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Entscheid

VB.2019.00532

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00532

21. Februar 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21489)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00532

Urteil

der Einzelrichterin

vom 21. Februar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

zzt.

JVA Pöschwies, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

Kanton Zürich,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich im Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Diese bestrafte ihn mit

Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 wegen Beteiligung an einer

tätlichen Auseinandersetzung in der Vollzugseinrichtung, tätlichen Angriffs auf

Personen in der Vollzugseinrichtung, Beschimpfung eines Mitgefangenen in der

Vollzugseinrichtung, Konsums von Drogen in der Vollzugseinrichtung, Vereitelung

von Kontrollen sowie Störung oder Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der

Vollzugseinrichtung mit zehn Tagen Arrest.

Erwägungen

II.

Am 29. März 2019 rekurrierte A bei der Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und

beantragte die teilweise Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 26. März

2019.

und eine Bestrafung mit höchstens fünf Tagen Arrest. Er sei unverzüglich

wieder in den Normalvollzug zu entlassen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019

wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und

auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

Mit Beschwerde vom 20. August 2019 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Justizdirektion vom 18. Juni 2019 und eine Bestrafung mit höchstens fünf

Tagen Arrest. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

Sache zur neuen Beurteilung an die Justizdirektion zurückzuweisen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Justizdirektion

schloss am 28. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag

stellte am 19. September 2019 auch das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich. A nahm dazu mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz,

sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden

Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid

berufen.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der

Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 23. August

2019, VB.2019.00014, E. 1.2).

1.3

Der

Beschwerdeführer beanstandete die Disziplinarverfügung vom 26. März 2019

mit Rekurs nur insofern, als er damit wegen eines tätlichen Angriffs auf

Personen in der Vollzugseinrichtung (in Bezug auf den Mitarbeiter der JVA Pöschwies)

gemäss § 23b Abs. 2 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 (StJVG) diszipliniert bzw. ihm vorgeworfen wurde, mit

einem Schlag einen Mitarbeiter der JVA Pöschwies im Gesicht getroffen zu haben.

In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2019 wurden die übrigen

Disziplinarvergehen (vorn I.) folglich zu Recht nicht überprüft. Ebenso wenig

gehören diese deshalb zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

Nicht (mehr) zu prüfen ist vorliegend sodann der noch mit Rekurs gestellte, mit

Beschwerde indes nicht wiederholte Antrag des Beschwerdeführers, er sei wieder

in den Normalvollzug zu entlassen, zumal sich die Beschwerde mit den

entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinandersetzt.

2.

2.1

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen – unter anderem Arrest als eine zusätzliche

Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt

werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein

Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und

deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3

StGB). Gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG verübt ein

Disziplinarvergehen, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift,

bedroht oder beschimpft. Als Disziplinarmassnahme infrage kommt neben anderem

ein Arrest bis zu 20 Tagen (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 13. Mai 2019,

VB.2019.00176, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer

umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern

(§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

[JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung. Mit

Beschwerde gerügt werden kann sodann die ungenügende oder unrichtige Würdigung

des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Gemäss der

Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 sei es am 25. März 2019 auf

dem Pausenhof des Normalvollzugs zwischen dem Beschwerdeführer und einem

anderen Gefangenen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich

welcher sich beide mit den Fäusten geschlagen hätten. Das alarmierte Personal

habe in der Folge versucht, die Kontrahenten zu trennen, wobei sich der Beschwerdeführer

gewehrt und weiterhin versucht habe, den anderen Gefangenen zu schlagen,

lautstark "Du arabisches Schwein" gerufen und mit einem Schlag einen

Mitarbeiter der JVA Pöschwies im Gesicht getroffen habe. Die anlässlich des

Arresteintritts angeordnete Urinabgabe habe der Beschwerdeführer verweigert. In

Bezug auf die Bemessung der Strafe seien die mehrfachen früheren

Disziplinierungen des Beschwerdeführers – insbesondere wegen

Drogenkonsums – zu berücksichtigen, die sich straferhöhend auswirken würden.

3.2

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 18. Juni 2019, indem der

Beschwerdeführer – trotz unbestrittenen Eingreifens des Anstaltspersonals –

weiter versucht habe, den anderen Gefangenen zu schlagen, habe er in Kauf

genommen, auch den streitschlichtenden Mitarbeiter der JVA Pöschwies mit einem

Schlag zu treffen. Dass ein solcher Schlag den Aufseher getroffen habe, sei

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne Weiteres plausibel. Weshalb der

rapportierende Aufseher falsche Angaben gemacht haben solle, sei nicht

ersichtlich. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt sei damit

rechtsgenügend erstellt. Der Beizug allfälliger Videoaufnahmen sei nicht

erforderlich und wäre aufgrund sicherheitstechnischer Überlegungen auch nicht

verhältnismässig. Die Arreststrafe von zehn Tagen sei angesichts des Umstands,

dass der Beschwerdeführer mehrere Disziplinartatbestände erfüllt habe und er

bereits mehrfach – in Bezug auf den Drogenkonsum einschlägig – habe

diszipliniert werden müssen, nicht zu beanstanden. Das von einem weiteren

Gefangenen, N.Z. [recte: N.B.], im Nachhinein zum Geschehen verfasste Schreiben

komme einer blossen Parteibehauptung gleich, zumal dieser gemäss eigenen

Angaben ein (sehr) guter Kollege des Beschwerdeführers sei. Im Übrigen sei N.Z.

[recte: N.B.] im Rahmen des Disziplinarverfahrens vom Beschwerdegegner angehört

worden. Ohnehin unbestritten seien die Beteiligung des Beschwerdeführers an der

tätlichen Auseinandersetzung und der Umstand, dass er davon selbst nach

Eingreifen des Personals nicht Abstand genommen habe.

3.3

Wie schon

mit Rekurs rügt der Beschwerdeführer mit Beschwerde im Wesentlichen eine

unrichtige bzw. ungenügende Erstellung des Sachverhalts. Es treffe nicht zu,

dass er im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem anderen Gefangenen

einen Mitarbeiter der JVA Pöschwies mit einem Schlag im Gesicht getroffen habe.

Dies hätte dem sofort verfügbaren Überwachungsvideo entnommen werden können,

das vom "Justizpersonal" jedoch nicht angesehen worden sei, obwohl er

dies verlangt habe. Indem die Vorinstanz ohne jegliche Überprüfung allein auf

die Aussagen der Mitarbeiter der JVA Pöschwies abstelle und es als plausibel

erachte, dass ein Schlag den Aufseher getroffen habe, würdige sie den

Sachverhalt willkürlich. Da Aussage gegen Aussage stehe, hätten die

Videoaufnahmen gesichtet werden müssen. Die dagegen ins Feld geführten

sicherheitstechnischen Überlegungen seien nicht näher begründet worden und auch

nicht nachvollziehbar.

3.4

In der

Beschwerdeantwort vom 19. September 2019 macht der Beschwerdegegner

geltend, die Überwachungsaufnahmen einer Justizvollzugsanstalt würden

Aufschluss über Art und Ausmass der Bewachung zumindest eines Bereichs des

Anstaltsperimeters geben, weshalb die Herausgabe solcher Aufnahmen im Hinblick

auf die Anstaltssicherheit Gefahren berge. Demzufolge gewähre die JVA Pöschwies

grundsätzlich keine Einsicht in Überwachungsaufnahmen. Im vorliegenden Fall

seien diese im Anschluss an die Schlägerei gesichtet worden, die

Kameraeinstellung sei jedoch nicht auf das Geschehen gerichtet gewesen, weshalb

sich keine Erkenntnisse in Bezug auf den Vorfall und insbesondere den Schlag

gegen das Gesicht des Mitarbeiters ergeben hätten. Die Überwachungsaufnahmen

seien entsprechend auch nicht sichergestellt worden. Sodann seien bei der erfolgten

Intervention mehrere Betreuer anwesend gewesen, gemäss deren übereinstimmenden

Beobachtungen sich der Beschwerdeführer derart heftig gewehrt habe, dass dieser

nur mit grosser Mühe davon habe abgehalten werden können, weiter auf seinen

Kontrahenten einzuschlagen, und es im Getümmel vonseiten des Beschwerdeführers

zu einem Schlag gegen das Gesicht eines Mitarbeiters gekommen sei. Zudem habe

der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 26. März 2019 selber

nicht mit Sicherheit ausschliessen können, einen Mitarbeiter getroffen zu

haben. Somit seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der im

Rapport vom 25. März 2019 festgehaltenen Sachverhaltsschilderung oder an

der Richtigkeit der disziplinarrechtlichen Würdigung zweifeln liessen. Von einer

einseitigen bzw. ungenügenden Abklärung des Sachverhalts könne nicht gesprochen

werden, da in Bezug auf den rapportierten Sachverhalt weder die Schilderungen

eines weiteren Gefangenen, N.B., noch die Überwachungsaufnahmen neue

Erkenntnisse geliefert hätten.

3.5

In seiner

Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 äussert sich der Beschwerdeführer

erstaunt darüber, dass der Beschwerdegegner erst jetzt vor Verwaltungsgericht

behaupte, die Überwachungsaufnahmen im Anschluss an die Schlägerei gesichtet

und nicht sichergestellt zu haben, da darauf nichts Relevantes zu sehen gewesen

sei. Im Rekursverfahren habe der Beschwerdegegner noch argumentiert gehabt, die

Sichtung des Videomaterials könne unterbleiben, da mehrere Augenzeugen den

Vorfall gesehen hätten und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.

Letzteres sei ohnehin nicht glaubhaft, seien doch auf dem Pausenhof mehrere

Überwachungskameras installiert, welche Aufnahmen in einem

"360°-Radius" liefern würden.

4.

4.1

Während

der Beschwerdegegner in der Rekursantwort wie erwähnt noch vorbrachte, auf eine

Sichtung des Videomaterials könne verzichtet werden, da davon keine neuen bzw.

wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien, führt er nun in der

Beschwerdeantwort aus, sich die Aufnahmen im Anschluss an die Schlägerei

angesehen zu haben. Da sie jedoch nichts Bedeutsames zu Tage gefördert hätten,

seien sie danach nicht sichergestellt worden (vorn E. 3.4). Angesichts

dieses Widerspruchs wirken die Aussagen des Beschwerdegegners insofern wenig

glaubhaft bzw. bestehen Zweifel, ob er das Videomaterial tatsächlich sichtete.

Mangels Sicherstellung kann der Inhalt der Aufnahmen bzw. deren Relevanz für

den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht mehr rekonstruiert werden. Zu

prüfen bleibt somit, ob sich der vermeintliche Schlag des Beschwerdeführers

gegen das Gesicht eines Mitarbeiters der JVA Pöschwies in rechtsgenügender

Weise aus den (noch) vorhandenen Akten ergibt.

4.2

Es ist

davon auszugehen, dass sich der vom Beschwerdegegner in der

Disziplinarverfügung vom 26. März 2019 geschilderte Sachverhalt auf den

Rapport vom 25. März 2019 sowie die Anhörungen des Beschwerdeführers und

eines weiteren Gefangenen, N.B., vom 25. bzw. 26. März 2019 stützt,

obwohl dies so nicht ausdrücklich festgehalten wird. Dass der Sachverhalt

daneben auch auf den Überwachungsaufnahmen basieren bzw. davon mindestens nicht

widerlegt werden soll, ist wie gesagt unglaubhaft und nicht verifizierbar.

Aufgrund des Rapports und den genannten Anhörungen kann der angebliche Schlag

des Beschwerdeführers jedoch nicht als erstellt gelten. Ersterer hält zwar

fest, der Beschwerdeführer habe einen Mitarbeiter im Gesicht getroffen. Um

welchen Mitarbeiter es sich dabei handelte – es seien mehrere

diensthabende Aufseher eingeschritten –, geht aus dem Rapport nicht hervor,

ebenso wenig, ob der rapportierende Mitarbeiter selber einer dieser Aufseher

war, oder lediglich deren Schilderungen der Ereignisse festhielt. Unbekannt ist

auch die Rolle des (anderen) Mitarbeiters der JVA Pöschwies, der die Anhörung

des Beschwerdeführers durchführte, anlässlich welcher der Beschwerdeführer

grundsätzlich bestritt, bei der Schlägerei einen Aufseher getroffen zu haben.

N.B. wiederum machte anlässlich der Anhörung geltend, der Inhalt des Rapports

sei (gesamthaft) falsch; in Bezug auf den angeblichen Schlag des

Beschwerdeführers lässt sich daraus nichts entnehmen. Der vermeintlich

getroffene Aufseher oder weitere, beim Zwischenfall

"ausgewiesenermassen" anwesende Mitarbeiter wurden, soweit

ersichtlich, nicht angehört. Damit steht tatsächlich allein die Aussage des

rapportierenden Mitarbeiters der JVA Pöschwies gegen die Aussage des

Beschwerdeführers. Zwar gibt es keinen Grund anzunehmen, ersterer habe quasi

wissentlich falsche Angaben gemacht. Wie gesagt ist jedoch unklar, ob der

rapportierende Mitarbeiter bei der Auseinandersetzung vom 25. März 2019

selbst zugegen war. Für die Frage der korrekten Wiedergabe der Ereignisse und

damit auch für die Glaubhaftigkeit des Berichts ist dies durchaus von Relevanz.

Weitere, die Schilderungen im Rapport stützende Aussagen scheinen wie gesagt zu

fehlen. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz nicht ausschliesslich auf

die Angaben im Rapport abstellen und sodann im Sinn der haftungsrechtlichen

Adäquanzformel den Schluss ziehen dürfen, dass ein Schlag den Aufseher getroffen

habe, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne Weiteres plausibel.

Vielmehr ist der Sachverhalt aus den dargelegten Gründen, mindestens was den

streitgegenständlichen Disziplinartatbestand angeht, nur ungenügend abgeklärt

und hätten sich weitere – durchaus mögliche – Nachforschungen aufgedrängt.

Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dem von N.B. im Nachhinein erstellten

Schreiben zu Recht keine wesentliche Bedeutung zumass.

4.3

Zwecks

Wahrung des Instanzenzugs ist es somit angezeigt, die Angelegenheit gestützt

auf § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8). Diese hat im Sinn der

Erwägungen den Sachverhalt eingehender abzuklären und

gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen. Bei der Beurteilung hat

die Vorinstanz insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich diese

Rückweisung lediglich auf den umstrittenen Tatbestand des tätlichen Angriffs

auf Personen in der Vollzugseinrichtung in Bezug auf einen Mitarbeiter der JVA

Pöschwies (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) bezieht, während die

Disziplinarverfügung im Übrigen nicht angefochten wurde (vorn E. 1.3).

5.

5.1

Nach dem

Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die

Dispositivziffern I und II der Verfügung der Justizdirektion vom

18.

Juni 2019 aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2

Nach der

Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf

die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden

Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (statt

vieler VGr, 25. April 2019, VB.2017.00724, E. 5; BGr, 28. April

Dispositiv

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.; Donatsch, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu

gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich

Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Über die Höhe und die Verlegung der Kosten des

Rekursverfahrens wird die Justizdirektion im Rahmen ihres neuen Entscheids zu

befinden haben, ebenso über den vom Beschwerdeführer mit Rekurs gestellten, in

der Verfügung vom 18. Juni 2019 jedoch unbehandelt gebliebenen Antrag auf

Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren.

6.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid.

Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern I und

II der Verfügung der Justizdirektion vom 18. Juni 2019 aufgehoben und die

Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion

zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 895.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,

total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …