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Entscheid

VB.2019.00525

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00525

20. August 2020Deutsch31 min

(URT.2020.21987)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00525

VB.2019.00530

VB.2019.00539

VB.2019.00550

Urteil

der 1. Kammer

vom 20. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.

In Sachen

Aus VB.2019.00525

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Aus VB.2019.00530

1.

D,

2.

E,

3.

F,

alle vertreten durch RA G,

Aus VB.2019.00539

1.

H,

2.1

I,

2.2

J,

3.

K,

4.1

L,

4.2

M,

5.1

N,

5.2

O,

6.

P,

7.

Q,

alle vertreten durch

RA R,

Aus VB.2019.00550

1.

S,

2.

T,

beide vertreten durch

RA U und/oder RA V,

Beschwerdeführende,

gegen

Aus VB.2019.00525 und VB.2019.00530

1.

AA, vertreten durch RA X,

2.

Gemeinderat Küsnacht,

3.

Baukommission Küsnacht,

2–3 vertreten durch RA Y,

4.

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Aus VB.2019.00539

Gemeinderat Küsnacht,

vertreten durch RA Y,

Aus VB.2020.00550

1.

AA, vertreten durch RA X,

2. Gemeinderat Küsnacht,

3.

Baukommission Küsnacht,

2–3 vertreten durch RA Y,

4. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Aus VB.2019.00539

AA,

vertreten durch RA X,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2018 erteilte die

Baukommission Küsnacht der AA die baurechtliche Bewilligung für den

Abbruch des Schutzobjekts "Villa Nager" (Vers.-Nr. 796) und den

Neubau einer Privatklinik mit Facharztzentrum auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 11770

und 11580 in der Hinterzelg 85 in Küsnacht. Zugleich eröffnet wurden die

Feststellungsverfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) der

Volkswirtschaftsdirektion vom 14. Februar 2018 betreffend

Arbeitnehmerschutz sowie die lärmschutzrechtliche Verfügung der Baudirektion

des Kantons Zürich vom 19. Februar 2018.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2018 hob der Gemeinderat

Küsnacht sodann wiedererwägungsweise die Unterschutzstellung der Villa Nager

(Vers.-Nr. 796) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 11770 in der

Hinterzelg 85 in Küsnacht auf, dies vorbehältlich der Realisierung der am

22. Mai 2018 bewilligten Privatklinik.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss der Baukommission vom 22. Mai 2018 betreffend

Projektbewilligung sowie gegen die lärmschutzrechtliche Verfügung vom

19.

Februar 2018 erhob W mit Eingabe vom 13. Juli 2018 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragte die Ergänzung des der Baubewilligung zugrundeliegenden

Verkehrskonzepts.

Gegen den Beschluss der Baukommission vom 22. Mai

2018.

betreffend Projektbewilligung, gegen den Beschluss des Gemeinderats vom

13.

Juni 2018 betreffend Aufhebung der Unterschutzstellung und gegen die

Feststellungsverfügung des AWA vom 14. Februar 2018 erhoben A und B mit

gemeinsamer Eingabe vom 25. Juli 2018 sowie D, E und F mit Schreiben vom

30.

Juli 2018 Rekurs beim Baurekursgericht des

Kantons Zürich und beantragten jeweils die Aufhebung der angefochtenen

Entscheide.

Gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 13. Juni

2018.

betreffend Aufhebung der Unterschutzstellung erhoben Z, H, I und J, K, L

und M, N und O, P sowie Q mit gemeinsamer Eingabe vom 25. Juli 2018 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und

beantragten dessen Aufhebung.

Gegen den Beschluss der Baukommission vom 22. Mai

2018.

betreffend Projektbewilligung, gegen den Beschluss des Gemeinderats vom

13.

Juni 2018 betreffend Aufhebung der Unterschutzstellung sowie gegen die

lärmschutzrechtliche Verfügung vom 19. Februar 2018 erhoben S und T mit

gemeinsamer Eingabe vom 30. Juli 2018 Rekurs

beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten deren

Aufhebung.

B. Das

Baurekursgericht vereinigte mit Entscheid vom 18. Juni 2019 sämtliche

Rekurse und wies sie ab, soweit auf sie eingetreten wurde. Eine Minderheit des

Gerichts beantragte die Gutheissung des Rekurses sowie die Aufhebung des

Beschlusses des Gemeinderats Küsnacht vom 13. Juni 2018 betreffend

Aufhebung der Unterschutzstellung.

III.

A. Hiergegen

erhoben A und B mit Eingabe vom 20. August 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Aufhebung des angefochtenen

Rekursentscheids, den Verzicht auf die Wiedererwägung der Unterschutzstellung

der Villa Nager und deren Schutzentlassung sowie die Verweigerung der

baurechtlichen Bewilligung; eventualiter sei die Sache zur weiteren Prüfung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um

Durchführung eines Augenscheins. Am 21. August 2019 gelangten auch D, E

und F an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie der Beschlüsse vom 22. Mai 2018 betreffend

Projektbewilligung, vom 13. Juni 2018 betreffend Aufhebung der

Unterschutzstellung sowie der Feststellungsverfügung des AWA vom

14.

Februar 2018, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In

prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Durchführung eines Augenscheins.

Gleichentags erhoben H, I und J, K, L und M, N und O, P sowie Q mit Eingabe vom

21.

August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Beschlusses vom

13.

Juni 2018 betreffend Aufhebung der Unterschutzstellung; eventualiter

sei die Sache an die Vorinstanz, subeventualiter an den Gemeinderat Küsnacht

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einholung eines

Amtsberichts der kantonalen Gesundheitsdirektion oder einer Gerichtsexpertise

sowie eventualiter um Durchführung eines Augenscheins. Darauf erhoben am

26.

August 2019 S und T Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids, die Aufhebung des Beschlusses vom 13. Juni 2018 sowie die

Verweigerung der Baubewilligung; eventualiter sei die Sache zur neuen Prüfung

an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um

Einholung eines Verkehrsgutachtens.

Das Baurekursgericht schloss am

12.

September 2019 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerden.

Gleichentags verzichtete das AWA auf eine Stellungnahme. Am 17. September

2019.

verzichtete auch die Baudirektion auf eine Stellungnahme. Die AA sowie der

Gemeinderat und die Baukommission beantragten mit separaten Schreiben vom

23.

September 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um Abweisung der

Beschwerde von A und B, darauf jeweils am 26. September 2019

respektive am 24. September 2019 unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen um Abweisung der Beschwerden von D, E und F

sowie von S und T. Mit Schreiben vom 24. September

2019.

respektive 26. September 2019 ersuchten der Gemeinderat

Küsnacht bzw. die AA unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde von H, I und J, K, L

und M, N und O, P sowie Q. Am 17. Oktober 2019 hielten A und B, am

28.

Oktober 2019 H, I und J, K, L und M, N und O, P sowie Q, am

11.

November 2019 D, E und F und ebenfalls am 11. November 2019 S und

T an ihren Anträgen fest. Die AA sowie der

Gemeinderat und die Baukommission liessen sich mit separaten Eingaben vom 11. November

2019, vom 15. November 2019, vom

26.

November 2019 sowie vom 28. November

2019.

vernehmen, der Gemeinderat zwischenzeitlich am 19. November

2019.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 ersuchten A und B um

Sistierung des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer ersten Projektänderung. Der Gemeinderat und die Baukommission sowie die AA stellten

sich mit separaten Eingaben vom 3. Februar 2020 dem Sistierungsbegehren

entgegen. A und B nahmen am 13. Februar 2020 dazu Stellung.

Am 16. Dezember 2019 nahmen

H, I und J, K, L und M, N und O, P sowie Q nochmals Stellung, worauf der

Gemeinderat Küsnacht und die AA mit separaten

Eingaben vom 3. Februar 2020 erwiderten. Nach Eingabe von H, I und J,

K, L und M, N und O, P sowie Q am 3. März 2020 liessen sich die AA sowie der Gemeinderat Küsnacht nicht mehr

vernehmen.

S und T liessen sich am 10. Januar 2020 vernehmen,

worauf der Gemeinderat und die Baukommission

sowie die AA jeweils am 3. Februar 2020

erwiderten. S und T nahmen am

24.

Februar 2020 zur Frage der verkehrstechnischen Erschliessung nochmals

Stellung.

D, E und F nahmen am 13. Januar 2020 nochmals

Stellung. Darauf erwiderte der Gemeinderat und die

Baukommission mit Schreiben vom 3. Februar 2020; gleichentags verzichtet

die AA auf eine Stellungnahme, worauf sich D, E und F nicht mehr

vernehmen liessen.

B. Am

Verwaltungsgericht ist ein weiteres Verfahren (VB.2019.00536) pendent, in dem

sich die dortigen Beschwerdeführenden gegen den Beschluss vom 22. Mai 2018

betreffend Projektbewilligung sowie gegen die lärmschutzrechtliche Verfügung

vom 19. Februar 2018 wehren.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden

einzutreten.

2.

Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen denselben

Entscheid des Baurekursgerichts, betreffen denselben Sachverhalt und werfen im

Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus

prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in

Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 4–31 N. 50 ff.).

3.

In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden aus VB.2019.00525, aus

VB.2019.00530 und aus VB.2019.00550 die Durchführung eines Augenscheins.

3.1

Die

Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine

entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,

1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein

bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt

(VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

3.2

Die

Vorinstanz hat am 26. November 2018 einen Augenschein durchgeführt.

Insgesamt ergibt sich der Sachverhalt mit

hinreichender Deutlichkeit aus den Akten. Auf einen Augenschein kann daher

verzichtet werden.

4.

4.1

Das sich seit

1985.

im Eigentum der Bauherrschaft befindliche Grundstück Kat.-Nr. 11770 liegt

gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO)

überwiegend in der Zone für öffentliche Bauten (OeB), während Teilflächen im

Westen und im Süden der Wohnzone W2/1.20 zugeschieden sind. Auf der Parzelle

befindet sich die Villa Nager, welche die Architekten Otto und Werner Pfister

1937/38 für den Ohrenarzt Prof. Dr. med. F. Nager

errichteten. Sie wurde 1959 umgebaut, um einen Anbau im Nordwesten (OP-Trakt)

und im Nordosten (Schwesterntrakt) erweitert und wird seit 1961 als Klinik CC genutzt.

Art. 29 Abs. 2 BZO statuiert für die in der Zone

für öffentliche Bauten liegenden Grundstücke in privatem Besitz eine

Gestaltungsplanpflicht. Entsprechend stimmte am 27. Juni 1994 die

Gemeindeversammlung dem – im Hinblick auf den beabsichtigten Ausbau der Klinik

erstellten – privaten Gestaltungsplan Areal Klinik CC vom 20. Januar 1994

für das Grundstück Kat.-Nr. 11770 zu. Dieser hielt in Art. 15

(Nutzweise) fest, dass allein Spitalbauten mit den dazugehörigen Nebennutzungen

zulässig sind. Darauf zonte die Gemeindeversammlung mit Beschluss vom

2.

Februar 2004 jenen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 11770, welcher

bis anhin der Wohnzone W2/1.75 zugeschieden war, in die Zone für öffentliche

Bauten um, wodurch der gesamte Gestaltungsplanperimeter in der Zone für

öffentliche Bauten zu liegen kam. Am 13. Dezember 2004 stimmte die

Gemeindeversammlung einer Teilrevision des privaten Gestaltungsplans Areal Klinik

CC zu, welche eine klare Rechts- und Planungsgrundlage für die Realisierung

eines Neubauprojekts schaffen sollte. Art. 15 des Gestaltungsplans wurde

dabei um den Zusatz erweitert, dass in die Spitalbauten auch Arztpraxen

integriert werden dürfen.

4.2

Die Villa

Nager wurde im April 1982 inventarisiert. Im Hinblick auf die von der heutigen

Bauherrschaft damals geplante Neuüberbauung des gesamten Geländes mit einer

Kliniknutzung gewichtete der Gemeinderat mit Entscheid vom 25. Oktober

2001.

das öffentliche Interesse am Spitalbetrieb höher als dasjenige an der

Erhaltung der Villa Nager (als Kerngebäude der bisherigen Klinik CC) und

entliess sie aus dem Inventar. Darauf trieb die heutige Bauherrschaft das

Klinikneubauprojekt voran, verzichtet letztlich indes 2009 darauf und wollte

die Villa Nager sowie die weiteren Spitalbauten abbrechen und das Land

veräussern. Diesen Verzicht erachtete der Gemeinderat als grundlegend geänderte

Ausgangslage und unterzog daher seinen Entscheid vom 25. Oktober 2001

einer Überprüfung. Dabei zog er in Betracht, dass mit dem Wegfallen des

Interesses am Klinikbetrieb der Widerruf des Inventarentlassungsbeschlusses vom

25.

Oktober 2001 zulässig sei und stellte die Villa Nager mit Entscheid

vom 16. September 2009 als Schutzobjekt im Sinn von § 203 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) unter Denkmalschutz.

Die von der heutigen Bauherrschaft angerufene Baurekurskommission II mit

Entscheid vom 9. November 2010, das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom

4.

Mai 2011 (VB.2010.00707) sowie das Bundesgericht mit Entscheid vom

3.

Februar 2012 (1C_300/2011) schützten dieses Vorgehen.

4.3

Mit

Schreiben vom 21. November 2017 ersuchte nun die Bauherrschaft um

Wiedererwägung des Entscheids vom 16. September 2009 betreffend

Unterschutzstellung der Villa Nager, dies im Hinblick auf den Neubau einer

Privatklinik mit Facharztzentrum auf dem streitbetroffenen Grundstück und dem

dafür erforderlichen Abbruch des Schutzobjekts. Der Gemeinderat erblickte in

der Realisierung eines neuen Spitalkomplexes eine wesentliche Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse und damit die Voraussetzungen für das Zurückkommen

auf die Unterschutzstellung als erfüllt an. Sodann gewichtete er (wiederum,

vgl. oben E. 4.2) das öffentliche Interesse an einem modernen Spitalneubau

höher als dasjenige an der Erhaltung der Villa Nager und entliess sie

vorbehältlich der Realisierung des Klinikneubaus auf deren Baubeginn hin aus

dem Schutz.

5.

5.1

Die

Aufhebung einer Schutzmassnahme richtet sich gemäss Rechtsprechung

grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf von

Verwaltungsverfügungen (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 3.1;

4.

Mai 2011, VB.2010.00707, E. 3.1). Danach können Verwaltungsakte,

die wegen wesentlicher Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen

Verhältnisse dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprechen, grundsätzlich

widerrufen werden. Dabei stehen sich das Interesse an der richtigen

Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige am Vertrauensschutz gegenüber,

die gegeneinander abzuwägen sind. In der Regel überwiegt der Vertrauensschutz, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet

worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die

sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander

abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung

eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings

nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf infrage kommen,

wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 137 I 69 E. 2.3, mit Hinweisen).

5.2

Die

Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2019.00525 und VB.2019.00530 monieren unter

Bezugnahme auf diese Rechtsprechung, dass die Unterschutzstellungsverfügung vom

16.

September 2009 in einem Verfahren mit umfassender Interessenabwägung

ergangen sei, weshalb mangels Vorliegens eines besonders gewichtigen

öffentlichen Interesses die Voraussetzungen eines Widerrufs von vornherein nicht

gegeben seien (ähnlich die Beschwerdeführenden in VB.2019.00550). Dem ist mit

Blick auf die verwaltungsgerichtliche Praxis nicht zu folgen: Bei

Unterschutzstellungsverfügungen ist zu beachten, dass die Unterschutzstellung

nicht bloss voraussetzt, dass es sich um ein schutzfähiges Objekt im Sinn von

§ 203 Abs. 1 PBG handelt, sondern dass zusätzlich die betreffende Schutzmassnahme

aufgrund einer umfassenden Abwägung aller infrage stehenden Interessen

gerechtfertigt ist. Bereits eine wesentliche Veränderung der Interessenlage

kann deshalb bewirken, dass die Unterschutzstellung dem Gesetz nicht mehr

entspricht. Das Verwaltungsgericht hat deshalb eine spätere Aufhebung oder

Änderung einer Schutzmassnahme nicht ausgeschlossen, falls sie auf einer

mindestens ebenso umfassenden und eingehenden Interessenermittlung und

-abwägung beruht wie die frühere Schutzanordnung (RB 1997 Nr. 76 =

ZBl 99/1998, S. 336 ff.; bestätigt durch BGr, 28. April 1998,

ZBl 101/2000, S. 41 ff.). Insofern überwiegt der

Vertrauensschutz bei Unterschutzstellungsverfügungen, welche auf einer

umfassenden Abwägung basieren, nicht grundsätzlich (allgemein kritisch zu dieser

Fallgruppe grundsätzlich unwiderrufbarer Verfügungen ist die Lehre, siehe

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7.

A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1251; Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,

§ 31 Rz. 54), sofern die Aufhebung auf einer mindestens ebenso

umfassenden Interessenabwägung basiert. Damit setzt die (widerrufsweise)

Aufhebung von Unterschutzstellungsverfügungen kein besonders gewichtiges

öffentliches Interesse voraus.

5.3

Damit

bleibt zu klären, ob eine wesentliche Veränderung der Interessenlage vorliegt

und damit Gründe für ein Rückkommen auf die Unterschutzstellungsverfügung vom

16.

September 2009 gegeben sind. Dies ist zu bejahen. Mit der von der

Bauherrschaft geplanten Wiederaufnahme des Klinikbetriebs auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 11770 lebt das (private und/oder öffentliche) Interesse an einem

Klinikbetrieb, welches dazumal anlässlich des Unterschutzstellungsbeschlusses

vom 16. September 2009 unbeachtlich war (oben E. 4.2), wieder auf,

was im Zuge der einer Schutzmassnahme vorangehenden umfassenden Abwägung aller

infrage stehender Interessen zu berücksichtigen ist. Damit haben sich die

tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert und durfte der Gemeinderat die

Unterschutzstellung der Villa Nager neu beurteilen.

6.

6.1

Als

Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter

anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als

wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder

baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder

Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen

Umgebung in Betracht.

6.2

Die

Vorinstanz nahm hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Villa Nager Bezug auf das

"Gutachten zur Schutzabklärung" von Architekt ETH/SIA BB vom

18.

April 2001 mitsamt ergänzendem Bericht vom 5. April 2009 sowie

auf die heimatschutzrechtlichen Erwägungen im Rechtsmittelverfahren, welches

mit Entscheid vom Bundesgericht am 3. Februar 2012 endete (oben E. 4.2).

Dabei hielt sie im Wesentlichen fest, dass es sich bei der Villa Nager um ein

zeittypisches Werk des berühmten Architektenbrüderpaars Pfister handeln würde,

welche ansonsten praktisch keine Ein- oder Mehrfamilienhäuser bzw. Villen

ausserhalb von Zürich konzipiert hätten. Es handle sich um einen äussert

interessanten und wichtigen Zeugen dafür, dass die Architektenbrüder bei der

Villa Nager sowohl Elemente der "Nationalen Romantik" als auch der

Moderne verarbeitet hätten. Insofern seien am Objekt verschiedene Epochen

ablesbar und dieses lege deswegen Zeugnis von einer Zeit des Umbruchs ab.

Darauf schritt die Vorinstanz sogleich zur Bestimmung des

Grads der Schutzwürdigkeit und unterliess somit eine Beurteilung respektive

Festlegung des Schutzumfangs. Indes umfasst das Wiedererwägungsgesuch der

Mitbeteiligten (oben E. 4.3) die Prüfung durch den Gemeinderat, ob

ausreichende Gründe vorliegen, um den Entscheid vom 16. September 2009 in

der Sache zu ändern oder aufzuheben. Dabei kann nicht angehen, dass gewisse

Aspekte des Entscheids, so vorliegend der Schutzumfang, ohne Angabe von Gründen

von dieser Prüfung ausgeklammert werden.

Die Hinwendung zum Schutzumfang, wie er im Entscheid vom

16.

September 2009 angeordnet wurde, bringt dessen Unverhältnismässigkeit

zu Tage. So ist darin ein Umgebungsschutz festgelegt. Ein solcher

Umgebungsschutz ist aber nicht erforderlich. So hält das Gutachten vom

18.

April 2001 wie auch der Nachtrag vom 5. April 2009 fest, dass die

Umgebungsgestaltung auf das Schutzobjekt gebührend Rücksicht zu nehmen habe.

Dabei seien Anbauten (an die Villa Nager) mit behutsamen Schnittstellen im Sinn

eines Weiterbauens möglich. Dies erhellt, dass der Umgebung der Villa Nager

selbst keine eigenständige Schutzqualität zukommt. Da nach § 238 Abs. 2 PBG auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ohnehin besondere

Rücksicht zu nehmen ist, erweist sich der im Entscheid vom 16. September

2009.

festgelegte Umgebungsschutz als nicht gerechtfertigt. Folglich ist die

Aufhebung des Umgebungsschutzes im Beschluss vom 13. Juni 2018 zu Recht

erfolgt (wie es sich diesbezüglich mit der Villa Nager verhält, wird im

Folgenden geprüft).

6.3

Die

Vorinstanz fusste ihre Schutzgradbestimmungen auf Überlegungen, welche den

Umgebungsschutz ausser Acht liessen (oben E. 6.2). Somit lässt der

geänderte Schutzumfang die vorinstanzliche Festlegung des Schutzgrads der Villa

Nager als mittel bis hoch nicht als fehlerhaft erscheinen. Die

Beschwerdeführenden aus VB.2019.00539 und VB.2019.00525 monieren zwar diese

Festlegung und bezeichnen den Schutzgrad der Villa Nager als mindestens hoch

bzw. sehr hoch. Demgegenüber erachtet der öffentliche Beschwerdegegner die

vorinstanzliche Ermittlung des Schutzgrads als korrekt. Auch die Bauherrschaft

bezeichnet die vorinstanzliche Schlussfolgerung hinsichtlich des Schutzgrads

als nachvollziehbar und nicht unrechtmässig. Vor diesem Hintergrund und da, wie

im Folgenden zu zeigen sein wird, die der Erhaltung des Schutzobjekts unter

Zugrundelegung des vorinstanzlich bestimmten Schutzgrads entgegenstehenden

Interessen nicht überwiegen, erübrigt sich im vorliegenden Verfahren dessen nähere

Überprüfung. Somit ist den Erwägungen der Vorinstanz folgend das öffentliche

Interesse an der Erhaltung der Villa Nager als mittel bis hoch zu qualifizieren.

7.

7.1

Die

Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht zwingend zur Anordnung von

Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann,

wenn das – vorliegend mittel bis hohe (oben E. 6) – öffentliche Interesse

an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende

öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62; eingehend auch VGr,

9.

Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3). Im Rahmen der Interessenabwägung

sind die konkreten Interessen zu ermitteln, diese mithilfe rechtlich ausgewiesener

Massstäbe zu beurteilen und zu optimieren, sodass sie mit Rücksicht auf die

Beurteilung, die ihnen zuteilwurde, im Entscheid möglichst umfassend zur

Geltung gebracht werden können (BGE 138 II 346 E. 10.3). Dabei handelt es

sich um die Beantwortung einer Rechtsfrage, welche dem Gericht obliegt, weshalb

die von den Beschwerdeführenden aus VB.2019.00539 begehrte Einholung eines

Amtsberichts oder einer Gerichtsexpertise zur Feststellung des Grads des

öffentlichen Interesses an einer Klink wie der Projektierten abzulehnen ist.

7.2

Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fordert, dass staatliches

Handeln im öffentlichen Interesse liegen muss. Zu den öffentlichen Interessen

gehört seit je der Schutz des Polizeiguts der öffentlichen Gesundheit (Tschannen/Zimmerli/Müller,

§ 20 Rz. 4). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche

Feststellung, dass im Hinblick auf den Spitalneubau "an einer

medizinischen Versorgung grundsätzlich ein öffentliches Interesse"

bestehe, nicht ohne Grundlage. Für eine exakte und damit rechtsgenügende

Abwägung der infrage kommenden Interessen genügt diese (allgemeine)

Feststellung indes nicht; vielmehr ist die Hinwendung zu den vorliegend

einschlägigen gesundheitsrechtlichen Normen unabdingbar, da die Konkretisierung

der massgeblichen öffentlichen Interessen in erster Linie dem politischen

Prozess bzw. dem zuständigen Gesetzgeber obliegt (BGE 138 I 378 E. 8.3).

Dabei ist besonders von Interesse, welche Rolle der

Gesetzgeber den sog. "Vertragsspitälern" im Sinn von Art. 49a

Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März

1994.

(KVG), welche zur Abrechnung zulasten der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung einen Vertrag mit der betreffenden

Krankenversicherung abschliessen müssen, im schweizerischen Gesundheitssystem

zugewiesen hat, da die Bauherrschaft auf dem streitbetroffenen Grundstück einen

solchen Spitaltypus zu errichten plant. Hierzu ist vorab die gesetzliche

Ausgestaltung der sog. "Listenspitäler" zu beleuchten, damit, im Hinblick

auf die Beurteilung des öffentlichen Interesses, die relevanten Unterschiede zu

den Vertragsspitälern zu Tage treten.

7.3

7.3.1

Zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind

gemäss Art. 35 Abs. 1 KVG die Leistungserbringer zugelassen, welche

die Voraussetzungen nach den Art. 36–40 KVG erfüllen. Gemäss Art. 39

Abs. 1 KVG sind Spitäler unter anderem dann zur Leistungserbringung

zugelassen, wenn sie der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam

aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen

(lit. d) und der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten

Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (lit. e).

Mit der kantonalen Spitalplanung im Sinn von Art. 39

Abs. 1 lit. d KVG soll einerseits die bedarfsgerechte

Spitalversorgung der Bevölkerung gewährleistet werden, andererseits eine

Kosteneindämmung und namentlich der Abbau von Überkapazitäten angestrebt werden

(BVGE 2018 V/3 E. 9.1; Bernhard Rütsche/Dario Picecchi, in: Gabor-Paul

Blechta et al. [Hrsg.], Basler Kommentar KVG/KVAG, Basel

2019.

[Kommentar KVG/KVAG], Art. 39

KVG N. 2). Mit der Verpflichtung zur Spitalplanung soll das öffentliche

Interesse der Versicherten an der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und

der Versicherten und Steuerzahler an der Kostenbegrenzung geschützt werden (BVGE

2012/30 E. 4.7). Die Spitalplanung bezweckt insoweit eine Eindämmung der

Kosten, als der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Überangebot an Betten

tendenziell zu einer vermehrten Inanspruchnahme von Leistungen führt (BGE 133 V 579 E. 3.4; BGE 130 I 26 E. 6.2).

7.3.2

Aus der Spitalplanung ergibt sich die in Art. 39 Abs. 1

lit. e KVG vorgesehene Spitalliste, welche die zugelassenen Spitäler

aufführt (Listenspitäler). Die Listenspitäler übernehmen einen staatlichen

Leistungsauftrag: Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind

sie nach Art. 41a Abs. 1 KVG verpflichtet, für alle versicherten

Personen mit Wohnsitz im Standortkanton eine Aufnahmebereitschaft zu

gewährleisten (Aufnahmepflicht).

Demgegenüber haben die Vertragsspitäler nach Art. 49a

Abs. 4 KVG keinen staatlichen Leistungsauftrag und sind bei der

Ausgestaltung ihres Angebots im Rahmen gesundheitspolizeilicher Vorschriften

frei; ebenso wenig statuiert das KVG für diese Einrichtungen eine

Aufnahmepflicht.

7.4

7.4.1

Insofern unterscheiden sich Listenspitäler und Vertragsspitäler in

massgebender Weise. Damit ist auch das jeweilige öffentliche Interesse an

diesen Spitaltypen nicht identisch, wie das die Vorinstanz ohne nähere Begründung

annimmt. Die auf der Spitalliste figurierenden Spitäler tragen zur

Verwirklichung der mit der kantonalen Spitalplanung verfolgten öffentlichen

Interessen bei (medizinische Versorgung der Bevölkerung und Kosteneindämmung),

was für ein ausserhalb der Spitalplanung stehendes Vertragsspital nicht – oder

nur begrenzt – zutrifft. So ist ein Vertragsspital in der Ausgestaltung seines

Angebots grundsätzlich frei, womit es ohne Mengenbeschränkung zulasten der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig werden kann (Egli/Waldner,

Kommentar KVG/KVAG, Art. 49a KVG N. 79),

während ein Listenspital notwendig sein muss, um den Versorgungsbedarf des

Kantons zu decken (Rütsche/Picecchi, Kommentar KVG/KVAG, Art. 39

KVG N. 51).

Auch verpflichtet sich ein Listenspital, die stationäre

Versorgung der Bevölkerung im Bereich des Leistungsauftrags zu erbringen, etwa

in Form der zu gewährleistenden Aufnahmebereitschaft (oben E. 7.3.2). Eine

solche Verpflichtung zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der

Bevölkerung nimmt ein Vertragsspital nicht wahr, was das (im Vergleich zum

Listenspital) tiefere öffentliche Interesse an einem solchen Spitaltypus gleichfalls

begründet und rechtfertigt.

7.4.2

Daran ändert auch – entgegen dem Dafürhalten der Bauherrschaft – nichts,

dass die Vertragsspitäler im Zuge der Versorgungsplanung eine Rolle spielen. In

der Tat muss ein Kanton für die Bestimmung des Angebotes, welches mittels

Leistungsaufträgen (im Sinn von Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG) zu

sichern ist, gemäss Art. 58b Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) namentlich

prüfen, in welchem Umfang sich seine Bevölkerung in Vertragsspitälern oder in

ausserkantonalen Spitälern behandeln lässt. Das zu sichernde Angebot entspricht

dem ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich dem Angebot, das in Einrichtungen

beansprucht wird, die nicht auf der Spitalliste aufgeführt sind.

Damit mögen Vertragsspitäler ihren Teil zur Förderung des

Wettbewerbs zwischen den Spitälern – was gleichfalls im öffentlichen Interesse

liegt (worauf die Bauherrschaft verschiedentlich hinweist) – und zur

medizinischen Versorgung der Bevölkerung beitragen. Gleichwohl steht das

vorliegend projektierte Vertragsspital aber auch unter diesem Gesichtspunkt

abseits der Spitalliste, übernimmt insofern keinen staatlichen Leistungsauftrag

und verwirklicht damit naturgemäss nicht in gleicher Weise die mit der

Spitalliste verbundenen öffentlichen Interessen.

7.4.3

Darauf macht die Bauherrschaft geltend, dass sie mit Abseitsstehen von der

Spitalliste den Anteil des Kantons an der Finanzierung der Spitäler nicht beanspruche.

Dieser Verzicht auf die Belastung der Staatskasse liege im allerhöchsten

öffentlichen Interesse.

Dieser Einwand überzeugt lediglich ansatzweise. Die

Bauherrschaft nimmt mit ihrer Argumentation auf die gesetzliche Regelung Bezug,

wonach bei stationärer Behandlung in einem Listenspital der Versicherer und der

Wohnkanton die Vergütung anteilsmässig nach den geltenden Tarifen übernehmen (Art. 49a

Abs. 1 KVG), wogegen bei stationärer Behandlung in einem Vertragsspital der

kantonale Anteil nicht zu erbringen ist. Insofern mag der gesetzlich nicht

vorgesehene Anspruch von Vertragsspitälern auf eine kantonale

Finanzierungsbeteiligung einem gesunden kantonalen Finanzhaushalt zuträglich

sein, was grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Art. 122

Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Der

insoweit nicht beanspruchte Kostenanteil (vgl. dazu die Angaben der Mitbeteiligten)

ist in finanzhaushälterischer Sicht beitragsmässig aber als nicht erheblich zu

gewichten. Das damit verwirklichte öffentliche Interesse ist gering.

7.5

Die

Bauherrschaft weist sodann darauf hin, dass sämtliche zusatzversicherten

Patientinnen und Patienten auch über eine Grundversicherung verfügen und an

deren Behandlung im projektierten Vertragsspital das gleiche öffentliche

Interesse bestehe wie an der Behandlung von Allgemeinversicherten.

Mit dieser Argumentation verkennt die Mitbeteiligte die

unterschiedliche Ausrichtung von Grund- bzw. Zusatzversicherung: Das KVG regelt

nach Art. 1a KVG die soziale Krankenversicherung, welche die

obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige

Taggeldversicherung umfasst. Die für die gesamte Bevölkerung obligatorische

Krankenpflegeversicherung deckt als Sozialversicherung die Grundbedürfnisse ab

(BGE 132 V 6 E. 2.4.1) und gewährleistet mit anderen Worten eine

zeitgemässe und umfassende medizinische Grundversorgung (BGE 127 V 242

E. 4a). Daran besteht ein legitimes öffentliches Interesse. Demgegenüber

verwirklichen die neben der sozialen Krankenversicherung bestehenden privaten

Krankenversicherungen, welche mittels sogenannten Zusatzversicherungen

Mehrleistungen erbringen, die über den Leistungsumfang der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung hinausgehen (Thomas Gächter/Bernhard Rütsche,

Gesundheitsrecht, 4. A., Basel 2018, Rz. 1000), nicht ein

vergleichbar gewichtiges öffentliches Interesse.

7.6

Des

Weiteren ist darauf einzugehen, inwiefern die Zustimmung der Bevölkerung zu den

nutzungsplanerischen Grundlagen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 11770

anlässlich den Gemeindeversammlungen vom 27. Juni 1994, vom

2.

Februar 2004 und vom 13. Dezember 2004 (dazu oben E. 4.1) ein

starkes und dauerhaftes öffentliches Interesse an einem dortigen modernen

Klinikbetrieb manifestiert, wie dies der Gemeinderat in der

Schutzaufhebungsverfügung ausführte und die Vorinstanz in vergleichbarer Weise

erwog.

Dies ist zu korrigieren. Die zweimalige Zustimmung der

Bevölkerung zu Art. 15 des Gestaltungsplans, der zunächst allein

Spitalbauten und dann auch Arztpraxen zu zulässigen Nutzungen erklärte (oben

E. 4.1), ist auf einer generell-abstrakten Ebene angesiedelt. Die

Bevölkerung von Küsnacht hat sich damit nicht zu einem spezifischen Spitaltypus

(Listenspital oder Vertragsspital) und schon gar nicht zu einem konkreten

Bauprojekt geäussert. Insofern können diese Gemeindeversammlungsentscheide

nicht unbesehen als (gewichtiges) öffentliches Interesse auf den vorliegenden

Klinikbau übertragen werden. Sodann hat sich die Bevölkerung nicht gegen die

Villa Nager bzw. für deren Abbruch ausgesprochen (so aber die Bauherrschaft).

Der Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000

zur am 2. Februar 2004 genehmigten teilweisen Umzonung des Grundstücks

Kat.-Nr. 11770 schreibt zwar von einem allfälligen Abbruch der Villa Nager,

was im Nachgang zur Inventarentlassung der Villa Nager im Jahr 2001 (oben

E. 4.2) gerechtfertigt gewesen sein mag, nach der Anordnung von

Schutzmassnahmen im Jahr 2011 aber nicht (mehr) angehen kann. Ohnehin setzt der

Verzicht auf Schutzmassnahmen (wie die Anordnung, oben E. 7.1) eine

Interessenabwägung voraus, welche nicht auf diese Weise vorgenommen werden

kann. Somit ist das an den Gemeindeversammlungen geäusserte öffentliche

Interesse der Bevölkerung von Küsnacht am vorliegend zu beurteilenden

Klinikprojekt nicht derart hoch, wie das die Vorinstanz erwägt, sondern stark

zu relativieren.

Über diese Abstimmungen hinaus führt der öffentliche

Beschwerdegegner das (nach seinem Dafürhalten gewichtige) Interesse der

Bevölkerung von Küsnacht an einem in nächster Nähe gelegenen Zugang zu einem

Spitaltypus, wie es die Mitbeteiligte plant, an. Mangels tragfähiger Angaben ist

dieses aber nicht von Relevanz. Damit fehlt es den angeführten öffentlichen

Interessen der Bevölkerung von Küsnacht an einer belegbaren Zuordnung zum

vorliegend strittigen Klinikprojekt, weshalb es, wenn überhaupt, lediglich im

geringem Masse ins Gewicht fallen kann.

7.7

Der Neubau

der Klinik ermöglicht die Ansiedelung von (neuen) Arbeitsplätzen, was gemäss

der Schutzaufhebungsverfügung (welche die Schaffung von mindestens

150.

grösstenteils qualifizierten Arbeitsplätzen erwähnt) sowie nach dem

Dafürhalten vom (öffentlichen) Beschwerdegegner aus VB.2019.00539 und der

Bauherrschaft im öffentlichen Interesse liege. Dies mag zutreffend sein, indes

wiegt das öffentliche Interesse an der Schaffung von Arbeitsplätzen in Küsnacht

verglichen mit anderen Örtlichkeiten (etwa solchen in peripheren Gebieten)

lediglich gering.

Zuletzt ist das verschiedentlich erwähnte Argument, wonach

der projektierte Spitalneubau den traditionellerweise auf dem Grundstück

ausgeübten Klinikbetrieb wiederaufleben lasse, zu entkräften. Soweit die

Tradition an einem Klinikbetrieb auf dem Grundstück Kat.-Nr. 11770 ein

öffentliches Interesse sein mag, so ist diese Tradition verknüpft mit der Villa

Nager, welche den Klinikbetrieb während Jahrzehnten beherbergte (oben E. 4.1).

Deshalb taugt der Hinweis auf die Tradition nicht als Argument für den Abbruch

des – traditionsmitbegründenden bzw. -stiftenden – Schutzobjekts.

7.8

7.8.1

Neben öffentlichen Interessen bringt die Bauherrschaft auch private

Interessen am Klinikneubau vor. Die Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung habe

gravierende finanzielle Konsequenzen, da dadurch das Grundstück mit einem

Schutzobjekt mitsamt weitgefasstem Umgebungsschutz überstellt sei und von einem

Gestaltungsplan erfasst sei, welcher allein Spitalbauten zulasse.

7.8.2

Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das

dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der

gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso

geringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist. Zudem können rein

finanzielle Interessen bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit für sich genommen

nicht ausschlaggebend sein (BGr, 27. Oktober 2017, 1C_285/2017,

E. 3.3; VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629, E. 8.4.5, mit

Hinweisen).

7.8.3

Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Villa Nager ein mittel- bis

hochgradiges Schutzobjekt darstellt (oben E. 6.3). Nach Wegfall des – von

der Bauherrschaft als weitgefasst monierten – Umgebungsschutzes der Villa Nager

(oben E. 6.2) ist eine der Schutzwürdigkeit angemessene bauliche Nutzung

auf der Parzelle weiterhin möglich, zumal Anbauten an die Villa Nager (bei

entsprechender Rücksichtnahme) in Betracht kommen und auch die Villa Nager

selbst nicht mit derartigen Schutzmassnahmen belegt ist, dass sie nicht

zukünftig als Teil des Klinikbetriebs figurieren kann. Die Behauptung, dass ein

heutigen Ansprüchen genügendes Klinikprojekt mit der Erhaltung der Villa Nager

nicht vereinbar sei, wie das besonders der öffentliche Beschwerdegegner geltend

macht, überzeugt somit nicht.

Überdies vermag das Argument, dass der Gestaltungsplan nur

eine eng begrenzte Nutzung zulasse, nicht durchzudringen, da die erlaubten

Spitalbauten und Arztpraxen den Intentionen der Bauherrschaft gerade nicht

zuwiderlaufen. Schliesslich trifft das Vorbringen der Bauherrschaft, wonach sie

über keinen Alternativstandort für den projektierten Spitalneubau verfüge,

regelmässig auf Bauwillige zu, weshalb diesem Umstand keine entscheidende

Bedeutung zukommen kann.

7.9

Zusammenfassend

besteht angesichts des Polizeiguts der öffentlichen Gesundheit am Betrieb eines

Spitals (ungeachtet seiner Art) ein öffentliches Interesse – dieses ist jedoch

nicht für jeden Spitaltypus identisch. Die vorliegend projektierte Klinik vom

Typus Vertragsspital verwirklicht selbst ein gewisses, aber lediglich ein

geringes öffentliches Interesse. Die weiteren zu berücksichtigenden

öffentlichen Interessen sowie die privaten Interessen der Bauherrschaft fallen

im Rahmen der Interessenabwägung nicht derart ins Gewicht, dass diese insgesamt

höher zu gewichten wären als das mittel bis hohe öffentliche Interesse an der

Erhaltung des Schutzobjekts.

Damit erweist sich die Aufhebung der Schutzverfügung vom

13.

Juni 2018, soweit diese über den (nicht erforderlichen, oben

E. 6.2) Umgebungsschutz hinausgeht, als unverhältnismässig und damit als

rechtswidrig. Die Villa Nager ist mithin (ohne Umgebungsschutz) im Schutz zu

belassen.

8.

8.1

Nach dem

Gesagten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 18. Juni 2019 teilweise aufzuheben. Der Beschluss

des Gemeinderats Küsnacht vom 13. Juni 2018 wird insoweit aufgehoben, als

dieser die Villa Nager – über den Umgebungsschutz hinaus – aus dem

Denkmalschutz entlassen hat.

8.2

Da die

Baubewilligung vom 22. Mai 2018 für den Neubau der Klink den Abbruch des

Schutzobjektes voraussetzte, ist diese damit gleichfalls aufzuheben. Folglich

sind die gegen die Baubewilligung gerichteten Rügen nicht zu behandeln, weshalb

auch die von Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2019.00550 beantragte

Einholung eines Verkehrsgutachtens nicht nötig ist.

8.3

Mit

Aufhebung der Baubewilligung vom 22. Mai 2018 für den Klinikneubau fällt

die gleichfalls angefochtene Feststellungsverfügung des Amts für Wirtschaft und

Arbeit vom 14. Februar 2018 betreffend Arbeitnehmerschutz dahin.

8.4

Das Gesuch

der Beschwerdeführenden aus VB.2019.00525 um Verfahrenssistierung wird mit dem

vorliegenden Urteil gegenstandslos.

9.

Die Angelegenheit ist zur Neuregelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen für die Rekursverfahren an das Baurekursgericht

zurückzuweisen. Diese ist zweckmässigerweise dann vorzunehmen, wenn auch der

Parallelfall VB.2019.00536 rechtskräftig erledigt ist.

10.

10.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten, welche namentlich den umfangreichen Schriftwechseln in

den vier Verfahren sowie der erfolgten Verfahrensvereinigung Rechnung tragen,

den weitgehenden unterliegenden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 53)

Gemeinderat Küsnacht und der Bauherrschaft je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

10.2

Die

lokalen Baubehörden trifft in der vorliegenden Konstellation, wo sich auf

beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine

Entschädigungspflicht (VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00055, E. 7; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94). Folglich ist die Bauherrschaft zu

einer im Umfang des Unterliegens (mithin leicht) reduzierten

Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden aus den Verfahren VB.2019.00525,

VB.2019.00530, VB.2019.00539 und VB.2019.00550 zu verpflichten, wobei ein

Betrag von je Fr. 4'500.- pro Beschwerdeverfahren (total Fr. 18'000.-) als

angemessen erscheint.

Keine Parteientschädigung steht angesichts des

Verfahrensausgangs dem Gemeinderat Küsnacht, der Baukommission Küsnacht und der

Bauherrschaft zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerdeverfahren VB.2019.00525, VB.2019.00530, VB.2019.00539 und

VB.2019.00550 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 18. Juni 2019 teilweise aufgehoben. Der Beschluss

des Gemeinderats Küsnacht vom 13. Juni 2018 wird insoweit aufgehoben, als

dieser die Villa Nager – über den Umgebungsschutz hinaus – aus dem

Denkmalschutz entlassen hat. Der Beschluss vom 22. Mai 2018 der

Baukommission Küsnacht betreffend Abbruch Schutzobjekt und Neubau einer

Privatklinik mit Facharztzentrum wird aufgehoben.

Im

Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

3.

Die

Angelegenheit wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der

Rekursverfahren im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 18'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 2'100.-- Zustellkosten,

Fr. 20'100.-- Total der Kosten.

5.

Die

Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte dem Gemeinderat Küsnacht sowie der AA auferlegt.

6.

Die

AA wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden

aus den Verfahren VB.2019.00525, VB.2019.00530, VB.2019.00539 und VB.2019.00550

eine Parteientschädigung von jeweils insgesamt Fr. 4'500.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …