VB.2019.00532
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00532
21. Februar 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21489)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00532
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
zzt.
JVA Pöschwies, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Diese bestrafte ihn mit
Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 wegen Beteiligung an einer
tätlichen Auseinandersetzung in der Vollzugseinrichtung, tätlichen Angriffs auf
Personen in der Vollzugseinrichtung, Beschimpfung eines Mitgefangenen in der
Vollzugseinrichtung, Konsums von Drogen in der Vollzugseinrichtung, Vereitelung
von Kontrollen sowie Störung oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der
Vollzugseinrichtung mit zehn Tagen Arrest.
Erwägungen
II.
Am 29. März 2019 rekurrierte A bei der Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und
beantragte die teilweise Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 26. März
2019.
und eine Bestrafung mit höchstens fünf Tagen Arrest. Er sei unverzüglich
wieder in den Normalvollzug zu entlassen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019
wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und
auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 20. August 2019 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Justizdirektion vom 18. Juni 2019 und eine Bestrafung mit höchstens fünf
Tagen Arrest. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur neuen Beurteilung an die Justizdirektion zurückzuweisen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Justizdirektion
schloss am 28. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag
stellte am 19. September 2019 auch das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich. A nahm dazu mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz,
sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden
Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid
berufen.
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der
Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 23. August
2019, VB.2019.00014, E. 1.2).
1.3
Der
Beschwerdeführer beanstandete die Disziplinarverfügung vom 26. März 2019
mit Rekurs nur insofern, als er damit wegen eines tätlichen Angriffs auf
Personen in der Vollzugseinrichtung (in Bezug auf den Mitarbeiter der JVA Pöschwies)
gemäss § 23b Abs. 2 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG) diszipliniert bzw. ihm vorgeworfen wurde, mit
einem Schlag einen Mitarbeiter der JVA Pöschwies im Gesicht getroffen zu haben.
In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2019 wurden die übrigen
Disziplinarvergehen (vorn I.) folglich zu Recht nicht überprüft. Ebenso wenig
gehören diese deshalb zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
Nicht (mehr) zu prüfen ist vorliegend sodann der noch mit Rekurs gestellte, mit
Beschwerde indes nicht wiederholte Antrag des Beschwerdeführers, er sei wieder
in den Normalvollzug zu entlassen, zumal sich die Beschwerde mit den
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt.
2.
2.1
Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen – unter anderem Arrest als eine zusätzliche
Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt
werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein
Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und
deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3
StGB). Gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG verübt ein
Disziplinarvergehen, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift,
bedroht oder beschimpft. Als Disziplinarmassnahme infrage kommt neben anderem
ein Arrest bis zu 20 Tagen (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).
2.2
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich
dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 13. Mai 2019,
VB.2019.00176, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer
umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern
(§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
[JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung. Mit
Beschwerde gerügt werden kann sodann die ungenügende oder unrichtige Würdigung
des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Gemäss der
Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 sei es am 25. März 2019 auf
dem Pausenhof des Normalvollzugs zwischen dem Beschwerdeführer und einem
anderen Gefangenen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich
welcher sich beide mit den Fäusten geschlagen hätten. Das alarmierte Personal
habe in der Folge versucht, die Kontrahenten zu trennen, wobei sich der Beschwerdeführer
gewehrt und weiterhin versucht habe, den anderen Gefangenen zu schlagen,
lautstark "Du arabisches Schwein" gerufen und mit einem Schlag einen
Mitarbeiter der JVA Pöschwies im Gesicht getroffen habe. Die anlässlich des
Arresteintritts angeordnete Urinabgabe habe der Beschwerdeführer verweigert. In
Bezug auf die Bemessung der Strafe seien die mehrfachen früheren
Disziplinierungen des Beschwerdeführers – insbesondere wegen
Drogenkonsums – zu berücksichtigen, die sich straferhöhend auswirken würden.
3.2
Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 18. Juni 2019, indem der
Beschwerdeführer – trotz unbestrittenen Eingreifens des Anstaltspersonals –
weiter versucht habe, den anderen Gefangenen zu schlagen, habe er in Kauf
genommen, auch den streitschlichtenden Mitarbeiter der JVA Pöschwies mit einem
Schlag zu treffen. Dass ein solcher Schlag den Aufseher getroffen habe, sei
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne Weiteres plausibel. Weshalb der
rapportierende Aufseher falsche Angaben gemacht haben solle, sei nicht
ersichtlich. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt sei damit
rechtsgenügend erstellt. Der Beizug allfälliger Videoaufnahmen sei nicht
erforderlich und wäre aufgrund sicherheitstechnischer Überlegungen auch nicht
verhältnismässig. Die Arreststrafe von zehn Tagen sei angesichts des Umstands,
dass der Beschwerdeführer mehrere Disziplinartatbestände erfüllt habe und er
bereits mehrfach – in Bezug auf den Drogenkonsum einschlägig – habe
diszipliniert werden müssen, nicht zu beanstanden. Das von einem weiteren
Gefangenen, N.Z. [recte: N.B.], im Nachhinein zum Geschehen verfasste Schreiben
komme einer blossen Parteibehauptung gleich, zumal dieser gemäss eigenen
Angaben ein (sehr) guter Kollege des Beschwerdeführers sei. Im Übrigen sei N.Z.
[recte: N.B.] im Rahmen des Disziplinarverfahrens vom Beschwerdegegner angehört
worden. Ohnehin unbestritten seien die Beteiligung des Beschwerdeführers an der
tätlichen Auseinandersetzung und der Umstand, dass er davon selbst nach
Eingreifen des Personals nicht Abstand genommen habe.
3.3
Wie schon
mit Rekurs rügt der Beschwerdeführer mit Beschwerde im Wesentlichen eine
unrichtige bzw. ungenügende Erstellung des Sachverhalts. Es treffe nicht zu,
dass er im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem anderen Gefangenen
einen Mitarbeiter der JVA Pöschwies mit einem Schlag im Gesicht getroffen habe.
Dies hätte dem sofort verfügbaren Überwachungsvideo entnommen werden können,
das vom "Justizpersonal" jedoch nicht angesehen worden sei, obwohl er
dies verlangt habe. Indem die Vorinstanz ohne jegliche Überprüfung allein auf
die Aussagen der Mitarbeiter der JVA Pöschwies abstelle und es als plausibel
erachte, dass ein Schlag den Aufseher getroffen habe, würdige sie den
Sachverhalt willkürlich. Da Aussage gegen Aussage stehe, hätten die
Videoaufnahmen gesichtet werden müssen. Die dagegen ins Feld geführten
sicherheitstechnischen Überlegungen seien nicht näher begründet worden und auch
nicht nachvollziehbar.
3.4
In der
Beschwerdeantwort vom 19. September 2019 macht der Beschwerdegegner
geltend, die Überwachungsaufnahmen einer Justizvollzugsanstalt würden
Aufschluss über Art und Ausmass der Bewachung zumindest eines Bereichs des
Anstaltsperimeters geben, weshalb die Herausgabe solcher Aufnahmen im Hinblick
auf die Anstaltssicherheit Gefahren berge. Demzufolge gewähre die JVA Pöschwies
grundsätzlich keine Einsicht in Überwachungsaufnahmen. Im vorliegenden Fall
seien diese im Anschluss an die Schlägerei gesichtet worden, die
Kameraeinstellung sei jedoch nicht auf das Geschehen gerichtet gewesen, weshalb
sich keine Erkenntnisse in Bezug auf den Vorfall und insbesondere den Schlag
gegen das Gesicht des Mitarbeiters ergeben hätten. Die Überwachungsaufnahmen
seien entsprechend auch nicht sichergestellt worden. Sodann seien bei der erfolgten
Intervention mehrere Betreuer anwesend gewesen, gemäss deren übereinstimmenden
Beobachtungen sich der Beschwerdeführer derart heftig gewehrt habe, dass dieser
nur mit grosser Mühe davon habe abgehalten werden können, weiter auf seinen
Kontrahenten einzuschlagen, und es im Getümmel vonseiten des Beschwerdeführers
zu einem Schlag gegen das Gesicht eines Mitarbeiters gekommen sei. Zudem habe
der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 26. März 2019 selber
nicht mit Sicherheit ausschliessen können, einen Mitarbeiter getroffen zu
haben. Somit seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der im
Rapport vom 25. März 2019 festgehaltenen Sachverhaltsschilderung oder an
der Richtigkeit der disziplinarrechtlichen Würdigung zweifeln liessen. Von einer
einseitigen bzw. ungenügenden Abklärung des Sachverhalts könne nicht gesprochen
werden, da in Bezug auf den rapportierten Sachverhalt weder die Schilderungen
eines weiteren Gefangenen, N.B., noch die Überwachungsaufnahmen neue
Erkenntnisse geliefert hätten.
3.5
In seiner
Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 äussert sich der Beschwerdeführer
erstaunt darüber, dass der Beschwerdegegner erst jetzt vor Verwaltungsgericht
behaupte, die Überwachungsaufnahmen im Anschluss an die Schlägerei gesichtet
und nicht sichergestellt zu haben, da darauf nichts Relevantes zu sehen gewesen
sei. Im Rekursverfahren habe der Beschwerdegegner noch argumentiert gehabt, die
Sichtung des Videomaterials könne unterbleiben, da mehrere Augenzeugen den
Vorfall gesehen hätten und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.
Letzteres sei ohnehin nicht glaubhaft, seien doch auf dem Pausenhof mehrere
Überwachungskameras installiert, welche Aufnahmen in einem
"360°-Radius" liefern würden.
4.
4.1
Während
der Beschwerdegegner in der Rekursantwort wie erwähnt noch vorbrachte, auf eine
Sichtung des Videomaterials könne verzichtet werden, da davon keine neuen bzw.
wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien, führt er nun in der
Beschwerdeantwort aus, sich die Aufnahmen im Anschluss an die Schlägerei
angesehen zu haben. Da sie jedoch nichts Bedeutsames zu Tage gefördert hätten,
seien sie danach nicht sichergestellt worden (vorn E. 3.4). Angesichts
dieses Widerspruchs wirken die Aussagen des Beschwerdegegners insofern wenig
glaubhaft bzw. bestehen Zweifel, ob er das Videomaterial tatsächlich sichtete.
Mangels Sicherstellung kann der Inhalt der Aufnahmen bzw. deren Relevanz für
den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht mehr rekonstruiert werden. Zu
prüfen bleibt somit, ob sich der vermeintliche Schlag des Beschwerdeführers
gegen das Gesicht eines Mitarbeiters der JVA Pöschwies in rechtsgenügender
Weise aus den (noch) vorhandenen Akten ergibt.
4.2
Es ist
davon auszugehen, dass sich der vom Beschwerdegegner in der
Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 geschilderte Sachverhalt auf den
Rapport vom 25. März 2019 sowie die Anhörungen des Beschwerdeführers und
eines weiteren Gefangenen, N.B., vom 25. bzw. 26. März 2019 stützt,
obwohl dies so nicht ausdrücklich festgehalten wird. Dass der Sachverhalt
daneben auch auf den Überwachungsaufnahmen basieren bzw. davon mindestens nicht
widerlegt werden soll, ist wie gesagt unglaubhaft und nicht verifizierbar.
Aufgrund des Rapports und den genannten Anhörungen kann der angebliche Schlag
des Beschwerdeführers jedoch nicht als erstellt gelten. Ersterer hält zwar
fest, der Beschwerdeführer habe einen Mitarbeiter im Gesicht getroffen. Um
welchen Mitarbeiter es sich dabei handelte – es seien mehrere
diensthabende Aufseher eingeschritten –, geht aus dem Rapport nicht hervor,
ebenso wenig, ob der rapportierende Mitarbeiter selber einer dieser Aufseher
war, oder lediglich deren Schilderungen der Ereignisse festhielt. Unbekannt ist
auch die Rolle des (anderen) Mitarbeiters der JVA Pöschwies, der die Anhörung
des Beschwerdeführers durchführte, anlässlich welcher der Beschwerdeführer
grundsätzlich bestritt, bei der Schlägerei einen Aufseher getroffen zu haben.
N.B. wiederum machte anlässlich der Anhörung geltend, der Inhalt des Rapports
sei (gesamthaft) falsch; in Bezug auf den angeblichen Schlag des
Beschwerdeführers lässt sich daraus nichts entnehmen. Der vermeintlich
getroffene Aufseher oder weitere, beim Zwischenfall
"ausgewiesenermassen" anwesende Mitarbeiter wurden, soweit
ersichtlich, nicht angehört. Damit steht tatsächlich allein die Aussage des
rapportierenden Mitarbeiters der JVA Pöschwies gegen die Aussage des
Beschwerdeführers. Zwar gibt es keinen Grund anzunehmen, ersterer habe quasi
wissentlich falsche Angaben gemacht. Wie gesagt ist jedoch unklar, ob der
rapportierende Mitarbeiter bei der Auseinandersetzung vom 25. März 2019
selbst zugegen war. Für die Frage der korrekten Wiedergabe der Ereignisse und
damit auch für die Glaubhaftigkeit des Berichts ist dies durchaus von Relevanz.
Weitere, die Schilderungen im Rapport stützende Aussagen scheinen wie gesagt zu
fehlen. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf
die Angaben im Rapport abstellen und sodann im Sinn der haftungsrechtlichen
Adäquanzformel den Schluss ziehen dürfen, dass ein Schlag den Aufseher getroffen
habe, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne Weiteres plausibel.
Vielmehr ist der Sachverhalt aus den dargelegten Gründen, mindestens was den
streitgegenständlichen Disziplinartatbestand angeht, nur ungenügend abgeklärt
und hätten sich weitere – durchaus mögliche – Nachforschungen aufgedrängt.
Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dem von N.B. im Nachhinein erstellten
Schreiben zu Recht keine wesentliche Bedeutung zumass.
4.3
Zwecks
Wahrung des Instanzenzugs ist es somit angezeigt, die Angelegenheit gestützt
auf § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8). Diese hat im Sinn der
Erwägungen den Sachverhalt eingehender abzuklären und
gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen. Bei der Beurteilung hat
die Vorinstanz insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich diese
Rückweisung lediglich auf den umstrittenen Tatbestand des tätlichen Angriffs
auf Personen in der Vollzugseinrichtung in Bezug auf einen Mitarbeiter der JVA
Pöschwies (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) bezieht, während die
Disziplinarverfügung im Übrigen nicht angefochten wurde (vorn E. 1.3).
5.
5.1
Nach dem
Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die
Dispositivziffern I und II der Verfügung der Justizdirektion vom
18.
Juni 2019 aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2
Nach der
Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf
die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden
Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (statt
vieler VGr, 25. April 2019, VB.2017.00724, E. 5; BGr, 28. April
Dispositiv
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu
gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen. Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich
Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.3 Über die Höhe und die Verlegung der Kosten des
Rekursverfahrens wird die Justizdirektion im Rahmen ihres neuen Entscheids zu
befinden haben, ebenso über den vom Beschwerdeführer mit Rekurs gestellten, in
der Verfügung vom 18. Juni 2019 jedoch unbehandelt gebliebenen Antrag auf
Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.
Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern I und
II der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Juni 2019 aufgehoben und die
Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion
zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 895.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …