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Entscheid

VB.2019.00538

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00538

27. Februar 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21497)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00538

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

die Beschwerdeführerin 2 vertreten

durch die Beschwerdeführerin 1,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1979 geborene Staatsangehörige Chinas, reiste am 28. Juni 2012 in die

Schweiz ein und heiratete am 18. September 2012 einen Schweizer, worauf ihr

zum Verbleib beim Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern erteilt

wurde. Am 17. April 2013 reiste ihr ihre Tochter B, geboren 2007, in die

Schweiz nach und erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung.

Ab April 2014 lebten die Ehegatten getrennt; am 22. Juni

2015 wurde die Ehe geschieden. Vor diesem Hintergrund verweigerte der

Migrationsdienst Thun A und ihrer Tochter im Mai 2016 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung.

B. Während

des hängigen Rekursverfahrens heiratete A am 5. Mai 2016 den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

deutschen Staatsangehörigen E und zog zu diesem in den Kanton Zürich, wo sie

und ihre Tochter B in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielten.

Am 4. Juni 2017 kam es in der Wohnung der Eheleute zu

einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt. Zwei Tage später verfügte die

Stadtpolizei gegen E in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (LS 351) ein Kontaktverbot, welches das Zwangsmassnahmengericht

Zürich am 16. Juni 2017 nochmals um drei Monate verlängerte. Ein

Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen E, seine Mutter und deren Lebensgefährten

wurde Ende Oktober 2017 eingestellt. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich

vom 23. November 2017 wurde schliesslich festgehalten, dass die Eheleute

seit dem 4. Juni 2017 getrennt leben; am 26. November 2018 wurde die

Ehe geschieden.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das

Migrationsamt des Kantons Zürich A und B daraufhin mit Verfügung vom 18. Juli

2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihnen Frist

zum Verlassen der Schweiz bis 18. Oktober 2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 24. Juni 2019 ab, soweit sie ihn nicht als

gegenstandslos erachtete, und setzte A und B eine neue Ausreisefrist bis

26.

September 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 12. August 2019 liessen A und B Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien

der Rekursentscheid vom 24. Juni 2019 und die Verfügung des Migrationsamts

vom 18. Juli 2018 aufzuheben und sei dieses anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen

zu verlängern, eventualiter ihnen aus humanitären Gründen (Härtefall) eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem darum, A im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die

Erwerbsarbeit zu gestatten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Schreiben vom 23. August 2019 und vom 7. Februar

2020.

bestätigte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin 1, aufgrund

der Suspensivwirkung der Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens im Umfang

der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbsarbeit berechtigt zu sein.

Soweit nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um prozedurale Gestattung der

Erwerbsarbeit spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der hier massgeblichen, bis

Ende 2018 geltenden Fassung (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2019.00653,

E. 2.1) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA

haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz

ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu

nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht

knüpft an den formellen Bestand der Ehe an (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1,

130.

II 113 E. 8 f.). Der nacheheliche Aufenthalt ist dagegen im Freizügigkeitsabkommen

nicht geregelt. Aufgrund des Diskriminierungsverbots in Art. 2 FZA hat sich

dieser daher nach den Bestimmungen zu richten, welche für Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern bzw. von in der Schweiz niedergelassenen

Ausländerinnen und Ausländern gelten.

3.2

Ausländische

Ehegatten von hier niedergelassenen Personen haben gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG nach Auflösung der Ehegemeinschaft einen

Verbleibeanspruch in der Schweiz, wenn die dort gelebte Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt.

Die Dreijahresfrist gilt absolut, und es ist dafür ausschliesslich die in der

Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75, 136 II 1123 E. 3.3;

BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; VGr, 29. Mai 2019,

VB.2019.00207, E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin 1 und E lebten lediglich während 13 Monaten

zusammen; die Ehe wurde nach 2 ½ Jahren geschieden. Erstere vermag sich

somit nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu berufen.

3.3

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat eine ausländische Person nach

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft daneben aber auch dann einen Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche können

nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der

ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt

wurde oder wenn die Wiedereingliederung im Heimatland stark gefährdet

erscheint.

3.4

Eheliche

Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine

einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines

eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine

einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der

Ehepartner die ausländische Person nach einem Streit aus der Wohnung weist,

ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische

oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer

gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (zum Ganzen BGE 138 II 229

E. 3.2.2; BGr, 23. August 2019, 2C_822/2018, E. 3.2.1). Der

Gesetzgeber wollte mit Art. 50 AIG in erster Linie die Ehegatten nach

Auflösung der Ehe schützen, um sie nicht vor das Dilemma zu stellen, entweder

in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben oder allein in ein

gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, wo sie wegen ihrer Trennung oder

Scheidung möglicherweise geächtet werden (BGE 140 II 129 E. 3.5; vgl.

auch BGE 138 II 229 E. 3.1).

Die ausländische Person trifft bei

den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende

Mitwirkungspflicht. Wird eheliche Gewalt geltend gemacht, kann die Behörde daher

entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE,

SR 142.201]). Als geeignete Beweismittel für den Nachweis ehelicher Gewalt

gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen

im Sinn von Art. 28 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(SR 210) oder entsprechende Verurteilungen. Dabei sind die Hinweise und

Auskünfte von spezialisierten Fachkräften zu berücksichtigen (vgl. Art. 77

Abs. 6 und 6bis VZAE). Allgemein gehaltene Behauptungen oder

Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht, es muss vielmehr die

Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus

resultierende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und

beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Es wird dabei nicht ein voller Beweis oder eine

strafrechtliche Verurteilung verlangt; der Nachweis ist vielmehr geleistet,

wenn die ausländische Person die häusliche Gewalt, losgelöst von einem

strafrechtlichen Verfahren, in geeigneter Weise – insbesondere durch

Arztberichte – glaubhaft macht (BGr, 23. August 2019,

2C_822/2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.4.1

Das

Strafverfahren gegen E, seine Mutter und deren Lebenspartner F wegen

Körperverletzung wurde zwar vornehmlich infolge der Desinteressenserklärung der

Beschwerdeführerin 1 eingestellt, jedoch wurde in der

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft G vom 26. Oktober 2017 auch

festgehalten, dass es aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der

beteiligten Personen ohnehin kaum möglich sein werde, die Ereignisse des

4.

Juni 2017 so zu klären, dass den betroffenen Beschuldigten ein

anklagegenügender Vorwurf gemacht werden könnte. So sagte die

Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich aus, E habe ihre Hand mehrmals auf die

Arbeitsfläche der Küche geschlagen, danach sei sie von ihm, seiner Mutter und

deren Lebenspartner gewaltsam aus der Wohnung gedrängt worden. Die drei

Personen bestritten dagegen, der Beschwerdeführerin 1 gegenüber tätlich

geworden zu sein, und sagten aus, sie hätten sie lediglich aus der Wohnung

gedrängt, nachdem sie eine Salatschüssel nach ihnen geworfen und die Mutter des

Ehemanns und deren Lebenspartner tätlich angegriffen habe. Die Nachbarin,

welche die Polizei gerufen hatte, wiederum nahm einen lauten Streit in der

Wohnung war und sah, wie die Beschwerdeführerin 1 vom Korridor aus im

Beisein ihrer Tochter mit einem Fuss und einem Arm die Wohnungstür aufzudrücken

versuchte, während die übrigen drei Personen sie von innen zudrückten.

Die im Polizeibericht dokumentierten Schürfungen und Prellungen

der Beschwerdeführerin 1 an der Hand sowie am Schienbein und am Fuss

können dabei ohne Weiteres von dem von der Nachbarin beobachteten Kampf an der

Wohnungstür stammen. Eine einseitig vom Ehemann ausgegangene Gewaltanwendung

lässt sich durch diese Verletzungen zwar nicht ausschliessen, sie wird damit

aber auch nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. Weitere Verletzungen sind im

polizeilichen Ermittlungsbericht und den polizeilichen Einvernahmen nicht

dokumentiert und wurden auch nicht ärztlich festgestellt oder behandelt.

3.4.2

Die

Aussagen von E, H und F decken sich entgegen der Beschwerdeführerin 1

insofern, als es zunächst zu einem verbalen Streit mit der

Beschwerdeführerin 1 gekommen sei. Im Folgenden sei diese tätlich

geworden, worauf sie sie gemeinsam aus der Wohnung gedrängt hätten. Bei dieser

Aktion habe sie sich wohl verletzt.

Der in den Akten liegende Bericht des – von der

Beschwerdeführerin 1 nach dem Vorfall aufgesuchten

– Frauenhauses I vom 10. Oktober 2017 gibt im Wesentlichen die

Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 wieder. Die eigenen Wahrnehmungen

der Mitarbeiterin des Frauenhauses, wonach die Beschwerdeführerin 1 unter

Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Zukunftsängsten gelitten habe und

mit der Situation überfordert gewesen sei, allein stellen sodann keinen

hinreichenden Beleg für erlebte häusliche Gewalt dar, kann es sich bei den

geschilderten Symptomen doch auch um die Reaktion der Beschwerdeführerin 1

auf den heftigen Ehestreit und die darauf erfolgte Trennung der Ehegatten gehandelt

haben.

Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass es zwischen

der Beschwerdeführerin 1 einerseits und E, H und F andererseits am

4.

Juni 2017 zu einem lautstarken Streit mit einer körperlichen

Auseinandersetzung gekommen ist. Die Art der Verletzungen der

Beschwerdeführerin 1, die Schilderungen der beteiligten Personen sowie der von

der Nachbarin wahrgenommene Gang der Ereignisse sprechen jedoch eher für eine

gegenseitige verbale und tätliche Auseinandersetzung als für einseitig gegen

die Beschwerdeführerin 1 ausgeübte Gewalt. Hierauf deutet auch der Umstand

hin, dass der Ehemann nach eigenen Angaben und denjenigen seiner Mutter unmittelbar

Dispositiv

vor dem Streit mit dieser und ihrem Lebenspartner darüber gesprochen hatte, demnächst

einen Anwalt aufzusuchen, um sich über eine Scheidung zu informieren. Sodann

opponierte der Ehemann anlässlich der Prüfung der Verlängerung der

Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in keiner Weise gegen ein

Kontaktverbot, sondern sagte aus, ohnehin keinen Kontakt zu den

Beschwerdeführerinnen mehr haben zu wollen. Damit erscheint aber die Schwelle

zur Annahme ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG klar nicht erreicht.

3.4.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Weiteren vor, die

häusliche Gewalt habe auch die Beschwerdeführerin 2 betroffen. Sie führten

aus, die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich der Auseinandersetzung vom

4. Juni 2017 von E einen Tritt erhalten, welcher zu Hämatomen geführt

habe. Verletzungen der Tochter sind jedoch weder im polizeilichen

Ermittlungsbericht noch in einer ärztlichen Untersuchung dokumentiert. Die im

Bericht der KESB J wiedergegebene Rückmeldung der Kinder- und Jugendberatungsstelle K

hält zum Vorfall indes lediglich fest, die Ausweisung aus der Wohnung und der

Eintritt ins Frauenhaus sowie die Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin 1

und E hätten das Kind sehr beeindruckt. Hinweise, dass die

Beschwerdeführerin 2 zu einem anderen Zeitpunkt Opfer von gewaltsamen

Handlungen oder Übergriffen geworden wäre, ergeben sich aus den Akten nicht.

Dass E zuweilen in der Wohnung nur mit einer Unterhose bekleidet gewesen sein

soll – wie die Beschwerdeführerin 1 vorbrachte –, ist für sich

allein jedenfalls kein Hinweis für eine Gefährdung des Kindswohls. Dies gilt entgegen

der Beschwerdeführerin 1 auch für das Benutzen von Handschellen beim sexuellen

Verkehr unter Erwachsenen.

Die Anwesenheit während der Geschehnisse vom 4. Juni

2017 und der unter Umständen daraus resultierende Loyalitätskonflikt dürften

für die Beschwerdeführerin 2 fraglos belastend gewesen sein, jedoch

bestehen keine Gründe zur Annahme, dass sie selber das Ziel bzw. Opfer von

Gewalt seitens des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 gewesen wäre.

3.4.4 Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann geltend, sie sei

von ihrem Ehemann zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zweimal gewürgt und

einmal zu Boden gestossen worden. Sodann habe der Ehemann sie persönlich

überwacht und einmal von einem Detektiv überwachen lassen. Schliesslich habe er

eine Vorliebe für das Benutzen von Handschellen beim ehelichen Verkehr gehabt,

was der Beschwerdeführerin 1 widerstrebt habe.

Für den

Vorhalt des Würgens liegen einzig die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 vor.

Dabei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin 1 dazu anlässlich ihrer

polizeilichen Anhörung zunächst vorbrachte, dass ihr Mann sie in betrunkenem

Zustand am Hals gepackt und nicht stark zugedrückt habe. Mit dem weiteren

Nachfragen der Polizei schilderte sie die Vorfälle zunehmend gravierender, bis

sie zum Schluss aussagte, sie habe das Gefühl gehabt, dass ihr (Ex-)Mann sie

habe töten wollen. Sie vermochte allerdings keine genauen Aussagen zu machen,

sondern ihr waren die Umstände nur noch vage in Erinnerung. Angesichts der

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 bei den übrigen Fragen keine Mühe

aufwies, detailliert und klar Antwort zu geben, lassen ihre diesbezüglichen

Aussagen erhebliche Zweifel an ihren Schilderungen aufkommen. Da darüber hinaus

keine weiteren Hinweise für die Vorfälle – oder für andere vor dem

4. Juni 2017 erlittene Gewalt – bestehen, insbesondere keine

ärztlichen Untersuchungen dokumentiert sind oder Berichte von Beratungsstellen

vorliegen, müssen sie als nicht genügend glaubhaft gemacht angesehen werden.

Die Vorliebe des Ehemanns für Handschellen beim Sex stellt sodann grundsätzlich

keine eheliche Gewalt dar, zumal die Beschwerdeführerin 1 selber aussagte,

dies habe ihr nur "innerlich" widerstrebt. Die Nachforschungen des

Ehemanns über die Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 während seiner

Abwesenheit weisen auf ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis hin, stellen aber

keine eheliche Gewalt dar.

3.4.5 In Würdigung der Gesamtumstände ist es der

Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen, eheliche Gewalt in einem Mass

glaubhaft zu machen, welche einen nachehelichen Härtefall rechtfertigen würde.

Vielmehr erscheint es aufgrund der Schilderungen beider Ehegatten als

wahrscheinlich, dass die Ehe schon vor dem eskalierten Streit in erheblichem

Mass zerrüttet gewesen war. Beide Ehegatten berichteten, dass sie in ihren

Erwartungen an den jeweiligen Partner enttäuscht waren, bedingt durch aus Sicht

der Beschwerdeführerin 1 übermässigen Alkohol- und Zigarettenkonsum des

Ehemanns sowie durch fehlendes Vertrauen seitens des Ehemanns in die eheliche

Treue der Beschwerdeführerin 1. Es bestehen denn auch starke Indizien,

dass insbesondere der Ehewille des Ehemanns bereits vor dem Vorfall des 4. Juni

2017 erloschen war und er beabsichtigte, die Trennung einzuleiten. Damit ist

ein Element des nachehelichen Härtefalls – das Dilemma der betroffenen

Person, aus ausländerrechtlichen Gründen in der Ehe verbleiben zu müssen

– von vornherein nicht erfüllt.

3.5 Die Wiedereingliederung

der Beschwerdeführerin 1 in der Heimat erscheint sodann ebenfalls nicht

gefährdet, sodass sich auch daraus kein nachehelicher Härtefall ergibt (VGr,

27. August 2019, VB.2019.00006, E. 6.1).

So hat die

Beschwerdeführerin 1 bis zu ihrem 32. Altersjahr im Heimatland

gelebt und reiste erst im Juni 2012 in die Schweiz ein. In China hat sie ihre

schulische Ausbildung und universitäre Studiengänge absolviert. Nach eigenen

Angaben verfügt sie dort zudem über Vermögen, einschliesslich vier Wohnungen,

und erhält regelmässig Unterhaltsbeiträge vom Vater ihrer Tochter. Ihre Eltern

sowie zwei Schwestern und ein Bruder leben immer noch im Heimatland und können

ihr bei der Reintegration behilflich sein. Es ist somit nichts ersichtlich, was

einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 im Heimatland

entgegenstünde.

3.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50

AIG vorliegen, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin 1 rechtfertigen würden.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin 2 teilt als unmündiges Kind grundsätzlich das

ausländerrechtliche Schicksal der allein sorge- und obhutsberechtigten

Beschwerdeführerin 1 und hat mit dieser gegebenenfalls das Land zu

verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4, 139

II 393 E. 4.2.3).

Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) kann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger

Kinder begründen, wenn dem Kind eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist

(vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des

Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]) und Art. 3 Abs. 2

AIG). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in die Heimat

zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil allerdings regelmässig zumutbar,

wenn sie mit deren Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche

Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern

vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen).

4.2 Die

Beschwerdeführerin 2 kam im Alter von sechs Jahren in die Schweiz. Sie

besucht hier die Schule, erbringt gute Leistungen und wird als sehr gut

integriert beschrieben. Dass die Integration in das chinesische Schulsystem und

das Erlernen des Umgangs mit den chinesischen Schriftzeichen für sie mit

gewissen Schwierigkeiten verbunden wäre, erscheint nachvollziehbar. Jedoch

spricht die Beschwerdeführerin 2 seit ihrer Geburt mit ihrer Mutter

mehrheitlich chinesisch und lernt die Sprache nach eigenen Aussagen zusätzlich

während täglich ca. 20 Minuten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie

über eine beträchtliche Vorbildung verfügt. Die Beschwerdeführerin 2 wird

von sämtlichen befragten Personen als intelligent und ehrgeizig beschrieben,

weshalb es ihr mit der schulischen Vorbildung aus der Schweiz und ihren guten

Kenntnissen der chinesischen Sprache möglich sein dürfte, in China schulisch

Fuss zu fassen.

Naturgemäss ist es für ein Kind im Alter der

Beschwerdeführerin 2 nicht einfach, den Ort zu verlassen, wo es seit

Längerem lebt und zur Schule geht. Im Heimatland leben jedoch die Grosseltern

und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin 2. Auch finden sich in den

Akten Ferienaufenthalte in China dokumentiert; es handelt sich somit nicht um

die Ausreise an einen völlig fremden Ort. Aufgrund der wechselnden Beziehungen

der Beschwerdeführerin 1 war diese während des Aufenthalts in der Schweiz

stets die erste und einzig dauerhafte erwachsene Bezugsperson der

Beschwerdeführerin 2. Damit ergibt sich schon aus der engen Bindung zur

nach wie vor stark in der chinesischen Kultur verwurzelten Mutter auch ein

entsprechend starker Bezug der Tochter, zumal die Beschwerdeführerin 2

abgesehen vom Kontakt zu ihren Schulkameradinnen noch über keine engen

(eigenen) Bindungen zu in der Schweiz ansässigen Personen verfügt.

4.3 Damit lässt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Aufenthaltsrecht der

Beschwerdeführerinnen ableiten.

5.

5.1 Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter

Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 33 AIG N. 7). Diese Ermessensausübung kann das

Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den

Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b

VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

5.2 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür,

dass Beschwerdegegner und Vorinstanz das ihnen zustehende Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt haben. Insbesondere wurde zu Recht in

Erwägung gezogen, dass die Beschwerdeführerin 1 zwar während ihres

Aufenthalts in der Schweiz nicht straffällig geworden ist und keine Schulden

gemacht hat, dies jedoch dem zu erwartenden Verhalten entspricht und darüber

hinaus keine vertiefte Beziehung zur Schweiz ersichtlich ist.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist

dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im

Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …