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Entscheid

VB.2019.00546

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00546

8. September 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22044)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00546

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

1.

A,

2. B,

vertreten durch

RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Primarschulgemeinde Höri,

vertreten durch D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Forderung für entgangene Rentenleistungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. E

(geboren 1940) war von 1972 bis zu ihrer Pensionierung bei der

Primarschulgemeinde Höri angestellt. Sie war zunächst – wie alle Angestellten

sowohl der Politischen wie auch der Primarschulgemeinde Höri – bei F, einer

privaten Einrichtung der beruflichen Vorsorge, gegen die wirtschaftlichen

Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert.

Nachdem bereits per 1. Januar 1983 ein freiwilliger

Wechsel zu G möglich gewesen war, wurde seitens der Primarschule sowie des

Gemeinderates Höri am 26. August 1996 der Wechsel zu G per 1. Januar

1997 für sämtliche Angestellten beschlossen. Auch E wurde auf diesen Zeitpunkt

hin in G aufgenommen.

Am 13. November 1998 gelangte sie mit einer Forderung

auf Schadenersatz (in einer Höhe von rund Fr. 350'660.-) wegen

unzureichender beruflicher Vorsorge an den Gemeinderat der Gemeinde Höri.

Gleichzeitig machten auch einige weitere, sich in vergleichbarer Lage

befindende und durch den gleichen Rechtsvertreter handelnde Angestellte der Politischen

bzw. der Primarschulgemeinde ähnliche Forderungen geltend. Zufolge der

Gleichgerichtetheit der Fälle beschlossen die Beschwerdeführenden, den Fall

eines Gemeindearbeiters als "Pilotfall" voranzutreiben (vgl. die

Verfahren VGr, 18. Juli 2001, PK.2001.00001, und 5. Dezember 2007,

PB.2007.00011, sowie BGr, 8. Oktober 2008, 1C_38/2008, und schliesslich

VGr, 15. April 2009, PB.2008.00044; vgl. ferner auch bereits VGr,

20. Januar 1999, PK.98.00009 einen anderen Beschwerdeführer, jedoch den

gleichen Sachverhalt betreffend). Im Kontext der darauf zwischen den Parteien

geführten Korrespondenz, bei der es um die Frage einer allfälligen

aussergerichtlichen Einigung ging, gab die Primarschulgemeinde auf Ersuchen von

E hin am 13. April 2000 erstmals einen bis zum 30. Juni 2000 gültigen

Verjährungseinredeverzicht ab. Diesen erneuerte sie in den folgenden Jahren

(zunächst unregelmässig), letztmals bis zum 30. Juni 2007.

B. Per

Ende Oktober 2004 wurde E pensioniert, wobei sie auf diesen Zeitpunkt hin die

Hälfte ihres Vorsorge- bzw. Altersguthabens als Kapital bezog. 2006 verstarb

sie.

C. Am

13. Dezember 2011 machten die Erben von E, A und B, eine

Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 178'588.- für Kapital- und

Rentenausfall bis zum Tod von E zuzüglich Verzugszins bis Ende 2011 (in der

Höhe von Fr. 63'253.-) gegenüber der Primarschulgemeinde geltend. Dieses Schreiben

wurde seitens der Primarschulgemeinde auf Ersuchen der Erben hin nicht förmlich

(im abschlägigen Sinn) beantwortet, sondern mittels eines Schreibens, datierend

vom 5. Juni 2012.

Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Bülach vom

5. Februar 2015 wurde die Primarschulgemeinde zur Bezahlung einer

Forderung in der Höhe von Fr. 241'841.- plus Verzugszins zu 5 % seit

1. Januar 2012 aufgefordert.

D. Mit

Schreiben vom 9. April 2018 ersuchten A und B um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung . Hierauf wies die Primarschulpflege Höri die Forderung mit Beschluss

vom 22. Mai 2018 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B am 25. Juni 2018 Rekurs.

Sie beantragten unter Entschädigungsfolge insbesondere die Aufhebung des

Beschlusses sowie eine Entschädigung für Kapital- und Rentenausfall von E im

Umfang von Fr. 178'588.- nebst Verzugszins von 5 % ab mittlerem

Verfall.

Der Bezirksrat Bülach wies das Rechtsmittel mit Beschluss

vom 20. Juni 2019 ab.

III.

A und B erhoben hiergegen am 22. August 2019

Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei sie unter Entschädigungsfolge die

Aufhebung des Beschlusses vom 20. Juni 2019 sowie eine Entschädigung im

vor dem Bezirksrat verlangten Umfang beantragten.

Mit Beschwerdeantwort vom

27.

September 2019 beantragte die Primarschulpflege Höri die Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten von A und B. Mit Replik vom 11. November

2019.

hielten A und B an ihren Anträgen fest. Die Primarschulpflege verzichtete

in der Folge stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa in personalrechtlichen

Angelegenheiten nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Beschwerdeführer verlangen eine Entschädigung in der Höhe von

Fr. 178'588.-. Die Angelegenheit fällt damit in die Zuständigkeit der

Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG).

2.

Die Vorinstanz verneinte einen Schadenersatzanspruch der

Beschwerdeführer – ohne weitere bzw. materielle Prüfung entsprechender

Voraussetzungen –, weil die Forderung "unter allen Titeln verjährt"

sei. Dabei brachte sie die Verjährungsbestimmungen sowohl des Haftungsgesetzes

vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) als auch diejenigen des

Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Anwendung bzw. prüfte beide.

In den früheren, den gleichen Sachverhalt bzw. den

"Parallelfall" betreffenden Entscheiden hatte das Verwaltungsgericht

die Frage, welche Bestimmungen hinsichtlich Verwirkung bzw. Verjährung in

dieser Konstellation zur Anwendung gelangen, offengelassen (VGr,

5.

Dezember 2007, PB.2007.00011, E. 3.3 ff., und 15. April

2009, VB.2008.00044, E. 2 Abs. 2, 3.1 ff. sowie 4).

2.1

Grundlage

für eine allfällige Zahlung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführer bzw.

für die streitige Schadenersatzforderung bildete indes das Haftungsgesetz ([vgl.

§§ 1 und 19 Abs. 3 HaftungsG;] die kantonalen Bestimmungen über die

Staatshaftung werden in Art. 61 Abs. 1 OR ausdrücklich vorbehalten): Nach

§ 6 Abs. 1 HaftungsG haftet der Kanton (bzw. vorliegend die Gemeinde)

für den Schaden, den Angestellte in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem

Dritten widerrechtlich zufügen. Als Dritte kommen alle vom Subjekt der Haftung

verschiedenen Personen infrage, also auch andere Behördenmitglieder oder An­gestellte

der haftpflichtigen Körperschaft (RB 1977 Nr. 25; vgl. § 19 Abs. 3 HaftungsG). E hätte sich daher auf § 6 HaftungsG berufen können

bzw. die Beschwerdeführer als ihre Erben können Entsprechendes tun. Die

Zusprechung von Schadenersatz setzte nach dem Gesagten einen Schaden voraus,

der von einem bzw. einer staatlichen Angestellten in Ausübung einer

Amtshandlung widerrechtlich sowie adäquat kausal verursacht wurde.

2.2

Unabhängig

jedoch von der Frage, ob diese Voraussetzungen (namentlich die

Widerrechtlichkeit) vorliegend als erfüllt zu betrachten wären (vgl. in diesem

Zusammenhang Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons

Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 3112 ff.), ist vorab

die Frage der Verwirkung eines Schadenersatzanspruchs zu prüfen (hierzu sogleich):

Auch die Einhaltung einer Verwirkungsfrist gehört nämlich zu den materiellen

Voraussetzungen einer Staatshaftung (vgl. BGr, 1. Februar 2012,

2C_640/2011, E. 3.3, sowie unten 2.2.2.4; zu Unterschieden zwischen

Verwirkungs- und Verjährungsfristen sowie zu allgemeinen Charakteristiken

Ersterer vgl. Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht,

AJP 1995, S. 47 ff., 56 f. [dies insbesondere auch zu

untenstehend 2.2.1 Abs. 1]).

Da das Haftungsgesetz vorliegend anwendbare Vorschriften

betreffend Verjährung bzw. Verwirkung enthält (vgl. § 24 ff.

HaftungsG – einschliesslich das Marginale von § 24 HaftungsG – und hierzu

nachfolgend), besteht entgegen beschwerdeführerischer Auffassung insofern weder

Anlass noch Raum für eine ergänzende Anwendung obligationenrechtlicher

Verjährungsbestimmungen gestützt auf § 29 HaftungsG (vgl. zum Ganzen auch

Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich etc.

2013, S. 23 ff.).

2.2.1

Nach § 24 Abs. 1 HaftungsG erlischt die Haftung der öffentlichen

Hand, wenn die geschädigte Person ihr Begehren auf Feststellung, Schadenersatz

oder Genugtuung nicht innert zweier Jahre seit Kenntnis der

haftungsbegründenden Tatsachen bei der zuständigen Behörde einreicht

(diesbezüglich vgl. auch die – im ersten Teil, nämlich betreffend die relative

Verwirkungsfrist – weitgehend identische Formulierung in Art. 20 Abs. 1

des Verantwortlichkeitsgesetzes [des Bundes] vom 14. März 1958 [VG,

SR 170.32] in der bis Ende Dezember 2019 geltenden Fassung [AS 1958

1413.

ff., 1418] und hierzu BGr, 21. November 2018, 2C_245/2018,

E. 2.1; in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung von Art. 20

Abs. 1 VG verjährt nunmehr ein Anspruch gegen den Bund, und zwar nach den

Bestimmungen von Art. 41 ff. bzw. Art. 60 OR [zur zu jenem

Zeitpunkt in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts vgl. Meier,

S. 343 ff.]). Diese relative Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG findet – im Gegensatz zur Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 HaftungsG – auch bei Begehren von Angestellten Anwendung (vgl. VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00564, E. 3.1 Abs. 2; ferner auch

Jaag/Rüssli, Rz. 3141 ff., und insbesondere Rz. 3145 f.;

siehe ausserdem auch VGr, 24. März 2004, PB.2003.00026, E. 3.3

Abs. 2 gegen Ende).

Das Haftungsgesetz bestimmt den Zeitpunkt nicht näher, in

welchem Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen – namentlich des Schadens –

besteht. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des Obligationenrechts bzw. die

Rechtsprechung hierzu ergänzend hinzuzuziehen (§ 29 HaftungsG; vgl. VGr,

27.

Januar 2016, VB.2015.00564, E. 3.2 Abs. 1 [mit Hinweisen,

auch zum Folgenden]; BGr, 10. Januar 2007, 2C.3/2005, E. 5.1, sowie

21.

November 2018, 2C_245/2018, E. 2.1 und 5.1).

Strittig ist vorliegend, ab welchem Zeitpunkt E genügende

Kenntnis des Schadens hatte.

Nach der sogenannten Differenzhypothese entspricht der

Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand einer

geschädigten Person und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende

Ereignis hätte (vgl. Martin A. Kessler, Basler Kommentar, 6. A.,

Basel 2018, Art. 41 OR N. 3). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts zu Art. 60 OR liegt eine genügende Schadenskenntnis vor,

wenn die geschädigte Person die Existenz, die Beschaffenheit und

die wesentlichen Elemente des Schadens kennt, die es ihr erlauben, den gesamten

Schaden grob zu überblicken und ihr Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu

begründen. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die geschädigte Person

tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat, und nicht derjenige, in dem sie bei

gehöriger Sorgfalt Kenntnis von diesem hätte haben können (BGE 136 III 322

E. 4.1, 131 III 61 E. 3.1). Es muss bzw. darf jedoch nicht zugewartet

werden, bis der genaue Schadensbetrag bekannt ist. Eine geschädigte Person hat

andererseits vom Schaden nicht schon dann im Sinn von Art. 60 Abs. 1

OR Kenntnis, wenn sie weiss, dass die fragliche Handlung (bzw. gegebenenfalls

Unterlassung) ihr Vermögen vermindert hat oder vermindern wird, sondern erst,

wenn sie deren schädliche Auswirkungen so weit kennt, dass sie in der Lage ist,

für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (vgl. BGE 114 II 253 E. 2a S. 256, sowie zum Ganzen namentlich auch BGr, 21. November

2018, 2C_245/2018, E. 2.1, 5.1 und 7.3 [auch zum Folgenden], sowie BGr,

10.

Januar 2007, 2C.3/2005, E. 5.1); dazu muss die geschädigte Person

um die wesentlichen Elemente ihres Schadens wissen, welche es ihr erlauben,

dessen Grössenordnung zu bestimmen (vgl. BGr, 1. Februar 2012,

2C_640/2011, E. 2.3). Die Frist beginnt somit zu laufen, wenn die

Gläubigerin über hinreichende Anhaltspunkte verfügt, um den Schaden

abzuschätzen (vgl. – zum Ganzen – auch Meier, S. 151 ff., mit

Hinweisen zur Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführer argumentieren in diesem Zusammenhang

in erster Linie, dass – soweit überhaupt das Haftungsgesetz anwendbar sei (was

sie bestreiten) – die "Verjährungsfristen" nach § 24 HaftungsG

gewahrt worden seien, indem bereits 1998 und 1999 eine entsprechende

Schadenersatzforderung geltend gemacht worden sei.

2.2.2

2.2.2.1

E hatte am 13. November 1998 beim Gemeinderat geltend gemacht, gemäss

dem (damals beigelegten) Aufnahmebescheid von G vom 2. April 1997 erreiche

sie lediglich "einen Rentensatz von 27,74 %". Sie habe zur

Kenntnis nehmen müssen, dass eine erhebliche Deckungslücke im Hinblick auf das

"Rentenziel (60 %)" (des letzten Lohns) bestehe, wie dies

üblicherweise bei G-Versicherten vorgegeben sei. Der "Einkauf pro weiteren

Rentenprozentpunkt" koste Fr. 10'869.85, woraus sich ein

"Fehlbetrag von Fr. 350'661.55" errechne; dieser Betrag sei ihr

zu ersetzen. Gleichzeitig erklärte sie, an einer aussergerichtlichen Einigung

interessiert zu sein. Im Jahr darauf, am 18. November 1999, gelangte sie

mit einem Vergleichsvorschlag an die Gemeinde: Wie sich im Fall zweier anderer

Versicherter offenbart habe, die inzwischen pensioniert worden seien, seien die

"Rentenleistungen der vormals F-Versicherten wesentlich schlechter".

Der Schaden bestehe bei E derzeit erst in latenter Form und werde sich im

Leistungsfall manifestieren. Gemäss einer Aufstellung von Vorsorgeexperten vom

19.

April 1996 wären "für den Einkauf" per 1. Januar 1997

Fr. 351'734.- erforderlich ("Kosten Nachfinanzierung"), wobei

sich der Anteil der Gemeinde auf Fr. 205'178.- belaufe, der ihrige auf

Fr. 146'556.-. Im Hinblick auf einen Vergleich schlug sie der Gemeinde die

Übernahme dieses Arbeitgeberanteils an den Kosten der Nachfinanzierung vor.

Vor diesem Hintergrund – die Beschwerdegegnerin zeigte

sich ihrerseits im Grundsatz vergleichsbereit – sowie angesichts des hängigen

Verfahrens im bereits erwähnten "Parallelfall" (des Gemeindearbeiters)

wurden im Übrigen von der Beschwerdegegnerin jeweils auf Ersuchen (unter

anderen) von E hin im April 2000 (bis Ende Juni 2000; zu diesem Zeitpunkt

verlängert bis Ende des Jahres), danach wieder im Oktober 2002 (bis Juni 2003),

im Juni 2004 (bis Juni 2005) und danach zwei weitere Male im Juni 2005 und Juni

2006.

(einen Tag nach dem Versterben von E) Verjährungseinredeverzichte – der

letzte somit gültig bis Juni 2007 – abgegeben.

2.2.2.2

Eingetreten ist der vorliegend geltend gemachte Vermögensschaden mit dem

Versicherungsfall, also die Pensionierung von E per Ende Oktober 2004 (vgl.

ebenso – und auch zum Folgenden – VGr, 15. April 2009, PB.2008.00044,

E. 1.3, 3.3.2 und 4.1 Abs. 2 [betreffend den

"Parallelfall"], sowie den dem eben erwähnten

Verwaltungsgerichtsurteil vorausgehenden Rückweisungsentscheid des

Bundesgerichts vom 8. Oktober 2008, 1C_38/2008, E. 2.4 Abs. 3;

ebenso VGr, 24. März 2004, PB.2003.00026, E. 3.3 Abs. 2). Zwar

wusste E bereits zuvor um prinzipielle Unterschiede in den Berechnungsarten der

Renten und stellte gemäss der Beschwerdeschrift im Rahmen des Aufnahmebescheids

der G aus dem Jahr 1997 fest, dass zum Zeitpunkt ihres Eintritts in die G eine

"Deckungslücke in der beruflichen Vorsorge" bestand und

"folglich die bei der G versicherten Arbeitnehmer gegenüber den bei der F

versicherten Arbeitnehmern in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht gleich

behandelt" worden seien (oder aber umgekehrt). Auf der Grundlage dieser

mittels Gutachten per Stichtag Übertritt (also 1. Januar 1997) errechneten

"Vorsorgelücke (Differenz zu F-Plan)" wurde 1998 das erwähnte Begehren

gestellt.

Mit dem Bestehen einer "Vorsorgelücke" zum

Übertrittszeitpunkt und dem hieraus gezogenen Schluss auf eine

Ungleichbehandlung ist jedoch der Kenntnisstand betreffend Schaden zu

unbestimmt, um nach dem Dargelegten den Fristenlauf auszulösen. (Hinreichende)

Kenntnis des Schadens seitens von E bestand erst mit Eintritt des

Versicherungsfalls – dem Erreichen des Pensionierungsalters –, nämlich mit dem

zu diesem Zeitpunkt feststehenden tatsächlichen Unterschied bei den jeweiligen

Altersrenten (so auch bereits der "Parallelfall" VGr, 15. April

2009, PB.2008.00044, E. 3.3.2 sowie 4.1 Abs. 2; vgl. auch VGr,

24.

März 2004, PB.2003.00026, E. 3.3 Abs. 2). Auch ihr

Rechtsvertreter hielt im erwähnten Schreiben von November 1998 im Zusammenhang

mit der "Verjährungsfrage" fest, dass der Schaden Ende der

1990er-Jahre nach verschiedenen eingeholten Meinungen "erst in latenter

Form" bestehe und sich dannzumal im Leistungsfall

"manifestieren" werde. Der erste Rechtsvertreter der Erben bzw.

Beschwerdeführer sprach im Schreiben vom Dezember 2011 von einer

"vorsorglichen Meldung" Ende der 1990er-Jahre und von einer nunmehr

"definitive[n] Schadenanmeldung". Der behauptete Schaden (in Form von

Kapital- und Rentenausfall) wurde hierbei – erstmals – beziffert, nämlich mit

Fr. 178'588.-; um diesen Betrag geht es auch im vorliegenden Verfahren.

Entsprechend fing die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss

§ 24 Abs. 1 HaftungsG im November 2004 an zu laufen.

2.2.2.3

E selbst machte indes nach Erreichen des Pensionierungsalters (bzw. in zeitlicher

Nähe zur Pensionierung) und bis zu ihrem Tod keine Ansprüche gegen die

Beschwerdegegnerin geltend. Ebenso wenig wurden nach ihrem Tod ihre Erben, die

Beschwerdeführer, aktiv. Erstmals war dies mit dem erwähnten Schreiben bzw. der

"definitiven Schadenanmeldung" vom 13. Dezember 2011 an die

Beschwerdegegnerin der Fall – sieben Jahre nach der Pensionierung ihrer Mutter

und damit dem Zeitpunkt, in welchem Kenntnis des Schadens bestand, und rund

fünf Jahre nach Auslaufen der zweijährigen relativen Frist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG im November 2006.

Die Verwirkungsfrist von § 24 Abs. 1 HaftungsG

wurde somit vorliegend nicht gewahrt.

2.2.2.4

Im Gegensatz zu Verjährungsfristen sind Verwirkungsfristen (die

grundsätzlich nicht gehemmt, unterbrochen oder erstreckt werden können) auch

von Amtes wegen zu beachten, wenn das Gemeinwesen Schuldner der Forderung ist

(vgl. BGr, 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 4.1; ebenso Meier,

S. 329 f., und Gadola, S. 56, sowie – die Staatshaftung im

Speziellen betreffend – Jaag/Rüssli, Rz. 3149 am Ende). Die

Berücksichtigung der Verwirkung verstösst vorliegend auch nicht gegen Treu und

Glauben: Dass die Beschwerdegegnerin E bzw. nach deren Tod die Beschwerdeführer

durch ihr Verhalten an der rechtzeitigen Geltendmachung des

Schadenersatzanspruchs gehindert hätte, mithin ihr Verhalten für die verspätete

Geltendmachung kausal gewesen wäre, wird weder seitens der Beschwerdeführer behauptet

noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten (BGr, 21. November

2018, 2C_245/2018, E. 4.2 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat auch nicht darauf verzichtet,

sich gegebenenfalls auf die Verwirkung zu berufen (vgl. in diesem Zusammenhang

BGr, 21. November 2018, 2C_245/2018, E. 4.3; ferner Meier,

S. 329 f.; dass ein allfälliger Anspruch verjährt respektive verwirkt

sei, wurde von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rekursantwort vom

23.

Juli 2018 explizit vorgebracht). Sofern man davon ausginge, dass auch

den von der Beschwerdegegnerin abgegebenen Verjährungseinredeverzichten im

vorliegenden Zusammenhang eine Bedeutung zukommen könnte, fiele in Betracht,

dass der letzte derartige Verzicht, wie bereits erwähnt, jedenfalls Ende Juni

2007.

auslief.

Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die es geboten

oder angezeigt erscheinen liessen, die Verwirkung vorliegend unbeachtet zu

lassen.

2.2.3

Die Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftungsG war somit zum

Zeitpunkt des Schadenersatzbegehrens im Dezember 2011 bereits (seit Jahren)

abgelaufen bzw. ein allfälliger Anspruch damals bereits verwirkt.

Auch, dass mit der Schadenersatzforderung vom

13.

November 1998 bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Begehren

eingereicht wurde, vermöchte an diesem Umstand nichts zu ändern: Mit der

Bestreitung der Forderung durch die Gemeinde in deren Antwortschreiben vom

15.

Februar 1999 wurde damals eine Frist nach § 24 Abs. 2 HaftungsG

ausgelöst. Da dabei nicht in Nachachtung von § 22 Abs. 2 HaftungsG

auf die Frist nach § 24 Abs. 2 HaftungsG hingewiesen wurde, ist deren

Dauer nach Treu und Glauben zu bestimmen (vgl. VGr, 15. April 1999,

PB.2008.00044, E. 3.3.1). Wie gesehen, handelte indes E gar nicht, die

Beschwerdeführer taten dies mit ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2011 nicht

innert angemessener Frist. Dasselbe gälte schliesslich, falls von einer

einjährigen Frist laufend ab dem letzten, bis Ende Juni 2007 abgegebenen Verjährungseinredeverzicht

ausgegangen würde (zum Ganzen bereits die Vorinstanz [E. 3.4.1]).

Der vorinstanzliche Beschluss erweist sich damit als im

Ergebnis nicht zu beanstanden.

2.2.4

Mit Blick auf das Vorstehende erübrigt sich der seitens der

Beschwerdeführer beantragte Aktenbeizug.

3.

Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

4.

Da der Streitwert auch Fr. 30'000.- übersteigt (vgl.

oben 1.2), besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3 VRG).

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 14 VRG; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 53 sowie § 14 N. 6, 11 und 16) und ist ihnen

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2, Plüss, § 17

N. 21).

Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der

Beschwerdegegnerin ergibt sich Folgendes: Dem Gemeinwesen steht in der

vorliegenden Konstellation in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das

Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen

Wissensvorsprung aufweisen (Plüss, § 17 N. 51 ff.). Zudem hat

sich die Beschwerdegegnerin schon mehrfach mit dieser Streitigkeit befasst.

5.

Da der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, kann gegen

den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1

lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde ist abzuweisen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an …