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Entscheid

VB.2019.00537

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00537

17. September 2020Deutsch22 min

(URT.2020.22079)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00537

Urteil

der 1. Kammer

vom 17. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Mönchaltorf,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

betreffend teilweise

Verweigerung der Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss

vom 11. September 2018 verweigerte der Gemeinderat Mönchaltdorf A, B und C

unter Auflagen und im Sinn der Erwägungen teilweise die nachträgliche

Baubewilligung

für eine

Projektänderung der Umgebungsgestaltung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

(neu Kat.-Nr. 02) an der F-Strasse 01 in Mönchaltdorf

(Disp.-Ziff. 1.1). Die Umgebungsgestaltung in der südwestlichen

Grundstücksecke sei zurückzubauen und gemäss dem bewilligten Umgebungsplan vom

21. März 2016, rev. 14. Juni 2016, zu erstellen

(Disp.-Ziff. 1.2).

Erwägungen

II.

Dagegen

rekurrierten A, B und C am 19. Oktober 2018 beim Baurekursgericht und

beantragten die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1.1 und 1.2 sowie die Erteilung

der Baubewilligung für die ausgeführte Umgebungsgestaltung in der südwestlichen

Grundstücksecke. Eventuell sei die nachgesuchte Baubewilligung mit geeigneten

und verhältnismässigen Nebenbestimmungen im Sinn der Erwägungen zu verknüpfen.

Am 7. Februar 2018 führte eine Delegation des Baurekursgerichts im Beisein

der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 12. Juni

2019.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

A, B und C

erhoben dagegen am 22. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die nachgesuchte

Baubewilligung für die ausgeführte Umgebungsgestaltung in der südwestlichen

Grundstücksecke zu erteilen. Eventuell sei die nachgesuchte Baubewilligung mit

geeigneten und verhältnismässigen Nebenbestimmungen im Sinn der Erwägungen zu

verknüpfen. Sodann verlangten sie eine Parteientschädigung zulasten des

Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Durchführung eines

Augenscheins, um Beizug der Bauakten (Beschlüsse und Baupläne) der in

Ausführung begriffenen Überbauung auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 04

sowie um Verfahrenssistierung.

Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2019 wurde

das Verfahren einstweilen bis am 30. November 2019 sistiert, da eine

allfällige Projektänderung geeignet wäre, dieses gegenstandslos werden zu

lassen. Am 16. April 2020 wurde das Verfahren fortgesetzt, nachdem die

Baubehörde mitgeteilt hatte, die vorgelegte Alternativlösung als nicht

bewilligungsfähig zu betrachten und die Fortsetzung des Verfahrens verlangt

hatte.

Das

Baurekursgericht beantragte am 6. Mai 2020 ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2020

beantragte der Gemeinderat Mönchaltdorf, die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei und den vorinstanzlichen Rekursentscheid zu bestätigen.

Ferner ersuchte er um eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführer.

Das erneute Sistierungsbegehren von A, B und C wurde am 5. Juni 2020

mit Blick auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung abgewiesen. In ihrer

Replik vom 23. Juni 2020 wiederholten sie die mit Beschwerde gestellten

Anträge. Der Gemeinderat

Mönchaltdorf duplizierte am 14. Juli 2020 mit unveränderten Anträgen. A, B

und C liessen sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden beantragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Augenschein,

weil sich die erhobenen Rügen ihrer Ansicht nach zum Teil nicht allein gestützt

auf die Akten beurteilen lassen würden. Deren Beurteilung setze Kenntnisse der

örtlichen Verhältnisse voraus, was einen Augenschein notwendig mache.

2.2

Die

Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen

Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 1. Dezember

2017, 1C_479/2017, E. 4.2). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die

Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches

zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 27. Oktober

2016, VB.2016.00032, E. 2; Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79). Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein

beziehungsweise aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 81).

2.3

Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall im Beisein der

Parteien einen Augenschein vorgenommen. Das Protokoll des Augenscheins vom 7. Februar

2019.

mit sechs Fotografien liegt bei den Akten. Dieses Protokoll und weitere

vom Beschwerdegegner eingereichte Fotografien sowie die bei den Akten

befindlichen Pläne und Dokumentationen belegen den Sachverhalt in ausreichendem

Mass. Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist daher für eine

umfassende Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Umgebungsgestaltung sowie

der Verhältnismässigkeit des Rückbaubefehls nicht erforderlich.

3.

Das vom vorliegenden nachträglichen

Baubewilligungsverfahren betroffene Grundstück liegt gemäss Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Mönchaltdorf in der Wohnzone W2 und ist vom

Perimeter des Gestaltungsplans G erfasst. Es grenzt gegen Osten an die F-Strasse

und ist mit einem im Jahr 2014 bewilligten Mehrfamilienhaus samt Schopf mit

Werkstatt sowie einem Gartenhaus überstellt.

3.1

Am 24. März

2016.

reichten die Beschwerdeführer einen ergänzenden Umgebungsplan ein, welcher

mit dem Hinweis, dass gemäss der Stellungnahme des Ortsplaners auf die

Steinquader zu verzichten sei, nicht bewilligt wurde. Daraufhin reichte die

Bauherrschaft einen revidierten Umgebungsplan (Plandatum 21. März 2016/Planrevision

14.

Juni 2016) ein, welcher am 20. Juli 2016 von der Hochbauvorständin

bewilligt wurde. Darin waren in der strittigen Grundstücksecke eine mit einem

Abstand von 2 m parallel zur westlichen sowie zur südlichen

Grundstücksgrenze verlaufende Hecke sowie ein Kiesplatz von 75 m2

mit zwei Bäumen und drei Bänken vorgesehen. Die Gestaltung sollte weiter mit

Pflanzinseln, leicht modelliertem Gelände und zwei Quadersteinen erfolgen.

3.2

Der Gemeinderat stellte in seiner

Zwischenkontrolle vom 12. Juli 2017 fest, dass die ausgeführte

Umgebungsgestaltung nicht dem bewilligten Umgebungsplan vom 21. März 2016,

rev. 14. Juni 2016, entspreche. Darauf setzte er der Bauherrschaft Frist

an, einen revidierten Umgebungsplan einzureichen. Der eingereichte (nachträgliche)

Projektänderungsplan zeigt in der südwestlichen Grundstücksecke auf einer

Fläche von rund 15 m mal 17 m eine bis auf die zwei Bäume geänderte Umgebungsgestaltung.

Mit einem Abstand von 1 m verläuft auf einer Länge von knapp

10.

m parallel zur westlichen sowie auf einer Länge von 15 m zur

südlichen Grundstücksgrenze eine Mauer,

welche von der Ecke mit drei Quadersteinen (ca. 1,5 m Höhe) beidseitig mit

einer Reduktion auf zwei Quadersteine und schliesslich einen Quaderstein

ausläuft. Von der südlichen Grundstücksgrenze aus wird die Mauer ein

Quaderstein hoch (ca. 0,4 m) rund 5 m in das Grundstück hinein und

nochmals um die Ecke weitergeführt. Innerhalb ist das Terrain angehoben sowie

ein Steingarten mit Kiesweg und einem Treppeneintritt aus Natursteinen, einem

Vogelbecken und einem Quader als Sitzbank erstellt worden. Ferner wurde die Kiesfläche

ausgedehnt.

3.3

In der

angefochtenen Verfügung vom 11. September

2018.

hielt der Beschwerdegegner fest, der revidierte Umgebungsplan sei –

wie verlangt – ohne Quadersteine eingereicht und bewilligt worden. Da nun für

die Umgebungsgestaltung in der südwestlichen Grundstücksecke diverse

Quadersteine verbaut worden seien und die Umgebungsgestaltung die Anforderungen

gemäss Ziff. 5.1 des Gestaltungsplans G und § 71 PBG nicht

erfülle, sei diese zurückzubauen und gemäss dem bewilligten Umgebungsplan zu

erstellen. Weiter erwog er, in Anbetracht der klar formulierten Auflagen und

auch des Nachkommens der Auflagenbereinigung erscheine die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig. Innert 60 Tagen nach

Eintritt der Rechtskraft seien die Quadersteine daher zurückzubauen und die

Umgebung gemäss den bewilligten Plänen auszuführen.

4.

4.1

Die Parteien

sind sich bezüglich der Tragweite des Rückbaubefehls nicht einig. Die

Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dieser umfasse nach seinem klaren

Dispositiv

Wortlaut die gesamte ausgeführte Umgebungsgestaltung, welche demnach

vollständig zurückgebaut und (wie ursprünglich bewilligt) wiedererstellt werden

müsse. Das Baurekursgericht teilt diese Auffassung. Demgegenüber ist der

Gemeinderat der Ansicht, aus dem angefochtenen Beschluss ergebe sich –

insbesondere aus den Erwägungen – in aller Deutlichkeit, dass es lediglich um

die Entfernung der Quadersteine gehe. Es werde denn auch in Disp.-Ziff. 1

ausdrücklich auf die Erwägungen verwiesen.

4.2 Inhalt

und Tragweite eines Entscheids ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv

(BGr, 6. Juni 2006, 1A.42/2006, E. 2.3 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder

widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden. Zu

diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden.

4.3 Die

Disp.-Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung lautet unmissverständlich, die

Umgebungsgestaltung in der südwestlichen Grundstücksecke sei zurückzubauen und gemäss

dem bewilligten Umgebungsplan vom 21. März 2016, rev. 14. Juni 2016,

zu erstellen. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht der Gemeinde –

auch nicht aus ihren Erwägungen (vgl. E. 3.3). So wird darin zwar explizit

auf die Quadersteine Bezug genommen, doch erfüllt demnach die Umgebungsgestaltung

die ästhetischen Anforderungen nicht und ist die Umgebungsgestaltung

zurückzubauen. Am Ende ist zwar davon die Rede, dass die Quadersteine

zurückzubauen seien, da im gleichen Satz jedoch die Umgebung gemäss den

bewilligten Plänen auszuführen ist, sind dazu weitere Rückbauten erforderlich,

soweit Abweichungen von den bewilligten Plänen bestehen (vgl.

E. 3.1 f.). Anders könnte – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte –

die bewilligte Umgebungsgestaltung nicht umgesetzt und dem Befehl Folge

geleistet werden. Die Erwägungen stehen nach dem Gesagten mit der Formulierung

des Dispositivs im Einklang.

5.

5.1 Unter

"5. Gestaltung" des Gestaltungsplans G (GP) wird in

Abs. 1 festgehalten, dass Bauten, Anlagen und Umschwung einschliesslich

der baulichen Lärmschutzmassnahmen für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten seien, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Sinn von

§ 71 PBG erreicht werde. Der Umgebungsbereich ist gemäss Abs. 6 der

genannten Bestimmung nach landschaftsarchitektonischen Grundsätzen naturnah zu

gestalten und zu bepflanzen.

§ 71 PBG, auf den in der

Gestaltungsplanbestimmung verwiesen wird, fordert für Arealüberbauungen, dass

die Bauten und Anlagen sowie deren Umschwung besonders gut gestaltet sowie zweckmässig

ausgestattet und ausgerüstet sein müssen (Abs. 1). Bei der Beurteilung

dieser Anforderungen sind gemäss Abs. 2 insbesondere die Beziehung zum

Ortsbild, zur baulichen und landschaftlichen Umgebung sowie die Lage,

Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Umgebungsanlagen zu beachten.

5.2 § 71 Abs. 1 PBG

eröffnet den Verwaltungsbehörden nach der Rechtsprechung

einen Entscheidungsspielraum, welcher durch § 71 Abs. 2 PBG

insoweit strukturiert wird, als in einer

nicht abschliessenden Aufzählung die massgeblichen Beurteilungskriterien

aufgeführt werden (VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00055, E. 3.3, auch

zum Folgenden). Mit andern Worten ist die Frage, ob eine besonders gute Gestaltung

vorliegt, anhand der in § 71 Abs. 2 PBG

genannten und allfälligen weiteren

Kriterien zu beurteilen. Solche ergeben sich für die streitbetroffene

Umgebungsgestaltung vorliegend insbesondere aus dem zitierten Abs. 6

von Ziff. 5 GP.

Die kommunale

Behörde darf daher von Gesetzes wegen die Umgebungsgestaltung innerhalb des

Gestaltungsplanperimeters nur bewilligen, wenn diese besonders gut ist, und sie

muss dies anhand der genannten Kriterien prüfen; insoweit verfügen die Gemeinden über keinerlei Autonomie. Bei der Frage dagegen, ob diese

Merkmale im Einzelfall gegeben sind oder nicht, steht der rechtsanwendenden Gemeindebehörde ein gewisser Spielraum zu. Die

Gerichte haben eine vertretbare Einschätzung zu respektieren und dürfen nicht

ihre eigene Einschätzung an die Stelle einer mit dem Gesetzeszweck ebenfalls zu

vereinbarenden Lösung setzen (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Februar 2020,

VB.2019.00055, E. 3.3 mit Hinweis).

5.3 Der

Gemeinderat begründete seinen abschlägigen Entscheid im Rekursverfahren damit,

dass die augenfällige Umgebungsgestaltung mit bis zu dreilagigen Quadersteinen

im weitgehend ebenen Gelände klar als nicht besonders gut zu qualifizieren sei,

zumal die Granitsteine eine nachvollziehbare gestalterische Motivation – wie

eine angemessene Reaktion auf eine Hangsituation – vermissen liessen. Im

Gegenteil erfahre das streitbetroffene Gestaltungsplangebiet durch die in der

Ebene aufgetürmten Quadersteine eine singuläre Zäsur. Den Beschwerdeführenden

sei bereits im Frühjahr 2016 beschieden worden, dass eine solche

Umgebungsgestaltung nicht bewilligungsfähig sei. Gemäss der damals eingeholten

fachkundigen Beurteilung würden die projektierten Quadersteine im weitgehend

ebenen Gelände als Fremdkörper wirken und gänzlich unmotiviert erscheinen.

5.4 Das

Baurekursgericht gelangte nach Durchführung eines Augenscheins zum Schluss,

dass dem grundsätzlich nicht zu widersprechen sei. Die aus Granit-Quadersteinen

bestehende, im mehrheitlich ebenen Gelände erstellte Mauer mit einer Höhe von

bis zu 1,5 m weise keinerlei Bezug zu den bestehenden Terrainverhältnissen

auf. So diene sie nicht etwa der Abstützung eines natürlich abfallenden

Terrains. Eine nachvollziehbare gestalterische Motivation sei nicht erkennbar.

Die strittige Mauer sei auch nicht mit anderen im Gestaltungsplangebiet

befindlichen Betonmauern vergleichbar, welche einem ganzheitlichen

Gestaltungskonzept zu folgen schienen und keine Zäsur im offenen Gelände

bewirken würden.

5.5 Diese

Erwägungen der Vorinstanz stützen sich auf die Akten und insbesondere auch auf

die Erkenntnisse des Augenscheins. Sie erweisen sich als nachvollziehbar

und sind nicht zu beanstanden. Es

kann vorweg vollumfänglich darauf

verwiesen werden (§ 70 i. V. m. § 28 Abs. 1 VRG).

5.5.1 Zwar

ist die Bauherrschaft in der architektonischen (Umgebungs-)Gestaltung

grundsätzlich frei. Doch stellen die Gestaltungsplanbestimmungen sowie

§ 71 PBG vorliegend erhöhte ästhetische Anforderungen, welche die

Gestaltungsfreiheit einschränken. So ist der Umschwung sowohl für sich als auch

im Zusammenhang mit der baulichen und der landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in seinen einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute

Gesamtwirkung erreicht wird. Dies soll durch eine nach

landschaftsarchitektonischen Grundsätzen naturnahe Gestaltung und Bepflanzung

erfolgen. Bei der Beurteilung dieser Anforderungen sind insbesondere die Lage,

die Zweckbestimmung und der Umfang der Umgebungsanlagen zu beachten.

5.5.2 Das

öffentliche Interesse, welches der Gestaltungsfreiheit entgegensteht, ist

bereits durch diese engeren Vorgaben erhöht. Ein nicht zu enger

Gestaltungsspielraum belassen werden kann dem Bauherrn lediglich für die

individuelle Ausstattung seines Gartens mit Artefakten, welche volumenmässig

nicht ins Gewicht fallen (VGr, 12. Januar 2005, VB.2004.00449,

E. 3.5, auch zum Folgenden). Die ihm kraft der Eigentumsgarantie

zustehende Freiheit ist – im Rahmen der gesetzlichen Schranken – insoweit zu

achten. Anders als im zitierten Fall bestehen indessen vorliegend engere

Gestaltungsplanvorgaben und liegt die fest installierte Gartengestaltung und

nicht bloss die Ausstattung mit Artefakten im Streit.

5.5.3 Das

Argument, sie hätten sich bewusst für hochwertige Granitsteine entschieden,

weil ihnen dieses Material gefalle, ist verfehlt, zumal sie selber ausführen,

die Beurteilung der Gestaltung hätte nicht nach subjektivem Empfinden, sondern

nach objektiven Massstäben zu erfolgen (vgl. dazu VGr, 8. Mai 2014,

VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig verfangen die

Vorbringen, dieses Material werde häufig verbaut und die Beschwerdegegnerin

habe nichts gegen dessen Verwendung bei den benachbarten Sitzplätzen

eingewendet. Zwar mögen Granitsteine natürlicher wirken als Betonmauern, was im

Sinn der Gestaltungsplanvorgaben wäre, doch war vorliegend nicht die Materialisierung,

sondern deren Lage im ebenen Gelände sowie deren Höhe für den abschlägigen

Entscheid ausschlaggebend.

5.5.4 So

ist in der südwestlichen Gartenecke ein alleinstehender Bereich mit einer

Fläche von etwa 10 m mal 15 m entlang der Grenze mit Quadersteinen

von bis zu 1,5 m Höhe umrahmt und aufgeschüttet. Ein Zusammenhang von

diesem, abseits der übrigen Bauten auf dem Grundstück in der Gartenecke

liegenden, erhöhten Bereich von erheblicher Dimension auf einer weitgehend

ebenen Fläche mit der baulichen und der landschaftlichen Umgebung im Ganzen und

in ihren einzelnen Teilen ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig kommt diesem

Bereich eine über die nicht nachvollziehbaren Gestaltungsabsichten

hinausgehende Zweckbestimmung zu. Ein ganzheitliches Gestaltungskonzept

erschliesst sich dem Betrachter auch aufgrund der Verwendung von Granit für den

Sichtschutz beim Sitzplatz nicht.

5.5.5 Dass

das südlich angrenzende, ebenfalls im Gestaltungsplanperimeter befindliche

Gebiet erst überbaut und sich die Umgebung entsprechend verändern wird, ändert

nichts an der im – abgesehen von Bauten – ebenen Umgebung auffälligen,

eigenwilligen Gestaltung der südwestlichen Grundstücksecke. Auf den beantragten

Beizug weiterer Bauakten als den von der Gemeinde eingereichten Umgebungsplan

jener Überbauung ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Im Übrigen

geben die verschiedenen Einwände der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der

Umgebungsgestaltung schlicht eine eigene ästhetische Wertung wieder, ohne dass

sich die abweichende Auffassung der Vorinstanzen als rechtsverletzend erweisen

würde.

5.6 Zusammenfassend ist die Beurteilung der Vorinstanzen,

wonach die ausgeführte, von der Bewilligung abweichende Umgebungsgestaltung in

der südwestlichen Grundstücksecke keine besonders gute Gestaltung im Sinn von

Ziff. 5 GP und § 71 PBG aufweist,

nicht zu beanstanden, sodass sich die diesbezügliche Rüge als unberechtigt

erweist. Eine Ermessensverletzung liegt nicht vor.

6.

6.1 Die Beschwerdeführenden machen eventuell

geltend, die erforderliche ästhetische Qualität lasse sich leicht und ohne

besondere Schwierigkeiten durch Statuierung geeigneter und verhältnismässiger

Nebenbestimmungen im Sinn von § 321 PBG erreichen, da lediglich die

Steinquader strittig und einfach zu reduzieren seien. Da die Bewilligung ihrer

Ansicht nach im Grundsatz erteilt werden könne, wäre die Vorinstanz zur

Statuierung solcher Nebenbestimmungen verpflichtet gewesen. Wenn die Vorinstanz

ausführe, es sei nicht ihre Sache, aus verschiedenen denkbaren Varianten zu

wählen, verletze sie den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen

(§ 7 Abs. 4 VRG). Es mute an Rechtsverweigerung an, wenn die

Vorinstanz einen grösseren planerischen Aufwand zur Mangelbehebung annehme.

6.2 Inhaltliche

oder formale Mängel eines Bauvorhabens können und müssen gemäss § 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten

Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen in der

Baubewilligung behoben werden. Dieses Vorgehen ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen

Verhältnismässigkeitsprinzips, welches verlangt, dass staatliche Massnahmen

zwecktauglich und notwendig sein müssen, wobei Notwendigkeit bedeutet, dass

eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels

Notwendige nicht hinausgehen darf (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Das Interesse des

Bauherrn am Fortbestand der Baubewilligung ist als gewichtig einzustufen (VGr,

29. August 2019, VB.2019.00056, E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2.1 Dieses

Vorgehen kommt indessen nach gefestigter Rechtsprechung nur infrage, wenn die

Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer

wesentlichen Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung

behoben werden. Beim Entscheid darüber, ob ein mangelhaftes Projekt mit einer

Nebenbestimmung bewilligungsfähig bleibt, ist in erster Linie Art und Ausmass

des Mangels massgebend. Dabei muss das Gewicht des Mangels am Umfang des

Gesamtprojekts gemessen werden. Damit wird vorausgesetzt, dass der Umfang des

Mangels bekannt ist. Droht ein Bauprojekt durch die Korrektur der Verstösse

seine Identität zu verlieren, so ist eine Heilung mittels Nebenbestimmung

unzulässig und die Baubewilligung zu verweigern (VGr, 8. Juni 2017,

VB.2017.00004, E. 4.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 437).

6.2.2 Unter

Umständen können viele verschiedene Möglichkeiten der Mängelbehebung gegeben

sein, sodass nicht klar ist, welche konkreten baulichen Änderungen die

nebenbestimmungsweise Behebung der Mängel zur Folge haben wird (VGr, 16. Juli

2015, VB.2015.00120, E. 3.3 ff. = BEZ 2015 Nr. 46, auch zum

Folgenden). Die statuierten Nebenbestimmungen müssen daher konkret sein, d. h. es muss ersichtlich sein, inwiefern das

Bauvorhaben abzuändern ist, bzw. welchen Einfluss die Mängelbehebung auf das

Erscheinungsbild des Bauvorhabens hat. Können keine konkreten Nebenbestimmungen

statuiert werden, sodass die ästhetischen Auswirkungen der Mängelbehebung nicht

abschätzbar sind, muss die Baubewilligung aufgehoben werden, damit eine

umfassende Würdigung durch die örtliche Baubehörde bzw. die Rechtsmittelinstanzen

erfolgen kann.

6.3 Das

Baurekursgericht führte zur Begründung aus, die Behebung des Einordnungsmangels

auch auf eine andere Weise als durch die Entfernung der gesamten Steinmauer

möge möglich sein, etwa durch deren Höhenreduktion. Es seien indes darüber

hinaus mehrere Varianten zur Mängelbehebung denkbar. Würde etwa die Mauer

entfernt und die Aufschüttung beibehalten, seien dazu weitere planerische

Massnahmen zu treffen. Der Mangel sei daher nicht heilbar. Es sei nicht ihre

bzw. Sache der Vorinstanz, die Baute in irgendein bewilligungsfähiges Projekt

abzuändern.

6.3.1 Der

Einordnungsmangel der strittigen Umgebungsgestaltung ist im Wesentlichen durch deren

Höhe sowie deren Lage im ebenen Gelände begründet (vgl. E. 4.5). Um die

erforderliche besonders gute Gestaltung im Sinn von Ziff. 5 GP und

§ 71 PBG zu erreichen, wären erhebliche Änderungen (und damit auch grössere

planerische Aufgaben) erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Vergleich des bewilligten

Projekts mit dem vorliegend zur Diskussion stehenden (vgl. E. 3.1 f.).

Folge der Anpassungen wäre daher – unabhängig von der gewählten Variante –

zwingend ein massgeblich verändertes Erscheinungsbild und damit eine wesentliche

Projektänderung (vgl. VGr, 29. August 2019, VB.2017.00778 und

VB.2017.00779, E. 4.3). Die Korrektur der Verstösse führt zudem in jedem

Fall zu einem Identitätsverlust der jetzigen Umgebungsgestaltung.

6.3.2 Aus

diesen Gründen ist eine Heilung mittels Nebenbestimmung vorliegend unzulässig

und die nachträgliche Baubewilligung wurde zu Recht verweigert. Es ist

nicht ohne besondere Schwierigkeiten möglich, konkrete Vorgaben zur

Mängelbehebung zu statuieren, sei es, indem die Rekursinstanz die

erforderlichen Nebenbestimmungen selber statuiert oder aber die örtliche

Baubehörde auffordert, entsprechende Nebenbestimmungen zu erlassen. Die

Vorinstanzen waren daher nicht im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG dazu

verpflichtet, Nebenbestimmungen zu erlassen; sie haben demzufolge keine

Rechtsverletzung begangen bzw. Recht nicht angewendet. Die diesbezüglichen

Rügen erweisen sich als unbegründet.

6.3.3 Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die nachträgliche

Bewilligungsfähigkeit der bereits ausgeführten Umgebungsgestaltung in der

südwestlichen Grundstücksecke Streitgegenstand bildet. Eine erste

Projektänderung für die Umgebungsgestaltung ist bereits bewilligt worden und an

die Baubewilligung ist die gesetzliche Rechtsfolge geknüpft, dass das

Bauvorhaben nicht umgestaltet werden darf (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 438).

Es bleibt die Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands zu prüfen.

7.

7.1 Erweist sich ein bereits realisiertes

Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat

die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren

und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein

Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 =

BEZ 2000 Nr. 23). Als

Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands allerdings nur

zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen

Interesse liegt und verhältnismässig ist

(Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April

1999; BGr, 26. April 2010, 1C_397/2009, E. 4.1).

Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss

§ 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

anzuordnen ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung

des Rechts unverhältnismässig wäre. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann

der Fall, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die

berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den

Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6;

VGr, 14. Oktober 2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57). Dabei sind

auch präjudizielle Aspekte zu berücksichtigen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 619, m. w. H.).

7.2 Nachdem bereits im Rahmen der Prüfung einer

allfälligen nebenbestimmungsweisen Heilung das Vorliegen eines untergeordneten

Mangels verneint wurde (E. 6), kann eine geringfügige Abweichung von den

Bauvorschriften von vornherein verneint werden (vgl. dazu VGr, 14. März 2007,

VB.2006.00322, E. 4.2; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619). Weicht eine Baute erheblich von

materiellen Bauvorschriften ab, so können hauptsächlich Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen dann vor, wenn die

Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt,

und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche

Interessen entgegenstehen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00712,

E. 5.3).

7.3 Auf die Erwägungen des Baurekursgerichts,

wonach die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit der Entfernung der

neben- und aufeinander angeordneten Granitsteinen sowie der Aufschüttung ohne

Weiteres und mit vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen ist, kann

vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

Die Ausführung der Umgebungsgestaltung

gemäss der zuletzt bewilligten Version ist grundsätzlich geeignet, erforderlich

und zumutbar, um die erhöhten Anforderungen an die Ästhetik zu erreichen. Das

öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einordnungs- und

Gestaltungsvorschriften und damit der baurechtlichen Ordnung wieg schwer (vgl.

VGr, 28. März 2007, VB.2006.00490, E. 4.1 und 4.3). Zudem ging das

Baurekursgericht aufgrund der erheblichen Abweichungen in der Bauausführung zu

Recht nicht von der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführer aus. Insbesondere zumal

diese bereits einmal von der Gemeinde darauf hingewiesen worden waren, dass

eine Steinmauer nicht bewilligungsfähig ist.

7.4 Anzufügen

bleibt, dass nur Streitgegenstand sein kann, was von der angefochtenen

Verfügung umfasst wird (RB 1983 Nr. 5).

Dies ist vorliegend der Rückbau der ausgeführten Umgebungsgestaltung (vgl.

E. 4). In diesem Zusammenhang

wies das Baurekursgericht zutreffend auf die Möglichkeit hin, ein

Baubewilligungsgesuch für eine entsprechende Projektänderung einzureichen,

sollte sie einen Teil der ausgeführten Umgebungsgestaltung bestehen lassen

wollen. Sodann hat das Baurekursgericht in seinem Entscheid (E. 6 S. 8)

zuhanden des Gemeinderats festgehalten, er habe keine Frist für den Rückbau

festgelegt und habe dies noch nachzuholen.

In den Erwägungen der

erstinstanzlichen Verfügung ist von einer Frist von 60 Tagen die Rede,

allerdings hat der Gemeinderat diese Anordnung nicht in das Dispositiv

übernommen und in Disp.-Ziff. 1.2 bezüglich Rückbauanordnung auch nicht –

anders als in Disp.-Ziff. 1.1 bezüglich Verweigerung der nachträglichen

Baubewilligung – auf die Erwägungen verwiesen. Es ist deshalb mit dem

Baurekursgericht davon auszugehen, dass eine Fristansetzung für die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes noch nicht erfolgt ist. Folglich

kann die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Frist zur Wiederherstellung nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

Dennoch sei zuhanden

des Beschwerdegegners Folgendes angemerkt: Bekanntlich hat die Bauherrschaft dem

Gemeinderat zwischenzeitlich ein Projektänderungsgesuch vorgelegt, welches der

Gemeinderat zwar als nicht bewilligungsfähig bezeichnet, bis anhin aber nicht

förmlich behandelt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es wohl als zweckmässig,

die Frist zum Rückbau erst nach förmlicher Prüfung des Projektänderungsgesuchs

anzusetzen.

7.5 Zusammenfassend

erweist sich die verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als

verhältnismässig. Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der

Bauvorschriften überwiegen die privaten Interessen an der Vermeidung des

(zumutbaren) Entfernungsaufwands für die nicht bewilligte Umgebungsgestaltung.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung

steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an

den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a in

Verbindung mit § 14 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 355.-- Zustellkosten,

Fr. 3'355.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden den Beschwerdeführern zu je 1/3 unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag auferlegt.

4. Die Beschwerdeführer werden im gleichen

Verhältnis und solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …