit 2003
ausgeübten Erwerbstätigkeiten und ihre Integrationsbemühungen sowie die Gründe
für den Sozialhilfebezug einen überdurchschnittlichen Aufwand erforderte,
rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (inklusive
Mehrwertsteuern) anzusetzen.
5.3 Weil den
Beschwerdeführerinnen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch ihr Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Rechtsvertretung.
5.4 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen
(Plüss, § 16 N. 20).
Die Mittellosigkeit der bis Ende 2019 ergänzend
Sozialhilfe beziehenden Beschwerdeführerinnen ist zu bejahen; ihr Begehren kann
angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint vorliegend
gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihnen in der Person ihres Vertreters
für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsbeistand zu bestellen.
5.5 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV
VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in
der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat eine vom
27. Januar 2020 datierende Kostennote eingereicht, in der er für seine
Aufwendungen bis 27. November 2019 einen Aufwand von total 7 Stunden
und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 33.60 ausweist. Die geltend
gemachten Aufwendungen erscheinen nicht überhöht. Es ist deshalb der Kostennote
entsprechend von einem Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 1'765.85
(inklusive Mehrwertsteuer) auszugehen bzw. ist der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen im genannten Betrag für seinen Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Damit beträgt die im
Beschwerdeverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
weniger als die den Beschwerdeführerinnen zugesprochene Parteientschädigung
nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem
Rechtsvertreter auszubezahlen ist.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Juni 2019 sowie die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. August 2018 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführerinnen zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids
werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des
Rekursentscheids wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt C für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich
Mehrwertsteuern zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird in teilweiser
Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids auf die
Rechtsanwalt C zugesprochene Aufwandsentschädigung angerechnet;
Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids wird zudem teilweise (soweit die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen betreffend) aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Den
Beschwerdeführerinnen wird in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuern)
zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …