VB.2019.00538
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00538
27. Februar 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21497)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00538
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
die Beschwerdeführerin 2 vertreten
durch die Beschwerdeführerin 1,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1979 geborene Staatsangehörige Chinas, reiste am 28. Juni 2012 in die
Schweiz ein und heiratete am 18. September 2012 einen Schweizer, worauf ihr
zum Verbleib beim Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern erteilt
wurde. Am 17. April 2013 reiste ihr ihre Tochter B, geboren 2007, in die
Schweiz nach und erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung.
Ab April 2014 lebten die Ehegatten getrennt; am 22. Juni
2015 wurde die Ehe geschieden. Vor diesem Hintergrund verweigerte der
Migrationsdienst Thun A und ihrer Tochter im Mai 2016 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.
B. Während
des hängigen Rekursverfahrens heiratete A am 5. Mai 2016 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
deutschen Staatsangehörigen E und zog zu diesem in den Kanton Zürich, wo sie
und ihre Tochter B in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielten.
Am 4. Juni 2017 kam es in der Wohnung der Eheleute zu
einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt. Zwei Tage später verfügte die
Stadtpolizei gegen E in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (LS 351) ein Kontaktverbot, welches das Zwangsmassnahmengericht
Zürich am 16. Juni 2017 nochmals um drei Monate verlängerte. Ein
Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen E, seine Mutter und deren Lebensgefährten
wurde Ende Oktober 2017 eingestellt. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich
vom 23. November 2017 wurde schliesslich festgehalten, dass die Eheleute
seit dem 4. Juni 2017 getrennt leben; am 26. November 2018 wurde die
Ehe geschieden.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A und B daraufhin mit Verfügung vom 18. Juli
2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihnen Frist
zum Verlassen der Schweiz bis 18. Oktober 2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 24. Juni 2019 ab, soweit sie ihn nicht als
gegenstandslos erachtete, und setzte A und B eine neue Ausreisefrist bis
26.
September 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 12. August 2019 liessen A und B Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien
der Rekursentscheid vom 24. Juni 2019 und die Verfügung des Migrationsamts
vom 18. Juli 2018 aufzuheben und sei dieses anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen
zu verlängern, eventualiter ihnen aus humanitären Gründen (Härtefall) eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem darum, A im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die
Erwerbsarbeit zu gestatten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Schreiben vom 23. August 2019 und vom 7. Februar
2020.
bestätigte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin 1, aufgrund
der Suspensivwirkung der Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens im Umfang
der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbsarbeit berechtigt zu sein.
Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um prozedurale Gestattung der
Erwerbsarbeit spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der hier massgeblichen, bis
Ende 2018 geltenden Fassung (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2019.00653,
E. 2.1) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und
Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA
haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz
ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu
nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht
knüpft an den formellen Bestand der Ehe an (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1,
130.
II 113 E. 8 f.). Der nacheheliche Aufenthalt ist dagegen im Freizügigkeitsabkommen
nicht geregelt. Aufgrund des Diskriminierungsverbots in Art. 2 FZA hat sich
dieser daher nach den Bestimmungen zu richten, welche für Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern bzw. von in der Schweiz niedergelassenen
Ausländerinnen und Ausländern gelten.
3.2
Ausländische
Ehegatten von hier niedergelassenen Personen haben gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft einen
Verbleibeanspruch in der Schweiz, wenn die dort gelebte Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt.
Die Dreijahresfrist gilt absolut, und es ist dafür ausschliesslich die in der
Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75, 136 II 1123 E. 3.3;
BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; VGr, 29. Mai 2019,
VB.2019.00207, E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin 1 und E lebten lediglich während 13 Monaten
zusammen; die Ehe wurde nach 2 ½ Jahren geschieden. Erstere vermag sich
somit nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu berufen.
3.3
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat eine ausländische Person nach
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft daneben aber auch dann einen Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können
nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der
ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt
wurde oder wenn die Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet
erscheint.
3.4
Eheliche
Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine
einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine
einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der
Ehepartner die ausländische Person nach einem Streit aus der Wohnung weist,
ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische
oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer
gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (zum Ganzen BGE 138 II 229
E. 3.2.2; BGr, 23. August 2019, 2C_822/2018, E. 3.2.1). Der
Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AIG in erster Linie die Ehegatten nach
Auflösung der Ehe schützen, um sie nicht vor das Dilemma zu stellen, entweder
in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben oder allein in ein
gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, wo sie wegen ihrer Trennung oder
Scheidung möglicherweise geächtet werden (BGE 140 II 129 E. 3.5; vgl.
auch BGE 138 II 229 E. 3.1).
Die ausländische Person trifft bei
den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht. Wird eheliche Gewalt geltend gemacht, kann die Behörde daher
entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE,
SR 142.201]). Als geeignete Beweismittel für den Nachweis ehelicher Gewalt
gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen
im Sinn von Art. 28 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(SR 210) oder entsprechende Verurteilungen. Dabei sind die Hinweise und
Auskünfte von spezialisierten Fachkräften zu berücksichtigen (vgl. Art. 77
Abs. 6 und 6bis VZAE). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht, es muss vielmehr die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
resultierende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Es wird dabei nicht ein voller Beweis oder eine
strafrechtliche Verurteilung verlangt; der Nachweis ist vielmehr geleistet,
wenn die ausländische Person die häusliche Gewalt, losgelöst von einem
strafrechtlichen Verfahren, in geeigneter Weise – insbesondere durch
Arztberichte – glaubhaft macht (BGr, 23. August 2019,
2C_822/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.4.1
Das
Strafverfahren gegen E, seine Mutter und deren Lebenspartner F wegen
Körperverletzung wurde zwar vornehmlich infolge der Desinteressenserklärung der
Beschwerdeführerin 1 eingestellt, jedoch wurde in der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft G vom 26. Oktober 2017 auch
festgehalten, dass es aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der
beteiligten Personen ohnehin kaum möglich sein werde, die Ereignisse des
4.
Juni 2017 so zu klären, dass den betroffenen Beschuldigten ein
anklagegenügender Vorwurf gemacht werden könnte. So sagte die
Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich aus, E habe ihre Hand mehrmals auf die
Arbeitsfläche der Küche geschlagen, danach sei sie von ihm, seiner Mutter und
deren Lebenspartner gewaltsam aus der Wohnung gedrängt worden. Die drei
Personen bestritten dagegen, der Beschwerdeführerin 1 gegenüber tätlich
geworden zu sein, und sagten aus, sie hätten sie lediglich aus der Wohnung
gedrängt, nachdem sie eine Salatschüssel nach ihnen geworfen und die Mutter des
Ehemanns und deren Lebenspartner tätlich angegriffen habe. Die Nachbarin,
welche die Polizei gerufen hatte, wiederum nahm einen lauten Streit in der
Wohnung war und sah, wie die Beschwerdeführerin 1 vom Korridor aus im
Beisein ihrer Tochter mit einem Fuss und einem Arm die Wohnungstür aufzudrücken
versuchte, während die übrigen drei Personen sie von innen zudrückten.
Die im Polizeibericht dokumentierten Schürfungen und Prellungen
der Beschwerdeführerin 1 an der Hand sowie am Schienbein und am Fuss
können dabei ohne Weiteres von dem von der Nachbarin beobachteten Kampf an der
Wohnungstür stammen. Eine einseitig vom Ehemann ausgegangene Gewaltanwendung
lässt sich durch diese Verletzungen zwar nicht ausschliessen, sie wird damit
aber auch nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Weitere Verletzungen sind im
polizeilichen Ermittlungsbericht und den polizeilichen Einvernahmen nicht
dokumentiert und wurden auch nicht ärztlich festgestellt oder behandelt.
3.4.2
Die
Aussagen von E, H und F decken sich entgegen der Beschwerdeführerin 1
insofern, als es zunächst zu einem verbalen Streit mit der
Beschwerdeführerin 1 gekommen sei. Im Folgenden sei diese tätlich
geworden, worauf sie sie gemeinsam aus der Wohnung gedrängt hätten. Bei dieser
Aktion habe sie sich wohl verletzt.
Der in den Akten liegende Bericht des – von der
Beschwerdeführerin 1 nach dem Vorfall aufgesuchten
– Frauenhauses I vom 10. Oktober 2017 gibt im Wesentlichen die
Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 wieder. Die eigenen Wahrnehmungen
der Mitarbeiterin des Frauenhauses, wonach die Beschwerdeführerin 1 unter
Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Zukunftsängsten gelitten habe und
mit der Situation überfordert gewesen sei, allein stellen sodann keinen
hinreichenden Beleg für erlebte häusliche Gewalt dar, kann es sich bei den
geschilderten Symptomen doch auch um die Reaktion der Beschwerdeführerin 1
auf den heftigen Ehestreit und die darauf erfolgte Trennung der Ehegatten gehandelt
haben.
Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es zwischen
der Beschwerdeführerin 1 einerseits und E, H und F andererseits am
4.
Juni 2017 zu einem lautstarken Streit mit einer körperlichen
Auseinandersetzung gekommen ist. Die Art der Verletzungen der
Beschwerdeführerin 1, die Schilderungen der beteiligten Personen sowie der von
der Nachbarin wahrgenommene Gang der Ereignisse sprechen jedoch eher für eine
gegenseitige verbale und tätliche Auseinandersetzung als für einseitig gegen
die Beschwerdeführerin 1 ausgeübte Gewalt. Hierauf deutet auch der Umstand
hin, dass der Ehemann nach eigenen Angaben und denjenigen seiner Mutter unmittelbar
Dispositiv
vor dem Streit mit dieser und ihrem Lebenspartner darüber gesprochen hatte, demnächst
einen Anwalt aufzusuchen, um sich über eine Scheidung zu informieren. Sodann
opponierte der Ehemann anlässlich der Prüfung der Verlängerung der
Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in keiner Weise gegen ein
Kontaktverbot, sondern sagte aus, ohnehin keinen Kontakt zu den
Beschwerdeführerinnen mehr haben zu wollen. Damit erscheint aber die Schwelle
zur Annahme ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG klar nicht erreicht.
3.4.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Weiteren vor, die
häusliche Gewalt habe auch die Beschwerdeführerin 2 betroffen. Sie führten
aus, die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich der Auseinandersetzung vom
4. Juni 2017 von E einen Tritt erhalten, welcher zu Hämatomen geführt
habe. Verletzungen der Tochter sind jedoch weder im polizeilichen
Ermittlungsbericht noch in einer ärztlichen Untersuchung dokumentiert. Die im
Bericht der KESB J wiedergegebene Rückmeldung der Kinder- und Jugendberatungsstelle K
hält zum Vorfall indes lediglich fest, die Ausweisung aus der Wohnung und der
Eintritt ins Frauenhaus sowie die Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin 1
und E hätten das Kind sehr beeindruckt. Hinweise, dass die
Beschwerdeführerin 2 zu einem anderen Zeitpunkt Opfer von gewaltsamen
Handlungen oder Übergriffen geworden wäre, ergeben sich aus den Akten nicht.
Dass E zuweilen in der Wohnung nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen sein
soll – wie die Beschwerdeführerin 1 vorbrachte –, ist für sich
allein jedenfalls kein Hinweis für eine Gefährdung des Kindswohls. Dies gilt entgegen
der Beschwerdeführerin 1 auch für das Benutzen von Handschellen beim sexuellen
Verkehr unter Erwachsenen.
Die Anwesenheit während der Geschehnisse vom 4. Juni
2017 und der unter Umständen daraus resultierende Loyalitätskonflikt dürften
für die Beschwerdeführerin 2 fraglos belastend gewesen sein, jedoch
bestehen keine Gründe zur Annahme, dass sie selber das Ziel bzw. Opfer von
Gewalt seitens des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 gewesen wäre.
3.4.4 Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann geltend, sie sei
von ihrem Ehemann zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zweimal gewürgt und
einmal zu Boden gestossen worden. Sodann habe der Ehemann sie persönlich
überwacht und einmal von einem Detektiv überwachen lassen. Schliesslich habe er
eine Vorliebe für das Benutzen von Handschellen beim ehelichen Verkehr gehabt,
was der Beschwerdeführerin 1 widerstrebt habe.
Für den
Vorhalt des Würgens liegen einzig die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 vor.
Dabei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin 1 dazu anlässlich ihrer
polizeilichen Anhörung zunächst vorbrachte, dass ihr Mann sie in betrunkenem
Zustand am Hals gepackt und nicht stark zugedrückt habe. Mit dem weiteren
Nachfragen der Polizei schilderte sie die Vorfälle zunehmend gravierender, bis
sie zum Schluss aussagte, sie habe das Gefühl gehabt, dass ihr (Ex-)Mann sie
habe töten wollen. Sie vermochte allerdings keine genauen Aussagen zu machen,
sondern ihr waren die Umstände nur noch vage in Erinnerung. Angesichts der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 bei den übrigen Fragen keine Mühe
aufwies, detailliert und klar Antwort zu geben, lassen ihre diesbezüglichen
Aussagen erhebliche Zweifel an ihren Schilderungen aufkommen. Da darüber hinaus
keine weiteren Hinweise für die Vorfälle – oder für andere vor dem
4. Juni 2017 erlittene Gewalt – bestehen, insbesondere keine
ärztlichen Untersuchungen dokumentiert sind oder Berichte von Beratungsstellen
vorliegen, müssen sie als nicht genügend glaubhaft gemacht angesehen werden.
Die Vorliebe des Ehemanns für Handschellen beim Sex stellt sodann grundsätzlich
keine eheliche Gewalt dar, zumal die Beschwerdeführerin 1 selber aussagte,
dies habe ihr nur "innerlich" widerstrebt. Die Nachforschungen des
Ehemanns über die Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 während seiner
Abwesenheit weisen auf ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis hin, stellen aber
keine eheliche Gewalt dar.
3.4.5 In Würdigung der Gesamtumstände ist es der
Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen, eheliche Gewalt in einem Mass
glaubhaft zu machen, welche einen nachehelichen Härtefall rechtfertigen würde.
Vielmehr erscheint es aufgrund der Schilderungen beider Ehegatten als
wahrscheinlich, dass die Ehe schon vor dem eskalierten Streit in erheblichem
Mass zerrüttet gewesen war. Beide Ehegatten berichteten, dass sie in ihren
Erwartungen an den jeweiligen Partner enttäuscht waren, bedingt durch aus Sicht
der Beschwerdeführerin 1 übermässigen Alkohol- und Zigarettenkonsum des
Ehemanns sowie durch fehlendes Vertrauen seitens des Ehemanns in die eheliche
Treue der Beschwerdeführerin 1. Es bestehen denn auch starke Indizien,
dass insbesondere der Ehewille des Ehemanns bereits vor dem Vorfall des 4. Juni
2017 erloschen war und er beabsichtigte, die Trennung einzuleiten. Damit ist
ein Element des nachehelichen Härtefalls – das Dilemma der betroffenen
Person, aus ausländerrechtlichen Gründen in der Ehe verbleiben zu müssen
– von vornherein nicht erfüllt.
3.5 Die Wiedereingliederung
der Beschwerdeführerin 1 in der Heimat erscheint sodann ebenfalls nicht
gefährdet, sodass sich auch daraus kein nachehelicher Härtefall ergibt (VGr,
27. August 2019, VB.2019.00006, E. 6.1).
So hat die
Beschwerdeführerin 1 bis zu ihrem 32. Altersjahr im Heimatland
gelebt und reiste erst im Juni 2012 in die Schweiz ein. In China hat sie ihre
schulische Ausbildung und universitäre Studiengänge absolviert. Nach eigenen
Angaben verfügt sie dort zudem über Vermögen, einschliesslich vier Wohnungen,
und erhält regelmässig Unterhaltsbeiträge vom Vater ihrer Tochter. Ihre Eltern
sowie zwei Schwestern und ein Bruder leben immer noch im Heimatland und können
ihr bei der Reintegration behilflich sein. Es ist somit nichts ersichtlich, was
einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 im Heimatland
entgegenstünde.
3.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50
AIG vorliegen, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin 1 rechtfertigen würden.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin 2 teilt als unmündiges Kind grundsätzlich das
ausländerrechtliche Schicksal der allein sorge- und obhutsberechtigten
Beschwerdeführerin 1 und hat mit dieser gegebenenfalls das Land zu
verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4, 139
II 393 E. 4.2.3).
Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) kann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger
Kinder begründen, wenn dem Kind eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist
(vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]) und Art. 3 Abs. 2
AIG). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in die Heimat
zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil allerdings regelmässig zumutbar,
wenn sie mit deren Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche
Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern
vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.2 Die
Beschwerdeführerin 2 kam im Alter von sechs Jahren in die Schweiz. Sie
besucht hier die Schule, erbringt gute Leistungen und wird als sehr gut
integriert beschrieben. Dass die Integration in das chinesische Schulsystem und
das Erlernen des Umgangs mit den chinesischen Schriftzeichen für sie mit
gewissen Schwierigkeiten verbunden wäre, erscheint nachvollziehbar. Jedoch
spricht die Beschwerdeführerin 2 seit ihrer Geburt mit ihrer Mutter
mehrheitlich chinesisch und lernt die Sprache nach eigenen Aussagen zusätzlich
während täglich ca. 20 Minuten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie
über eine beträchtliche Vorbildung verfügt. Die Beschwerdeführerin 2 wird
von sämtlichen befragten Personen als intelligent und ehrgeizig beschrieben,
weshalb es ihr mit der schulischen Vorbildung aus der Schweiz und ihren guten
Kenntnissen der chinesischen Sprache möglich sein dürfte, in China schulisch
Fuss zu fassen.
Naturgemäss ist es für ein Kind im Alter der
Beschwerdeführerin 2 nicht einfach, den Ort zu verlassen, wo es seit
Längerem lebt und zur Schule geht. Im Heimatland leben jedoch die Grosseltern
und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin 2. Auch finden sich in den
Akten Ferienaufenthalte in China dokumentiert; es handelt sich somit nicht um
die Ausreise an einen völlig fremden Ort. Aufgrund der wechselnden Beziehungen
der Beschwerdeführerin 1 war diese während des Aufenthalts in der Schweiz
stets die erste und einzig dauerhafte erwachsene Bezugsperson der
Beschwerdeführerin 2. Damit ergibt sich schon aus der engen Bindung zur
nach wie vor stark in der chinesischen Kultur verwurzelten Mutter auch ein
entsprechend starker Bezug der Tochter, zumal die Beschwerdeführerin 2
abgesehen vom Kontakt zu ihren Schulkameradinnen noch über keine engen
(eigenen) Bindungen zu in der Schweiz ansässigen Personen verfügt.
4.3 Damit lässt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Aufenthaltsrecht der
Beschwerdeführerinnen ableiten.
5.
5.1 Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter
Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 33 AIG N. 7). Diese Ermessensausübung kann das
Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den
Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b
VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
5.2 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass Beschwerdegegner und Vorinstanz das ihnen zustehende Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt haben. Insbesondere wurde zu Recht in
Erwägung gezogen, dass die Beschwerdeführerin 1 zwar während ihres
Aufenthalts in der Schweiz nicht straffällig geworden ist und keine Schulden
gemacht hat, dies jedoch dem zu erwartenden Verhalten entspricht und darüber
hinaus keine vertiefte Beziehung zur Schweiz ersichtlich ist.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist
dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im
Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …