VB.2019.00541
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00541
9. Januar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21393)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00541
Urteil
der 3. Kammer
vom
9. Januar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A,
zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Versetzung in den offenen vorzeitigen Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die Staatsanwaltschaft bewilligte A am 19. Januar
2018 den vorzeitigen Strafvollzug und verfügte, ihm werde bis zur Rechtskraft
des Strafurteils kein Urlaub gewährt. Mit Verfügung vom 4. April 2018 wies das
Bezirksgericht D ein Gesuch von A auf Versetzung in den offenen vorzeitigen
Strafvollzug ab. Am 18. Dezember 2018 wies das Bezirksgericht D ein Gesuch
von A um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab, weil Fluchtgefahr
bestehe.
B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 18. Dezember
2018 wurde A wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von
11 Jahren, unter Anrechnung von 631 Tagen Untersuchungshaft, und
einer Geldstrafe bestraft. Gegen dieses Urteil meldete A Berufung an.
C. Am
28. Januar 2019 stellte A beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch um
Versetzung in den offenen vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung vom
5. März 2019 lehnte das Amt für Justizvollzug dieses Gesuch ab, weil die
zuständige Verfahrensleitung Einspruch gegen die Gewährung von
Vollzugslockerungen erhoben habe.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung vom 5. März 2019 erhob A Rekurs
bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte seine Versetzung in
den offenen Vollzug sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom
19.
Juli 2019 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs
sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
III.
A gelangte dagegen am 22. August 2019 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte seine Versetzung in den offenen Vollzug und
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Direktion
der Justiz und des Innern zurückzuweisen. Ferner beantragte er eine
Parteientschädigung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
um Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die
Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für Justizvollzug beantragten
unter Verzicht auf Vernehmlassung am 28. August bzw. 25. September
2019.
die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte am
22.
Oktober 2019 eine Stellungnahme ein, wozu sich A mit Eingaben vom 4.
und 7. November 2019 äusserte.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
Beschwerde gegen den angefochtenen Rekursentscheid zuständig. Der Fall ist
aufgrund der Bedeutung der nachfolgend von Amtes wegen vorzunehmenden konkreten
Normenkontrolle von der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 2 VRG),
womit sich eine Prüfung erübrigt, ob die Angelegenheit andernfalls in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fiele.
2.
2.1
Beim
vorzeitigen Sanktionsvollzug handelt es sich um eine strafprozessuale
Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug,
welche strafprozessuale Haftgründe nach Art. 221 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) voraussetzt (BGE 143 I 241
E. 3.5). Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung
einer beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder
freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des
Verfahrens es erlaubt. Die Verfahrensleitung im gegen den Beschwerdeführer
geführten Strafverfahren lag zunächst bis zur Anklageerhebung bei der
Staatsanwaltschaft und danach beim Bezirksgericht D (Art. 61 lit. a
und c StPO); an das Obergericht geht die Verfahrensleitung mit dem dortigen
Eingang der Berufungsanmeldung und des schriftlich begründeten Urteils des
Bezirksgerichts samt Akten über (vgl. Adrian Jent in: Marcel Alexander
Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische
Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014 [BSK StPO],
Art. 61 N. 14).
2.2
Da der
vorzeitige Strafvollzug die Sicherungsbedürfnisse der Untersuchungshaft mit zu
gewährleisten hat, kommt ein Verlassen der geschlossenen Anstalt während des
vorzeitigen Strafvollzugs grundsätzlich nicht in Betracht; Urlaub sowie die
Zulassung zum Arbeits- oder Wohnexternat muss den ordentlichen Strafgefangenen
vorbehalten bleiben (Matthias Härri, BSK StPO, Art. 236 N. 26; vgl.
auch BGr, 9. Februar 2018, 1B_20/2018, E. 2.1). Für die Bewilligung
von Besuchen (Art. 235 Abs. 2 StPO) und die Briefkontrolle
(Art. 235 Abs. 3 StPO) bleibt auch nach dem vorzeitigen Antritt der
Sanktion die Verfahrensleitung zuständig (Härri, N. 27).
2.3
Mit dem
Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder
Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn
der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht
(Art. 236 Abs. 4 StPO). Gemäss § 20 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) sorgt das Amt für die
Durchführung des vorzeitigen Strafvollzugs und die erforderlichen
Vollzugsregelungen. Der vorzeitige Antritt erfolgt vorbehältlich besonderer
einschränkender Anordnungen der Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO in
einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nach den Regeln und Zuständigkeiten für
den Vollzug rechtskräftiger Urteile (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2
JVV).
3.
3.1
Gemäss
§ 20 Abs. 2 Satz 3 JVV können Vollzugslockerungen gewährt werden,
wenn die Verfahrensleitung nicht wegen strafprozessualen Haftgründen dagegen
Einspruch erhebt.
3.2
Die
Vorinstanz erwog, dass der vorzeitige Strafvollzug zwar grundsätzlich auf
geschlossene Anstalten bzw. geschlossene Abteilungen von offenen Anstalten zu
beschränken sei; Ausnahmen von diesem Grundsatz seien gestützt auf § 20 Abs. 2 JVV jedoch möglich. Vorliegend habe allerdings die
Verfahrensleitung Einspruch gegen die Bewilligung des offenen Vollzugs erhoben;
dieser Einspruch sei für die Vollzugsbehörde bindend. Zudem dürfe dem
Beschwerdeführer der offene Vollzug infolge Fluchtgefahr ohnehin nicht
bewilligt werden.
4.
Nach Art. 79 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
27.
Februar 2005 (KV) wenden die Gerichte und die vom Volk gewählten
kantonalen Behörden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen,
nicht an. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund dieser Bestimmung sowie des
Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Vornahme einer konkreten
Normenkontrolle auch ohne entsprechendes Vorbringen einer Verfahrenspartei
berufen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 43 f.). Im Rahmen der
akzessorischen (konkreten) Normenkontrolle ist einer Bestimmung die Anwendung
dann zu versagen, wenn sie sich – so wie sie im konkreten Fall angewendet wurde
– jeder mit dem übergeordneten Recht konformen Auslegung entzieht (Donatsch,
§ 20 N. 34 mit Hinweisen).
5.
5.1
Kraft
Bundesrecht ist für die Bewilligung von Kontakten einer Person im vorzeitigen
Strafvollzug zur Aussenwelt allein die Verfahrensleitung zuständig (hiervor
E. 2.2). Diese kann besser als die Vollzugsorgane beurteilen, inwieweit
der Haftzweck durch Kontakte des Gefangenen mit Drittpersonen gefährdet wird
(Härri, N. 27). Eine Kompetenz der Vollzugsbehörden zur Bewilligung des
offenen Vollzugs, welcher dem Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug die
Kontaktaufnahme zu Dritten ermöglicht, wäre mit dieser Zuständigkeitsordnung
nicht vereinbar.
5.2
§ 20
Abs. 2 Satz 3 JVV weist der Vollzugsbehörde die Zuständigkeit zum
Entscheid über Vollzugslockerungen zu, aber sieht zugleich vor, dass die
Verfahrensleitung gegen deren Gewährung Einspruch erheben und damit
sicherstellen kann, dass der Haftzweck durch den Entscheid der Vollzugsbehörde
nicht gefährdet wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine
Gabelung der Zuständigkeiten und Rechtswege im strafprozessualen Haftrecht
jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, da eine solche das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) tangieren und zu einer
bundesrechtswidrigen Komplizierung und Verzögerung des Rechtsschutzes im
strafprozessualen Haftrecht führen würde (BGE 143 I 241 E. 4.4). Konkret
betrachtete es das Bundesgericht im genannten Fall als unzulässig, einer
kantonalen Strafvollzugsbehörde die Zuständigkeit für die Bewilligung von
Hafturlauben eines Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug zuzuweisen. Diese
Rechtsprechung muss auch eine Unterscheidung zwischen der Zuständigkeit zur
Bewilligung von Kontakten der Person im vorzeitigen Strafvollzug mit der
Aussenwelt und der Zuständigkeit zur Bewilligung des offenen vorzeitigen
Strafvollzugs ausschliessen, zumal der offene Vollzug notwendigerweise mit der
faktischen Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit Dritten verbunden ist. Eine
solche parallele Zuständigkeit der Vollzugsbehörde und der Verfahrensleitung
zur Bewilligung von Kontakten einer Person im vorzeitigen Strafvollzug mit
Dritten würde zu einer unzulässigen Komplizierung des Rechtsschutzes in
strafprozessualen Haftangelegenheiten führen.
5.3
Für eine
Zuständigkeit einer kantonalen Strafvollzugsbehörde zur Bewilligung des offenen
vorzeitigen Strafvollzugs besteht im durch die StPO geschaffenen System zudem
von vornherein kein Raum, weil sich Personen im vorzeitigen Strafvollzug
grundsätzlich nicht im offenen Vollzug befinden dürfen. Letzteres folgt aus dem
Umstand, dass sich eine Person vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung nur bei
Vorliegen von Haftgründen nach Art. 221 StPO in Haft befinden darf und der
offene Vollzug alle zulässigen Haftzwecke vereiteln würde, weil dem Gefangenen
in diesem Haftregime das Verlassen der Anstalt möglich ist (vgl. auch
E. 2.2 vorstehend). Ist die strafprozessuale Haft (im geschlossenen
Vollzug) nicht notwendig, um den Haftzweck zu erfüllen, so ordnet das
zuständige Gericht – und nicht die Vollzugsbehörde – Ersatzmassnahmen nach
Art. 237 StPO an, wie beispielsweise den Hausarrest verbunden mit
Electronic Monitoring (Abs. 2 lit. c Variante 1 in Verbindung
mit Abs. 3). Ob die Versetzung einer Person in strafprozessualer Haft in
den offenen Vollzug eine zulässige Ersatzmassnahme zur Haft im geschlossenen
Vollzug darstellen würde, welche in der nicht abschliessenden Aufzählung des
Art. 237 Abs. 2 StPO (vgl. Härri, BSK StPO, Art. 237 N. 7
mit Hinweisen) nicht aufgeführt ist, wäre vom zuständigen Gericht zu
entscheiden. Einer Vollzugsbehörde darf jedenfalls nicht zustehen, über die
Anordnung von Ersatzmassnahmen zu entscheiden, was sie mit einem Entscheid über
die Gewährung des offenen Vollzugs im Ergebnis jedoch täte. Das kantonale Recht
kann folglich keine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Bewilligung des
offenen vorzeitigen Strafvollzugs vorsehen, ohne damit der bundesrechtlichen
Regelung der strafprozessualen Haft und der in der StPO vorgesehenen
Zuständigkeitsordnung in strafprozessualen Haftsachen in fundamentaler Hinsicht
zu widersprechen.
Dies zeigt sich exemplarisch im vorliegenden Fall.
Bestünde eine Zuständigkeit des Amts für Justizvollzug als Verwaltungsbehörde
zum Entscheid über die Frage, ob einer Person im vorzeitigen Strafvollzug der
Vollzug in einer offenen Vollzugsanstalt gewährt werden könne, könnte das
Verwaltungsgericht als für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten zuständige (in
aller Regel zweite) Instanz (§ 1 VRG) unter anderem in die Lage kommen,
das Vorgehen der strafgerichtlichen Verfahrensleitung überprüfen zu müssen. Schon
aufgrund der Ferne des Verwaltungsgerichts zum konkreten Strafverfahren, hier
im Berufungsstadium vor Obergericht, erwiese sich ein solches Vorgehen als
wenig zweckmässig. Zudem würde das Verwaltungsgericht letztlich in die Rolle
versetzt, das Vorgehen eines Strafgerichts (Verfahrensleitung) überprüfen zu
müssen, wofür es – anders als etwa im Gewaltschutzverfahren gegenüber dem
Zwangsmassnahmengericht (§§ 8 Abs. 2 und 11a Abs. 1 des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006) – an einer gesetzlichen Grundlage
fehlte. Weiter wäre das Verwaltungsgericht darauf angewiesen, sich aufgrund der
Akten ein Bild der Beschwerde führenden Person im Hinblick auf die Gewährung
des offenen Vollzugs im vorzeitigen Strafvollzug zu machen. Hierzu erscheint
indes die mit dem konkreten Strafverfahren befasste Verfahrensleitung weitaus
geeigneter, zumal damit auch ein rascherer Entscheid sichergestellt würde, was
wiederum der ansprechenden Person zugutekäme. Auch dies spricht gegen die von
§ 20 Abs. 2 Satz 3 JVV vorgesehene Zuständigkeitsordnung.
5.4
Die in
§ 20 Abs. 2 Satz 3 JVV verankerte Zuständigkeitsordnung erweist
sich nach dem Ausgeführten als bundesrechtswidrig, zumindest insoweit der
Vollzugsbehörde darin die Kompetenz zum Entscheid über die Anordnung des
offenen vorzeitigen Strafvollzugs zugesprochen wird. Der Beschwerdeführer hätte
sich mit seinem Gesuch um Versetzung in den offenen vorzeitigen Strafvollzug an
die zuständige strafprozessuale Verfahrensleitung wenden müssen.
5.5
Der
Beschwerdeführer ist nach den vorstehenden Erwägungen nicht in den offenen
Vollzug zu versetzen, zumal das Verwaltungsgericht solches gar nicht anordnen
dürfte. Auch eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung
einer derartigen Versetzung fällt angesichts der Unzuständigkeit des Beschwerdegegners
für einen derartigen Entscheid ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher
insoweit im Sinn der Erwägungen abzuweisen. Über die Rechtsnatur des Einspruchs
nach § 20 Abs. 2 Satz 3 JVV bzw. die Frage, in welcher Form und
unter Beachtung welcher Begründungsanforderungen dieser zu erheben ist, braucht
unter diesen Umständen nicht befunden zu werden, ebenso wenig über die weiteren
Rügen des Beschwerdeführers.
6.
6.1
Die
Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung, weil seine Mittellosigkeit nicht erwiesen sei. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Mittellosigkeit ergebe sich aus den
Akten, namentlich der Eintrittserhebung der JVA B vom 1. Februar 2019,
wonach er kein Vermögen besitze, der Anklageschrift, welche alle seine
Vermögenswerte als illegal erworben betrachte, sowie dem erstinstanzlichen
Urteil im Dispositiv, welches die Kosten der amtlichen Verteidigung
vorbehältlich Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO auf die
Gerichtskasse genommen habe und damit von seiner Mittellosigkeit ausgegangen
sei.
6.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von
Verfahrenskosten zu erlassen. Ob der Beschwerdeführer als mittellos hätte
betrachtet werden müssen, kann infolge offensichtlicher Aussichtlosigkeit
seiner Rekursbegehren offenbleiben. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist
auszugehen, weil zum Zeitpunkt der Rekurserhebung keinerlei Aussicht zu obsiegen
bestand. Die Versetzung einer Person im vorzeitigen Strafvollzug in den offenen
Vollzug ist nämlich grundsätzlich ausgeschlossen (dazu vorstehend E. 2.2
und 5.3). Das Bezirksgericht D behandelte am 4. April 2018 ein
erstes Gesuch des Beschwerdeführers auf Versetzung in den offenen vorzeitigen
Strafvollzug und wies dieses ab, nachdem das ursprünglich an den
Beschwerdegegner 1 gestellte Gesuch der Staatsanwaltschaft E zur
Stellungnahme weitergeleitet und von der Staatsanwaltschaft
zuständigkeitshalber der Verfahrensleitung zugestellt worden war. Für
den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ergab sich somit ohne Weiteres
bereits aus den Akten, das ein – in der Sache ohnehin aussichtsloses – Gesuch
um Bewilligung des offenen vorzeitigen Strafvollzugs nicht an den
Beschwerdegegner 1 hätte gestellt werden sollen, sondern er zur
Geltendmachung seines Anliegens beim dannzumal zuständigen Bezirksgericht D die
Anordnung einer Ersatzmassnahme nach Art. 237 StPO hätte verlangen sollen.
Weder den Beschwerdegegner noch die Vorinstanz traf im Übrigen eine Pflicht
nach § 5 Abs. 2 VRG zur Weiterleitung der Eingabe an die
Verfahrensleitung zur Behandlung als Gesuch um Anordnung von Ersatzmassnahmen,
zumal ein solches Gesuch nicht fristgebunden ist und die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG in
Bezug auf Strafbehörden nicht gilt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5
N. 54, 59).
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Infolge Unterliegens steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Der Beschwerdeführer ersuchte für das Beschwerdeverfahren
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seiner
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Da die Beschwerde aus
denselben Gründen wie der Rekurs (dazu oben E. 6.2) als offensichtlich
aussichtslos zu betrachten ist, sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 1'705.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird
abgewiesen.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an: …